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Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 2, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-Datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar. 23.01.2014. Jahrgang ° 3 ° Nr. 2 Inhalt: 1. Bebauungsplan Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung ............................. 2 2. Einladung zur 27. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 27.01.2014, 17 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses........................................................................................... 8

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Herausgeberin: Die Bürgermeisterin der Stadt Witten, 58452 Witten Das Amtsblatt erscheint bei Bedarf und ist während der Öffnungszeiten der Bürgerberatung im Rathaus, Marktstraße 2, Zimmer 1 kostenlos erhältlich. Für eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 30,- Euro wird es regelmäßig zugesandt. Das Amtsblatt ist als pdf-Datei auf den Seiten der Stadt Witten unter www.witten.de abrufbar.

23.01.2014. Jahrgang ° 3 ° Nr. 2

Inhalt:

1. Bebauungsplan Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung ............................. 2

2. Einladung zur 27. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 27.01.2014, 17 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses ........................................................................................... 8

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Bebauungsplan Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ - Entwurfsbeschluss und Beschluss über die öffentliche Auslegung

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ liegt im Norden von Witten-Annen. Er grenzt auf seiner Südseite an den bestehenden Gewerbepark an der Stockumer Straße. Die östliche Grenze wird durch den dort verlaufenden Grotenbach gebildet, der zur Straße Salinger Feld fließt, welche daran anschließend die nördliche Grenze des Geltungsbereiches bildet. Von der Südwestecke dieser Straße bis zum Sportzentrum des SU Annen verläuft die westliche Grenze des Geltungsbereiches.

I. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (ASU) des Rates der Stadt Witten hat am 12.09.2013 folgenden Beschluss gefasst: „Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz nimmt die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Kenntnis, beschließt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ in der Fassung vom 06.09.2013 und begründet ihn gemäß Anlage 1 dieser Verwaltungsvorlage (Begründung vom 31.07.2013 mit den Änderungen gemäß der Ergänzung zur Vorlage vom 06.09.2013). Er beschließt, die Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“

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Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 und § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBL.I S. 2414) in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023). Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen des Aufstellungsbeschlusses nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) dieser Aufstellungsbeschluss ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Witten vorher gerügt und dabei die

verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Witten, den 16.01.2014 Leidemann

Bürgermeisterin II. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Stadt Witten hat am 12.09.2013

die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen und den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 224 „Zwischen Kälberweg und Salinger Feld“ in der Fassung vom 06.09.2013 und seine Begründung vom 31.07.2013 mit den Änderungen gemäß der Ergänzung zur Vorlage vom 06.09.2013 beschlossen. Weiterhin hat er beschlossen, die Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.“ Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Grundlagen für eine ergänzende Gewerbefläche von ca. einem ha Größe schaffen. Für die Erschließung dieser Gewerbefläche ist eine öffentliche Stichstraße in Verlängerung der Südachse der bestehenden Straße Salinger Feld in den zeichnerischen Festsetzungen enthalten. Die weiteren Planungsziele bestehen aus einer planungsrechtlichen Sicherung einer Fuß- und Radwegverbindung zwischen der Straße Salinger Feld und dem Kälberweg und eines geplanten Regenrückhaltbeckens, welches den Zulauf in den angrenzenden Grotenbach begrenzen soll. Die bestehenden Leitungstrassen vor Ort verlaufender Versorgungsleitungen werden planungsrechtlich gesichert. Der o. g. Entwurf des Bebauungsplans (B-Plan) und seine Begründung hängen in der Zeit vom 03.02.20104 bis einschließlich 03.03.2014 im Planungsamt, Annenstraße 113, Erdgeschoss, Wandschaukästen vor Zimmer 5 während der Öffnungszeiten öffentlich aus.

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Weiterhin sind folgende besondere umweltbezogene Informationen verfügbar:

- Artenschutzprüfung der Arbeitsgruppe Raum & Umwelt, Münster, 01.09.2010, - Ökologischer Fachbeitrag der Arbeitsgruppe Raum & Umwelt, Münster, 15.09.2010.

Sie enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen: 1. Auswirkungen auf den Menschen:

Im Rahmen des ökologischen Fachbeitrages wurde festgestellt, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet (es sind nur Betriebe zulässig, die in der Abstandsliste aus dem Jahr 2007 der Abstandsklasse VII, laufende Nr. 200-221 entsprechen) keine Auswirkungen auf das Wohnumfeld, insbesondere auf die Wohnbebauung Kälberweg haben. Es bestehen keine Vorbelastungen durch Luftverunreinigungen. Es gibt keine besonderen Belastungen, die über die ortsübliche Hintergrundbelastung hinausgeht. Die lufthygienische Situation im Plangebiet entspricht einer typischen städtischen Randlage, die zudem durch eine gute Durchlüftung gekennzeichnet ist. Ebenfalls gibt es durch die Erschließungsmaßnahme keine negative Auswirkung auf das Wohnumfeld und damit den Menschen. Damit ist durch das Bauleitplanverfahren keine erhebliche Beeinträchtigung zum bestehenden Planungsrecht festzustellen.

2. Auswirkungen auf Wasser und Boden:

Durch die Neuversiegelung der Erschließungs- und Gewerbeflächen kann die Abflussregulation beeinträchtigt sein. Es ergibt sich jedoch keine Reduzierung der Grundwasserneubildung durch Versiegelung, da das Regenwasser der versiegelten Flächen dem Grundwasser und dem Regenrückhaltebecken zugeführt wird. Hier wird durch die Dachbegrünung eine verzögerte Einleitung des Regenwassers in die Vorflut bewirkt. Auf der festgesetzten Fläche für Wasserwirtschaft werden neben den wasserwirtschaftlichen auch folgende bioökologische Aspekte umgesetzt: 1. Entwicklung eines naturnahen Regenrückhaltebeckens mit umgebenden Wildrasen 2. Pflanzung einer Baumreihe

3. Anpflanzung von Gehölzen 4. Anlage eines naturnahen Kleingewässers 5. Entwicklung eines naturnahen Fließgewässers 6. Ermöglichung einer natürlichen Sukzession 7. Schutz des Gehölzbestandes. Der Festgesteingrundwasserleiter hat eine mäßige bis sehr geringe Trennfugendurchlässigkeit und eine sehr geringe durchlässige Deckschicht aus Löss. In dem Untersuchungsgebiet sind die Abiotischen Faktoren für den Boden nach der allgemeinen Vorprüfung Pseudogley und Gley. Ein Verlust oder eine Beeinträchtigung der Biotopbildungsfunktion durch Versiegelung und Überbauung wird teilweise dadurch kompensiert, dass nicht überbaubare Leitungsrechte südlich der Gewerbefläche abgesichert werden. Hier ist der bestehende Gehölzbewuchs aus Gründen der Einbindung der Gewerbeflächen und der Biotopvernetzung zu erhalten und zu sichern. Die gleiche Funktion übernimmt die nördlich des Gewerbegebietes geplante Grünfläche. Die Gewerbebauten sollen mit einer Dachbegrünung versehen werden. Konkrete Anhaltspunkte auf Altlasten und Kampfmittel, die Auswirkungen auf Wasser und Boden haben, gibt es nicht.

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3. Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Ortsbild:

Das Plangebiet zeigt sich in einer homogenen Nutzungsstruktur, die für eine städtische Randlage, in der zukünftig gewerbliche Nutzungen und Begrünungsflächen vorgesehen sind, typisch ist. Die beplante Fläche liegt heute brach. Auf dieser Brachfläche haben sich aufgrund inhomogener Standortbedingungen verschiedene Sukzessionsstadien gebildet. Vom Landschafts- und Ortsbild ergeben sich kleinräumig stark wechselnde Raumeindrücke und Sichtbeziehungen, die durch die Vielfalt unterschiedlicher Vegetationsstrukturen erzeugt werden. Insgesamt wird der Eindruck von Naturnähe hervorgerufen, dieser täuscht aber über die räumliche Lage im Stadtkörper und innerhalb gewerblicher Nutzungen hinweg. Aus landschaftsästhetischen Gründen, zur Erhaltung des Grünzuges Grotenbach / Am Homberge und zur Biotopvernetzung ist das Gewerbegebiet im nördlichen Bereich zugunsten eines Grünstreifens reduziert worden. Zusätzlich ist die maximale Gebäudehöhe auf 8,00 m begrenzt worden.

4. Auswirkungen auf Klima, Luft und Energetik:

Im Planbereich werden keine kritischen lufthygienischen Belastungswerte erreicht, obwohl natürlich eine Beeinflussung des Wärmehaushaltes und der Wärmeregulationsfunktion von Teilflächen durch Neuversiegelung und Überbauung erfolgt. Erhebliche Beeinträchtigungen der Belange aus dem Katalog des Baugesetzbuches § 1 Abs. 6 Nr. 7, die im Sinne des Umweltschutzes zur Lufthygiene und zur Beibehaltung der klimatischen Verhältnisse beitragen, sind nicht zu erwarten. Es ist lediglich mit einer geringfügigen Erhöhung der Emissionen durch das Gewerbe zu rechnen. Die verkehrliche Belastung ist im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht zu vernachlässigen. Die Dächer von möglichen Gebäuden innerhalb des Gewerbegebietes sind mit einer extensiven Dachbegrünung zu versehen.

5. Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Flächen / Elemente:

Schutz-, Naturschutz- sowie Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Naturdenkmäler, Flächen des Biotopkatasters, gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG NW oder Natura 2000-Gebiete sind im Plangebiet und Umfeld nicht vorhanden und werden demnach nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigungen von Kultur- und Sachgütern sind nicht zu erwarten.

6. Artenschutz:

Aus artenschutzrechlicher Sicht ist festgestellt worden, dass für die vorkommenden bzw. potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten, d.h. für Breitflügelfledermaus, Großen Abendsegler, Rauhhaut- und Zwergfledermaus sowie Mäusebussard, Rauchschwalbe, Schleiereule, Turmfalke, Waldkauz und Waldohreule keine artenschutzrechtlichen Konflikte entstehen. So wird es bei diesen Arten weder zu einer Tötung von Jungtieren bzw. einer Zerstörung von Brutstätten oder Nestern bzw. Eiern im Sinne § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG noch um eine Überplanung ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten incl. essentiell notwendiger Nahrungshabitate nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG kommen, da sich ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten abseits des Eingriffsortes befinden. Auch ist bei keiner der Arten mit einer erheblichen Störung im Sinne § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG zu rechnen. Bei den Amphibien ist neben weiteren Arten insbesondere die planungsrelevante Geburtshelferkröte nachgewiesen worden.

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Bei der Geburtshelferkröte ist eine Tötungsgefahr einzelner Individuen während der Bauphase nicht grundsätzlich auszuschließen. Daher ist in dieser Zeit am Grotenbach ein temporärer Sperrzaun aufzustellen. Maßnahmen zur Optimierung und Neuschaffung ihres Lebensraumes werden an der Ostseite des Plangebietes im Zusammenhang mit den dort vorgesehenen kompensatorischen Maßnahmen durchgeführt und bestehen in der Anlage entsprechender Gewässer mit angrenzender Sukzessionsfläche und Versteckmöglichkeiten. Um die Tötung bzw. Beschädigung von Küken bzw. Eiern europäischer Vogelarten auszuschließen, sind die Bauarbeiten in dem Zeitraum zwischen Anfang August und Ende März durchzuführen. Bei allen anderen Arten wird keine Tötung von Jungtieren bzw. eine Zerstörung von Brutstätten oder Nestern bzw. Eiern im Sinne § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG erfolgen, da sich die Fortpflanzungs- und Ruhestätten abseits des Eingriffsortes befinden. Somit liegt eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG bei keiner der Arten vor. Das abschließende Ergebnis der Artenschutzprüfung ergibt, dass unter Voraussetzung der hier genannten Maßnahmen keine Verbotstatbestände mehr erfüllt sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nach Erstellung des landschaftsökologischen Fachbeitrages sowie der Artenschutzprüfung stark reduziert worden. In der Artenschutzprüfung sind umweltbezogene Informationen zur planungsrelevanten Art der Geburtshelferkröte innerhalb des Geltungsbereiches vorhanden. Maßnahmen zur Vermeidung einer Störung sind dort auf Seite 29 beschrieben. Im Rahmen der Reduzierung ist die Durchführbarkeit des Planverfahrens nach § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren geprüft worden. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13 a BauGB sind gegeben, da

• es sich bei dem Vorhaben aufgrund der baulichen Vorprägung im Süden, Westen und Nordosten des Geltungsbereiches um eine „Maßnahme der Innenentwicklung“ gemäß § 13 a Absatz 1 BauGB handelt;

• mit dem Vorhaben gemäß §13 a Absatz 2 Satz 3 BauGB einem Bedarf an Investitionen zur

Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung getragen werden soll;

• die in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden;

• durch den Bebauungsplan keine Vorhaben begründet werden, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (gemäß Anlage 1 des UVPG) einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;

• die Grundfläche liegt unter 20.000 m².

Bei einem Vorhaben gem. § 13a BauGB kann von der Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abgesehen werden. Während der Auslegungsfrist können zu dem Entwurf Stellungnahmen schriftlich (Stadt Witten, 58449 Witten) oder zur Niederschrift (zweckmäßigerweise: Planungsamt, Annenstraße 113) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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Auskünfte und Informationen erteilt das Planungsamt während der Öffnungszeiten, und zwar montags, mittwochs und donnerstags von 8.00 bis 15.00Uhr, dienstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr.

Ort und Dauer der Auslegung werden gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht. Witten, den 15.01.2014 Die Bürgermeisterin, In Vertretung Dr. Bradtke (Stadtbaurat)

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Einladung zur 27. Sitzung des Rates der Stadt Witten am 27.01.2014, 17 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses

Öffentliche Sitzung:

1. Berichte der Bürgermeisterin 2. Wahlordnung zur Durchführung der Wahlen der direkt zu wählenden Mitglieder zum Integrationsrat

der Stadt Witten vom .... 3. Vorgaben und Empfehlungen zu ökologischen und städtebaulichen Fragestellungen für Vorhaben

des Einzelhandels 4. Regionales Einzelhandelskonzept für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (REHK)

hier: Ergebnisse der zweiten Fortschreibung 2013 5. Integriertes Handlungskonzept für die Innenstadt

- Ergänzung des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt 6. Sanierung des Rathauses; hier:

Beschluss über das Standort- und Raumkonzept sowie die Realisierungsvariante. Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 03.12.2012

7. Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 8. Benennung von stimmberechtigten Abgeordneten für die Mitgliederversammlung 2014 des

Städtetages NRW 9. Modifizierung der Satzung über die Platz- und Hallenordnung für die Sportplätze, Turn- und

Sporthallen der Stadt Witten vom 17.03.2010 10. "Save me"- Für eine Aufnahme von Flüchtlingen in Witten

-Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen- 11. Zurückgestellt

Nichtöffentliche Sitzung:

12. Siedlungsgesellschaft Witten mbH; Wirtschaftsplan 2014

13. FEG - Förder- und Entwicklungsgesellschaft Witten mbH;

Wirtschaftsplan 2014 14. Haus Herbede Betriebs GmbH;

Wirtschaftsplan 2014 15. Wabe mbH;

Wirtschaftsplan 2014 16. Stadtmarketing Witten GmbH;

Wirtschaftsplan 2014 17. Berichte der Bürgermeisterin

Leidemann Bürgermeisterin