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Mag. Marion Sarkleti-KönigJuristin, SchuldnerberaterinTeamleitung Schuldnerberatung Steiermark

HANDLUNGSFELD SCHULDEN-Schulden und Schuldenregulierung

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Schuldenberatung Steiermark GmbH

Staatlich anerkannte Schuldnerberatung

Zertifiziert nach ISO 9001:2008

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Annenstraße 478020 Graz0316 3725 07

Wienerstraße 608605 Kapfenberg03862 27500

Sprechtage in Liezen, Judenburg, Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Voitsberg, Hartberg und Weiz

Beratungstermine nur nach telefonischer Vereinbarung

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Unsere Leistungen

Telefonische Erstberatung

Persönliche Beratung

Rechtliche Abklärung

Vertretung vor Gericht

Vertraulichkeit

Kostenlosigkeit

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Grundlagen der Zusammenarbeit

Eigenes Engagement der KundInnen, ihre wirtschaftliche Situation verändern zu wollen

Aktive Mitarbeit

Offenlegung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation

Einhalten von Vereinbarungen

Keine Neuverschuldung

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Ziele

Informationen zu wichtigen Themen im Handlungsfeld Schulden

Überblick über Leistungen, Arbeitsweise und Möglichkeiten der Schuldnerberatung

Überblick über eigentliche Schuldenregulierung

Kooperation und Vernetzung mit Schuldenberatung

Abgrenzung zum Projekt Existenzsicherungsberatung für GlücksspielerInnen

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Schuldenprobleme sind kein Einzelfall

Mehr als die Hälfte der österr. Bevölkerung hat ernsthafte oder immer wieder kleinere finanzielle Schwierigkeiten.

9% der Bevölkerung (ca. 748.000 P.) leben in Haushalten, die zumindest einmal Zahlungsrückstände aufwiesen, also überschuldet waren. [EU Silc 2008]

52.613 Personen, die von den staatlich anerkannten Schuldenberatungen Unterstützung erhalten haben (2009).

Ursachen für Schuldenprobleme: Schwierigkeiten um Umgang mit Geld, niedriges Einkommen bzw. Einkommensschwankungen, Trennungen, frühere Selbständigkeit, Krankheit,…

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Schulden haben viele Namen….

Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Heizung, Unterhalt,…)

Kredit, Kontoüberzug, Leasing, Kreditkarte,…

Handy, Versandhäuser, Internetkäufe, Versicherungsbeiträge,…

Strafen, Beitragsrückstände bei Sozialversicherungs-trägern, Steuerschulden, GIS-Gebühren, Gerichts- und Anwaltskosten,…

Privatschulden, Zeitschriften, Mietgliedsbeiträge,…

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Schuldenfallen

Kontoüberzug

Kredit

Bürgschaft, Mitschuldnerschaft

Scheidung, Trennung

Bestellungen bei Versandhäusern

Krankheit, Sucht

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Konto-Überzug

Kontoüberzug ist teuerste Form des Kredits: 9–13% Zinsen

Wichtig: Überziehungsrahmen vereinbaren

Wenn Rahmen ausgeschöpft: keine Durchführung von Daueraufträgen!

Einstieg in „Schulden-Karriere“

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Fälligstellung des Kontos

Fälligstellung = schriftliche Aufforderung, den gesamten offenen Betrag binnen 2 Wochen einzuzahlen

Bank kann überzogenes Konto jederzeit fällig stellen

Wenn Konto fällig gestellt ist, behält Bank alle Eingänge auf das Konto ein

Bank darf ab Fälligstellung Verzugszinsen verrechnen = normaler Zinssatz + 5%

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Kredit

Bonitätskriterien beachten

Sicherheiten – Alternativen überlegen (getrennte Kreditverträge, Kreditrestschuldversicherung)

Veränderungen der Einkommenssituation einkalkulieren

Richtiges Verhalten bei Zahlungsschwierigkeiten

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Bürgschaft und Mitschuldnerschaft

Unterscheidung: BürgIn und MitschuldnerIn

Haftung auch für Zinsen und Kosten

„Lebenslange“ Haftung

Alternative: zwei getrennte Kredite, bei denen jeweils nur eine Person haftet

Sittenwidrige Bürgschaften

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Mithaftung und Scheidung

Vereinbarung im Scheidungsvergleich ist nur Vertrag zwischen den EhegattInnen

Bank hat trotzdem weiterhin das Recht, die BürgIn zu Zahlungen heranzuziehen

Wenn BürgIn an Bank zahlt, kann sie das Geld theoretisch von der HauptschuldnerIn zurückverlangen

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Versandhaus-Käufe

Durch Ratenkäufe geht Übersicht über Käufe leicht verloren

Bei Ratenkauf: hohe Zinsen

Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen, Inkassobüro (Kosten!)

Bei Bestellung trotz Zahlungsunfähigkeit: Betrugsanzeige

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Verjährung

Lange Verjährung: 30 Jahre

Gerichtlich geklagte SchuldenBankschulden, Darlehen

Kurze Verjährung: 3 JahreForderungen aus Lieferungen und Leistungenwiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Miete)

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Gerichtliche Klage

Gläubiger beauftragt AnwältIn, Klage bei Gericht einzubringen

Bis 75.000 €: Gericht prüft Forderung nicht, schickt Zahlungsbefehl an SchuldnerIn

Wenn SchuldnerIn keinen Einspruch erhebt, wird Zahlungsbefehl zu einem Exekutionstitel

Exekutionstitel bedeutet: Schulden verjähren erst nach 30 Jahren

Exekutionstitel berechtigt zu zwangsweisen Hereinbringung einer Forderung (Exekution)

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Exekution

Exekutionstitel berechtigt zu Exekution bei der SchuldnerIn (Exekution = Pfändung + Verwertung + Überweisung)

Die häufigsten Arten der Exekutionsführung sind:LohnexekutionFahrnisexekution = Exekution von beweglichen

Vermögensgütern durch die GerichtsvollzieherIn

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Lohn-/Gehaltsexekution

Beschränkt pfändbar:

Lohn, GehaltPensionHonorareAMS-BezugKrankengeldeigener Unterhalt

Unbeschränkt pfändbar:Alle anderen Forderungen, z.B. Schmerzengeld

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Unpfändbar:

Aufwandsentschädigungen z.B. km-GeldBeihilfenKinderbetreuungsgeldAlimente für KinderPflegegeld

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Lohn-/Gehaltsexekution

Gläubiger kann den aktuellen Arbeitgeber über Anfrage bei Gericht erfahren (= Drittschuldner-Anfrage)

Pfändungsrang: die „schnellste“ Gläubiger erhält alles, was pfändbar ist

Eine Lohnexekution gilt nur für einen konkreten Arbeitgeber oder eine sonstige bezugsauszahlende Stelle (z. B. AMS)

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Pfändungstabelle gültig für Arbeitseinkommen (14x/Jahr) 2010

Aktuelle Tabellen: www.schuldnerberatung.at

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Nettolohn in €

alleine 1 Unterhalt 2 Unterhalt 3 Unterhalt

bis 783,- - - - -

800,- 11,90 - - -

900,- 81,90 - - -

1.000,- 151,90 36,60 - -

1.100,- 221,90 96,60 2,50 -

1.200,- 291,90 156,60 52,50 -

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Fahrnisexekution

Exekution von beweglichen Vermögensgütern (= Fahrnissen) durch GerichtsvollzieherIn in Wohnung der SchuldnerIn

Pfändungsprotokoll: alle gepfändeten Gegenstände werden aufgelistet

Versteigerung: Erlös geht an den Gläubiger, der die Pfändung beantragt hat

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Was ist pfändbar, was nicht?

Unpfändbar sind Gegenstände, ...die für „bescheidene Lebensführung“ nötig sind:

normale Einrichtung bzw. Kleidung, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine etc.

die für Berufsausübung und für Ausbildung (auch jene der Angehörigen) erforderlich sind.

Pfändbar sind:TV, Stereo-Anlage, Video- und Foto-Ausrüstung, Auto,

Motorrad, PC, wertvolle Möbel bzw. Kleidung, Schmuck etc.

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Vermögensverzeichnis

Gläubiger kann Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangen

SchuldnerIn muss vor Gericht über ihre Einkommens- und Vermögenslage Auskunft geben

früherer Name: Offenbarungseid

Eidesstattliche Erklärung: Falsche oder unvollständige Angaben können zu strafrechtlicher Verurteilung führen

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Unterhaltsrückstand

Lohnexekution für Alimente (= Unterhaltspfändung): es wird 25% unter die normalen Pfändungsgrenzen gepfändet

Untergrenzen: 587,25 (14 Bezüge/Jahr) bzw.685,50 (12 Bezüge/Jahr)

strafrechtliche Verurteilung möglich (Verletzung der Unterhaltspflicht)

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Verwaltungsstrafen

Am häufigsten: Polizei-, Magistratsstrafen und Strafen der Bezirkshauptmannschaften

Bei Nicht-Bezahlung droht Ersatzhaft

Kein „Teilverzicht“

Gerichtliche Exekution möglich

Verjährung nach 3 Jahren

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Schulden und Strafrecht

Grundsätzlich kann man wegen Schulden nicht strafrechtlich verurteilt werden

Ausnahme 1: Geldstrafen s.o.

Ausnahme 2: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Schulden, z. B.Betrug Verletzung der Unterhaltspflichtfalsches Vermögensverzeichnis

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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden

Existenzsicherungsphase

Erhebungs- und Stabiliserungsphase

Regulierungsphase

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Beratungsphasen im Handlungsfeld Schulden

Einzelne Beratungsinhalte werden erst sinnvoll behandelt, wenn sich die KlientInnen in der entsprechenden Beratungsphase befinden

Jedes Beratungsgespräch endet mit einer schriftlichen Beratungsvereinbarung, welche den KlientInnen ausgehändigt wird

Jedes Beratungsgespräch beginnt mit den Vereinbarungen des letzten Gespräches

Neue Ziele werden erst formuliert, wenn die vorher festgelegten Ziel erreicht wurden und die entsprechenden Vereinbarungen eingehalten wurden

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Existenzsicherungsphase

ZIEL: Bestmögliche Absicherung der FixkostenVerhinderung einer Neuverschuldung

Beratungsinhalte

Haushaltscheck – nur unbedingt notwendige Ausgaben

Fixkostenrückstände (Miete, Strom, Unterhalt,…)?

Aktueller Kontoüberzug?

Strafen?

Lohnpfändung?

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Erhebungs- und Stabilisierungsphase

ZIEL: Langfristig stabile Einnahmen-Ausgabensituation, genauer Überblick über Gläubiger und aktuelle Salden,

Beratungsinhalte:

Stabile soziale und finanzielle Situation

Gläubigerliste (KlientIn erstellt Übersicht, Exekutionsregisterauszug, KSV-Abfrage))

Saldoabfrage

Finanzielle Ressourcen, Regulierungsperspektive

Nicht regulierungsfähige Schulden

Nachweis des für die Regulierung zur Verfügung stehenden Betrages

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Regulierungsphase

ZIEL: Nachhaltige Schuldenregulierung

Beratungsinhalte:

Regulierungsmöglichkeiten

Verfahrensschritte

Vermögensverzeichnis

Vermögensverwertung

Rechtliche Abklärungen

Konkrete Regulierungsschritte: Aussergerichtlicher Ausgleich, gerichtliches Schuldenregulierungsverfahren

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Schuldenregelung ohne Gericht

Ratenvereinbarung: Sinnvoll nur, wenn Teil einer Gesamtregulierung, Leistbarkeit beachten

Stundung: Für kurzfristige Zahlungsstockungen

Zinsenstopp bzw. Zinsensenkung: Vom Verhandlungsgeschick abhängig, setzt regelmäßige Zahlungen voraus

Abschlagszahlung: Achtung bei mehreren Gläubigern

Umschuldung: Eigene finanzielle Leistungsfähigkeit realistisch beurteilen

Außergerichtlicher Ausgleich: Zustimmung aller Gläubiger erforderlich

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Außergerichtlicher Ausgleich und Privatkonkurs

Grundidee:

Schuldenfreiheit in 7 Jahren

Teil der Schulden wird bezahlt, auf den Rest verzichten die Gläubiger

Voraussetzungen:

Zahlungsunfähigkeit

regelmäßiges Einkommen: neben den laufenden Kosten steht monatlich ein Betrag für die Gläubiger zur Verfügung

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Außergerichtlicher Ausgleich

Angebot an alle Gläubiger

Höhe der monatlichen Rate orientiert sich am pfändbaren Betrag

Zahlungsdauer orientiert sich am Privatkonkurs: meist 7 Jahre

Alle Gläubiger müssen zustimmen

Bei Scheitern: Privatkonkurs möglich

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Privatkonkurs

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2. Konkurseröffnung

Veröffentlichung im Internet

Vermögensverwertung

Lohnpfändung durch Gericht

Zinsen- und Exekutionsstopp

1. Konkursantrag bei Bezirksgericht

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Privatkonkurs

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3. Zahlungsplan

Mindestangebot entsprechend dem pfändbaren Einkommen der nächsten5 Jahre

Maximale Zahlungsfrist: 7 Jahre

Mehrheit der Gläubiger muss zustimmen: Summen- und Kopfmehrheit

Bei Zustimmung: keine Lohnpfändung mehr, SchuldnerIn zahlt selbst

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Privatkonkurs

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4. Abschöpfungsverfahren

7 Jahre „Lohnpfändung“

Mindestquote: 10% der Schulden

keine Zustimmung der Gläubiger nötig

7 Jahre PflichtenHerausgabe Erbschaften/SchenkungenBemühen um Arbeitkeine neuen Schulden

Abschluss mit Restschuldbefreiung