1 1000 BP80 - engelskirchen.de · geschütztes Biotop (nicht abgestimmt) nach BNatSchG/LG NRW mit...

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40 m 100 m 40 m 100 m Anschluss Blatt 1 2.4-2 LSG Engelskirchen 2.2-1 LSG Engelskirchen 2.2-1 NSG-GM-048 Aggeraue Ehreshoven mit Weierberg BK-5010-088 BK-5010-013 BK-5010-093 BK-5010-091 BK-5010-013 BK-5010-087 BK-5010-088 § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG GB-5010-087 nicht abgestimmt GB-5010-088 nicht abgestimmt GB-5010-086 nicht abgestimmt LSG Engelskirchen 2.2-2 LSG Engelskirchen 2.2-2 GB-5010-501 abgestimmt GB-5010-090 abgestimmt A2 A2 A2 A2 A2 A8 A4 A4 A4 A4 A4 A4 A2 A4 A8 A8 A8 A2 A2 A2 Muldenartige Wasserdurchfahrt Schrägfahrt Nord mit Verschränkungen Holzbrücke aus 6 Stammhöl- zern über dem Schlader Siefen Verschränkungen mit Spiegel Schrägfahrt Süd Steilfahrt West Steilfahrt Ost mit Rampe Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid mit Einführungsparcours Pühlensiefen Schlader Siefen Tiefer Siefen Graben Graben Graben bestehende Einleitungserlaubnis Niederschlagswässer BAB 4 in Pühlensiefen (Einleitungsmenge 456,5 l/s) BAB 4 BAB 4 1. Nutzungsebene: BAB 4, vgl. herausgezoomte 2. Nutzungsebene 1. Nutzungsebene: BAB 4, vgl. herausgezoomte 2. Nutzungsebene Anschluss Blatt 2 NSG-GM-048 Aggeraue Ehreshoven mit Weierberg NSG-GM-062 Schlosswald Ehreshoven BK-5010-089 BK-5009-115 A1 A2 A4 A8 Schloss Ehreshoven Malteser Kommende Vers 1. Festsetzungen (§ 12 Abs. 3 BauGB) Art und Maß der Nutzung sowie Erhaltung und Anpflanzung (analog § 9 Abs.1 BauGB) Geltungsbereich des VBPs Nr. 80 (einschließlich V+E-Plan) entspricht der Abgrenzung der Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) und der zugehörigen Schulungs- stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE) Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) mit Anfahrt Schulungswege Schulungswege vgl Detail 2. Nutzungsebene Anfahrt Schulungswege und Schulungswege mit dem Zusatz "W" stellen Wald i.S. des BWaldG/LFoG NRW dar. Umgrenzung der Flächen für Schulungselemente im Bereich der festgelegten Schu- lungswege bzw. Streckenabschnitte Markierung der Lage der Flächen für Schulungselemente Absperrvorrichtungen für die Schulungselemente zur Sicherung gegen Missbrauch durch Unbefugte außerhalb der zulässigen Schulungsveranstaltungen Umgrenzung der zur Fahrzeugschulungsstrecke zugehörigen Schulungsstätte Ehres- hoven am Gut Forkscheid (SE) mit Einführungsparcours und Schulungselementen (vgl. Festsetzung 1.4) Umgrenzung von Flächen für Stellplätze/Hoffläche zur Abhaltung der Schulungseinfüh- rung Ein- und Ausfahrt Schulungsstätte Erhaltung von Bäumen Anpflanzen von Sträuchern (hier einreihige Hecken) vgl. Festsetzung 2.1 Beseitigung/Austausch von Durchlässen im Kreuzungsbereich Siefen/Wege (nach Vorgabe "Blaue Richtlinie"), vgl. Festsetzung 2.2 2. Nachrichtliche Übernahmen (§ 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 6 BauGB, BNatSchG, FStrG) Landschaftsschutzgebiet Engelskirchen L 2.2-1 Landschaftsschutzgebiet Engelskirchen L 2.2-2 Wanderwegrouten A1, A2, A4 und A8 Öffentliche Straßenverkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinie: hier dammartig errich- tete Bundesautobahn BAB 4 einschließlich zugehöriger begrünter Böschungsbereiche (1. Nutzungsebene; vgl. 2. Nutzungsebene) Anbauverbot BAB 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG - 40 m jew. gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (auf Grundlage Fahrbahnrand Luftbild) A2 40 m W LSG Engelskirchen 2.2-1 LSG Engelskirchen 2.2-2 BAB 4 1. Festsetzungen (§ 12 Abs. 3 BauGB) 1. Art und Maß der Nutzung 1.1 Im VBP Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven“ wird über den abgegrenzten Gel- tungsbereich die Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) und die zugehörige Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE) festgesetzt. Die festgesetzte Fahrzeugschulungsstrecke sowie die zugehörige Schulungsstätte Ehres- hoven am Gut Forkscheid dienen der Durchführung von Fahrzeugschulungen mittels ge- mäß der Straßenverkehrsordnung zugelassenen, geländegeeigneten Personenkraftfahr- zeugen. Pro Jahr sind maximal 20 Schulungsveranstaltungen an maximal 50 Schulungstagen zu- lässig. Je Fahrzeugschulungstag dürfen im Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr - aus- schließlich bei Tageslicht - nicht mehr als 60 Parcoursumrundungen im Bereich der Fahr- zeugschulungsstrecke Ehreshoven erfolgen. Dabei sind die Fahrzeugschulungen aus- nahmslos als geführte Fahrten unter Begleitung eines fachkundigen Schulungsleiters/In- strukteurs durchzuführen. Außerhalb der genannten Zeiten ist kein Schulungsbetrieb zulässig. Die im VBP Nr. 80 mit dem Zusatz „W“ zeichnerisch festgesetzten Anfahrten Schulungs- wege und Schulungswege stellen Wald i.S. des BWaldG/LFoG NRW dar. Über die fest- gesetzte Fahrzeugschulungsstrecke ist forstwirtschaftlicher Betriebsverkehr sowie die fuß- und radläufige Naherholung zulässig - sofern im Folgenden keine abweichenden Rege- lungen getroffen werden. 1.2 Die festgesetzte Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven besteht aus den im VBP Nr. 80 zeichnerisch festgesetzten Anfahrtswegen vom Schloss Ehreshoven bis zur Schulungs- stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid sowie aus den eigentlichen, ebenfalls zeichnerisch festgesetzten Schulungswegen. Die Wegestrecken und -breiten der Fahrzeugschulungs- strecke Ehreshoven sind identisch mit den bestehenden Forstwirtschaftswegen. 1.3 Die Fahrzeugschulungsstrecke besteht aus folgenden Elementen: a. Schulungselement Schrägfahrt Süd Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage von Schulungs- elementen zulässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. b. Schulungselement Holzbrücke aus 6 Stammhölzern über den Schlader Siefen Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist als Schulungselement die Anlage einer aus 6 Stammhölzern in einer Länge von max. 15,00 m auf einer Breite von max. 3,00 m bestehenden Holzbrücke ohne Betonaufleger zulässig. Als Brückenlager für die 6 Stammhölzer sind ausschließlich siefenparallel liegende Stammhölzer zu verwen- den. Ansonsten ist kein Eingriff in die Böschungen des Siefens zulässig. Die Stand- sicherheit ist im Zuge der notwendigen Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Auf §§ 27 und 36 WHG wird hingewiesen. Artenschutzrechtliche Belange sind zu berück- sichtigen bzw. Schutzmaßnahmen umzusetzen. c. Schulungselement Schrägfahrt Nord mit Verschränkungen Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage von Schulung- elementen zulässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. d. Schulungselement muldenartige Wasserdurchfahrt Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage einer mulden- artigen Wasserdurchfahrt als Schulungselement auf einer Länge von max. 20,00 m und einer Breite von max. 2,50 m mit einer Einstautiefe von max. 0,50 m durch anfallende Nie- derschläge zulässig. Die Standsicherheit der angrenzenden Böschungen des RRB-ähn- lichen Gewässers sowie des angrenzenden natürlichen Geländes ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. An Schulungstagen ist - sofern die Mulde nicht durch an- fallendes Niederschlagswasser gefüllt ist - zur Füllung ausschließlich unbelastetes Ober- flächenwasser oder gefördertes Grundwasser zu verwenden. Das durch Füllung in die Mulde eingebrachte Wasser (Niederschlagswasser, unbelastetes Oberflächenwasser, ge- fördertes Grundwasser) ist auf natürlichem Wege zu versickern. Auf entsprechend notwendige Erlaubnisverfahren nach WHG/LWG NRW wird verwiesen. e. Schulungselement Verschränkungen mit Spiegel Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts sind Schulungselemente zu- lässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Die Ein- bringung von Rasengittersteinen zur Befestigung des Bodenauf- und/oder -abtrags („Ver- schränkungen“) ist statthaft. Zur Kontrolle des „Kippvorgangs“ während des Schulungs- vorgangs ist innerhalb der angrenzenden durchschnittlich ca. 3,0 m breiten Schlagflur die Anlage eines Spiegels in den Maßen max. 0,50 m x 1,50 m auf zwei Holzpfosten mit einer Höhe von max. 1,50 m über der angrenzenden Wegefläche zulässig. f. Schulungselement auf der Steilfahrt Ost mit Rampe Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts sind Schulungselemente zuläs- sig, die durch Bodenauftrag und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Eine punktuelle Befestigung der Schulungselemente durch Asphalt oder Beton ist auf einer Fläche von max. 5 m² zulässig. Die Begrenzung der Schulungselemente zu angrenzen- den waldbestockten Flächen mittels Stammhölzern ist ebenfalls zulässig. 1.4 Innerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE ist die Anlage einer Stellplatz- anlage/Hoffläche zur Durchführung der Schulungseinführung und des theoretischen Teils der Schulung in der zeichnerisch festgesetzten Ausdehnung sowie die Anlage eines Ein- führungsparcours mit Schulungselementen zulässig. Die Befestigung ist ausschließlich mit Schotter/Splitt vorzunehmen. Insgesamt darf die Befestigungsrate mit Schotter/Splitt innerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE 40 % der Gesamtfläche nicht überschreiten. Im Bereich des Einführungsparcours sind Schulungselemente zulässig, die durch Boden- auf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Zusätzlich sind mobile techni- sche/mechanische Schulungselemente wie z.B. eine Fahrzeug-Wippe, Kippwinkel, diago- nal versetzte Traktionswellen u.ä. zulässig. Die umgrenzte Fläche mit der Bezeichnung SE darf mit einer max. 2,00 m hohen Ein- friedung über bestehendem Gelände umgeben werden. 1.5 Die Nutzung der Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven im Rahmen von sportlichen, ver- einsbezogenen Veranstaltungen (z.B. Motorsport, Freizeitnutzungen) oder durch sonstige einzelne private Nutzer ist nicht zulässig. 1.6 Innerhalb der festgesetzten Fahrzeugschulungsstrecke (kurz FS) und der zugehörigen Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE) ist zu gewährleisten, dass die Funktionstüchtigkeit vorhandener Streckenfernmeldekabel und Entwässerungsanlagen sowie die Zugänglichkeit zu den Einleitungsstellen des auf der BAB 4 anfallenden Ober- flächenwassers durch die festgesetzte Nutzung nicht beeinträchtigt werden. 2. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft i.V.m. Anpflanzen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 2.1 Innerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE ist der 60 %ige Freiflächen- anteil als Grünland zu erhalten. Gemäß zeichnerischer Festlegung sind einreihige freiwachsende Hecken der folgenden Arten und Qualitäten anzulegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu er- setzen: Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa), Hainbuche (Carpinus betulus), Feldahorn (Acer campestre) Sträucher 2xv 100-150 cm, Hecken- pflanzen 2xv 100-125 cm. 2.2 An den zeichnerisch festgesetzten Stellen sind im Übergang zum Schlader und Tiefen Siefen/Pühlensiefen die vorhandenen Verrohrungen bzw. zu enge Durchlässe gemäß den Vorgaben der „Blauen Richtlinie“ - Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließge- wässer in Nordrhein-Westfalen Ausbau und Unterhaltung; Hrsg: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen; Düsseldorf 2010 auszutauschen und durch Brücken zu ersetzen. Details sind im Zuge der Technischen Ausführungsplanung zu regeln. 3. Geltungsbereich, Inhalt und Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungs- planes gemäß § 12 Abs. 3 BauGB 3.1 Der Geltungsbereich, der Inhalt und die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes (VBP Nr. 80) sind identisch mit denen des zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplanes (V+E-Plan). 2. Nachrichtliche Übernahmen (§ 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 6 BauGB) (1) Teile der festgesetzten Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (FS) und die Schulungs- stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (SE) befinden sich innerhalb der Anbauverbotszone der BAB 4 - 40 m jew. gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, Verbot der Errichtung Hochbauten jeder Art) sowie innerhalb der Anbaubeschränkungszone der BAB 4 - 100 m gemessen vom äußeren Rand der befestig- ten Fahrbahn (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG, Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde für Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen). 3. Hinweise (1) Die Erschließung des VBP Nr. 80 erfolgt von der L 136 über die Zufahrt zum und über die Liegenschaften Schloss Ehreshoven. (2) Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde Engelskirchen als Untere Denkmalbehörde und/oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Eichtal 1, 51491 Overath, Tel.: 02206 / 90 30 - 10, unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 DSchG NRW), falls diese nicht vorher von der Denkmalbehörde freigegeben wird. (3) Zum VBP Nr. 80 liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor. Die Sicherung und Um- setzung der Maßnahmen erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. (4) Die Waldbestände inklusive der Wege sind Wald i.S. des BWaldG bzw. LFoG NRW. Die Anzeige- bzw. Genehmigungspflichten für Maßnahmen nach LFoG NRW bleiben von der Aufstellung des VBPs Nr. 80 unberührt; dies gilt insbesondere für zukünftige Nutzungsänderungen der Wege und Waldbestände oder Veränderungen am Wegekörper. Anbaubeschränkung BAB 4 § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG - 100 m jew. gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (auf Grundlage Fahrbahnrand Luftbild) 3. Sonstige Darstellungen oder Informationen außerhalb des Geltungsberei- ches, die der Nachvollziehbarkeit der Planung dienen Naturschutzgebiet mit jeweiliger Bezeichnung geschützter Landschaftsbestandteil mit jeweiliger Bezeichnung geschütztes Biotop (nicht abgestimmt) nach BNatSchG/LG NRW mit jeweiliger Bezeich- nung schutzwürdige Biotope der LANUV mit jeweiliger Bezeichnung Wege-/Straßenböschungen, sonstige Böschungen Siefen mit Böschungsbereiche als temporäre Gewässer mit Bezeichnung Verrohrter Pühlensiefen unterhalb der BAB 4 flächige Gewässer laut Auskunftssystem ELWAS/Aggerverband Entwässerungsgraben gem. Auskunft (ungefähre Lage) sonstige Gewässer (insbes. Fischteiche) Liegenschaftsbestand 2.4-2 Graben 100 m GB-5010-086 NSG GM-048 BK-5010-091 Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 80 der Gemeinde Engelskirchen ist auf Grund- lage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S. 2414, ......................20.11.2014 S. 1748; 20.10.2015 S 1722) Gl.-Nr.: 213-1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV. 2000 S. 256; ... 20.05.2014 S. 294) Gl.-Nr.: 232 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV 1994 S. 666; …25.06.2015. S. 496), Gl.-Nr.: 2023 erarbeitet. Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, … 11.06.2013 S. 1548), Gl.-Nr.: 213-1-2 sowie die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58… 22.07.2011 S. 1509) Gl.-Nr.: 213-1-6 finden nach § 12 Abs. 3 BauGB keine Anwendung. Hinweise zu der verwendeten Plangrundlage Digitale Deutsche Grundkarte DGK 5 Quelle: Herausgeber Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis.nrw. bezogen über terramapserver Luftbilder GEObasis.nrw /BKG 2015, Geodaten der deutschen Landesvermessung Bundesamt für Karthographie und Geodäsie Liegenschaftsdaten über ÖbVI Dipl.-Ing. Franz Karger (Stand 10.09.2015 im amtlichen Bezugssystem UTM ETRS 89 (UTM_32N8 Koordinatensystem) Abruf von Luftbildern mit hoher Auflösung über www.elwas.nrw.de © NRW, Geobasis.NRW (5) Der nicht innerhalb des VBP Nr. 80 zu erbringende notwendige landschafts- und boden- rechtliche Ausgleich in einer Größenordnung von 2,4927 Wertpunkten bezogen auf ha wird über den Kreisübergreifenden Flächenpool/Ökokonto Stift Ehreshoven erbracht. Zu- sätzlich sind über die textliche Festsetzung 2.2 an zwei Stellen die vorhandenen Verroh- rungen bzw. zu enge Durchlässe gemäß den Vorgaben der „Blauen Richtlinie“ - Richtlinie 2010 auszutauschen und durch Brücken zu ersetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Maßnahmen über den Gel tungsbereich (Wege) hinausgehen. Aufgrund des vom Vorhabenträger ermittelten durch den Betrieb der Fahrzeugschulungs- strecke verursachten CO-Ausstosses wird durch die Gemeinde Engelskirchen ein Aus- gleich in Form von Laubbaumanpflanzungen auf einer Fläche von 2.619 m² für erforder- lich erachtet. Es besteht die Empfehlung diese Ausgleichforderung durch Waldumbau- maßnahmen (Nadel- in Laubwald) gemäß dem Kreisübergreifenden Flächenpool/Öko- konto Stift Ehreshoven umzusetzen. Die Sicherung und Umsetzung der Maßnahmen er- folgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. (6) Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachrichtliche Übernahme der Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW auf Grundlage der Daten der LANUV erfolgt ist. Ungenauigkeiten in der Abgrenzung ergeben sich vermutlich aufgrund der Datenübernahme aus der TK 25. (7) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungs- bereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat (§ 29 Abs. 4 LG NRW). 2. Nutzungsebene: die BAB 4 mittels einer Unterführung querende Schulungs- strecke (Anfahrt) 2. Nutzungsebene: die BAB 4 mittels einer Unterführung querende Schulungs- strecke (Anfahrt) FLURSTÜCKE GEMARKUNG KREIS-STADT-GEMEINDE DATUM FLUR PLANBEZEICHNUNG PROJEKT MASS-STAB PLANGRÖSSE 1 : 1.000 2.250 x 895 mm Engelskirchen 1 diverse Oberbergischer Kreis - Engelskirchen Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid - Einführungsparcour i.M. 1 : 500 Detail Schulungselement Schrägfahrt Süd mit Bodenauf-/-abtrag i.M. 1 : 250 Detail Schulungselement Holzbrücke aus 6 Stammhölzern über den Schlader Siefen i.M. 1 : 250 Detail Schulungselement Schrägfahrt Nord mit Verschränkungen i.M. 1 : 500 Detail Schulungselement muldenartige Wasserdurchfahrt i.M. 1 : 250 Detail Schulungselement Verschränkungen mit Spiegel i.M. 1 : 250 Detail Schulungselement auf der Steilfahrt Ost mit Rampe i.M. 1 : 250 Planzeichenerklärung Blatt 1 Erschließung Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven über Zufahrt Schloss i.M. 1 : 1.000 Blatt 2 Fahrzeugschulungsstrecke mit zugehöriger Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid i.M. 1 : 1.000 Textliche Festsetzungen, Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweise Verfahrensvermerke 1. Die Planunterlage stimmt mit dem Liegenschaftskata- ster, der digitalen DGK 5 und dem Luftbild überein. Die Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch eindeutig (vgl. Hinweise zur verwendeten Plangrund- lage). ............................................................................................. 2. Für die Fertigstellung dieses Vorhabenbez. Bebau- ungsplanentwurfes vom .............................. Engelskirchen, den ........................... Im Auftrag: (Advena) 3. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am ............................. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Vorhabenbez. Bebau- ungsplan Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrecke Ehres- hoven“, aufzustellen. Engelskirchen, den ......................... Bürgermeister Ausschussvorsitzender 4. Der Beschluss über die Aufstellung des Vorhabenbez. Bebauungsplanes Nr. 80, „Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven“ wurde am ......................... gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Engelskirchen, den ......................... Der Bürgermeister 5. Die frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Vorhabenbez. Bebau- ungsplanentwurfes ist am ................. ortsüblich bekannt gemacht worden und erfolgte in der Zeit vom .................... bis einschließlich ................... Die Behör- den und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden davon mit Schreiben vom ...................... benachrichtigt (§ 4 Abs. 1 BauGB). Engelskirchen, den ........................ Der Bürgermeister 6. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemein- de Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am .................... den Vorhabenbez. Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligt und beschlossen, den Vorhabenbez. Bebauungsplan- entwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Engelskirchen, den ........................ Der Bürgermeister Ausschussvorsitzender 8. Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am .................... diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Engelskirchen, den ........................ Der Bürgermeister 9. Dieser Vorhabenbez. Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB am ............... ortsüblich bekannt gemacht worden, mit dem Hinweis, dass der Vorhabenbez. Bebau- ungsplan und die Begründung zu jedermanns Einsicht bereit- gehalten werden. In der Bekanntmachung ist auf die Gel- tendmachung der Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7 Abs. 6 GO NRW und § 214 BauGB) und von Mängeln in der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen worden. Mit der Bekanntmachung ist der Vor- habenbez. Bebauungsplan Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrec- ke Ehreshoven“ in Kraft getreten. Engelskirchen, den ....................... Der Bürgermeister Rechtsgrundlagen/Plangrundlage Lageplan (Liegenschaftsdaten) GB.Nr.: 15179 Gemarkung: Unterengelskirchen Flur: 1 Maßstab: 1:1000 Engelskirchen, den 10.09.2015 Dipl.-Ing. Franz Karger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Hindenburgstraße 28 51766 Engelskirchen Tel. 02263/2327 Fax 02263/20987 E-Mail [email protected] Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 der Gemeinde Engelskirchen "Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven" - Entwurf (einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan) Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 - Entwurf (einschl. Vorhaben- und Erschließungsplan) "Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven" 7. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Vorhabenbez. Bebauungsplanentwurfes mit der dazu- gehörigen Begründung ist am ................... ortsüblich be- kannt gemacht worden und erfolgte in der Zeit vom ................... bis einschließlich ................. Die Träger öffentlicher Belange wurden davon mit Schreiben vom ................... benachrichtigt (§ 4 Abs. 2 BauGB). Engelskirchen, den .......................... Der Bürgermeister 11.03.2016 G:\CAD\Projekte\DESOF\Planung\Entwurf\160311_VBP80_Engelskirchen_E.dwg / 1_1000_BP80 Detail 2. Nutzungsebene: die BAB 4 unterquerende Fahrzeugschulungs- strecke im Westen Flurstück 1391/im Osten Flurstück 1459 i.M. 1 : 1.000

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40 m

100

m

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Anschluss Blatt 1

2.4-2

LSG Engelskirchen 2.2-1

LSG Engelskirchen 2.2-1

NSG-GM-048 AggeraueEhreshoven mit Weierberg

BK-5010-088

BK-5010-013

BK-5010-093

BK-5010-091

BK-5010-013

BK-5010-087

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GB-5010-087nicht abgestimmt

GB-5010-088nicht abgestimmt

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LSG Engelskirchen 2.2-2

LSG Engelskirchen 2.2-2

GB-5010-501abgestimmt

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Muldenartige Wasserdurchfahrt

Schrägfahrt Nord mitVerschränkungenHolzbrücke aus 6 Stammhöl-

zern über dem Schlader Siefen

Verschränkungen mit Spiegel

Schrägfahrt Süd

Steilfahrt West

Steilfahrt Ost mit Rampe

Schulungsstätte Ehreshovenam Gut Forkscheid mitEinführungsparcours

Pühlensiefen

Schlader Siefen

Tiefer Siefen

Graben

Graben

Graben

bestehende EinleitungserlaubnisNiederschlagswässer BAB 4 in

Pühlensiefen (Einleitungsmenge 456,5 l/s)

BAB 4

BAB 4 1. Nutzungsebene: BAB 4,vgl. herausgezoomte

2. Nutzungsebene

1. Nutzungsebene: BAB 4,vgl. herausgezoomte

2. Nutzungsebene

Anschluss Blatt 2

NSG-GM-048 AggeraueEhreshoven mit Weierberg

NSG-GM-062Schlosswald Ehreshoven

BK-5010-089

BK-5009-115

A1

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Schloss Ehreshoven

Malteser Kommende

Verschränkungen 1. Festsetzungen (§ 12 Abs. 3 BauGB)Art und Maß der Nutzung sowie Erhaltung und Anpflanzung (analog § 9 Abs.1 BauGB)

Geltungsbereich des VBPs Nr. 80 (einschließlich V+E-Plan) entspricht der Abgrenzungder Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) und der zugehörigen Schulungs-stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE)

Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) mit

Anfahrt Schulungswege Schulungswegevgl Detail 2. Nutzungsebene

Anfahrt Schulungswege und Schulungswege mit dem Zusatz "W" stellen Wald i.S. desBWaldG/LFoG NRW dar.

Umgrenzung der Flächen für Schulungselemente im Bereich der festgelegten Schu-lungswege bzw. Streckenabschnitte

Markierung der Lage der Flächen für Schulungselemente

Absperrvorrichtungen für die Schulungselemente zur Sicherung gegen Missbrauch durchUnbefugte außerhalb der zulässigen Schulungsveranstaltungen

Umgrenzung der zur Fahrzeugschulungsstrecke zugehörigen Schulungsstätte Ehres-hoven am Gut Forkscheid (SE) mit Einführungsparcours und Schulungselementen (vgl.Festsetzung 1.4)

Umgrenzung von Flächen für Stellplätze/Hoffläche zur Abhaltung der Schulungseinfüh-rung

Ein- und Ausfahrt Schulungsstätte

Erhaltung von Bäumen Anpflanzen von Sträuchern (hier einreihige Hecken) vgl. Festsetzung 2.1

Beseitigung/Austausch von Durchlässen im Kreuzungsbereich Siefen/Wege (nachVorgabe "Blaue Richtlinie"), vgl. Festsetzung 2.2

2. Nachrichtliche Übernahmen (§ 12 Abs. 3 BauGB analog § 9 Abs. 6BauGB, BNatSchG, FStrG)

Landschaftsschutzgebiet Engelskirchen L 2.2-1

Landschaftsschutzgebiet Engelskirchen L 2.2-2

Wanderwegrouten A1, A2, A4 und A8

Öffentliche Straßenverkehrsflächen mit Straßenbegrenzungslinie: hier dammartig errich-tete Bundesautobahn BAB 4 einschließlich zugehöriger begrünter Böschungsbereiche(1. Nutzungsebene; vgl. 2. Nutzungsebene)

Anbauverbot BAB 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG - 40 m jew. gemessen vom äußeren Randder befestigten Fahrbahn (auf Grundlage Fahrbahnrand Luftbild)

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LSG Engelskirchen2.2-1

LSG Engelskirchen2.2-2

BAB 4

1. Festsetzungen (§ 12 Abs. 3 BauGB)

1. Art und Maß der Nutzung

1.1 Im VBP Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven“ wird über den abgegrenzten Gel-tungsbereich die Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (kurz FS) und die zugehörigeSchulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE) festgesetzt. Die festgesetzte Fahrzeugschulungsstrecke sowie die zugehörige Schulungsstätte Ehres-hoven am Gut Forkscheid dienen der Durchführung von Fahrzeugschulungen mittels ge-mäß der Straßenverkehrsordnung zugelassenen, geländegeeigneten Personenkraftfahr-zeugen.Pro Jahr sind maximal 20 Schulungsveranstaltungen an maximal 50 Schulungstagen zu-lässig. Je Fahrzeugschulungstag dürfen im Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr - aus-schließlich bei Tageslicht - nicht mehr als 60 Parcoursumrundungen im Bereich der Fahr-zeugschulungsstrecke Ehreshoven erfolgen. Dabei sind die Fahrzeugschulungen aus-nahmslos als geführte Fahrten unter Begleitung eines fachkundigen Schulungsleiters/In-strukteurs durchzuführen.Außerhalb der genannten Zeiten ist kein Schulungsbetrieb zulässig.Die im VBP Nr. 80 mit dem Zusatz „W“ zeichnerisch festgesetzten Anfahrten Schulungs-wege und Schulungswege stellen Wald i.S. des BWaldG/LFoG NRW dar. Über die fest-gesetzte Fahrzeugschulungsstrecke ist forstwirtschaftlicher Betriebsverkehr sowie diefuß- und radläufige Naherholung zulässig - sofern im Folgenden keine abweichendenRege- lungen getroffen werden.

1.2 Die festgesetzte Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven besteht aus den im VBP Nr. 80zeichnerisch festgesetzten Anfahrtswegen vom Schloss Ehreshoven bis zur Schulungs-stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid sowie aus den eigentlichen, ebenfalls zeichnerischfestgesetzten Schulungswegen. Die Wegestrecken und -breiten der Fahrzeugschulungs-strecke Ehreshoven sind identisch mit den bestehenden Forstwirtschaftswegen.

1.3 Die Fahrzeugschulungsstrecke besteht aus folgenden Elementen:

a. Schulungselement Schrägfahrt SüdInnerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage von Schulungs-elementen zulässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiertsind.

b. Schulungselement Holzbrücke aus 6 Stammhölzern über den Schlader Siefen

Innerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist als Schulungselement dieAnlage einer aus 6 Stammhölzern in einer Länge von max. 15,00 m auf einer Breite vonmax. 3,00 m bestehenden Holzbrücke ohne Betonaufleger zulässig. Als Brückenlager fürdie 6 Stammhölzer sind ausschließlich siefenparallel liegende Stammhölzer zu verwen-den. Ansonsten ist kein Eingriff in die Böschungen des Siefens zulässig. Die Stand-sicherheit ist im Zuge der notwendigen Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Auf§§ 27 und 36 WHG wird hingewiesen. Artenschutzrechtliche Belange sind zu berück-sichtigen bzw. Schutzmaßnahmen umzusetzen.

c. Schulungselement Schrägfahrt Nord mit VerschränkungenInnerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage von Schulung-elementen zulässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiertsind.

d. Schulungselement muldenartige WasserdurchfahrtInnerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts ist die Anlage einer mulden-artigen Wasserdurchfahrt als Schulungselement auf einer Länge von max. 20,00 m undeiner Breite von max. 2,50 m mit einer Einstautiefe von max. 0,50 m durch anfallende Nie-derschläge zulässig. Die Standsicherheit der angrenzenden Böschungen des RRB-ähn-lichen Gewässers sowie des angrenzenden natürlichen Geländes ist durch geeigneteMaßnahmen zu gewährleisten. An Schulungstagen ist - sofern die Mulde nicht durch an-fallendes Niederschlagswasser gefüllt ist - zur Füllung ausschließlich unbelastetes Ober-flächenwasser oder gefördertes Grundwasser zu verwenden. Das durch Füllung in dieMulde eingebrachte Wasser (Niederschlagswasser, unbelastetes Oberflächenwasser, ge-fördertes Grundwasser) ist auf natürlichem Wege zu versickern. Auf entsprechend notwendige Erlaubnisverfahren nach WHG/LWG NRW wird verwiesen.

e. Schulungselement Verschränkungen mit SpiegelInnerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts sind Schulungselemente zu-lässig, die durch Bodenauf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Die Ein-bringung von Rasengittersteinen zur Befestigung des Bodenauf- und/oder -abtrags („Ver-schränkungen“) ist statthaft. Zur Kontrolle des „Kippvorgangs“ während des Schulungs-vorgangs ist innerhalb der angrenzenden durchschnittlich ca. 3,0 m breiten Schlagflur dieAnlage eines Spiegels in den Maßen max. 0,50 m x 1,50 m auf zwei Holzpfosten mit einerHöhe von max. 1,50 m über der angrenzenden Wegefläche zulässig.

f. Schulungselement auf der Steilfahrt Ost mit RampeInnerhalb der umgrenzten Fläche des Streckenabschnitts sind Schulungselemente zuläs-sig, die durch Bodenauftrag und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Einepunktuelle Befestigung der Schulungselemente durch Asphalt oder Beton ist auf einerFläche von max. 5 m² zulässig. Die Begrenzung der Schulungselemente zu angrenzen-den waldbestockten Flächen mittels Stammhölzern ist ebenfalls zulässig.

den waldbestockten Flächen mittels Stammhölzern ist ebenfalls zulässig.

1.4 Innerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE ist die Anlage einer Stellplatz-anlage/Hoffläche zur Durchführung der Schulungseinführung und des theoretischen Teilsder Schulung in der zeichnerisch festgesetzten Ausdehnung sowie die Anlage eines Ein-führungsparcours mit Schulungselementen zulässig. Die Befestigung ist ausschließlichmit Schotter/Splitt vorzunehmen. Insgesamt darf die Befestigungsrate mit Schotter/Splittinnerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE 40 % der Gesamtfläche nichtüberschreiten.Im Bereich des Einführungsparcours sind Schulungselemente zulässig, die durch Boden-auf- und/oder -abtrag mittels Schotter/Splitt definiert sind. Zusätzlich sind mobile techni-sche/mechanische Schulungselemente wie z.B. eine Fahrzeug-Wippe, Kippwinkel, diago-nal versetzte Traktionswellen u.ä. zulässig. Die umgrenzte Fläche mit der Bezeichnung SE darf mit einer max. 2,00 m hohen Ein-friedung über bestehendem Gelände umgeben werden.

1.5 Die Nutzung der Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven im Rahmen von sportlichen, ver-einsbezogenen Veranstaltungen (z.B. Motorsport, Freizeitnutzungen) oder durch sonstigeeinzelne private Nutzer ist nicht zulässig.

1.6 Innerhalb der festgesetzten Fahrzeugschulungsstrecke (kurz FS) und der zugehörigenSchulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (kurz SE) ist zu gewährleisten, dass dieFunktionstüchtigkeit vorhandener Streckenfernmeldekabel und Entwässerungsanlagensowie die Zugänglichkeit zu den Einleitungsstellen des auf der BAB 4 anfallenden Ober-flächenwassers durch die festgesetzte Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

2. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur undLandschaft i.V.m. Anpflanzen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für dieErhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

2.1 Innerhalb der umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung SE ist der 60 %ige Freiflächen-anteil als Grünland zu erhalten. Gemäß zeichnerischer Festlegung sind einreihige freiwachsende Hecken der folgendenArten und Qualitäten anzulegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu er-setzen: Weißdorn (Crataegus monogyna), Schlehe (Prunus spinosa), Hainbuche(Carpinus betulus), Feldahorn (Acer campestre) Sträucher 2xv 100-150 cm, Hecken-pflanzen 2xv 100-125 cm.

2.2 An den zeichnerisch festgesetzten Stellen sind im Übergang zum Schlader und TiefenSiefen/Pühlensiefen die vorhandenen Verrohrungen bzw. zu enge Durchlässe gemäß denVorgaben der „Blauen Richtlinie“ - Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließge-wässer in Nordrhein-Westfalen Ausbau und Unterhaltung; Hrsg: Ministerium für Umweltund Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen; Düsseldorf 2010 auszutauschen und durch Brücken zu ersetzen. Details sindim Zuge der Technischen Ausführungsplanung zu regeln.

3. Geltungsbereich, Inhalt und Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Bebauungs-planes gemäß § 12 Abs. 3 BauGB

3.1 Der Geltungsbereich, der Inhalt und die Festsetzungen des Vorhabenbezogenen Be-bauungsplanes (VBP Nr. 80) sind identisch mit denen des zugehörigen Vorhaben- undErschließungsplanes (V+E-Plan).

2. Nachrichtliche Übernahmen (§ 12 Abs. 3 BauGB analog § 9Abs. 6 BauGB)

(1) Teile der festgesetzten Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven (FS) und die Schulungs-stätte Ehreshoven am Gut Forkscheid (SE) befinden sich innerhalb der Anbauverbotszoneder BAB 4 - 40 m jew. gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, Verbot der Errichtung Hochbauten jeder Art) sowie innerhalb derAnbaubeschränkungszone der BAB 4 - 100 m gemessen vom äußeren Rand der befestig-ten Fahrbahn (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG, Zustimmung der obersten Straßenbaubehörde fürBaugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen).

3. Hinweise(1) Die Erschließung des VBP Nr. 80 erfolgt von der L 136 über die Zufahrt zum und über die

Liegenschaften Schloss Ehreshoven.(2) Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche

Bodenfunde, d.h. Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen undVerfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auchZeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdecktwerden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde Engelskirchen alsUntere Denkmalbehörde und/oder dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,Außenstelle Overath, Eichtal 1, 51491 Overath, Tel.: 02206 / 90 30 - 10, unverzüglichanzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertemZustand zu erhalten (§§ 15 und 16 DSchG NRW), falls diese nicht vorher von derDenkmalbehörde freigegeben wird.

(3) Zum VBP Nr. 80 liegt ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vor. Die Sicherung und Um-setzung der Maßnahmen erfolgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(4) Die Waldbestände inklusive der Wege sind Wald i.S. des BWaldG bzw. LFoG NRW. DieAnzeige- bzw. Genehmigungspflichten für Maßnahmen nach LFoG NRW bleiben von derAufstellung des VBPs Nr. 80 unberührt; dies gilt insbesondere für zukünftigeNutzungsänderungen der Wege und Waldbestände oder Veränderungen am Wegekörper.

Anbaubeschränkung BAB 4 § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG - 100 m jew. gemessen vom äußerenRand der befestigten Fahrbahn (auf Grundlage Fahrbahnrand Luftbild)

3. Sonstige Darstellungen oder Informationen außerhalb des Geltungsberei-ches, die der Nachvollziehbarkeit der Planung dienen

Naturschutzgebiet mit jeweiliger Bezeichnung

geschützter Landschaftsbestandteil mit jeweiliger Bezeichnung

geschütztes Biotop (nicht abgestimmt) nach BNatSchG/LG NRW mit jeweiliger Bezeich-nung

schutzwürdige Biotope der LANUV mit jeweiliger Bezeichnung

Wege-/Straßenböschungen, sonstige Böschungen

Siefen mit Böschungsbereiche als temporäre Gewässer mit Bezeichnung

Verrohrter Pühlensiefen unterhalb der BAB 4

flächige Gewässer laut Auskunftssystem ELWAS/Aggerverband

Entwässerungsgraben gem. Auskunft (ungefähre Lage)

sonstige Gewässer (insbes. Fischteiche)

Liegenschaftsbestand

2.4-2

Graben

100 m

GB-5010-086

NSG GM-048

BK-5010-091

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 80 der Gemeinde Engelskirchen ist auf Grund-lage

des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom 01.10.2004 S. 2414, ......................20.11.2014S. 1748; 20.10.2015 S 1722) Gl.-Nr.: 213-1

der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnungin der Fassung vom 1. März 2000 (GV. 2000 S. 256; ... 20.05.2014 S. 294) Gl.-Nr.: 232

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994(GV 1994 S. 666; …25.06.2015. S. 496), Gl.-Nr.: 2023

erarbeitet.Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung -BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, …11.06.2013 S. 1548), Gl.-Nr.: 213-1-2 sowie die Verordnung über die Ausarbeitung derBauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58… 22.07.2011 S. 1509) Gl.-Nr.: 213-1-6finden nach § 12 Abs. 3 BauGB keine Anwendung.

Hinweise zu der verwendeten Plangrundlage

Digitale Deutsche Grundkarte DGK 5Quelle: Herausgeber Bezirksregierung Köln, Abteilung GEObasis.nrw. bezogen überterramapserverLuftbilderGEObasis.nrw /BKG 2015, Geodaten der deutschen Landesvermessung Bundesamt fürKarthographie und GeodäsieLiegenschaftsdatenüber ÖbVI Dipl.-Ing. Franz Karger (Stand 10.09.2015 im amtlichen Bezugssystem UTMETRS 89 (UTM_32N8 Koordinatensystem)Abruf von Luftbildern mit hoher Auflösung überwww.elwas.nrw.de © NRW, Geobasis.NRW

Nutzungsänderungen der Wege und Waldbestände oder Veränderungen am Wegekörper.(5) Der nicht innerhalb des VBP Nr. 80 zu erbringende notwendige landschafts- und boden-

rechtliche Ausgleich in einer Größenordnung von 2,4927 Wertpunkten bezogen auf hawird über den Kreisübergreifenden Flächenpool/Ökokonto Stift Ehreshoven erbracht. Zu-sätzlich sind über die textliche Festsetzung 2.2 an zwei Stellen die vorhandenen Verroh-rungen bzw. zu enge Durchlässe gemäß den Vorgaben der „Blauen Richtlinie“ - Richtlinie2010 auszutauschen und durch Brücken zu ersetzen. Es wird darauf hingewiesen, dassdiese Maßnahmen über den Gel tungsbereich (Wege) hinausgehen.Aufgrund des vom Vorhabenträger ermittelten durch den Betrieb der Fahrzeugschulungs-strecke verursachten CO₂-Ausstosses wird durch die Gemeinde Engelskirchen ein Aus-gleich in Form von Laubbaumanpflanzungen auf einer Fläche von 2.619 m² für erforder-lich erachtet. Es besteht die Empfehlung diese Ausgleichforderung durch Waldumbau-maßnahmen (Nadel- in Laubwald) gemäß dem Kreisübergreifenden Flächenpool/Öko-konto Stift Ehreshoven umzusetzen. Die Sicherung und Umsetzung der Maßnahmen er-folgt über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(6) Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachrichtliche Übernahme der Schutzgebiete nachBNatSchG/LG NRW auf Grundlage der Daten der LANUV erfolgt ist. Ungenauigkeiten inder Abgrenzung ergeben sich vermutlich aufgrund der Datenübernahme aus der TK 25.

(7) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungs-bereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungendes Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplansaußer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesemFlächennutzungsplan nicht widersprochen hat (§ 29 Abs. 4 LG NRW).

2. Nutzungsebene:die BAB 4 mittels

einer Unterführungquerende Schulungs-

strecke (Anfahrt)

2. Nutzungsebene:die BAB 4 mittels

einer Unterführungquerende Schulungs-

strecke (Anfahrt)

FLURSTÜCKEGEMARKUNG

KREIS-STADT-GEMEINDE

DATUM

FLUR

PLANBEZEICHNUNG

PROJEKT

MASS-STAB

PLANGRÖSSE

1 : 1.000

2.250 x 895 mm

Engelskirchen 1 diverse

Oberbergischer Kreis - Engelskirchen

Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid - Einführungsparcour i.M. 1 : 500

Detail Schulungselement Schrägfahrt Süd mit Bodenauf-/-abtrag i.M. 1 : 250

Detail Schulungselement Holzbrücke aus 6 Stammhölzern über den Schlader Siefen i.M. 1 : 250

Detail Schulungselement Schrägfahrt Nord mit Verschränkungen i.M. 1 : 500

Detail Schulungselement muldenartige Wasserdurchfahrt i.M. 1 : 250

Detail Schulungselement Verschränkungen mit Spiegel i.M. 1 : 250

Detail Schulungselement auf der Steilfahrt Ost mit Rampe i.M. 1 : 250

Planzeichenerklärung

Blatt 1 Erschließung Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven über Zufahrt Schloss i.M. 1 : 1.000 Blatt 2 Fahrzeugschulungsstrecke mit zugehöriger Schulungsstätte Ehreshoven am Gut Forkscheid i.M. 1 : 1.000

Textliche Festsetzungen, Nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweise

Verfahrensvermerke1. Die Planunterlage stimmt mit dem Liegenschaftskata-

ster, der digitalen DGK 5 und dem Luftbild überein. Die

Festlegung der städtebaulichen Planung ist geometrisch

eindeutig (vgl. Hinweise zur verwendeten Plangrund-

lage).

.............................................................................................

2. Für die Fertigstellung dieses Vorhabenbez. Bebau-ungsplanentwurfes vom ..............................

Engelskirchen, den ...........................Im Auftrag:

(Advena)

3. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss derGemeinde Engelskirchen hat in seiner öffentlichenSitzung am ............................. gemäß § 2 Abs. 1BauGB beschlossen, den Vorhabenbez. Bebau-ungsplan Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrecke Ehres-hoven“, aufzustellen.

Engelskirchen, den .........................

Bürgermeister Ausschussvorsitzender

4. Der Beschluss über die Aufstellung des Vorhabenbez.Bebauungsplanes Nr. 80, „FahrzeugschulungsstreckeEhreshoven“ wurde am ......................... gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Engelskirchen, den .........................

Der Bürgermeister

5. Die frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterunggemäß § 3 Abs. 1 BauGB des Vorhabenbez. Bebau-ungsplanentwurfes ist am ................. ortsüblich bekanntgemacht worden und erfolgte in der Zeit vom.................... bis einschließlich ................... Die Behör-den und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurdendavon mit Schreiben vom ...................... benachrichtigt(§ 4 Abs. 1 BauGB).

Engelskirchen, den ........................

Der Bürgermeister

6. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemein-de Engelskirchen hat in seiner öffentlichen Sitzung am.................... den Vorhabenbez. Bebauungsplanentwurfeinschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligtund beschlossen, den Vorhabenbez. Bebauungsplan-entwurf einschließlich Begründung und Umweltberichtgemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Engelskirchen, den ........................

Der Bürgermeister Ausschussvorsitzender

8. Der Rat der Gemeinde Engelskirchen hat in seineröffentlichen Sitzung am .................... diesenBebauungsplan als Satzung beschlossen.

Engelskirchen, den ........................

Der Bürgermeister

9. Dieser Vorhabenbez. Bebauungsplan ist gemäß § 10Abs. 3 BauGB am ............... ortsüblich bekannt gemachtworden, mit dem Hinweis, dass der Vorhabenbez. Bebau-ungsplan und die Begründung zu jedermanns Einsicht bereit-gehalten werden. In der Bekanntmachung ist auf die Gel-tendmachung der Verfahrens- und Formvorschriften (§ 7Abs. 6 GO NRW und § 214 BauGB) und von Mängeln in derAbwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB)hingewiesen worden. Mit der Bekanntmachung ist der Vor-habenbez. Bebauungsplan Nr. 80 „Fahrzeugschulungsstrec-ke Ehreshoven“ in Kraft getreten.

Engelskirchen, den .......................

Der Bürgermeister

Rechtsgrundlagen/Plangrundlage

Lageplan (Liegenschaftsdaten)GB.Nr.: 15179Gemarkung: UnterengelskirchenFlur: 1Maßstab: 1:1000Engelskirchen, den 10.09.2015

Dipl.-Ing. Franz KargerÖffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Hindenburgstraße 2851766 Engelskirchen

Tel. 02263/2327Fax 02263/20987

E-Mail [email protected]

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 der Gemeinde Engelskirchen "Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven" - Entwurf(einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan)

Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 80 - Entwurf(einschl. Vorhaben- und Erschließungsplan)

"Fahrzeugschulungsstrecke Ehreshoven"

7. Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB desVorhabenbez. Bebauungsplanentwurfes mit der dazu-gehörigen Begründung ist am ................... ortsüblich be-kannt gemacht worden und erfolgte in der Zeit vom................... bis einschließlich ................. Die Trägeröffentlicher Belange wurden davon mit Schreiben vom................... benachrichtigt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Engelskirchen, den ..........................

Der Bürgermeister

11.03.2016

G:\CAD\Projekte\DESOF\Planung\Entwurf\160311_VBP80_Engelskirchen_E.dwg / 1_1000_BP80

Detail 2. Nutzungsebene: die BAB 4 unterquerende Fahrzeugschulungs-strecke im Westen Flurstück 1391/im Osten Flurstück 1459 i.M. 1 : 1.000