1 Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS- Richtline durch das ElektroG Dr. Henning Lustermann M.A....
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Die Umsetzung der Stoffverbote der RoHS-
Richtline durch das ElektroG
Dr. Henning Lustermann M.A.Dortmund, den 6. Juni 2006
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ELEKTROSCHROTT – QUIZ
Quelle: http://www1.spiegel.de/active/eschrottquiz/fcgi/eschrottquiz/fcgi
Ich fahre zum Wertstoffhof und entsorge das ressourcenreiche Altgerät im Con-tainer für „sonstigen“ Elektroschrott !!
ODER
Ab in den Restmüll damit und nie wieder dran denken !!
Frage: Mein Fön hat den Geist aufgegeben. Was tun?
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ELEKTROSCHROTT – GROUPPIESKunstwerke aus Elektroabfällen für die Verbraucherzentrale NRW
FußballerFußballer 3 Hasenfenster3 Hasenfenster BergbaumuseumBergbaumuseumRiesenradRiesenrad
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Übersicht
II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe
I. Rechtliche Grundlagen
IV. Sanktionen
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Übersicht
II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe
I. Rechtliche Grundlagen
IV. Sanktionen
1. Europäisches Gemeinschaftsrecht
2. Nationales Recht
3. Inkrafttreten der Stoffverbote
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I. Rechtliche Grundlagen
1. Europäisches Gemeinschaftsrecht– RoHS – Directive 2002/95/EG on the Restriction of the use of
certain Hazardous Substances)
Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
– WEEE – Directive 2002/96/EG on Waste Electronical and Electrical Equipment
Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
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I. Rechtliche Grundlagen
2. Nationales Recht– Umsetzung beider Richtlinien durch das Elektro- und Elektronik-
gerätegesetz – ElektroG; verkündet am 23. März 2005
§ 5 Stoffverbote:
(1) Es ist verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechs-wertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) homogenen Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten. …
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I. Rechtliche Grundlagen
3. Inkrafttreten der Stoffverbote
Die in Art. 4 Abs. 1 RoHS-Richtlinie angeordneten und durch § 5 ElektroG umgesetzten Stoffverbote gelten
ab dem 01. Juli 2006
für das Inverkehrbringen von Geräten.
P: Definition Inverkehrbringen (Lagerbestände?! Distributoren?)
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Übersicht
II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe
I. Rechtliche Grundlagen
IV. Sanktionen
1. Von den Stoffverboten betroffene Geräte2. Von den Stoffverboten ausgenommene Geräte3. Zukünftige Entwicklung des Anwendungsbereichs der Stoffverbote
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II. Anwendungsbereich
1. Von den Stoffverboten betroffene Geräte
a) Art. 3 lit. a RoHS-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ElektroG):
Elektro- und Elektronikgeräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder be-nötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang IA der Richt-linie 2002/96/EG (WEEE) aufgeführten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind
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II. Anwendungsbereich
1. Von den Stoffverboten betroffene Geräteb) Abschließend in Anhang IA genannte Gerätekategorien der
WEEE-Richtlinie (entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 10 ElektroG) Haushaltsgroß- und Haushaltskleingeräte Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und der
Unterhaltungselektronik sowie Beleuchtungskörper (auch Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen)
Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte Überwachungs-/Kontrollinstrumente und Automatische Ausgabegeräte
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II. Anwendungsbereich
2. Ausnahmen von den Stoffverboten
– Gerätekategorien 8 (Medizinprodukte) und 9 (Überwachungs- und Kontrollinstrumente)
– Geräte, die vor dem 01. Juli 2006 „erstmals … in Verkehr gebracht wurden“ (Importe?!)
– Ersatzteile für die Reparatur oder die Wiederverwendung von Geräten, die vor dem 01. Juli 2006 erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden (Zusatzgeräte?!)
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II. Anwendungsbereich
2. Ausnahmen von den Stoffverboten – Für im Anhang der RoHS-Richtlinie aufgeführte Verwendungs-
zwecke
– Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie/des ElektroG fällt (Vorsicht! Was verlangt Abnehmer als Hersteller eines E-Gerätes?)
– Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedsstaaten dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind
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II. Anwendungsbereich
3. Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote
a) Vorgaben der RoHS-Richtlinie Art. 4 Abs. 3 RoHS-Richtlinie sieht das Verbot weiterer Stoffe vor,
wenn entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen
Art. 5 Abs. 1 RoHS-Richtlinie sieht eine fortlaufende Anpassung der Stoffverbote und Ausnahmeregelungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt durch Änderungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie vor
Neufestlegung bzgl. der Einbeziehung der 8 und 9 Gerätekategorien in die Stoffverbote sollte bis zum 12. Februar 2005 erfolgen, vgl. Art. 6 der RoHS-Richtlinie
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II. Anwendungsbereich
3. Zukünftige Entwicklung der Stoffverbote
b) Regelung des ElektroG Durch die dynamische Verweisung des § 5 Abs. 2 ElektroG adaptiert
das Gesetz automatisch die Änderungen der Ausnahmeregelungen des Anhangs der RoHS-Richtlinie
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Übersicht
I. Rechtliche Grundlagen
IV. Sanktionen
III. Verbotene Stoffe
1. Stoffe und Grenzwerte2. Die Bezugsgröße3. Beispiele für homogene Werkstoffe
II. Anwendungsbereich
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II. Verbotene Stoffe
1. Stoffe im Einzelnen und Grenzwerte für die Verwendung von
Blei,
Quecksilber,
sechswertigem Chrom,
polybromiertem Biphenyl (PBB) und polybromiertem Diphenylether (PBDE)
liegen bei 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!)je homogenem Werkstoff (!) für die Verwendung von
Cadmium
liegen bei 0,01 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff (!)je homogenem Werkstoff (!)
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II. Verbotene Stoffe
2. Die Bezugsgröße
Homogener Werkstoff 1. Ansicht (überholt): jedes Bauteil eines E-Gerätes insgesamt 2. Ansicht (aktuell): jedes homogene Material aus dem ein Gerät besteht
Homogenes Material: Material, das mechanisch nicht (mehr) in verschiedene Materialien „aufgespalten“ werden kann [und „von gleicher Zusammensetzung durch und durch“ ist] (EU Kommission)
Hinweise der EU-Kommission sind rechtlich nicht verbindlich!!!
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III. Verbotene Stoffe
3. Beispiele für homogene Werkstoffe: Kabel
Drei (!) homogene Werkstoffe
?
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III. Verbotene Stoffe
3. Beispiele für homogene Werkstoffe: Bauteile auf Platine
homogener Werkstoff ?
?Allesamt (-), Vielzahl homogener Werkstoffe, (beim IC (Schaltkreis): Kunststoffgehäuse, Trägerrahmen, Trägerrahmenbeschichtung, Halbleiterbauelement, Goldbonddrähte, …)
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Übersicht
II. Anwendungsbereich
III. Verbotene Stoffe
I. Rechtliche Grundlagen
IV. Sanktionen
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III. Sanktionen
1. Sanktionen durch Behörde gem. § 23 ElektroG
– Verstöße sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt i.H.v. bis zu 10.000 bzw. 50.000 €
– Ordnungswidrig handelt gem. § 23 Abs. 1 ElektroG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffverbote nach § 5 ElektroG verstößt, kann mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden
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III. Sanktionen
2. Sanktionen durch Behörde gem. § 21 KrW-/AbfG
– Anwendbarkeit über § 2 Abs. 3 S. 2 ElektroG:
– § 21 KrW-/AbfG:
„… § 21 Abs. 1, §§ 26 und 54 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, … gelten entsprechend.”
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der Aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.”
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III. Sanktionen
3. Sanktionen durch Wettbewerber?
• Unlauter handelt auch, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln: „kein Vorsprung durch Rechtsbruch“ – noch nicht geklärt, ob § 5 ElektroG eine solche Rechtsnorm ist
• Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG) , Durchsetzung durch Abmahnung und ggf. Einstweilige Verfügung (§ 12 UWG)
§ 3 UWG: „Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.”
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Dr. Henning Lustermann M.A.Rechtsanwalt
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Niederlassung Essen
Gildehofstraße 1 · 45127 Essen – www.luther-lawfirm.com Telefon (0201) 2421 500 · Telefax (0201) 2421 [email protected]
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Für Sie erreichbar:BerlinFriedrichstraße 7110117 BerlinTel: (030) 25471 500Fax: (030) 25471 510
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DüsseldorfGraf-Adolf-Platz 1540213 DüsseldorfTel: (0211) 9352 500Fax: (0211) 9352 510
Eschborn / Frankfurt a.M.Mergenthaler Allee 10-1265760 EschbornTel: (06196) 996 27160Fax: (06196) 996 27167
EssenGildehofstraße 145127 EssenTel: (0201) 2421 500Fax: (0201) 2421 510 Frankfurt a.M.Eschersheimer Landstraße 1460322 FrankfurtTel: (069) 15208 27160Fax: (069) 15208 27167
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