024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann...

41
WGM Steuernews Januar 2015 Rundschreiben Nr.: 024 Berlin, 02. Februar 2015 ma/pa Inhalt Rechtsentscheidungen Steuerrecht Seite 1. Lohnsteuer$Nachschau 5 2. Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft 5 3. Doppelte Haushaltsführung $ Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen 5 4. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Unterschrift des Steuerpflichtigen auf ESt$Erklärung 6 5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen 6 6. Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten 6 7. Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes 6 8. Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht Verfassungswidrig 7

Transcript of 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann...

Page 1: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

WGM Steuernews Januar 2015 Rundschreiben Nr.: 024 Berlin, 02. Februar 2015 ma/pa

Inhalt

Rechtsentscheidungen Steuerrecht Seite

1. Lohnsteuer$Nachschau 5 2. Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft 5 3. Doppelte Haushaltsführung $ Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfällen 5 4. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Unterschrift des Steuerpflichtigen auf ESt$Erklärung 6 5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen 6 6. Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten 6 7. Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes 6 8. Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht Verfassungswidrig 7

Page 2: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

2

Seite

AUFSÄTZE 9. Steuerrecht 2014/2015 $ eine Anamnese 7 10. Unternehmen saniert, Geschäftsführer pleite? $ Zur steuerrechtliehen Haftung von Geschäftsführer und Vorstand in der Krise und im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung 8 11. Update zum Zollkodex$AnpG: Das "verkappte JStG 2015" ist in Kraft 8 12. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 zur Unternehmenserbschaftsteuer und seine Konsequenzen für die Beratungspraxis 9

Rechtsentscheidungen Arbeitsrecht 1. Leistungsbeurteilung im Zeugnis 9 2. Kündigung wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung 10 3. Betriebsrat $ Übertragung auf einen Betriebsausschuss 11 4. Abbruch einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs 11 5. Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerische Entscheidung 11 6. Keine Altersdiskriminierung durch Verlängerung der Kündigungsfristen 12 7. Tarifvertrag $ Bestimmung über Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer 13 8. Kein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bei Versuch der Verhinderung des durch das AÜG vermittelten Sozialschutzes 13 9. Direktionsrecht nicht vertragsgerechte Disposition bei Abweichung vom Sozialbild 14 10. Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung 14 11. Urlaub $Ausschluss von Doppelansprüchen 14 12. Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing 15 13. Fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage bei tarifvertraglich geregelter Ausschlussfrist 16 14. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifvertraglichem Referenzzeitraum 17 15. Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung von dem Betriebsübergang widersprechenden Arbeitnehmern 17 16. Unwirksame Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen unangemessener Vergütung 17 17. Tariflicher Sonderkündigungsschutz 18 18. Betriebsteilübergang – Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit 18 19. Befristungskontrollklage $ Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis 19 20. Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht $ Verrechnung von Tarifentgelt mit übertariflichem Gesamtentgelt 19 21. Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung – Überkompensation 20 22. Betriebliche Altersversorgung Anpassung einer Betriebsrente bei Eigenkapitalauszehrung 20

23. Hinterbliebenenversorgung – Haupternährerklausel 21 24. Adipositas kann eine Behinderung i. s. d. Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung sein 21

Page 3: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

3

Seite 25. Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres 22 AUFSÄTZE 26. Zur Entstehung, Fälligkeit und Unabdingbarkeit des Mindestlohnanspruchs 23 27. Die Änderungen im Familien$ und Pflegezeitrecht 23 28. Umgang mit Bewerberdaten was geht und was geht nicht? 24 29. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 24

Steuern und betriebliche Abgaben 1. Steuertermine 2015 25 2. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuerreform 2009 25 3. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG 26 4. Änderung des Umsatzsteuer$Anwendungserlasses 26 5. BMF$Schreiben zur Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen 26 6. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2015 27 7. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten 27 8. Bundesrat stimmt Zollkodexanpassungsgesetz und der Reform der strafbefreienden Selbstanzeige zu 27 9. Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2015 28 10. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten 28 11. Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG 28 12. Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen 29 13. BFH$Urteile zu Betriebsveranstaltungen 32 14. Sachbezugswerte für Essenmarken 33 15. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung 33 16. Steuerliche Behandlung von Rabatten 33 17. Reverse$Charge: Erläuterung des BMF$Anwendungsschreibens zur Nichtbeanstandungsklausel (WGM$Rundschreiben Nr. 019 vom 26.01.2015) 33

Bilanzrecht und Betriebswirtschaft 1. Rechnungslegung $ IASB: Neue Übersetzungen verfügbar 34 2. Wirtschaftsprüfung 2.1. Tätigkeitsschwerpunkte 2015 35 2.2. Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (IDW PS 490) 35 2.3. Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden (IDW PS 480) 35

Page 4: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

4

Seite 2.4. Stellungnahme zu IASB Entwurf 2014/4 "Measuring Quoted Investments in Subsidiaries, Joint Ventures and Associates at Fair Value" 36 2.5. Stellungnahme zu IIRC$Assurance Veröffentlichungen 36 3. Betriebswirtschaft $ Studie zur "Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014" 36 4. Hinweis zu den neuen HGB$Schwellenwerten nach BiiRUG$ReGE 37

Wirtschaftsrecht 1. Zur erheblichen Flugverspätung wegen außergewöhnlicher Umstände 37 2. Zur Angabe der Flugzeiten in einem Reisevertrag 38 3. Verschmelzungen im neuen EEG 2014 – endlich klare Verhältnisse? 38 4. Wirtschaftssanktionen und politische Krisen Auswirkungen im grenzüberschreitenden Geschäft und Möglichkeiten der vertraglichen Risikobegrenzung 39 5. Bundeskabinett: Gesetzentwurf zur Frauenquote beschlossen 39 6. Unternehmen und Menschenrechte – vom Soft Law zur Rechtspflicht 40 7. Corporate Social Rsponsibility und AGB$Recht 40

Finanzierung 1. Verbesserte Liquidität durch Working Capital Management 40

Literaturtipps 1. Mini$Jobs, Aushilfen, Teilzeit 2015 41

Page 5: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

5

Rechtsentscheidungen Steuerrecht 1. Lohnsteuer�Nachschau Mit § 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie$Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBI. I Seite 1809) eine Regelung zur Lahnsteuer$Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30.6.2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Fi$nanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes: Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Lohnsteuer$Nachschau$25640

2. Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung sog. Dau�erschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz S und 6 GewStR 1998 (nunmehr in R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4

GewStR 2009) für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb .nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) setzt voraus, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbe$steuerliehen Belastung führt. Daran fehlt es bei einer $ aus Gründen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V. m. § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 als möglich unterstellten $OOrganschaft zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren ausländischen (hier: belgischen) Tochtergesellschaft. Die bei der Muttergesell$schaft nach § 8 Nr. 1GewStG 1999 vorzunehmende Hinzurechnung von Zinsen, die diese für ein Ihr gewährtes Darlehen an die Tochtergesellschaft gezahlt hat, verstößt deswegen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Kei$Verst$geg$unionsrechtli$Niederlassungsfreih$dur$Hinzurechn$sog$Dauerschuldentge$bei$der$inlaendisc$Muttergesellsch$als$Zinsschuldne$ein$belgisc$To$25709 3. Doppelte Haushaltsführung � Beginn der Dreimonatsfrist in Wegverlegungsfäl�len 1. Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäf$tigungsort weg und nutzt daraufhin eine bereits vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt (sog. Wegverlegungsfall), so wird die doppelte Haushaltsführung mit Umwidmung der bisherigen Wohnung des Steuerpflichtigen in einen Zweithaushalt begründet (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). 2. Mit dem Zeitpunkt der Umwidmung beginnt in sog. Wegverlegungsfällen die Dreimonats$frist für die Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen.

Page 6: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

6

Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Doppelte$Haushaltsfuehrung$Beginn$der$Dreimonatsfrist$in$Wegverlegungsfaellen$25711unterwww.betriebs$berater.de 4. Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Unterschrift des Steuerpflich�tigen auf ESt�Erklärung Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Antragsveranlagung$nach$$46$Abs.$2$Nr.$8$EStG$Eigenhaendige$Unterschrift$des$Steuerpflichtigen$auf$der$ESt$Erklaerung$25781 5. Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen 1. Den Nachweis darüber, dass ein anderer Unternehmer Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, kann der Unternehmer mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen. 2. Einem Beweisantrag auf /Vernehmung von Zeugen muss das FG nur dann nachkommen, wenn dieser hinreichend substantiiert ist. Dies setzt voraus, dass er sich auf das Vorliegen von Originalrechnungen für konkret bezeichnete Eingangsleistungen bezieht. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Vorsteuerabzug$bei$Totalverlust$der$Rechnungen$25786 6. Mehraufwendungen für die Verpflegung bei Einsatz an ständig wechselnden Tä�tigkeitsstätten Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittel$punkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unter$kunft nächtigt (Anschluss an Senatsurteil vom 11.5.2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, 13StBI.II2005, 782). Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/Mehraufwendungen$fuer$die$Verpflegung$bei$Einsatz$an$staendig$wechselnden$Taetigkeitsstaetten$25858 7. Entnahmebesteuerung und Vorsteuerberichtigung bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes Die Voraussetzungen für die Besteuerung einer Verwendungsentnahme (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG) liegen bei verspäteter Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht vor.

Page 7: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

7

2. Ein trotz verspäteter Zuordnung und damit materiell$rechtlich unrichtig in Anspruch ge$nommener Vorsteuerabzug, der im Abzugsjahr verfahrensrechtlich nicht mehr entzogen werden kann, ist nach § 15a UStG in den Folgejahren zu berichtigen. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/suche/?i_q=BBL2015$147%E2%80%A24&x=13&y=12&OK=suchen 8. Übergangsregelung zum Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. nicht verfas�sungswidrig 1. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist in den Fällen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrag es, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des Senatsurteils vom 22.10.2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, BStBI.II 2004, 468). 2. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 8 Abs. 4 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Fort$setzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBI. I 1997, 2590, BStBI. I 1997, 928) nach der Übergangsregelung in §54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (BGBI. I 1997, 3121, BStBI. 11998, 7) für Körperschaften, die ihre wirt$schaftliche Identität$ gemessen an den Maßstäben der Neuregelung vor dem 1.1.1997 ver$loren haben, bereits im Jahr 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die Ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6.8 .. verloren haben, erst im Jahr 1998. Die dem entgegenstehende Überzeugung des Senats von der Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung im Beschluss vom 8.10.2008 I R 95/04 (BFHE 223, 1 OS), ergänzt durch Beschluss vom 14.3.2011 I R 95/04 (BFH/NV 2011, 1192), wird nicht aufrechterhal$ten. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/steuerrecht/collection/uebergangsregelung$zum$Verlustabzug$nach$$8$Abs.$4$KStG$a.F.$nicht$verfassungswidrig$25863 Aufsätze 9. Steuerrecht 2014/2015 � eine Anamnese Pünktlich zum Jahreswechsel soll ein Blick auf den derzeitigen Zustand des Steuerrechts geworfen werden. Dass der Gesetzgeber im vergangenen Jahr keinesfalls untätig war, zeigt die Vielzahl an abgeschlossenen und geplanten Gesetzesvorhaben. Flankierend kommt hin$zu, dass einige gesetzliche Neuregelungen bereits Gegenstand früherer, nicht abgeschlosse$ner Gesetzesinitiativen waren. Allerdings ist zu konstatieren, dass zahlreiche Änderungen weder in ihrer tatbestandliehen Formulierung noch in der Begründung überzeugen. Dies ist umso problematischer, als der Gesetzgeber regelmäßig fiskalische Interessen in den Vor$dergrund stellt und bei seinem Handeln häufig Gefahr läuft, den Eingriffscharakter des Steuerrechts, der letztlich im Rechtsstaatsprinzip wurzelt, außer Acht zu lassen. Unabhängig davon zeigen viele Bemühungen des Gesetzgebers aber auch, woran das geltende Steuer$system krankt: An grundlegenden und dringend notwendigen Reformen. Auch die mediale

Page 8: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

8

Öffentlichkeit scheint dies übersehen zu haben, war das Scheinwerferlicht doch vorrangig auf Ereignisse gerichtet, die verwerflich sind oder in den Augen der medialen Öffentlichkeit als verwerflich gelten. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 10. Unternehmen saniert, Geschäftsführer pleite? � Zur steuerrechtliehen Haftung von Geschäftsführer und Vorstand in der Krise und im Rahmen der vorläufigen Ei�genverwaltung Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen Geschäftsführungsor$gane begeben sich in dieser Situation in schwieriges Fahrwasser. Selbst dann, wenn eine Sanierung des Unternehmens dank Insolvenzplan und Schuldenschnitt gelingen sollte, droht dem Geschäftsführungsorgan im Hinblick auf die mit einem Schuldenschnitt in der Regel verbundenen Steuerausfälle eine persönliche Haftung, wenn es seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt. Schlägt die Sanierung des Unternehmens fehl, so gilt dies erst recht. Als Ursache für eine solche Vernachlässigung steuerlicher Pflichten ist in der Praxis nicht selten eine gewisse Unsicherheit und Unwissenheit der handelnden Personen auszumachen, ob$wohl die überwiegende Anzahl der früher zum Teil bestehenden Zweifelsfragen zumindest für die Zeit vor Insolvenzantragstellung inzwischen geklärt ist. Im ersten Teil des nachfol$genden Beitrags soll vor diesem Hintergrund noch einmal ein zusammenfassender Überblick über die wesentlichen Fragen der steuerrechtlichen Haftung in der Zeit der Insolvenzreife gegeben und auf besondere Haftungsgefahren und "Stolperfallen" hingewiesen werden. Im zweiten Fall soll ein erster Ausblick auf die Voraussetzungen einer steuerrechtlichen Haftung im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung gegeben werden. Anders als für die Zeit vor Insolvenzantragstellung sind bezogen auf eine Haftung von Geschäftsführer, Vorstand und vorläufigem Sachwalter im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung noch viele Fragen of$fen. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 11. Update zum Zollkodex�AnpG: Das "verkappte JStG 2015" ist in Kraft Der Bundesrat hat am 19.12.2014 dem "Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (Zollkodex$AnpG vom 22.12.2014, BGBI. I S. 2415) zugestimmt. Die meisten darin enthaltenen Neuregelun$gen sind seit dem 1.1.2015 anwendbar. Faktisch handelt es sich bei dem Zollkodex$AnpG um ein (allerdings nicht als solches bezeichnetes) Jahressteuergesetz 2015, also ein "Omni$busgesetz", das eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen zusammenfasst. Im Betriebs$Berater haben Bolik/Zöller/Kindler bereits über einige aus Unternehmenssicht besonders bedeutsa$me Inhalte des Zollkodex$AnpG (und darüber hinausgehende Änderungsanliegen des Bun$desrates) informiert und dazu Stellung genommen (BB 2014, 2974ff.). Im Anschluss daran stellt der folgende Beitrag in knapper Form die wichtigsten tatsächlich beschlossenen Ände$rungen des Unternehmensteuerrechts zusammen. Den Schwerpunkt bilden diejenigen Rege$lungen, die sich im beschlossenen Gesetz vom Referentenentwurf unterscheiden.

Page 9: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

9

Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 12. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vomC17.12.2014 zur Unterneh�menserbschaftsteuer und seine Konsequenzen für die Beratungspraxis Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unternehmenserbschaftsteuer wurde am 17.12.2014 verkündet. Es läutet eine neue $ mit gewissen Unsicherheiten behaftete $ Phase für die Erbschaft, und Schenkungsteuerplanung ein. Die bisherige Gesetzeslage wird bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers, längstens bis zum 30.6.2016 fortgelten. Jedoch wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Anordnung der Fortgeltung keinen Ver$trauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bezogene rückwir$kende Neuregelung begründet, die einer exzessiven Ausnutzung gerade der als gleichheits$widrig befundenen Ausgestaltungen der§§ 13a und 13b ErbStG die Anerkennung versagt. Der Aufsatz beleuchtet das Urteil und zeigt auf, was Berater und Steuerpflichtige in der Übergangsphase beachten müssen. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden.

Rechtsentscheidungen Arbeitsrecht 1. Leistungsbeurteilung im Zeugnis Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufrie$denheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note "befriedigend". Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entspre$chende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufrieden$heit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden. Die Klägerin war vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 in der Zahnarztpraxis derO Beklagten im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörten u. a. die Praxisorganisation, Betreuung der Patienten. Terminvergabe, Führung und Verwaltung der Patientenkartei, Ausfertigung von Rechnungen und Aufstellung der Dienst$ und Urlaubsplä$ne. Darüber hinaus half die Klägerin bei der Erstellung des Praxisqualitätsmanagements. Die Beklagte erteilte Ihr nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit "zur vollen Zufriedenheit" oder mit "stets zur vollen Zufriedenheit" zu bewerten sind. Die Vorinstanzen haben der Kla$ge stattgegeben und angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die von der Klägerin beanspruchte Beurteilung nicht zutreffend sei. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Die vom LAG zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 o/o der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" aufweisen sotten, führen nicht zu einer anderen Ver$teilung der Darlegungs$ und Beweislast Nach der Rechtsprechung des BAG kommt es für die

Page 10: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

10

Verteilung der Darlegungs$ und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten verge$benen Noten an. Ansatzpunkt Ist die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufrieden$heitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist. Im Übrigen lassen sich den Studien Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, dass neun von zehn Arbeitnehmern gute oder sehr gute Leistungen erbringen, nicht entnehmen. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch Gefälligkeitszeugnisse in die Untersuchungen ein$gegangen sind, die dem Wahrheitsgebot des Zeugnisrechts nicht entsprechen. Der Zeugnis$anspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richtet sich auf ein inhaltlich, „wahres" Zeugnis. Das umfasst auch die Schlussnote. Ein' Zeugnis muss auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein. Der Neunte Senat hat die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die, Be$klagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt. Weitere Informationen:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi$bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&sid=5da896620c6a1178ec58fe4029914396&nr=17750&pos=1&anz=2&titel=Leistungsbeurteilung_im_Zeugnis 2. Kündigung wegen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Alkoholerkrankung 1. An eine Kündigung, die auf ein Verhalten des Arbeitnehmers gestützt wird, das im Zu$sammenhang mit einer Alkoholabhängigkeit steht, sind grundsätzlich die gleichen Anforde$rungen wie an eine krankheitsbedingte Kündigung zu stellen, da der verhaltensrelevante Schuldvorwurf wegen der Alkoholabhängigkeit in Frage steht (Anschluss an BAG vom 20.12.2012$ 2 AZR 32/11 ). 2. In einem solchen Fall kann jedoch eine personenbedingte KündigungOsozial gerechtfertigt sein, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund seiner Alkohol$abhängigkeit dauerhaft nicht die Gewähr, in der Lage zu sein, die vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen (Anschluss an BAG v. 20.12.2012$ 2 AZR 32/11). 3. Dieser Schluss kann zu verneinen sein, wenn der Arbeitnehmer bereits vor Ausspruch der Kündigung eine ernsthafte Bereitschaft zu einer Therapie erklärt hat; denn dann steht die negative Prognose in Frage (Anschluss an BAG v. 20.3. 2014 $ 2 AZR 565/12). 4. Auch bei personenbedingten Kündigungen ist unter Anwendung des ultima$ratio$Prinzips nach milderen Mitteln zur Erreichung künftiger Vertragstreue zu suchen; hierfür kommen sowohl eine Abmahnung bei steuerbarem Verhalten als auch eine Versetzungsmöglichkeit in Betracht. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Kuendigung$wegen$Pflichtverletzung$im$Zusammenhang$mit$Alkoholerkrankung$25343

Page 11: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

11

3. Betriebsrat Übertragung auf einen Betriebsausschuss 1. Die Aufgaben des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen können auf den Be$triebsausschuss übertragen werden. 2. Der Schutzzweck des§ 81 5GB IX verlangt die Veranlassung eines Vermittlungsvor$schlags. 3. Das Vorübergehende einer Arbeitnehmerüberlassung ist arbeitsplatzbezogen und nicht arbeitsvertragsbezogen zu verstehen. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Betriebsrat$$uebertragung$auf$einen$Betriebsausschuss$25344 4. Abbruch einer Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs 1. Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig ist (Anschluss an BAG vom 27.7.2011 $ 7 ABR 61/10). 2. Dies gilt umso mehr, wenn die Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Wahl damit begründet werden, der Wahlvorstand habe den Betriebsbegriff verkannt bzw. die betriebs$ratsfähigen Organisationseinheiten fehlerhaft abgegrenzt; denn in § 18$ Abs. 2 BetrVG sieht der Gesetzgeber gerade für solche Fälle ein besonderes Klärungsverfahren vor. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Abbruch$einer$Betriebsratswahl$wegen$Verkennung$des$Betriebsbegriffs$25565 5. Betriebsbedingte Kündigung und Unternehmerische Entscheidung 1. Dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Um$setzung einer Unternehmerischen (Organisations$)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt. Diese Prognose muss schon Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 2. Der bloße Kündigungswille des Arbeitgebers ist kein Grund, der eine Kündigung i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen könnte. Dazu bedarf es eines Grundes, der dem Kündi$gungsentschluss seinerseits zugrunde liegt. Das kann die bei Kündigungszugang bereits endgültig und vorbehaltlos getroffene Entscheidung des Arbeitgebers sein, Maßnahmen durchzuführen, die spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Verlust des Arbeits$platzes zur Folge haben werden. 3. Der betreffende Entschluss des Arbeitgebers unterliegt keinem Formzwang. Auch bei ei$nem mehrköpfigen Entscheidungsgremium, das letztlich nur gemeinsam entscheiden kann, bedarf es dazu in der Regel keines förmlichen Beschlusses.

Page 12: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

12

4. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs$ und Beweislast aus § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG zunächst dadurch, dass er$ zumindest konkludent behauptet, er habe seine fragliche Ent$scheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitnehmer dies mit $ in der Regel zunächst ausreichendem $ Nichtwissen bestreitet, hat der Arbeitgeber nähere tat$sächliche Einzelheiten darzulegen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen wer$den kann, er habe die entsprechende Absicht bereits Im Kündigungszeitpunkt endgültig ge$habt. 5. Dem Arbeitgeber ist es kündigungsschutzrechtlich nicht verwehrt, Tätigkeiten, die bisher von Arbeitnehmern geleistet wurden, künftig (echten) freien Mitarbeitern oder Mitgliedern seiner Vertretungsorgane, die keine Arbeitnehmer sind, zu übertragen. 6. Das der Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH zugrunde liegende schuldrechtli$che Verhältnis kann ein Arbeitsvertrag sein. Umgekehrt kann der zwischen einem Prokuris$ten und dem Arbeitgeber geschlossene Vertrag ein freier Dienstvertrag sein, wenn der Pro$kurist seine Tätigkeit abredegemäß in persönlicher Unabhängigkeit im Sinne der dafür rechtlich relevanten Kriterien erbringt. Das kommt insbesondere dann infrage, wenn ein bislang auf der Grundlage eines freien Dienstverhältnisses tätiger Geschäftsführer als sol$cher abberufen und unter Beibehaltung aller vertraglichen Absprachen zum Prokuristen mit Leitungsfunktionen bestellt wird. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Betriebsbedingte$Kuendigung$und$unternehmerische$Entscheidung$25568 6. Keine Altersdiskriminierung durch Verlängerung der Kündigungsfristen 1. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Dieses Ziel ist rechtmäßig i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Rl 2000/78/EG. 2. Ungeachtet des Anstiegs der Erwerbstätigenquote älterer Arbeitnehmer ist das Alter selbst bei vorhandener Ausbildung nach wie vor ein Vermittlungshemmnis. Ältere Arbeit$nehmer benötigen nach wie vor längere Zeit als jüngere Arbeitnehmer für die Arbeitsplatz$suche. 3. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ist deshalb zur Erreichung des Differenzierungsziels auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i RL 2000/78/EG. Damit entfällt der Tatbe$stand einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Keine$Altersdiskriminierung$durch$Verlaengerung$der$Kuendigungsfristen$25567

Page 13: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

13

7. Tarifvertrag � Bestimmung über Mindesttarife für selbständige Dienstleistungs�erbringer Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine tarifvertragliche Bestimmung,. wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die Mindesttarife für selbständige Dienstleistungserbringer vorsieht, die einer der angeschlossenen Arbeitnehmervereinigungen angehören und für ei$nen Arbeitgeber auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags die gleiche Tätigkeit ausü$ben wie die bei diesem Arbeitgeber angestellten Arbeitnehmer, nur dann vom Anwendungs$bereich des Art. 101Abs. 1 AEUV ausgenommen Ist, wenn die Leistungserbringer „Schein$selbständige" sind, d. h. sich in einer vergleichbaren Situation wie die Arbeitnehmer befin$den. Es Ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu prüfen. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Tarifvertrag$$Bestimmung$die$Mindesttarife$fuer$selbstaendige$Dienstleistungserbringer$25633 8. Kein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bei Versuch der Verhinderung des durch das AÜG vermittelten Sozialschutzes Der Kläger ist Entwicklungsingenieur. Er wurde bei der beklagten Firma EvaBus GmbH in Mannheim seit 20.5.2011 durchgehend in derselben Abteilung auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt. Angestellt war er nacheinander bei drei verschiedenen Drittfirmen. Der Einsatz des Klägers bei der Beklagten erfolgte in Erfüllung sogenannter Rahmenwerkverträge zwi$schen den Drittfirmen und der Beklagten. Nach den gerichtlichen Feststellungen war der Kläger jedoch voll betrieblich eingegliedert und unterstand Im Hinblick auf die zu erbringen$den Arbeitsleistungen dem Weisungsrecht der Beklagten, was trotz gegenteiliger vertragli$cher Bezeichnungen bewusst so gewollt war. Dem Kläger, der wegen dieses bloßen "Scheinwerkvertragsverhältnisses" die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten geltend machte, wurde von der Beklagten entgegengehalten, dass alle drei Drittunterneh$men über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügten. Dass der Einsatz des Klä$gers bei der Beklagten im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung hätte erfolgen sollen o$der können, wurde jedoch weder im Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und den Drittun$ternehmen, noch in den Werkverträgen zwischen den Drittunternehmen und der Beklagten transparent gemacht. Das LAG hat, anders als die Vorinstanz (ArbG Stuttgart, Urteil vom 8.4.2014$ 16 Ca 8713/13), entschieden, dass es ein widersprüchliches Verhalten sowohl der Drittfirmen als auch der Beklagten darstelle, sich nunmehr auf ein Arbeitnehmerüberlas$sungsverhältnis bei bestehender (Vorrats$)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu berufen. Verleiher und Entleiher haben sich während der gesamten Vertragslaufzeiten gerade außer$halb des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) stellen wollen und somit bewusst den durch das AÜG vermittelten Sozialschutz des Klägers zu verhindern versucht. Da sich die Verleiher nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen $dürfen, ist der Arbeits$vertrag zwischen den Drittunternehmen und dem Kläger nichtig. Es gilt vielmehr ein Ar$beitsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten als zustande gekommen. Weitere Informationen:

http://lrbw.juris.de/cgi$bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2014&nr=18930&pos=1&anz=60

Page 14: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

14

9. Direktionsrecht nicht vertragsgerechte Disposition bei Abweichung vom Sozial�bild 1. Der. Arbeitnehmer kann seine tatsächliche Beschäftigung grundsätzlich solange nach Maßgabe der bisherigen Weisungslage fordern, bis der Arbeitgeber über den Aufgabenkreis $ vertragsgerecht$ anderweit disponiert(§ 106 Satz 1 GewO) hat (so bereits BAG 14.7.1965$4 AZR 347/63 $ BAGE 17, 241 = AP § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 19 (Leitsatz 3.1); 24.4.1996 $ 4 AZR 976/94 $ EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 17 [vor 1.]). Solche Disposi$tionen sind regelmäßig nicht vertragsgerecht, wenn sie zum Nachteil des Adressaten vom "Sozialbild" der bisherigen Funktion (s. statt vieler BAG 30.8.1995 $ 1 AZR 47/95 $ NZA 1996, 440 [11.2 b.]) abweichen (hier: Zuweisung von nur noch Helfertätigkeiten an bisheri$ge "Leiterin des Ladens"). 2. Der grundsätzlichen Bindung des Arbeitgebers an die Inhalte eines früheren Zwischen$zeugnisses (s. BAG 1.10.1'998 $ 6 AZR 176/97 – NZA 1999, 894 [1 d.]; 16.10.2007 $ 9 AZR 248/07 $ NZA 2008, 298) hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs (hier: "Leiterin des Ladens'} kann in einem solchen Falle bei Einforderung eines aktualisierten Zwischenzeugnisses nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung nicht unter Berufung auf das zeugnisrechtliche Wahr$heitsgebot mit dem Hinweis ausgewichen werden, die Zielperson verrichte ja unterdessen die Tätigkeit als ,,Leiterin des Ladens" nicht mehr. Vielmehr ist der so vermisste Gleichlauf von papierner Tätigkeitsbeschreibung und den Realien des Arbeitsverhältnisses durch Rück$kehr des Arbeitgebers zur vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers zu gewähr$leisten. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/LAG$Berlin$Brandenburg$Direktionsrecht$$nicht$vertragsgerechte$Disposition$bei$Abweichung$vom$Sozialbild$25721 10. Außerordentliche Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankung Zu prognostizierende Arbeitsunfähigkeitszeiten im Umfang von 17,4 Wochen pro Jahr und Entgeltfortzahlungskosten im Umfang von 14,7 Wochen jährlich können eine krankheitsbe$dingte außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Ausserordentliche$Kuendigung$wegen$haeufiger$Kurzerkrankung$25716 11. Urlaub �Ausschluss von Doppelansprüchen Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wor$den ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und be$antragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber .seinen Ur$laubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch im neuen Ar$beitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers nachweisen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Ar$

Page 15: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

15

beitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine .Bescheinigung über den im lau$fenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Der Kläger war ab dem 12.4.2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u. a. mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits von seinem früheren Eine Ur$laubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers legte der Kläger dem Beklagten nicht vor. Das ArbG hat dem Kläger die beanspruchte Urlaubsabgeltung zugesprochen. Das LAG hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des ArbG abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaubsabgeltun9sanspruch des Klägers aufgrund einer vertraglichen Aus$schlussfrist für verfallen Die Revision des .Klägers hatte vor dem Neunten Senat des BAG Erfolg. Entgegen der Ansicht des LAG hat der Kläger die im Formulararbeitsvertrag verein$barte Ausschlussfrist von "mindestens drei Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs" gewahrt. Allerdings ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das LAG hat nach der Zurück$verweisung der Sache u. a. dem Kläger Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Be$klagte den Urlaub des Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst erfüllt hat. Weitere Informationen:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi$bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17785&pos=0&anz=65&titel=Urlaub_$_Ausschluss_von_Doppelanspr%FCchen 12. Verwirkung eines Schmerzensgeldanspruchs bei Mobbing Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. I, 253 Abs. 2 BGB i.V. m. Art. I Abs. I, 2 Abs. I GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes "Zuwarten" oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Der Kläger macht gegen seinen früheren Vorge$setzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allge$meinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von mindestens 10 000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8.2.2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008Oan 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein. Das LAG hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein bloßes Zuwarten nicht als "treuwid$rig" anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. in der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Anspruchsgegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjäh$rung unterlaufen wird. Das LAG wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbing$geschehen festzustellen ist.

Page 16: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

16

Weitere Informationen:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi$bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17784&pos=0&anz=64&titel=Verwirkung_eines_Schmerzensgeldanspruchs_bei_Mobbing

13. Fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage bei tarifvertraglich geregel�ter Ausschlussfrist 1. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforde$rung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil 2. Klagt der Arbeitnehmer im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche wegen Annahmeverzugs ein, hat er vorzutragen, wie er die Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Ansprüche nicht i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert. 3. Die Rechtshängigkeit einer Bestandsschutzklage endet erst mit der auf das erfolgreiche Restitutionsverfahren folgenden Beendigung des Verfahrens. 4. Der einer Verjährung des Annahmeverzugsanspruchs entgegenstehende Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer selbst von der Unwirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamts zur arbeitgeberseitigen Kündi$gung ausging. Der ungewisse Ausgang des die Zustimmung des Integrationsamts betreffen$den verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und $ hiervon abhängig $ die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrund es führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung. 5. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht im Sinne von § 194 Abs. 1, § 204 Abs. 1 BGB Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers wegen Annahmever$zugs. Deren Verjährung wird durch die Erhebung einer gegen die Abweisung der Kündi$gungsschutzklage gerichteten Restitutionsklage nicht gehemmt. Die Wirkungen der Restitu$tionsklage gehen im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Aus$gangsverfahrens hinaus. 6. Die auf die Restitutionsklage des Arbeitnehmers aufgehobene $ zunächst rechtskräftige $ Abweisung der Kündigungsschutzklage ist für sich genommen keine höhere Gewalt i. S. v. § 206 BGB, wenn der Arbeitnehmer nicht auf die Richtigkeit der Entscheidung vertraute, son$dern das Verfahren gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Zustimmung des Integ$rationsamts fortführt. 7. Eine für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehende Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers schließt eine Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht aus. 8. Der Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung besteht nur bis zum Zeit$punkt des Eingangs der einen Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X bewirkenden Leistungen Dritter beim Arbeitnehmer. Danach kann der Arbeitnehmer Zinsen lediglich auf den verminderten Betrag verlangen.

Page 17: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

17

Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Fristwahrende$Wirkung$einer$Bestandsschutzklage$bei$tarifvertraglich$geregelter$Ausschlussfrist$25715

14. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifvertraglichem Referenzzeitraum 1. Nach§ 8 Abs.1.2. METV sind für die Berechnung der Entgeltfortzahlung nur die in den letzten sechs Monaten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anzusetzen. 2. Der Nichtberücksichtigung der bezahlten urlaubs$und krankheitsbedingten Ausfallzeiten im Referenzzeitraum ist durch eine Verminderung des in § 8 Abs. 1.2. METV bezeichneten Divisors 182 um die Anzahl dieser bezahlten Ausfalltage Rechnung zu tragen. Anderenfalls würde der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet. Weitere Informationen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015$01$06/10_AZR_583$13.pdf 15. Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung von dem Betriebsüber�gang widersprechenden Arbeitnehmern 1. Der Betriebsrat behält das ihm durch Wahl übertragene Vollmandat zur Vertretung der dem Betrieb zugehörigen Arbeitnehmer und zur Wahrung seiner betriebsverfassungsrechtli$chen Aufgaben, wenn der Betrieb als Ganzer gemäߧ 613a BGB durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. 2. Widerspricht in einem solchen Fall der Arbeitnehmer wirksam dem Übergang seines Ar$beitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB), endet seine Zugehörigkeit zu den auf den Erwerber übergegangenen Betrieb. Eine nach Betriebsübergang durch den Betriebsveräußerer erklär$te Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der Anhörung des im übergegangenen Betrieb fortbestehenden Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Dieser besitzt insoweit weder ein Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG) noch ein Restmandat (§ 21 b BetrVG). Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel (kommentierte Entscheidung) kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. Volltext des Urteils: http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Betriebsratsanhoerung$bei$betriebsbedingter$Kuendigung$$ueberhangsmandat$und$Restmandat$25731 16. Unwirksame Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen unangemes�sener Vergütung Eine Klausel in den AGB eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags über die Entrichtung einer allein an das Überlassungsentgelt zwischen Entleiher und Verleiher gekoppelten Vermitt$lungsvergütung für den Fall der Übernahme des Arbeitnehmers durch den Entleiher ist nach §§ 307 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 9 Nr. 3 AÜG wegen unangemessener Höhe der Vermittlungsvergütung unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann,

Page 18: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

18

wenn die sich daraus ergebende Vermittlungsvergütung das Zweifache des vom Entleiher nach der Übernahme gezahlten Bruttomonatsgehaltes übersteigen kann. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Unwirksame$Klausel$im$Arbeitnehmerueberlassungsvertrag$wegen$unangemessener$Verguetung$25787 17. Tariflicher Sonderkündigungsschutz 1. Die Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. A TV$Westfalen, nach der – in Abweichung von dem in § 2 Nr. 1 Satz 1 des Tarifvertrags geregelten besonderen Kündigungsschutz älterer und langjährig beschäftigter Arbeitnehmer $ bei Stilllegung wesentlicher Betriebsteile eine ordentliche Kündigung zulässig ist, sofern der Betriebsrat nicht widerspricht, verlangt nicht, dass der zu kündigende Arbeitnehmer dem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet ist. Sie steht der Einbeziehung vergleichbarer, außerhalb des fraglichen Betriebsteils eingesetzter Arbeitnehmer in eine Sozialauswahl selbst dann nicht entgegen, wenn diese Mitarbeiter ih$rerseits dem grundsätzlich besonders geschützten Personenkreis angehören. 2. Die durch § 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b TV$Westfalen eröffnete Möglichkeit zur Abweichung vom Sonderkündigungsschutz durch ordentliche Kündigung in "anderen sachlich begründe$ten Fällen" greift $ bei Ausbleiben eines Widerspruchs des Betriebsrats$ jedenfalls dann ein, wenn die Kündigung auf einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG in Gestalt eines Personalabbaus beruht, die zu einem Interessenausgleich und Sozialplan geführt hat. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus dem Sozialplan beanspruchen kann, hinreichend auskömmlich sind. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Tariflicher$Sonderkuendigungsschutz$25789 18. Betriebsteilübergang – Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit 1. Bei einem infrage stehenden Betriebsteilübergang muss festgestellt werden, ob beim Veräußerer ein Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestanden hat. 2. Auch bei einem Betriebsteil muss es sich um eine Einheit handeln, die aus einer hinrei$chend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck besteht. 3. Dabei sind alle Umstände festzustellen und als Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamt$bewertung zugrunde zu legen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Umstände darf nicht er$folgen. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Betriebsteiluebergang$$Betriebsteil$als$bestehende$wirtschaftliche$Einheit$25790

Page 19: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

19

19. Befristungskontrollklage � Fehlen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis 1. Voraussetzung für den Erfolg einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des streitbefangenen Beendigungstermins. 2. EsO spricht vieles dafür, dass für eine zulässigerweise bereits vor dem vereinbarten Fris$tende erhobene Befristungskontrollklage der bisherige Arbeitgeber passiv legitimiert bleibt, wenn zwischen der Erhebung der Befristungskontrollklage und dem Beendigungstermin ein Betriebsübergang erfolgt. Es bleibt dahingestellt, ob dies auch dann gilt, wenn nach Erhe$bung der Befristungskontrollklage und vor dem streitbefangenen Beendigungstermin der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Arbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam wird und gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AÜG mit dem Eintritt der Unwirksamkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen gilt. 3. Mit Wirkung zum 1.12.2011 wurde die in § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG geregelte Erlaubnispflicht auf alle Arbeitgeber erstreckt, die „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ Arbeitneh$merüberlassung betreiben. Das spricht dafür, dass Arbeitgeber auch bei einer nicht auf Ge$winn ausgerichteten Tätigkeit im Falle der Entgeltlichkeit einer Arbeitnehmerüberlassungser$laubnis bedürfen. 4. Wird ein Antrag auf Verlängerung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis abgelehnt, gilt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG die Erlaubnis für die Abwicklung der nach § 1 AÜG erlaubt abgeschlossenen Verträge für längstens ein Jahr als fortbestehend. Die Regelung ist ent$sprechend anzuwenden, wenn die bisher erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung infolge einer Gesetzesänderung erlaubnispflichtig wird und der Antrag abgelehnt wird. Das gilt auch, wenn ein Antrag unterbleibt, der mangels Erfolgsaussicht reine Förmelei gewesen wä$re. 5. Ein Einsatz von Leiharbeitnehmern in gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 SGB II ist mit dem System des SGB II nicht vereinbar. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Befristungskontrollklage$$Fehlen$einer$Arbeitnehmerueberlassungserlaubnis$25791 20. Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht � Verrechnung von Tarifentgelt mit übertariflichem Gesamtentgelt 1. Schlüsselt der Arbeitgeber in einer Gehaltsmitteilung anlässlich der Erhöhung des Gesam$tentgelts dieses in "Tarifentgelt" und "übertarifliche Zulage" auf, kann regelmäßig nicht an$genommen werden, die Zulage solle als selbständiger Entgeltbestanteil zugesagt sein. 2. Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestim$mungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten, nicht aber zur Begründung zuvor nicht bestehender individualrechtlicher Ansprüche der be$troffenen Arbeitnehmer.

Page 20: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

20

Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Gleichbehandlungsgrundsatz$im$Arbeitsrecht$$Verrechnung$von$Tarifentgelt$mit$uebertariflichem$Gesamtentgelt$25792 21. Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung – Überkompensation 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entspre$chend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. 2. Erhöht der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelte kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. 3. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch bei verschiedenen Arbeitsvertragsmodellen eröffnet, wenn sich der auf Gleichbehandlung berufende Arbeit$nehmer hinsichtlich der vom Arbeitgeber verteilten Leistung in vergleichbarer Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern befindet. Ist das der Fall, sind ansonsten unterschiedliche Ar$beitsbedingungen erst für das Vorliegen eines sachlichen Differenzierungsgrundes von Be$lang. 4. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist der Ausgleich unterschiedlicher Ar$beitsbedingungen zwischen verschiedenen Gruppen von OArbeitnehmern, solange ein solcher Ausgleich herbeigeführt wird und keine Überkompensation eintritt. 5. Rechtsfolge einer Überkompensation ist, dass im Umfang der Überkompensation der sachliche Grund des Ausgleichs von Unterschieden nicht trägt. 6. Darlegungs$und beweispflichtig für das Vorliegen und den Zeitpunkt des Eintritts einer Überkompensation ist der sich auf die Überkompensation berufende Arbeitnehmer. Weitere Informationen:

http://www.bag$urteil.com/03$09$2014$5$azr$613/ 22. Betriebliche Altersversorgung Anpassung einer Betriebsrente bei Eigenkapital�auszehrung

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsren$tenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber am Anpassungsstichtag annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den. Verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmens$vermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Folglich kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalaus$stattung des Unternehmens an. 2. Die Anpassung kann sowohl bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung als auch bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung unterbleiben. Im Falle einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung (Eigenkapitalauszehrung) muss zunächst verlorene Vermögens$

Page 21: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

21

substanz aufgebaut werden. Bis dahin ist der Arbeitgeber nicht zur Anpassung der laufen$den Versorgungsleistungen verpflichtet. 3. Die Anpassungsprüfungs$ und –entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Be$trAVG trifft den Versorgungsschuldner. Es kommt dabei auf deren wirtschaftliche Lage an. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden Ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Falle des sog. Berechnungsdurchgriffs. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Betriebliche$Altersversorgung$$Anpassung$einer$Betriebsrente$bei$Eigenkapitalauszehrung$25794 23. Hinterbliebenenversorgung –Haupternährerklausel 1. Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Ge$währung einer Witwenrente voraussetzt,. dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Satz 2 BGB unwirksam. Die Bestimmung lässt nicht erkennen, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit der Versorgungsberechtig$te "Haupternährer" ist. 2. Die Klausel kann von einem verständigen Arbeitnehmer nicht dahin verstanden werden, dass damit an die Begrifflichkeiten in § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung und in § .1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeknüpft werden sollte. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Hinterbliebenenversorgung$$Haupternaehrerklausel$25795 24. Adipositas kann eine Behinderung i. s. d. Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung sein Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der als solcher Diskriminie$rungen wegen Adipositas verböte, doch fällt Adipositas unter den Begriff "Behinderung", wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindert. Herr Karsten Kaltoft hat 15 Jahre als Tagesvater für die Gemeinde Billund (Dänemark) gearbei$tet. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er damit betraut, Kinder bei sich zuhause zu betreuen. Am 22.11.2010 beendete die Gemeinde seinen Arbeitsvertrag. Die Entlassung war zwar mit der sinkenden Zahl der zu betreuenden Kinder begründet, die Gemeinde gab aber nicht an, aus welchen Gründen ihre Wahl auf Herrn Kaltoft gefallen war. Während der gesamten Laufzeit seines Arbeitsvertrags galt Herr Kaltoft als adipös im Sinne der Definition der Welt$gesundheitsorganisation (WHO). In seinem Urteil führt der EuGH zunächst aus, dass das allgemeine Verbot der Diskriminierung ein Grundrecht ist, das Integraler Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts ist. Dieser Grundsatz ist daher für die Mitglied$staaten verbindlich, wenn die innerstaatliche Situation in den Anwendungsbereich des Uni$onsrechts fällt. Zur Frage, ob Adipositas eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie sein kann, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf aus einem der

Page 22: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

22

in ihr genannten Gründe bezweckt, zu denen die Behinderung zählt. Der Begriff Behinde$rung" im Sinne der Richtlinie ist$ so zu verstehen, dass er eine Einschränkung erfasst, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hin$dern können. Er ist also dahin zu verstehen, dass er nicht nur die Unmöglichkeit erfasst, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, sondern auch eine Beeinträchtigung der Ausübung ei$ner solchen Tätigkeit. Eine andere Auslegung wäre nämlich mit dem Ziel dieser Richtlinie unvereinbar, die insbesondere Menschen mit Behinderung Zugang zur Beschäftigung oder die Ausübung eines Berufs ermöglichen soll. Außerdem widerspräche es dem Ziel der Richt$linie, wenn die UrsaFhe der Behinderung für die Anwendung der Richtlinie von Bedeutung wäre. Aus diesen Gründen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Adipositas des Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzufüh$ren ist, die ihn in Wechselwirkung mitverschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie fällt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf$grund seiner Adipositas an dieser Teilhabe gehindert wäre, und zwar aufgrund einge$schränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätig$keit führen. Weitere Informationen:

http://betriebs$berater.ruw.de/arbeitsrecht/collection/Adipositas$kann$eine$Behinderung$i.S.d.$Richtlinie$ueber$die$Gleichbehandlung$in$Beschaeftigung$sein$25857 25. Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres Die im Jahr 1959 geborene Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den "Regelungen zur Alters$ und Hin$terbliebenenversorgung (AHV)" der Beklagten zugesagt. Die AHV in der Fassung vom 5.11.1991 (Im Folgenden: AHV 1991) sehen vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung de~ 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden oder vor Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Le$bensjahres, in den Diensten der Beklagten dienstunfähig geworden ist. Ferner Ist in den AHV 1991 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge u. a. um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden. Im November 2010 teilte die Beklagte ihren Mitar$beitern $ so auch der Klägerin $ mit, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei schon Immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV$Rente gewesen. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg. Der Klägerin stehen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass die AHV 1991 für Frauen keine "feste", sondern eine "flexible" Altersgrenze auf

Page 23: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

23

das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Renten$versicherung voraussetzen. Weitere Informationen:

Pressemitteilung des BAG vom 13.1.2015 – Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi$bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=17812 AUFSÄTZE 26. Zur Entstehung, Fälligkeit und Unabdingbarkeit des Mindestlohnanspruchs Ab dem 1.1.2015 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Unbeachtet von der öffentlichkeitswirksamen Debatte um Verfas$sungsmäßigkeit, Anwendungsbereich und Ausnahmen des Gesetzes (vgl. hierzu Grzeszick,

ZRP 2014, 66) stellen sich$ konträr zur vermeintlichen Klarheit des Mindestlohngesetzes (MiloG) $ganz praktische Folgeprobleme. Eine Übersicht hierzu lieferten Jöris und von Stein$au$Steinrück (Jöris/von Steinau$Steinrüc" BB 2014, 2'101). Der nachfolgende Beitrag ver$tieft zwei Einzelaspekte des MiloG und zeigt erste Lösungsmöglichkeiten zu den aufgeworfe$nen Problemen auf. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 27. Die Änderungen im Familien� und Pflegezeitrecht Das Bundeskabinett hat am 14.10.2014 den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und damit auch eine Neufassung der wesentlichen Regelungen des bislang geltenden Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) beschlossen. Das Gesetz wurde am 4.12.2014 in der vom Familienausschuss geänderten Fassung vom Bundestag verabschie$det. Das damit neu gefasste Familien$ und Pflegezeitrecht soll am 1.1.2015 in Kraft treten. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Änderungen im Überblick dar und gibt erste Anwendungshinweise. Einleitung: Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung bemüht sich der Gesetzgeber um die Schaffung von Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und der Pflege pfle$gebedürftiger naher Angehöriger. Erste arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen finden sich in dem am 1. 7.2008 in Kraft getretenen PflegeZG, das Beschäftigten in § 3 f PflegeZG ein Recht auf eine sechsmonatige Pflegezeit einräumt. Die auf sechs Monate begrenzte Pflege$zeit wurde jedoch als zu kurz empfunden, um eine ausreichende familiäre Pflege für Er$werbstätige zu ermöglichen. 1 Daher wurden die Pflegezeitrechte nach dem PflegeZG durch die Regelung einer Familienpflegezeit mit dem am 1.1.2012 in Kraft getretenen FPfZG er$gänzt. Allerdings begründete das FPfZG weder ein Gestaltungsrecht1 noch einen Anspruch des Beschäftigten auf Gewährung einer Familienpflegezeit Der Gesetzgeber hat vielmehr, in Anlehnung an die Altersteilzeit,2 Zunächst eine Vereinbarungslösung gewählt und davon abgesehen, den Arbeitgeber zum Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung zu ver$pflichten. Der Arbeitgeber kann daher nach dem bis 31.12.2014 geltenden FPtZG grundsätz$

Page 24: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

24

lich frei entscheiden, ob er einer Familienpflegezeit zustimmt. Dieses Freiwilligkeitsprinzip entfallt nunmehr mit der "Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit" (vgl. § 2 Abs. 1 FPfZG n. F.).4 Darüber hinaus wird mit dem Pflegeunterstützungsgeld für die Fälle der Kurzpflegezeit (§ 2 PflegeZG) eine Lohnersatzleistung geregelt (vgl. § 44a Abs. 3 SGB XI n. F.) und für den Verdienstausfall infolge einer Langpflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG) bzw. einer Familienpflegezeit (§ 2 Abs. 1 FPfZG n. F.) ein Anspruch der Beschäftigten auf finanzielle Unterstützung in Form eines zinslosen Darlehens geschaffen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 FPtZG n. F.). Zudem ist nunmehr der Sonderkündigungsschutz zeitlich eingeschränkt und für die Langpflegezeit ein Urlaubskürzungsrecht geregelt. Schließlich wird der Begriff des pflegebedürftigen nahen Angehörigen ausgedehnt und § 3 Pflegezeitdurch zwei weitere Frei$stellungstatbestände$ § 3 Abs. 5 PflegeZG n. F. für die Betreuung pflegebedürftiger minder$jähriger Angehöriger und § 3 Abs. 6 PflegeZG für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase$ ergänzt. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 28. Umgang mit Bewerberdaten was geht und was geht nicht? Das Thema Arbeitnehmerdatenschutz ist im Fluss. Wohl auch wegen der immer wieder be$gonnenen und dann abgebrochenen Anläufe des Gesetzgebers für ein Arbeitnehmerdaten$schutzgesetz besteht in der betrieblichen Praxis oftmals erhebliche Unsicherheit im Umgang mit Arbeitnehmerdaten. Das gilt ganz besonders für den Umgang mit Bewerberdaten. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wesentlichen Grundsätze zum Umgang mit Bewerberdaten auf und gibt Hinweise zu Gestaltungsmöglichkeiten. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 29. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Im Dezember 2014 haben Bundestag und Bundesrat eine Reform des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes beschlossen. Die durch das Gesetz zur besseren Verein$barkeit von Familie, Pflege und Beruf" bewirkten Änderungen sind bereits am 1.1.2015 in Kraft getreten. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen vor und zeigt weiteren Verbesserungsbedarf auf. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden.

Page 25: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

25

Steuern und betriebliche Abgaben

1. Steuertermine 2015 Für das Kalenderjahr 2015 sind folgende Steuertermine und Ablauftermine der Zahlungs$Schonfrist zu berücksichtigen:

Steuerart Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez ESt/KSt/KiSt der Veranlagten

10. 10. 10. 10.

Vorauszahlung

13. 15. 14. 14. USt1/LSt/KiSt für Arbeitnehmer

Voranmeldung und Zah$lung

für Monatszahler

12. 10. 10. 10. 11. 10. 10. 10. 10. 12. 10. 10. für Vierteljahreszahler

15. 13. 13. 13. 15. 15. 13. 13. 14. 15. 13. 14. für Jahreszahler 2

12. 15. GewSt/GrundSt 3

Vorauszahlung (viertel$jährl.)

16. 15. 17. 16.

19. 18. 20. 19.

Anmerkungen: Durch Samstag, Sonntag oder Feiertag hinausgeschobene Fälligkeitstage sind berücksich$tigt. Die Zahlungs$Schonfrist gilt nicht für Bar$/Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisun$gen oder Teilnahme am Einzugsverfahren. Der Tag des Ablaufs der Schonfrist ist in Fettdruck unter dem Steuertermin angegeben. 1. Eine Dauerfristverlängerung um einen Monat ist möglich (§ 46 UStDV) 2. Gilt nicht für die Umsatzsteuer 3. Nur Grundsteuer: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemein$de bzw. für Jahreszahlung auf Antrag zum 1. Juli: Gemeinden können verlangen, dass Be$träge bis einschließlich 15 Euro einmalig am 15. August, bis einschließlich 30 Euro je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August zu zahlen sind.

2. Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuerreform 2009 Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 2014 sein Urteil zur Erbschaftsteuerre$form 2009 verkündet. Darin hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nach der

Page 26: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

26

entsprechenden Presseinformation §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer$ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aber auf$gefordert, bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus, dass es zwar im Entscheidungs$spielraum des Gesetzgebers liege, kleine und mittlere Unter$nehmen, die in personaler Ver$antwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeits$plätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei jedoch un$verhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgrei$fe. Eben$falls unverhältnismäßig seien die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäf$tigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Ver$mögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 Prozent. §§ 13a und 13b ErbStG seien auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu recht$fertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D1 – Pressemitteilung BVerfG vom 17.12.2014 und 23.01.2015 – D2 – Urteil BVerfG vom 17.12.2014 3. Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG Am 11. Dezember 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf zu ei$nem BMF$Schreiben zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG vorgelegt. Hinweise und Anmerkungen hierzu können bis zum 6. Januar 2015 an den BGA gerichtet werden. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft beabsichtigen, gemeinsam hierzu Stellung zu nehmen. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D3 – Entwurf eines BMF$Schreibens vom 11. 12.2104 4. Änderung des Umsatzsteuer�Anwendungserlasses Mit BMF$Schreiben vom 11. Dezember 2014 passt das Bundesministerium der Finanzen den Umsatzsteuer$Anwendungserlass (UStAE) an zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung an und nimmt redaktionelle Änderungen vor. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D4 – BMF$Schreiben vom 11.12.2014 5. BMF�Schreiben zur Behandlung von Verpflegungsleistungen bei Beherber�gungsumsätzen Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 ändert das BMF seine Rechtsauffassung zur umsatz$steuerlichen Einordnung von Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen. Das BMF stuft sie nunmehr als Nebenleistung zur Übernachtung ein. Wegen des sog. Aufteilungsge$

Page 27: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

27

bots gilt für Verpflegung jedoch der Regelsteuersatz von 19 Prozent. Diese Grundsätze gel$ten in allen offenen Fällen. Für vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D5 – BMF$Schreiben vom 09.12.2014 6. Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2015 Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2014 ein BMF$Schreiben zu den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2015 bekannt gegeben. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D6 – BMF$Schreiben Pauschbeträge Sachent$nahmen vom 12.12.2014 7. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 17. Dezember 2014 ein BMF$Schreiben zur lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2015 herausgegeben. Die Werte für Mahlzeiten betragen weiterhin für ein Mittag$ oder Abend$essen 3,00 Euro und für ein Frühstück 1,63 Euro. Mit dem Sachbezug anzusetzen sind Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruf$lich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts$führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht über$steigt. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D7 – BMF$Schreiben vom 17.12.2104 8. Bundesrat stimmt Zollkodexanpassungsgesetz und der Reform der strafbefrei�enden Selbstanzeige zu Die Bundesländer haben am Freitag, 19. Dezember 2014, trotz bestehender Einwände dem Zollkodexanpassungsgesetz zugestimmt. In der vergangenen Woche hatte der Finanzaus$schuss des Bundesrates noch die Anrufung des Vermittlungsausschusses empfohlen. Die Bundesregierung hat den Ländern zugesagt, im kommenden Jahr in anderen Gesetzge$bungsverfahren zügig über die in das Gesetz nicht aufgenommenen Länderforderungen zu verhandeln. Damit kann die vom Bundestag am 4. Dezember 2014 beschlossene Fassung des Zollko$dexanpassungsgesetzes in Kraft treten (siehe BGA$Steuerrund$schreiben 24/2014 vom 4. Dezember 2014). Gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung hatte der Deutsche Bun$destag das Gesetz um einige zusätzliche Punkte, insbesondere auf Wunsch der Länder, er$gänzt. Dazu zählen die Reduzierung des Anwendungsbereiches sowie die Einführung einer Bagatellgrenze in Höhe von 5.000 Euro bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfän$gers bei Metallen. Nicht aufgenommen wurden jedoch verschiedene weitere Forderungen

Page 28: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

28

des Bundesrates wie punktuelle Verschärfungen im Umwandlungssteuerrecht, zur Verhinde$rung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sowie zur Einbeziehung von Veräußerungs$gewinnen aus Streubesitzbeteiligungen in die Steuerpflicht nach § 8b Abs. 4 KStG. Die Län$der stimmten wie erwartet ebenfalls dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 4. De$zember 2014 zur Reform der strafbefreienden Selbstanzeige zu. Hinweis zur Nichtbeanstandungsregelung: Die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. Juni 2015 für Unternehmern, die nicht umgestellt hatten und daher nach dem vor dem 1. Oktober geltenden Recht ihre Lieferungen behandeln, wird für Unternehmen, die bereits auf die Regelungen nach dem Kroatien$BegleitG umgestellt hatten, ergänzt. Auch für diese Unternehmen soll es eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. Juni 2015 geben. Ein entsprechendes BMF$Schreiben soll Mitte Januar veröffentlicht werden und sämtliche Um$sätze seit dem 1. Januar 2015 umfassen. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D8 – Beschlussempfehlung und Bericht vom 03.12.2014 und D9 und D10 Beschlüsse Bundesrat 592/14 und 593/14 vom 19.12.2014 9. Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ab 1. Januar 2015 Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 19. Dezember 2014 ein BMF$Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2015 herausgegeben. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D11 BMF$Schreiben Reisekos$ten/Reisekostenvergütungen vom 19.12.2015 10. Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh�nung und Betriebsstätte und von Reisekosten Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF$Schreiben mit Datum vom 23. Dezember 2014 herausgegeben, das zur ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reise$kostenrechts zum 1. Januar 2014 mit Blick auf die Anwen$dung bei der Gewinnermittlung Stellung nimmt. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D12 – BMF$Schreiben vom 23.12.2014 11. Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG Mit BMF$Schreiben vom 2. Januar 2015 hat das BMF den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG von 0,99 Pro$zent bekannt gegeben. Weitere Informationen:

Page 29: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

29

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D13 – BMF$Schreiben vom 02.01.2015 12. Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen Die unternehmerischen Aktivitäten eines Unternehmens eines Jahres führen zu einer Viel$zahl an Unterlagen. Zu Beginn des Folgejahres stellen sich auf Grund wachsender Aktenber$ge immer wieder die gleichen Fragen:

• Welche Unterlagen müssen weiter aufbewahrt werden? • Welche Unterlagen können vernichtet werden?

Im Folgenden werden Hinweise zur Aufbewahrungspflicht, zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und der jeweiligen Aufbewahrungsfrist gegeben. 11.1. Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflichtige sind alle Steuerzahler, die zur Buchführung verpflichtet sind und Aufzeichnungen machen müssen. Buchführungspflichtig sind Unternehmen, die entweder nach außersteuerlichen Gesetzen (z.B. nach dem Handelsrecht) oder nach der Abgabenordnung verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahme regelmäßig Abschlüsse zu machen. Dar$über hinaus gelten die Aufbewahrungspflichten und –fristen auch für freiwillige Buchführen$de. Da auch Steuerzahler, die ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahme$Überschussrechnung ermitteln, verschiede$ne Aufzeichnungspflichten zu erfüllen haben, z.B. die gesonderte Aufzeichnung des Wareneingangs und Warenausgangs oder die Aufzeichnung zur Feststellung der umsatzsteuerlichen Entgelte, sind auch bei die$sen Personenkreisen die steuerlichen Aufzeichnungspflichten und –fristen zu beachten. 11.2. Aufbewahrungspflichtige Unterlagen Nach § 147 der Abgabenordnung (AO) wird zwischen Unterlagen, die 6 Jahre aufzubewah$ren sind, und Unterlagen, die 10 Jahre aufzubewahren sind, unterschieden: a) Sechsjährige Aufbewahrungsfrist Aufzubewahren sind empfangene Handels$ und Geschäftsbriefe, Wieder$gabe von abge$sandten Handels$und Geschäftsbriefen sowie sonstige Unterlagen (z. B. Unterlagen der Kos$tenrechnung von Kalkulation, Betriebs$ oder Rabattstatistiken), soweit sie für die Besteue$rung von Bedeutung sind. Hinweis: Diese Unterlagen können ab 2015 vernichtet werden, wenn sie aus dem Jahr 2008 und früher stammen.

b) Zehnjährige Aufbewahrungsfrist Zehn Jahre aufzubewahren sind Bücher und Aufzeichnungen, Inventar, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zum Verständnis von Büchern und Aufzeich$nungen, Inventar und Bilanzen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisati$onsunterlagen. Die

Page 30: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

30

Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gilt auch für die Buchhaltungsdaten der betrieblichen EDV. Der Zugriff auf diese Daten muss während des Aufbewahrungszeitraums stets möglich sein. Hinweis: Diese Unterlagen können ab 2015 vernichtet werden, wenn sie aus dem Jahr 2004 und früher stammen. 11.3. Fristbeginn und Fristende Gemäß § 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte für die Entstehung der Geschäftsunterlage erforderli$che Maßnahme erfolgt ist, also die letzte Eintragung in das Buch vorgenommen, das Inven$tar oder die Bilanz auf$ bzw. festgestellt, die Korrespondenz empfangen oder abgesandt worden ist oder der Buchungsbeleg und die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Das Fristende tritt mit Ablauf des zu berechnenden Kalenderjahres ein. Aller$dings ergibt sich aus der Abgabenordnung eine Ablaufhemmung insoweit, als die Aufbewahrungsfrist für die Geschäftsunterlagen nicht vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist für die betreffenden Kalenderjahre angefallenen Steuern enden kann (§§ 169, 170 AO). Die Anknüpfung der Aufbewahrungsfrist an die Festsetzungsfrist führt in der Praxis zu nicht unbeachtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Terminbestimmung für die Vernichtung. Aus diesem Grund hat die Finanzverwaltung Erleichterung getroffen. Danach brauchen nach Ab$lauf der sechs$ bzw. zehn$jährigen Aufbewahrungsfrist, unabhängig von dem Lauf der Fest$setzungsfristen, die Unterlagen nur noch dann aufbewahrt zu werden, wenn und soweit sie für eine begonnene Außenprüfung, für eine vorläufige Steuerfestsetzung, für anhängige steuerstraf$ und bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren, oder zur Begrüßung von Anträgen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. 11.4. Katalog für die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen Die folgende alphabetische Liste von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich als Orientierungsgrundlage: a) Sechsjährige Aufbewahrungspflicht: Abtretungserklärung Akkreditive Aktenvermerke Angebote mit Auftragsfolge Anträge auf Arbeitnehmersparzulage Bankbürgschaften Betriebsprüfungsberichte Darlehensunterlagen (nach Vertragsablauf) Einfuhrunterlagen Essenmarkenabrechnungen Exportunterlagen Finanzberichte Frachtbriefe Geschäftsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutscheine) Geschenknachweise Grundbuchauszüge Gutschriftsanzeigen

Page 31: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

31

Handelsbriefe (Ausnahme: Rechnungen/Gutschriften) Handelsregisterauszüge Investitionszulage (Unterlagen)

Kalkulationsunterlagen Kassenzettel Kreditunterlagen (nach Vertragsablauf) Lohnkonto Lohnlisten Mahnbescheide Mietunterlagen (nach Vertragsablauf) Pachtunterlagen (nach Vertragsablauf) Preislisten Protokolle Schadensunterlagen Scheck$ und Wechselunterlagen Schriftwechsel Spendenbescheinigungen Steuerunterlagen (soweit nicht für die FinVerw von Bedeutung) Überstundenlisten Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen) Versand$ und Frachtunterlagen Versicherungspolicen Verträge Zollbelege b) Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Abrechnungsunterlagen Änderungsnachweise der EDV$Buchführung Angestelltenversicherung (Belege) Anlagevermögensbücher und –karteien Arbeitsanweisungen für EDV$Buchführung Ausgangsrechnungen Außendienstabrechnungen Bankbelege Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger Belege, soweit Buchfunktion (Offene$Posten$Buchhaltung) BAB mit Belegen als Bewertungsunterlagen Betriebskostenrechnungen Bewertungsunterlagen Bewirtungsunterlagen Bilanzen (Jahresbilanzen) Buchungsbelege Dauerauftragsunterlagen (nach Vertragsablauf) Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) Depotauszüge (soweit nicht Inventare) Eingangsrechnungen Einheitswertunterlagen Fahrtkostenerstattungsunterlagen Gehaltslisten Geschäftsberichte Gewinn$ und Verlustrechnung (Jahresrechnung)

Page 32: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

32

Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) Handelsbücher Hauptabschlussbericht (wenn anstelle der Bilanz) Jahresabschlusserläuterungen Journale (Hauptbuch oder Kontokorrent) Nachnahmebelege Nebenbücher Organisationsunterlagen der EDV$Buchführung Postbankauszüge Prozessakten Quittungen Rechnungen (bei Offene$Posten$Buchhaltung) Rechnungen (soweit keine Offene$Posten$Buchhaltung) Reisekostenabrechnungen Repräsentationsaufwendungen (Unterlagen) Sachkonten Saldenbilanzen Speicherbelegungsplan der EDV$Buchführung Telefonkostennachweise Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) Verkaufsbücher Vermögensverzeichnis Wareneingangs$ und $ausgangsbücher Wechsel Zahlungsanweisungen Zwischenbilanz (Gesellschafterwechsel / Umstellung des Wj.) Werden Unterlagen, auch versehentlich, vor Ablauf der Frist vernichtet, kann das erhebliche Nachteile haben. Die Folge können empfindliche Zuschätzungen aufgrund der wegen fehlen$der Belege nicht (mehr) ordnungsgemäßen Buchführung sein. In Zweifelsfällen ist es also ratsam, die längeren Aufbewahrungsfristen einzuhalten. Bei Fragen empfehlen wir auf Grund der steuerlichen Risiken die Kontaktaufnahmen zur Klärung von Unsicherheiten bei der Aufbewahrung von Unterlagen mit dem Steuerberater. Weitere Informationen:

Bund der Steuerzahler, BdSt$Steuer$Fax Nr. 54; www.stb$aktuell.de 06.01.2014; www.buchfuehrungstipps.de 06.01.2014 13. BFH�Urteile zu Betriebsveranstaltungen In Kürze sollen die BFH$Urteile zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10 und VI R 7/11) im Bundessteuer$blatt II veröffentlicht wer$den. Die Finanzverwaltung darf damit diese Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Ab. 1. Januar 2015 gilt jedoch die Neuregelung in § 19. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, in der mit dem Zollkodexanpassungsgesetz ein Freibetrag für Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 Euro anstelle der Freigrenze verankert wurde.

Page 33: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

33

Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D14 – BFH$Urteil VI R 7/11 und – D 15 – BFH$Urteil VI R 94/10 14. Sachbezugswerte für Essenmarken Das BMF hat mit Datum vom 5. Januar 2015 ein BMF$Schreiben herausgegeben, das nach Ablauf von drei Monaten an Arbeitnehmer, die eine längerfristige berufliche Auswärtstätig$keit an derselben Tätigkeitsstätte ausüben, ausgegebene Essensmarken mit dem maßgeb$lichen Sachbezugswert zu bewerten sind. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D16 – BMF$Schreiben vom 05.01.2015 15. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung Das Bundeskabinett hat am 14. Januar 2015 ein BMF$Schreiben zur Änderung des Anwen$dungserlasses zur Abgabenordnung herausgegeben. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D17 – BMF$Schreiben vom 14.01.2015 16. Steuerliche Behandlung von Rabatten Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 (VI R 64/11) und vom 10. April 2014 (VI R 62/11) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabat$te, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkreti$siert. Das nun vom BMF veröffentlichte Schreiben vom 20. Januar 2015 nimmt zur Frage Stellung, in welchen Fällen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, Arbeitslohn sind. Insbesondere werden Kriterien definiert, wann eine aktive Mit$wirkung des Arbeitgebers bei der Verschaffung von Preisvorteilen anzunehmen ist. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D18 – BMF$Schreiben vom 20.01.2015 17. Reverse�Charge: Erläuterung des BMF�Anwendungsschreibens zur Nichtbean�standungsklausel (WGM�Rundschreiben Nr. 019 vom 26.01.2015) Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Januar 2015 ein weiteres Anwen$dungsschreiben zur Nichtbeanstandungsklausel bezüglich der Anwendung des Reverse$Charge$Verfahrens veröffentlicht (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungs$empfänger). Wir hatten Ihnen dieses Schreiben bereits in der vergangenen Woche zur Ver$fügung gestellt, siehe WGM Rundschreiben 17/2015. Im Folgenden haben wir den aktuellen Stand der Sachlage im Hinblick auf das BMFSchrei$ben für Sie zusammengefasst:

Page 34: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

34

Das BMF$Schreiben bezieht sich auf Produkte, die zunächst in Anlage 4 zu § 13b Umsatz$steuergesetz enthalten waren (z. B. Stangen, Bleche oder Draht). Die Rechnungsstellung dieser Produkte hatte laut Gesetz ab dem 1. Oktober 2014 im Reverse$Charge$Verfahren zu erfolgen. Am 19. Dezember 2014 hatte der Gesetzgeber dann wiederum Produkte (z. B. Stangen, Bleche oder Draht) von der Anlage 4 gestrichen, siehe WGM Rundschreiben 231/2014. Demnach sind diese Produkte seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr im RC$Verfahren abzurechnen. Da eine erneute Umstellung der ERP Systemen auf den 1. Januar 2015 nahezu unmöglich war, hat das BMF nunmehr das beiliegende Schreiben veröffent$licht, dass eine Übergangsregelung vorsieht. Das Schreiben des BMF regelt insbesondere zwei Aspekte: 1. Es wird nicht beanstandet, dass Produkte, die im Dezember 2014 von der Anlage 4 ge$strichen wurden und nun eigentlich seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr im RC$Verfahren abrechnet werden dürfen, doch noch bis zum 30. Juni im RC$Verfahren fakturiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragspartner einvernehmlich von der Steuerschuldner$schaft des Leistungsempfängers ausgehen und der Umsatz vom Leistungsempfänger in zu$treffender Höhe versteuert wird – siehe Seite 2 des Januar$Schreibens. Dies vermerken Sie bitte durch den Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf der entspre$chenden Rechnung. 2. Es wird nicht beanstandet, dass Produkte, die zunächst in der Anlage 4 enthalten waren, dann aber wieder gestrichen wurden, im Zeitraum vom 30. September bis 30. Juni nicht im RC$Verfahren fakturiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertragspartner einver$nehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgegangen sind und der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. Weitere Informationen:

WGM$Homepage / Themen und Downloads / Steuern 23.01.2015 – D19 – BMF$Schreiben vom 22.01.2015

Bilanzrecht und Betriebswirtschaft 1. Rechnungslegung � IASB: Neue Übersetzungen verfügbar Mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) sollen weltweit anwendbare Rechnungslegungsstandards geschaffen werden, weshalb sich die IFRS Foundation dazu entschieden hatte, regelmäßig offizielle Übersetzungen in zahlreichen Sprachen zu veröf$fentlichen (www.ifrs.org). Am 12.12.2014 wurden dementsprechend mehrere aktuelle Über$setzungen angekündigt (www.ifrs.org). So stehen ab sofort japanische Übersetzungen des sog. "Red Book 2014" und des Exposure Draft bezüglich vorgeschlagener Anpassungen an IFRS 2 (ED/2014/5) zur Verfügung. Ebenso neu veröffentlicht wurden die russische Über$setzung des IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" und die spanische Version der jähr$lichen Verbesserungen der IFRS für den Zeitraum 2012$2014.

Page 35: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

35

2. Wirtschaftsprüfung 2.1.Tätigkeitsschwerpunkte 2015 Die Umsetzung der im April2014 beschlossenen EU$Reform zur Abschlussprüfung bildet ei$nen wesentlichen Schwerpunkt im Arbeitsprogramm der Abschlussprüferaufsichtskommissi$on (APAK) für das Jahr 2015. Die Reform wird zu wesentlichen Änderungen von Zuständig$keiten führen, insbes. bei der Aufsicht über Abschlussprüfer der Unternehmen von öffentli$chem Interesse. Die EU$Reform betont auch die Rolle der Prüfungsausschüsse bei der Überwachung der Qualität der Abschlussprüfung ih.res Unternehmens. Dabei sollen zukünf$tig auch Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfern der Unterneh$men von öffentlichem Interesse berücksichtigt werden. Die APAK wird dazu Gespräche mit Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen führen. Der Einfluss der statistischen Auswertung großer Datenmengen ("Big Data") auf die Abschlussprüfung wird von der APAK ebenfalls beobachtet. Hier wird sie sich $ auch im Austausch mit ausländischen Prüferaufsichten $ mit den Überlegungen und Ansätzen des Berufsstands für die Zukunft auseinandersetzen. Zu$gleich gibt die APAK auch das Arbeitsprogramm der Abteilung Sonderuntersuchungen für das Jahr 2015 bekannt. Neben bekannten Schwerpunkten (Auswirkungen von Effizienzstei$gerungsmaßnahmen auf die. Prüfungsqualität; Abschlussprüfungen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren gesamte operative Aktivität im Ausland angesiedelt ist) werden die Untersuchungen sich auch mit der Prüfung der erstmaligen Anwendung neuer IFRS$Standards befassen (z. B. zur Konsolidierung, Abbildung von Joint Arrangements sowie der dazugehörigen Anhangangaben). Weitere Informationen: www.apakaoc.de – zum Arbeitsprogramm der APAK sowie zum Arbeitsprogramm der Abteilung Sonderuntersu$chungen 2.2. Prüfung von Finanzaufstellungen oder deren Bestandteilen (IDW PS 490) Bislang existierten in Deutschland keine allgemeinen Verlautbarungen für die Prüfung von einer einzelnen vergangenheitsorientierten Finanzaufstellung (z. B. einer Bilanz oder einer GuV) sowie von deren Bestandteilen (z. B. einer Aufstellung von Forderungen aus Lieferun$gen und Leistungen). Mit dem IDW PS 490 bekommen die Wirtschaftsprüfer eine Grundlage für die Durchführung solcher Prüfungen. Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirt$schaftsprüfer (IDW) hat den IDW PS 490 am 28.11.2014 verabschiedet. Er wird in IDW$FN 1/2015 der veröffentlicht werden, ebenso im WPg$Supplement 1/2015. Weitere Informationen: www.idw.de 2.3. Prüfung von Abschlüssen, die nach Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck aufgestellt wurden (IDW PS 480) in der Praxis werden vermehrt Aufträge$ außerhalb der klassischen Abschlussprüfung $zur Prüfung vergangenheitsorientierter Finanzinformationen erteilt, bspw. zur Vorbereitung ei$nes Unternehmenskaufs oder für steuerliche Zwecke. Der Anwendungsbereich des IDW PS 4&0 ist möglichst breit angelegt, um dem Berufsstand für unterschiedliche Arten von Beauf$

Page 36: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

36

tragungen Grundsätze zur Prüfung bereitzustellen. Der Hauptfachausschuss des IDW hat den IDW PS480am 28.11.2014 verabschiedet. Veröffentlicht wird er in Heft IDWFN 1/2015 und im WPg$Supplement 1/2015. Weitere Informationen: www.idw.de 2.4. Stellungnahme zu IASB Entwurf 2014/4 "Measuring Quoted Investments in Subsidiar$ies, Joint Ventures and Associates at Fair Value" Das IDW begrüßt die. Ausführungen des IASB zur Rechnungslegungseinheit Dagegen wird die generelle Fair$Value$Ermittlung im Fall einer Notierung auf einem aktiven Markt als Pro$dukt aus quotiertem Preis und Anzahl der Finanzinstrumente abgelehnt, weil das relevante Merkmal der Beteiligungen (z. B. Beherrschung) ohne eine entsprechende Anpassung (z. B. durch die Berücksichtigung einer Kontrollprämie) o. Ä. nicht in die Bewertung einfließt. Die vom IASB vorgeschlagene simplifizierende Berechnung bei Notierung auf einem aktiven Markt steht nach Auffassung des IDW im Widerspruch zur Bestimmung der Rechnungsle$gungseinheit Weitere Informationen: www.idw.de 2.5. Stellungnahme zu IIRC$Assurance Veröffentlichungen Während der Entwicklung des International Integrated Reporting Framewerk durch den In$ternational Integrated Reporting Council (IIRC) wurde verschiedentlich die "Prüfbarkelt" von integrierten Berichten als Hindernis einer weiteren Verbreitung des Framewerk genannt. Gleichzeitig haben Investoren stets betont, integrierte Berichte nur zu nutzen, wenn diese einer Prüfung durch einen unabhängigen Dritten unterlegen haben. Vor diesem Hintergrund hat der IIRC zwei Papiere zu Assurance on IR veröffentlicht, in denen die aufgeworfenen Fragen zur Prüfung von integrierten Berichten zusammengefasst werden. Nach Auffassung des IDW betreffen viele dieser Fragen die Erstellung von integrierten Berichten, nicht deren Prüfung. Das Framework sollte ggf. entsprechend angepasst werden. Die Veröffentlichungen des IIRC finden Sie Die Schreiben des IDW vom 17.12.2014 an den IIRC und vom 9.12.2014 an den IASB sind auf der IDW$Homepage abrufbar. Weitere Informationen: www.idw.de und www.theiirc.org/resources$2/assurance/ 3. Betriebswirtschaft � Studie zur "Wirtschaftskriminalität in Deutschland 2014" Jedes dritte Unternehmen in Deutschland war in den letzten zwei Jahren Opfer wirtschafts$krimineller Handlungen, bei den großen Unternehmen war sogar jedes zweite betroffen. Zu diesem Ergebnis kommt eine Umfrage unter 400 – repräsentativ nach Branchen, Mitarbei$terzahl und Umsatz ausgewählten $ Unternehmen in Deutschland, die TNS Emnid im Auftrag von KPMG durchgeführt hat. Häufigste Delikte waren Diebstahl und Unterschlagung (63 %) sowie Betrug und Untreue (54 %). Der Schaden, der durch wirtschaftskriminelle Handlun$

Page 37: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

37

gen entsteht, wird auf 80 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt. 87% der Befragten fürchten, Opfer von Datendiebstahl oder Datenmissbrauch zu werden. Fast zwei Drittel (64 %). gehen da$von aus, dass ihr Risiko, Opfer eines Datendelikts zu werden, in Zukunft noch steigen wird. Tatsächlich betroffen waren in den letzten beiden Jahren aber nur 30 %. Vielfach $ so die Studie $fehle ein Überblick über die komplexen technischen Prozesse und Abläufe. Zudem mangele es an Kontrollmechanismen, um datenbezogene Vorfälle überhaupt entdecken zu können. Knapp 70% der befragten Unternehmen in Deutschland stufen das eigene Risiko in Bezug auf wirtschaftskriminelle Handlungen als gering ein. Gleichzeitig sehen 82 % ein ho$hes bzw. sehr hohes Risiko für andere Firmen. Und obwohl jedes dritte Unternehmen in den letzten beiden Jahren Opfer von Wirtschaftskriminalität war, glauben 85 %, Ihr Schutz sei gut oder sogar sehr gut. Bei der Betrachtung aller Fälle, in denen die Befragten einen Täter ermitteln konnten, waren interne Täter mit 55 % in der Überzahl (2012: 48 Prozent). 45 % der Delikte wurden von unternehmensexternen Personen verübt, in 16% der Fälle waren sowohl interne als auch externe Täter an einer wirtschaftskriminellen Handlung beteiligt. Weitere Informationen: www.kpmg.de – hier finden Sie die ausführliche Pressemitteilung sowie die Studien 4. Hinweis zu den neuen HGB�Schwellenwerten nach BiiRUG�ReGE Am 7.1.2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie$Umsetzungsge$setz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht be$schlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u. a. eine Anhebung der Schwel$lenwerte sowie eine Änderung der Definition der Umsatzerlöse vor. Diese Änderungen dür$fen bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr ange$wendet werden, jedoch nur Insgesamt (Unternehmenswahlrecht; vgl. Artikel 2 des Regie$rungsentwurfs, dort Abs. 2 Satz 1 des derzeit noch unbezifferten Artikels des EGHGB$E). Die erhöhten Schwellenwerte und die Erstanwendungsvorschriften werden mit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie$Umsetzungsgesetzes und somit voraussichtlich Mitte 2015 wirksam werden. Vor diesem Hintergrund befasst sich der auf der Homepage der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) stehende Hinweis insbes. mit der Frage, welche Auswirkungen die rückwirkende An$hebung der Schwellenwerte auf den Prüfungsvertrag hat, wenn eine mittelgroße Kapitalge$sellschaft/Personenhandelsgesellschaft i. S. v. § 264a HGB aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu einer kleinen Kapitalgesellschaft/Personenhandelsgesellschaft i. S. v. § 264a HGB wird.

Wirtschaftsrecht 1. Zur erheblichen Flugverspätung wegen außergewöhnlicher Umstände Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunterneh$men in der gegebenen Situation (hier: nach 51artabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

Page 38: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

38

Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeltliehen Ablauf der konkreten Maß$nahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen. Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Zur$erheblichen$Flugverspaetung$wegen$aussergewoehnlicher$Umstaende$25340 2. Zur Angabe der Flugzeiten in einem Reisevertrag § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB$InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vor$schrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsicht$lich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Sind Im Reisevertrag Uhrzelten für den Hin$ und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Rei$severanstalter jeweils der gesamte benannte Zeltpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ zutreffen wiedergegeben wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.12.2013 X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132). Weitere Informationen: http://betriebs$berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/collection/Zur$Angabe$der$Flugzeiten$in$einem$Reisevertrag$25339 3. Verschmelzungen im neuen EEG 2014 – endlich klare Verhältnisse? Das Thema der EEG$Umlage wird insbesondere bei Umstrukturierungen von Unternehmen häufig unterschätzt. So ist die wirtschaftliche Bedeutung der Begrenzung der Umlage für energieintensive Betriebe häufig enorm, wird gleichwohl aber bei der Umstrukturierungspla$nung eher stiefmütterlich behandelt. Mit dem neuen EEG 2014 hat der Gesetzgeber erst$mals eine Regelung für den Fall der Umstrukturierung eingeführt, die in der Praxis naturge$mäß noch nicht erprobt wurde und zahlreiche Einzelfragen aufwirft. Der Beitrag geht am Beispiel der Verschmelzung von Unternehmen diesen Fragen nach und versucht vor dem. Hintergrund des Gesetzeszwecks sachgerechte Lösungen zu entwickeln: Das EEG 2014 versucht, den von verschiedenen Akteuren formulierten Anforderungen an ein passendes Gesetz zum Ausbau der Erneuerbaren Energien gerecht zu werden. Neben den Förderung erhaltenden Betreibern von Erneuerbare$Energien$Anlagen stehen dabei seit Langem auch energieintensive Unternehmen im Fokus des EEG. Ziel der auf Letztere gerich$teten Normen ist dabei stets die Entlastung von im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen, um ein Abwandern dieser in andere, für sie kostengünstigere Regionen zu verhindern. Obschon gerade in jüngster Zeit die Kritik an über ein Mindestmaß hinausge$henden Entlastungen einer Vielzahl von Unternehmen lauter wurde, muss dennoch einge$räumt werden, dass Entlastungen von Unternehmen im internationalen Wettbewerb jeden$falls konsistent umgesetzt werden sollten. Konkret müssen dazu rechtssichere Vorschriften für alle Situationen geschaffen werden, in denen sich ein energieintensives Unternehmen im internationalen Wettbewerb befinden kann. Einer klaren Regelung bedürfen daher insbeson$dere auch die verschiedenen Formen der Umstrukturierung solcher Unternehmen.

Page 39: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

39

Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 4. Wirtschaftssanktionen und politische Krisen Auswirkungen im grenzüberschrei�tenden Geschäft und Möglichkeiten der vertraglichen Risikobegrenzung Das Jahr 2014war und ist ein Jahr der weltpolitischen Unruhe. Der Beitrag zeigt beispielhaft auf, wie sich Krisen auf deutsche Unternehmen und deren grenzüberschreitendes Geschäft auswirken können, und wie mit dieser Situation$ rechtlich und praktisch$ umgegangen wer$den kann. I. Einleitung Kriegerische Auseinandersetzungen im Gazastreifen, im Irak .und in Syrien und die dramati$sche VerschlechterungO der Beziehungen zwischen Russland und dem Westen als Folge der sogenannten Ukraine$Krise stellen nicht nur die Politik, sondern zunehmend auch die Wirt$schaft vor Herausforderungen. Deutsche Unternehmen beobachten mit Sorge, wie sich die wachsenden Spannungen auf ihr Tagesgeschäft auswirken. Erstmals sprechen die führenden Wirtschaftsforschungsinstitute von einem möglichen Abschwung der deutschen Wirtschaft als Folge u. a. der gegenseitigen Sanktionen zwischen den USA und der EU einerseits und Russland andererseits. Deutsche Unternehmen stehen somit vor der schwierigen Frage, ob und wie sich derartige Krisen und die daraus resultierenden Risiken im Vorfeld vertraglich abbilden und gegebenenfalls minimieren lassen. Weder das internationale noch das nationa$le Recht halten einen Leitfaden für das "richtige" Verhalten von Unternehmen in Zeiten wie diesen bereit. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 5. Bundeskabinett: Gesetzentwurf zur Frauenquote beschlossen Das Bundeskabinett hat am 11.12.2014 den Entwurf für ein Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und Im öffentlichen Dienst beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht für den Bereich der Privatwirt$schaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt künftig eine Ge$schlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2~00 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts$O oder Ver$waltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner$ und Arbeitnehmervertretern zusam$mensetzt. Insgesamt betroffen sind derzeit 108 Unternehmen. Sie müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Bei Nicht$erfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vor$gesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt ("leerer Stuhl").Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management$Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Ge$

Page 40: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

40

genseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. In der Summe unterliegen etwa 3500 Unternehmen der Zielgrößenverpflichtung. (PM BMJV vom 11.12.2014) 6. Unternehmen und Menschenrechte – vom Soft Law zur Rechtspflicht Globales Wirtschaften und Menschenrechte – spätestens seit den wiederholten Bränden in Textilfabriken in Bangladesch mit Hunderten Toten hat der Schutz von Menschenrechten auch in Unternehmen erkennbar an Bedeutung gewonnen. Das gilt zum einen aufgrund der kritischen Beobachtung unternehmerischen Handelns durch Non$Governmental Organiza$tions (NGOs). Zum anderen gibt es auf europäischer und nationaler Ebene eine Vielzahl an Initiativen, die zu einer stetigen Verrechtlichung der bislang überwiegend fakultativen An$forderungen führen werden. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden. 7. Corporate Social Rsponsibility und AGB�Recht In der Praxis mehren sich die Fälle, dass Unternehmen von ihren Vertragspartnern auch von Anwaltskanzleien – verlangen, dass sie als Bestandteil des Liefer$ und Dienstleistungs$vertrages CSR$Vorgaben untereschreiben, sei es in Gestalt von entsprechenden Vertrags$klauseln oder von (durch Verweisung inkorporierten) Codes of Conduct des Auftraggebers oder der Branche. Dies wirft Fragen auf, insbesondere wie mit CSR$Anforderungen unter$schiedlicher Auftraggeber oder bei Kollisionen zwischen eigenem und fremdem Code of Conduct zu verfahren ist. Daneben stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der CSR$Klauseln mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitere Informationen:

Der vollständige Artikel kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden.

Finanzierung 2. Verbesserte Liquidität durch Working Capital Management Die Verbesserung der Liquidität in den Unternehmen ist ein für Unternehmen des Großhan$dels relevantes Finanzierungsthema. Vielfach ist in Unternehmen Kapital stärker gebunden, als es sein müsste. BGA und der Bundesverband deutscher Banken (BdB) haben vor diesem Hintergrund gemeinsam eine Publikation in der Reihe fokus │unternehmen herausgegeben, die sich mit der Frage der Optimierung des Working Capital befasst. Die Publikation „Work$ing Capital Management“ informiert, wie Unternehmen aus eigener Kraft gebundenes Kapi$tal reduzieren können und dadurch freigesetztes Kapital für den Aufbau von Rücklagen, die Senkung des Fremdkapitals oder für Investitionen verfügbar machen können. Die Publikation gibt Hinweise zur Liquiditätsanalyse und –planung, beschreibt Handlungsfel$der des Working Capital Managements und gibt Unternehmen konkrete Anhaltspunkte und

Page 41: 024 WGM Steuernews Januar 2015...Gerät ein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage, so kann dies nicht nur für das Unternehmen selbst den Exitus bedeuten: Auch die verantwortlichen

41

nützliche Tipps. Durch die Reduzierung der Kapitalbindung kann sich die Rentabilität erhö$hen und als Nebeneffekt das Rating bei der Bank durch verbesserte Bilanzkenn$zahlen stei$gern. Auch können sich der Kreditzugang und die Kreditkonditionen erleichtern. Banken un$terstützen das Working Capital Management ihrer Kunden, indem sie beispielsweise im Rahmen des Firmenkundengeschäfts umfassende Dienstleistungsfunktionen übernehmen. Weitere Informationen:

Die vollständige Publikation kann in der WGM$Geschäftsstelle abgerufen werden.

Literaturtipps 1. Mini�Jobs, Aushilfen, Teilzeit 2015 Mini$Jobs, Aushilfen, Teilzeit 2015 – Andreas Abels, AOK Rheinland; Dietmar Besgen, Rich$ter am Arbeitsgericht a.D.; Wolfgang Deck, Oberamtsrat; Dr. Rainer Rausch, Oberkirchen$rat; Verlag: Stollfuß Medien GmbH & Co. KG, Bonn; Ratgeber, 36. Auflage 2015, kartoniert, 405 Seiten, Preis: 47,80 Euro, ISBN 978$3$08$317615$2; Zugang zur Online$Datenbank (Nutzungsdauer: mindestens 1 Jahr: Preis: 3,80 Euro/monatlich; ISBN 978$3$08$187600$9 Die Neuauflage des Ratgebers Mini$Jobs, Aushilfen, Teilzeit greift wie gewohnt aktuell und fundiert die relevanten Aspekte zu diesen Beschäftigungs$formen auf. Die Auswahl eines optimalen Beschäftigungsverhältnisses setzt die Kenntnis sowohl der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen als auch der arbeitsrechtlichen Grundlagen voraus. Hier hilft der Ratgeber mit

• Entscheidungsdiagrammen als Einstieg, die die Auswahl eines idealen Beschäfti$gungsverhältnisses anhand der zu berücksichtigenden Kriterien erleichtern;

• Stichwörtern des ABC$Teils, die praxisnah die lohnsteuerlichen, kirchensteuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Rege$lungen erläutern;

• Anträgen, Musterverträgen und weiteren wertvollen Arbeits$hilfen im Anhang, die die Anwendung in der betrieblichen Praxis unterstützen.

Der Ratgeber berücksichtigt die jüngsten Gesetzesänderungen sowie neue Verwaltungsver$lautbarungen, Rechtsprechung und Literaturmeinungen. Er bildet somit den Rechtsstand zum 1. Januar 2015 ab. Mit der Neuauflage des Ratgebers liegt ein seit vielen Jahren er$probter Klassiker unter den Ratgebern vor. Auf Grund gravierender Rechtsänderungen ist der Ratgeber wichtiger denn je. Zugleich erläutert er mit der bewährten konzeptionellen Ausrichtung und Aufbau die zu beachtenden Regelungen praxis$nah, übersichtlich und ver$ständlich. Er richtet sich an Unternehmer, die in ihren Betrieben Mini$Jobs anbieten, Aushil$fen beschäftigen oder Arbeitnehmern Teilzeit ermöglichen oder dies beabsichtigen. Er ver$mittelt nicht nur den rechtlichen Rahmen, sondern gibt auch nützliche Hinweise für die be$triebliche Praxis.