(1) Beantragung eines Hilfsmittels: Vorbereitung Wer ist Ansprechpartner für den Antrag auf
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Transcript of (1) Beantragung eines Hilfsmittels: Vorbereitung Wer ist Ansprechpartner für den Antrag auf
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Welche sozialrechtlichen Möglichkeiten und Hilfen gibt es,
wenn die Gewährung eines Hilfsmittels abgelehnt wird?
Dr. Siiri Ann Doka, Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG
SELBSTHILFE
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(1) Beantragung eines Hilfsmittels: Vorbereitung
• Wer ist Ansprechpartner für den Antrag auf Gewährung des Hilfsmittels?
• Welches Hilfsmittel brauche ich?
• Beratung durch die Selbsthilfe
• Eigene Recherche in Rehadat
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(2) Beantragung des Hilfsmittels – Vorgehen
- Verordnung durch den Arzt mit entsprechender Diagnose
- Antrag bei der Krankenkasse
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Selbstbeschaffung des Hilfsmittels
- Grds. erst nach Ablehnung des Antrags durch die Krankenkasse zulässig
- Und nur, wenn die Krankenkasse die Versorgung zu Unrecht abgelehnt hat : Daher Widerspruch einlegen
- Ausnahmsweise muss Ablehnung des Antrags nicht abgewartet werden, wenn Leistung unaufschiebbar ist
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Ablehnung des Antrags
• Schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung? → Schnelle Reaktion: Beachtung der Monatsfrist
• Mündliche Ablehnung → Gespräch mit Ablehnenden über die Gründe suchen → Dokumentation des Gesprächs → Gespräch mit SH
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(2) Reaktion auf eine schriftliche Ablehnung des Hilfsmittels mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung
• Klärung, welche Möglichkeiten der Rechtsberatung zur Verfügung stehen - Beratungshilfe - Beratung oder Rechtsschutzversicherung durch die Selbsthilfe: Frist beachten - Eigene Rechtsschutzversicherung - Beratung durch öffentliche Stellen oder Sozialverbände
• Fristgemäße Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde - Frist: 1 Monat ab Bekanntgabe des Bescheids - Zuständige Behörde ist in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt
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Beratungshilfe bei geringem Einkommen
- Beantragung der Beratungshilfe vor Inanspruchnahme des Anwaltes
- In den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen gibt es Besonderheiten bzgl. der Beratungshilfe
- Versagung der Beratungshilfe vor dem Widerspruchsver- fahren möglich
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Rechtsschutzversicherung
• Überprüfung, ob Widerspruchsverfahren von der Rechtsschutzversicherung umfasst ist: Zumeist nicht!
• Bitte um Deckungszusage
• Deckungszusage kann durch den RA oder Mandanten selbst beantragt werden
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Reaktion auf einen ablehnenden Widerspruchsbescheid mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung
• Klage beim zuständigen Gericht innerhalb der Frist einlegen
• Kein Anwaltszwang beim Sozialgericht• Nochmalige Prüfung, ob Rechtsschutzversicherung
nunmehr eintrittspflichtig ist• Rechtzeitige Bitte um Deckungszusage• Ggf. Prüfung, ob Prozesskostenhilfe in Anspruch
genommen werden kann
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Wie bekommt man Prozesskostenhilfe?
- Geringes Einkommen und Vermögen- Erfolgsaussicht der Klage (summarische
Prüfung)
Folge: Die Kosten des Verfahrens werden zunächst übernommen. Sollte der Prozess verloren werden, müssen die Prozesskosten u.U. in Raten zurück gezahlt werden
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Vorläufiger Rechtschutz- Widerspruch/ Klage muss eingelegt worden
sein- Anordnungsgrund: Eilbedürftigkeit- Anordnungsanspruch: Summarische Prüfung
des Anspruchs- Glaubhaftmachung
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Häufige Begründungsmuster für Ablehnungen
Das Hilfsmittel ist nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet
Antwort: Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend, die Krankenkasse muss dennoch individuell prüfen
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Hilfsmittel ist zu teuer/ unwirtschaftlich
Antwort: Entscheidend ist, ob das Hilfsmittel notwendig ist, um einer drohenden Be-hinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen oder eine Heilbehandlung zu sichern
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Das Hilfsmittel ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und die Kosten sind daher nach § 33 SGB V selbst zu tragen.
Antwort: Im Grundsatz sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus dem Kreis der Hilfsmittel nach § 33 SGB V ausgenommen. Bei Grenzfällen muss die Krankenkasse die Kosten teilweise übernehmen.
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Probleme im Prozess
- Die Anwendbarkeit des SGB IX wird zumeist von den Richtern nicht gesehen
- Gleiches gilt für die UN- Behindertenrechtskonvention
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UN-Konvention zur Wahrung der Rechte von Menschen mit Behinderungen:
Art. 25 Pflicht, Gesundheitsleistungen unentgeltlich anzubieten, die von Menschen mit Behinderung speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden.
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Artikel 26:
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, umfassende Habilitations- und Rehabilitationsprogramme vorzusehen.
Hilfsmittelversorgung nach SGB IX, nicht nach SGB V
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Austausch- und Informationsplattform
http:// hilfsmittel.bag-selbsthilfe.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit