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0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 VAs 4/02 1 AR 30/01 StA Leipzig AR 475/01 GenStA Dresden Beschluss vom 19. Mai 2003 in der Antragssache des Antragsteller g e g e n den Freistaat Sachsen Antragsgegner wegen Löschung von Verfahrensdaten aus dem staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensregister 1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. Januar 2002 wird - soweit er die Ab- lehnung der Löschung der Personen- und Ver- fahrensdaten für die Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 enthält - aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beach- tung der Rechtsauffassung des Oberlandesge- richts neu zu bescheiden. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- frei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 VAs 4/02 1 AR 30/01 StA Leipzig AR 475/01 GenStA Dresden

Beschluss

vom 19. Mai 2003 in der Antragssache des

Antragsteller g e g e n den Freistaat Sachsen Antragsgegner

wegen Löschung von Verfahrensdaten aus dem staatsanwalt- schaftlichen Verfahrensregister

1. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. Januar 2002 wird - soweit er die Ab-lehnung der Löschung der Personen- und Ver-fahrensdaten für die Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 enthält - aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird insoweit verpflichtet, den Antragsteller unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Oberlandesge-richts neu zu bescheiden.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Löschung von Daten aus dem

Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Leipzig.

Im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft Leipzig werden

bezüglich des Antragstellers (als Beschuldigter) folgende

Daten gespeichert:

302 Js 6391/99 wegen Verstoßes gegen das Versammlungs-

gesetz, Tatzeit 28.11.1998, bei der Staatsanwaltschaft

erledigt 2001 durch Beantragung eines Strafbefehls und

bei Gericht erledigt durch Ablehnung der Eröffnung des

Hauptverfahrens,

805 Js 9052/99 wegen Missbrauchs von Titeln, Berufsbe-

zeichnungen und Abzeichen, Tatzeit 11.02.1999, 1999

umgetragen in das Js-Register 800 mit dem neuen Akten-

zeichen 800 Js 9052/99, Verfahrensstatus: erledigt

1999 durch Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2

StPO mangels Tatverdachts,

507 Js 36796/99 wegen Trunkenheit im Verkehr, Tatzeit

16.07.1999, Verfahrensstatus: bei der Staatsanwalt-

schaft Leipzig erledigt mit Beantragung eines Strafbe-

fehls und bei Gericht erledigt durch Ur-

teil/Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 31 bis 90

Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 06. Oktober 2001 begehrte der Antragstel-

ler bei der Staatsanwaltschaft Leipzig die Löschung der Da-

ten zu den Verfahren 302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 und

die Berichtigung der Eintragung zum Verfahren

507 Js 36796/99 dahin, dass der Tatvorwurf fahrlässige

Trunkenheit im Verkehr laute.

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Die Staatsanwaltschaft Leipzig lehnte mit Bescheid vom

21. Januar 2002 eine Löschung der gespeicherten Daten ab,

ohne eine Entscheidung über den Berichtigungsantrag zu

treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des An-

tragstellers vom 30. Januar 2002, der auf § 23 Abs. 2 des

Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)

gestützt wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den

Antrag als unbegründet zu verwerfen.

Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Leipzig mit Be-

scheid vom 08. Februar 2002 die vom Antragsteller begehrte

Berichtigung antragsgemäß vorgenommen, Der Antragsteller

hat daraufhin "den Rechtsstreit" insoweit für erledigt er-

klärt.

II.

1. Der mittlerweile lediglich noch auf das Löschungsbe-

gehren gerichtete, im Übrigen durch den Bescheid der

Staatsanwaltschaft Leipzig vom 08. Februar 2002 ge-

genstandslos gewordene Antrag vom 30. Januar 2002 ist

gemäß §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 EGGVG zuläs-

sig. Insbesondere macht der Antragsteller geltend,

durch den Bescheid der Staatsanwaltschaft Leipzig vom

21. Januar 2002 in seinen Rechten - hier in seinem

Recht auf Löschung von Verfahrensdaten aus der staats-

anwaltschaftlichen Datei gemäß aus § 489 Abs. 2 StPO -

verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

Dass es sich bei der Vorschrift des § 489 Abs. 2 StPO

um ein subjektives Recht des Antragstellers auf Lö-

schung personenbezogener Daten handelt, lässt sich

zwar dem Wortlaut der Vorschrift nicht ohne Weiteres

entnehmen. Es ergibt sich aber aus einer Gesamtschau

der keine abschließende Regelung datenschutzrechtlich

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motivierter Bestimmungen enthaltenden Regelungen des

Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 (vgl. hierzu

Brodersen, NJW 2000, 2536, 2537) und des mit einer

Verpflichtung korrespondierenden Löschungsanspruchs

des Betroffenen aus § 20 Abs. 2 Bundesdatenschutzge-

setz (BDSG) (vgl. dazu etwa Mallmann in Simitis, Kom-

mentar zum BDSG 5. Aufl., Rdn. 35 zu § 20) sowie dem

bereits dem Wortlaut nach als subjektives Recht aus-

gestalteten Löschungsanspruch des Betroffenen aus den

§§ 5, 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes

(SächsDSG).

2. Der Antrag des Antragstellers hat auch in der Sache

(vorläufig) Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurück-

verweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Leip-

zig.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Löschung der bei

der Staatsanwaltschaft Leipzig in den Verfahren

302 Js 6391/99 und 805 Js 9052/99 gespeicherten Daten

kann sich aus § 489 Abs. 2 StPO ergeben. Nach dieser

Vorschrift sind personenbezogene Daten in staatsan-

waltschaftlichen Dateien zu löschen, wenn ihre Spei-

cherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Ein-

zelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten

für die in den §§ 483, 484, 485 StPO jeweils bezeich-

neten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Dass die Speicherung der Daten des Antragstellers in

der staatsanwaltschaftlichen Datei unzulässig wäre,

ist nicht ersichtlich. Ob hingegen die Kenntnis der

Daten für die in den §§ 483 bis 485 StPO jeweils be-

zeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist, vermag

der Senat zurzeit nicht zu beurteilen. Insoweit liegt

derzeit keine Spruchreife vor, so dass eine Entschei-

dung des Senats in der Sache zurzeit nicht ergehen

kann. Denn Voraussetzung hierzu ist nach der o.g. Vor-

schrift, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig eine Ein-

zelfallbearbeitung zur Prüfung der Erforderlichkeit

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der weiteren Datenspeicherung durchführt. § 489 Abs. 2

StPO enthält zwar dem Wortlaut nach wiederum keinen

Hinweis darauf, wann die speichernde Stelle eine Ein-

zelfallbearbeitung durchzuführen hat. Der Senat ist

jedoch angesichts des mit der Verpflichtung korrespon-

dierenden Löschungsanspruchs des Betroffenen der An-

sicht, dass die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann ei-

ne Einzelfallbearbeitung vorzunehmen hat, wenn der Be-

troffene - wie hier - einen konkreten Löschungsantrag

an sie richtet.

Eine derartige Einzelfallbearbeitung hat die Staatsan-

waltschaft Leipzig jedoch - bislang - nicht vorgenom-

men. Den Anforderungen des § 489 Abs. 2 StPO wird ihr

die Löschung ablehnender Bescheid vom 21. Januar 2002

jedenfalls nicht gerecht. Hierin wird - lediglich all-

gemein - dargelegt, auf welcher Grundlage und mit wel-

cher Dauer eine Speicherung von Personen- und Verfah-

rensdaten bei der Staatsanwaltschaft Leipzig erfolgt.

Etwas anderes, nämlich insbesondere ein Eingehen auf

die konkreten Tatvorwürfe und die Erforderlichkeit von

Speicherungsumfang und -dauer angesichts der gegen den

Antragsteller konkret geführten Ermittlungsverfahren

ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Gene-

ralstaatsanwaltschaft Dresden vom 13. März 2002. Auch

hierin werden letztlich nur allgemein gehaltene Erwä-

gungen zu Aufbewahrungsbestimmungen in den Fällen ei-

ner Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

und im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Hauptver-

fahrens angestellt.

In Ermangelung dieser an sich gebotenen Einzelfallbe-

arbeitung liegt zurzeit keine Spruchreife vor, die ei-

ne Entscheidung des Senats in der Sache ermöglichen

würde.

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3. Die Staatsanwaltschaft Leipzig wird bei der noch

durchzuführenden Einzelfallbearbeitung des Löschungs-

antrages nach Auffassung des Senats folgendes zu be-

achten haben:

Zwar ergibt sich die Art der zu verarbeitenden Daten

und ihre Speicherungsdauer zunächst aus der aufgrund

von § 490 StPO erlassenen Errichtungsanordnung der

Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. November 2001. Der

Maßstab der Erforderlichkeit der (weiteren) Speiche-

rung der Daten muss aber letztlich dem aus dem von dem

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Volkszählungsur-

teil (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten Recht auf infor-

mationelle Selbstbestimmung gerecht werden. Darüber

hinaus darf aufgrund des sogenannten Zweckbindungs-

grundsatzes - es muss ein unmittelbarer Zusammenhang

zwischen Speicherung und konkretem Verwendungszweck

bestehen - die speichernde Stelle nur die Daten spei-

chern, die für ihre Aufgabenerfüllung geeignet und er-

forderlich sind (vgl. zu der im Hinblick auf das Er-

forderlichkeitserfordernis entsprechend ausgestalteten

Vorschrift des § 20 BDSG im Übrigen Bergmann, Möhrle,

Herb, Datenschutzrecht, Rdn. 44 zu § 20 BDSG).

Aus den Kommentierungen zur - insoweit - ähnlich aus-

gestalteten Vorschrift des § 14 BDSG ergibt sich, dass

bei der Speicherung von Daten ein strenger Maßstab an-

zulegen ist. Die Speicherung und Veränderung personen-

bezogener Daten ist nur dann erforderlich, wenn die

Aufgabe sonst nicht, nicht vollständig oder nicht in

rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann. Dass die Daten

zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und zweckmäßig

sind, ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedin-

gung (Bergmann, Möhrle, Herb, a.a.O. Rdn. 26; Mallmann

a.a.O., Rdn. 15 zu § 14). Angesichts des Umstandes,

dass die datenschutzrechtlich motivierten Regelungen

im Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 insbesondere

dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

15. Dezember 1983 zum Volkszählungsgesetz Rechnung

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tragen sollten (BT-Dr 14/1494), müssen nach Ansicht

des Senats bei der Prüfung der Erforderlichkeit i.S.v.

§ 489 Abs. 2 StPO die oben dargelegten, vom Bundesver-

fassungsgericht entwickelten Maßstäbe herangezogen

werden. Hierbei weist der Senat insbesondere darauf

hin, dass wesentliche Aspekte oder Bestimmungsfaktoren

für die Erforderlichkeit der Speicherung der Datenum-

fang und der Zeitaspekt sind (so auch Mallmann a.a.O.

Rdn. 16 zu § 20 m.w.N.; vgl. im Übrigen auch BVerfG,

Strafverteidiger 2002, 577, 578).

b) Angesichts der vom Bundesverfassungsgericht aufge-

stellten Maßstäbe unterliegt die nach § 490 Satz 1

StPO von der Staatsanwaltschaft Leipzig erlassene Er-

richtungsanordnung insbesondere folgenden Bedenken:

Zum einen sind Art und Umfang der gespeicherten Daten

sowie die Speicherdauer stets gleich geregelt, unab-

hängig davon, ob eine Speicherung der Daten auf der

Grundlage der §§ 483, 484 oder des § 485 StPO erfolgt.

Auch wenn eine derartige Mischform der Datenspeiche-

rung durch die ausdifferenzierte Regelung der StPO

nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Brodersen

a.a.O. Seite 2541), hält der Senat insbesondere die

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für über-

zeugend, wonach eine weitere Speicherung von Daten

dann unzulässig sein kann, wenn nichts dafür spricht,

dass die Eintragung in Zukunft auch praktische Bedeu-

tung hat und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass

die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Be-

hörde noch fördern können.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,

dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

einer (weiteren) Speicherung personenbezogener Daten

aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in einer po-

lizeilichen Personalauskunftsdatei zum Zwecke der vor-

beugenden Verbrechensbekämpfung dann entgegensteht,

wenn nichts dafür spricht, dass der Betroffene erneut

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einschlägig oder ähnlich strafrechtlich in Erscheinung

treten wird und deshalb ausgeschlossen ist, dass die

vorhandenen Daten die Arbeit einer Behörde fördern

können (Mallmann, a.a.O., Rdn. 42 zu § 20 mit einge-

henden Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverwal-

tungsgerichts).

Bedenken unterliegt insbesondere auch, dass die Er-

richtungsanordnung der Staatsanwaltschaft Leipzig ent-

gegen § 490 Nr. 7 StPO keine Prüffristen vorsieht und

damit den Mindestanforderungen des § 490 StPO an Er-

richtungsanordnungen für automatisierte Dateien nicht

gerecht wird.

4. Eine Kostenentscheidung war mangels Entscheidung in

der Sache nicht veranlasst. Von der Anordnung einer

(teilweise) Erstattung der außergerichtlichen Kosten

des Antragstellers im Hinblick auf den mittlerweile

erledigten Berichtigungsantrag war abzusehen, da für

eine derartige Bestimmung gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1

EGGVG begründete Erfolgsaussichten nicht genügen; er-

forderlich wäre ein offensichtlich fehlerhaftes oder

gar willkürliches Verhalten der Justizbehörde (Kissel

in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl. Rdn. 5 zu

§ 31 EGGVG m.w.N.). Dies ist indes hier nicht der

Fall. Drath Schlüter-Staats Poth Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht RiOLG Schlüter-Staats ist urlaubsbedingt an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert