Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder-...

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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder- und Jugendarbeit Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren Josef Schreiner

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Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII

Einrichtungen und Dienste im Arbeitsfeld Kinder- und

Jugendarbeit

Erkennen, Beurteilen, Handeln, Kooperieren

Josef Schreiner

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Veranstaltung Schulsozialarbeit - Kinderschutz

Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII, 14.2.2008

Ablauf:

1. Gesetzestext § 8a SGB VIII

2. Schutzauftrag Schulsozialarbeit

3. die insofern erfahrene Fachkraft gem . § 8a (2) SGB VIII

4. Berlineinheitliche Indikatoren im/ Risikofaktoren

5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen

6. Fragen aus der Praxis - Diskussion

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksamen Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten.

(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisiko eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

1. Gesetzestext

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§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

(4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

Erkennen – Beurteilen – Handeln – Kooperieren

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Schutzauftrag § 8 a SGB VIIIZentrale Aussagen

• Durch die Einfügung des § 8a SGB VIII wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung als durchgängiger Bestandteil jeder Hilfe betont

• Der § 8a wendet sich an das Jugendamt sowie freie und kommunale Träger von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und stellt klar, dass Kinderschutz eine gemeinsame Aufgabe ist.

• Mit dem § 8a SGB VIII verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den verantwortlichen Mitarbeiter/innen der öffentlichen und freien Jugendhilfe einen verbindlichen FAHRPLAN an die Hand zu geben, die geeignet sind Kindeswohlgefährdungen zu begegnen und zu vermeiden

Erkennen Beurteilen Handeln Kooperieren

2. Schutzauftrag

….u.a. auch für Schulsozialarbeit !

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Was sind „Einrichtungen und Dienste“ der Jugendhilfe?

• Als „Einrichtungen“ der Jugendhilfe versteht man eine an einen festen Standort gebundene, auf Dauer angelegte Kombination von sachlicher Ausstattung und Personal (Fachkräfte) zu einem besonderen (Jugendhilfe-) Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers.Jugendhäuser, pädagogisch betreute Spielplätze, Jugend -Bildungsstätten, Träger von Hilfen zur Erziehung sind Einrichtungen der Jugendhilfe – auch Schulsozialarbeit

• „Dienste“ sind Organisationsformen, die ihre Aufgabe nicht in einem Gebäude erfüllen müssen, aber an einen personellen Apparat gebunden sind.Spielmobile, Streetwork, Beratungsdienste sind Dienste der Jugendhilfe.

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§ 72 a AGB VIII - Persönliche Eignung

• Der öffentliche Träger hat sicherzustellen:Ausschluss der Beschäftigung von Personen, die einschlägig rechtskräftig verurteilt sind (Sexualdelikte,Kindesmisshandlung u.ä.)

• dazu - bei Einstellung: Polizeiliches Führungszeugnis• dies gilt sowohl für Festangestellte, als auch für

Honorarkräfte sowie ehrenamtlich Tätige.• Neukölln: alle Honorarkräfte haben bei Abschluss

eines Vertrages eine Kopie ihres aktuellen Führungszeugnisses vorzulegen ( nicht älter als sechs Monate)

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Ehrenamt – Honorarkraft als „Fachkraft“?

• Jugendarbeit lebt vom vielfältigen Engagement der Ehrenamtlichen

• Ehrenamtliche aber auch Honorarkräfte sind keine dezidierten Experten/innen für die Erkennung von Kindeswohlgefährdungen

• Es darf auch nicht der Anspruch bestehen, sie zu „Experten“ zu machen

• Gleichwohl sind sie aufgerufen, zu informieren und sich fachlichen Rat zu holen (Beispiel: Gruppenleitung Freizeitmaßnahmen)

• In der Rechtsdiskussion gibt es derzeit noch Unsicherheiten, ob z.B. eine Person „Fachkraft“ ist, wenn sie über eine „Juleica-Ausbildung“ verfügt oder als Gruppenleitung tätig ist….? (Die JugendleiterIn-Card (Juleica) ist ein Ausweis für ehrenamtliche MitarbeiterInnen ab 16 Jahren in der Jugendarbeit, die nach festgelegten Standards qualifiziert sind.Dieser Ausweis soll den JugendleiterInnen eine

amtliche Legitimation geben, die ihnen die Ausübung der Tätigkeit erleichtert und bundesweit anerkannt ist.)

• Der Gesetzgeber spricht nur von „Fachkraft“ – egal ob hauptberuflich, ehrenamtlich oder nebenberuflich…

• Sie definiert sich gem. § 72 (1) SGB VIII allein durch ihre aufgabenbezogene „Persönlichkeitseignung“ und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung

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Ehrenamt – Honorarkraft als „Fachkraft“?

• Die Ehrenamtlichen in Jugendverbänden und Vereinen müssen darüber informiert sein, an welche professionellen Strukturen und Personen sie sich bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wenden, um über das weitere Vorgehen beraten zu werden.

• Das Thema „Verdacht von Kindeswohlgefährdung“ sollte bei der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter / Jugendgruppenleiterin im Zusammenhang mit der Ausstellung der JugendleiterCard (Juleica) behandelt werden.

• Schulungen und Fortbildungen müssen angeboten werden.

Träger bzw. Jugendverbände von „Einrichtungen“ und „Diensten“

haben im Kinderschutz die verantwortlicheAufgabe der Qualitätssicherung vor Ort

sicherzustellen (u.a. durch: Wissen um Ansprech-strukturen , Fort-Weiterbildungen,

Schulungen, etc.)…..das gilt auch für Schulsozialarbeit

Gem. § 13.1 SGB VIII !!!!!

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Schutzauftrag § 8 a SGB VIIIKinderschutz bei Trägern von Einrichtungen und

Diensten (auch gültig für Schulsozialarbeit!!!)

• Die Fachkräfte haben den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrzunehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.

• Die Fachkräfte müssen bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten.

• die Fachkräfte müssen das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

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5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in der Kooperation mit dem Jugendamt

Schritt 1:

gewichtige Anhaltspunkte liegen vor, Abschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, wovon mindestens eine insoweit erfahren ist

Schritt 2:

Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und des Kindes/ des/der Jugendlichen (vgl. auch: Jug RS 1 2006, II)

Schritt 3:

Träger bewirkt bei den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten auf Inanspruchnahme von Hilfen hin (Jug RS 1 2006,II = „Massnahmeplan“)

Träger-

intern

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5 Verfahrensschritte innerhalb des Trägers und in der Kooperation mit dem Jugendamt

Schritt 4:

Träger informiert Jugendamt bei Nicht-Inanspruchnahme von Hilfe oder fehlender Gewissheit über Gefährdungsabwendung (zu früh ist nie zu spät!!!)

Schritt 5:

Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos gem. § 8a Abs. 1 SGB VIII beim Jugendamt. Der Träger bleibt hinsichtlich des Schutzauftrages in der Mitverantwortung. Einzelfallbezogene Absprachen und Dokumentation.

Jugendamt

ggf. mit Träger

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 1

Wahrnehmung und Abschätzung des Risikos

• Sensibel sein für gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes!

• erste Einschätzung immer mit Ihrer Leitung und KollegInnen besprechen.

• Bei erhärteter Gefährdungsvermutung mit einer erfahrenen Fachkraft sprechen.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 2

Einbeziehung der Betroffenen

• Mitbestimmung und Selbstbestimmung junger Menschen sind fachliche Kernelemente der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, Beteiligung von jungen Menschen entsprechend ihrem Entwicklungsstand ist gesetzliche Pflicht für die öffentliche Jugendhilfe (§ 8 SGB VIII).

• Kinder und Jugendliche können auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten werden (§ 8 Abs.3, § 8a Abs.1 SGB VIII, z.B. sex. Missbrauch, Gefahr von Zwangsverheiratung etc.).

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 3

Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfe• Da die Angebote der Jugendarbeit (auch Schulsozialarbeit!!!) sich

unmittelbar an die jungen Menschen wenden und von ihnen selbstbestimmt in Anspruch genommen werden, kommt in der Regel kein (direkter) Bezug der Fachkräfte zu den Eltern zustande. Elternarbeit ist auch kein gesetzliches Wesensmerkmal der Jugendarbeit. Auch können MitarbeiterInnen von Jugendfreizeiteinrichtungen – auch an Schulen - Einzelfallhilfe (langfristig) häufig nur sehr begrenzt leisten…….

• Die Kontakte zu Eltern in der offenen Jugendarbeit sind immer unterschiedlich. Soweit die Fachkräfte jedoch die Möglichkeit haben, auf Eltern einzuwirken, ist dies im Interesse der Kinder und Jugendlichen auch zu tun.

• Das Recht von Kindern und Jugendlichen, sich an das Jugendamt zu wenden oder das Jugendamt um Obhut zu bitten bedarf auch der Unterstützung von MitarbeiterInnen der offenen Jugendarbeit.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 4

Information an das Jugendamt

• Wenn mit den Eltern ( siehe Schritt 2 und 3) keine Schritte zur Abwendung der Gefährdung unternommen werden konnten, ist die Information des Jugendamtes erforderlich.

• Auch dieser Schritt soll soweit als möglich und soweit im Hinblick auf den sicheren Schutz vertretbar für die betroffenen Kinder und Jugendlichen und ihre Eltern transparent gestaltet werden.

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Offene Kinder- und JugendarbeitSchritt 5

Das Jugendamt wird tätig....Der Träger bleibt weiterhin in der Mitverantwortung

• nach Informationen des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Abschätzung des Gefährdungrisikos.

• Das Jugendamt entscheidet die weiteren Maßnahmen.

• Im Sinne der gemeinsamen Wahrnehmung des Schutzauftrages wird zwischen Jugendamt und dem Träger das weitere Vorgehen abgesprochen.

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Schriftliche Dokumentation der gewichtigen Anhaltspunkte und der unternommenen Schritte

• Aus fachlicher Verantwortung

• zum eigenen Schutz im Falle einer rechtlichen Aufarbeitung des Falles ( Regeln fachlicher Kunst sind zu beachten)

• Ausfüllen des „Berlineinheitlichen Erfassungsbogens“• - differenzierte Wahrnehmung der Risikofaktoren• - „blinde Flecken“ verhindern, d.h. dialogische Absicherung!• - Wahrnehmung von Symptomen stärken!• - Handlungssicherheit gewinnen – „was kann ich wie, mit wem, weshalb

warum, wieso, wann….(selber) machen….W- Fragen stellen!“)

Ein Mindestmaß an schriftlicher Dokumentation ist erforderlich!

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Handlungsfeld Schulsozialarbeit – KinderschutzWas ist wichtig?

• Einrichtungen und Dienste, die im Kontext des SGB VIII ihre Aufgabenerfüllung gem. 8a SGB VIII wahrnehmen- d.h. Träger der Schulsozialarbeit - sind deutlicher in der Verpflichtung, die Vorgaben des Rundschreibens Nr. 1/2006 zur Information und Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung umzusetzen, da sich für sie ein eigener Schutzauftrag begründet.

• Für die Lehrpersonen besteht dieser nur in „Analogie“….gleichwohl setzt hier das Rundschreiben verpflichtende Regularien!

• Fachlicher Obersatz und Handlungsmaxime (orientiert am RS 1/2006):Bei Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung (z.B. zu spät kommen, schwänzen, schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten, Gewalt….) : situative fachliche Einschätzung unter Einbeziehung und Einwirken auf die Elternwenn das nicht hilft und Prognose ungünstig – Jugendamt einschalten!!!!

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Handlungsfeld Schulsozialarbeit – KinderschutzWas ist noch wichtig, zu beachten?

• Einrichtungen und Dienste dürfen sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entledigen, dass sogleich Mitteilungen an das Jugendamt weitergegeben werden in der Erwartung, dass nun andere handeln und tätig werden…

• Mitteilungen sind erst dann geboten, wenn das eigene fachliche Handeln zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls gescheitert ist!

Der § 8a ist kein Meldeparagraph!

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Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – „die insoweit erfahrene Fachkraft“ gem. § 8a SGB VIII

Auszug aus § 8a SGB VIII (2)

„In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen“

3. Insoweit erfahrene Fachkraft…..

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Rolle, Aufgabe der „insoweit erfahrenen Fachkraft“

Beratung und Unterstützung der zu betreuenden Fachkraft bei der Prüfung von Hinweisen und der Abschätzung des Gefährdungsrisikos

Durch die unterstützende Beratung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ können mögliche Unsicherheiten und Überforderungen und dadurch gegebenenfalls entstehende Fehleinschätzungen der fallzuständigen Fachkraft ausgeschlossen werden.

die „insoweit erfahrenen Fachkraft“ leistet (in dieser Funktion) keine konkrete Fallarbeit, sondern unterstützende Beratung.

Sie soll die Fachkraft des freien Trägers, die mit dem Kinderschutz Fall betraut ist auch im weiteren Sinne supervidieren

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Fachliche Verantwortung der „insoweit erfahrenen Fachkraft“

Die fachliche Verantwortung bleibt bei der fallzuständige Fachkraft des Trägers. Bei einer Meldung an das Jugendamt obliegt die Gesamtverantwortung ggf. der Leitung des Trägers (siehe auch Jug RS 71/2006).

Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ bleibt innerhalb der Einrichtung/des Trägers in der fachlichen Mitverantwortung für den weiteren Verlauf des Falles.

Wichtig ist immer die gemeinsame Dokumentation, damit eine Nachvollziehbarkeit und Absicherung aller am Beratungsprozess Beteiligten sichergestellt ist.

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Qualifikation der „insoweit erfahrenen Fachkraft“

Nach dem bisherigen Diskussions- und Erfahrungsstand sollte die Tätigkeit der „ insoweit erfahrenen Fachkraft“ eine Ausbildung in Sozialarbeit und-Pädagogik oder Psychologie zugrunde liegen.

Erzieher/innen verfügen über die erforderlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungen zum Kinderschutz oder geeignete Zusatzqualifikationen.

Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen:

•sexueller Missbrauch

•Vernachlässigung

•psychische oder physische Misshandlung

•häusliche Gewalt

Kenntnisse über Arbeitsfelder/Themengebiete

•des Jugendamtes, des Familiengerichts

•anderer relevanter Institutionen (Schule, Polizei, Gesundheitsdienst, etc.)

•örtlichen Vernetzung Gremien (auch: SRO!)

•Rechtsgrundlagen (BGB, FGG, SGB VIII, Datenschutz)

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Organisation – Koordination ?

Das Jugendamt und die jeweiligen Einrichtungen und Diensten müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter Fachkräfte als Ansprechpartner an ihrer Seite haben, die zu Sofortberatungen und zum fachlichen Austausch im Einzelfall zur Verfügung stehen (z.B. durch Listen)

Die „erfahrenen Fachkräfte“ können grundsätzlich in verschiedenen, unterschiedlichen Bereichen angesiedelt sein, z.B.:

in einer öffentlichen bzw. Erziehung und Familienberatungsstelle in freier Trägerschaft

im Gesundheitsamt

im RSD

bei HzE u.a. Jugendhilfeträgern,d.h. auch in Schulen

im Trägerverbund der Tageseinrichtungen (z.B. Eigenbetrieb, Liga)

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Verfahrensstandard - Risikoeinschätzung3 praktische Fragen zur Elternverantwortung

- Problemakzeptanz: Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Einsicht der Eltern / Sorgeberechtigen in die Kindeswohlgefährdung, in das Schädigende des Problems - Problemkongruenz: Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemsicht überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? - Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und Kinder oder Jugendlichen bereit und auch fähig (Kooperationsfähigkeit/Veränderungfähigkeit), die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall?

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4. Berlineinheitliche Indikatoren……

….und:

5. Berlineinheitlicher Erfassungsbogen……

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Berlineinheitliche Indikatoren- und Risikofaktoren

Erscheinungs-bild des Kindes/Jugend-lichen:

Körperlich

Kognitiv

Psychisch

Sozial

Auffälligkeiten

Erscheinungs-formen von Gefährdungs-momenten:

Vernachlässigung

Vernachlässigung der Aufsichtspflicht

Gewalt, physische Misshandlung

Sexueller Missbrauch/sexuelle Gewalt

Seelische Misshandlung

Häusliche Gewalt

Belastungs-faktoren in der Familie:

Soziale

Sozial-kulturelle

Psycho-soziale

Anhalts-punkte

Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente

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Berlineinheitliche Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung von Gefährdungssituationen

Die nachfolgend aufgeführten Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb

nicht isoliert betrachtet werden. Gerichtsrelevante Gefährdungsmomente

Gefährdende Handlungen oder Unterlassungen der Personensorgeberechtigten (nicht abschließend)

Vernachlässigung Unterlassung von: Altersgemäßer ausreichender Ernährung, ausreichender Flüssigkeits-zufuhr, Kleidung, Körperpflege, medizinischer Versorgung/ Behandlung, ungestörtem Schlaf, altersgemäßer emotionaler Zuwendung.

Vernachlässigung der Aufsichtspflicht

Unterlassung von altersentsprechender Betreuung und Schutz vor Gefahren

Gewalt, physische Misshandlung

Schlagen, Schütteln, Einsperren, Würgen, Fesseln, Verbrennungen u. ä.

Sexueller Missbrauch/ Sexuelle Gewalt

- Einbeziehen des Kindes/ Jugendlichen in eigene sexuelle Handlungen

- Nötigung des Kindes/ Jugendlichen sexuelle Handlungen vor den eigenen Augen durchzuführen

- Aufforderung an das Kind/ Jugendlichen, sich mit und/oder vor anderen sexuell zu betätigen u. ä.

Seelische Misshandlung - Androhung von Gewalt und Vernachlässigung (Anschreien, Beschimpfen, Verspotten),

- Entwertung (z. B. Ausdruck von Hassgefühlen gegenüber dem Kind/ Jugendliche u. ä.)

- Zeuge bei der Ausübung von Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung, seelischer Misshandlung an einem anderen Familienmitglied

- Aufforderung an das Kind, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln

Häusliche Gewalt Miterleben von gewalttätigen Auseinandersetzungen (emotionale, körperliche und sexuelle Gewalthandlungen) zwischen den Eltern und/ oder Bezugspersonen, z. B. Schlagen/ Treten/ Stoßen/ Beschimpfen/ Drohen/ Beleidigen/ Demütigen/ Verhöhnen/ Entwerten/ Vergewaltigen der Mutter.

Erscheinungsbild des Kindes/ jugendlichen

Anhaltspunkte – altersgemäß (nicht abschließend)

Körperlich - (Hinweise auf) falsche oder/ und unzureichende Ernährung (Über- oder Untergewicht)

- unangenehmer Geruch - unversorgte Wunden - chronische Müdigkeit - nicht witterungsgemäße Kleidung - Hämatome, Narben, Krankheitsanfälligkeit, Knochenbrüche - auffällige Rötungen oder Entzündungen im Anal- und

Genitalbereich - körperliche Entwicklungsverzögerungen usw.

Kognitiv - Eingeschränkte Reaktion auf optische und akustische Reize - Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen - Konzentrationsschwäche - Verzögerung der Sprach- und Intelligenzentwicklung usw.

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Psychisch - Apathisch, traurig, aggressiv, schreckhaft, unruhig, schüchtern, verschlossen, Angst vor Verlust, usw.

- Sich schuldig fühlen für das Verhalten der Eltern und/ oder anderen Bezugspersonen

- Loyalitätskonflikte gegenüber den Eltern Sozial Hält keine Grenzen und Regeln ein, distanzlos, Blickkontakt fehlt,

beteiligt sich nicht am Spiel usw. Auffälligkeiten Schlafstörungen, Essstörungen, Einnässen, Einkoten, Stottern.

Selbstverletzungen, sexualisiertes Verhalten, Konsum psychoaktiver Substanzen, Schulschwierigkeiten, schuldistanziertes Verhalten, (auch fortgesetztes Fernbleiben von Tageseinrichtungen), Weglaufen,, Trebe delinquentes Verhalten, Lügen, Weigerung des Kindes, nach Hause zu gehen, usw. Bericht über Gewalttätigkeiten in der Familie.

Belastungsfaktoren in der Familie

Anhaltspunkte (nicht abschließend)

Soziale - Armut/ angespannt finanzielle Situation (Schulden, Arbeits-losigkeit), verwahrloste und/oder unzureichende Wohnverhält-nisse, Delinquenz/ Straffälligkeit/ Gefangenschaft, soziale Isolation, geschlossene Bezugssysteme, mangelnde Integration in eigene Familie oder soziales Umfeld, Medienmissbrauch, kommerzielle sexuelle Betätigung, starke Bildungsdefizite, Sprach- und Sprechprobleme, Analphabetismus

- Spezifisches Klima von Gewalt im familiären Umfeld (Schule, Nachbarschaft)

Sozial-kulturelle Kulturell bedingte Konflikte Psycho-soziale Psychische Erkrankung, nicht manifeste psychische Auffälligkeit,

eingeschränkte Leistungsfähigkeit, eigene Vernachlässigungs- und Gewalterfahrungen, Eltern- oder Partnerkonflikte, unerwünschte und/ oder frühe Elternschaft, alleinerziehend, mehr als zwei Kinder unter 5 Jahren, ausgeprägt negative Emotionalität, schädigende Entwicklungsbedingungen, sexuelle Ausbeutung des Kindes/ Jugendlichen, Ausbeutung des Kindes/ Jugendlichen (Stehlen, Betteln), sexuelle Übergriffigkeit/ Distanzlosigkeit als Kindheitserlebnis, Kriegs- und andere Gewalttraumatisierungen, Drogen-, Alkohol-, Nikotinsucht, Hygieneprobleme.

Risikoeinschätzung Anhaltspunkte zur Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit (nicht

abschließend) - Problemakzeptanz:

Sehen die Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? Einsicht der Eltern/ Sorgeberechtigten in die Kindeswohlgefährdung, in das Schädigende des Problems - Problemkongruenz: Stimmen die Sorgeberechtigten und die beteiligten Fachkräfte in der Problemsicht überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? - Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Sorgeberechtigten und die Kinder oder Jugendlichen bereit und auch fähig (Kooperationsfähigkeit, Veränderungsfähigkeit), die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?

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Berlineinheitlicher Erfassungsbogen bei Verdacht einer Kindes-wohlgefährdung (Ersteinschätzung gem. § 8 a SGB VIII) (Für Fachkräfte der öffentlichen und freien Jugendhilfe in den Arbeitsfeldern z. B. Kindertagesbetreuung, Jugendarbeit, öffentliche EFB - ausgenommen RSD) Für die Erfassung eines Verdachtfalles müssen in der Regel mehrere und altersbedingte Anhaltspunkte entsprechend der berlineinheitlichen Indikatoren- und Risikofaktoren vorliegen Institution / Ansprechpartner/in: Datum: Telefon: Name des /der von der Gefährdung betroffenen Minderjährigen: Name: Alter: Aufenthalt z.Zt. Name: Alter: Aufenthalt z.Zt. Name: Alter: Aufenthalt z.Zt. Name: Alter Aufenthalt z.Zt. Name: Alter: Aufenthalt z.Zt. Angaben über die betroffene Familie (sofern bekannt): Name: Anschrift: Telefonnummer: Geschwister: Sind Einrichtungen bekannt, die das Kind / der Jugendliche regelmäßig besucht? Wenn Ja, welche? Worin besteht die konkrete Gefährdung? Welche Anhaltspunkte sind aufgefallen (Mehrfachnennungen möglich): Anhaltspunkte selten häufig (fast) immer 1. Körperliche Erscheinung unterernährt

falsche Ernährung (z. B. Übergewicht)

unangenehmer Geruch

unversorgte Wunden

chronische Müdigkeit

nicht witterungsgemäße Kleidung

Hämatome, Narben (die auf Misshandlung hindeuten)

Krankheitsanfälligkeit

Knochenbrüche (ungeklärte Ursache)

auffällige Rötung oder Entzündungen im Anal- und Genitalbereich

Körperliche Entwicklungsverzögerungen

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Anhaltspunkte selten häufig fast) immer 2. kognitive Erscheinung eingeschränkte Reaktion auf optische und akustische Reize

Wahrnehmungs- und Gedächtnisstörungen

Konzentrationsschwäche

Verzögerung der Sprach- und Intelligenzentwicklung

3. psychische Erscheinung apathisch, traurig

schreckhaft, unruhig

ängstlich, verschlossen

4. Verhalten gegenüber Bezugspersonen Angst vor Verlust (Trennungsangst)

Distanzlos

Blickkontakt fehlt

5. Verhalten in der Gruppe beteiligt sich nicht am Spiel

hält keine Grenzen und Regeln ein

6. Verhaltensauffälligkeiten

Schlafstörungen

Essstörungen

einnässen, einkoten

Selbstverletzung / Selbstgefährdung

Sexualisiertes Verhalten in Bezug auf andere Personen

Konsum psychoaktiver Substanzen

Schuldistanziertes Verhalten (auch fortgesetztes Fernbleiben von Tageseinrichtungen)

Weglaufen / Trebe

delinquentes Verhalten

7. Sonstiges

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Ressourcen/Selbsthilfepotential Welche Fähigkeiten/positiven Eigenschaften sehen Sie beim Kind? Welche Fähigkeiten/positiven Eigenschaften sehen Sie bei den Eltern? Nehmen die Eltern die Probleme wahr (Problemakzeptanz)? Stimmen die Eltern mit Ihrer Beschreibung der Probleme überein (Problemkongruenz) ? Nehmen die Eltern Hilfe an (Hilfeakzeptanz) ? Welche Risiken in der Lebenssituation des Kindes bzw. welche Belastungssituationen in der Familie sehen Sie (Verdacht einer Kindeswohlgefährdung) ? Begründung Ihrer Einschätzung Was haben die Eltern/Fachkräfte bereits unternommen, um die Situation des Kindes zu verändern? Unterschrift, Datum Erste Fachkraft Zweite Fachkraft Wenn sofortiges Handeln wegen Anzeichen von unmittelbarer und gravierender Kindeswohlgefährdung erforderlich wird, ist der Kontakt zum zuständigen Jugendamt umgehend notwendig.

Die bezirklichen Jugendämter sind über das zentrale Krisentelefon montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu erreichen (Jugendamt Neukölln 6809-55555). Außerhalb der genannten Zeiten wird die Erreichbarkeit und Weiterleitung der Meldungen über die Berliner Hotline Kinderschutz 61 00 66 sichergestellt.

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!