1 Hochschule Ludwigshafen Vorlesung Abgabenordnung Sommersemester 2013 1. Kapitel: Einführung.
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Hochschule Ludwigshafen
Vorlesung AbgabenordnungSommersemester 2013
1. Kapitel: Einführung
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
2
Verfassungsrechtliche Besteuerungsprinzipien:
Gewaltenteilungsprinzip, Art. 20 Abs. 2 GG
Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG
Gesetzmäßigkeitsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG
Übermaßverbot, Art. 20 Abs. 3 GG
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
3
Grundrechte:
Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG Leistungsfähigkeitsprinzip
Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Abs. 1 GG
Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG
Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG
Allg. Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 GG
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
4
Der Begriff der Steuer (§ 3 Abs. 1 AO):
• Geldleistungen
• Keine Gegenleistungen
• Einnahmenerzielung
• Der Allgemeinheit auferlegt
• gesetzlicher Tatbestand erfüllt
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
5
Abgaben, die keine Steuern sind:
Steuerliche Nebenleistungen, § 3 Abs. 1 AO
Gebühren
Beiträge
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
6
Die Verfahrensschritte im Besteuerungsverfahren:
Ermittlung
Festsetzung
Erhebung
Haftung
Korrektur EinspruchVollstreckung
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
7
Verfahrensgrundsätze:
1.2.3 Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung
• Erlass von Richtlinien
• geregelt in § 85 AO
• kein Abschluss von Vergleichen
• Rückwirkungsverbot
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
8
1.2.4 Amtsprinzip und Untersuchungsgrundsatz
• Tätigwerden des FA auf eigene Initiative
• Untersuchung von Amts wegen
• Beachte: Kontrollmitteilungen
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
9
1.2.5 Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit; Fürsorgepflicht
• Ermittlungshandlungen nicht außer Verhältnis zum Erfolg
• Fürsorgepflicht, § 89 AO
• Beispiel: Beachtung der Verjährung
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
10
1.2.6 Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten
• Mitwirkungspflicht des Beteiligten begrenzt Aufklärungspflicht• Mitwirkung vor allem durch: Auskunft• Auskunftspflicht des Beteiligten begrenzt durch:
• Auskunftsverweigerungsrecht• „Bankgeheimnis“, § 30a AO
• Auskunftspflicht des FA gegenüber Beteiligten• Beachte: Steuergeheimnis
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
11
1.2.7 Beweismittel, Führung von Büchern
• Beweismittel:
• Feststellungslast für günstige Tatsache• Buchführungspflichten gem. §§ 140, 141 AO
• Auskünfte• Sachverständige• Urkunden• Augenschein
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
12
1.2.8 Steuererklärungen
• Abgabepflicht gem. § 149 AO und nach Einzelsteuergesetzen
• nur auf Erklärungsvordruck
• Abgabefrist 5 Monate, verlängerbar
• Berichtigungspflicht gem. § 153 AO
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
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1.2.9 Sanktionen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht
• Zwangsmittel, insbesondere Zwangsgeld (Ermessen)
• Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
• Verspätungszuschlag (Ermessen)• höchstens 10 % der festgesetzten Steuer• nicht mehr als 25.000 €
Abgabenordnung 1. Kapitel: Einführung
14
Örtliche Zuständigkeit: welches Finanzamt?
Natürliche Person
Wohnsitz-finanzamt
WohnsitzGeschäftsleitung/
Betriebsstätte/Tätigkeitsort
Unternehmen/Freiberufler
Ort derVerwaltung
Lage
GrundstückVerwaltung
von Einkünften
Geschäftsleitung/Betriebsstätte/Tätigkeitsort-
finanzamt
Lage-finanzamt
Verwaltungs-finanzamt
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Vorlesung Abgabenordnung
2. Kapitel: Steuerschuldrecht
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
16
Einführung: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
• Steueranspruch
• Steuervergütungsanspruch
• Haftungsanspruch
• Anspruch auf steuerliche Nebenleistung
• Erstattungsanspruch
• Erstattungsansprüche in Einzelsteuergesetzen
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
17
Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
• richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen, § 220 Abs. 1 AO
• Haftungsanspruch: wenn Haftungstatbestand erfüllt• Erstattungsanspruch: wenn Zahlung ohne Rechtsgrund
• Säumniszuschlag: Nichtentrichtung der Steuer bei Fälligkeit
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
18
Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
• Zahlung, §§ 224, 224a, 225 AO
Die wichtigsten Erlöschensgründe:
• Aufrechnung, § 226 AO• Erlass, §§ 163, 227 AO• Verjährung, §§ 169 - 171, 228 - 232 AO• Bedingungseintritt bei auflösender Bedingung
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
19
Die Aufrechnung, § 226 Abs. 1 AO, §§ 387 - 389 BGB
Voraussetzungen:
• Gleichartigkeit der Leistungen (im Steuerrecht gegeben)
• Gegenseitigkeit der Leistungen
• Fälligkeit der Gegenforderung (eigene Forderung)
• Erklärung der Aufrechnung, § 388 BGB
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
20
Erlass, §§ 163, 227 AO
wenn Festsetzung, § 163 AO wenn Erhebung, § 227 AO
„unbillig“ wäre
• Persönliche Billigkeitsgründe
• Sachliche Billigkeitsgründe
Abgabenordnung 2. Kapitel: Steuerschuldrecht
21
Zahlungsverjährung, §§ 228 - 232 AO
• Zweck der Verjährung: „Rechtsfriede“• sagt aus, wie lange festgesetzte Ansprüche gezahlt werden müssen• abzugrenzen von Festsetzungeverjährung
• Folge des Verjährungsablaufs: Erlöschen des Anspruchs
• Dauer der Verjährung: 5 Jahre
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Vorlesung Abgabenordnung
3. Kapitel: Der Steuerverwaltungsakt
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
23
Definition des Verwaltungsaktes (VA), § 118 AO
• hoheitliche Maßnahme
• einer Behörde
• Regelung
• eines Einzelfalles
• auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
• unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
24
Sinn und Zweck des VA:
• Rechtssicherheit für Bürger durch Bindungswirkung
• Kontrolle des Verwaltungshandels
• Vollstreckungstitel für Finanzverwaltung
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
25
Arten des VA:
schriftlich mündlich
gebunden Ermessen
Steuerbescheid sonstiger Steuer-VA
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
26
Bestimmtheit und Form des VA:
• Bestimmtheit, §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2 AO
• vorgeschriebene Form, § 157 AO
• Adressat erkennbar
• erlassende Behörde erkennbar, § 119 Abs. 3 AO
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
27
Begründung des VA
• Fehlende Begründung einfacher Verfahrensfehler
• Heilung durch Nachholung bis Ende Einspruchsverfahren
Nebenbestimmungen des VA
BefristungBedingung
WiderrufsvorbehaltAuflage
Auflagenvorbehalt
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
28
Wirksamkeit des VA:
§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO: Ein VA wird gegenüber demjenigen, ... in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird.
§ 124 Abs. 2 AO: Ein VA bleibt wirksam, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, aufgehoben oder erledigt ist.
§ 124 Abs. 3 AO: Ein nichtiger VA ist unwirksam.• Nichtigkeit des VA nur nach § 125 AO, sonst rechtswidrig
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
29
Die Bekanntgabe des VA:
Wirksamkeit des VA (§ 124 Abs. 1 AO): Voraussetzung
• Zugang beim Adressaten, wenn in seinem „Machtbereich“
• Schlichte Bekanntgabe: Brief
• Sonderformen der Bekanntgabe:z.B. Postzustellungsurkunde, VwZG
Abgabenordnung 3. Kapitel: Steuerverwaltungsakt
30
Durchführung der Bekanntgabe des VA:
Übermittlung an richtigen Empfänger
Sonderfälle:
• Minderjährige• Personengesellschaften
• einheitl. u. gesond. Feststellungen
• Ehegatten
• bei Zustellmängeln nach VwZG: Heilung möglich
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Vorlesung Abgabenordnung
4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
32
Steuerbescheid
• Festsetzung einer bestimmten Steuer gegenüber Steuerschuldner
• Grundsatz: Besteuerungsrundlagen sind nur Begründung des Steuerbescheids
• Ausnahme: Feststellungsbescheide
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
33
Feststellungsbescheid, §§ 179 ff AO
• gesonderte Feststellung von Besteuerungsrundlagen
• Grundlagenbescheid
• bindende Wirkung für Folgebescheid
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
34
Verhältnis Grundlagenbescheid - Folgebescheid
Beispiel Grundsteuer:
Grundstücks-Einheitswertbescheid
Grundsteuermessbescheid
Grundsteuerbescheid
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
35
Gesonderte Feststellung bei Bewertung:
• Einheitswerte für Grundbesitz
• Bedarfswerte für Grundbesitz
Grundsteuer
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
36
Realsteuermessbescheide, § 184 AO
• bei Gewerbesteuer und Grundsteuer
• keine Steuerbescheide, aber sinngemäße Anwendung
• Grundlagenbescheide: bindend für Realsteuerbescheide
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
37
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, § 162 AO
• Schätzung nur der Grundlagen, nicht der Steuer• Steuerpflichtiger kann oder will nicht aufklären
• Schätzungsmethode:• äußerer Betriebsvergleich
• innerer Betriebsvergleich
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
38
Drittwirkung der Steuerfestsetzung, § 166 AO
Beispiel: Steuerbescheid
GmbH
Haftungsbescheid
Geschäftsführer
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
39
Dauer der Festsetzungsverjährung:
• 4 Jahre (Normalfall)• 5 Jahre (leichtfertige Steuerverkürzung)• 10 Jahre (Steuerhinterziehung)
Verlängerung durch:
• Anlaufhemmung, § 170 AO• Ablaufhemmung, § 171 AO
Abgabenordnung 4. Kapitel: Festsetzung und Festsetzungsverjährung
40
Ablaufhemmung: wichtigste Tatbestände
• § 171 Abs. 1 AO: höhere Gewalt• § 171 Abs. 2 AO: offenbare Unrichtigkeit• § 171 Abs. 3 AO: Antrag auf Steuerfestsetzung• § 171 Abs. 3a AO: Anfechtung Steuerbescheid• § 171 Abs. 4 AO: Außenprüfung • § 171 Abs. 5 AO: Steuerfahndung • § 171 Abs. 10 AO: Grundlagenbescheid
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Vorlesung Abgabenordnung
5. Kapitel: Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Vorläufige Festsetzung
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorbehalt der Nachprüfung
42
Zweck des Nachprüfungsvorbehaltes
• Sofort veranlagen, später umfassend ermitteln
• Fiskalisches Prinzip: rascher Zugriff „aufs Geld“
• Voraussetzung: Steuerfall noch nicht abschließend geprüft
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorbehalt der Nachprüfung
43
Nachprüfungsvorbehalt
• in der Regel: bei Unternehmen
• Vorauszahlungen• Steueranmeldungen
behördlich gesetzlich
• Freibetrag auf Lohnsteuerkarte
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorbehalt der Nachprüfung
44
Wirkung des Nachprüfungsvorbehaltes
• formelle, aber keine materielle Bestandskraft
• Änderungsantrag des Steuerpflichtigen möglich
• Bescheid bleibt in vollem Umfang änderbar
• Entfällt nach Ablauf der Festsetzungsverjährung: stets 4 Jahre, keine Verlängerung auf 5 bzw. 10 Jahre
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorläufige Steuerfestsetzung
45
Kriterien der vorläufigen Steuerfestsetzung
• ausdrückliche Aufhebung notwendig; nicht automatisch mit Ablauf Festsetzungsverjährung
• nicht isoliert anfechtbar
• auf bestimmten Teil der Festsetzung beschränkt
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorläufige Steuerfestsetzung
46
Tatbestände der vorläufigen Steuerfestsetzung
• von Tatsachen, nicht der Rechtsanwendung• mit Beseitigung der Ungewissheit wird gerechnet
„Ungewissheit“, § 165 Abs. 1 Satz 1 AO
• Sachverhaltsermittlungsschwierigkeiten: FA kann nicht endgültig festsetzen
Nachprüfungsvorbehalt: FA will nicht endgültig festsetzen
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorläufige Steuerfestsetzung
47
Charakteristiken des Vorläufigkeitsvermerks
• Aussetzung der Festsetzung gegen Sicherheitsleistung
• Angabe der Tatsache ist ausreichende Begründung
• Finanzamt hat Ermessen
• fehlende Begründung führt zur Rechtswidrigkeit, nicht zur Nichtigkeit
Abgabenordnung 5. Kapitel: Vorläufige Steuerfestsetzung
48
Sonderfälle der Vorbehaltsfestsetzung:
• § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO: Ungewissheit über die Wirksamkeit eines DBA
• § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO: Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz
• § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO: Steuergesetz wird von EuGH, BVerfG oder oberstem Bundesgericht geprüft
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Vorlesung Abgabenordnung
6. Kapitel: Korrektur vonSteuerbescheiden I
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
50
Welche Korrekturvorschriften finden Anwendung ?
Steuerbescheide Sonstige Steuer – VA´s
Offenbare Unrichtigkeiten, § 129 AO
§§ 172ff AO §§ 130, 131 AO
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
51
Offenbare Unrichtigkeit, § 129 AO
• bei mechanischen Versehen, z.B. Schreib- oder Rechenfehlern• kein Verschulden erforderlich
• Versehen der Finanzbehörde
• Berichtigungspflicht bei berechtigtem Interesse
• Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 2 AO
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
52
Wichtigste Tatbestände des § 172 AO:
• Nr. 2b AO: sachlich unzuständige Behörde
• Nr. 2c AO: Einsatz unlauterer Mittel
• Nr. 2a AO: Zustimmung des Steuerpflichtigen
• auch: Antrag des Steuerpflichtigen - auch nach Ablauf der Einspruchsfrist
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
53
Die Korrektur nach § 173 AO:
• führen zu höherer oder niedrigerer Steuer
• für Bescheid kausal, d.h. rechtserheblich
• neue Tatsachen oder Beweismittel
• der Finanzbehörde nachträglich bekannt geworden
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
54
• keine Besonderheiten • Ausgeschlossen bei grobem Verschulden des Steuerpfl.
Korrektur nach § 173 Abs. 1 AO:
Nr. 1: Steuererhöhend Nr. 2: Steuerermindernd
• Verschulden unbeachtlich bei Zusammenhang mit Nr. 1
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
55
Grobes Verschulden:
• Sorgfaltspflicht in ungewöhnlicher Weise verletzt
• bewusste Irreführung des Finanzamts
Vorsatz Grobe Fahrlässigkeit
Zweck: Steuerpflichtiger soll steuererheblicheTatsachen aus seiner Sphäre rechtzeitig vorbringen
Abgabenordnung 6. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden I
56
Unbeachtlichkeit des groben Verschuldens beiunmittelbarem/mittelbaren Zusammenhang
mit steuererhöhenden Tatsachen/Beweismitteln• steuererhöhender Vorgang nicht ohne den steuer- mindernden Vorgang denkbar (Kausalität)
• Ausnahme: Steuerhinterziehung/Steuerverkürzung
Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 AO: • keine Änderung, wenn nach Außenprüfung ergangen
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Vorlesung Abgabenordnung
7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
58
Widerstreitende Steuerfestsetzungen, § 174 AO
• Zweck: steuerlicher Sachverhalt soll genau einmal berücksichtigt werden
• Hieraus sollen ggf. die richtigen Schlussfolgerungen auch für andere Steuerbescheide gezogen werden
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
59
• Zweck: steuererhöhender Vorgang darf nur
einmal berücksichtigt werden
• spezielle Ablaufhemmung, § 174 Abs. 1 Satz 2 AO
§ 174 Abs. 1 AO
• Korrektur nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
60
• Kein Antrag des Steuerpflichtigen erforderlich, da Schlechterstellung des Steuerpflichtigen
• Kein Korrekturermessen der Finanzverwaltung
§ 174 Abs. 2 AO• Zweck: steuermindernder Vorgang darf nur
einmal berücksichtigt werden
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
61
• Zweck: steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang soll überhaupt berücksichtigt werden
• kein Ermessen: „kann“ bedeutet „muss“
• d.h. bisher wurde Vorgang nicht berücksichtigt
§ 174 Abs. 3 AO
• Bsp.: Kollision Steuerarten oder Steuerschuldner
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
62
• Zweck: fehlerhafter Bescheid wird auf Einspruch aufgehoben; in anderem Bescheid zu berücksichtigen
• Hinzuziehung (§ 360 AO) oder Beiladung (§ 60 FGO) im Ermessen der Behörde/des Gerichts
• Wenn anderer Bescheid Dritten betrifft: Änderung nur, wenn Dritter vorher beteiligt, Abs. 5
§ 174 Abs. 4 und 5 AO
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
63
Anpassung an Grundlagenbescheid, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO
• Zweck: Änderung des Folgebescheids bei Veränderung des Grundlagenbescheids
• Finanzamt hat kein Anpassungsermessen
• Für Festsetzungsverjährung des Folgebescheids gilt § 171 Abs. 10 AO
• Sondervorschrift § 35b GewStG
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
64
• Zweck: Berücksichtigung von Vorgängen mit steuer- licher Wirkung für die Vergangenheit• Bsp.: Bedingungseintritt, Anfechtung, Urteil• ursprüngliche Festsetzung war fehlerfrei
Korrektur bei rückwirkendem Ereignis, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
§ 173AO• besondere Anlaufhemmung, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
65
Vertrauensschutz bei der Korrektur, § 176 AO
• § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO: Steuergesetz wird von Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt• § 176 Abs. 1 Nr. 2 AO: Steuergesetz wegen Verfassungs- widrigkeit von obersten Bundesgericht nicht angewendet• § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO: Rechtsprechungsänderung bei oberstem Bundesgericht• § 176 Abs. 2 AO: höchstrichterliche Unvereinbarkeit begünstigender Verwaltungsrichtlinien
Abgabenordnung 7. Kapitel: Korrektur von Steuerbescheiden II
66
Berichtigung materieller Fehler, § 177 AO
1. Korrekturlage: Summe der punktuellen Änderungen (§§ 172 – 175 AO
2. Saldierung der materiellen Fehler
3. Berücksichtigung der gegenläufigenmateriellen Fehler im Korrekturrahmen
67
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Vorlesung Abgabenordnung
8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
68
Steuerschuld
• Haftungsschuld teilweise akzessorisch zur Steuerschuld
• Gesamtschuldnerschaft Haftender - Schuldner
• Geltendmachung durch Haftungsbescheid
SteuerschuldnerHaftungsschuldner
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
69
Haftung
• §§ 69 AO • Bürgschaft, § 765 BGB
gesetzlich vertraglich
• andere Steuergesetze, z.B. § 42d EStG• andere Gesetze, z.B. §§ 128 HGB
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
70
Voraussetzungen der gesetzlichen Haftung:
• Tatbestand eines Haftungsgesetzes erfüllt• Haftungsschuld nicht verjährt
• Bestehen einer Steuerschuld
• „Ob“ und „Wie“ - Ermessen
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
71
Die Hilfspersonenhaftung, § 69 AO
• Pflichtverletzung bezügl. Steuerlicher Pflichten
• Kausalität Pflichtverletzung – verspätete Festsetzung
• Hilfsperson i. S. d. §§ 34, 35 AO
• Entschließungs- und Auswahlermessen
• Verschulden
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
72
Die dingliche Haftung, § 74 AO
• Bereitstellung von Wirtschaftsgütern für Unternehmen
• Wesentliche Beteiligung: mehr als 25 %• nur zivilrechtlicher Eigentümer
• Zeitliche Beschränkung: Haftung für Steuern nur während Bestehens der wesentlichen Beteiligung• Gegenständliche Beschränkung
Abgabenordnung 8. Kapitel: Haftung im Steuerrecht
73
Haftung des Betriebsübernehmers, § 75 AO
• zivilrechtliche Übertragung• Haftung nur für betriebliche Steuern
• Übereignung eines lebenden Betriebs im Ganzen
• Haftung für seit dem letzten Jahr vor Übereignung entstandenen Steuern • Haftung für Steuern bis 1 Jahr nach Anmeldung
Abgabenordnung 8. Kapitel: Die Außenprüfung
74
Ermittlungsmaßnahmen „vor Ort“:
• Außenprüfung, §§ 193 bis 203 AO
• Umsatzsteuer-Nachschau, § 27b UStG
• Steuerfahndung, § 208 AO
• Steueraufsicht in besonderen Fällen, §§ 209ff AO
Abgabenordnung 8. Kapitel: Die Außenprüfung
75
Die Außenprüfung gem. § 193ff AO
• wichtige Rechtsquelle: Betriebsprüfungsordnung (BpO)•Wichtige Rechtsfolgen der Bp:
• Ablaufhemmung, § 171 Abs. 4 AO• Änderungssperre gem. § 173 Abs. 2 AO
• Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO
• Aufhebung des Vorbehalts, § 164 Abs. 3 S. 3 AO
Abgabenordnung 8. Kapitel: Die Außenprüfung
76
Die Außenprüfung gem. § 193ff AO • Zulässigkeit der Außenprüfung in § 193 AO geregelt• Umfang der Außenprüfung gem. § 194 AO• Einteilung in Größenklassen, § 3 BpO• häufig: Kontrollmitteilungen
• Schlussbesprechung, Prüfungsbericht, verbindl. Zusage
• Erfordernis der Prüfungsanordnung, § 196 AO
77
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Vorlesung Abgabenordnung
9. Kapitel: Das Steuererhebungs-verfahren
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
78
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
Festsetzung durch VA• Steuerbescheide, gleichgestellte Bescheide• Haftungsbescheide• Festsetzung von steuerlichen Nebenleistungen
Steuererhebung
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
79
Besonderheiten:
• Säumniszuschläge: Erhebung ohne vorherige Festsetzung
• Klärung von Streitigkeiten im Erhebungsverfahren durch Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO
• Steuererhebung nur, wenn Anspruch fällig ist• Hinausschieben der Fälligkeit durch Stundung
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
80
Erlöschen der Steueransprüche
• Tilgungsreihenfolge bei Zahlung, § 225 AO• Aufrechnung, § 226 AO
• durch Zahlung, § 224 AO
• Erlass, § 227 AO• Zahlungsverjährung, § 228ff AO
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
81
Zinsen, §§ 233ff AO
• Zinssatz: 0,5 % pro Monat
• Zinsen nur für volle Monate
• Verzinsung nur von Ansprüchen aus dem Steuer- schuldverhältnis
• Abrundung des zu verzinsenden Betrags
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
82
• Verzinsung des Unterschiedsbetrages zwischen festgesetzter Steuer und anzurechnender Steuer• Zinslauf ab Ablauf der Karenzzeit, 15 Monate
Vollverzinsung, § 233a AO
• Ende Zinslauf bei Bekanntgabe Steuerfestsetzung
Stundungszinsen, § 234 AO• Festsetzung zusammen mit Stundungsverfügung
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
83
Hinterziehungszinsen, § 235 AO
• nicht bei leichtfertiger Steuerverkürzung (Bußgeld)• Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung
• Abschöpfung der Zinsvorteile der Hinterziehung
• Zinsschuldner ist derjenige, der die Vorteile der Steuerhinterziehung hat• Zinslauf von Eintritt der Steuerverkürzung bis Zahlung der hinterzogenen Steuern
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
84
Prozesszinsen, § 236 AO
• Nur Steuererstattungen (Vorteil des Steuerpflichtigen)
• Steuerherabsetzung durch Urteil des Gerichts
• Beginn Zinslauf bei Rechtshängigkeit bei Gericht
• Ende Zinslauf bei Auszahlung des Erstattungsbetrages
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
85
Aussetzungszinsen, § 237 AO• Rechtsbehelfsverfahren des Zinsschuldners
• Zinsschuldner wurde AdV gewährt
• Rechtsbehelf des Zinsschuldners ist endgültig erfolglos
• Beginn Zinslauf ab Einspruchseingang/Rechtshängigkeit
• Ende Zinslauf bei Ende der AdV
Abgabenordnung 9. Kapitel: Steuererhebungsverfahren
86
Säumniszuschläge, § 240 AO• Zweck: Druckmittel, Gegenleistung, Abgeltung• Entstehung kraft Gesetzes, keine Festsetzung• Verschulden ist nicht erforderlich• 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags• für jeden angefangenen Monat der Säumnis• Zahlungs-Schonfrist: 3 Tage
87
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Vorlesung Abgabenordnung
10. Kapitel: Das Einspruchs-verfahren
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
88
Sinn und Zweck des Einspruchsverfahrens:
• kostenlose Überprüfung für den Steuerpflichtigen
• Entlastung für Finanzgerichte
• verwaltungsinterne Überprüfung der Massen – VA´s
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Es ist zu unterscheiden zwischen:vorläufiger
Rechtsschutz endgültiger
Rechtsschutzformlosen
Rechtsbehelfe förmlichen
Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe Rechtsmittel
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
90
Zulässigkeit des Einspruchs
• Einspruchsbefugnis• Beschwer des Einspruchsführers
• Statthaftigkeit des Einspruchs
• Form des Einspruchs, § 357 AO – stets zu prüfen !
• Einspruchsfrist, § 355 AO – stets zu prüfen !
• kein Verzicht oder Rücknahme
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Form des Einspruchs
• auch Telefax oder Telegramm• Urheber muss aus dem Schreiben hervorgehen
• schriftlich oder zur Niederschrift
• Rechtsbehelf muss erkennbar sein, d.h.
• Überprüfungsbegehren• Äußerung des Sich-Beschwert-Fühlens
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
92
• Fristbeginn: Bekanntgabe des angefochtenen VA• Sonderfall: fehlende Rechtsbehelfsbelehrung
Einspruchsfrist
• Fristlauf: 1 Monat, § 355 AO
• Sonderfall: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
• einzulegen bei zuständiger Behörde
(Anbringungsbehörde)
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Das Einspruchsverfahren bis zur Entscheidung
• Vollumfängliche Prüfung: Untersuchungsgrundsatz
• Aussetzung der Entscheidung (nicht der Vollziehung!) und Ruhen des Verfahrens
• Hinzuziehung Dritter
• Änderung des angefochtenen VA
• Verböserung und Verböserungshinweis
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Die Beendigung des Einspruchsverfahrens
• Rücknahme, § 362 AO• Abhilfebescheid
• Übergang zur Sprungklage• Einspruchsentscheidung
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Die Aussetzung der Vollziehung (AdV)
• Grund: keine aufschiebende Wirkung von Rechts- behelfen im Steuerrecht, § 361 AO
• Summarisches Nebenverfahren• Beachte Aussetzungszinsen
• Antrag in der Regel bei der Finanzbehörde
• AdV Grundlagenbescheid => AdV Folgebescheid
Abgabenordnung 10. Kapitel: Das Einspruchsverfahren
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Voraussetzungen der AdV
• anhängiger Rechtsbehelf• Aussetzungsermessen• Aussetzungsgründe
• ernstliche Zweifel • unbillige Härte
• vollziehbarer Bescheid
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Hochschule Ludwigshafen
Vorlesung Abgabenordnung
11. Kapitel: Klageverfahren,Steuerstrafrecht, Strafbefreiung
Abgabenordnung 11. Kapitel: Klage, Steuerstrafrecht, Strafbefreiung
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Allgemeines
• nur eine Tatsacheninstanz• Rechtsgrundlage: Finanzgerichtsordnung
• zweistufiger Instanzenzug der Finanzgerichtsbarkeit
• in der Regel ein Finanzgericht pro Bundesland• geurteilt wird in Senaten: 3 Richter, 2 Laien
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Zuständigkeit
• wenn Finanzrechts- weg gegeben:
• Revisionen
• Beschwerden, insbesondere Nichtzulassungsbeschwerden
Finanzgericht Bundesfinanzhof
• Klagen• AdV-Anträge
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Klagearten:
• Anfechtungsklage (AK)
• Verpflichtungsklage (VK), Allg. Leistungsklage (LK)
Feststellungsklagen (FK)
Gestaltungsklagen:
Leistungsklagen:
• Nichtigkeitsfeststellungsklage, allg. Feststellungsklage
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Wichtigste Klagearten:
• gerichtet auf Aufhebung eines VA
• gerichtet auf Erlass des begehrten VA oder Untätigkeitsklage
Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage
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Zulässigkeit der Klage• Statthaftigkeit der Klage• Form der Klage• Inhalt der Klageschrift• Klagefrist: immer zu prüfen!
• Fristwahrung auch bei Einreichung bei Finanzamt• tatsächliche Kenntnisnahme durch Finanzamt nicht erforderlich !
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Weitere Zulässigkeit der Klage• Klagebefugnis, § 40 Abs. 2 FO• Nachweis der Prozessvollmacht• erfolgloses Vorverfahren: immer zu prüfen!• Klagefrist: immer zu prüfen!
Besonderheiten:• in der Regel mündliche Verhandlung• keine Verböserung
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Beendigung des Rechtsstreits
• Klagerücknahme
• Entscheidung: Urteil oder Gerichtsbescheid
• Erledigung der Hauptsache
• Urteil bei Anfechtungsklage: Aufhebung des VA• Urteil bei Verpflichtungsklage: Bescheidungsurteil bei Spruchreife: Verpflichtungsurteil
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Tatbestand der Steuerhinterziehung, § 370 AO
• objektiver Tatbestand: aktives Tun (unrichtige Angaben) oder Unterlassen (in-Unkenntnis-lassen)• subjektiver Tatbestand: Vorsatz (Wissen und Wollen)
• Rechtswidrigkeit und Schuld
leichtfertige Steuerverkürzung
• versuchte Steuerhinterziehung ist strafbar!
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Strafbefreiung
• strafbefreiende Selbstanzeige, § 371 AO• „Goldene Brücke“ bei Steuerhinterziehung
• Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
• bis 3/05 befristete Sonderregelung für Schwarzgeld
• niedrige Besteuerung der nacherklärten Einkünfte
• Zweck: Erzielung von Mehreinnahmen für Fiskus