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25 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee 27 SIEBEN LANDESBESTE Ausgezeichnete Auszubildende 27 ENGAGIERTE BOTSCHAFTER Urkunden für Auszubildende 29 ERSTER PREIS FüR SEDUS Umweltpreis Baden-Württemberg FACHKRäFTESUCHE IN MAILAND Deutsche Firmen treffen Absolventen 31 INDUSTRIEAUSSCHUSS Kooperation mit Hochschulen 31 ONLINE-CHECKLISTE FüR BETRIEBE Betriebliche Gesundheitsförderung 32 EUROPäISCHE GEBäUDERICHTLINIE Veranstaltung in Schopfheim I WIRTSCHAFTSSATZUNG Für das Jahr 2013 II NACHTRAGSWIRTSCHAFTSSATZUNG Für das Jahr 2012 III GEBüHRENTARIF AB 1.1.2013 V AUSBILDUNG GEFAHRGUTFAHRER Satzung VII KURSPLäNE DER IHK Ausbildung Gefahrgutfahrer FINANZANLAGENVERMITTLER Übertragung der Sachkundeprüfung EINIGUNGSSTELLE Beisitzer für das Jahr 2013 VIII SACHVERSTäNDIGENORDNUNG 39 LEHRGäNGE UND SEMINARE Vollversammlung: Resolutionen zu Tourismus und Vermögenssteuer Beiträge bleiben stabil D ie Mitgliedsbeiträge bei der Kammer bleiben stabil. Nachdem im vergan- genen Jahr der Hebesatz auf 0,20 Pro- zent gesenkt wurde, hält er 2013 dieses Niveau. Auch die Grundbeiträge bleiben unverändert. Rund 41 Prozent der IHK- Mitglieder – das sind gut 15.000 der über 36.000 Unternehmen in der Region – sind von der Beitragspflicht gänzlich ausge- nommen, da ihr Ertrag unter der maßgeb- lichen Freistellungsgrenze liegt. Die Voll- versammlung bekräftigte ihre Forderung nach einem zügigen Aus- und Weiterbau der Verkehrsinfrastruktur in der Region. „Nicht nur angesichts der prognostizier- ten Zunahme des Güterverkehrs müssen die bestehenden Verbindungen an das Verkehrsaufkommen angepasst werden, auch für die Bevölkerung und ihre Gäste stellen infrastrukturelle Engpässe Hinder- nisse im Berufs-, Alltags- und Freizeit- verkehr dar“, sagte Präsident Kurt Gries- haber zur dazu präsentierten Broschüre der IHK „Bodenseeland – Lückenland? Schließen, um zu fließen!“. Grieshaber machte sich erneut für die Einführung eines flächendeckenden Mautsystems für Pkw stark. Wenn diese Gelder aus- schließlich in den Aus- und Weiterbau flössen, könnten sie nicht nur die an vie- len Stellen unerträgliche Situation nach- haltig verbessern. Auch die Akzeptanz der Autofahrer wäre unter dieser Voraus- setzung zu gewinnen. Hauptgeschäftsführer Claudius Marx plä- dierte dafür, die Verkehrsanbindung der Region auch im Zusammenhang mit der besorgniserregenden Deindustrialisierung zu sehen. In kurzen Zeitabständen seien durch Verkäufe, konzerninterne Umstruk- turierungen, Betriebsschließungen und -verlagerungen Arbeitsplätze im produ- zierenden Gewerbe in vierstelliger Größe verloren gegangen. Jedes Mal werde in weit entfernten Konzernzentralen darü- ber beraten, welche Gründe für den Erhalt oder aber die Schließung eines Standorts am Bodensee oder Hochrhein sprächen. Mangelhafte verkehrliche Anbindung sei dabei ein schweres Manko. Aus eben Drei Länder, eine Destination: Das Marketing für den Bodensee muss international ausgerichtet sein, fordert die Vollversammlung in einer Resolution. Schiffe aus drei Anrainerländern machen es beim „Sternentreffen“ vor.

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25Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

REGIOREPORTIHK Hochrhein-Bodensee

27 sIeBen landesBeste

Ausgezeichnete Auszubildende

27 engagIerte BotscHafter

Urkunden für Auszubildende

29 erster preIs für sedus

Umweltpreis Baden-Württemberg

facHKräftesucHe In MaIland

Deutsche Firmen treffen Absolventen

31 IndustrIeausscHuss

Kooperation mit Hochschulen

31 onlIne-cHecKlIste für BetrIeBe

Betriebliche Gesundheitsförderung

32 europäIscHe geBäuderIcHtlInIe

Veranstaltung in Schopfheim

I wIrtscHaftssatzung

Für das Jahr 2013

II nacHtragswIrtscHaftssatzung

Für das Jahr 2012

III geBüHrentarIf aB 1.1.2013

V ausBIldung gefaHrgutfaHrer

Satzung

VII Kurspläne der IHK

Ausbildung Gefahrgutfahrer

fInanzanlagenverMIttler

Übertragung der Sachkundeprüfung

eInIgungsstelle

Beisitzer für das Jahr 2013

VIII sacHverständIgenordnung

39 leHrgänge und seMInare

vollversammlung: resolutionen zu tourismus und vermögenssteuer

Beiträge bleiben stabilDie Mitgliedsbeiträge bei der Kammer

bleiben stabil. Nachdem im vergan-genen Jahr der Hebesatz auf 0,20 Pro-zent gesenkt wurde, hält er 2013 dieses Niveau. Auch die Grundbeiträge bleiben unverändert. Rund 41 Prozent der IHK-Mitglieder – das sind gut 15.000 der über 36.000 Unternehmen in der Region – sind von der Beitragspflicht gänzlich ausge-nommen, da ihr Ertrag unter der maßgeb-lichen Freistellungsgrenze liegt. Die Voll-versammlung bekräftigte ihre Forderung nach einem zügigen Aus- und Weiterbau der Verkehrsinfrastruktur in der Region. „Nicht nur angesichts der prognostizier-ten Zunahme des Güterverkehrs müssen die bestehenden Verbindungen an das Verkehrsaufkommen angepasst werden, auch für die Bevölkerung und ihre Gäste stellen infrastrukturelle Engpässe Hinder-nisse im Berufs-, Alltags- und Freizeit-verkehr dar“, sagte Präsident Kurt Gries-haber zur dazu präsentierten Broschüre der IHK „Bodenseeland – Lückenland? Schließen, um zu fließen!“. Grieshaber

machte sich erneut für die Einführung eines flächendeckenden Mautsystems für Pkw stark. Wenn diese Gelder aus-schließlich in den Aus- und Weiterbau flössen, könnten sie nicht nur die an vie-len Stellen unerträgliche Situation nach-haltig verbessern. Auch die Akzeptanz der Autofahrer wäre unter dieser Voraus-setzung zu gewinnen. Hauptgeschäftsführer Claudius Marx plä-dierte dafür, die Verkehrsanbindung der Region auch im Zusammenhang mit der besorgniserregenden Deindustrialisierung zu sehen. In kurzen Zeitabständen seien durch Verkäufe, konzerninterne Umstruk-turierungen, Betriebsschließungen und -verlagerungen Arbeitsplätze im produ-zierenden Gewerbe in vierstelliger Größe verloren gegangen. Jedes Mal werde in weit entfernten Konzernzentralen darü-ber beraten, welche Gründe für den Erhalt oder aber die Schließung eines Standorts am Bodensee oder Hochrhein sprächen. Mangelhafte verkehrliche Anbindung sei dabei ein schweres Manko. Aus eben

Drei Länder, eine Destination: Das Marketing für den Bodensee muss international ausgerichtet sein, fordert die Vollversammlung in einer Resolution. Schiffe aus drei Anrainerländern machen es beim „Sternentreffen“ vor.

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REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee

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diesem Grunde, so Marx, sei es eben-so fatal wie kurzsichtig, den Flughafen Zü-rich allein als eine Lärmquelle zu betrach-ten. Es sei nach wie vor wünschenswert, dass der Streit um seinen Betrieb in der Form eines Staatsvertrages beigelegt werde. Nachverhandlungen zum bereits paraphierten Vertragstext kämen dafür ebenso in Frage wie Ergänzungen in einer völkerrechtlich hinreichend verbindlichen Form. Ziel müsse sein und bleiben, in bei-den Parlamenten die notwendige Zustim-mung und in der Region das realistisch erwartbare Maximum an Akzeptanz zu er-reichen. Die Vollversammlung folgte die-sem Votum mit nur einer Gegenstimme und beauftragte die Geschäftsführung, diesen Prozess wie schon bislang aktiv und gegebenenfalls gemeinsam mit an-deren Wirtschaftsverbänden grenzüber-schreitend zu unterstützen. Im weiteren Verlauf der Sitzung verab-schiedete das Unternehmerparlament eine Resolution zur Positionierung der Tourismusregion Bodensee. Die Reso-lution unterstreicht die Wichtigkeit eines professionellen internationalen Destina-tionsmanagements, wie es von der In-ternationalen Bodensee Tourismus (IBT) betrieben wird. Da der Bodensee bei aus-ländischen Gästen als eine Destination wahrgenommen werde, brauche es auch ein international ausgerichtetes Marke-ting. Nationale Strukturen müssten sich in dieses Oberziel einfügen. Mit einer weiteren Resolution wandte sich die IHK-Vollversammlung gegen die Wiedereinführung einer Vermögens-

steuer. Die Vermögenssteuer erhöhe die schon bestehende Substanzbelastung der Unternehmen und wirke so investiti-onsfeindlich und arbeitsplatzgefährdend. Über den Stand der Dinge beim geplanten Neubau des IHK-Weiterbildungsgebäu-des in Schopfheim informierte Hauptge-schäftsführer Claudius Marx die Vollver-sammlungsmitglieder. Marx berichtete, dass die Baugenehmigung unmittelbar bevorstehe und auch die Förderanträge bei Bund und Land großenteils positiv be-urteilt würden. Eine endgültige Zusage für die Förderung gebe es aber voraussicht-lich erst im Frühjahr 2013, so Marx.Auch personelle Veränderungen im Eh-renamt standen auf der Sitzungsagen-da. So verlassen Gilbert Rademacher,

bislang Geschäftsführer der Nycomed GmbH, und Dr. Stefan Keh, langjähriger Chef der Konstanzer Siemens, die Voll-versammlung, weil sie nicht mehr im Kammergebiet tätig sind. Neu wurde dafür Jörg Ernst, Nachfolger von Dr. Keh bei Siemens in Konstanz, in das Gremium gewählt.Hans-Peter Mösch, Direktor der Hafen-gesellschaft Weil am Rhein und bislang Vorsitzender des IHK-Verkehrsausschus-ses, gibt seinen Vorsitz nach zehn Jahren ab. Sein Engagement wurde ausführlich gewürdigt. Zu seinem Nachfolger wählte die Vollversammlung Kurt Sänger, Ge-schäftsführer der Rapp Regioplan aus Lörrach. Mösch bleibt weiter Mitglied des Verkehrsausschusses. ae

Hans-Peter Mösch (links), seit zehn Jahren Vorsitzender des Verkehrsaus-schusses, wurde von Präsident Kurt Grieshaber für sein ehrenamt-liches Engagement gewürdigt.

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ausgezeichnete auszubildende

Sieben Landesbeste

Zum sechsten Mal zeichnete der Ba-den-Württembergische Industrie- und

Handelskammertag (BWIHK) die besten Nachwuchskräfte der dualen Berufsausbil-dung im Land aus. In einer Feierstunde im November in Heilbronn wurden im Beisein von Landesinnenminister Reinhold Gall vor rund 700 Gästen insgesamt 118 Auszubil-dende aus den über 200 IHK-Berufen und deren Ausbildungsbetrieben geehrt. Aus dem Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee kommen insgesamt sieben Landesbeste – es sind: Sabrina Caroline Mensing (Bau-zeichnerin; Dipl.-Ing. W. Riede, Freier Ar-chitekt, Stadtplaner SRL, Singen), Dennis Brenzel (Chemikant; BASF Grenzach GmbH, Grenzach-Wyhlen), Patrick Kreu-zer (Drucker; Druckerei Konstanz GmbH), Stefan Seel (Elektroniker für Geräte und Systeme; Sunways AG, Konstanz), Marius Weinmann (Fachkraft für Fruchtsafttech-nik; Fidel Dreher GmbH, Stockach), Linda Kiefer (Fachkraft für Lebensmitteltechnik;

Konfi türenmanufaktur Alfred Faller GmbH, Utzenfeld) und Michelle Salg (Produkti-onsmechanikerin Textil; Global Safety Tex-tiles GmbH aus Maulburg). Salg ist auch Bundesbeste geworden und wurde Mitte Dezember in Berlin für diese hervorragen-de Leistung nochmals ausgezeichnet.Die herausragenden Leistungen der Landesbesten würdigte der BWIHK-Prä-sident Peter Kulitz in seiner Ansprache: „Allen heute Geehrten sage ich: Seien sie zu Recht stolz auf Ihre Leistungen. Ihre herausragenden Ergebnisse brin-gen Ihr bemerkenswertes Engagement zum Ausdruck. Sie zeigen, wie hoch die

Qualität der betrieblichen Ausbildung in unseren Unternehmen ist. Die Wirtschaft nimmt ihre Verantwortung zur Qualifi zie-rung von dringend benötigtem Fachkräf-tenachwuchs ernst. Alle Preisträger sind leuchtende Beispiele und Vorbilder, was man mit einer dualen Ausbildung errei-chen kann. Ihnen stehen nun alle Türen für eine erfolgreiche berufl iche Zukunft offen.“ wis

Die Landesbesten Stefan Seel, Dennis Brenzel, Marius Weinmann, Patrick Kreu-

zer, Michelle Salg und Linda Kiefer mit Moderator Markus Brock (von links).

Die Resonanz ist hervorragend: Seit Be-ginn der Initiative der IHK Hochrhein-

Bodensee im Jahr 2011 wurden bisher 180 Auszubildende angemeldet und 169 wurden davon in 20 Schulungen zum Ausbildungsbotschafter geschult. Bei 58 Schuleinsätzen wurden 1.055 Schü-lerinnen und Schüler in den Landkreisen

Konstanz, Waldshut und Lörrach durch die Ausbildungsbotschafter erreicht.Alexandra Thoß, Leiterin Ausbildung der IHK Hochrhein-Bodensee, Luisa Greif, Re-gionale Koordinatorin und Brigitte Müller, Leitung Aus- und Weiterbildung der Okle GmbH in Singen, zeichneten im Novem-ber 44 Ausbildungsbotschafter aus dem

Landkreis Konstanz für ihr Engagement aus, die schon mindestens einen Schul-einsatz absolviert haben.Alexandra Thoß ist überzeugt davon, dass eine duale Ausbildung in Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Län-dern eine tolle Bildungschance für Jugend-liche ist. Die Ausbildungsbotschafter leis-ten dabei ihren Beitrag, damit die Schüler die Chance einer Ausbildung erkennen. Der direkte Kontakt zum Berufs- und Ar-beitsleben ist die beste Werbung für die duale Ausbildung. Nicht zuletzt sind die Begegnung auf Augenhöhe sowie das Aufzeigen berufl icher Perspektiven nach dem Schulabschluss wichtige Aspekte der Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler.Ausbildungsbotschafter sind Auszubilden-de, die in Schulen den Schülerinnen und Schülern authentische Einblicke in ihre Aus-bildungsberufe ermöglichen. Sie berichten von ihren persönlichen Erfahrungen und werben für eine Berufsausbildung. LG

InforMatIonen und ansprecHpartnerIm Internet auf der Websitewww.gut-ausgebildet.de

Die aus-gezeichneten Ausbildungs-botschafter.

urkundenübergabe

Engagierte Ausbildungsbotschafter

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Wirtschaft im Südwesten 1 / 201328www.werkstaetten-st-josefshaus.de

europass für kaufmännische azubis

Sprungbrett füreine Karriere im Ausland

Zum vierten Mal konnten Auszubildende aus dem kaufmän-nischen Bereich über die IHK Hochrhein-Bodensee ein vier-

wöchiges Auslandspraktikum im britischen Plymouth und im spanischen Malaga absolvieren. EuroTrainee ist Teilprojekt von Go.for.europe und wird durch das EU-Berufsbildungsprogramm Leonardo da Vinci bezuschusst. „Ein Auslandspraktikum ist der erste, wichtige Schritt, um Berufserfahrung im Ausland zu sammeln und kann ein Sprungbrett für eine Karriere auf dem internationalen Arbeitsmarkt sein“, sagt Verena König, Projektleiterin von Go.for.europe, die das Projekt bei der IHK in Konstanz seit 2010 leitet. Berufl iche Mobilität im Rahmen der Ausbildung erfährt seit den vergangenen Jahren eine zunehmende Bedeutung. Die jungen Erwachsenen haben verstärktes Interesse an Europa und wa-gen folglich den Schritt, einen Teil ihrer dualen Ausbildung im europäischen Ausland zu absolvieren. Diesen positiven Trend stellt auch Verena König fest, die in diesem Jahr auf die 30 an-gebotenen Stipendien so viele Bewerbungen wie noch nie zuvor erhalten hat. Ende November trafen sich alle diesjährigen Eu-roTrainees in der IHK in Konstanz zum Nachbereitungsseminar und nahmen ihren „Europass Mobilität“, eine europaweit gültige Referenz für den weiteren Lebensweg, entgegen. Darüber hin-aus berichteten sie von ihren Erfahrungen und schilderten ihre Erlebnisse anhand einer Bilderpräsentation. Go.for.europe ist ein Gemeinschaftsprojekt der baden-würt-tembergischen Wirtschaft und wird unterstützt durch das Mi-nisterium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg aus Mitteln des europäischen Sozialfonds. Seit Projektstart 2008 hat die Servicestelle Go.for.europe über 850 Auszubildende unterschiedlicher Berufsbranchen sowohl über eigene Projekte entsenden als auch über alternative Programme, sogenannte Poolprojekte, europaweit vermitteln können. Auch 2013 werden Auslandsaufenthalte nach England und Spanien angeboten. Bewerbungsstart ist im März für die Ent-sendungen im Oktober. vk

InforMatIonVerena König | Tel.: 07531 2860-157 | [email protected]

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IHK Hochrhein-Bodensee REGIOREPoRt

firmen aus der region treffen italienische Hochschulabsolventen

Auf Fachkräftesuche in Mailand

Fachkräftemangel ist mittlerweile ein dominierendes Thema in der IHK-Region Hochrhein-Bodensee. Doch ist die Akquise

von Hochschulabsolventen im Ausland eine Lösung? Drei Un-ternehmen wagten den Versuch, zusammen mit dem Enterprise Europe Network-Partner in Mailand und der Italienischen Han-delskammer für Deutschland, auf Mitarbeitersuche zu gehen. Im Vorfeld wurden die Stellenprofi le den italienischen Partnern zur Verfügung gestellt, die damit bei den Hochschulen nach den geeigneten Bewerbern Ausschau hielten. Je nach Stelle kamen zwei bis sechs Vorstellungsgespräche in Mailand zustande.„Auf das Stellenprofi l muss besonderer Wert gelegt werden, damit sich die passenden Kandidaten auch fi nden“, so Harald Meier, Projektleiter bei der Firma Hectronic in Bonndorf. Positiv überrascht zeigte sich Olivier Blauenstein, Geschäftsführer der Firma Pentol aus Grenzach-Wyhlen: „Es sind durchaus geeignete Bewerber dabei. Wir werden dazu auch weitere Vorstellungsge-spräche in Deutschland mit den Kandidaten durchführen.“ Eben-falls interessiert zeigte sich die Firma Nilit Plastic aus Utzenfeld.

Die Personalchefi n Irma Penone hatte den Vorteil, dass auch in Italien eine Niederlassung des Unternehmens an der Kandida-tensuche beteiligt war. So konnte entschieden werden, ob die Bewerber für eine offene Stelle im deutschen oder italienischen Werk in Frage kommen. Allen gemeinsam war die Erkenntnis, dass das Anwerben von ausländischen Spezialisten kein Massengeschäft ist, sondern individueller Betreuung bedarf. „Kenntnisse in der deutschen Sprache dürfen nicht zwingend vorausgesetzt werden – gutes Englisch sollte genügen“, sagt Uwe Böhm, Geschäftsführer International der IHK. „Wer zu spezifi sche Anforderungen stellt, stößt dabei sehr schnell an die Grenzen“, lautet sein Fazit. Die Bewerber haben oft keine Erfahrung mit der deutschen Ge-schäftskultur und eine Betreuung in Deutschland, beispielswei-se durch einen italienisch sprechenden Kollegen, ist von Vorteil. „Auch wenn Italien nicht weit von der Region Hochrhein-Bo-densee entfernt liegt, ist der Schwarzwald trotzdem für viele italienische Bewerber Neuland“, so Böhm. bö

umweltpreis Baden-württemberg

Erster Preis für Sedus

Beim Wettbewerb zum Umweltpreis 2012 des Landes Baden-Württemberg erhielt die Sedus Stoll AG den ersten Preis in

der Kategorie „Industrie“ und wurde damit für die besonderen Leistungen im betrieblichen Energie- und Umweltmanagement ausgezeichnet. Die Preisübergabe erfolgte im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung im Weißen Saal des Neuen Schlosses in Stuttgart.Wie der Umweltminister des Landes Baden-Württemberg Franz Untersteller in seiner Laudatio darstellte, blickt die Sedus Stoll AG auf eine 140-jährige Firmentradition zurück und begann schon früh in der Gründerzeit, sich mit der Umwelt und Ökologie aus-einanderzusetzen. Heute sind die aktuellen Umweltthemen ein wichtiges unternehmerisches Ziel. Mit der aktiven und voraus-schauenden Betrachtung geht die Sedus Stoll AG auch neue Wege. Einige wesentliche Punkte für den ersten Preis wurden von Umweltminister Untersteller besonders hervorgehoben. Er erwähnte hier die ISO 50001 Zertifi zierung seit April 2012, die GRI G3 Qualifi zierung für Nachhaltigkeitsstrategien, die Rücknahme von Altmöbeln und Demontage dieser zum Recycling, die kon-struktive Gestaltung von Stühlen, dass diese auch nach Jahren repariert werden können und nicht zu vergessen, den eigenen Biolandanbau für die Kantine.Der Umweltpreis für Unternehmen in Baden-Württemberg wurde 2012 zum 15. Mal verliehen. Eine Jury aus Vertretern von Wirtschaft, Umwelt- und Naturschutzverbänden, wis-senschaftliche Instituten sowie dem Ministerium für Um-welt, Klima und Energiewirtschaft und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wählte in drei Kategorien die Preis-träger aus. Pro Preisträger wurde ein Preisgeld in Höhe von 10.000 Euro vergeben. Das Preisgeld ist für betriebliche Umweltschutzmaßnahmen ein zusetzen. Weitere Erwäh-

nung fand die Teilnahme der Insel Mainau GmbH in der Kate-gorie „Handel und Dienstleistung“. Umweltminister Untersteller überreichte an die Mainau eine Anerkennung für die Teilnahme am Umweltpreis 2012. Beide Unternehmen hatten starke Kon-kurrenz aus ganz Baden-Württemberg. Die Entscheidungen der Jury waren nach Aussage von Minister Untersteller nicht leicht zu treffen. Dass mit den Unternehmen Sedus Stoll AG und Insel Mainau GmbH, die beiden einzigen Bewerber aus dem Bezirk der IHK Hochrhein-Bodensee, mit einem ersten Preis und ei-ner lobenden Anerkennung für die Leistungen im Energie- und Umweltmanagement gewürdigt wurden, zeigt das hohe Niveau beider Teilnehmer in der täglichen Arbeit. mz

Von links: Bernhard E. Kallup (Vorstandsvorsitzender Sedus Stoll), Umweltminister Franz Untersteller, Gerhard

Ekert (Umweltbeauftragter Sedus Stoll), Herbert Ebner (Betriebsrats vorsitzender).

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REGIOREPORT

Auf 256 Seiten stellt das Magazin eine abwechslungsreiche Mischung aus

Themen rund um das kreative Bauen in der Bodenseeregion vor. Einen Schwer-punkt bildet die Solararchitektur. Zudem zeigt es mit Reportagen, wie man am Bo-densee zeitgemäß wohnt und sich wohl fühlt. Auch ausgefallene Kunst hat ihren Platz im Magazin. Für seine Jubiläums-ausgabe hat die ENTREE-Redaktion eine Vielzahl an interessanten und spektakulä-ren Neubauten rund um den Bodensee besucht. Ein sehenswertes Wohnhaus am Berghang des Untersees ist ebenso zu fi nden, wie ein Neubau in Vorarlberg, der mit einer schwarzen Textilfassade auf sich aufmerksam macht. Ein Holzhaus für meh-rere Generationen einer Familie gebaut, beeindruckt durch sein Konzept, ein Projekt in Meersburg be-geistert durch seine Flexibilität. Fast futuristische Formen und Konzepte kommen beim Schwerpunktthema Solarar-chitektur zum Tragen. Wie man die Energie der Sonne aktiv und passiv nutzen kann, veranschaulicht ein Wohnhaus bei Heiligenberg und das sogar noch in konsequent ökologi-scher Bauweise. Wie viel pla-nerische Kreativität in einem Gewerbebau Platz hat, zeigt das Solar-Innovation-Center von Centrotherm in Konstanz. Kreativität von Planern und Bau-herrschaften sei das tragende Element der zehnten Ausgabe, belegte Verleger Chris-tian Stadler zur Präsentation des neuen Magazins im Konstanzer Konzil. Noch nie zuvor hätten so viele herausragende Pro-jekte den Weg in die Redaktion gefunden, berichtete Chefredakteur Peter Allgaier.Daneben zeigt das aktuelle Magazin, dass Kreativität auch in schönen Gärten, Kü-chen, Einrichtungsplanungen, Sanierun-gen und Schwimmbädern stecken kann. Zu Besuch war die Redaktion beim fi nni-schen Tatort- und Krimi-Regisseur Hannu Salonen. Bemerkenswerte Künstlerinnen und Künstler, wie das Ehepaar Susanne und Richard Allgaier aus Bad Waldsee oder das Trio von mickry 3 aus Zürich, kommen ebenfalls zu Wort. ae

www.verlag-stadler.de

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31Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Industrieausschuss

Kooperation mit Hochschulen

Die Möglichkeiten zur Kooperation von Unternehmen mit der Fachhochschule

Nordwestschweiz (FHNW) Hochschule für Technik standen im Mittelpunkt der Sitzung des Industrieausschusses unter Leitung des Vorsitzenden Dietmar Küh-ne. Direktor Jürg Christener begrüßte die Ausschussmitglieder am Campus in Brugg-Windisch. An der FHNW studieren momentan rund 9.000 junge Menschen, 1.150 davon an der Hochschule für Tech-nik in Brugg-Windisch. Im Angebot hat die Hochschule Studiengänge in Elektro- und Informationstechnik, Energie- und Umwelttechnik, Informatik/iCompetence, Maschinenbau, Mechatronik trinational, Optometrie, Systemtechnik sowie Wirt-schaftsingenieurwesen. Anspruch der Hochschule – so formulierte es Christe-ner – ist es, die Absolventen nach drei Jah-ren Bachelorstudium für die Arbeit in Un-ternehmen der Region zu befähigen. Und nicht nur von den Absolventen, sondern auch von den Forschungsmöglichkeiten an der FHNW können Unternehmen aus der IHK-Region profitieren. Dementsprechend stellte Rainer Schnaidt, Leiter Transfer der FHNW, den Technolo-gietransfer vor. Dabei gab er eine Über-sicht der Kompetenzen und Angebote für die Industrie. Zentrales Anliegen ist es, Unternehmen bei Forschung und Ausbil-dung zu unterstützen. Aktuell laufen um die 100 Forschungsprojekte mit einem

Volumen von rund 20 Millionen Schwei-zer Franken in den Instituten der Hoch-schule. Insbesondere den Einstieg über Studierendenprojekte und Diplomarbeiten in die Ressourcen der Hochschule konn-te Schnaidt empfehlen. Hierüber können Unternehmen Problemstellungen von Stu-dierenden bearbeiten lassen und so ne-ben einer Lösung der Fragestellung auch Kontakt zu den Studierenden bekommen.Die Vorstellung der Forschungsgebiete und Institute der Hochschule für Technik wurde ergänzt durch die Laborbesichti-gungen der Institute für Kunststofftechnik sowie Produkt- und Produktionsenginee-ring. Der vorhandene Maschinenpark mit seinen Möglichkeiten beeindruckte die Ausschussmitglieder nachhaltig. Im zweiten Teil der Ausschuss-Sitzung stellte Dirk Ströber die Nestlé Deutsch-land AG in Singen vor, insbesondere die Marke Maggi, die durch eine Bekanntheit von 90 Prozent besticht. Spezialität des Unternehmens in Singen ist die Herstel-lung von flüssiger Würze, Bouillons und Ravioli. Ebenso wurde über die Koope-ration mit dem benachbarten Werk des Unternehmens Georg Fischer im Bereich Abwärmenutzung berichtet, die zu einer

immensen CO2-Reduktion in der Produk-tion führt.Als aktuelles Thema wurde die wirt-schaftliche Lage in der Region Hochrhein-Bodensee gewählt. Hierzu präsentierte Alexander Graf die Ergebnisse der Kon-junkturumfrage der IHK Herbst 2012 der IHK Hochrhein-Bodensee. Die allgemei-nen Aussagen der Konjunkturumfrage wurden ergänzt durch einzelne Firmenbe-richte. So berichteten Nikolaus Gräf, Dun-kermotoren GmbH, Bonndorf, und Holger Reichhold, Endress + Hauser GmbH + Co. KG, Maulburg, über die aktuelle Lage in den Bereichen Elektro-, Mess- und Regel-technik. Aus der Automobilzulieferindust-rie ergänzten Manfred Barfuß, TRW Auto-motive Electronics & Components GmbH, Radolfzell, sowie Elmar Engesser für die STO Aktiengesellschaft für den Bereich der Gebäudesanierung die Einschätzun-gen zur konjunkturellen Lage. Insgesamt lautete das Fazit der Unternehmen, dass die Erwartungen für 2013 positiv sind, wenngleich mit einer gewissen Unsicher-heit behaftet. wis

IHKs in Baden-württemberg unterstützen unternehmen mit onlinecheckliste

Betriebliche Gesundheitsförderung wird zum Standard

Es muss im Interesse eines jeden Unternehmens liegen, Gesundheits-

förderung für die Mitarbeiter zu betrei-ben“, sagt Kurt Grieshaber, Präsident der für Baden-Württemberg in Sachen Gesundheitswirtschaft federführenden IHK Hochrhein-Bodensee. Die Zahlen sprechen in der Tat für sich: Allein durch Krankheitsfälle entstehen den Unterneh-men in Deutschland pro Jahr Kosten von rund 129 Milliarden Euro, wie eine Studie der Felix-Burda-Stiftung errechnet hat. Ein riesiges Volumen, das nach Anga-

ben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu 30 bis 40 Prozent durch eigene Maßnahmen der Betriebe vermeidbar wäre. Hinzu kommt, dass in Baden-Württemberg im Zeitraum 2011 bis 2016 von einer Million Beschäftigten über 50 Jahre voraussichtlich mehr als 250.000 aufgrund gesundheitlicher Pro-bleme vorzeitig in den Ruhestand gehen, während der demografische Wandel dazu führt, dass kleinen und mittelständischen Unternehmen Fachkräfte fehlen. Um die betriebliche Gesundheitsförderung auch

für diese Zielgruppe in den Fokus zu rücken, haben die baden-württembergi-schen IHKs in Kooperation mit der Wis-senschaftlichen Hochschule Lahr (WHL) eine indikatorenbasierte Checkliste „Ge-sundheitsbewusster Betrieb“ für ihre Mit-gliedsbetriebe entwickelt. Damit können Unternehmen überprüfen, wie weit die eigenen Aktivitäten im Vergleich zu an-deren fortgeschritten sind. Die Checkliste steht im Internet kostenlos zur Verfügung.

www.gesundheitsbewusster-betrieb.de

Die Mitglieder des Industrieausschusses bei der Hochschule für Technik in Brugg-Windisch.

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32 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee

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veranstaltung in schopfheim

Die europäische Gebäuderichtlinie

Die europäische Richtlinie zur Energie-effi zienz von Gebäuden wurde 2010

verabschiedet und ein Themenblock, der auch in Deutschland Umsetzungsbedarf auslösen wird, ist die Einführung des Niedrigstenergie-Gebäudes ab Anfang 2021 für alle Neubauten. In der Veranstal-tung „Die europäische Gebäuderichtlinie“ in Schopfheim wurde die Bedeutung der EU-Gebäuderichtlinie für die Region aufge-zeigt und es wurde ein Überblick über die technischen Möglichkeiten bei Neubauten und Sanierungen gegeben.Eine Vertreterin der Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein betonte, dass die EU bis 2020 ihr Ziel „20-20-20“verfolgt: eine Reduktion des Energieverbrauchs um 20 Prozent, einen Anteil der erneuerbaren Energien von 20 Prozent und eine Reduk-tion der Treibhausgase um 20 Prozent. Um diese Ziele zu erreichen, müssen bereits heute innovative Technologien und Lösungen im Gebäudebau genutzt werden – von intelligenten Wärmedämm-stoffen, schaltbaren Verglasungen für den Sonnenschutz bis zu Heizsystemen mit Wärmepumpen. Ein Langzeit-Kostenplan zu Beginn von Projekten kann dabei hel-fen, optimale Lösungen für die jeweiligen Gebäudetypen zu fi nden.

Das Mobimo-Hochhaus in Zürich und der Kindergarten Hintermatt in Schopfheim sind zwei anschauliche Beispiele für ge-lungene energieoptimierte Bauwerke. Dieter Burger von der Städtischen Wohn-baugesellschaft mbH Rheinfelden gab al-lerdings zu bedenken, dass vor allem im sozialen Wohnungsbau darauf geachtet werden muss, dass die Umlage der Sa-nierungskosten auf die Mieter noch sozial verträglich bleibt. Förderprogramme vom Bund und den Ländern können hier helfen. Das Enterprise Europe Netzwerk und der

Geschäftsbereich Umwelt und Innovati-on der IHK Hochrhein-Bodensee können bei der Suche nach geeigneten Förder-programmen behilfl ich sein, betonte Ana Mujan vom Geschäftsfeld International.In der Veranstaltung wurde deutlich, dass die Technologien und das Know-How in Deutschland vorhanden sind, um die Vorgaben der EU bis 2020 zu erreichen. Allerdings müssen Bauträger, Planer und Handwerker vermehrt die vorhandenen Technologien und Baustoffe nutzen, um diese Vorgaben zu erfüllen. AM

IHK Hochrhein-Bodensee

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IWirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Wirtschaftssatzungder IHK Hochrhein-Bodensee für das geschäftsjahr 2013

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 4. Dezember 2012 gemäß den §§ 3 und 4 des Ge-setz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels-kammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Ver-kündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), i.V.m. § 110 der Landeshaushalts ordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) und der Beitragsordnung vom 28. No-vember 2007, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013 (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) beschlossen:

I wirtschaftsplanDer Wirtschaftsplan wird1. In der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung (Plan-GuV)

mit der Summe der Erträge in Höhe von 10.293.712 eur mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 10.905.712 eur mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von -612.000 eur

2. Im Finanzplan mit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 809.184 eur mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 3.473.984 euR mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von 4.372.128 eur mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 3.473.984 eur

festgestellt.

II gesamtdeckungsfähigkeit / übertragbarkeitDie Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für gegen-seitig deckungsfähig erklärt (§11 Abs. 3 Finanzstatut). Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut).Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut).

III Beitrag1. Von nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und Personengesell-

schaften, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 EUR nicht übersteigt, wird kein Beitrag erhoben. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung er-folgt, und in dem darauf folgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.

2. Als Grundbeiträge werden erhoben von2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebe-

trieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-betrieb nicht erfordert,a) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von mehr als

5.200 EUR bis einschließlich 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 60 eur

b) bei einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 24.500 EUR (soweit nicht die Befreiung nach III. Ziff. 1. Abs. 2 eingreift) 100 eur

2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (mit einem Verlust oder mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) a) vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen b) bis e) 200 eurb) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden:

12.780.000 EUR Bilanzsumme 38.350.000 EUR Umsatzerlöse 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 2.700 eur

c) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 25.560.000 EUR Bilanzsumme 76.700.000 EUR Umsatzerlöse 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 5.400 eur

d) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 51.120.000 EUR Bilanzsumme 153.400.000 EUR Umsatzerlöse 750 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 10.800 eur

e) wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien überschritten werden: 102.240.000 EUR Bilanzsumme 306.800.000 EUR Umsatzerlöse 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt 16.000 eur

f) Die Anzahl der Beschäftigten errechnet sich aus dem Jahresdurchschnitt der bei dem IHK-Zugehörigen beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

g) Als Umsatz gilt für die Regelungen b) bis e) bei aa) Kreditinstituten die Summe der Posten 1 bis 5 des Formblattes 2 der Ertragsseite bzw. der Posten 1 bis 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), bb) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1, 2, 3 und 5 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. 1, 2, 3, 5 und 7 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBI. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung. Für IHK-Zugehörige, die Betriebsstätten außerhalb des IHK-Bezirks unterhalten, werden die Daten des Gesamtunternehmens im Sinne des § 29 GewStG zerlegt.

h) Der 200 EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrags wird bis zum Höchstbetrag von 2.500 EUR (b) bzw. 5.200 EUR (c) bzw. 10.600 EUR (d) bzw. 15.800 EUR (e) auf die Umlage angerechnet.

i) IHK-Zugehörige mit einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungs vertrag, die nach III. Ziff. 2.2 b) bis h) veranlagt werden und deren Umlage höher als die in III. Ziff. 2.2 h) festgelegten Beträge sind, können beantragen, dass bei ihnen lediglich der Grundbeitrag

IHK Hochrhein-BodenseePlan-GuV 2013 erträge soll in eur

Erträge aus IHK-Beiträgen 6.417.100

Erträge aus Gebühren 1.181.050

Erträge aus Entgelten 2.165.940

Sonstige betriebliche Erträge 259.622

Betriebserträge 10.023.712

aufwand soll in eur

Materialaufwand 2.163.360

Personalaufwand 4.513.082

Abschreibungen 477.500

Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.662.370

Betriebsaufwand 9.816.312

Betriebsergebnis 207.400

Finanzergebnis -802.700

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -595.300

Steuern -16.700

Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss -612.000

Entnahme aus Rücklagen 612.000

Bilanzgewinn / -verlust 0

Konstanz, 4. Dez. 2012

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II Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

gem. III. Ziff. 2.2 a) veranlagt wird und die Umlage gem. III. Ziff. 2.3 direkt beim beherrschenden Unternehmen veranlagt wird.

2.3 Als Umlage werden 0,20 v. H. des Gewerbeertrags, hilfsweise vom Gewinn aus Ge-werbebetrieb, erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unter-nehmen zu kürzen.

2.4 Soweit für den Grundbeitrag, die Umlage oder eine Beitragsfreistellung der Gewer-beertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, als Bemessungsgrundlage dient, ista) bei Inhabern einer Apotheke lediglich ein Viertelb) bei IHK-Zugehörigen, die oder deren sämtliche Gesellschafter

aa) ausschließlich einen freien Beruf ausüben und deswegen einer anderen Kammer anderer freier Berufe angehören oder bb) ausschließlich Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der IHK gelegene Grundstücke verfügen, für die eine Umlage zur Land-wirtschaftskammer zu entrichten ist, lediglich ein Zehntel

des Gewerbeertrags anzusetzen.2.5 IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätig-

keit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann auf Antrag eine Ermäßigung des Grundbeitrags um 50 Prozent gewährt werden.

2.6 Bemessungsjahr für die Grundbeiträge und die Umlage ist das Jahr 2013.2.7 Solange ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres

nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten der IHK vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewer-bebetrieb erhoben; soweit ein solcher nicht vorliegt, wird aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt.Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeer-trags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine vorläufige Veranlagung nur des Grundbeitrags gem. III. Ziff. 2.1 a) durchgeführt.

Iv Kredite1. Investitionskredite

Für Investitionen dürfen im Geschäftsjahr 2013 keine Kredite aufgenommen werden.2. Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 1.000.000 EUR aufgenommen werden.

Das Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee wurde in der IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten in der Ausgabe 10/2005 veröffentlicht. In Ergänzung zu dieser Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen zum Finanzstatut bei der IHK eingesehen werden können. Es handelt sich um die Muster Erfolgsplan, Finanzplan, Bilanz, Erfolgsrechnung, Finanzrechnung und Kontenplan.

Konstanz, 4. Dezember 2012

IHK Hochrhein-BodenseeDer Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 4. Dezember 2012

IHK Hochrhein-BodenseeDer Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Nachtrags-Wirtschaftssatzungder IHK Hochrhein-Bodensee für das geschäftsjahr 2012Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 4. Dezember 2012 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam-mern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Geset-zes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Ab-gabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), i.V.m. § 110 der Landeshaushalts ordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg und zur Änderung der Landeshaushaltsordnung vom 18. Dezember 2007 (GBl. S. 617) und der Beitragsordnung vom 28. November 2007, folgende Nachtrags-Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2012 (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012) beschlossen:

festgestellt.

Die Investitionsauszahlungen werden für übertragbar erklärt (§12 Abs. 5 Finanzstatut).

Im Übrigen bleiben die Festsetzungen der von der Vollversammlung in der Sitzung vom 6. Dezember 2011 beschlossenen Wirtschaftssatzung unverändert.

Konstanz, 4. Dezember 2012

IHK Hochrhein-BodenseeDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 6. Dezember 2012

IHK Hochrhein-BodenseeDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

1. In der plan-gewinn-und-verlust-rechnung (plan-guv) korrigierend

von eur um eur auf eur

mit der Summe der Erträge in Höhe von(vorher irrtümlich 9.646.000 Euro) 9.945.591 9.945.591

mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von(vorher irrtümlich 9.508.400 Euro) 10.148.113 10.148.113

mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von (vorher irrtümlich -202.600 Euro) -202.522 -202.522

2. Im finanzplanmit der Summe der Investitionseinzahlungen in Höhe von 1.000 50.000 51.000

mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 402.400 285.000 687.400

mit der Summe der Einzahlungen in Höhe von(vorher irrtümlich 1.354.900 Euro) 1.354.924 200.000 1.554.924

mit der Summe der Auszahlungen in Höhe von 402.400 285.000 687.400

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IIIWirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Gebührentarif ab 1. Januar 2013Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bo-densee hat in ihrer Sitzung am 04. Dez. 2012 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I. S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Be-kanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044) und gem. § 3 Abs. 2 b) der Satzung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 6. Dezember 2011 sowie gem. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 28. November 2007 den Gebührentarif wie folgt neu gefasst:

1. Außenwirtschaft | Internationalgebührentatbestand gebühr eur eur

1.1 Ausstellen eines Carnets *) auch für Mitglieder der Handwerkskammer

40,00 *) 60,00

1.2 Nachbearbeitung eines Carnets 25,001.3 Regulierung nicht ordnungsgemäß abgefertigter Carnets 50,001.4 Ausstellen von Ursprungszeugnissen, sowie dem

Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen inklusive bis drei Kopien

9,00

1.5 für jede, ab 4. Kopie 2,501.6 Ausstellung von elektronischen Ursprungszeugnissen 9,001.7 Elektronische Ausstellung von dem Wirtschaftsverkehr

dienenden Bescheinigungen9,00

2. Berufliche Bildung2.1 Berufsausbildung und umschulung2.1.1 Betreuung eines Berufsausbildungs- oder Umschulungs-

verhältnisses Pauschalgebühr für die Eintragung und Prüfungen in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahme 2.1.1.1 oder 2.1.1.2 fallen

170,00 70,00

2.1.1.1 Berufskraftfahrer 550,00 150,002.1.1.2 Hotel- und Gastronomieberufe 195,00 70,002.1.2 Bei Auflösung eines Berufsausbildungs- oder Umschu-

lungsverhältnisses ermäßigt sich die Gebühr: a) vor Beginn der Ausbildung aufb) innerhalb der Probezeit aufc) vor Aufforderung zur ersten Teil- oder

Zwischenprüfung auf

40,00 40,00 85,00

10,00 10,00 25,00

2.1.3 Bei Übernahme eines Azubis nach abgelegter erster Teil- oder Zwischenprüfung oder in einen aufbauenden Ausbil-dungsvertrag reduziert sich die Eintragungsgebühr auf

85,00

2.1.4 Abschlussprüfung nach Zulassung in besonderen Fällen(§ 45 Abs. 2 BBiG): in allen Ausbildungsberufen, die nicht unter die Ausnahmen 2.1.4.1 oder 2.1.4.2 fallen

170,00

2.1.4.1 Berufskraftfahrer 550,002.1.4.2 Hotel- und Gastronomieberufe 195,002.1.5 Die Gebühr nach 2.1.4 ermäßigt sich bei Rücktritt von

der Prüfung nach erfolgter Prüfungszulassung auf 85,00

Zuschlag für nicht IHK-

Zugehörige

2.2 sonderfälle ausbildung / umschulung2.2.1 Für Umschulungsverhältnisse, die nicht im Rahmen der

Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg und den Kammern über die gemeinsame Abschlussprüfungen gem. § 34 BBiG abgewickelt werden, erhöhen sich die unter 2.1.1 vorgesehenen Gebühren

um 100 %

2.2.2 Bei Nichtteilnahme an der Umschulungsprüfung wird die unter 2.2.1 vorgesehene Gebühr zurückerstattet

2.2.3 Wiederholung einer Abschluss- oder Umschulungsprüfung 150,002.2.4 Zusatzbearbeitungsgebühr bei verspäteter Anmeldung zur

Zwischen- und Abschlussprüfung 50,00

2.2.5 Prüfungsgebühr für Zusatzqualifikationen (ZQ) fürAuszubildende

100,00 – 300,00

2.2.6 Wiederholungsprüfung Zusatzqualifikation 50,00 – 125,002.2.7 Die Gebühr nach 2.2.5 ermäßigt sich bei Rücktritt von der

Prüfung nach erfolgter Prüfungszulassungum 50 %

2.3 weiterbildung2.3.1 Prüfungen gem. § 4 Ausbilder-Eignungsverordnung

a) Gesamtprüfung 170,00 – 300,00

b) mündlicher Prüfungsteil c) schriftlicher Prüfungsteil

85,00 – 150,00 85,00 – 150,00

2.3.2 Wiederholung einer Prüfung gem. § 4 Ausbilder-Eignungs-verordnunga) Gesamtprüfungb) mündlicher Prüfungsteil c) schriftlicher Prüfungsteil

130,00 – 240,00 70,00 – 130,00 60,00 – 110,00

2.3.3 Prüfungsgebühr für die Durchführung der Meisterprüfunga) Basisqualifikationb) Handlungsspezifische Qualifikationen

200,00 – 400,00300,00 – 500,00

2.3.4 Sonstige gewerblich-technische Fortbildungsprüfungen 200,00 – 800,002.3.5 Prüfungsgebühr für die Durchführung von kaufmännischen

Fortbildungsprüfungena) ohne AEVO-Prüfungb) mit AEVO-Prüfung

200,00 – 800,00300,00 – 900,00

2.3.6 Wiederholung einer Fortbildungsprüfung 200,00 – 800,002.3.7 Rücktritt von einer Fortbildungsprüfung:

Weniger als drei Tage vor dem Prüfungstermin beträgt die Gebühr

50 %

2.3.8 Bearbeitung eines Widerspruchs 50,00 – 100,002.4 ersatzausfertigungen / gleichwertigkeitsbescheinigung /

verspätete anmeldung2.4.1 Ersatzausfertigung von Prüfungsdokumenten 80,002.4.2 Feststellung der Gleichwertigkeit oder Stellungnahmen zu

(ausländischen) Prüfungszeugnissen 50,00 – 500,00

2.4.3 Bestätigung der Gleichwertigkeit sonstiger Prüfungszeugnisseeiner anderen Bildungsstätte, soweit nicht anderweitig geregelt

60,00

2.4.4 Bestätigung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse (z. B. Techniker) in Teilbereichen

50,00 – 155,00

2.4.5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen 50,00 – 155,002.4.6 Übersetzung eines Zeugnisses 100,00 – 400,002.4.7 Zusatzbearbeitungsgebühr bei verspäteter Anmeldung zur

Weiterbildungsprüfung 50,00

3. Handel und Dienstleistungen3.1 unterrichtungsverfahren im gaststättengewerbe3.1.1 Unterrichtung im Gaststättengewerbe 85,003.1.2 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen über die Teilnahme am

Unterrichtungsverfahren 30,00

3.1.3 Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers 135,003.1.4 Einzelunterrichtung 280,003.1.5 Bescheinigung über die Befreiung vom Unterrichtungsverfahren

aufgrund besonderer Qualifikation 30,00

3.2 Bewachungsgewerbe3.2.1 Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe 150,00 – 300,003.2.2 a) Bei Rücktritt mindestens drei Tage vor Prüfungsbeginn wird

die Gebühr erstattetb) Bei Rücktritt weniger als drei Tage vor der Prüfung beträgt

die Gebühr

50 %

3.2.3 Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe für unselbst-ständiges Bewachungspersonal

425,00

3.2.4 Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe für Selbstständige, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, Betriebsleiter

850,00

3.2.5 Ausstellung von Ersatzbescheinigungen über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren

30,00

4. Recht4.1 Bestellung und vereidigung von sachverständigen4.1.1 Bearbeitung eines Antrags auf öffentliche Bestellung und

Entscheidung darüber300,00

4.1.2 Bearbeitung eines Antrags auf Erweiterung des Fachgebiets und Entscheidung darüber

150,00

4.1.3 Öffentliche Bestellung und Vereidigung 300,004.1.4 Verlängerung einer befristeten öffentlichen Bestellung 150,004.1.5 Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung einer Zweignieder-

lassung und Entscheidung darüber100,00

4.1.6 Widerspruchsgebühr (bei Zurückweisung des Widerspruchs) - im Fall 4.1.1 - im Fall 4.1.2 und 4.1.4 - im Fall 4.1.5

300,00150,00 100,00

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IV Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

4.2 erlaubnis- und registrierungsverfahren für versicherungsvermittler4.2.1 Erlaubnisverfahren 275,004.2.2 Erlaubnisbefreiung 150,00 4.2.3 Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Versicherungsberater

unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

50,00

4.2.4 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis 30,004.2.5 Rücknahme/Widerruf einer Erlaubnis oder Erlaubnisbefreiung 150,00 – 250,004.2.6 Registrierung 25,00 – 50,004.2.7 Ergänzung/Änderung Registerdaten außerhalb Gewerbeanzeige 15,00 – 50,004.2.8 Eintragung/Veränderung der (beabsichtigten) Betätigung in

anderem EU- oder EWR-Staat (pro Staat) und Änderungen der Registerdaten, soweit für die IHK eine Pflicht zur Weiterleitung der Information besteht

bis 20,00

4.2.9 Schriftliche Auskünfte aus dem Register 15,004.2.10 Prüfung nach § 15 VersVermVO 100,00 – 400,004.2.11 Überprüfung der Erlaubnis- bzw. Erlaubnisbefreiungs-

voraussetzungen infolge personenbezogener Änderungen100,00

4.3 erlaubnis- und registrierungsverfahren für finanzanlagevermittler4.3.1 Erlaubnisverfahren 275,00 – 350,004.3.2 Durchführung des Erlaubnisverfahrens unter Vorlage der

bisherigen Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder 3 GewO125,00

4.3.3 Erweiterung / Reduzierung der bestehenden Erlaubnis gem. § 34 f GewO um eine oder mehrere Kategorien

50,00 – 250,00

4.3.4 Ersatzausstellung Gewerbeerlaubnis 30,004.3.5 Rücknahme / Widerruf einer Erlaubnis 150,00 – 250,004.3.6 Anforderung des Prüfberichtes gem. § 24 Abs. 1 FinVermV 50,00 – 100,004.3.7 Ergänzung / Änderung der Registerdaten außerhalb

Gewerbeanzeige 25,00

4.3.8 Schriftliche Auskünfte aus dem Register 15,004.3.9 Prüfung nach § 24 Abs. 2 FinVermV 100,00 – 400,004.3.10 Überprüfung der Erlaubnisvoraussetzungen infolge

personenbezogener Änderungen100,00

4.3.11 Registrierung 25,004.3.12 Registrierung von beschäftigten Personen (je Person) 20,005. Umwelt

5.1Maßnahmen im rahmen der wahrnehmung der aufgaben der register führen-den stelle nach art. 3, 5, 6, 7 und 16 der verordnung (eg) nr. 761/2001 (eMas) und §§ 32-36 des umwelt-audit-gesetzes (uag)

5.1.1 Erstmalige Eintragung einer Organisation in das Register 230,00 – 880,005.1.2 Ergänzung der Eintragung um einen neuen, bisher noch nicht

in das Umweltmanagement der Organisation einbezogenen Standort oder Teilstandort

75,00 – 460,00

5.1.3 Prüfung der Voraussetzungen für den Bestand der Eintragung nach Ablauf der Frist zur Vorlage einer neuen Umwelterklärung

75,00 – 460,00

5.1.4 Eintragung nach vorübergehender Aufhebung oder Streichung der Eintragung

150,00 – 880,00

5.1.5 Im Widerspruchsverfahren bei Zurückweisung des Widerspruchs Die Gebühr beträgt das 1,5-fache der

vollen Amts-handlungsgebühr

5.1.6 Hat eine Organisation eine Mehrzahl von Standorten, kann die Register führende Stelle wegen eines daraus resultierenden Mehraufwands die in Nr. 5.1.1 bis 5.1.5 genannten Gebühren um bis zu 25 v. H. je zusätzlichem Standort überschreiten

5.2 umsetzung der chemikalien- und Klimaschutzverordnung5.2.1 Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-

Klimaschutzver-ordnung aufgrund einer erfolgreich abgelegten IHK- oder HWK-Abschluss- oder Weiterbildungsprüfung

20,00 – 40,00

5.2.2 Entscheidung über die Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund mehrerer Teilprüfungen

40,00 – 200,00

5.2.3 Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Sachkunde-bescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung aufgrund einschlägiger Vorkenntnisse

40,00 – 60,00

6. Verkehr6.1 gefahrgutfahrerschulung gem. ggvse/adr6.1.1 Anerkennung eines Lehrganges:

a) für den ersten Kursteil b) für jeden weiteren Kursteil

510,00255,00

6.1.2 Wiedererteilung der Anerkennung a) für den ersten Kursteil b) für jeden weiteren Kursteil

255,00130,00

6.1.3 Modifikation einer Anerkennung 50,00 – 255,00

6.1.4 Prüfung für Gefahrgutfahrer je Kurs 50,006.1.5 Lehrgangsbetreuung je Kurs 50,006.1.6 Ersatzausstellung einer ADR-Bescheinigung 30,006.2 gefahrgutbeauftragtenschulung gem. gbv6.2.1 Anerkennung eines Lehrgangs

für den ersten Verkehrsträgerfür jeden weiteren Verkehrsträger

560,00360,00

6.2.2 Wiedererteilung der Anerkennungfür den ersten Verkehrsträgerfür jeden weiteren Verkehrsträger

460,00180,00

6.2.3 Modifikation einer Anerkennung 50,00 – 255,006.2.4 Prüfung für Gefahrgutbeauftragte 125,006.2.5 Ersatzausstellung eines Schulungsnachweises 45,006.3 fachkundenachweise nach dem güterkraftverkehrsgesetz

(güKg) und nach dem personenbeförderungsgesetz (pBefg) durch6.3.1 Prüfung einer Vortätigkeit 100,006.3.2 Bestätigung aufgrund eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses 40,006.3.3 Umschreibung eines beschränkten Fachkundenachweises 30,006.3.4 Ersatzausstellung eines Fachkundenachweises 30,006.4 erwerb der grundqualifikation der fahrer im güterkraft- und personenverkehr:

beschleunigte grundqualifikation6.4.1 Regelprüfung 110,006.4.2 Prüfung Quereinsteiger 90,006.4.3 Prüfung Umsteiger 90,006.4.4 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach

Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf50 v. H. der

vollen Gebühr6.5 erwerb der Qualifikation der fahrer im güterkraft- und personenverkehr:

grundqualifikation6.5.1 Theoretische Prüfung6.5 erwerb der Qualifikation der fahrer im güterkraft- und personenverkehr:

grundqualifikation6.5.1 Theoretische Prüfung6.5.1.1. Regelprüfung 190,006.5.1.2 Prüfung Quereinsteiger 170,006.5.1.3 Prüfung Umsteiger 150,006.5.1.4 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach

Zulassung, jedoch vor deren Beginn, auf 50 v. H. der

vollen Gebühr6.5.2 praktische prüfung6.5.2.1 Regelprüfung 1.100,006.5.2.2 Prüfung Quereinsteiger 1.100,006.5.2.3 Prüfung Umsteiger 800,006.5.2.4 Die Gebühr ermäßigt sich bei Rücktritt von einer Prüfung nach

Zulassung, spätestens aber 10 Tage vor dem Prüfungstermin auf20 v. H. der

vollen Gebühr7. Zentrale Dienste

Mahngebühren7.1 Erste Mahnung 5,007.2 Zweite Mahnung 15,007.3 Beitreibung 25,00

Konstanz, den 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Han-delskammern (IHKG) wird die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 4. Dezem-ber 2012 beschlossene Änderung des Gebührentarifs mit Wirkung vom 1. Januar 2013 genehmigt.

Stuttgart, den 6. Dezember 2012AZ: 8-4221.2-03/52

Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

gez. Dieter MählerRegierungsdirektor

Der vorstehende Gebührentarif wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt “Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, den 2. Januar 2013IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius MarxDer Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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VWirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hochrhein-Bodensee hat am 4. Dezember 2012 aufgrund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fas-sung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3044) geändert worden ist und auf-grund von § 14 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. Dezember 2011 (BGBI. I vom 21. Dezember 2011, Seite 2733) folgende Satzung beschlossen.

I. zuständigkeit§ 1 zuständigkeitDie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee – im folgenden IHK genannt – ist zuständig für:• dieAnerkennungundÜberwachungvonSchulungen,dieVeranstalterinSchu-

lungsstätten im Bezirk der IHK durchführen,• dieDurchführungvonPrüfungenfürTeilnehmer/innenanvonderIHKaner-

kannten Schulungen und• dieErteilung,ErgänzungundVerlängerungvonADR-Schulungsbescheinigungen

für erfolgreiche Teilnehmer/innen an von der IHK durchgeführten Prüfungen.II. schulungssystem§ 2 schulungssystem(1) Erstschulungen können aus folgenden Kursen bestehen:

• Basiskurs• AufbaukursTank• AufbaukursKlasse1• AufbaukursKlasse7.

(2) Auffrischungsschulungen bestehen aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeug-führer/innen.

III. anerkennung der schulungen§ 3 anerkennungsvoraussetzungen(1) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Veranstalters erteilt, wenn

die vorgesehenen Schulungen den Anforderungen des ADR und den §§ 4 bis 9 dieser Satzung entsprechen.

(2) Der Veranstalter muss in der Lage sein, die Schulungen ordnungsgemäß durchzuführen. Hierzu hat er auf Verlangen der IHK geeignete Nachweise vor-zulegen. Insbesondere kann die IHK ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie die Unbedenk-lichkeitsbescheinigung des Finanzamts verlangen. Diese Nachweise sollen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

§ 4 lehrpläneDer Veranstalter hat der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die IHK prüft, ob diese den Anforderungen der von ihr als Verwaltungsvorschrift erlassenen DIHK-Kurspläne entsprechen und auf deren Basis erstellt wurden. Die IHK gibt den Erlass der Verwal-tungsvorschrift in ihrem Mitteilungsblatt bekannt. § 5 zeitlicher umfang(1) Der Veranstalter muss nachweisen, dass er seinen Schulungen mindestens fol-

gende Zeitansätze zugrunde legt: a) bei Erstschulungen:

• Basiskurs 18UnterrichtseinheitenTheorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen

• AufbaukursTank 12UnterrichtseinheitenTheorie 1 Unterrichtseinheit praktische Übungen

• AufbaukursKlasse1 8Unterrichtseinheiten • AufbaukursKlasse7 8Unterrichtseinheiten b) bei Auffrischungsschulungen 8 Unterrichtseinheiten Theorie

4 Unterrichtseinheiten praktische Übungen.

(2) Ein Unterrichtstag darf normalerweise nicht mehr als acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen.

(3) Der Unterricht darf grundsätzlich in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h stattfinden.(4) Die Durchführung von Schulungen an Sonn- und Feiertagen ist nicht zulässig.§ 6 lehrkräfte(1) Lehrkräfte müssen

• überallgemeineKenntnissederZusammenhängederGefahrgutvorschriftenverfügen,

• diezurVermittlungdesLehrstoffsinihremThemensektornotwendigenbeson-deren Kenntnisse haben,

• zurerwachsenengerechtenVermittlungdererforderlichenKenntnissebefähigtsein und

• einegültigeADR-SchulungsbescheinigungfüralleKlasseninTanksundandersals in Tanks oder einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straße) besitzen.

(2) Der Veranstalter hat der IHK aussagefähige Schulungs- und Tätigkeitsnachweise vorzulegen. Die IHK soll ein Beurteilungsgespräch führen; sie kann dazu Sach-verständige hinzuziehen.

§ 7 lehrmethoden(1) Die Schulungen sind in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Lehrgangs-

teilen durchzu-führen. (2) Die Schulungen sind in deutscher Sprache durchzuführen.(3) Neue Lehrmethoden, die als ergänzende bzw. teilweise ersetzende Schulungsbe-

standteile eingesetzt werden, sind dem Deutschen Industrie- und Handelskam-mertag vor Anerkennung der Begutachtung vorzulegen.

§ 8 schulungsstätten und lehrmaterial(1) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignete Räumlichkeiten und

erforderliche Übungsplätze verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Störung der öffentlichen Sicher-heit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmer/innen durchgeführt werden können.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass für jeden Teilnehmer / jede Teilnehmerin ein ausreichender Arbeitsplatz vorhanden ist.

(3) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Hilfsmittel vorhan-den sind, die in den zu nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.

(4) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes, aktuelles Lehrmate-rial verfügt. In dieser Hinsicht kommen insbesondere die einschlägigen Vorschrif-tenwerke sowie Fachbücher oder Skripten in Betracht.

(5) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass er über geeignetes technisches Ausbil-dungsmaterial (Kraftfahrzeug, Ladungssicherungsmittel, Mittel zur Durchführung der Feuerlöschübung etc.) verfügt.

§ 9 teilnehmerzahlDie Anerkennung setzt voraus, dass eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern/innen je Schulung grundsätzlich nicht überschritten wird. Die IHK kann entsprechend der Be-schaffenheit der für die Schulung genutzten Räume eine geringere Höchstzahl fest-setzen.§ 10 rechtswirkung der anerkennung(1) Die schriftlich erteilte Anerkennung berechtigt den Veranstalter, die in ihr be-

zeichneten Kurse und deren Kombinationen im Rahmen von Schulungen durch-zuführen.

(2) Die Anerkennung wird auf 3 Jahre befristet.Iv. durchführung der schulungen§ 11 ständige pflichten des veranstalters(1) Die Schulungen müssen die Gewähr dafür bieten, dass die Teilnehmer/innen die

vorgeschriebenen Kenntnisse erwerben können. Der Veranstalter hat sich bei jeder von ihm durchgeführten Schulung die Vorgaben des § 2 zum Schulungssys-tem und die Anforderungen der §§ 4 bis 9 der Satzung einzuhalten.

(2) Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass dem aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet des Straßengefahrguttransports Rechnung getragen wird und dass sich die eingesetzten Lehrkräfte entsprechend der aktuellen Rechtsentwick-lung in ihren Schulungsbereichen weiterbilden.

(3) Der Veranstalter hat der IHK rechtzeitig vor Beginn der Schulung die Termine, den Unterrichtsplan mit der Schulungsstätte (Räume), den Namen der jeweiligen Lehrkräfte sowie die Anzahl der Teilnehmer/innen zu übermitteln.

(4) Der Veranstalter hat die Identität der Teilnehmer/innen mittels amtlichen Licht-bildausweises festzustellen und durch Führung von Anwesenheitslisten eine je-weils lückenlose Teilnahme zu belegen. Die Originale der Anwesenheitslisten sind der IHK auszuhändigen.

(5) Der Veranstalter hat der IHK die Teilnehmerdaten rechtzeitig zu übermitteln und dafür zu sorgen, dass spätestens am Tag der Prüfung für jeden Teilnehmer/jede Teilnehmerin ein Lichtbild in Passqualität gemäß Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV) vom 19. Oktober 2007 vorliegt.

(6) Will der Veranstalter nach Anerkennung einer Schulung Veränderungen hinsicht-lich solcher Umstände vornehmen, die für die Anerkennung von Bedeutung

Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen

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VI Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

waren, so hat er vorher die Zustimmung der IHK einzuholen; dies gilt insbeson-dere für die eingesetzten Lehrkräfte und die Schulungsstätten.

§ 12 Befugnisse der IHK(1) Um die Erfüllung der Anforderungen nach §§ 4 bis 9 und Pflichten nach § 11

der Satzung sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehalts nachträglich angeordnet werden.

(2) Die IHK kann verlangen, dass der Veranstalter seine Schulungen nach Aufforde-rung entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften modifiziert.

(3) Die IHK ist befugt, die Durchführung der Schulungen auch durch die Entsendung von Beauftragten zu überprüfen.

Die Anerkennung kann unbeschadet der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-setzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LvWVfG) in der Fassung vom 12. April 2005 (GBI. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-zes vom 17. Dezember 2009 (GBI. S. 809, 811) über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten entzogen werden, wenn der Veranstalter den in dieser Satzung festgelegten Anforderungen nicht genügt oder sie von vorneherein nicht erfüllte oder den Pflichten oder den ihm erteilten Auflagen zuwiderhandelt.v. prüfungen§ 13 prüfungsartenPrüfungen nach ADR sind Prüfungen für:• Basiskurs,• AufbaukursTank,• AufbaukursKlasse1,• AufbaukursKlasse7,• Auffrischungsschulung.§ 14 prüfungsdauerDie Dauer der Prüfung beträgt• 45MinutenbeimBasiskurs,• 45MinutenbeimAufbaukursTank,• 30MinutenbeimAufbaukursKlasse1,• 30MinutenbeimAufbaukursKlasse7,• 30MinutenbeiderAuffrischungsschulung.§ 15 grundsätze für alle prüfungen(1) Die IHK setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest.(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.(3) Für die Prüfung werden die gemeinsamen Fragebogen der Industrie- und Han-

delskammern in der jeweils aktuellen Fassung verwendet. Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(4) Die Prüfungssprache ist deutsch.(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich.(6) Bei Beginn der Prüfung wird die Identität der Teilnehmer/innen mittels amtlichen

Lichtbildausweises festgestellt. Teilnehmer/innen, deren Identität nicht zweifels-frei festgestellt werden kann, werden nicht zur Prüfung zugelassen.

(7) Bei Beginn der Prüfung werden die Teilnehmer/innen über den Ablauf der Prü-fung belehrt.

(8) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die auf dem entsprechenden Fragebogen vermerkte Fehlerzahl nicht überschritten wurde.

(9) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen. (10) Nach Abschluss der Prüfung sind die Schulungsunterlagen sechs und die Prü-

fungsunterlagen sechs Jahre aufzubewahren. § 16 zulassung(1) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen,

wenn er/sie ohne Fehlzeiten an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat.

(2) Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und die Prü-fung für den Basiskurs bestanden hat.

(3) Der Teilnehmer/die Teilnehmerin wird zur Auffrischungsprüfung nur zugelassen, wenn er/sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt und eine gültige ADR-Schu-lungsbescheinigung vorlegt.

§ 17 rücktritt und ausschluss(1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin vor Beginn der Prüfung

zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungs-teilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin zu einer Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin im Verlauf der Prüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die IHK über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin als wichtigen Grund geltend, dass er/sie wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnehmen konnte oder nach Beginn abbrechen musste, so hat er/sie dies spätestens drei Tage nach

dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die IHK hat das Recht, in be-gründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Zeugnis eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit einzufordern, damit entschieden werden kann, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.

(4) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin Täuschungs-handlungen oder stört er/sie den Prüfungsablauf erheblich, kann er/sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die IHK. Bei Ausschluss gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 18 niederschriftDie anzufertigende Niederschrift enthält folgende Angaben:• ArtderPrüfung,• AnzahlderTeilnehmer/Teilnehmerinnen,• Ort,Datum,BeginnundEndederPrüfung,• NamederaufsichtführendenPerson,• FeststellungderIdentitätderTeilnehmer/innen,• NameundUnterschriftdesPrüfers,Erklärung über die erfolgte Belehrung der Teilnehmer/innen über den Ablauf der Prüfung.§ 19 Bescheid bei nichtbestehen der prüfungBei nicht bestandener Prüfung erhält der Teilnehmer/die Teilnehmerin einen schriftli-chen Bescheid der IHK. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 20 wiederholungsprüfungDie IHK lässt bei einer nicht bestandenen Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.vI. adr-schulungsbescheinigung§ 21 erteilung/erweiterungDie IHK erteilt bzw. erweitert eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn der Teilnehmer/die Teilnehmerin die entsprechende Prüfung persönlich ohne fremde Hilfe abgelegt und dabei die zulässige Bearbeitungszeit und Fehlerzahl nicht überschritten hat.§ 22 gültigkeitsdauerFür die Gültigkeitsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung ist das Datum der Prüfung „Basiskurs“ maßgebend.§ 23 verlängerung der gültigkeit(1) Hat der/die Fahrzeugführer/in innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung oder nach Ablauf (aufgrund einer Ausnahmegenehmigung) eine von der IHK anerkannte Auffrischungsschulung besucht sowie die entsprechende Prüfung bestanden, ist die ADR-Schulungsbescheinigung ab Ablauf ihrer Gültigkeit zu verlängern. Ansonsten ist das Datum der Prüfung „Auffrischungsschulung“ maßgebend.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die ADR-Schulungsbescheinigung auch verlängert werden, wenn statt der Auffrischungsschulung und der Auffrischungsprüfung eine von der IHK anerkannte Erstschulung besucht und die entsprechende Prü-fung/entsprechende Prüfungen bestanden wurde/n. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden. Hinsichtlich des Verlängerungsdatums gilt Absatz 1 entsprechen.

vII. schlussvorschriften§ 24 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung betreffend die Schulung, die Prüfung und die Erteilung der ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom 30. Novem-ber 2004 außer Kraft.

Konstanz, den 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, den 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer

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VIIWirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Übertragung der Abnahme der Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler auf die IHK Region Stuttgart

Konstanz, 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer

Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus-trie- und Handelskammern (IHKG) i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (BGBI. I, S. 920) genehmige ich den Beschluss der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee vom 4. Dezember 2012 über die Übertragung der Aufgabe der Sachkundeprüfung Finanzan-lagevermittler auf die IHK Region Stuttgart.

Stuttgart, 7. Dezember 2012Az: 8-4221.2-03/53

Finanz- und Wirtschaftsminiterium Baden-Württemberg

gez. Dieter MählerRegierungsdirektor

Der vorstehende Beschluss wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, 10. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Kurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx Präsident Hauptgeschäftsführer

einigungsstelle nach § 15 uwg

Beisitzer für das Jahr 2013

Blender, Johann georg, Autohaus Blender GmbH, Radolfzelleisenschmidt, Bernd, Qualitätsprüfung + Testen von Fahrrädern, Gefasi-Institut, Allensbachfritz, dieter, Papier-Fritz-Büro, Inh. Dieter Fritz, Stockachgampp, Josef, Personalservice, KonstanzHempel, Ingrid, Okle GmbH, SingenHepp, Michael, Hepp & Hepp Optik-Photo GmbH, Konstanz

Klauser-Kischnick, Monika, Rudolf Klauser, der Name für Pelz und Leder, Inh. Peter Kischnick, LörrachKlever, stefan, Klever GmbH, SchopfheimKratt, Heinrich, Kratt KG, RadolfzellMenzer, thomas, Modehaus Ermuth-Reichert GmbH, Weil am Rheinschächtle, Konrad, Schreinermeister, Konstanzschlageter, Joachim, Issler & Pütz Inh. Joachim Schlageter e. K., Grenzach-Wyhlensimon, Manfred, Schuhhaus Manfred Simon, Waldshut-Tiengenspicker-Hizli, Iris, City-Reisebüro e.K., Konstanzvayhinger, christoph, Zimmermeister, Konstanzwöhrstein, reiner, Foto Wöhrstein e.K.,Singen

Die IHK teilt außerdem mit, dass der Präsident der IHK Hochrhein-Bodensee, Kurt Gries-haber, Herrn Rechtsanwalt Dr. Reinhold Krevet, Lörrach, als Vorsitzenden und Frau Rechtsanwältin Ingrid Merker Exec. MBA-HSG, Konstanz, als stellvertretende Vorsitzende für die Amtsperiode 2013/2014 ernannt hat.

Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee gibt nach folgend die Liste der Beisitzer und Beisitzerinnen der bei ihr eingerichteten Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbs-streitigkeiten für das Jahr 2013 bekannt (§ 15 Abs. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 Einigungsstellenverordnung Baden-Württemberg vom 9. Februar 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Ok-tober 2004).

Aufgrund von § 10 Abs. 1 IHKG und § 4 IHKG hat die Vollversamm-lung der IHK Hochrhein-Bodensee in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2012 beschlossen, dass die IHK Hochrhein-Bodensee die Aufgabe zur Durchführung der Sachkundeprüfungen für Finanzanlagen-vermittler gem. § 34 f Abs. 2 Nr. 4 GewO n.F. auf die IHK Region Stuttgart überträgt.

Kurspläne der Industrie- und Handelskammerngemäß § 4 der satzung betreffend die ausbildung der gefahrgutfahrer/-innen

Verwaltungsvorschrift:

Die Kurspläne der Industrie- und Handelskammern gemäß § 4 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-innen vom 1. Januar 2011 wurden modifiziert. Die novellierten Kurspläne dienen als Grundlage für die Schulungen der Fahrzeugführer nach

Kapitel 8.2 ADR für Basiskurs, Aufbaukurs Klasse 1, Aufbaukurs Klasse 7, Aufbaukurs Tank und die Auffrischungsschulung, sie finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Konstanz , den 5. Dezember 2012

gez. gez.Der Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Gemäß § 4 der Satzung betreffend die Ausbildung der Ge-fahrgutfahrer/-innen vom 4. Dezember 2012 erlässt die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee folgende

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VIII Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

Sachverständigenordnung

§ 1 BestellungsgrundlageDie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.§ 2 Öffentliche Bestellung(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öf-

fentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverstän-dige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmali-gen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungs-urkunde.

(6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die

nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachge-biet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sach-gebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee bestimmt.

(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dassa) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des

Grundgesetzes unterhält;b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, prakti-

sche Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;

e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sach-verständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;

f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die

Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;

h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Fest-stellungen und Bewertungen verfügt;

i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dassa) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. g) nicht

entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persön-lich ausüben kann;

b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;

c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständi-gentätigkeit freistellt.

(4) (weggefallen)§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für anträge nach § 36a gewo(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem

anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO.

(2) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3.§ 4 zuständigkeit und verfahren(1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee ist zuständig,

wenn die Nieder-lassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgeset-zes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.

(2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handels-kammer Hochrhein-Bodensee nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Vorausset-zungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter ab-fragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnis-quellen nutzen.

§ 4a zuständigkeit und verfahren für anträge nach § 36a gewo(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverstän-

digen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee bereits dann, wenn der Sachver-ständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 4 Abs. 1 S. 1 im Kam-merbezirk zu begründen.

(2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.

§ 5 vereidigung(1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder

ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee an ihn die Worte richtet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, wei-sungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.(3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissens-

gründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat am 4. Dezember 2012 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesge-setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 3044), und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung, neu-gefasst durch Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBI. I, S. 1941) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (BGI. S. 77) folgende Sachverständigenord-nung beschlossen:

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33Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hin-zuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Prä-sident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer Hoch-rhein-Bodensee die Worte vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden“ und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich be-kräftige es“.

(4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleis-tung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.

(5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Straf-prozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

§ 6 aushändigung von Bestellungsurkunde, rundstempel, ausweis und sachverständigenordnung

(1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel, die Sachverstän-digenordnung aus. Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bo-densee.

(2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.

§ 7 BekanntmachungDie Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee macht die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen im Mitteilungsblatt „Wirt-schaft im Südwesten“ bekannt. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntmachung im In-ternet kann erfolgen, wenn der Sachverständige zugestimmt hat.§ 8 unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische

aufgabenerfüllung(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen kei-

ner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).

(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfäl-schen (Weisungsfreiheit).

(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des ak-tuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorg-falt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Min-destanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissen-haftigkeit).

(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvorein-genommen beantworten (Unparteilichkeit).

(5) Insbesondere darf der Sachverständige nicht•Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines

Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.•Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung

oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.

§ 9 persönliche aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften

(1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbrin-gen (persönliche Aufgabenerfüllung).

(2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(3) (weggefallen)(4) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leis-

tung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.§ 10 verpflichtung zur gutachtenerstattung(1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und

Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ver-pflichtet.

(2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbrin-gung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auf-trags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§ 11 form der gutachtenerstattung; gemeinschaftliche leistungenSoweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form ver-einbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei er-kennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leis-tungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 12 gilt entsprechend.Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.§ 12 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter sachverstän-

diger“(1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schrift-

licher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-diger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer hat der Sachverständige auf die Zuständigkeit der jetzt aufsichtführen-den Industrie- und Handelskammer hinzuweisen.

(2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen darf der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

(3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentli-che Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§ 13 aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichten(1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Auf-

zeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:a) der Name des Auftraggebers,b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,c) der Gegenstand des Auftrags undd) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie

nicht erbracht worden ist.(2) Der Sachverständige ist verpflichtet,

a) die Aufzeichnungen nach Abs.1,b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechen-

den Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 undc) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als

Sachverständiger beziehen,mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.

(3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin

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IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 14 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung(1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässig-

keit nicht ausschließen oder beschränken.(2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener

Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 15 schweigepflicht(1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit

erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden an-derer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.

(2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweige-pflicht zu verpflichten.

(3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.

(4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Er-löschen der öffentlichen Bestellung.

§ 16 fortbildungspflicht und erfahrungsaustauschDer Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der IHK regelmäßig geeignete Nach-weise darüber vorzulegen.§ 17 (weggefallen)§ 18 werbungDie Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.§ 19 anzeigepflichtenDer Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Boden-see unverzüglich anzuzeigen:

a) die Änderung seiner nach § 4 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes; die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;

b) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;

c) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachver-ständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;

d) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rund-stempels;

e) die Leistung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Zivilpro-zessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung gemäß § 901 Zivilprozessordnung;

f) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vor-stand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens mangels Masse;

g) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfah-ren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schlie-ßen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverstän-digen hervorzurufen.

h) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 auskunftspflichten, überlassung von unterlagen(1) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskam-

mer Hochrhein-Bodensee die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderli-chen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzu-legen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-

wortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessord-nung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskam-mer Hochrhein-Bodensee die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§13) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

§ 21 zusammenschlüsseDer Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlich-keit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.§ 22 erlöschen der öffentlichen Bestellung(1) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn

a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestell-ter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;

b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;

c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft;d) (weggefallen)e) die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee die öffentli-

che Bestellung zurücknimmt oder widerruft.(2) (weggefallen)(3) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee macht das Er-

löschen der Bestellung im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ bekannt.

§ 23 rücknahme; widerrufRücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Be-stimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Landes.§ 24 rückgabepflicht von Bestellungsurkunde, ausweis und rundstempelDer Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Indus-trie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.§ 25 entsprechende anwendungDiese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidi-gung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschafta) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffen-

heit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oderb) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen,soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.§ 26 Inkrafttreten und überleitungsvorschrift(1) Diese Sachverständigenordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die

Sachverständigenordnung vom 6. Dezember 2011 tritt damit außer Kraft. (2) (weggefallen)

Konstanz, den 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Der Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

Die vorstehende Sachverständigenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Südwesten“ veröffentlicht.

Konstanz, den 4. Dezember 2012IHK Hochrhein-Bodensee

gez. gez.Der Präsident Der HauptgeschäftsführerKurt Grieshaber Prof. Dr. Claudius Marx

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36 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

IHK Hochrhein-BodenseeREGIOREPORT

trinationaler Bahn-Kongress bk13

Bahnknoten Basel

Am 15. und 16. Mai fi ndet der erste Trinationale Bahn-Kon-gress „bk13“ im Congress-Center Basel statt. Hauptthe-

men sind der Stand und die Entwicklung des Schienenverkehrs in der trinationalen Region Basel. Basel ist der wichtigste Grenz-übergang im Bahnverkehr mit der Schweiz. Hier kreuzen sich Hochgeschwindigkeits- und Fernverkehrszüge aus Frankreich und Deutschland, der wachsende internationale Güterverkehr sowie der regionale Schienenverkehr auf den gleichen Gleisen. Dies erschwert es, den S-Bahn-Verkehr so gut zu entwickeln wie in anderen Agglomerationen. Der Bahn-Kongress vermittelt Informationen über anstehende Herausforderungen und zeigt Lösungen auf. Getragen und durchgeführt wird der Kongress von den Kantonen Basel-Land und Basel-Stadt, der SBB, der Handelskammer beider Basel, der IHK Hochrhein-Bodensee, der IHK Südlicher Oberrhein sowie der Chambre de Commerce et d’Industrie Sud Alsace. Das detaillierte Programm soll Anfang des Jahres vorliegen. Interessierte können sich dann mit einem Frühbucherrabatt anmelden. yf

www.bk13.ch

podiumsdiskussion in singen

Windkraft im Fokus

Große Einigkeit herrschte bei der Podiumsdiskussion zur Windenergie, die Mitte November im Ratssaal des Singener

Rathauses stattfand und zu der die Stadt Singen gemeinsam mit der IHK eingeladen hatte. Rund 100 Gäste verfolgten die Impulsvorträge und die anschließende Diskussion mit Andreas Renner, Leiter der Repräsentanzen in Berlin und Brüssel der EnBW, Bene Müller, Vorstand der Firma Solarcomplex AG, Frank Porten, Hotelier und Gastronom aus dem Schwarzwald, Sonja Martin von der Stadtplanung in Singen, Karl-Heinz Hoffmann-Bohner, Direktor des Regionalverbandes Hochrhein-Bodensee sowie Thomas Körner, Bezirksgeschäftsführer Donau-Bodensee des Nabu. Rund 150 neue Windkraftanlagen müssten jedes Jahr gebaut werden, damit man das Ziel einer zehnprozentigen Stromerzeugung durch erneuerbare Energien bis 2020 erreiche. Dazu müssten die geeigneten Orte ausgewiesen werden, die im Einklang mit dem Natur- und Landschaftsschutz stünden. Dies könne aber durchaus gelingen, gaben sich die Diskutanten optimistisch. ae

veranstaltungen der IHK

Energieeffi zienz 2013

Das Jahr 2013 steht unter dem Zeichen der Energiewende. Die IHK Hochrhein-Bodensee wird dazu zum Themenfeld

„Energieeffi zienz im Unternehmen“ diverse Veranstaltungen anbieten. Im Zuge der aktuellen Energiediskussionen zeigen Unternehmen und Betriebe verstärkt Interesse, das Thema aufzugreifen und zu vertiefen. Die IHK bietet im ersten Halbjahr 2013 interessierten Betrieben verschiedene Veranstaltungen, in welchen energieeffi ziente Lösungen und Praxisbeispiele the-matisieren werden sollen. Als erster Termin der Reihe „Ener-gieeffi zienz im Betrieb“ fi ndet am 21. Februar in Konstanz die Veranstaltung „99 effi ziente Minuten für klein- und mittelstän-dische Unternehmen“ statt. Dort wird ein kompakter Überblick über Energieeinsparpotenziale in Unternehmen gegeben. An-meldeunterlagen für diese und die folgenden Veranstaltungen sind auf der Homepage der IHK zu fi nden. wis

http://www.konstanz.ihk.de/innovation/energiefragen/veranstaltungen/

Das Podium: Thomas Kör-

ner, Karl-Heinz Hoffmann-

Bohner, Sonja Martin,

Andreas Renner, Frank

Porten und Bene Müller (von links).

wettbewerb Jobmotor 2012

Bis Ende Januar bewerben

Zum sechsten Mal werden in diesem Jahr Unternehmen aus-gezeichnet, die im vergangenen Jahr die meisten neuen Ar-

beitsplätze geschaffen haben. Der Jobmotor ist ein undotierter Preis, der von der IHK Hochrhein-Bodensee, den beiden Part-nerkammern in Freiburg und Villingen, der Handwerkskammer Freiburg sowie dem WVIB und der Badischen Zeitung gemein-sam vergeben wird. Er soll diejenigen Unternehmen würdigen und auszeichnen, die in einem Jahr viele sozialversicherungs-pfl ichtige Stellen geschaffen haben. Bewerben können sich übrigens alle Betriebe im gesamten IHK-Bezirk. Die feierliche Preisverleihung fi ndet am 22. März 2013 in der Meckelhalle in Freiburg statt. Die mediale Beachtung der Veranstaltung ist dabei sehr hoch. Die Badische Zeitung berichtet beispielsweise umfänglich über die Preisverleihung und die Preisträger. Auch ein Sonderpreis zum Thema „Fachkräfte fi nden und binden“ wird dieses Mal vergeben. Die besten Konzepte und Ideen zu diesem Thema haben dabei Chancen, preiswürdig zu sein.Unternehmen sollten den Imagegewinn des Jobmotors nutzen und sich bewerben. Bewerbungsschluß ist am 31. Januar. Informationen und Bewerbungsunterlagen gibt es unter:

www.badische-zeitung.de/jobmotor

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37Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

training

Powertag fürs Gedächtnis

Das Gehirn kann mehr als man glaubt – geistige Fitness und ein gut trainiertes Gedächtnis sind bei wachsenden Anforde-

rungen im Berufsleben unabdingbar. Also gilt es die mentalen Ressourcen optimal zu erkennen und praktisch zu nutzen. Mit seinem Gedächtnis- und Potenzialtraining bietet der Trainer und Buchautor Thomas Drach am 21. Februar, von 9 bis 17 Uhr, in Schopfheim einen Powertag für alle an, die ihr geistiges Poten-zial systematisch fördern und trainieren möchten.

InforMatIonEva Pfl ugrad | Tel.: 07622 3907 232 | E-Mail: eva.pfl [email protected]

ausbildung der gefahr gutfahrer

Neue Kurspläne

Die Kurspläne der Industrie- und Handelskammern gemäß § 4 der Satzung betreffend die Ausbildung der Gefahrgutfahrer/-

innen vom 1. Januar 2011 wurden modifi ziert. Dadurch wurden auch die entsprechenden Kurspläne angepasst – sie fi nden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung und sind über unsere Home-page www.konstanz.ihk.de abrufbar.

Für Unternehmen, die bereits Erfahrung mit der Einführung eines Umweltmanagementsystems gemäß EG-Öko-Audit-

Verordnung „EMAS“ oder ISO 14001 haben, bietet die IHK eine Plattform zum Erfahrungsaustausch über die praktische Umsetzung, Kosteneinsparung und weitere Optimierung des betrieblichen Umweltschutzes. Der Erfa-Kreis„Öko-Audit“ trifft sich viermal im Jahr zu speziellen Themen und Frage-stellungen. Ziel ist es, eine praxisnahe und kostengünstige Umsetzung des betrieblichen Umweltschutzes in die tägliche Arbeit zu integrieren. Gleichzeitig dient der Kreis zur Qualifi -kation für den Umweltbetriebsprüfer-Pool. Dadurch wird die kostengünstige Durchführung gegenseitiger interner Audits möglich. Für Betriebsbeauftragte für Abfall ist der Erfa-Kreis Öko-Audit bei entsprechenden Voraussetzungen als Fortbil-dung vorgesehen und kann dann bestätigt werden. Die Kosten belaufen sich auf 650 Euro Jahresbeitrag je Firma, inklusive Unterlagen, Verpfl egung und Getränken bei den Veranstaltun-gen. Die Treffen für 2013 fi nden an den Standorten der IHK in Konstanz oder der Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim statt. Die Termine für 2013 sind: 1. treffen schopfheim | 6. März2. treffen schopfheim | 7. Mai Konstanz | 8. Mai3. treffen schopfheim | 17. september Konstanz | 11. september4. treffen schopfheim | 26. november Konstanz | 28. novemberDie Treffen 2 bis 4 sind jeweils inhaltsgleich.

InforMatIonMichael Zierer | Fachbereich Umwelt und Energie | Tel.: 07622 3907-214E-Mail: [email protected]

Öffentliche Bestellung und vereidigung verlängert

Sachverständiger

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Diplomin-genieurin (FH) Michele Linsalata-Walz, Meitnerring

4, 79589 Binzen, Tel.: 07621 / 2945 und 07621 / 44279, Fax: 07621 / 2143, E-Mail: [email protected], wurde bis zum 22. November 2017 verlängert. Linsalata-Walz ist von der IHK Hochrhein-Bodensee als Sachverständiger für „Kraftfahrzeug-schäden und -bewertung“ öffentlich bestellt und vereidigt.

zuständig für verkehr und gesundheit: Yvonne feißt

Neue Referentin

Yvonne Feißt ist seit November im Geschäftsbereich Stand-ortpolitik zuständig für die Themen Verkehr und Gesund-

heitswirtschaft. Für die 32-jährige gebürtige Lahrerin ist die IHK-Organisation kein neues Terrain. Nach ihrem Studium der Volkswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Ordnungsökono-

mik und Ökonometrie in Freiburg führte sie ihr Berufseinstieg 2009 in die IHK Frankfurt am Main. Dort arbeitete sie im Geschäftsbereich Wirtschaftspolitik und Metropo-lenentwicklung an den Themen Konjunktur, Mittelstandspolitik sowie Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Yvonne Feißt ist nun bei der IHK Hochrhein-Bodensee Ansprechpartnerin für infrastruk-turelle Fragen rund um den Stra-ßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie der Binnenschifffahrt. Sie betreut zudem Existenzgründer und Mitgliedsunternehmen in der

Taxi-, Mietwagen-, Omnibus- und Güterkraftverkehrsbranche. Darüberhinaus bearbeitet sie Themen rund um die Gesundheits-wirtschaft. In ihrer Freizeit interessiert sie sich für Kunst, malt, treibt Sport – insbesondere Rhythmische Sportgymnastik –, spielt Schach und verbringt ihre Zeit gerne in der Natur. ae

Yvonne Feißt

erfahrungsaustausch

Öko-Audit

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Wirtschaft im Südwesten 1 / 201338

Die Erstellung des Jahresabschlusses stellt regelmäßig eine Herausforde-

rung dar. Aufgrund zahlreicher Neuerun-gen und teilweise komplexer Sachverhalte ist eine schnelle und zugleich effi ziente Jah-resabschlussaufbereitung oft schwierig. Durch die Neurege-lungen des HGB ist die Aufga-be noch komplexer geworden. Es gilt nunmehr zum Teil um-fassende Folgewirkungen zu berücksichtigen, wie zum Bei-spiel die Berechnung und Be-wertung von latenten Steuern. In dem zweistufi gen Seminar werden sowohl die Grundla-gen der Bilanzerstellung und der Bilanzpolitik als auch der Bilanzanalyse behandelt. Der erste Teil „Bilanzerstellung und Bilanzpolitik“ behandelt die Themen: Systematik der Bilanz- sowieGewinn- und Verlustrechnung

Spielräume bei der Bewertung von Vermögen und Schulden

Gegenüberstellung wichtigerBilanzpositionen nach Handels- und Steuerbilanz

Fallbeispiele zu allen Abschlusspositio-nen (Anlagevermögen, Umlaufvermö-gen, RAP, Verbindlichkeiten, Rückstel-lungen, Eigenkapital, latente Steuern, Alt-Posten)

Die Veranstaltung fi ndet am 22. Januar von 16 bis 19 Uhr in der IHK in Konstanz (Schützenstraße 8) und am 4. Januar von 16 bis 19 Uhr in der IHK in Schopfheim (E.-Fr.-Gottschalkweg 1) statt. Die Teilnah-megebühr beträgt 90 Euro. Der zweite Teil des Seminars behandelt die Themen: Informationen aus dem Jahresabschlussund dem Lagebericht

Bilanzpolitische Möglichkeitenund Maßnahmen

Das System der Kennzahlen Stellschrauben zur gezieltenVerbesserung der Kennzahlen

Risikomanagement Ableiten eines Unternehmenswertes

Die Veranstaltung fi ndet am 25.Februar in Konstanz und am 26.Februar in Schopf-heim, jeweils von 16 bis 19 Uhr statt und kostet wiederum 90 Euro.

„wirtschaftsrecht für unternehmer“

Bilanzen richtig lesen

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39Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

REGIOREPoRt IHK Hochrhein-Bodensee

leHrgänge und seMInare der IHKdatuM tHeMa veranstaltungsort euro

Informationen: Konstanz, tel.: 07531 2860-118; schopfheim, tel.: 07622 3907-230

ausbildungsakademie

regelmäßig AEVO-Lehrgänge Konstanz/Schopfheim 490

Training für Auszubildende

17.01.+04.02.13 Prüfungsvorbereitung Industriekaufleute Konstanz 49

12.-15.02.13 Prüfungsvorbereitung für Einzelhandel und Verkauf Schopfheim 190

19.02.13 Wut im Bauch – die Strategie im Kopf Schopfheim 99

19.02.13 Benimm ist IN! Konstanz 99

20.02.13 Fit for Finance Konstanz 99

außenwirtschaft

ab 11.01.13/ab 22.02.13 Sachbearbeitung Außenwirtschaft – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Schopfheim/Konstanz 650

01./05.02.13Sicherheitsanforderungen in der Lieferkette für AEO-S/-F, bekannte Versender und Seefracht

Schopfheim/Konstanz 270

19.02.13 Lieferantenerklärungen – Bedeutung, Regeln, Konsequenzen Schopfheim 270

26.02.13 Vertiefung Zoll und Exportkontrolle Schopfheim 270

Büromanagement/einkauf/logistik/finanz- und rechnungswesen/Marketing und vertrieb

ab 11.01.13/ab 19.02.13 Professionelles Officemanagement – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Singen/Schopfheim 490

ab 25.01.13 Beschaffungsmanagement – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Konstanz 670

20./22.02.13 Das aktuelle Reisekosten- und Bewirtungsrecht für 2013 Konstanz/Schopfheim 270

ab 28.02.13 Buchführung und Abschluss Teil 1 – Grundstufe – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Schopfheim 490

fremdsprachen

ab 25.02.13 Business English 1 – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Rheinfelden 429

ab 28.02.13 Business English 2 – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Rheinfelden 429

gesundheit/pflege

auf Anfrage Präsenzkraft in der Pflege – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Singen/Waldshut 1.950

ab 08./09.03.13 Gesundheitsmanager/in – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Schopfheim 2.900

gaststättenunterrichtung

regelmäßig Gaststättenunterrichtung Schopfheim/Konstanz 85

unterrichtung im Bewachungsgewerbe

28.01. – 01.02.13 Unterrichtung im Bewachungsgewerbe gem. § 34a GewO Konstanz 425

persönlichkeitsentwicklung

21.02.13 Gedächtnis- und Potentialtraining – Ein Powertag Schopfheim 270

technik

ab 29.01.13 CNC-Technik – Fräsen – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Lörrach 780

wirschaftsrecht

22./24.01.13 Bilanzen richtig lesen und verstehen Teil 1 – Bilanzerstellung und Bilanzpolitik Konstanz/Schopfheim 90

25./26.02.13 Bilanzen richtig lesen und verstehen Teil 2 – Bilanzanalyse Schopfheim/Konstanz 90

prüfungslehrgänge

Frühjahr 2013/16.04.13 Geprüfte/r Wirtschaftsfachwirt/in Schopfheim/Konstanz 3.250

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40 Wirtschaft im Südwesten 1 / 2013

REGIOREPORT IHK Hochrhein-Bodensee

leHrgänge und seMInare der IHKdatuM tHeMa veranstaltungsort euro

prüfungslehrgänge

Herbst 2013 Geprüfte/r Industriefachwirt/in Schopfheim 3.250

Herbst 2013 Geprüfte/r Handelsfachwirt/in Schopfheim 3.250

Frühjahr 2014 Geprüfte/r Fachkauffrau/-mann Einkauf und Logistik Schopfheim 3.250

15.04.2013/Frühjahr 2014 Geprüfte/r Personalfachkauffrau/-mann Überlingen/Schopfheim 3.650

18.02.2013/Herbst 2013 Geprüfte/r Bilanzbuchhalter/in Schopfheim/Konstanz 3.950

Herbst 2014/Frühjahr 2014 Geprüfte/r Buchhalter/in IHK Konstanz/Schopfheim 1.950

auf Anfrage Fachwirt/in für die Textil- und Bekleidungswirtschaft auf Anfrage 3.500

30.06.2013 Fachwirt/in für Wellness und Beauty IHK – Fernstudium mit 23 Präsenztagen Ihringen 4.350

Herbst 2013 Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen IHK Überlingen 2.950

14.03.2013 Kombinierter Studiengang Wirtschaftsfachwirt/in + Betriebswirt/in Überlingen 6.800

15.03.2013/27.06.2014 Geprüfte/r Betriebswirt/in Maulburg/Konstanz 3.700

Frühjahr 2013 Geprüfte/r Fachkaufmann/frau für Außenwirtschaft – Zusatzqualifikation Zollwesen Schopfheim 4.190

auf Anfrage Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards Konstanz/ Schopfheim anfragen

auf Anfrage Business Coach Junior IHK – Lehrgang mit IHK-Zertifikat Konstanz 2.380

Herbst 2013Vorkurs „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ für Industriemeister und Elektrofachkräfte

Singen/Rheinfelden 200

15.11.2013/Frühjahr 2014 Geprüfte/r Industriemeister/in Metall Singen/Bad Säckingen 4.900

09.05.2014/Frühjahr 2014 Geprüfte/r Industriemeister/in Elektrotechnik oder Mechatronik Singen/Bad Säckingen 4.900

29.11.2013 Geprüfte/r Industriemeister/in Chemie Rheinfelden 4.900

auf Anfrage Industriemeister/in Kunststoff und Kautschuk auf Anfrage 4.900

Herbst 2014 Geprüfte/r Industriemeister/in Textil Bad Säckingen 4.900

22.01.2013/22.11.2013 Geprüfte/r Technische/r Fachwirt/in Schopfheim/Singen 3.950

Herbst 2013/18.10.2013 Geprüfte/r Technische/r Betriebswirt/in Schopfheim/Singen 3.700

ab 07.03.13 Kombinierter Studiengang Technische/r Fachwirt/in + Technische/r Betriebswirt/in Überlingen 7.650

auf Anfrage Geprüfte/r Medienfachwirt/in Print auf Anfrage 3.950

04.11.13/Herbst 2013 Zusatzqualifikation zur Elektrofachkraft in der Industrie Konstanz/Lörrach 2.100

Das Angebot weiterer Weiterbildungsanbieter ist zu finden unter www.wis.ihk.de.

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