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ERPRESSUNG (ART.156)

FS 2008

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ERPRESSUNG (ART.156) - ALLGEMEIN

> Von den betrugsähnlichen Delikten weicht die Erpressung in der Weise ab, dass anstelle der Täuschung die nötigende Einwirkung auf das Tatopfer tritt

> Die Erpressung ist wie der Betrug ein Motivationsdelikt, weil das Opfer durch den Täter veranlasst wird, sich selbst (oder ein ihm nahestehendes Vermögen) zu schädigen – dies unterscheidet sie vom Raub (Art.140)

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ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB

> Nötigungsmittel— Gewalt gegen (beliebige) Personen oder Sachen

– Physische Einwirkung, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten Opfers zu brechen

— Androhung ernstlicher Nachteile ggü. Drittpersonen oder ggü. Sachen– Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, das von

solcher Intensität ist, dass sich ein vernünftiger Mensch in der Lage des Erpressten gezwungen sähe, sich dem Willen des Täters zu beugen

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ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB

> NötigungserfolgDie Nötigungshandlung muss den Betroffenen zu einem „Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt“— Vermögensverfügung vgl. Ausführungen zu Art.146— Vermögensschaden vgl. Ausführungen zu Art.146

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ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB

> MotivationszusammenhangDie Nötigungshandlung muss für den Nötigungserfolg ursächlich geworden sein – Art.156 setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und der Vermögensverfügung des Erpressten sowie zwischen dieser Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus

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ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB

> Abgrenzung von Raub und ErpressungProbleme wirft diese wichtige Abgrenzung deswegen auf, weil auch beim Raub Nötigungsmittel vom Täter eingesetzt werden, um den Widerstand beim Opfer zu brechen. Unterschied:— Beim Raub nimmt der Täter eine Sache weg, wohingegen

die Erpressung eine Vermögensverfügung des Opfers voraussetzt. Entscheidend ist hierfür, ob dem Opfer hinsichtlich der Vermögensverschiebung noch ein Mindestmass an echter Wahlfreiheit verbleibt (dann Erpressung) oder nicht (dann Raub).

— Auf den sog. äusseren Geschehensablauf (Akt des Nehmens als Raub, Akt des Gebens als Erpressung) kommt für die Abgrenzung nicht an

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ERPRESSUNG (ART.156) – OBJ. TB

> Beispiele zur Abgrenzung von Raub und Erpressung— Drohung “Geld oder Leben”, wenn es dem Täter um die

Erlangung von Bargeld geht, welches das Opfer bei sich führt: Wahlfreiheit des Opfers nicht gegeben

— Opfer wird unter Todesdrohung gezwungen, einen Wechsel zu unterschreiben: Wahlfreiheit des Opfers zu bejahen

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ERPRESSUNG (ART.156) – SUBJ. TB

> Vorsatz bzgl. aller objektiven TBmerkmale (dolus eventualis ausreichend)und

> Absicht rechtswidriger Bereicherung

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ERPRESSUNG (ART.156 ZIFF.2, 3, 4) – QUALIFIKATION

> Gewerbsmässigkeit oder fortgesetzte Erpressung der gleichen Person (Ziff.2)

> Gewalt oder Gefahr für Leib und Leben: räuberische Erpressung (Ziff.3)

> Gefahr für viele Menschen oder schwere Sachbeschädigung (Ziff.4)

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ERPRESSUNG (ART.156) – KONKURRENZEN

> Raub und Erpressung schliessen sich grds. gegenseitig aus

> Beim Zusammentreffen von Erpressung und Geiselnahme (Art.185) geht Art.185 vor und konsumiert Art.156

> Zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art.183) besteht id.R. echte Konkurrenz. Die Erpressung konsumiert die Freiheitsberaubung nur, wenn der Angriff auf die Freiheit nicht über das zur Erfüllung des TBs der Erpressung notwendige Mass hinausgeht

> Die Erpressung geht dem Betrug immer dann vor, wenn eine Täuschung die Drohung nur unterstützt und deshalb gegenüber dieser in den Hintergrund tritt