10.12.2015Copyright by Sozialamt Tirschenreuth 1 „Und wer hilft mir?“ Die Sozialhilfe im...

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16.03.22 Copyright by Sozialamt Tirschenreuth 1 „Und wer hilft mir?“ Die Sozialhilfe im Landkreis Tirschenreuth – ein Überblick

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„Und wer hilft mir?“

Die Sozialhilfe im Landkreis Tirschenreuth

– ein Überblick

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Inhaltsübersicht

- Unterschied SGB II zu SGB XII- Ziele – Träger – Formen der Sozialhilfe- Wer erhält Sozialhilfe?- Nachrang – Rechtsanspruch- notwendiger Lebensunterhalt - Sozialhilferechtl. Bedarf (Regelsätze, Unterkunft, Mehrbedarf)- anzurechnendes Einkommen- Beispielberechnung – Grundsicherung im Alter- anzurechnendes Vermögen- einmalige Leistungen mit Beispiel- Beispielberechnung – Hilfe in besonderen Lebenslagen- Übernahme von Schulden? – Rückzahlung von Sozialhilfe?- Geltendmachung von Unterhalt- Sozialbericht – Internetauftritt

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weee

Leistungen des sozialen Ausgleichs bei Hilfebedürftigkeit und einer Erwerbsfähigkeit…

…von mind. 3Std./täglich

Grundsicherungfür

Arbeitssuchende

Arbeitslosengeld IISozialgeld

SGB II

… mit vorübergehendweniger als 3Std./täglich

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

SGB XII

… mit dauerhaftweniger als 3

Std./täglich oder Altersrente

Sozialhilfe

Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung

SGB XII

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Grundsicherung für Arbeitssuchende(„Hartz IV“ – SGB II)

Erwerbsfähige Hilfebedürftige zwischen 15 und 64 Jahren

Arbeitslosengeld II („Hartz IV“)

Ihre zusammenlebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen

Sozialgeld

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Ziele der Sozialhilfe (SGB XII)

Menschenwürdiges Leben

Selbsthilfe

Bedarfsdeckung Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

Ziele

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Träger der Sozialhilfe (SGB XII)

Örtliche Träger

Kreisfreie StädteLandkreise

für Hilfen außerhalb von Einrichtungen

Überörtliche Träger

Bezirke

für Hilfen innerhalb vonEinrichtungen

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Formen der Sozialhilfe (SGB XII)

Formen

Wirtschaftliche Hilfe Persönliche Hilfe

Geldleistungen Sachleistungen

Beihilfen

Darlehen

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Wer erhält Sozialhilfe? (SGB XII)

Personen, die sich aus eigenen Kräften nicht helfen können

UND

die Hilfe nicht von anderer Seite ausreichend erhalten

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Nachrang der Sozialhilfe (SGB XII)

Selbst-hilfe

Ein- kommen

Ver-mögen

Arbeits-kraft

Hilfe von

anderer Seite

Sozial-leistungs-

träger

Unter- halts-

pflichtige

Vertrag- lich

Ver- pflichtete

Partner einer

eheähn-licher

Gemein-schaft

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Rechtsanspruch auf Sozialhilfe? (SGB XII)

Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch,soweit das Sozialgesetzbuch Zwölf bestimmt,

dass die begehrte Hilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren IST

(Ist-Leistung).

Bestimmte Hilfen sind in das Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt

(Kann-Leistung).Hier besteht ein Anspruch, dass der Sozialhilfeträger

sein Ermessen pflichtgemäß ausübt.

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Übersicht über die Hilfearten im SGB XII

- Hilfe zum Lebensunterhalt

- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

- Hilfen zur Gesundheit

- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

- Hilfe zur Pflege

- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

- Hilfe in anderen Lebenslagen

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Was zählt zum notwendigen Lebensunterhalt? (SGB XII)

(keine abschließende Aufstellung)

Unter-kunft

Ernähr-ung

HeizungPersönlicheBedürfnisse

des tägl.Lebens

Hausrat

Körper-pflege

Kleidung

Notwendiger Lebens-unterhalt

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Regelsätze in Bayern (SGB XII)- gültig ab 01.07.2009 -

- Haushaltsvorstand und Alleinstehende 359,00 €

- Haushaltsangehörigea) bis Vollendung des 6 . Lebensjahres 215,00 €b) ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 €c) ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,00 €

- Ehegatten leben zusammen - je 323,00 €

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Sozialhilferechtlicher Bedarf (SGB XII)

- Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person

+ angemessene Kosten der Unterkunft

+ tatsächliche Heizkosten (soweit angemessen)

+ evtl. Mehrbedarfe, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt

________________________________________________________

= sozialhilferechtlicher Bedarf

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angemessene Kosten der Unterkunft (SGB XII)

Personenzahl angemessene Wohnfläche

Kaltmiete einschl. Betriebskosten

1 50 qm 225,00 €

2 65 qm 293,00 €

3 75 qm 338,00 €

4 90 qm 405,00 €

jede weitere Person 15 qm 68,00 €

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Mehrbedarfszuschläge (SGB XII)

- für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche

- für Alleinerziehende

- für kostenaufwändige Ernährung

- für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben odervoll erwerbsgemindert sind und einem Schwerbehinderten-ausweis mit dem Merkzeichen „G“ für Gehbehinderung

- usw.

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Bereinigung des Einkommens (SGB XII)

Einkommen

- Steuern- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung- Werbungskosten- Bestimmte Versicherungsbeiträge- Freibeträge für Erwerbstätige- usw._______________________________________________= bereinigtes Einkommen

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Beispiel – Grundsicherung im Alter

Eine Rentnerin, 68 Jahre alt, Witwe, schwerbehindert mit Merkzeichen „G“ im Ausweis, eigene Altersrente von 150,00 €, daneben Witwenrente in Höhe von 400,00 €,Kosten der Unterkunft 200,00 €,Heizungskosten 50,00 €Kein Vermögen

Eigene Altersrente 150,00 €

Witwenrente 400,00 €

Summe Einkommen 550,00 €

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Regelsatz 359,00 €

Mehrbedarf von 17 % wg. Schwerbehinderung + „G“

61,00 €

Unterkunftskosten 200,00 €

Heizkosten 50,00 €

Summe Bedarf 670,00 €

Bedarf 670,00 €- Einkommen 550,00 €

= monatliche Hilfe 120,00 €Anspruch auf Grundsicherung JA

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Vermögen (SGB XII)

Grundsatz:Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen

Ausnahmen:(nicht abschließend)

- Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück- Angemessener Hausrat- Kleinere Barbeträge (Schonbeträge), z.B.:

- 1.600,00 € bei der Hilfe zum Lebensunterhalt- 2.600,00 € bei der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 60 Jahren- 2.600,00 € Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfen nach den Kapiteln 5 – 9 SGB XII- zuzüglich evtl. Familienzuschläge für Ehegatten, Kinder, etc.

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Einmalige Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII)

- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte

- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

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Beispiel – einmalige Leistungen (SGB XII)

- Einkommen einer nicht erwerbsfähigen Frau liegt mit demUnterhalt ihres geschiedenen Mannes, Wohngeld undKindergeld mit 20,00 € über den sozialhilferechtlichen Bedarf

- Kind nimmt an einer mehrtägigen Klassenfahrt teil- Kosten der Klassenfahrt 250,00 €- Kein Vermögen

Übersteigendes Einkommen 20,00 €

x 7 Monate 140,00 €

Bedarf 250,00 €

- Einzusetzendes Einkommen 140,00 €

= zustehende Sozialhilfe 110,00 €

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet habenoder

Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sindund

den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nichtausreichend aus Einkommen und Vermögen

sicherstellen können.

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Beispiel – Hilfe in besonderen Lebenslagen (SGB XII)

Eine verheiratete Frau benötigt Hilfe zur Pflege der Pflegestufe II, Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus,Kein Vermögen vorhanden,Ehemann kann Pflege wegen Krankheit nicht durchführen,keine weiteren Angehörigen vorhanden,Eigene Rente von 600,00 €,Rente des Ehemannes von 900,00 €,Kosten der Unterkunft 275,00 €

Eigene Rente 600,00 €

Rente des Ehemannes 900,00 €

Summe Einkommen 1.500,00 €

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Grundbetrag 718,00 €Kosten der Unterkunft 275,00 €Familienzuschlag 252,00 €Einkommensgrenze 1.245,00 €

Einkommen 1.500,00 €- Einkommensgrenze 1.245,00 €= Einkommen über Einkommensgrenze

255,00 €

Übersteigendes Einkommen 255,00 €Eigenanteil von 50 % 127,50 €

Bedarf (ungedeckte Pflegekosten) 300,00 €-Eigenanteil 127,50 €

= monatliche Hilfe 172,50 €

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Übernimmt die Sozialhilfe auch Schulden? (SGB XII)

Grundsatz: NEIN

Ausnahmen:im Einzelfall Miet- und Stromschulden

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Muss Sozialhilfe zurückgezahlt werden? (SGB XII)

Grundsatz: NEIN

Ausnahmen:

- bei zu Unrecht bezogenen Leistungen (z.B. falsche Angaben)- bei schuldhaftem Verhalten (z.B. wenn selbstverschuldet)- unter Umständen von den Erben (Haftung nur mit Nachlass)- wenn Hilfe als Darlehen gewährt wurde

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Unterhalt (SGB XII)

Eine Unterhaltspflicht besteht u. a. - von Eltern gegenüber Kindern- von Kindern gegenüber Eltern- zwischen Ehegatten

Die Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes auf denSozialhilfeträger über – nur in Höhe der Sozialhilfeleistungen!

Unterhalt kann nur gefordert werden, wenn der Unter-haltsverpflichtete leistungsfähig ist, d. h. mit seinem Einkommenund Vermögen bestimmte Grenzen überschreitet(Einzelfallbetrachtung!)

Im Sozialhilferechtnicht die weiterenVerwandten (z.B. die Enkel)

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Sozialbericht - Internet

Sozialbericht 2009

Internetauftritt des Sozialamtes

www.kreis-tir.deunter Soziales

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