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Hannover, 27.02.2009

Institut für Insolvenzrecht e.V.

InsO 2020 – Eine Utopie? InsO 2020 – Eine Utopie? Wunschtraum und Wunschtraum und

Wirklichkeit -Wirklichkeit -

Hans Peter Runkel

Rechtsanwalt, Wuppertal

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ÜbersichtÜbersicht

Einleitung: Lob der jetzigen RechtslageA.

HauptteilB.

Schlussteil – Aufdeckungsdefizite bei VermögensverschiebungenC.

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A. Einleitung: Lob der jetzigen RechtslageA. Einleitung: Lob der jetzigen Rechtslage

1. Sanierungen nicht um jeden Preis, nicht auf Kosten der QuotenStichwort: MarktbereinigungAuffanglösungen sind nicht immer Lösungen, sondern oft Verschiebungen

2. Viele fähige Insolvenzverwalter contra Managermagazin

a) Horrormeldungen in Zeitungen

b) Außergerichtliche Vorverfahren bringen keine Lösungen, sondern nur ein neues Betätigungsfeld interessierter Kreise

Was wurde aus den „Englandreisenden“?

Die zu erwartende Liste des Gravenbrucher Kreises und die Tagespraxis abseits der großen Zeitungsüberschriften

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ÜbersichtÜbersicht

Einleitung: Lob der jetzigen RechtslageA.

HauptteilB.

Schlussteil – Aufdeckungsdefizite bei VermögensverschiebungenC.

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Übersicht zu B. HauptteilÜbersicht zu B. Hauptteil

große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Übersicht zu B. HauptteilÜbersicht zu B. Hauptteil

Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

I. Überblick: große Themen – kleine Themen

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Übersicht zu B. HauptteilÜbersicht zu B. Hauptteil

große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Übersicht zu B. HauptteilÜbersicht zu B. Hauptteil

Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

II. Verbesserungen im Insolvenzplanrecht

Auch heute noch geringe Zahl der Planverfahren – weniger als 1%

1. Lösungsansatz Lüer

2. Fehlende Eingriffsmöglichkeit in Anteilseignerrechte

Eingrenzung der Rechtsmittelmöglichkeit

Beschränkung der Gebotsnorm des § 258 Abs. 2 InsO auf fällige Masseverbindlichkeiten

Unklarheiten bei Sozialplänen

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B. HauptteilB. Hauptteil

II. Verbesserungen im Insolvenzplanrecht

3. Speziell Krux mit dem Sozialplan

§ 217 InsO und die Vorabefriedigung bei Masseforderungen

Braun, 3. Aufl., § 217 InsO Rz. 7 einerseits und Flessner, HK 5. Aufl. 217 InsO

RZ 8 andererseits

These: Auch die Sozialplangläubiger sollten Opfer bringen

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

III. Treuhandkontenmodel

1. Unsicherheiten zu Zeiten der KO auch nach Einführung der InsO

2. BGH ZIP 02/1625 und der Weg zu Einzelermächtigungen

Praktische Schwierigkeiten und Treuhandkontenmodel (AG Hamburg ZIP 03/1809 und BGH ZIP 07/2279)

Folge/These: Treuhandkontenmodel sollte legalisiert werden

3. Neue Unsicherheiten durch Windel in ZIP 09/101

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Übersicht zu B. HauptteilÜbersicht zu B. Hauptteil

große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

IV. Leasingverträgen

Für Eigentumsvorbehalt § 107 Abs. 2 Satz 1 InsO segensreich

Inzwischen häufiger Leasingfälle

Uneinheitliche Rechtsauffassung zur analogen Anwendung (vgl. Marotzke, 5. Aufl., § 107 Rz. 37 ff.)

Wegen Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechtsklarheit durch Gesetzgeber schaffen

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. HauptteilV. Zeitpunkt der Antragstellung

1. § 26 Abs. 3 InsO untauglich

2. Sanktionsmöglichkeit durch § 64 Abs. 2 GmbHG? a) Da der BGH (ZIP 98/776) § 64 Abs. 2 GmbHG

nur als Ersatzanspruch eigener Art sieht, hilft § 302 InsO nicht weiter (§ 64 GmbHG kein Schutzgesetz)

b) Bei deliktischem Verhalten Hindernis durch Vollstreckungsverbote der §§ 89 und 294 Abs. 1 InsO

These: Über die strafrechtlichen Sanktionen hinaus müsste es auch wirksame zivilrechtliche Sanktionen geben

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

VI. Verwalterauswahl und Verwalterqualität

1. Richter können Verwalterqualität nur schlecht beurteilen; Erfahrungsaustausch mit Rechtspflegern fehlt

2. Verfassungsgerichtsentscheidung vom 03.08.2004 (ZIP 04/1648) und der Weg zur Vorauswahlliste

Problem der Scheinlisten und der Verwalter, die von ihrem Gericht pro Jahr nur ein Verfahren bekommen (Alternative: Kofferraumverwalter?)

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B. HauptteilB. Hauptteil

VI. Verwalterauswahl und Verwalterqualität

3. Verbesserungsvorschläge

- Verschärfung der Listungsvoraussetzungen (Zertifizierung/Ranking?); Zertifizierung der Zertifizierungsgesellschaften?; Ortskenntnisse?

- Berufsordnung und Zulassungsverfahren Stichwort: Insolvenzverwalterkammer und bundeseinheitliche Liste; strenge Fortbildungsregeln; Insolvenzsachbearbeiter Ausbildungsberuf; Bessere gerichtliche Überwachung

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B. HauptteilB. Hauptteil

VI. Verwalterauswahl und Verwalterqualität

3. Verbesserungsvorschläge

- Heraufstufung der Insolvenzrichtertätigkeit und institutionalisierter Erfahrungstausch zwischen Richtern und Rechtspflegern

- Verfassungskonforme Kontingentierung

4. Wir brauchen eine deutliche Verringerung der Verwalterzahl

Fazit: Berufsordnung mit eigenem Zulassungsverfahren, das europa-rechtlichen Kriterien Stand hält (vgl. Sabel/Wimmer, ZIP 08/2097)

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

VII. Vergütungsfragen

BGH ZIP 08/2222 contra Haarmeyer/Wutzke/Förster § 1 InsVV, 4 Aufl., Rz. 89, Stichwort: Sowieso-Kosten

Der fortführungsfreudige Verwalter wird bestraft, wenn die Fortführung kurz nach der Gläubiger-versammlung scheitert

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. Hauptteil

VIII. Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführen

1. OLG Hamm ZInsO 03/468 – verwalterfeindlich BGH ZInsO 04/609 und LG Dresden ZIP 04/2016 – verwalterfreundlich

2. Diese Rechtsprechung nutzt nichts, wenn der Gesetzgeber Haftungsfallen bereithält, speziell bei einer gemeinsamen Entscheidung des Verwalters und des Gläubigerausschusses

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B. HauptteilB. Hauptteil

Beispielsfall: Einer gelungenen übertragenden Sanierung eines Bauträgers bei gleichzeitiger Haftungs- inanspruchnahme des Verwalters, weil nicht alle Baustellen Gewinn gebracht haben

Haftungsfalle wegen unabgestimmter Haftungssituation der Ausschussmitglieder

These: Bei gemeinsam getroffener Fortführungsentscheidung Überarbeitung des Haftungskonzeptes notwendig

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große Themen – kleine Themen I.

Verbesserungen im Insolvenzplanrecht II.

Treuhandkontenmodel III.

LeasingverträgenIV.

Zeitpunkt der Antragstellung V.

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Verwalterauswahl und Verwalterqualität VI.

Vergütungsfragen VII.

Haftungserleichterungen für Verwalter, die Betriebe fortführenVIII.

Sonstiges - Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen IX.

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B. HauptteilB. HauptteilIX. Sonstiges

Sanierungserleichterungen durch andere Maßnahmen

1. Insolvenzarbeitsrecht bewährt 2. Konzerninsolvenzrecht – drei Fragestellungen:

- Konzern-Gerichtsstand Sitz des Mutterunternehmens contra Prioritätsgrundsatz

- ein einheitlicher Verwalter keine Zuständigkeitsaufteilung, wenn früher auch nur einheitliche Geschäftsleitung vorhanden war - Konzern-Insolvenzmasse entgegen Paulus, ZIP 05/1948 keine Vermögens- vermengung

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ÜbersichtÜbersicht

Einleitung: Lob der jetzigen RechtslageA.

HauptteilB.

Schlussteil – Aufdeckungsdefizite bei VermögensverschiebungenC.

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C. Schlussteil – Aufdeckungsdefizite bei C. Schlussteil – Aufdeckungsdefizite bei Vermögensverschiebungen Vermögensverschiebungen

Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten über §§ 97, 98 und 99 InsO Fleißigere Staatsanwälte

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