1. Elternrecht als Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) · Schutzauftrag Teil 2 (2) 3...
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Schutzauftrag Teil 2 (2)
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1. Elternrecht als Elternverantwortung (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG)
Elternrecht und Kindesrechte sind keine Gegensätze. Hierzu führt das Bundesver-
fassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juli 1968 (BVerfGE 24, 119) aus:
„Dieser Grundrechtsschutz darf aber nur für ein Handeln in Anspruch genommen werden,
das bei weitester Anerkennung der Selbstverantwortlichkeit der Eltern noch als Pflege und
Erziehung gewertet werden kann, nicht aber für das Gegenteil: die Vernachlässigung des
Kindes. Die Verfassung macht dies durch die Verknüpfung des Rechts zur Pflege und
Erziehung mit der Pflicht zu dieser Tätigkeit deutlich. Diese Pflichtbindung unterscheidet das
Elternrecht von allen anderen Grundrechten (….). In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Recht und
Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht
begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses Elternrechts, das
insoweit treffender als „Elternverantwortung“ bezeichnet werden kann (….). Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG schützt danach die freie Entscheidung der Eltern darüber, wie sie dieser
natürlichen Verantwortung gerecht werden wollen; er schützt nicht diejenigen Eltern, die sich
dieser Verantwortung entziehen.“
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG erlegt den Eltern die Pflicht auf, ihr Kind zu erziehen. Ziel der
Erziehung ist das Wohl des Kindes. Das Wohl des Kindes ist eine Ausprägung der
Menschenwürde aus Art. 1 Satz 1 GG. Diese umfasst sämtliche Grundrechte. Besondere
Kinderrechte in die Verfassung aufzunehmen, ist daher rechtsdogmatisch nicht sinnvoll. Da
das Elternrecht niemals ohne Bezug zum Kindeswohl ausgeübt werden kann, also ein
fremdnütziges Recht ist, bezeichnet man es einprägsamer als „Elternverantwortung“. Ein
Gegensatz zwischen Elternrecht und Kindesrecht existiert rechtsdogmatisch nicht, da das
Elternrecht von vornherein durch die Verwirklichung der Kinderrechte begrenzt ist (BVerfGE
24, 119, 143). Anders als für die schulische Erziehung (Art. 7 Abs. 1 GG) hat der Staat kein
originäres Erziehungsrecht. Man spricht daher auch vom „Elternprimat“. Der Staat ist
verpflichtet, selbst den Elternprimat zu achten, ihn aber auch gegen Übergriffe durch Dritte zu
schützen. Die Eltern dürfen „grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach
eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie Pflege und Erziehung der Kinder
gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen“ (BVerfGE 59, 360,
376).
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2. Wächteramt des Staates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG)
In obengenannter Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht hierzu aus:
„… Wenn Eltern (…) versagen, greift das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2
GG ein; der Staat ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und
Erziehung des Kindes sicherzustellen. Diese Verpflichtung des Staates folgt nicht allein aus
dem legitimen Interesse der staatlichen Gemeinschaft an der Erziehung des Nachwuchses,
aus sozialstaatlichen Erwägungen oder etwa aus allgemeinen Gesichtspunkten der
öffentlichen Ordnung; sie ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als
Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat. Das Kind ist ein Wesen
mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im
Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Eine Verfassung, welche die Würde des
Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, kann bei der Ordnung
zwischenmenschlicher Beziehungen grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines
anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des
anderen respektieren. Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen
Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, dass das Kind des Schutzes und der Hilfe
bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen
Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (…).
Hier muss der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen
vermag, davor bewahren, dass seine Entwicklung durch den Missbrauch der elterlichen
Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leidet.
In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß
Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (…). Dies bedeutet nicht, dass jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit
den Staat berechtigt, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst
diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr muss er stets dem grundsätzlichen Vorrang der
Eltern Rechnung tragen. Zudem gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art
und Ausmaß des Eingriffs bestimmen sich nach dem Ausmaß des Versagens der Eltern und
danach, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit
zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung
eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein
Ziel zu erreichen. Er ist aber nicht darauf beschränkt, sondern kann, wenn solche
Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend und
sogar dauernd entziehen; in diesen Fällen muss er zugleich positiv die Lebensbedingungen
für ein gesundes Aufwachsen des Kindes schaffen. …“
Die Gefährdungsschwelle, ab der der Staat als staatlicher Wächter tätig werden muss, ist erst
erreicht, wenn eine Beeinträchtigung des Kindeswohls erheblich, nachhaltig und absehbar ist.
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Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle muss das Kind hinnehmen – Eltern sind
insoweit Schicksal – ebenso wie die Epoche oder Region, in die man hineingeboren wird (so
Coester, JAmt 2008, 2). Der Staat hat nicht das Beste für das Kind zu gewährleisten, sondern
es nur vor dem Schlimmsten zu bewahren.
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG weist dem Staat die Pflicht zu, darüber zu wachen, dass die Eltern
ihrer Erziehungsverantwortung gerecht werden. Bei einer Gefährdung oder Schädigung des
Kindeswohls muss die „staatliche Gemeinschaft“ die Gefahr abwehren oder die Störung
beseitigen. Das staatliche Wächteramt ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
auszuüben. Dies bedeutet, dass es nicht auf Eingriffsmaßnahmen beschränkt werden kann,
sondern auch präventive Vorfeldmaßnahmen erfasst. Leistungen rangieren vor Eingriffen.
„Der Staat muss zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder
Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete
Maßnahmen sein Ziel zu erreichen“ (BVerfGE 24, 119, 145). Nur wenn diese Maßnahmen ihr
Ziel nicht erreichen, muss der Staat den Eltern die Erziehungsrechte vorübergehend oder
dauernd entziehen. Der Staat handelt dabei durch das Familiengericht im Zusammenwirken
mit dem Jugendamt. Das Jugendamt muss das Familiengericht anrufen, wenn die
Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB erreicht ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine
gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr besteht, dass das Kindeswohl
erheblich in körperlicher, geistiger oder seelischer Hinsicht beeinträchtigt wird. Nur wenn das
Familiengericht nicht rechtzeitig tätig werden kann, hat das Jugendamt die Pflicht, ein Kind
unmittelbar aus der Familie herauszunehmen.
Die „staatliche Gemeinschaft“ sind aber nicht nur Jugendamt und Familiengericht, sondern
alle Organe der staatlichen Gewalt, also auch Schule, Polizei, Sozialleistungsbehörden, nicht
aber freie Träger.
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3. Schutzauftrag (§ 8a SGB VIII)
Der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII konkretisiert lediglich das Wächteramt aus Art. 6
Abs. 2 Satz 2 GG, das zudem (überflüssigerweise) „aus didaktischen Gründen“ (Wiesner,
2007, S. 169) wiederholt wird. Der Schutzauftrag nach § 8 SGB VIII regelt nichts, was sich
nicht schon aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, den Aufgabennormen des SGB VIII (insbesondere
§ 42 SGB VIII) und den Regelungen der Leistungen im SGB VIII (§§ 11 – 41 SGB VIII)
ergibt. Insoweit stellt er ein vom Gesetzgeber den Fachkräften im Jugendamt ausgestelltes
Armutszeugnis dar. Er ist zudem der Versuch, dem SGB VIII eine neue „Statik“ zu geben,
weil dieses Gesetz im Überschwang eines „Perspektiven- und Paradigmenwechsel“ den
Schwerpunkt auf die Leistungen legte und Eingriffe verschämt im hinteren Teil des Gesetzes
versteckte. Jugendhilfe ist aber notwendigerweise Hilfe durch Leistung und Eingriff.
Familienstützende Familienergänzende
Leistungen Leistungen (z.B. Beratung) (z.B. Tageseinrich-
tungen
Familienersetzende
Leistungen
(z.B. Heimerziehung)
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Das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG = § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII)
Tagesbetreuung
Leistungen
(präventives Wächteramt)
Jugendarbeit
Beratung und Unterstützung
Hilfe zur Erziehung
(bei Erziehungsdefizit)
JA
(§ 8a Abs. 3
SGB VIII)
Familiengericht
(§ 1666 BGB)
Schwelle des § 1666 BGB
Eingriffe
(repressives Wächteramt)
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Die staatlichen Wächter (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
= § 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII)
Familiengericht
Jugendamt
Elternrecht
(Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
= § 1 Abs. 2 S. 1
SGB VIII)
Schule
Polizei
Gesundheitsamt
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Schaubild: Wächteramt/Schutzauftrag des Jugendamtes
Rechtsquelle: für den Staat allgemein aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
für das JA speziell aus § 1 Abs. 2 S. 2, § 8a
SGB VIII
Adressat: öffentlicher Träger der Jugendhilfe
Inhalt: (Wächter-)Amtspflichten über (elterliches)
Erziehungsrecht
Voraussetzungen: Überschreiten der Gefährdungsschwelle (§ 1666 BGB)
Mittel: individuell
präventiv
repressiv
Einsatz nach Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit: Leistungen für Eltern Eingriffe ins
Elternrecht
Allgemeine Hilfen HzE Inobhutnahme
Anrufung d. FamG
(§§ 16-24 SGB VIII) (§ 27 SGB VIII) (§ 42 Abs. 1 S. 1 (§ 8a Abs. 3
Nr. 2b
SGB VIII) SGB VIII)
generell
Erlaubnisvorbehalte Einstellungsverbot
§ 43
(Kindertages-
pflege)
§ 44
(Vollzeitpflege)
§ 45
(Einrich-
tungen)
(§ 72a)
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Schaubild Strafbarkeit bei Unterlassen (§ 13 StGB)
1
Erfolgseintritt
(= Rechtsgutverletzung)
+
2
Pflicht zur Abwendung des Erfolgs
(= Garantenstellung)
+
3
Ursächlichkeit des Unterlassens für Erfolgseintritt
(= Kausalität)
+
4
Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich des Erfolgseintritts
(= Schuld)
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Schaubild:
Zuständigkeit für Handlungspflicht bei Garantenstellung/Schutzauftrag
Wächteramt
Abwendung unmittelbarer Gefahr für Kind
Garantenstellung
Handlungspflichten
bei eigener Zuständigkeit ohne eigene
Zuständigkeit
(sachlich, örtlich, funktionell)
für Aufgabenerfüllung nach § 2 SGB VIII Informationspflicht der fall-
zuständigen Fachkraft im JA
durch öffentlichen Träger selbst Übertragung auf freien Träger
Wahrnehmung des Schutzauftrags Sicherstellungspflicht für
Schutzauftrag
durch Vereinbarung nach § 8a Abs. 2
SGB VIII
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Überblick über die Systematik des SGB VIII (= Art. 1 §§ 1-105 KJHG)
Allg. Rege- lungen
(§§ 1-10)
Aufgaben der
Jugend- hilfe
(§§ 11-60)
Daten- schutz
(§§ 61-68)
Träger, Zusam- menarbeit,
Gesamtverant- wortung
(§§ 69-81)
Zentrale Aufgaben
(§§ 82-84)
Zuständigkeit, Kostenerstattung
(§§ 85-89h)
Kostenbeteiligung
(§§ 90-97a)
Statistik
(§§ 98-103)
Straf- und Bußgeld-
vorschriften
(§§ 104, 105)
Leistungen Andere Aufgaben (§§ 11-41) (§§ 42-60)
Förderung der Förderung in Erziehung in Tageseinrich- Individuelle Hilfen - Inobhutnahme (§ 42) der Familie tungen u. Kinder- (§§ 27-41)
- Pflegeerlaubnis§§ 43,44) - Jugendarbeit (§§ 16-21) tagespflege
- Heimaufsicht (§§ 45-48a) (§§ 11, 12) (§§ 22-26)
- Familiengerichtshilfe - Jugendsozial-
(§ 50) arbeit (§ 13) - Beratung und Belehrung - erzieherischer in Adoptionsverfahren Kinder- und allgemeine Förderung in Tagesein- Kinder- Hilfe zur Einglie- Hilfe für (§ 51) Jugendschutz Förderung besonderen richtungen tages- Erziehung derungs- junge Voll- - Jugendgerichtshilfe (§ 14) der Familie Lebenslagen (§ 22a) pflege (§ 27) hilfe für jährige (§ 52)
(§ 16) (§§ 17-21) (§ 23) seelisch (§ 41) - Beistandschaft, Pfleg-
- Erziehungs- behinderte schaft, Vormundschaft
- Familien- - Partnerschafts- - Kindergärten Rechts- beratung (§ 28) Kinder u. (§§ 52a-58a) bildung u. Trennungs- anspruch - Soziale Grup- Jugendliche - Urkundswesen (Abs. 2 beratung (§ 17) (§ 24 Abs.1) penarbeit (§ 29) (§ 35a) (§§ 59-60)
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Nr. 1) - Beratung - Erziehungsbei-
- Familien- Alleinerzie- stand/Betreuungs- beratung hender (§ 18) Vorhalte- helfer (§ 30) (Abs. 2 - Gemeinsame - Horte pflicht - Sozialpädag. Nr. 2) Wohnformen - Krippen (§ 24 Abs.2) Familienhilfe (§ 31) - Familien- für Mütter/Väter - Erziehung in Tages- erholung und Kinder (§ 19) gruppe (§ 32) (Abs. 2 - Betreuung u. Ver- - Vollzeitpflege (§ 33) Nr. 3) sorgung bei Aus- - Heimerziehung (§ 34)
fall eines Eltern- - Intensive sozialpädagog. teils (§ 20) Einzelbetreuung (§ 35) - Unterstützung bei Unter- bringung zur Erfüllung nach Hilfeplan (§ 36) und in der Schulpflicht (§ 21) Steuerungsverantwortung (§ 36a)
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§ 8a SGB VIII als „Patchwork-Regelung“
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§8a
Art. 6 Abs. 2 GG § 13 StGB
Datenschutz nach
SGB I
und SGB X § 839 BGB
und
§ 823 BGB
§ 27 SGB VIII
§ 50 SGB VIII
i.V.m.
§ 1666 BGB
§ 72 SGB VIII
§ 42 SGB VIII
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Schaubild: Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe nach § 8a Abs. 2 SGB VIII
Einrichtungen
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19)
Tageseinrichtungen (§ 22)
Krippe/Krabbelstube Kindergarten Hort
Kinderhäuser
Beratungsstellen Jugendschutzstellen
(§§ 11, 17, 28) (§ 42)
Heime
Jugendwohnheime
(§ 13)
Erziehungsheime
(§ 34)
Behindertenheime
(§ 35a)
JA
Dienste
Erzieherische Dienste durch ASD/KSD, z.B.
Erziehungsberatung
(§ 28)
Erziehungs-
beistandschaft/
Betreuungshilfe
(§ 30)
Sozialpädagogische
Familienhilfe
(§ 31)
Intensive
sozialpädagogische
Einzelbetreuung
(§ 35)
Besondere Soziale Dienste, z.B.
Adoptions-
vermittlung
(§ 2
AdVermG)
Jugend-
gerichtshilfe
(§ 52)
Jugendarbeit
(§ 11)
Jugendschutz
(§ 14)
Pflege-
stellensdienste
(§§ 23,33)
Trennungs- und
Scheidungs-
beratung (§ 17)
Andre Aufgaben, z.B.
Amtsbeistandschaft/
Amtspflegschaft/
Amtsvormundschaft
(§ 55)
Beurkundungen/
Beglaubigungen
(§ 59)
Wirtschaftliche
Jugendhilfe
(§§ 39 ff und
90 ff)
Einrichtungen der Jugendarbeit (§ 11)
Häuser der
offenen Tür/
Jugendhäuser
Jugend-
zentren
Jugend-
verbands-
heime
Jugend-
bildungs-
stätten
Familienbildungsstätten (§ 16)
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Das Jugendamt als „Schaltstelle“ des Schutzauftrages
nach § 8a SGB VIII
Vereinbarung
JA (Abs. 1)
Anhaltspunkte verifizieren
Risikoabschätzung
- mehrere Fachkräfte
- Einbeziehung der Beteiligten
Hilfeangebot
falls bei Gefahr im
erforderlich Verzug:
Anrufung des FamG Inobhutnahme
(Abs. 3 S. 1) (Abs. 3 S. 2 i.V.m.
§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
Inanspruchnahme
(Hinwirken bzw. Einschalten)
anderer Stellen (Abs. 4)
Polizei
Sozialleistungsträger
Psychiatrie
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freie Träger (Abs. 2)
Handeln entsprechend
dem des JA
Einbeziehung erfahrener
Fachkraft
Werben um Annahme von
Hilfen
Informationspflicht des
JA
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Schaubild : Hilfen des Jugendamts je nach Gefährdungsgrad
Hilfen nach SGB VIII
Generelle Angebote
Individuelle Hilfen
ohne Gefähr-
dungssituation
bei abstrakter
Gefährdungs-
situation
Individuelle,
konkrete
(einfache)
Gefährdung
des
Kindeswohls
+
Erziehungs-
mangel
Individuelle, kon-
krete
(schwerwiegende)
Gefährdung des
Kindeswohls i.S.d.
§ 1666 BGB*
+
Erziehungsmangel
Individuelle,
konkrete und
dringende
Gefährdung
des Kindes
durch seinen
Aufenthalt
Jugend-
arbeit
(§ 11)
Familien-
bildung u.
-beratung
(§ 16)
Jugend-
sozial-
arbeit
(§ 13)
Hilfe zur
Erziehung
(§ 27)
bei elterlicher
Verweigerung:
Anrufung des
Familiengerichts
(§ 8a Abs. 3)
Inobhut-
nahme
(§ 42)
richterlicher
Eingriff
(§ 1666 BGB)
mit unmittelbarem
Zwang durch Polizei
(§ 42 Abs. 6)
z.B. kann
Jugendamt zum
Amtspfleger
oder –vormund
bestellt werden
(§ 55)
*Interventionspunkt für den Schutzauftrag
nach § 8a bei Gefährdung i.S.d. § 1666 BGB
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Schaubild: 3-stufiges Verfahren nach § 8a
3
2
Handeln
durch
Vermittlung von
Hilfen
Information des JA
Information des
Familiengerichts
Einschaltung anderer
Stellen (z.B. Polizei,
Gesundheitsdienste)
Inobhutnahme
1
Bewerten
des individuellen
Schadensrisikos
Eltern und Kind
beteiligen
insoweit erfahrene
Fachkraft einbeziehen
Erkennen
der Anhaltspunkte
Eigene Beobachtungen
Mitteilungen des
Kindes
Mitteilungen Dritter
- Eltern/Verwandte
- Nachbarn
- Schule
- Arzt/Krankenhaus
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Gefährdung des Wohls des Kindes i.S.d. § 1666 BGB
körperlich
nachhaltig
absehbar seelisch (Dauer)
(Zeit)
geistig
erheblich
(Tiefe)
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Schaubild 5: Zweispurigkeit des Hilfeverfahrens nach § 8a SGB VIII
Anhaltspunkte für Gefährdung i.S.d. § 1666 BGB
liegen vor liegen nicht vor
weiteres Verfahren nach § 8a
umfassendes Hilfeangebot Hilfeangebot außerhalb des
(außerhalb und innerhalb § 8a-Verfahrens (z.B. Beratung nach
des SGB VIII) §§ 16, 17 oder Förderung in
Tageseinrichtung/Tagespflege nach § 22
oder HzE nach § 27
oder Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII)
„Noteingang“
„Haupteingang“
Leistungen nach SGB VIII
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Schaubild: Anhaltspunkte und Gefährdungsrisiko
Feststellung der Anhaltspunkte
generell: hohe Wahrscheinlichkeit
absehbare Zeit
gewichtige Anhaltspunkte für
Gefährdung durch
z.B.: - Vernachlässigung
- Misshandlung/Missbrauch
- Konflikte
Schaden i.S.v. § 1666 BGB
= erhebliche und dauerhafte
Beeinträchtigung der
- leiblichen,
- geistigen oder
- seelischen Entwicklung
Ausgangsfrage: Ist der bekannt gewordene Anhaltspunkt generell geeignet, mit
hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit einen Schaden i.S.v.
§ 1666 BGB hervorzurufen?
Abschätzung des Gefährdungsrisikos im individuellen Fall (bewerten)
Wenn generelleAnhaltspunkte festgestellt:
individuell: hohe Wahrscheinlichkeit
Schaden i.S.v. § 1666 BGB
Resilienz Ressourcen Hilfen
Schutzfaktoren Risikofaktoren
Ausgangsfrage: Wie hoch ist in dem individuellen Fall, also insbesondere nach
Bewertung der Resilienz, Ressourcen und bereits geleisteter
Hilfen, die Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit ein
Schaden i.S.v. § 1666 BGB eintritt?
Ergebnis: Bei hoher Wahrscheinlichkeit setzen die Handlungspflichten
nach § 8a SGB VIII ein.
© Kunkel, 2010
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Schaubild: Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Selbstmelder
(Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
dringende Gefahr Unterbringung des Kindes (Abs.1 S.2)
(Abs. 1 S. 1 Nr. 2) Clearing/Versorgung (Abs. 2)
unbegleiteter Minderjähriger
(Abs. 1 S. 1 Nr. 3)
Unterrichtung des PSB
(Abs. 3 S. 1)
Widerspruch Kein Widerspruch
Übergabe des Kindes oder Einschaltung Hilfeplanverfahren
(Abs. 3 S. 2 Nr. 1) des FamG (Abs. 3 S. 4)
= Ende (Abs. 3 S. 2 Nr. 2)
(Abs. 4 Nr. 1)
Ende: Entsch.
über HzE
(Abs. 4 Nr. 2)
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Schutzauftrag Teil 2 (2)
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Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Begriff:
Vorläufige Unterbringung eines Minderjährigen ● bei einer geeigneten Person ● in einer Einrichtung oder ● in einer sonstigen betreuten Wohnform (z.B. Jugendschutzstelle etc.) und Wegnahme von einer anderen Person
Zweck: Vorläufige Krisenintervention zum Schutz des Minderjährigen
Gesetzliche Grundlage: § 42 SGB VIII
Voraussetzungen (Abs. 1):
● Bitte des Minderjährigen um Obhut („Selbstmelder“) ● Dringende Gefahr für das Wohl des Minderjährigen + kein
Widerspruch des PSB oder keine rechtzeitige Entscheidung des FamG
● Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus dem Ausland
Rechtliche Verbindlichkeit:
Pflicht des Jugendamtes zur und Recht des Minderjährigen auf Inobhut-nahme.
Nebenpflichten (Abs. 2): ● Unverzügliche Möglichkeit zur Benachrichtigung einer Person des Vertrauens
● Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung ● Sicherstellung von Unterhalt und Krankenhilfe ● Hilfe und Unterstützung
Beteiligung der Perso-nensorgeberechtigten (Abs. 3):
Den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten muss die Inobhut-nahme unverzüglich mitgeteilt und das Gefährdungsrisiko mit ihnen abgeschätzt werden. Bei Widerspruch: ● Unverzügliche Übergabe des Minderjährigen oder ● Entscheidung des Familiengerichts Wenn kein Widerspruch: ● Unverzügliche Einleitung eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 Abs. 2
SGB VIII) Wenn Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht erreichbar: ● Entscheidung des Familiengerichts
Ende der Inobhutnahme (Abs. 4):
● Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder
● Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII.
Freiheitsentziehende Maßnahmen (Abs. 5):
Unterbringung in geschlossener Einrichtung ist nur möglich, um Gefahr für Leib und Leben abzuwenden:
● Mit Genehmigung des FamG oder unverzüglicher Nachholung (§ 1631b BGB)
● Unverzügliche Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entschei-dung
● Beendigung der Freiheitsentziehung nach 24 Stunden ohne gerichtliche Entscheidung.
Vollzugshilfe (Abs. 6): Pflicht der Polizei, dem JA mit unmittelbarem Zwang zu helfen.
Örtliche Zuständigkeit: Jugendamt des tatsächlichen Aufenthalts des Minderjährigen (§ 87 SGB VIII)
Kosten der Inobhut-nahme:
Kostenübernahme zunächst durch das örtlich zuständige Jugendamt (§ 91 SGB VIII); Kostenbeitrag kann aber von den Eltern des Minderjährigen und Kostenerstattung vom Jugendamt des g.A. gefordert werden (§ 89b SGB VIII).
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Schutzauftrag Teil 2 (2)
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Eingriff durch Familiengericht (§ 1666* BGB)
Voraussetzungen
Rechtsfolge
Kindeswohl
massiv
gefährdet
durch
a. Sorgerechtsmissbrauch oder
b. Vernachlässigung oder
c. unverschuldetes Versagen
oder
d. Verhalten Dritter
bei mangelnder Bereit-
schaft oder Fähigkeit
der Eltern zur Gefah-
renabwehr
Maßnahmen des
Familiengerichts,
insbesondere
- körperlich
(Versorgung,
Körperpflege,
Schutz vor Gefahren,
Aufsicht)
- geistig
(Bildung)
- seelisch (stabile
Bindung, Liebe, Zuwendung,
Akzeptanz)
Zu a.:
z.B. körperliche oder seelische Miss-
handlungen (sexueller Missbrauch
oder übermäßige Züchtigung), Ver-
weigerung notwendiger ärztlicher
Maßnahmen, Verweigerung notwen-
diger Ausbildung (Nichterfüllung der
Schulpflicht), unberechtigte Um-
gangsverbote, Verleitung zu Krimi-
nalität oder Prostitution.
Zu b.:
z.B. mangelhafte Ernährung,
Bekleidung und Betreuung;
unzureichende Aufsicht, fehlende
Erziehung.
Zu c.:
Objektive Vernachlässigung des
Kindes ohne erweisbares Verschulden
wie z.B. bei Starrsinnigkeit, Alkoho-
lismus oder Zwangslagen.
Zu d.:
z.B. Aufenthalt bei Zuhältern,
Terroristen oder in einer Sekte.
- Ermahnungen, Verwar-
nungen, Verhaltens-
gebote;
- Ersetzung von elterlichen
Willenserklärungen;
- Wohnungswegweisung
des misshandelnden
Elternteils;
- gegenüber Dritten:
Kontaktverbote,
Herausgabeanordnungen,
„Go-Order“;
- Entziehung von Teilen
der Personensorge (z.B. des Aufenthalts-
bestimmungsrechts und der
Verfahrensrechte nach § 36
SGB VIII) oder der gesamten
Personensorge oder der
gesamten elterlichen Sorge.
* nach Neufassung vom 12.7.2008
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Kindeswohlgefährdung i. S. d. § 1666 BGB - Übersicht über die Rechtsprechung hierzu –
Eine nachhaltige und schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls wurde in
den folgenden Fällen angenommen.
1. Sexueller Missbrauch
2. Körperliche Misshandlung, wobei eine eventuelle Rechtfertigung nach türkischem
Recht nicht anerkannt wird.
3. Soziale Deviation der Eltern durch Drogen- oder Trunksucht oder Zuhälterei
4. Hineinzwingen in einen ungeeigneten Beruf; Abhalten des Kindes vom Schulbe-
such; Schulschwänzen.
5. Hineinzwingen in eine Ehe.
6. Anhalten des Kindes zum Betteln oder zu strafbaren Handlungen oder zu Unzucht
oder das Zugänglichmachen pornografischer Darstellungen.
7. Hysterische Tobsuchtsanfälle und Ausweisung aus dem Elternhaus in blinder Wut.
8. Verhinderung des Briefwechsels oder des Umgang mit Geschwistern oder Groß-
eltern.
9. Versagen von Impfschutz bei Reisen in seuchengefährdete Gebiete.
10. Weigerung, ein Kind operieren oder eine Bluttransfusion vornehmen zu lassen.
11. Uneinsichtigkeit bei der Befolgung ärztlich angeordneter Medikamentierung und
bei Ernährungsfehlern.
12. Ablehnung psychiatrischer Untersuchung bei offensichtlicher Fehlentwicklung
eines Kindes.
13. Beschneidung eines Mädchens.
14. Vernachlässigung des Kindes durch fehlerhafte Ernährung oder Pflege, wenn weit-
gehende Verwahrlosung droht.
15. Psychische Erkrankungen wie paranoide Psychosen der Eltern, auch wenn sie nur
in Schüben auftreten.
16. Langjährige Traumatisierung des Kindes.
17. Langjährige Heroinsucht der Mutter oder Alkoholabhängigkeit.
18. Beeinträchtigung der sprachlichen Entwicklung des Kindes.
19. Mangelnde Einsicht in die Notwendigkeit der Unterbringung des Kindes in einer
heilpädagogischen Einrichtung.
20. Unfähigkeit zum Aufbau emotionaler Beziehungen.
21. Gleichgültigkeit, Labilität und Antriebsarmut der alleinerziehenden Mutter.
22. Erstickende Erziehungshaltung (sog. over-protection) der alleinerziehenden
Mutter.
Schutzauftrag Teil 2 (2)
37
Anregung der Schule/Einrichtung an das Familiengericht
An das Amtsgericht
- Familiengericht – in
Verfahren gemäß § 1666 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich unseres Schülers/unserer Schülerin …………………………… sorgebe-
rechtigt ………………………………. regen wir als familiengerichtliche Maßnahmen
zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung
die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft an mit dem Wirkungskreis
Schulangelegenheiten, Zuführung zur Schule.
Der Schüler/die Schülerin hat seit Beginn des Schuljahres …………….. Unterrichts-
stunden versäumt, wodurch das Erreichen des Schulabschlusses in Frage gestellt wird.
Beweis: anliegende Aufstellung und Bewertung durch den Klassenlehrer/die Klassen-
lehrerin …………………….. vom …………………………
Darüber hinaus führt das Verhalten des Schülers/der Schülerin zu folgenden Proble-
men:
Die Sorgeberechtigten wurden mehrfach auf das Fehlverhalten hingewiesen und zu
Gesprächen eingeladen.
Beweis: Durchschrift des Briefes.
Hierauf reagierten sie wie folgt:
Mangels Mitwirkung durch die Sorgeberechtigten konnte die Situation nicht verbessert
werden.
Mit freundlichen Grüßen
(Schulleiter)
Schutzauftrag Teil 2 (2)
40
§ 203 StGB
ein G e h e i m n i s *
wird jemand a n v e r t r a u t (gerade) als
Abs. 1: Angehörigem einer Berufsgruppe: Abs. 2: öffentlichem Funktionsträger:
Nr. 1: Arzt usw.
Nr. 2: Berufspsychologe
Nr. 4: Berater in öff. anerk. Beratungsstelle
Nr. 4a: Berater in Beratungsstelle nach §§ 3 u.
8 SchwangerschaftskonfliktG
Nr. 5: Staatl. anerk. Sozialarbeiter/Sozial-
pädagoge
oder
jew. deren Gehilfen/Auszubildenden (Abs. 3)
Nr. 1: Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Nr. 2: Für den öffentl. Dienst besonders
Verpflichteter (§ 11 Abs. 1 Nr. 4
StGB i.V.m. Verpflichtungsgesetz)
O f f e n b a r u n g s b e f u g n i s bei
Abs. 1
Abs. 2
(1) Einwilligung
- ausdrückliche
- stillschweigende (konkludente)
- mutmaßliche (nur, wenn ausdrückliche
oder stillschweigende nicht möglich)
(2) Bundesgesetzliche (höherrangige)
Mitteilungspflicht (z.B. § 138 StGB)
(3) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
- gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut
- nicht anders abwendbar**
- Abwägung der Güter
- das Rechtsgut muss wesentlich höher-
wertig sein gegenüber dem Berufs-
geheimnis
- wie bei Absatz 1
- zusätzlich: bei Aufgabenerfüllung
der öffentlichen Verwaltung
+
datenschutzrechtlicher Zulässigkeit
(hier: nach §§ 68-75 SGB X
i.V.m. §§ 64, 65 SGB VIII)
* (1) Tatsache, die sich auf (2) bestimmte Person bezieht und (3) nur Einzelnen oder
beschränktem Personenkreis bekannt ist und (4) an deren Geheimhaltung der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse hat auch (5) über den Tod hinaus.
** Vgl. hierzu § 12 KindschutzG RP und § 1 Abs. 5 KindschutzG BW
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Schutzauftrag Teil 2 (2)
41
Schweigepflichtentbindung
Ich/Wir versichere(n) hiermit, dass ich/wir derzeit für das Kind /den/die Jugendliche(n)
--------------------------------------------------------------
in vollem Umfang sorgeberechtigt bin/sind. Ich/wir ermächtige(n) die Mitarbeiter der
Institution/Einrichtung ……………………………………………. Auskünfte zum Zwecke
von …………………………………… bei den/der folgenden Institution(en)/Person(en)
einzuholen.
Nicht Zutreffendes bitte deutlich streichen!
Kindergarten:
Schule:
Hausarzt:
Kinderarzt:
Erziehung- und Familienberatungsstelle:
Jugendamt:
Bank:
Sonstige:
___________________________________________________________________________
Gleichermaßen entbinde(n) ich/wir den ……………………………………………………..
von seiner Schweigepflicht gegenüber den o.g. Instituten bzw. Personen.
Diese Schweigepflichtentbindung kann jederzeit in einzelnen Bereichen oder insgesamt
widerrufen werden.
___________________________________________________________________________
______________________ _____________________
____________________
Ort, Datum Unterschrift
Unterschrift
1. Verteiler an
2. z.Vg.
Az. (Original):
Az. (Kopie):
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42
Rangordnung der Datenschutznormen
Verfassung: Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
(Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG)
EU-Recht: EU-RL (95/46)
Einfach gesetzliche Regelung: Bundesdatenschutzgesetz
Landesdatenschutzgesetz
Bereichsspezifische Regelung: Sozialgesetzbuch I und X
SGB II SGB VIII SGB IX
SGB XII
Jugendhilfe Amtsbeistand-
allgemein schaft/
-pflegschaft/
-vormundschaft
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Schutzauftrag Teil 2 (2)
43
Rechtsquellen des Sozialdatenschutzes in der Jugendhilfe*
I. Es gelten für alle personenbezogenen Daten im Sozialleistungsbereich:
(1) Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG (Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung)
(2) § 35 SGB I
(3) §§ 67-85a SGB X (ohne die Anlage zu § 78a, §§ 79, 81 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 4 S. 1-2
SGB X**
, 82 S. 2, 84a Abs. 2)
(4) Landesdatenschutzgesetz (Kontrolle durch den Landesdatenschutzbeauftragten;
Verzeichnis der Datenverarbeitungsanlagen; evtl. behördliche Daten-
schutzbeauftragte (z.B. § 11 LDSG Rheinland-Pfalz: ja; § 10 LDSG Baden-
Württemberg: freigestellt).
(5) Bundesdatenschutzgesetz: § 7 BDSG (i.V.m. § 82 SGB X); §15 Abs. 2 S. 2 u. 3
BDSG (i.V.m. §68 Abs. 3 S.2 SGB X); §20 Abs. 5 BDSG (i.V.m. § 84 Abs. 1a
SGBX) jeweils entsprechend und § 38 BDSG (i.V.m. § 75 Abs. 4 SGB X) direkt
Nur für Daten in Dateien (§ 67 Abs. 3 SGB X) gelten:
(1) § 84a Abs. 2 SGB X.
(2) Nur für automatisierte (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB X) Dateien: Anlage zu § 78a SGB X,
§§ 78b***
, 79 SGB X; § 8 BDSG entsprechend.
II. Hinzutreten in der Jugendhilfe:
§§ 61- 68 SGB VIII.
Ausnahmen:
(1) Für Beistandschaft/Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft gilt nur § 68 SGB VIII.
(2) Im Adoptionswesen gilt für die Tätigkeit nach dem AdVermiG § 9d AdVermiG
i.V.m. SGB I u. X, für die Tätigkeit nach dem SGB VIII (§§ 50, 51, 36) das
SGB VIII.
(3) Für die Eingliederungshilfe gilt außerdem das SGB IX (§§ 10 Abs. 4, 21 Abs. 1, 23
Abs. 4).
III. Als strafrechtliche Sanktionsnormen gelten außerdem:
(1) für alle Beschäftigten im Sozial- oder Jugendamt: § 203 Abs. 2 StGB.
(2) für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Psychologen und Berater in bestimmten
Beratungsstellen: § 203 Abs. 1 StGB.
IV. Für das Adoptionsgeheimnis gilt außerdem § 1758 BGB.
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* Die Sozialdatenschutzbestimmungen des SGB gelten nur für die in § 35 SGB I genannten öffentlichen
Stellen, also nicht für die freien Träger der Jugend- und Sozialhilfe. Für diese gelten die Sozialdatenschutz-
regelungen aber dann, wenn sie vom öffentlichen Träger Sozialdaten übermittelt bekommen haben (§ 78
SGB X); in der Jugendhilfe darüber hinaus, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sich des Trägers
der freien Jugendhilfe als Erfüllungsgehilfe bedient (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). **
§ 81 Abs. 4 S. 1-2 ist für die Jugend- und Sozialhilfe ohne Bedeutung, da keine Geltung für Länder-
behörden (§ 81 Abs. 4 S.3). ***
§ 78c gilt nicht für Länderbehörden (§ 78c S. 3)
Schutzauftrag Teil 2 (2)
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Begriff des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I
Wahren des Sozialgeheimnisses
Schutz vor Eingriffen Sichern
in Daten durch von Daten
Erheben Verwenden
beim Be- bei Verarbeiten Nutzen
troffenen Dritten
Spei- Verän- Über- Sperren* Löschen*
chern dern mitteln
Weiter- Kenntnis-
gabe an gabe (durch
Dritte Bereithalten)
Berich- Anony-
tigen* misieren*
Pseudony-
misieren*
* Zwar Verarbeitungsvorgänge, aber keine Eingriffe, sondern Schutzinstrumente
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Schaubild: Normadressaten des § 35 SGB I
Sozialgeheimnis
öffentlicher Träger
Gewährleistungsakt Datenempfang
(§ 61 Abs. 3 SGB VIII) (§ 78 Abs. 1
S. 2 SGB X)
freier Träger
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Prüfschema für den (gesetzlichen) Datenschutz bei Trägern
der freien Jugendhilfe
1. Ist der freie Träger abgeleiteter Normadressat des § 35 SGB I?
Nur dann, wenn er
a) Daten vom öffentlichen Träger erhalten hat (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB X) oder
b) für den öffentlichen Träger JH-Aufgaben erfüllt und der Datenschutz durch
einen Rechtsakt (VA oder Vertrag) sichergestellt ist (§ 61 Abs. 3 SGB VIII).
Wenn ja, gilt für seine Übermittlungen:
bei nach § 78 SGB X erhaltenen Daten: weitere Übermittlung ist nur gem. § 69
Abs. 1 Nr. 1 SGB X möglich;
bei Aufgabenerfüllung nach § 61 Abs. 3 SGB VIII: weitere Übermittlungen
sind gem. §§ 69, 71 Abs. 1 Nr. 1, 73, 74, 75 SGB X möglich.
In beiden Fällen gilt:
Bei Übermittlungen nach § 69 SGB X ist zusätzlich § 64 Abs. 2, 2a SGB VIII
zu beachten.
Bei anvertrauten Daten sind § 76 SGB X und § 65 SGB VIII zu beachten.
In jedem Fall gilt für den Umfang des Datenschutzes § 35 Abs. 3 SGB I, für die
Datensicherung § 35 Abs. 1 SGB I, für die Rechte des Betroffenen auf Auskunft,
Löschung, Sperrung und Schadenersatz §§ 81-84a SGB X, für Sanktionen gelten
§§ 85, 85a SGB X.
2. Falls Datenschutz nicht abgeleitet, gilt er aufgrund vertraglicher Nebenpflichten
(§§ 241 Abs. 2, 242 BGB i.V.m. Dienst- oder Werkvertrag oder – bei kirchlichen
Trägern – aufgrund kirchlichen Datenschutzes).
3. Gehört ein Mitarbeiter einer der in § 203 Abs. 1 und Abs. 3 StGB genannten Be-
rufsgruppen an, gilt zusätzlich die strafrechtliche Schweigepflicht.
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Schaubild: Normwirkung des § 35 SGB I
§ 35 Abs. 2 SGB I: „Keine Übermittlung ohne Gesetz“ (SGB X i.V.m. SGB VIII)
§ 35 Abs. 3 SGB I: Ohne Übermittlungsbefugnis keine
Aussage
Aktenvorlage
Zeugnis vor Gericht
Beschlagnahme
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Schaubild: Weitergabe von Daten durch das Jugendamt
Beteiligung weiterer (externer)
Fachkraft zur Einschätzung
des Gefährdungsrisikos
Einrichtung eines
freien Trägers
anderes
andere Fachkraft Jugendamt
im Jugendamt
Familien-
Arzt
gericht
Fachkraft
= Nutzen
Polizei
Verwandte
Schule
des Kindes
= Übermitteln
bzw. Erheben
Weitergabe bzw. Erheben ist zulässig, wenn zur Erfüllung des Schutzauftrages
erforderlich.
Schutzauftrag Teil 2 (2)
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Schaubild 4: Weitergabe von Daten durch
Einrichtung eines freien Trägers
externe Fachkraft
andere
Einrichtung
andere Fachkraft Jugendamt
innerhalb der Einrichtung
Arzt
Fachkraft
= Nutzen Polizei
Verwandte
des Kindes
Schule
= Übermitteln
bzw. Erheben
Weitergabe bzw. Erheben ist zulässig, wenn zur Erfüllung des Schutzauftrages
erforderlich.
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Schaubild: Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe
- Prüfstruktur -
§ 61 SGB VIII i.V.m.
§ 35 Abs. 1 SGB I
i.V.m.
§ 67 SGB X
Schutzbereich
Sozialleistungs
träger
personenbez.
Datum
§ 67 Abs. 5-7 SGB X Eingriff
§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m.
§§ 67a, b SGB X Eingriffsbefugnis („Schranke“)
Einwilligung Befugnisnorm
§ 67b Abs. 2 SGB X
§ 62 Abs. 2 SGB VIII
§ 62 SGB VIII Datenerhebung
Datenüber-
mittlung § 67d SGB X i.V.m.
§ 68 § 69 § 71 § 73 § 74 § 75
„Schranken-Schranke“
§ 76 SGB X
§ 65 SGB VIII (für anvertraute Daten)
§ 64 Abs. 2, 2a SGB VIII (nur für § 69 SGB X)
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Schaubild: Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse
§ 68 SGB X
§ 69 SGB X
§ 71 SGB X
§ 73 SGB X
Polizei/Gericht
Beachte:
nur Adresse ...
Ersuchen
schutzwürdige
Interessen be-
achten
besondere
Zuständigkeit
andere Stellen zu:
(1) eigener Aufgaben-
erfüllung nach SGB
(2) Erfüllung einer Auf-
gabe nach dem SGB
durch andere Stelle
(3) gerichtlichem Ver-
fahren im Zusam-
menhang mit Auf-
gabenerfüllung nach
SGB
Polizei/Auslän-
derbehörde zur:
(1) Anzeige einer
geplanten
Straftat nach
§138 StGB
(2) Mitteilung einer
Jugendhilfe-
leistung an
Ausländerbe-
hörde nach § 87
AufenthG:
Strafgericht zur:
Durchführung
eines
Strafverfahrens
Beachte:
schwere
Straftat
+
Anordnung des
Richters
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Prüfschema zum Datenschutz bei Kindeswohlgefährdung
I. Übermittlungsbefugnis
1. Eingriff in Sozialgeheimnis? § 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 61 Abs. 1 SGB VIII - Sozialleistungsträger (§§ 18 - 29 SGB I) - Sozialdatum (§ 67 Abs. 1 SGB X) - Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X)
2. Zulässigkeit des Eingriffs? § 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. §§ 67b, d SGB X i.V.m. a) § 68 SGB X
- (gültiges) Ersuchen der Polizei - übermittlungsfähiges Datum (Adresse ...)
b) § 69 SGB X i.V.m. § 64 Abs. 2, 2a SGB VIII - Erfüllung einer Aufgabe nach dem SGB (Abs. 1 Nr. 1) oder damit im
Zusammenhang stehendes gerichtliches Verfahren (Abs. 1 Nr. 2) - Erforderlichkeit für diese Aufgabenerfüllung - die Übermittlung darf den Erfolg einer Leistung gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII
nicht gefährden - Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Sozialdaten
c) § 71 SGB X Abs. 1 Nr. 1 ist nur für geplante Straftaten, die in § 138 StGB genannt sind, anwendbar.
d) § 73 SGB X - Anordnung durch den Richter - Verbrechen (gem. § 12 StGB) oder Vergehen von erheblicher Bedeutung,
insbesondere § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen)
bei anvertrauten Daten zusätzlich:
II. Weitergabebefugnis 1. Eingriff gem. § 65 SGB VIII?
a) anvertrautes Datum b) bei persönlicher oder erzieherischer Hilfe
2. Zulässigkeit des Eingriffs? a) Nr. 1:
Einwilligung des Anvertrauenden b) Nr. 2:
Gefährdungsschwelle des § 1666 BGB +
Entscheidung des Familiengerichts +
Leistung des Jugendamts gem. § 2 Abs. 2 SGB VIII c) Nr. 3:
bei Zuständigkeitswechsel d) Nr. 4:
zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos - Anonymisierung oder Pseudonymisierung
e) Nr. 5: Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) - höherwertiges Schutzgut als die Schweigepflicht - gegenwärtige Gefahr für dieses Schutzgut - Weitergabe notwendig (= keine Alternative) zur Abwendung der Gefahr
Beachte: (1) Für Tätigkeit des AB/AP/AV gilt nur § 68 SGB VIII.
(2) Für Angehörige einer Berufsgruppe nach § 203 Abs. 1 StGB gilt zusätzlich
die strafrechtliche Schweigepflicht aus § 203 Abs. 1 StGB.
aus Kunkel, Jugendhilferecht, 6. Auflage 2010
Schutzauftrag Teil 2 (2)
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Schaubild: Datenerhebung nach § 62 SGB VIII
Betroffenenerhebung
beim Betroffenen selbst mit seiner Einwilligung bei Dritten
wenn:
Daten erforderlich sind für die Erfüllung einer
konkreten Aufgabe (z.B. § ...) nach dem SGB VIII
Dritterhebung (ohne Einwilligung)
gesetzlich vorge-
schrieben oder
zugelassen
Betroffenenerhebung
unmöglich oder
Dritterhebung
aufgabenspezifisch
+
erforderlich für
Betroffenenerhebung
zu aufwändig
+
keine
Beeinträchtigung
seiner
schutzwürdigen
Interessen
Betroffenenerhebung
würde Zugang zu
Hilfe gefährden
Leistungs-
gewährung
Leistungs-
erstattung
Schutzauftrag nach
§ 8a SGB VIII
oder für familienge-
richtliche Entschei-
dung nach § 1666
BGB als „Türöffner“
zu Leistungsgewäh-
rung
Aufgabe nach §§ 42
bis 48a, 52
SGB VIII
© Kunkel 2010