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Master - Thesis eingereicht am 31.08.2017 Kostentreiber im sozialen Wohnbau Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015 in Salzburg in Verbindung mit dem Bautechnikgesetz 2015 Ing. Stephan Unterfrauner

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  • Master - Thesis

    eingereicht am 31.08.2017

    Kostentreiber im sozialen Wohnbau Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015 in Salzburg in Verbindung mit dem Bautechnikgesetz 2015

    Ing. Stephan Unterfrauner

  • Eigenständigkeitserklärung

    Hiermit versichere ich, dass ich die vorliegende Master - Thesis selbständig und nur mit den

    angegebenen Hilfsmitteln verfasst habe. Alle Passagen, die ich wörtlich oder sinngemäß aus

    der Literatur oder aus anderen Quellen übernommen habe, deutlich als Zitat mit Angabe der

    Quelle kenntlich gemacht wurde.

    Salzburg, am 31.08.2017 ______________________________ Ing. Stephan Unterfrauner

  • Danksagung Ich möchte mich an dieser Stelle bei all jenen Personen bedanken, die mich bei der

    Entstehung dieser Masterthesis unterstützt haben:

    zu dem Themenbereich „Architektur und Planung“, bei HB2 – Büro für Planung und

    Baumanagement GmbH, Geschäftsführer und Eigentümer Hr. BM Hetz.

    zu dem Themenbereich „Haustechnik“, bei Winter Haustechnik GmbH, Geschäftsführer

    und Eigentümer Hr. Winter.

    zu dem Themenbereich „Elektrotechnik“, bei dem Ingenieurbüro Elektrotechnik TB

    Hermann GmbH, Geschäftsführer und Eigentümer Hr. Hermann.

    zu dem Themenbereich „Bauphysik“, bei ZT – Graml Ziviltechnik GmbH,

    Geschäftsführer und Eigentümer Hr. DI Graml.

    zu dem Themenbereich „Statik“, bei Weixelbraun Baumeister GmbH & Co KG,

    Geschäftsführer und Eigentümer Hr. BM DI(FH) Weixelbraun.

    meinem Betreuer, Hr. DI Markus Winkler, Donau-Universität Krems, welcher für alle

    meine Fragen immer eine Antwort wusste, immer erreichbar war und mich mit seinem

    Know-how perfekt unterstützte.

    Claudia Ellenhuber, meiner besseren Hälfte, für die Geduld und zeitlichen

    Entbehrungen während meines Studiums (Pflichtwochenenden an der

    Bauakademie/DUK und sonstige Lernabende …) und die Zeit für die Erstellung meiner

    Masterthesis.

  • Department für Bauen und Umwelt Inhaltsverzeichnis

    1 Kurzfassung .................................................................................................................................... 3

    2 Einleitung ......................................................................................................................................... 6

    2.1 Österreichisches Institut für Bautechnik .................................................................................. 7 2.2 Das Salzburger Bautechnikgesetz .......................................................................................... 9 2.3 Problemstellung/Hintergründe ............................................................................................... 10 2.4 Zielsetzung ............................................................................................................................ 11 2.5 Methodik der Masterthesis/Aufbau der Arbeit ....................................................................... 12 2.6 Definition der Baukosten nach ÖNORM B 1801-1 ................................................................ 14 2.7 Gründe für die Auswahl des Referenzprojektes .................................................................... 16

    2.7.1 Wohnungsgrößen und deren Anzahl ............................................................................. 16 2.7.2 Zentrale Lage des Objektes ........................................................................................... 19 2.7.3 Zusammenfassung ......................................................................................................... 20

    2.8 Beschreibung des untersuchten Objekts .............................................................................. 21 3 Analyse der relevanten Unterschiede zwischen BauTG Salzburg alt und OIB-Richtlinien

    2015 ................................................................................................................................................ 25

    3.1 Rohbau .................................................................................................................................. 27 3.1.1 Baumeister ..................................................................................................................... 27 3.1.1.1. Barrierefreies Wohngebäude (anpassbares Wohnen) ................................................... 27 3.1.1.2. Parkplatzanordnung (Größe + Fahrgasse) .................................................................... 28 3.1.1.3. Parkplatzanzahl .............................................................................................................. 30 3.1.1.4. Parkplatzanzahl barrierefrei ........................................................................................... 32 3.1.1.5. Brandrauchentlüftung ..................................................................................................... 33 3.1.1.6. Fahrräder ........................................................................................................................ 36 3.1.1.7. Belichtung ....................................................................................................................... 38 3.1.1.8. Notkamine ...................................................................................................................... 40

    3.2 Ausbau .................................................................................................................................. 41 3.2.1 Dachdecker, Schwarzdecker und Spengler ................................................................... 41 3.2.2 Gebäudehülle mit Wärme-dämmverbundsystem (WDVS) ............................................ 42 3.2.3 Innentüren ...................................................................................................................... 44 3.2.4 Wohnungseingangstüren ............................................................................................... 45 3.2.5 Schlosser ........................................................................................................................ 46 3.2.6 Kinderspielplatz .............................................................................................................. 47

    3.3 Schallschutz .......................................................................................................................... 48 3.3.1 Baulicher Schallschutz ................................................................................................... 49 3.3.2 Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden ..................................................................... 51 3.3.3 Trittschallschutz in Gebäuden ........................................................................................ 53

    3.4 Elektro ................................................................................................................................... 55 3.4.1 Blitzschutz und Erdungsanlagen .................................................................................... 55 3.4.2 Rauchwarnmelder .......................................................................................................... 56

    3.5 Brandschutz ........................................................................................................................... 57 3.5.1 Brandschutz von Decken und Wänden .......................................................................... 57 3.5.2 Brandschutz von Türen zu Treppenhäusern (Wohnungseingangstür) .......................... 61

    3.6 Wärmeschutz ......................................................................................................................... 62 3.6.1 Gesamtenergieeffizienz ................................................................................................. 62

    3.7 Haustechnik ........................................................................................................................... 65 3.7.1 Energiesysteme .............................................................................................................. 65

    3.8 Zusammenfassung der relevanten Kostenunterschiede ....................................................... 67 4 Gegenüberstellung der relevanten Kostenunterschiede BauTG Salzburg alt – BauTG

    Salzburg 2015 neu bzw. OIB-Richtlinien 2015 ........................................................................... 69

    4.1 Rohbau .................................................................................................................................. 69 4.1.1 Baumeister ..................................................................................................................... 69 4.1.1.1. Barrierefreies Wohngebäude (anpassbares Wohnen) ................................................... 69 4.1.1.2. Parkplatzanordnung (Größe + Fahrgasse) .................................................................... 76

  • 4.1.1.3. Parkplatzanzahl .............................................................................................................. 83 4.1.1.4. Parkplatzanzahl barrierefrei ........................................................................................... 83 4.1.1.5. Brandrauchentlüftung ..................................................................................................... 83 4.1.1.6. Fahrräder ........................................................................................................................ 84 4.1.1.7. Belichtung ....................................................................................................................... 85 4.1.1.8. Notkamine ...................................................................................................................... 87

    4.2 Ausbau .................................................................................................................................. 87 4.2.1 Dachdecker, Schwarzdecker und Spengler ................................................................... 87 4.2.2 Gebäudehülle mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS) .............................................. 88 4.2.3 Innentüren ...................................................................................................................... 88 4.2.4 Wohnungseingangstüren ............................................................................................... 89 4.2.5 Schlosser ........................................................................................................................ 89 4.2.6 Kinderspielplatz .............................................................................................................. 89

    4.3 Schallschutz .......................................................................................................................... 90 4.3.1 Baulicher Schallschutz ................................................................................................... 90 4.3.2 Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden ..................................................................... 90 4.3.3 Trittschallschutz in Gebäuden ........................................................................................ 90

    4.4 Elektro ................................................................................................................................... 91 4.4.1 Blitzschutz und Erdungsanlagen .................................................................................... 91 4.4.2 Rauchwarnmelder .......................................................................................................... 91

    4.5 Brandschutz ........................................................................................................................... 92 4.5.1 Brandschutz von Decken und Wänden .......................................................................... 92 4.5.2 Brandschutz von Türen zu Treppenhäusern (Wohnungseingangstüren) ...................... 92

    4.6 Wärmeschutz ......................................................................................................................... 93 4.6.1 Gesamtenergieeffizienz ................................................................................................. 93

    4.7 Haustechnik ........................................................................................................................... 93 4.7.1 Energiesysteme .............................................................................................................. 93

    4.8 Zusammenfassung der relevanten Kostenunterschiede ....................................................... 94 4.8.1 2D – Horizontale Baukonstruktion .................................................................................. 95 4.8.2 2E – Vertikale Baukonstruktion ...................................................................................... 96 4.8.3 3G – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen ................................................. 96 4.8.4 4C – Fassadenhülle ....................................................................................................... 97 4.8.5 4D – Innenausbau .......................................................................................................... 97 4.8.6 Gesamtkostenübersicht Kostengruppen 2D – 4D .......................................................... 98

    5 Ergebnisse und Schlussfolgerungen ....................................................................................... 100

    5.1 Ausblick ............................................................................................................................... 102 6 Quellen- und Literaturverzeichnis ............................................................................................. 103

    7 Abbildungsverzeichnis ............................................................................................................... 105

    8 Tabellenverzeichnis .................................................................................................................... 105

  • 1

    Department für Bauen und Umwelt

    MBA Bauwirtschaft

    Abstract – Masterthesis

    Titel: Kostentreiber im sozialen Wohnbau Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015 in Salzburg in Verbindung mit dem Bautechnikgesetz 2015

    Name Autor: Ing. Stephan Unterfrauner

    Seitenanzahl: 105

    Hintergrund:

    Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015/Bautechnikgesetz 2015 in Salzburg.

    Hypothese:

    Wird die Einführung der OIB-Richtlinien 2015 als technischer und rechtlicher Standard ein

    Kostentreiber im sozialen Wohnbau werden?

    Methode:

    Kostenvergleich der gesetzlichen Vorschriften von heute (OIB-Richtlinien 2015) mit jenen

    bis vor der Harmonisierung, anhand eines gebauten Referenzprojekts.

    Ergebnisse:

    Die Kostentreiber werden den einzelnen Punkten der Kostengliederung lt. ÖNORM

    B 1801 - 1 zugewiesen und somit die Auswirkungen auf die einzelnen Kostengruppen

    dargestellt.

    Es lassen sich damit die Veränderungen der Baukosten, welche sich aufgrund der

    Einführung der OIB-Richtlinien 2015 ergeben, darstellen.

    Das Ergebnis stellt die gesamten Mehrkosten in Bezug auf die betrachteten Gewerke dar.

    Betreuer: DI Markus Winkler Weitergabe gesperrt: Ja Nein X

    Datum: 31.08.2017

    Schlagwortkatalog: Kostentreiber, OIB-RL 2015, Salzburg, sozialer Wohnbau

  • 2

    Department für Bauen und Umwelt

    MBA Bauwirtschaft

    Abstract – Masterthesis

    Title: Cost Drivers in regards to social housing

    Harmonization of the OIB guidelines 0f 2015 at Salzburg in relation with the construction laws of 2015

    Name Author: Ing. Stephan Unterfrauner

    Number of pages: 105

    Background:

    Harmonization of the OIB guidelines of 2015 / construction laws of 2015 at Salzburg

    Hypothesis:

    Will the introduction of the OIB guidelines of 2015 as a technical and legal standard turn out to be a cost driver for the social housing industry?

    Method:

    Cost comparison of today´s legal framework (OIB guidelines of 2015) with the one valid before the harmonization, based on a reference project in step of actual praxis.

    Results:

    The cost drivers are set in relation to the relevant points of the cost structure according to

    the Austrian ÖNORM B 1801 - 1 to thereby prove the influence to each relevant cost type.

    Thus the change of construction cost can be illustrated, which occurred due to the

    introduction of the OIB guidelines starting from 2015.

    The result shows the total additional costs in regards to the analysed trades.

    Supervising tutor: DI Markus Winkler Transmission prohibited: Yes No X

    Date: Aug. 31st, 2017

    Subject catalogue: cost drivers, OIB regulations 2015 for Salzburg, social housing

  • 3

    1 Kurzfassung

    In den vergangenen Jahren sind im sozialen Wohnbau die Baukosten überproportional hoch

    angestiegen. Ein Grund dafür sind die ständig steigenden Material- und Lohnkosten.

    Zusätzlich wirken sich immer wieder neue gesetzliche Vorschreibungen, Auflagen und die

    Verschärfung unserer ÖNORMen als Kostentreiber bei der Errichtung neuer sozialer

    Wohnbauten aus. Durch die kontinuierliche Anhebung der gesetzlichen Anforderungen und

    die laufende Neugestaltung der ÖNORMen ist es gewerblichen Bauträgern nicht möglich, die

    Baukosten bei Wohnbauten auf demselben Niveau wie vor der Novellierung zu halten.

    Am 13.1.2016 wurde das Gesetz zur Erlassung des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015

    kundgemacht. Dabei wurde das Salzburger Baurecht umfassenden Änderung unterzogen.

    Das Gesetz wurde mit 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.

    Das Bautechnikgesetz sowie andere bautechnische Vorschriften sollen zu einer einheitlichen

    Bauordnung des Landes zusammengefasst werden. Die Regelungen wurden dabei

    entflechtet, angepasst und zur besseren Lesbarkeit strukturiert. Zudem wurden die

    Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik 2015 (OIB) in das Salzburger

    Baurecht 2015 übernommen und harmonisiert.

    Mit dem Gesetzesvorhaben eines neuen Bautechnikgesetzes erfolgte ein erster Schritt

    (Baurechtsreform I) zur Umsetzung, nämlich durch Übernahme der Richtlinien des

    Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) in das Landesrecht.

    Aus der Vorgabe, die OIB-Richtlinien für Salzburg verbindlich zu erklären, ergeben sich

    gerade gegenüber dem 1. Abschnitt des geltenden Bautechnikgesetzes, in dem die

    bautechnischen Anforderungen bauteilbezogen festgelegt waren, erhebliche Änderungen, da

    die OIB-Richtlinien nach übergeordneten bautechnischen Gesichtspunkten aufgebaut sind.

    Somit erfordert die Erreichung des Harmonisierungsziels eine völlige Überarbeitung des

    geltenden Bautechnikgesetzes.

    Grundlegend änderte sich dabei auch das System des Bautechnikrechts: Das Gesetz enthält

    zum Teil nur mehr allgemeine Vorschriften, die eine ausreichende gesetzliche Grundlage für

    nähere Festlegungen durch Verordnungen der Landesregierung liefern. Die näheren

    bautechnischen Regelungen sollen durch Verordnung der Landesregierung getroffen

    werden. In dieser Verordnung wurden sodann die vom Österreichischen Institut für

    Bautechnik geschaffenen Richtlinien für verbindlich erklärt (mit der Möglichkeit von

    Abweichungen).

    In dieser Arbeit ist der Schwerpunkt auf kostensteigernde/kosteneinsparende Maßnahmen

    gelegt, welche durch die gesetzlichen Änderungen bzw. stattgefundene Revision und

    Neuauflage des Bautechnikgesetzes 2015/Harmonisierung der OIB- Richtlinien 2015 folgen.

  • 4

    Der Kostenvergleich wird anhand eines praxisnahen Musterbeispiels ausgearbeitet und die

    dabei entstehenden Mehrkosten/Minderkosten aufgezeigt.

    Mit Darstellung der Mehrkosten und Minderkosten wird gleichzeitig eine Zuordnung zu den

    einzelnen Gewerken erfolgen, um die einzelnen Preistreiber identifizieren zu können.

    Weiters erfolgt eine gesamte Zusammenstellung der ermittelten Baukosten je Kostengruppe,

    welche zur Anpassung an die neue Gesetzgebung im Fallbeispiel erforderlich sind.

    Die entstandenen Mehrkosten/Minderkosten werden bezogen auf die Baukosten (nach

    ÖNORM B 1801 - 1) als prozentuelle Steigerung je m2 und Veränderung der Kosten der

    Wohnnutzfläche je m2 dargestellt und aufgegliedert.

    Das Ergebnis legt die gesamten Mehrkosten je Wohneinheit bzw. des Gesamtprojektes dar.

    Ziel dieser Arbeit ist es, die gesetzlichen Anpassungen des Bautechnikgesetzes 2015 und

    die Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015 in Zahlen darzustellen und übersichtlich

    aufzubereiten.

    Ein Vergleich der gesetzlichen Vorschriften von heute mit jenen vor der Harmonisierung der

    OIB-Richtlinien 2015 wird anhand eines praxisnahen Fallbeispiels durchgeführt. Dabei wird

    das Projekt in die einzelnen Professionistenleistungen (Gewerke) aufgeschlüsselt und

    kostenmäßig dargestellt – Baukosten lt. ÖNORM B 1801 - 1.

    Mehrkosten und Minderkosten, die durch neue Auflagen aus den Gesetzesbestimmungen

    (Bautechnikgesetz 2015 bzw. OIB-Richtlinien 2015) verursacht werden, werden identifiziert

    und den einzelnen Gewerken zugeordnet.

    Grundgedanke der Arbeit ist, den Kostenvergleich anhand eines abgeschlossenen

    Fallbeispieles auszuarbeiten. Alle gesetzlichen und normativen Änderungen, welche

    Auswirkungen auf das Musterprojekt haben, werden behandelt und beziffert.

    Zu Beginn der Arbeit wird der Begriff „Baukosten“ behandelt. Da vor allem die Baukosten oft

    unterschiedlich beschrieben werden, wird hier die Definition nach ÖNORM B 1801 - 1 als

    Grundlage herangezogen.

    Anhand des Beispiels werden die erforderlichen bautechnischen Gesetze, konkret das

    Bautechnikgesetz 2015, die entsprechenden OIB-Richtlinien 2015 und ihre Ratifizierungen

    ausgehoben und bewertet.

    Auf Basis des beschriebenen Bauwerkes wird eine detaillierte Analyse der

    Baukostenänderungen durchgeführt, welche entsprechend den Gewerken gegliedert wird.

    Diese Kapitel werden nach dem Prinzip der „Ursachen-Wirkungsgliederung“ genauer

    untersucht.

    Nach der Analyse der rechtlichen Änderungen je Gewerk, werden die in der Analyse

    identifizierten Änderungen mit Kosten versehen. Die Kostendaten werden dazu von den

  • 5

    vorliegenden Angeboten/Schlussrechnungen der jeweiligen Professionisten verwendet,

    welche die Grundlagen für die Kostenermittlung darstellen.

    Die identifizierten Kosten sind für jede Kostengruppe einzeln als Zahl in Euro und grafisch

    dargestellt.

    Durch die Addition aller einzelnen Kostensteigerungen ergibt sich eine Gesamtsumme in

    Euro (€). Diese stellt die aufgezeigten rechtlichen Änderungen und verursachten

    Mehrkosten/Minderkosten des untersuchten Fallbeispiels dar, welches das Ergebnis der

    Masterthesis ist.

  • 6

    2 Einleitung Mit der § 15a B-VG (Bund-Länder-Vereinbarung) im Jahre 1992 begann der

    Veränderungsprozess, Auslöser für die Entstehung des Österreichischen Instituts für

    Bautechnik.

    Zum damaligen Zeitpunkt wurde diese Vereinbarung noch vom Salzburger

    Landeshauptmann Dr. Katschthaler unterfertigt und vereinbart.

    Man war sich in allen neun Bundesländern einig, dass es richtig und gut ist, ein

    gemeinsames österreichweites Institut ins Leben zu rufen, welches sich zentral um alle diese

    technischen Aufgaben in Zukunft kümmert.

    In dieser Vereinbarung wurde im II. Abschnitt das „Österreichisches Institut für Bautechnik“

    ins Leben gerufen.

    Es wurden folgende Punkte/Statuten festgelegt:

    Einrichtung

    Aufgaben

    Organisation

    Finanzierung

    Gebarungskontrolle

    Auflösung

    Seit der gemeinsamen Vereinbarung 1992, das österreichische Institut für Bautechnik ins

    Leben zu rufen, sind nun fast 25 Jahre vergangen, bis in Salzburg die OIB-Richtlinien 2015

    eingeführt und umgesetzt worden sind.

    Salzburg war dabei eines der letzten Bundesländer, welches die Richtlinien gesetzlich

    verankert hat.

    Der Grund also für die Änderung der Gesetze bzw. Änderung des Bautechnikgesetzes sowie

    anderer bautechnischer Vorschriften ist die Vereinheitlichung der Bauordnungen

    österreichweit.

    In deren Zuge sollen die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) in

    das Salzburger Baurecht übernommen werden. Mit dieser Gesetzesnovelle erfolgt ein erster

    Schritt in Richtung Harmonisierung der österreichweiten Bauordnungen bzw. Baugesetze.

    Die Harmonisierung erfordert eine völlig neue Überarbeitung des Salzburger

    Bautechnikgesetzes, welche nun mit der Version 2015 erarbeitet und aufgelegt wurde.

    Das System des Gesetzes wurde dabei geändert. Nun enthält das Salzburger

    Bautechnikgesetz nur mehr allgemeine Vorschriften. Die weiteren technischen Regelungen

    bedürfen einer Festlegung durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung.

    Diese Verordnung wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik geschaffenen

    Richtlinien als verbindlich erklären.

  • 7

    Unteranderem dienten die beiden Bücher Wolfgang Oberndorfer, Roland Haring,

    Organisation und Kostencontrolling von Bauprojekten Bauherrenaufgaben, Kostenplanung

    und Kostenverfolgung und Risikomanagement sowie Dietrich-Alexander Möller, Planungs-

    und Bauökonomie Band 1: Grundlagen der wirtschaftlichen Bauplanung als

    Wissensgrundlage für diese Master – Thesis.

    2.1 Österreichisches Institut für Bautechnik „Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) wurde 1993 auf Basis einer von den Österreichischen Bundesländern abgeschlossenen ‚Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen‘ gegründet. Das OIB ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Wien, dem alle Österreichischen Bundesländer (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien) als Mitglieder angehören. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Überdies dient das OIB als gemeinsames ‚Sprachrohr‘ in europäischen und internationalen Fachgremien.

    Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) erfüllt als Koordinierungsplattform der Bundesländer für Bauprodukte und Bautechnik folgende Aufgaben:

    Das OIB gibt die OIB-Richtlinien heraus, um den Bundesländern damit die Vereinheitlichung der bautechnischen Anforderungen in den Bauordnungen zu ermöglichen;

    Das OIB erlässt für die Bundesländer die Baustofflisten ÖA und ÖE als Verordnungen; Das OIB ist Europäische Technische Bewertungsstelle und nationale Zulassungsstelle für

    Bauprodukte; Das OIB informiert als Produktinformationsstelle für das Bauwesen über die in Österreich

    geltenden technischen Anforderungen an Bauprodukte; Als Marktüberwachungsbehörde stellt das OIB sicher, dass Bauprodukte, die sich in

    Österreich auf dem Markt befinden, alle rechtlichen Anforderungen erfüllen und Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.“1

    „Die OIB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären, was bereits in allen Bundesländern der Fall ist“2 – siehe Tabelle 1:

    1 https://www.oib.or.at/de/ueber-uns - Zugriff 05-10-2016 2 https://www.oib.or.at/de/oib-Richtlinien - Zugriff 05-10-2016

  • 8

    Tabelle 1: Inkrafttreten der OIB-Richtlinien 2015 in den einzelnen Bundesländern

    Bundesland OIB-Richtlinien 1 bis 5 OIB-Richtlinie 6

    Burgenland (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft) 27. Mai 2015

    Kärnten 14. September 2016 14. September 2016

    Niederösterreich (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft) 15. April 2016

    Oberösterreich (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft) (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

    Salzburg 1. Juli 2016 1. Juli 2016

    Steiermark 1. Jänner 2016 1. Jänner 2016

    Tirol 1. Mai 2016 1. Mai 2016

    Vorarlberg (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft) (OIB-Richtlinien 2011 noch in Kraft)

    Wien 2. Oktober 2015 2. Oktober 2015

    Quelle: https://www.oib.or.at/de/inkrafttreten-2015 - Zugriff 05.10.2016

    „Von den OIB-Richtlinien kann jedoch gemäß den Bestimmungen in den diesbezüglichen Verordnungen der Bundesländer abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird, wie bei Einhaltung der OIB-Richtlinien. Dies soll die notwendige Flexibilität für innovative architektonische und technische Lösungen sicherstellen.“3

    Die OIB-Richtlinien gliedern sich in sechs Richtlinien – siehe Tabelle 2: Tabelle 2: OIB-Richtlinien

    OIB-Richtlinien Bezeichnung

    OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

    OIB-Richtlinie 2 Brandschutz

    OIB-Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten

    OIB-Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

    OIB-Richtlinie 2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

    OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

    OIB-Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

    OIB-Richtlinie 5 Schallschutz

    OIB-Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

    Quelle: https://www.oib.or.at/de/oib-Richtlinien - Zugriff 05.10.2016

    3 https://www.oib.or.at/de/oib-richtlinien - Zugriff 05-10-2016

  • 9

    2.2 Das Salzburger Bautechnikgesetz Das Salzburger Bautechnikgesetz in der Fassung 2015 wurde in seiner Gesamtheit

    überarbeitet. Diese Änderung wurde am 7. Oktober 2015 vom Salzburger Landtag

    beschlossen und mit dem Landesgesetzblatt der Salzburger Landesregierung am 13. Jänner

    2016 kundgemacht – LGBL Nr. 1/2016. Im Zuge dessen wurden auch das

    Bebauungsgrundlagengesetz, das Baupolizeigesetz und die Salzburger Feuerpolizeiordnung

    1973 geändert und kundgemacht.

    Diese neuen Gesetze traten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

    Mit 22. Juni 2016 ist diese Verordnung, aufbauend auf § 6 Abs. 1 des Salzburger

    Bautechnikgesetzes 2015 – BauTG, mit den entsprechenden bautechnischen Anforderungen

    nach OIB-Richtlinien 2015, vom Salzburger Landtag beschlossen worden. Die

    entsprechende Kundmachung ist am 27. Juni 2016 erfolgt und in Form des

    Landesgesetzblatt LGBL Nr. 55/2016 aufgelegt.

    Dieses Gesetzblatt enthält im § 1 die verordneten OIB-Richtlinien 2015 in folgender Form –

    siehe Tabelle 3:

    Tabelle 3: Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik – LGBL Nr. 55/2016

    Bautechnische Anforderung

    OIB-Richtlinien Sonderregelungen

    Nr. Titel Ausgabe Mechanische Festigung und Standsicherheit

    1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

    März 2015 keine

    Brandschutz (je nach Anwendungsfall)

    2 Brandschutz März 2015 gemäß Teil A der Anlage 1

    2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten

    März 2015 keine

    2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

    März 2015 keine

    2.3 Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m

    März 2015 keine

    Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

    3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

    März 2015 keine

    Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

    4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

    März 2015 keine

    Schallschutz 5 Schallschutz März 2015 keine Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz

    6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

    März 2015 gemäß Teil B der Anlage 1

    Quelle: LGBL Nr. 55/2016 Land Salzburg, § 1 OIB-Richtlinien

  • 10

    2.3 Problemstellung/Hintergründe Wie schon in der Einleitung angeführt, wurde im Jahre 1992 die § 15a B-VG (Bund-Länder-

    Vereinbarung) abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wurde gemeinsam mit allen neun

    Bundesländern beschlossen, das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) ins Leben zu

    rufen. Dies sollte der Beginn einer einheitlichen österreichischen technischen Regelung in

    der Bautechnik sein – zumindest war dies die Absicht.

    25 Jahre später wurden nun in Salzburg als letztes Bundesland die OIB-Richtlinien

    eingeführt. Jedoch gelten leider bis zum heutigen Tage nicht in jedem Bundesland dieselben

    OIB-Richtlinien (siehe Tabelle 1) und es gibt eine nicht unbeträchtliche Anzahl an

    Sonderregelungen in den einzelnen Bundesländern. In Salzburg wurde dazu auch noch

    parallel ein neues Bautechnikgesetz 2015 erlassen, welches abweichende/ergänzende

    Regelungen zu den OIB-Richtlinien 2015 trifft.

    Die Probleme, welche sich aus der Umstellung zwischen Bautechnikgesetz und den OIB-

    Richtlinien 2015 in Salzburg ergeben, sieht der Verfasser wie folgt.

    Das bis ins Jahr 2015 geltende Bautechnikgesetz in Salzburg war allen damit befassten und

    vertrauten Personen, welche sich tagtäglich damit beschäftigten (Baumeister, Architekten …)

    sehr vertraut. Dieses Gesetz wurde erstmalig 1976 beschlossen und somit „wuchsen“ die

    meisten Techniker (Ausbildungen und Lehrveranstaltungen an Schulen, Lehren …) damit

    auf.

    Im Jahr 2015 wurde auf eine einheitliche technische österreichweite Lösung, die OIB-

    Richtlinien 2015 umgestellt. Dies bedeutete für alle Personen, welche mit dieser Materie

    befasst waren und bis dato sämtliche Vorschriften kannten, alles neu zu erlernen.

    Auch die Behördenvertreter von Gemeinden, Bezirkshauptmannschaften, Ländern etc.

    mussten nun in kürzester Zeit diese neuen Bestimmungen erlernen, erfassen und neu

    auslegen.

    Gesetze lassen in ihrer Formulierung auch immer wieder Platz und Spielraum für die

    Auslegung. Das Bautechnikgesetz bis 2015 war in dieser Hinsicht in den meisten Bereichen

    ausjudiziert, somit war auch die Auslegung klar dargelegt. Wie nun einige Punkte in den OIB-

    Richtlinien 2015 auszulegen sind, wird man erst in Zukunft durch die entsprechende

    Judikatur erfahren. Derzeit ergibt sich für beide Seiten, Bauherrn wie Behörden, sehr viel an

    Unsicherheit (offener Rechtssicherheit).

  • 11

    2.4 Zielsetzung In dieser Arbeit wird der Schwerpunkt auf jene kostensteigernden Maßnahmen gelegt,

    welche durch die gesetzlichen Änderungen bzw. stattgefundene Revision und Neuauflage

    des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015/Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015 erfolgen.

    Der Kostenvergleich wird anhand eines praxisnahen Referenzprojekts ausgearbeitet, um die

    dabei entstehenden Mehrkosten aufzuzeigen und gegenüberzustellen.

    Mit Darstellung der Mehrkosten wird gleichzeitig eine Zuordnung zu den einzelnen Gewerken

    erfolgen, um die einzelnen Preistreiber identifizieren zu können und gegebenenfalls selbige

    bei weiteren/neuen Projekten schon im Vorhinein zu kennen. Vielleicht ist es dann sogar

    möglich, diese durch neue Details, Baustoffe oder anderen Überlegungen zu vereinfachen

    oder kostengünstiger auszuführen, um Preissteigerungen bei der Errichtung eindämmen zu

    können.

    Ziel ist es, die gesetzliche Anpassung des Bautechnikgesetzes 2015 und die Harmonisierung

    der OIB-Richtlinien 2015, welche mit preissteigernder Wirkung zu identifizieren sind, in

    Zahlen darzustellen und übersichtlich aufzubereiten.

    In der Zukunft soll es dann möglich sein, alle Projektbeteiligten zu sensibilisieren, um

    gemeinsam noch akribischer und genauer an das Thema „sozialer Wohnbau“ herangehen zu

    können.

    Mit der richtigen Planung der Wohneinheiten könnte man eventuell schon im Vorfeld höhere

    Baukosten/Errichtungskosten vermeiden.

    Die Finanzierbarkeit der Projekte soll auch in der Zukunft gewährleistet bleiben, welche im

    Folgeschluss leistbares Wohnen für „jedermann“ in Salzburg ermöglicht/ermöglichen soll.

  • 12

    2.5 Methodik der Masterthesis/Aufbau der Arbeit Ein Kostenvergleich der gesetzlichen Vorschriften von heute (OIB-Richtlinien 2015) mit jenen

    bis vor der Harmonisierung der OIB-Richtlinien 2015/Salzburger Bautechnikgesetz 2015 wird

    anhand eines praxisnahen Referenzprojekts durchgeführt. Dabei wird das Projekt in die

    einzelnen Professionistenleistungen (Gewerke), welche als Preistreiber anhand des

    Referenzprojektes zu identifizieren sind, aufgeschlüsselt und kostenmäßig dargestellt –

    Baukosten lt. ÖNORM B 1801-1:2015-12.

    Mehrkosten, die durch zusätzliche neue Auflagen aus der Gesetzesbestimmung (Salzburger

    Bautechnikgesetz und Salzburger Bautechnikverordnung) verursacht werden, werden

    identifiziert und den einzelnen Gewerken zugeordnet.

    Grundgedanke der Arbeit ist, den Kostenvergleich an einem Referenzprojekt auszuarbeiten.

    In diesem Referenzprojekt wird ein abgeschlossenes Projekt als praxisnahes Fallbeispiel

    herangezogen. Alle zu identifizierenden gesetzlichen Änderungen (Salzburger

    Bautechnikgesetz und Salzburger Bautechnikverordnung/OIB-Richtlinien 2015), welche

    Auswirkungen auf das Musterprojekt haben, werden behandelt und beziffert.

    Zu Beginn der Arbeit wird der Begriff „Baukosten“ erläutert. Da vor allem die Baukosten oft

    unterschiedlich beschrieben werden, wird hier die Definition nach ÖNORM B 1801-1 als

    Grundlage herangezogen.

    Anhand des Referenzprojektes wird das erforderliche bautechnische Gesetz, konkret das

    Salzburger Bautechnikgesetz, die Salzburger Bautechnikverordnung und die

    entsprechenden OIB-Richtlinien 2015, bewertet.

    Auf Basis des beschriebenen Bauwerkes wird eine detaillierte Analyse der

    Baukostenänderungen durchgeführt, welche sich entsprechend den vorkommenden

    Gewerken in folgende Kapitel gliedert:

    Rohbau

    Ausbau

    Schallschutz

    Elektro

    Brandschutz

    Die einzelnen Kapitel werden sich in mehrere Unterkapitel wie z. B. beim Rohbau in

    Baumeister, Zimmerer, Dachdecker und Spengler einteilen lassen.

    Diese Unterkapitel werden nach dem Prinzip der „Ursachen-Wirkungsgliederung“ genauer

    untersucht.

    Dazu werden die vorangegangenen gesetzlichen Bestimmungen mit den derzeit neuen

    gültigen verglichen und dargestellt.

  • 13

    Es wird nur auf Änderungen eingegangen, welche sich auch kostenmäßig auf das

    betrachtete Objekt auswirken und zu identifizieren sind. Alle Summen sind immer auf das

    Referenzprojekt bezogen.

    Nach der Analyse der rechtlichen Änderungen pro Gewerk, wird die in der Analyse

    identifizierte Änderung mit Kosten versehen. Es wird nach dem schon erwähnten

    Gliederungsschema vorgegangen und jedes Unterkapitel finanziell beurteilt.

    Die Kostendaten werden dazu von den vorliegenden Abrechnungen der Professionisten

    verwendet, welche die Grundlagen für die Kostenermittlung darstellen.

    Weiters erfolgt eine gesamte Zusammenstellung der ermittelten Kosten je Gewerk, welche

    zur Anpassung an die neue Gesetzgebung (Salzburger Bautechnikgesetz und Salzburger

    Bautechnikverordnung) im Fallbeispiel erforderlich ist.

    Die entstehenden Mehrkosten bezogen auf die Baukosten (nach ÖNORM B 1801-1), die

    prozentuelle Steigerung/m2 und die Veränderung der Kosten der Wohnnutzfläche/m2,

    werden dargestellt und aufgegliedert.

    Das Ergebnis, bezogen auf ein praxisnahes Referenzprojekt, wird ein Betrag in Euro in

    Bezug auf Wohnnutzfläche/m2 sein.

    Dieses Ergebnis wird die gesamten Mehrkosten je Wohneinheit bzw. Gesamtprojekt in

    Bezug auf die betrachteten Gewerke darlegen.

    Die identifizierten Kosten werden hierbei für jedes Gewerk einzeln ersichtlich und auch

    grafisch dargestellt.

    Durch die Addition aller einzelnen Kostensteigerungen ergibt sich am Ende eine

    Gesamtsumme in Euro (€).

    Diese stellt die aufgezeigten rechtlichen Änderungen und verursachten Mehrkosten des

    untersuchten Referenzprojektes dar, welches das Ergebnis dieser Masterthesis ist.

  • 14

    2.6 Definition der Baukosten nach ÖNORM B 1801-1 Die Baukosten werden in dieser Masterarbeit in Anlehnung an die ÖNORM B 1801-1:2015-

    12 definiert.

    „Diese ÖNORM dient als standardisierte Basis für die Gliederung von Informationen und Daten in allen Phasen der Errichtung von Bauobjekten und stellt die erforderliche Durchgängigkeit der Informationen und Daten sicher. Sie legt Begriffe und Unterscheidungsmerkmale fest und schafft damit die Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse von Qualität, Kosten und Terminen.“

    Diese ÖNORM ist unter anderem für die „Gliederung von Qualität, Kosten und Terminen, sowie für die Dokumentation bei Baumaßnahmen in allen Projektphasen“ 4 anzuwenden. Die ÖNORM B 1801-1:2015-12 kennt im Punkt 4.3.5 Kostengruppierung vier Einteilungen – siehe Tabelle 4: Bauwerkskosten – BWK Baukosten – BAK Errichtungskosten – ERK Gesamtkosten – GEK Tabelle 4: Kostengruppierung

    Quelle: ÖNORM B 1801-1:2015-12 – Bild 4 – Seite 11

    4 ÖNORM B 1801-1:2015-12 – Seite 3

  • 15

    Dabei gliedern sich die Baukosten in der Baugliederung wie folgt auf5

    2 – Bauwerk – Rohbau (BWR)

    2A – Allgemein 2B – Erdarbeiten, Baugrube 2C – Gründungen, Bodenkonstruktionen 2D – Horizontale Baukonstruktion 2E – Vertikale Baukonstruktion 2F – Spezielle Baukonstruktion 2G – Rohbau zu Bauwerk – Technik

    3 – Bauwerk – Technik (BWT)

    3A – Allgemein 3B – Fördertechnik 3C – Wärmeversorgungsanlagen 3D – Klima-/Lüftungsanlagen 3E – Sanitär-/Gasanlagen 3F – Starkstrom 3G – Fernmelde- und informationstechnische Anlagen 3H – Gebäudeautomation 3I – Spezielle Anlagen

    4 – Bauwerk – Ausbau (BWA)

    4A – Allgemein 4B – Dachverkleidungen 4C – Fassadenhülle 4D – Innenausbau

    5 – Einrichtung (EIR)

    5A – Allgemein 5B – Betriebseinrichtung 5C – Mobile Ausstattungen, Leitsysteme, Kunstwerke

    6 – Außenanlagen (AAN)

    6A – Allgemein 6B – Geländeflächen 6C – Befestigte Flächen 6D – Bauteile Außenanlage

    und stellen somit 100 % der Baukosten dar.

    5 ÖNORM B 1801-1:2015-12 – Pkt. 5.3 Baugliederung – Seite 15

  • 16

    2.7 Gründe für die Auswahl des Referenzprojektes Dieses Mehrfamilienhaus, welches zentral in der Stadt Salzburg gelegen ist, stellt mit seiner

    Objektgröße, Anzahl an Wohnungen, Wohnungsgrößen und der Lage ein sehr gutes und

    typisches Referenzprojekt im sozialen Wohnbau für die Stadt Salzburg dar.

    Warum dieses Projekt typisch und somit ein Referenzprojekt für einen Wohnbau in der Stadt

    Salzburg sein soll, wird in den nachstehenden Punkten erläutert.

    2.7.1 Wohnungsgrößen und deren Anzahl

    Die Wohnungsgrößen und deren Anzahl wurden entsprechend dem Bedarf (siehe Tabelle 5)

    in der Stadt Salzburg ausgewählt und angeordnet.

    Dies sind Wohnungstypen von 2_ZI/3_ZI/4_ZI, welche bei diesem Projekt in entsprechender

    Anzahl und Art vorkommen, wie es der Markt wünscht/fordert und auch die Statistik belegt.

    In der Studie des Landes Salzburg „Wohnungsbedarf – Land Salzburg & Teilräume Ist-

    Situation – Prognose bis 2018“ werden entsprechend dem Wohnungsbedarf und den

    Wohnungsgrößen Klassifizierungen getroffen.

    Tabelle 5: Zuordnung der Quadratmeterklassen in Abhängigkeit der Quadratmeteranzahl

    Quelle: Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018 Wie in der nachstehenden Tabelle 6 ersichtlich ist, liegt der Wohnungsbedarf durch

    Haushaltszuwächse in der Stadt Salzburg in den Jahren 2014 – 2018 hauptsächlich in der

    Klasse 2 mit 340 Wohnungen. Dies sind gemessen an dem Gesamtzuwachs von 1533

    Wohnungen ca. 22 %.

    In dem Projekt Green Village fallen alle Zweizimmerwohnungen in die Klasse 2, die

    Dreizimmerwohnungen durch ihre Größen von ca. 65 – 67 m2 befinden sich an der Grenze

    zwischen der Klasse 2 und 3.

  • 17

    Tabelle 6: Wohnungsbedarf durch Haushaltszuwächse nach Quadratmeterklasse; 2014 – 2018

    Quelle: Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018

    Betrachtet man nun noch die Aussichten der Jahre 2019 bis 2033, so ist Folgendes

    festzuhalten.

    „Der Bedarf an Ein- und Zweiwohnraumwohnungen nimmt kontinuierlich, wenn auch nur leicht zu und liegt bis ins Jahr 2033 bei etwa 26 %. Der Anteil an Dreiraumwohnungen nimmt bis zu den letzten Prognosejahren auf beinahe 30 % zu. Der Bedarf an Vierraumwohnungen bleibt über die Zeit hinweg im Wesentlichen unverändert. Bei den größeren Wohnungen (fünf und mehr Räume) kommt es im Vergleich zu den kleineren Wohnungen zu einer diametralen Entwicklung, respektive einem Rückgang “6 wie aus Abbildung 1 ersichtlich ist.

    „Berücksichtigt man abschließend den gesamten Prognosezeitraum einschließlich des derzeitigen Wohnungsbestandes laut GWZ 2011, so kann die Entwicklung der Wohnungsgröße im Zeitverlauf von 2011 bis 2033 betrachtet werden: Während kleinere bis mittelgroße Wohnungen verstärkt nachgefragt werden, kommt es zu einem rückläufigen Bedarf an großen Wohnungen (fünf und mehr Räume): Während derzeit noch etwa 40 % der Haushalte in diesen Wohnungen untergebracht sind, geht der Anteil bis 2033 auf unter 20 % zurück. Bei den Vierraumwohnungen stagnieren die Werte und liegen über den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg bei rund 25 %.“7

    wie aus Abbildung 2 ersichtlich ist.

    6 Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018 – Seite 13

    7 Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018 – Seite 13

  • 18

    Abbildung 1: Wohnungsbedarf durch Haushaltszuwächse 2019 – 2033 (in Prozent)

    Quelle: Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018 Abbildung 2: Wohnungsbedarf bzw. -bestand nach Wohnraum (Prozent)

    Quelle: Wohnungsbedarf Land Salzburg & Teilräume Ist-Situation Prognose bis 2018

  • 19

    2.7.2 Zentrale Lage des Objektes

    Aus der Sicht des Verfassers dieser Masterthesis ist die Lage ein ebenfalls

    ausschlaggebender und nicht vernachlässigbarer Grund für die Auswahl des Objektes.

    Da sich das Referenzobjekt mitten in der Stadt Salzburg befindet (siehe Abbildung 3), treffen

    die Kriterien des Wohnungsbedarfes der Statistik des Landes Salzburg zu.

    Das Referenzprojekt liegt nur wenige Gehminuten von folgenden zentralen Orten in der

    Stadt Salzburg entfernt (lt. Google Maps):

    Bushaltestelle der Linie 23 Kreuzstraße 2 min. HTBLA Salzburg 5 min. Gastronomie im Umkreis von 5 min. Seniorenheim Itzling 5 min. Kino 8 min. Salzburger Gebietskrankenkasse Zentrale 8 min. Pfarre Itzling 8 min. Hauptbahnhof Salzburg 12 min. Zentrale Altstadt von Salzburg 33 min. Abbildung 3: Darstellung der zentralen Lage des Referenzprojektes auf dem Stadtplan

    Quelle: GoogleMaps – Zugriff 25.10.2016

    Ischlerbahnstrasse 15

    Hauptbahnhof

    Schloss Mirabell

  • 20

    2.7.3 Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Referenzprojekt „Green Village“ in

    der Ischlerbahnstraße 15, Stadt Salzburg, aus folgenden Gründen typisch für ein

    Mehrfamilienhaus in Salzburg steht und so aussagekräftig ist:

    Das Objekt liegt zentral in der Stadt Salzburg.

    Wohnungsgrößen und deren Anzahl entsprechen dem derzeitigen Bedarf und auch dem Trend der Wohnungsgrößen, welche bis 2033 benötigt werden.

    Das Objekt wird CO2-freundlich durch einen Fernwärmeanschluss des lokalen Betreibers (Salzburg-AG) mit Wärme versorgt.

    Das Objekt in der Ischlerbahnstraße 15, Stadt Salzburg ist ein sehr gut geeignetes

    Referenzprojekt, um die These der Entstehung von Mehrkosten (Baukosten) durch die

    Einführung der OIB-Richtlinien 2015 als technisches und rechtliches Regelwerk im

    Bundesland Salzburg zu erforschen.

  • 21

    2.8 Beschreibung des untersuchten Objekts Bei diesem Referenzprojekt (siehe Abbildung 4), an dem die These der Kostensteigerung

    aufgrund der Einführung der OIB-Richtlinien 2015 in Salzburg überprüft werden soll, handelt

    es sich um das Bauvorhaben „Green Village“ in der Ischlerbahnstraße 15, der Stadt

    Salzburg, mit 32 Wohneinheiten.

    Abbildung 4: Visualisierung des Referenzprojektes

    Quelle: ZuchnaVisualisierungen

    Das Objekt erstreckt sich über mehrere Obergeschosse (siehe Abbildungen 5 – 10) und

    weist folgende Eckdaten auf:8

    Untergeschoss mit Kellerabteilen, technischen Räumen und Tiefgarage

    Obergeschoss (Erdgeschoss – Dachgeschoss) 32 Whg. 19 Stk. – Zweizimmerwohnungen ca. 55 m2

    10 Stk. – Dreizimmerwohnungen ca. 67 m2

    3 Stk. – Vierzimmerwohnungen ca. 100 m2

    ca. 2025 m2 Wohnnutzfläche über die Wohngeschosse verteilt

    Umbauter Raum (oberirdisch und unterirdisch) ca. 12.637 m3

    Bruttogeschossfläche ca. 2821 m2

    Wärmeversorgung mittels Fernwärme durch die Salzburg-AG

    Alle Wohnungen wurden mit Fußbodenheizung ausgestattet

    Keine thermische Solaranlage und auch keine Photovoltaikanlage

    8 Daten und Fakten aus den baubehördlichen Einreichunterlagen

  • 22

    Energiekennzahlen Transmission LEK T

  • 23

    Planliche Darstellung Abbildung 5: Lageplan

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

    Abbildung 6: Untergeschoss

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

    Abbildung 7: Erdgeschoss

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

  • 24

    Abbildung 8: Regelgeschoss 1. – 3. Obergeschoss

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

    Abbildung 9: Dachgeschoss

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

    Abbildung 10: Ansichten

    Quelle: HB2 Projekt-Management Gmbh

  • 25

    3 Analyse der relevanten Unterschiede zwischen BauTG Salzburg alt und OIB-Richtlinien 2015

    In dem folgenden Kapitel werden alle für das zu untersuchende Referenzprojekt

    Bauvorhaben Green Village, in der Ischlerbahnstraße 15 der Stadt Salzburg, relevanten

    Kostenbereiche dargestellt. Für jeden einzelnen Bereich / jedes einzelne Gewerk werden die

    kostenrelevanten gesetzlichen Änderungen, verursacht durch die Einführung der OIB-

    Richtlinien 2015, anhand eines „Damals-Heute-Vergleiches“ dargestellt, im Detail analysiert

    und die Unterschiede bzw. Kostentreiber gegenübergestellt.

    Dazu wurden Önormen, Gesetzestexte, OIB – Richlinien, Planungshandbuch OIB9, etc. in

    diesem Kapitel verwendet.

    Es werden im Detail die relevanten OIB-Richtlinien 2, 2.2, 3, 4, 5 + 6 verwendet. Die OIB-RL

    1 wird nicht betrachtet, da diese auf den geltenden EUROCODE zur statischen Berechnung

    verweist. Somit ergibt sich vorab wissend keine Änderung in diesem Punkt.

    Eine Untergliederung für die zu betrachtenden Gewerke an dem Referenzobjekt erfolgt in

    folgende nachstehende Abschnitte und Kapitel:

    Hauptkapitel Rohbau Ausbau Schallschutz Elektro Brandschutz Haustechnik Rohbau Barrierefreies Wohngebäude Parkplätze Brandrauchentlüftungen Fahrräder Belichtungen Notkamine

    9 Skalicki, Simone. Planungshandbuch OIB, Medienfabrik Graz. Graz, 2016

  • 26

    Ausbau Dachdecker, Schwarzdecker und Spengler Gebäudehülle mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS) Innentüren Wohnungseingangstüren Schlosser Kinderspielplatz Schallschutz Baulicher Schallschutz Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden Trittschallschutz in Gebäuden

    Elektro Blitzschutz und Erdungsanlagen Rauchwarnmelder

    Brandschutz Brandschutz von Decken und Wänden Brandschutz von Türen in Treppenhäusern Wärmeschutz Gesamtenergieeffizienz Haustechnik Energiesysteme

  • 27

    3.1 Rohbau

    3.1.1 Baumeister

    3.1.1.1. Barrierefreies Wohngebäude (anpassbares Wohnen)

    Salzburger BauTG alt Keine Regelung vorhanden.

    a OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 4 – Pkt. 7.4 – Barrierefreie Wohngebäude 7.4.1 Allgemein zugängliche Bereiche von barrierefreien Wohngebäuden oder Teilen davon müssen barrierefrei und die Wohnungen anpassbar ausgeführt werden. 7.4.2 Anpassbare Wohnungen müssen so errichtet werden, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit (z.B. Raumeinteilung und Ausstattung der Sanitärräume, Breite der Gänge, Anfahrbereiche, Errichtung eines Treppenschrägaufzuges mit Rollstuhlplattform in mehrgeschoßigen Wohnungen, Zugang zu Freibereichen) bei Bedarf durch bauliche Änderungen leicht erfüllt werden können. Tragende Bauteile sowie Absturzsicherungen bei Freibereichen sind so auszuführen, dass diese bei einer Anpassung nicht verändert werden müssen. Eine Änderung der Elektro- und Sanitärinstallationen darf nur in einem geringfügigen Ausmaß erforderlich sein.

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Dies bedeutet im Folgenden: Zugang im Erdgeschoss barrierefrei Eine Balkon- oder Terrassentüre schwellenfrei ausführen Geländer bei Balkonen um ca. 10 – 15 cm erhöhen Anhebung des Dachgeschosses – barrierefreier Zugang Freifläche Neue Anforderungen an den Wohnungsgrundriss sowie die allg. Bereiche in Bezug auf

    Wendekreise

    Der Großteil dieser Anforderungen kann im Zuge der Planung ohne Mehrkosten ausgeführt

    bzw. berücksichtigt werden.

    In diesem speziellen Fall verursachen diese Anforderungen Mehrkosten:

    zumindest eine Balkon- oder Terrassentüre schwellenfrei ausführen Geländer bei Balkonen um ca. 10 – 15 cm erhöhen Anhebung des Dachgeschosses – barrierefreier Zugang Freifläche

  • 28

    3.1.1.2. Parkplatzanordnung (Größe + Fahrgasse)

    Salzburger BauTG alt (Sbg Garagenverordnung) § 3 GV Abstellplätze und Verkehrsflächen Abs. (1) Die Fläche der Abstellplätze und Garagen ist nach der Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für zweispurige Fahrzeuge hat die Fläche der Stellplätze im Freien mindestens 2,3 m x 5,0 m, als überdachte Stellplätze oder in Garagen 2,5 m x 5,0 m, für Kraftfahrzeuge für behinderte Menschen mindestens 3,5 m x 5,0 m zu betragen. Bei Längsaufstellung der Fahrzeuge hat die Länge mindestens 6,0 m zu betragen. Größere Stellplatzbreiten können festgelegt werden, wenn dies die örtliche Situation erfordert (zB bei Randstellplätzen, Sackgassen etc). Stellplätze müssen eine lichte Höhe von 2,0 m aufweisen.

    Abs. (2) Die Fahrgassen müssen bei Schrägaufstellung im Winkel bis zu 45° mindestens 3,5 m oder im Winkel bis zu 60° mindestens 4,5 m und bei Senkrechtaufstellung mindestens 6,5 m breit sein.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 4 – Pkt. 2.10 – Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien 2.10.4 Die Fläche von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für Stellplätze für Personenkraftwagen gelten die Mindestwerte von Tabelle 2.

    Quelle: OIB-Richtlinie 4 – Tabelle 2

  • 29

    Quelle: OIB-Richtlinie 4 – Erläuterungen – Anhang A

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Stellplätze müssen bei 90°-Aufstellung eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen, dies im

    Gegensatz zur alten Regelung lt. BauTG, bei welcher Stellplätze im Freien nur mindestens

    2,3 m Breite ausweisen mussten.

    Auch wird in der OIB-RL 4 nun klar geregelt, dass die Mindestbreite ein lichtes Maß darstellt.

    Dies war im BauTG nicht klar geregelt und die Auslegungen erfolgten unterschiedlich.

    Neu ist auch, dass die Fahrgassenbreite nun auf ein Maß von 6 m verschmälert wurde –

    vorher 6,5 m.

    Auch werden erstmalig barrierefreie Stellplätze in den verschiedensten Aufstellungsarten klar

    geregelt.

  • 30

    3.1.1.3. Parkplatzanzahl

    Salzburger BauTG alt § 39b BauTG Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen Abs. (2) Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist für Bauten der nachstehenden Art unter Heranziehung der folgenden Schlüsselzahlen festzulegen:

    a)

    bei Wohnbauten 1,2 Stellplätze je Wohnung, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 § 38 Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Abs. (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen erhöht. Abs. (2) Die Zahl und Größe der Stellplätze richten sich: 1. bei Kraftfahrzeug-Stellplätzen nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher; 2. bei Fahrradstellplätzen nach dem zu erwartenden Bedarf der Benutzer, wobei der Flächenbedarf für Fahrradanhänger angemessen zu berücksichtigen ist. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist unter Heranziehung der Schlüsselzahlen gemäß der Anlage 2 festzulegen.

  • 31

    Quelle: Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – Anlage 2

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Es besteht zwischen der alten und der neuen Gesetzgebung kein Unterschied. Die

    Mindestanforderung von 1,2 Stellplätzen je Wohungen wurde in das Bautechnikgesetz 2015

    analog übernommen.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 32

    3.1.1.4. Parkplatzanzahl barrierefrei

    Salzburger BauTG alt § 39b BauTG Verpflichtung zur Herstellung von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen Abs. (6) Von den gemäß Abs.1 bis 5 notwendigen Stellplätzen sind bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, bei Wohnbauten, ausgenommen Kleinwohnhäuser, mindestens ein Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen für behinderte Menschen vorzusehen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen. Dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 4 – Erläuterungen Pkt. 2.10 – Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien. Die Mindestanzahl der Stellplätze für Personenkraftwagen bei einem Bauvorhaben sowie die Mindestanzahl an barrierefrei zu errichtenden Stellplätzen für Personenkraftwagen wird in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen geregelt. Die OIB-Richtlinien 4 legt lediglich fest, wie Stellplätze sowie barrierefreie Stellplätze ausgeführt werden müssen. BauTG 2015 – § 38 Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Abs. (4) Von den gemäß Abs 1 bis 3 notwendigen Stellplätzen sind: 1. bei Bauten, die öffentlichen Zwecken dienen, mindestens 2 % der herzustellenden Kraftfahrzeug-Stellplätze, jedenfalls aber zwei Stellplätze, bei Wohnbauten mit mehr als fünf Wohnungen mindestens ein Stellplatz je begonnene 30 Wohnungen für Menschen mit Behinderung vorzusehen und erforderlichenfalls als solche zu kennzeichnen; dabei sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten;

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Es besteht zwischen der alten und der neuen Gesetzgebung kein Unterschied.

    Es wird in der OIB-RL 4 nun klar geregelt, dass ein barriererfrei Parkplatz im Freien

    anzuordnen ist.

    Im BauTG wurde die Definition im Wohnbau von Kleinwohnhäuser (= fünf Wohneinheiten),

    nun auf die klare Regelung – ab fünf Wohneinheiten – konkretisiert.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 33

    3.1.1.5. Brandrauchentlüftung

    Salzburger Garagen § 9 GV Lüftung Auf lüftungstechnische Anlagen für Garagen ist die ÖNORM H 6003 Lüftungstechnische Anlagen für Garagen; Grundlagen, Planung, Dimensionierung; Ausgabe Mai 1997 anzuwenden, soweit diese Verordnung nicht Abweichendes bestimmt. (Anzuwenden ist nach Ausnahmeansuchen lt. Baubewilligung ÖNORM H 6003 – Ausgabe 2012) ÖNORM H 6003 – 2012 Pkt 6.2 Natürliche Lüftung Natürliche Lüftung von Garagen ist dann zulässig, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Die Öffnungen müssen direkt ins Freie

    führen und ihr abstand zueinander darf 20m nicht überschreiten.

    Das Garagen-Fußbodenniveau darf nicht tiefer als 3m unter dem anschließenden Geländeniveau liegen. Bei unterschiedlichen anschließenden Geländeniveauhöhen gilt der Mittelwert über dem Gebäudeanschluss.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 3 – Pkt. 8.3 – Lüftung von Garagen 8.3.5 Die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ist für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinien 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt 8.3.4 nicht erforderlich. Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist.

  • 34

    Quelle: ÖNORM H 6003-2012 – Tabelle 19

  • 35

    Quelle: OIB-Richtlinie 2.2 – Tabelle 2 Unterschied zur neuen Gesetzgebung Da die Tabelle für Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen in der OIB-RL 2.2 – Tabelle 2

    aus der ÖNORM H 6003 – 2012 – Tabelle 19 übernommen wurde, ergeben sich in diesem

    Punkt keine Veränderungen.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 36

    3.1.1.6. Fahrräder

    Salzburger BauTG alt § 25 BauTG Waschküchen, Trocknungs-, Abstell- und Brennstofflagerräume Abs. (1) In Bauten mit mehr als fünf Wohnungen sind jedenfalls ein entsprechender Abstellraum für Kinderwägen und Krankenfahrstühle sowie ein für je zwei Fahrräder je Wohnung geeigneter Abstellraum bzw eine dafür geeignete überdachte Abstellgelegenheit im Freien vorzusehen.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 BauTG 2015 – § 35 Bauten mit mehr als fünf Wohnungen Abs. (2) Abstellräume, Waschküchen und Trockenräume sind im Bau in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe vorzusehen. Abstellräume müssen jedenfalls ausreichend Platz bieten für die Unterbringung von: 1. Kinderwägen, Rollstühle udgl; 2. je zwei Fahrrädern pro Wohnung, soweit nicht geeignete überdachte Fahrradabstellplätze im Freien geschaffen werden. BauTG 2015 – § 38 Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Abs. (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind geeignete Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe mit den erforderlichen Zu- und Abfahrten herzustellen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf nach Stellplätzen erhöht. Abs. (2) Die Zahl und Größe der Stellplätze richten sich: 1. bei Kraftfahrzeug-Stellplätzen nach Art und Zahl der im Hinblick auf den Verwendungszweck der Anlagen zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzer und Besucher; 2. bei Fahrradstellplätzen nach dem zu erwartenden Bedarf der Benutzer, wobei der Flächenbedarf für Fahrradanhänger angemessen zu berücksichtigen ist. Die Zahl der mindestens zu schaffenden Stellplätze ist unter Heranziehung der Schlüsselzahlen gemäß der Anlage 2 festzulegen.

  • 37

    Quelle: Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – Anlage 2

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass zwar in der alten Gesetzgebung auch schon

    zwei Fahrradabstellplätze gefordert wurden, der Nachweis in Form eines Raumes mit

    entsprechender m2-Anzahl aber ausreichend war.

    In der neuen Gesetzgebung fordert der Gesetzgeber eine klare Darstellung des

    Platzbedarfes mit entsprechenden Bewegungsflächen und somit werden die

    Flächenanforderungen klar geregelt – ein Fahrradabstellplatz ca. 0,5/2,0 m (Abbildung 11).

    Da sich diese Anforderungen in der Planung ohne Weiteres berücksichtigen lassen, können

    hier keine Mehrkosten identifiziert werden.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

    Abbildung 11: Platzbedarf für Fahrräder

    Quelle: https://www.salzburg.gv.at/verkehr_/Documents/fahrradparken-leitfaden2013.pdf - Zugriff

    26-02-17

  • 38

    3.1.1.7. Belichtung

    Salzburger BauTG alt § 22 BauTG Fenster, Belichtung und Belüftung der Räume Abs. (1) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar aus dem Freien Licht und Luft erhalten. Die Lichteinfallsfläche muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des belichteten Raumes, bei einer Raumtiefe von über 5 m mindestens ein Achtel betragen.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 3 – Pkt. 9.1 – Anforderung an die Belichtung 9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche (Architekturlichte von Fenstern, Lichtkuppeln, Oberlichtbändern etc.) mindestens 12 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenen Meter zusätzlicher Raumtiefe.

    Quelle: OIB-Richtlinie 3 – Erläuterungen – Abbildung 5

  • 39

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung In der alten Gesetzgebung wurde die Lichteinfallsfläche über die Belichtungsfläche

    (Glaslichte) des Fensters berechnet. Nun ist man in der OIB-RL 3 dazu übergegangen, die

    Architekturlichte heranzuziehen.

    Wesentlich ist jedoch, dass nun die Lichteintrittsfläche auf 12 % der Bodenfläche erhöht

    wurde und nicht mehr wie im BauTG mit 10 % berechnet wird.

    In der OIB-RL 3 wird nun nicht mehr pauschal ab 5,0 m Raumtiefe die Belichtungsfläche um

    einen definierten Prozentsatz erhöht, sondern auf den jeweiligen speziellen Fall abgestellt.

    Die neue Regelung sieht vor, dass je nach Gegebenheit die Belichtungsfläche um weitere

    Prozentzahlen (OIB-RL 3 – Pkt. 9.1) angehoben wird.

    Ebenfalls sind nun auskragende Bauteile (z. B. Balkone) bei der Berechnung der

    Lichteintrittsfläche zu berücksichtigen.

    Das bedeutet, dass sich die Lichteintrittsflächen und somit die Fenster (Architekturlichte)

    vergrößern und dabei relevante Mehrkosten entstehen.

    Diese Anforderungen werden als kostensteigernd identifiziert, deshalb erfolgt eine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 40

    3.1.1.8. Notkamine

    Salzburger BauTG alt § 28 Rauch- und Abgasfänge Abs. (1) Für jede Feuerstätte ist grundsätzlich ein eigener Rauchfang vorzusehen

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 Keine Regelung mehr vorhanden

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung In der neuen Gesetzgebung (Bautechnikgesetz sowie OIB-Richtlinien Stand 2015) ist dieser

    Punkt nicht mehr vorgesehen bzw. vorgeschrieben. Dieser wurde ersatzlos gestrichen und

    muss bei zukünftigen Projekten nicht mehr berücksichtigt werden.

    Notkamine wurden im errichteten Objekt nicht gebaut, da der LEKT Wert < 22 bei diesem

    Objekt ausgeführt wurde. Laut Erlass des Amtes der Salzburger Landesregierung10 kann

    somit auf die Errichtung der Notkamine verzichtet werden.

    Diese Anforderungen werden als kosteneinsparend identifiziert.

    Das Referenzprojekt wurde jedoch mit einem LEKT Wert < 22 errichtet und deshalb konnten

    die Notkamine bereits entfallen. Aus diesem Grund erfolgt keine genauere Betrachtung im

    Kapitel 4.

    10 Pflicht zur Schaffung von Reserverauchfängen gemäß § 30 Abs 3 BauTG; Ausnahmen iSd § 61 Abs 2 lit a BauTG Zahl 1/02-5360/754-2004 vom 13.01.2004

  • 41

    3.2 Ausbau

    3.2.1 Dachdecker, Schwarzdecker und Spengler

    Salzburger BauTG alt § 15 Dächer (1) Dächer sind mit gegen Flugfeuer, strahlende Wärme und Feuchtigkeit widerstandsfähigen Baustoffen blendungsfrei einzudecken. Dachöffnungen müssen in der gleichen Weise und – ausgenommen Lüftungsöffnungen – verschließbar hergestellt werden und von den Grenzen des Bauplatzes sowie anderen Bauten, an die sie auf dem Bauplatz herangebaut werden, mindestens 1 m entfernt sein. Die Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz werden hierdurch nicht berührt. (2) Auf den Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen des Schnees oder des lose gewordenen Deckmaterials möglichst verhindern, sofern dies die Sicherheit von Personen und Sachen erfordert. Dachständer, Antennen, Blitzschutzeinrichtungen u. dgl. sind so anzubringen, daß den Belangen des Ortsbildschutzes Rechnung getragen und eine Überprüfung oder Instandsetzung jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 BauTG 2015 – § 19 Schutz vor Feuchtigkeit (2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten. OIB-Richtlinie 3 – Pkt. 6.2 – Schutz gegen Niederschlagswässer Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerkes verhindert wird

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Das Bautechnikgesetz alt sowie das Bautechnikgesetz 2015 und die OIB-RL 3 fordern in

    diesem Punkt dem Sinn nach das Gleiche. Es kann somit kein Unterschied festgestellt

    werden.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 42

    3.2.2 Gebäudehülle mit Wärme-dämmverbundsystem (WDVS)

    Salzburger BauTG alt

    Lt. Baubescheid Zahl 05/00/41958/2014/030 vom 11.11.2014 ist die ÖNORM B 3806 Ausgabe 7/2005 – Tabelle1, Pkt 6.2.2 als verbindlich im 8. Auflagenpunkt in der Ausführung, Seite 21, erklärt worden. ÖNORM B 3806 – 7/2005

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 2 – Pkt. 3.5 – Fassaden 3.5.1 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sind Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme so auszuführen, dass eine Brandweiterleitung über die

    Fassade auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß und

    das Herabfallen großer Fassadenteile wirksam eingeschränkt wird.

    3.5.2 Für Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme mit einer Wärmedämmung von nicht mehr als 10 cm aus expandiertem Polystyrol (EPS) oder aus Baustoffen der Klasse A2 gelten die Anforderungen gemäß Punkt 3.5.1 als erfüllt. 3.5.3 Für Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme mit einer Wärmedämmung aus expandiertem Polystyrol (EPS) von mehr als 10 cm gelten die Anforderungen gemäß Punkt 3.5.1 als erfüllt, wenn in jedem Geschoß im Bereich der Decke

    ein umlaufendes Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einer Höhe von 20 cm, oder

    im Sturzbereich von Fenstern und Fenstertüren ein Brandschutzschott aus Mineralwolle mit einem seitlichen Übergriff von 30 cm und einer Höhe von 20 cm verklebt und verdübelt ausgeführt wird.

  • 43

    Quelle: ÖNORM B 3806 – 7/2005 – Seite 8 Unterschied zur neuen Gesetzgebung In der Tabelle 1 der ÖNORM B 3806 – 7/2005 sind die Brandverhaltensklassen der Bauteile

    aufgeführt und über den Baubescheid verpflichtend vorgeschrieben worden. Da es sich bei

    den Önormen um technische Mindestanforderungen handelt, sind diese immer einzuhalten.

    Es wird hiermit der Pkt. in der OIB-RL 2 – Pkt. 3.5 mit der Forderung der Errichtung von

    Brandschutzriegeln als Kostentreiber identifiziert.

    Diese Anforderungen werden als kostensteigernd identifiziert, deshalb erfolgt eine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 44

    3.2.3 Innentüren

    Salzburger BauTG alt § 21 Türen (2) Türen und Durchgangsöffnungen müssen mindestens folgende Stocklichten bzw. lichte Maße aufweisen: a) Hauseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch; b) Wohnungseingangstüren 0,90 m breit und 2,00 m hoch; c) Türen sonstiger Aufenthaltsräume 0,80 m breit und 1,94 m hoch; d) Türen zu Baderäumen 0,80 m breit und 1,94 m hoch; e) Türen zu sonstigen Nebenräumen (WC-Räume, Abstellräume u. dgl.) 0,70 m breit und 1,94 m hoch.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 4 – Pkt. 2.7 – Allgemeine Anforderungen an Türen 2.7.1 Die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen hat mindestens 80 cm zu betragen, bei zweiflügeligen Türen gilt dies für den Gehflügel. In barrierefreien Wohngebäuden gemäß Punkt 7.4 müssen Türen im Verlauf vom Haupteingang bis einschließlich der Wohnungseingangstüren eine Breite der nutzbaren Durchgangslichte von mindestens 90 cm aufweisen. 2.7.2 Die Höhe der nutzbaren Durchgangslichte von Türen hat mindestens 2,00 m zu betragen.

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Da die Forderungen des Bautechnikgesetzes alt sowie der OIB-RL 4 dem Sinn nach das

    Gleiche fordern, kann kein wesentlicher Unterschied festgestellt werden.

    Lediglich die Durchgangslichte bei den Innentüren wurde auf mindestens 2,00 m festgelegt

    und somit um 6 cm erhöht. Da Türen nur mit einer Durchgangslichte von 2,00 m

    standardmäßig produziert und ausgeliefert werden, wird in der Praxis kein anderes Maß bei

    der Durchgangslichte errichtet.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 45

    3.2.4 Wohnungseingangstüren

    Salzburger BauTG alt § 21 Türen

    8) Wohnungseingangstüren von Bauten, die neu errichtet werden, müssen einbruchshemmend sein. Sie haben dazu mindestens die Anforderungen der Widerstandsklasse 3 der ÖNORM B 5338, Einbruchshemmende Fenster, Türen und zusätzliche Abschlüsse – Allgemeine Festlegungen, Ausgabe August 2003, oder einer gleichwertigen europäischen Norm oder gleichwertigen Norm eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei zu erfüllen.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 Keine Regelung mehr vorhanden

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Die bis dato notwendigen Vorgaben an die Wohnungseingangstüren in Bezug auf die

    Einbruchsklasse entfallen nun völlig in der Gesetzgebung.

    Dbzgl. wird sich ein Einsparungspotential ergeben, da zwischen der Einbruchsklasse WK3

    (RC 3) und WK0 (RC 0) ein sehr relevanter finanzieller Unterschied liegt.

    Diese Anforderungen werden als kosteneinsparend identifiziert, deshalb erfolgt eine

    genauere Betrachtung im Kapitel 4.

  • 46

    3.2.5 Schlosser

    Salzburger BauTG alt § 14 BauTG Stiegen und Gänge Abs. (7) Bei Hauptstiegen sowie bei sonstigen Stiegen dann, wenn sie mehr als vier Stufen aufweisen, müssen mindestens auf einer Seite Handläufer angebracht sein. Unter der Voraussetzung des §16 sind Stiegen überdies mit einem Geländer zu versehen. Bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m und bei gewendelten Stiegen, ausgenommen solchen innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen, müssen an beiden Seiten Handläufer vorhanden sein. Bei übermäßig breiten Stiegen kann unter Bedachtnahme auf die Art ihrer Benützung aus Sicherheitsgründen die Anbringung weiterer Handläufer vorgeschrieben werden.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 4 – Pkt. 3.2 – Treppen 3.2.5 Bei Treppen mit zwei oder mehr Stufen müssen in einer Höhe von 85 cm bis 1,10 m auf beiden Seiten formstabile, durchgängig gut greifbare Handläufe angebracht werden. Bei folgenden Treppen genügt ein Handlauf auf einer Seite: •Treppen in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als zwei Wohnungen, •Treppen in Reihenhäusern, •Nebentreppen •Wohnungstreppen, wenn diese nicht barrierefrei zu gestalten sind.

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Es ist nun in der neuen Gesetzgebung (OIB-RL 4) ein durchgehender Handlauf auf beiden

    Seiten zu errichten.

    Die Form und Art des Handlaufes wird ebenfalls genauestens festgelegt – Abbildung 12.

    Diese sind nun auch schon ab zwei Stufen und nicht mehr erst ab vier Stufen anzubringen.

    Somit kann der zweite Handlauf als Kostentreiber identifiziert werden.

    Diese Anforderungen werden als kostensteigernd identifiziert, deshalb erfolgt eine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

    Abbildung 12: Formstabile und gut greifbare Handläufe

    Quelle: Karl Poschalko, ARGE STIBA Holding, OIB Richtlinien - Die praktische Umsetzung

  • 47

    3.2.6 Kinderspielplatz

    Salzburger BauTG alt § 27 Kinderspielplatz Abs. (1) Für Bauten mit mehr als fünf Wohnungen ist im Freien ein Kinderspielplatz für Kleinkinder einzurichten. Dieser muß gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt und darf keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein; er soll in Sichtkontakt zu Aufenthaltsräumen der Wohnungen gelegen sein. Solche Kinderspielplätze haben jedenfalls eine Sandgrube, eine Rutsche, eine Schaukel und Sitzplätze für Aufsichtspersonen aufzuweisen. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes entfällt, wenn es sich um Bauten handelt, für welche nach ihrer Zweckbestimmung ein Bedürfnis hiernach nicht in Frage kommt (Altenheime u. dgl.) oder wenn für mehrere Wohnbauten ein gemeinsamer Spielplatz errichtet wird, der den Anforderungen in ausreichender und geeigneter Weise Rechnung trägt. Abs. (2) Der Kinderspielplatz hat ein Ausmaß von mindestens 4 v. H. der Gesamtgeschoßfläche (§ 56 Abs. 4 ROG 2009) des Baues aufzuweisen, wobei eine Fläche von 45 m2 keinesfalls unterschritten werden darf. Sind in der Gesamtgeschoßfläche bedeutende Flächen enthalten, die anderen als Wohnzwecken dienen, so kann die Baubehörde dies bei der Bemessung des nach der Gesamtgeschoßfläche zu bestimmenden Ausmaßes des Kinderspielplatzes angemessen berücksichtigen. Die Baubehörde kann auch die Aufteilung eines Kinderspielplatzes auf mehrere getrennte Flächen zulassen, wenn hiedurch dem Erfordernis in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 BauTG – § 36 Kinderspielplätze für Kleinkinder Abs. (1) Kinderspielplätze für Kleinkinder sind im Freien zu errichten. Sie müssen gefahrlos erreichbar und tunlichst besonnt sein, dürfen keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein und sollen sich in Sichtkontakt zu den Aufenthaltsräumen der Wohnungen befinden. Abs. (2) Kinderspielplätze für Kleinkinder haben jedenfalls eine Sandgrube, eine Rutsche, eine Schaukel und ausreichend Sitzplätze für Aufsichtspersonen aufzuweisen. Abs. (3) Der Kinderspielplatz für Kleinkinder hat ein Ausmaß von mindestens 4 % der Gesamtgeschoßfläche (§ 56 Abs 4 ROG 2009) des Baus aufzuweisen; eine Fläche von 45 m² darf keinesfalls unterschritten werden. Wenn in der Gesamtgeschoßfläche bedeutende Flächen enthalten sind, die anderen als Wohnzwecken dienen, kann dies bei der Bemessung des nach der Gesamtgeschoßfläche zu bestimmenden Ausmaßes des Kinderspielplatzes verhältnismäßig berücksichtigt werden.

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Da das Bautechnikgesetz alt sowie das Bautechnikgesetz 2015 dem Sinn nach das Gleiche

    fordern, kann kein Unterschied festgestellt werden.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 48

    3.3 Schallschutz Lt. Baubescheid Zahl 05/00/41958/2014/030 vom 11.11.2014 ist die ÖNORM B 8115 als

    verbindlich in Sachen Schallschutz als 2. Auflagenpunkt in der Ausführung, Seite 20, erklärt

    worden.

    Dabei ist zu beachten, dass die ÖNORM B 8115 sich in mehrere Teile gliedert:

    Teil 1 – Begriffe und Einheiten

    Teil 2 – Anforderungen an den Schallschutz

    Teil 3 – Raumakustik

    Teil 4 – Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen

    Teil 5 – Klassifizierung

    Teil 6 – Messverfahren zum Nachweis der Erfüllung der schallschutztechnischen Anforderungen in Gebäuden

    Teil 7 – Bewertung der Trittschallminderung durch eine Deckenauflage auf einer Bezugs-Massivholzdecke

  • 49

    3.3.1 Baulicher Schallschutz

    Salzburger BauTG alt Lt. Baubescheid Zahl 05/00/41958/2014/030 vom 11.11.2014 ist die ÖNORM B 8115 Ausgabe als verbindlich im 2. Auflagenpunkt in der Ausführung, Seite 20, erklärt worden.

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 5 – Pkt. 2.2 – Anforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen 2.1 Anwendungsbereich Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines für normal empfindende Menschen ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden. 2.2 Anforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen 2.2.1 Der maßgebliche standortbezogene und gegebenenfalls bauteillagebezogene Außenlärmpegel ist nach dem Stand der Technik unter Anwendung von Anpassungswerten (Beurteilungspegel) zu ermitteln. Es hat dies getrennt für Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und Nacht zu erfolgen, wobei der jeweils ungünstigere Wert für die Ermittlung der Anforderungen heranzuziehen ist. 2.2.2 Sofern sich aus den Punkten 2.2.3 und 2.2.4 keine höheren Anforderungen ergeben, dürfen unabhängig vom maßgeblichen Außenlärmpegel und der Gebäudenutzung die Werte für das bewertete resultierende Bauschalldämm-Maß R´res,w der Außenbauteile gesamt von 33 dB und das bewertete

  • 50

    Quelle: ÖNORM B 8115-2 – Tabelle 2

    Schalldämm-Maß Rw der opaken Außenbauteile von 43 dB nicht unterschritten werden. 2.2.3 Für Wohngebäude, -heime, Hotels, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Kurgebäude u. dgl. Dürfen für die Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen folgende Werte nicht unterschritten werden:

    Quelle: OIB-Richtlinie 5 – Erläuterungen – Seite 2

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Es wurden die Anforderungen der ÖNORM B 8115 - 2 in die OIB-RL 5 übernommen.

    Der Unterschied findet sich beim baulichen Schallschutz dahingehend, dass die

    Auslegung/Einordnung der Mindestanforderung der Schalldämmung an die Außenbauteile

    jetzt in einzelnen dB-Schritten erfolgen kann.

    Dies ist speziell bei höheren Schallbelastungen von Vorteil. Daraus ergeben sich aber keine

    relevanten Kostensteigerungen.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 51

    3.3.2 Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden

    Salzburger BauTG alt Lt. Baubescheid Zahl 05/00/41958/2014/030 vom 11.11.2014 ist die ÖNORM B 8115 Ausgabe als verbindlich im 2. Auflagenpunkt in der Ausführung, Seite 20, erklärt worden. ÖNORM B 8115-2 4.5.1 Anforderungen an den Luftschallschutz in Gebäuden ohne Betriebsstätten Wände, Decken, Türen und Einbauten sind so zu bemessen, dass der Schallschutz zwischen den Räumen benachbarter Nutzungseinheiten (bedingt durch die Schallübertragung durch den Trennbauteil und die Schall-Längsleitung der flankierenden Bauteile) mindestens der in Tabelle 3 angegebenen bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w entspricht. Quelle: ÖNORM B 8115-2 – Tabelle 3

    OIB-Richtlinien Stand 2015 bzw. Salzburger BauTG 2015 OIB-Richtlinie 5 – Pkt. 2.3 – Anforderungen an den Luftschallschutz innerhalb von Gebäuden Wände, Decken und Einbauten zwischen Räumen sind so zu bemessen, dass bedingt durch die Schallübertragung durch den Trennbauteil und die Schall-Längsleitung z.B. der flankierenden Bauteile die folgenden Werte der bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz DnT,w nicht unterschritten werden:

  • 52

    Quelle: OIB-Richtlinie 5 – Erläuterungen – Seite 3

    Unterschied zur neuen Gesetzgebung Es wurden die Anforderungen der ÖNORM B 8115 - 2 in die OIB-RL 5 übernommen und es

    besteht somit kein Unterschied in der Anforderung zwischen den beiden gesetzlichen

    Bestimmungen.

    Diese Anforderungen werden als kostenneutral identifiziert, deshalb erfolgt keine genauere

    Betrachtung im Kapitel 4.

  • 53

    3.3.3 Trittschallschutz in Gebäuden

    Salzburger BauTG alt Lt. Baubescheid Zahl 05/00/41958/2014/030 vom 11.11.2014 ist die ÖNORM B 8115 Ausgabe als verbindlich im 2. Auflagenpunkt in der Ausführung, Seite 20, erklärt worden. ÖNORM B 8115 - 2 4.6 Anforderungen an den Trittschallschutz in Gebäuden Die Anforderungen der Tabelle 6 und der Tabelle 7 sind ohne Berücksichtigung eines den Einrichtungsgegenständen zuzuordnenden Gehbelages (zB Teppichböden, Teppiche, Matten) zu erfüllen; in dauerhafter Art und Weise aufgebrachte Gehbeläge (zB Estriche, K