1 Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel,...

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1 Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung ca. 250 cm

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Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung

 Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung

ca.

250

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Arbeitsunfall – Was nun?

Polizeiliche Untersuchung Strafprozess Zivilforderungen Haftpflichtprozess

Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

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Arbeitsunfall – Was nun?

Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie

(Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

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Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen?

Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt.

Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

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Heilkosten (UVG 10 ff.)

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Geldleistungen (UVG 16 ff.)

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Regress des Sozialversicherers

Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren

Gesetzliche Regelung Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte

Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des

Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers

1. Unfall

2. Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-

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Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers

3. Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75)

4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8) eigene Unfallabklärung der Suva

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Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure

Geschädigte Person Sozialversicherung

Haftpflichtiger Dritter Haftpflichtversicherung

Weitere Haftpflichtige

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Gegen wen richten sich die Regressansprüche ?

Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung

Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen)

Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

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Verjährung

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist.

Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung verlangt.

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Regress-Durchführung

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung).

Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall).

Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.