05. Dezember 2012 Rechtliche Grundlagen des Open Access, Lizenzen und Urheberrecht...

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05. Dezember 2012 Rechtliche Grundlagen des Open Access, Lizenzen und Urheberrecht ZBIW-Weiterbildung „Publikationsdienstleistung für die Wissenschaft - neue Aufgaben für Universitätsbibliotheken“, FH Köln 11.03.2015 Margo Bargheer, SUB Göttingen

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05. Dezember 2012

Rechtliche Grundlagen des Open Access, Lizenzen und Urheberrecht

ZBIW-Weiterbildung „Publikationsdienstleistung für die Wissenschaft - neue Aufgaben für Universitätsbibliotheken“, FH Köln 11.03.2015Margo Bargheer, SUB Göttingen

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Open Access: Überblick und Finanzierung: 15. Januar 2013

Avaricia // Deadly Sins, CC-BY 2.0 Jesus Solana, Madrid, Spain - [http://www.flickr.com/photos/pasotraspaso/6953271968/ 29-52.

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? = Persönlichkeitsrechte des Urhebersschützenswertes Werk (§7-14)

= Verwertungsrechte: Verbreiten, Veröffentlichen, Nutzungsrechte vergeben(§15-24)

Inhaber von Nutzungsrechten (§31-37) kann Werk wirtschaftlich verwerten, „Vergütungsanspruch“ des Urhebers

Veröffentlichung braucht Öffentlichkeit; geistige Schöpfung mit sozialer Rückbindung -> Schranken des Urheberrechts wie Schule,

Wissenschaft, Zitat etc. (§38.4, §44-63)

UrheberWerk

Gut

Verwerter

Öffentlichkeit

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Lizenzvereinbarung (Schutz je nach gewählter Lizenz)

Kulturbedingte Schutz (wissenschaftliche Zitierpraxis)

Werkform eines geistigen

Eigentums

Urheberrechtlicher Schutz (Entstellungsverbot, Persönlichkeitsrechte)

Egal, ob im Druck oder im Internet veröffentlicht, gilt:

Veröffentlichung bedeutet, dass andere am Werk teilhaben sollen. Totalen Schutz gibt es also nur bei Nicht-Veröffentlichung.

Wissenschaftliche Werke erlangen durch Verwendung im Wissenschafts-system „kulturbedingten“ Schutz, die Integrität des Werks wird durch Standards wie die korrekte Zitierpraxis gewahrt und geschützt.

Innerhalb und außerhalb der Wissen-schaft greift immer das Urheberrecht, wonach das unveräußerliche Persönlichkeitsrecht den Urheber vor Entstellung seines Werks (z.B. durch unerwünschte Kontextualisierung) schützt.

In einer Lizenz wie Creative Commons werden weitere Vereinbarungen getroffen, die jedoch die anderen Rechte nicht außer Kraft setzen.

Bestehende Schutzmechanismen

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Umsetzung von Open Access• Primärpublikation („Der Goldene Weg“)

– Freier Zugang zur Primärquelle– Zumeist mit eindeutiger Lizenz zur weiteren Nutzung – Veröffentlichung in qualitätsgeprüften Open Access-Medienprodukten

wie Zss., Sammelbänden, als Bücher etc.– „Goldener Weg“ umfasst die gesamte Wertschöpfungskette– Finanzierung erfolgt auf der Produktionsseite

• Article Processing Charges (APCs, Autorengebühren) • Vereinbarungen mit Verlagen • Publikationsorgane aus der Wissenschaft (z.B. aus Fachgesellschaften

• Parallelpublikation („Der Grüne Weg“) – Freier Zugang zum Pre- oder Postprint (Verlagsversion, version of record) – auf einem fachlichen oder institutionellen Publikationsserver– zumeist autoren- oder institutionsseitig organisiert– Finanzierung der Medienprodukte auf klassischem Wege,

Finanzierung der Infrastruktur durch Forschungseinrichtungen

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Open Access und die rechtliche Situation

Wiss. Autor

Verlag

Rechteinhaber exklusiv

Unterlizen-sierung möglich

Volle Lizensierung

möglich

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Open Access und die rechtliche Situation

Wiss. Autor

Verlag

Rechteinhaber exklusiv

Unterlizen-sierung möglich

Nur eingeschränkte Lizensierung möglich

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Open Access: wer gibt wem welche Rechte?Der (wissenschaftliche) Urheber hat i.d.R. alle Verwertungsrechte am Werk und kann Nutzung erlauben (Nutzungsrechte vergeben). Er kann mehrfach einfache Nutzungsrechte an Verlage und Leser vergeben, aber auch ausschließliche Rechte für bestimmte Nutzungen einräumen.Kommerzielle Verlage erwarten i.d.R. ausschließliche Nutzungsrechte für möglichst alle Nutzungsarten, im Open Access erhalten Verlage i.d.R. eine „license to publish“

Urheber

Verlag 2

im Besitz aller Verwertungsrechte

1-fache Nutzungsrechte für digital

Verlag 1

druckt exklusiv, räumt Nachdruckrechte ein und stellt digital bereit

Leserschaft

Leserschaft

Verlag 4

Verlag 3

Leserschaft

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Open-Access-Lizenzen im EinsatzJeder Urheber kann regeln, was Nutzer seines Werks dürfen sollen, also eine eigene Lizenz formulieren, und sein Werk unter dieser Lizenz weitergeben– aber: Lizenz im Eigenbau ist wenig praktikabel, deshalb empfohlene

Verwendung eines etablierten Lizenzmodells, so auch bei Open-Access-Lizenzen

• Verbreitetes Modell Creative Commons Lizenz,funktioniert nach dem Baukastenprinzip

• by regelt, ob Urheber genannt werden muss(dann greift Urheber-Persönlichkeitsrecht)

• nc regelt, ob kommerzielle Nutzung erlaubt (kommerziell ≠ gewinnorientiert)

• nd regelt, ob Bearbeitungen zulässig sind(die aber genannt werden müssen)

• sa regelt, dass nach erlaubter Bearbeitung untergleichen Bedingungen lizensiert werden muss(daher schließen sich nd und sa aus)

Creative Commons Lizenz für den Universitätsverlag

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Lizenzvereinbarung (Schutz je nach gewählter Lizenz)

Kulturbedingte Schutz (wissenschaftliche Zitierpraxis)

Werkform eines geistigen

Eigentums

Urheberrechtlicher Schutz (Entstellungsverbot, Persönlichkeitsrechte)

Egal, ob im Druck oder im Internet veröffentlicht, gilt:

Veröffentlichung bedeutet, dass andere am Werk teilhaben sollen. Totalen Schutz gibt es also nur bei Nicht-Veröffentlichung.

Wissenschaftliche Werke erlangen durch Verwendung im Wissenschafts-system „kulturbedingten“ Schutz, die Integrität des Werks wird durch Standards wie die korrekte Zitierpraxis gewahrt und geschützt.

Innerhalb und außerhalb der Wissen-schaft greift immer das Urheberrecht, wonach das unveräußerliche Persönlichkeitsrecht den Urheber vor Entstellung seines Werks (z.B. durch unerwünschte Kontextualisierung) schützt.

In einer Lizenz wie Creative Commons werden weitere Vereinbarungen getroffen, die jedoch die anderen Rechte nicht außer Kraft setzen.

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Werkform eines geistigen

Eigentums

Hält sich ein Nutzer nicht an die Bedingungen der Creative Commons Lizenz (z.B. ein Boulevardblatt, das ungefragt cc-by-nc lizensierte Inhalte verwendet), liegt eine Urheberrechts-verletzung vor, gegen die der Urheber Rechtsmittel einlegen kann.

2006 erging in den Niederlanden erstmals ein Urteil, das klarstellte, dass die Grenzen einer CCL für Nutzer verbindlich sind (also Open Access nicht „up for graps“ bedeutet).

Ein Urteil des LG Köln vom 05.03.2014 bestätigte die Belastbarkeit einer CC-Lizenz, äußerte allerdings eine zweifelhafte Auffassung von „kommerziell“ (Deutschlandradio war für das LG kommerziell, da es aus Rundfunkbeiträgen finanziert wurde).

Fazit: eine CCL schützt den Inhalt nicht gegen jeden Missbrauch, aber erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen und gibt Nutzern Klarheit.

Missbrauch

Lizenzvereinbarung (Schutz je nach gewählter Lizenz)

Kulturbedingte Schutz (wissenschaftliche Zitierpraxis)

Urheberrechtlicher Schutz (Entstellungsverbot, Persönlichkeitsrechte)

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How open is it?

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