131121 vat pp breitbandausbau 2014 2020

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Breitbandausbau 2014 2020 Genaue Bestandserhebung der vorhandenen Infrastrukturen, nachfrageseitige Bedarfserhebung, unbefristeter diskriminierungsfreier Zugang zur geförderten Infrastruktur Der VAT spricht sich gegen eine Fortführung der bisherigen Förderpraxis (BreitBandAustria 2013) aus da die Ausgestaltung der letzten Förderinitiative aus Sicht des Verbandes zu un- erwünschten Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. So gingen rund 71% der österreichweit vergebenen Lose an A1 Telekom Austria. Dies erscheint auf den ersten Blick aufgrund der Größe und Bedeutung der A1TA nicht weiter verwunderlich, ist jedoch im Hinblick auf die marktmächtige Stellung des Unternehmens durchwegs bedenklich. Auch in den Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zu- sammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau wird speziell davor gewarnt, dass Beihil- femaßnahmen dazu beitragen können eine marktmächtige Stellung noch weiter auszubauen. Vor diesem Hintergrund ist bei einem geförderten Ausbau der Netzinfrastruktur auf die wett- bewerbsfördernde Wirkung zu achten. Die Alternativen Telekom-Netzbetreiber fordern daher eine Vergabepraxis, von der alle am Markt tätigen Unternehmen möglichst gleichermaßen profitieren. Diese Ansicht teilt auch die Europäische Kommission und weist darauf hin, dass ein gefördertes Netz wettbewerbsför- dernd sein soll. 1 Die Regierung bzw. das Breitbandbüro soll in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern und der Regulierungsbehörde Fördermodelle entwickeln, welche Wettbe- werbsverzerrungen möglichst gering halten und die Position des marktmächtigen Unterneh- mens nicht weiter stärken. Dabei gilt es insbesondere drei Punkte zu berücksichtigen: Genaue Bestandserhebung - Keine ungezielte Gießkannenförderung! Aus Sicht des VAT ist es unerlässlich, als erstes eine fundierte Bestandserhebung durchzu- führen, um die Förderwürdigkeit von Gebieten bzw. Projekten sicherzustellen. Hierfür ist in den Leitlinien der EU eine detaillierte Breitbandkarte sowie eine Analyse der Breitbandabde- ckung als Voraussetzung für Förderungen vorgesehen 2 . Daher muss zur Bestimmung der Förderwürdigkeit die vorhandene (aktive und passive) Infrastruktur vor einer eventuellen Ausschreibung / Förderung eines Loses bekannt sein. Erst wenn ein klares Bild über die tatsächliche Situation in einem Ausbaugebiet herrscht kann zielgerichtet gefördert werden. Dabei ist weiters sicherzustellen, dass geplante Investitionen in NGA Netze bzw. vorhandene Investitionen von eventuellen Förderungen nicht entwertet werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass sowohl Festnetz als auch Mobilfunk gleichermaßen berücksichtigt werden, und nicht bloß oberflächliche Technologieneutralität die Förderbedin- gungen kennzeichnet 3 . Den Leitlinien 4 entsprechend, ermöglichen beide Technologien schnelles Breitbandinternet für den Endkunden, und entsprechen somit den Anforderungen der Digitalen Agenda 2020. Auch sind Access- und Backhaul gleichermaßen förderwürdig, da beide für einen gezielten Ausbau erforderlich sind. 1 Vgl. Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01); (51) und FN (66) 2 Vgl. ebenda (63) und (78), a) 3 Vgl. ebenda (78 e) 4 Vgl. ebenda (57)

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http://www.vat.at/PP/131121_VAT_PP_Breitbandausbau_2014-2020.pdf

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Breitbandausbau 2014 ‐ 2020  Genaue Bestandserhebung der vorhandenen Infrastrukturen, nachfrageseitige Bedarfser‐hebung, unbefristeter diskriminierungsfreier Zugang zur geförderten Infrastruktur  Der VAT spricht sich gegen eine Fortführung der bisherigen Förderpraxis (BreitBandAustria 2013) aus da die Ausgestaltung der letzten Förderinitiative aus Sicht des Verbandes zu un-erwünschten Wettbewerbsverzerrungen geführt hat. So gingen rund 71% der österreichweit vergebenen Lose an A1 Telekom Austria. Dies erscheint auf den ersten Blick aufgrund der Größe und Bedeutung der A1TA nicht weiter verwunderlich, ist jedoch im Hinblick auf die marktmächtige Stellung des Unternehmens durchwegs bedenklich. Auch in den Leitlinien der Europäischen Union für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zu-sammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau wird speziell davor gewarnt, dass Beihil-femaßnahmen dazu beitragen können eine marktmächtige Stellung noch weiter auszubauen. Vor diesem Hintergrund ist bei einem geförderten Ausbau der Netzinfrastruktur auf die wett-bewerbsfördernde Wirkung zu achten. Die Alternativen Telekom-Netzbetreiber fordern daher eine Vergabepraxis, von der alle am Markt tätigen Unternehmen möglichst gleichermaßen profitieren. Diese Ansicht teilt auch die Europäische Kommission und weist darauf hin, dass ein gefördertes Netz wettbewerbsför-dernd sein soll.1 Die Regierung bzw. das Breitbandbüro soll in enger Zusammenarbeit mit den Betreibern und der Regulierungsbehörde Fördermodelle entwickeln, welche Wettbe-werbsverzerrungen möglichst gering halten und die Position des marktmächtigen Unterneh-mens nicht weiter stärken. Dabei gilt es insbesondere drei Punkte zu berücksichtigen: Genaue Bestandserhebung - Keine ungezielte Gießkannenförderung! Aus Sicht des VAT ist es unerlässlich, als erstes eine fundierte Bestandserhebung durchzu-führen, um die Förderwürdigkeit von Gebieten bzw. Projekten sicherzustellen. Hierfür ist in den Leitlinien der EU eine detaillierte Breitbandkarte sowie eine Analyse der Breitbandabde-ckung als Voraussetzung für Förderungen vorgesehen2. Daher muss zur Bestimmung der Förderwürdigkeit die vorhandene (aktive und passive) Infrastruktur vor einer eventuellen Ausschreibung / Förderung eines Loses bekannt sein. Erst wenn ein klares Bild über die tatsächliche Situation in einem Ausbaugebiet herrscht kann zielgerichtet gefördert werden. Dabei ist weiters sicherzustellen, dass geplante Investitionen in NGA Netze bzw. vorhandene Investitionen von eventuellen Förderungen nicht entwertet werden. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass sowohl Festnetz als auch Mobilfunk gleichermaßen berücksichtigt werden, und nicht bloß oberflächliche Technologieneutralität die Förderbedin-gungen kennzeichnet3. Den Leitlinien4 entsprechend, ermöglichen beide Technologien schnelles Breitbandinternet für den Endkunden, und entsprechen somit den Anforderungen der Digitalen Agenda 2020. Auch sind Access- und Backhaul gleichermaßen förderwürdig, da beide für einen gezielten Ausbau erforderlich sind.

                                                            1   Vgl. Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau  (2013/C 25/01); (51) und FN (66) 2   Vgl. ebenda (63) und (78), a) 3   Vgl. ebenda (78 e) 4   Vgl. ebenda (57) 

VAT 

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Unbefristeter, diskriminierungsfreier Zugang für alle – statt Schaffung neuer Monopole und Stärkung des Incumbent Wird in einem Gebiet der Breitbandausbau gefördert, muss ein immerwährender, gleichbe-rechtigter Zugang zur geförderten Infrastruktur für alle Betreiber gewährleistet sein5. Dies sowohl im Hinblick auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Zugangs (Preis, admi-nistrative Regeln), als auch auf die technische Ausgestaltung des physischen Zugangs, wel-che bereits in der Ausschreibung festzulegen ist.   Die Regeln für die Mitbenutzung haben sich als Mindeststandard an den Regeln der sektor-spezifischen Regulierung zu orientieren. Da öffentliches Geld investiert wird ist hierbei be-sonders darauf zu achten, dass dieser Zugang tatsächlich diskriminierungsfrei erfolgt und konkurrierenden Betreibern die Bereitstellung wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Dienste für die Endkunden ermöglicht wird6. Darüber hinaus sollte auf Vorleistungsebene eine größere Produktauswahl angeboten werden als von der TKK im Rahmen der sektor-spezifischen Regulierung vorgeschrieben ist. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass der Endkunde durch Angebotsvielfalt von ei-nem funktionierenden Wettbewerb bestmöglich profitiert.

Koordinierte Ausbaupläne - Keine Schaffung von Monopol-Inseln! Vor Ausschreibung eines Loses muss der Bedarf aller interessierten Parteien erhoben wer-den um die vorhandenen individuellen Bedürfnisse festzustellen. Es geht hierbei darum den Ausbau des geförderten Netzes mit den Bedürfnissen der Betreiber die in dem Gebiet ihre Dienste anbieten oder in Zukunft anbieten wollen zu koordinieren. Nur wenn von Anfang an eine solche Koordinierung stattfindet, kann das öffentliche Fördergeld effizient und zum bes-ten Nutzen für alle Endkunden verwendet werden. Wird dies unterlassen, können durch eine ungünstige Netzplanung Bottlenecks oder auch neue Monopol-Inseln geschaffen werden. Auf der einen Seite könnte der Förderwerber Teile seines Netzes so ausbauen, dass die Nutzung der geförderten Infrastruktur keinem anderen Betreiber einen Mehrnutzen bringt. Auf der anderen Seite wäre es auch möglich, dass der Zugang zu den vormals "weißen Fleck" nur über einzelne Betreiber ermöglicht würde, was wiederum negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zum Nachteil des Endkunden hätte . Der VAT ist von der wettbewerbsfördernden Wirkung der hier aufgestellten Forderungen überzeugt, welche dem Gemeinwohl noch über viele Jahre und Jahrzehnte dienen werden. Er fordert die Regierung und das Breitbandbüro auf den Leitlinien der EU besondere Auf-merksamkeit zu schenken, in der die Kommission hervorhebt, dass das geförderte Netz wettbewerbsfördernd sein soll und ein effektiver Zugang auf verschiedenen Ebenen der ge-förderten Infrastruktur möglich sein muss.     

                                                            5   Vgl. ebenda (80 a) 6   Vgl. ebenda (80 b)