Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII Jürgen Petersohn Referent für...

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII Jürgen Petersohn Referent für Erziehungshilfe im DiCV Magdeburg

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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII

Jürgen Petersohn

Referent für Erziehungshilfe

im DiCV Magdeburg

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Gliederung

• Bedeutung und Auswirkung des § 8a SGB VIII • Gesetzestext § 8a SGB VIII• Anforderungen / Aufgaben für den freien Träger (für

Einrichtungen)• Gefährdung des Kindeswohls• Indikatoren / Risikoabschätzung• Ablaufverfahren• Datenschutz / Weitergabe von Informationen• Verantwortung u. Haftung• Fragen / Diskussion

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Bedeutung und Auswirkung des § 8a SGB VIII

• Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl gehört zum grundsätzlichen Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft (vgl. § 1 SGB VIII)

• Kinderschutz hatte für die freien Träger schon immer höchste Priorität• insofern sind die Regelungen im Kinder- und

Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) zum Schutzauftrag zu begrüßen

• mit Einführung des § 8a SGB VIII zum 01.10.2005 wurde der „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ konkretisiert und aufgewertet

• Wahrnehmung des Schutzauftrages zunächst Aufgabe des Jugendamtes • durch Vereinbarungen hat der öffentliche Träger aber sicherzustellen, dass

alle Träger von Einrichtungen und Diensten im Bereich des SGB VIII in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen werden (daraus ergibt sich für freie Träger eine neue Verantwortung und Verpflichtung)

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§ 8 a SGB VIII (KJHG)

§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung derGefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigtenoder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen,ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz l in entsprechender Weise wahrnehmen undbei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigtenauf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies giltauch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei derAbschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, sohat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigtensowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigtenanzubieten.

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, istsicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz l in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung desGefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigtenauf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls dieangenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder derPolizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

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Gefährdung des Kindeswohls

Kindeswohlgefährdung (nach § 1666 BGB) liegt vor, wenn Kinder durch

• Misshandlung (körperlich oder seelisch)• Vernachlässigung (körperlich, seelisch, geistig)• oder durch sexuellen Missbrauch

in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung erheblich gefährdet sind bzw. wenn die Verletzungen oder Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern

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Gefährdung des Kindeswohls

Die Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls wird durch

elterliches Fehlverhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge

oder durch das Verhalten Dritter verursacht:

• schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern: Missbrauch des Sorgerechts

• schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen: Vernachlässigung

• die Eltern sind nicht bereit oder nicht in der Lage, ein gefährdendes Verhalten Dritter wirksam zu unterbinden

(s. Arbeitshilfe des Landesjugendamtes Brandenburg vom März 2006)

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Indikatoren

Kindeswohlgefährdung ist gegeben bei:

1. körperliche Misshandlung

2. Gefährdung der Gesundheit/mangelnde Versorgung

3. sexuelle Misshandlung

4. Vernachlässigung/Verletzung der Aufsichtspflicht

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Indikatoren

Anhaltspunkte beim Kind: schwere oder wiederholte körperliche (evtl. unklare) Verletzungen• körperliche oder seelische Krankheitssymptome (Einnässen, Ängste,

Zwänge etc.)• mangelnde Ernährung (unzureichende Flüssigkeits- und/oder

Nahrungszufuhr• fehlende, aber notwendige ärztliche Vorsorge u. Behandlung• Zuführung gesundheitsgefährdender Substanzen• für das Lebensalter mangelnde Aufsicht • Hygienemängel (Körperpflege, Kleidung etc.)• unbekannter Aufenthalt (Weglaufen, Streunen)• fortgesetzte unentschuldigte Schulversäumnisse• Gesetzesverstöße

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Indikatoren

Anhaltspunkte in Familie u. Lebensumfeld:Gewalttätigkeiten in der Familie• sexuelle oder kriminelle Ausbeutung des Kindes • Eltern psychisch krank oder suchtkrank, körperlich oder geistig

beeinträchtigt• Familie in finanzieller bzw. materieller Notlage• desolate Wohnsituation (Vermüllung, Wohnfläche, Obdachlosigkeit) • traumatisierende Lebensereignisse (Verlust eines Angehörigen,

Unglück etc.)• schädigendes Erziehungsverhalten u. mangelnde

Entwicklungsförderung durch Eltern• soziale Isolierung der Familie

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Indikatoren

Anhaltspunkte für mangelnde Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit:• Kindeswohlgefährdung durch Erziehungs- oder

Personensorgeberechtigte nicht abwendbar• fehlende Problemeinsicht• unzureichende Kooperationsbereitschaft• mangelnde Bereitschaft, Hilfe anzunehmen• bisherige Unterstützungsversuche unzureichend• frühere Sorgerechtsvorfälle

(s. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 8a SGB VIII)

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Anforderungen/Aufgaben für den freien Träger (für Einrichtungen)

… ergeben sich aus § 8a Abs. 1 und 2Voraussetzung ist eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 2

Wenn gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdungbekannt werden… • Gefährdungsrisiko abschätzen – • durch Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte u. ggf. Hinzuziehung einer

„insoweit“ erfahrenen Fachkraft• Einbeziehung der Eltern und des Kindes, soweit dadurch der Schutz des

Kindes nicht gefährdet wird• Inanspruchnahme von Hilfen • ggf. Jugendamt informieren

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Anforderungen/Aufgaben

Ablauf / Arbeitsschritte:

• Gefährdungsrisiko abschätzen (Beobachtung + Dokumentation)• Reflexion der Beobachtung/en - Einbindung einer/eines Kollegen/in• Teambesprechung (Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, Reflexion

+ Dokumentation)• Einbindung der Leitung • Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Absprache

weiterer Handlungsschritte (Dokumentation)• kein abschließendes Ergebnis = Hinzuziehung einer besonders

erfahrenen/qualifizierten Fachkraft (z.B. aus einer Erziehungs-beratungsstelle)

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Anforderungen/Aufgaben

Ablauf / Arbeitsschritte:

• Fallgespräch auch anonymisiert möglich (Datenschutz!)• Einbeziehung der Eltern, des Kindes/Jugendlichen, soweit dadurch der

Schutz nicht gefährdet wird• „Schutzkonzept“, d.h. Maßnahmen, Auflagen, Anbieten von Hilfen zur

Abwendung von Kindeswohlgefährdung = bei notwendigen weitergehenden Hilfen nach dem SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) Vermittlung an das Jugendamt (Dokumentation + Kontrolle!)

• ggf. Information an das Jugendamt (s. Datenschutz…)

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Datenschutz / Weitergabe von Informationen

§§ 61 ff. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)

• Erhebung von Daten grundsätzlich nur bei den Betroffenen selbst oder mit Einwilligung auch bei Dritten (z.B. Krankenhaus)

• nur zulässig erhobene Daten dürfen gespeichert werden• die Weitergabe von Daten/Informationen an das Jugendamt ist

grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig• die Übermittlung von Daten an das Jugendamt ist jedoch zulässig und

notwendig, wenn ohne diese Übermittlung die Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden kann

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Datenschutz / Weitergabe von Informationen

§ 203 StGB (Wahrung des Privatgeheimnisses)

Rechtsgüterabwägung Kinderschutz vor

Datenschutz• Fachkräfte der freien Jugendhilfe sind gleichermaßen wie eine Vielzahl

freier Berufe und Berater nach § 203 StGB zur Wahrung des Privatgeheimnisses verpflichtet

• Nur wenn sie befugtermaßen Privatgeheimnisse weitergeben, machen sich sie sich nicht strafbar (Rechtsgüterabwägung Kinderschutz vor Datenschutz)

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§ 65 SGB VIII

§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für dieGewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Abs. l oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat.

(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternesWeitergabeverbot nach Absatz l besteht.

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Verantwortung u. Haftung

• Verletzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII kann strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen für die beteiligten Fachkräfte sowie zivilrechtliche Folgen für die öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe haben

• Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Fachkräfte (pflichtwidriges Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Fachkräfte kann, wenn es zur Körperverletzung oder zum Tod eines Kindes führt, strafbar sein)

• Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatzpflicht bei Verletzung der Schutzauftrags oder Vernachlässigung der in § 8a genannten Maßnahmen

(siehe dazu Empfehlungen des Deutschen Vereins)

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Fragen / Diskussion

Caritasverband für das Bistum Magdeburg e.V. Referat Erziehungshilfe Jürgen PetersohnLanger Weg 65-66, 39112 MagdeburgTel.: 0391/60 53-0 / -254 oder 03423/68 24-0 / -13E-Mail: [email protected]