15-03-15-ASB Minol SGH · Artenschutzbeitrag /ASB Halle (Saale) 15.03.2015 . Projekt-Nr.: 15005 ......

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Stadt Sangerhausen (Landkreis Mansfeld-Südharz), Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik – Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Artenschutzbeitrag /ASB Halle (Saale) 15.03.2015

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Stadt Sangerhausen (Landkreis Mansfeld-Südharz), Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes

Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik – Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“

nach §30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Artenschutzbeitrag /ASB

Halle (Saale)

15.03.2015

Projekt-Nr.: 15005

Vorhaben: Stadt Sangerhausen, Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan

Objekt: Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

Auftraggeber: Enerparc, Herr Hannig, dieser vertreten durch Grüne Energien Solar GmbH, Herrn Pannicke Ignaz-Stroof-Str. 8 06749 Bitterfeld-Wolfen Tel 03493/605477 FAX 03493/605478 e-mail [email protected]

Auftragnehmer: DÄRR LANDSCHAFTSARCHITEKTEN Ernst-Grube-Str. 1 06120 Halle (Saale) Tel 0345/55581-0 FAX 0345/55581-30 e-mail [email protected]

Leistung: Artenschutzbeitrag (ASB)

Mitarbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Thomas Döllefeld CAD: Daniela Henze

Halle (Saale), den 12.03.2015 Dipl.-Ing. Matthias Därr Freier Landschaftsarchitekt, BDLA

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Inhaltsverzeichnis Seite

TEXTTEIL 1  Einführung ......................................................................................................................... 5 

1.1  Anlass ................................................................................................................. 5 1.2  Die relevanten Verbote im Einzelnen .................................................................. 5 1.3  Eingriffszulässigkeiten und Ausnahmetatbestände ............................................. 6 

2  Angaben zum Artenschutzbeitrag ................................................................................... 7 

2.1  Methodisches Vorgehen ..................................................................................... 7 2.1.1  Vorbemerkungen ................................................................................... 7 2.1.2  Ablaufschema ........................................................................................ 8 

2.2  Zuständigkeiten/ Festsetzungen in der Entscheidung über den Eingriff ............. 9 2.3  Angaben zur Artenliste ........................................................................................ 9 2.4  Abgeschichtete Berücksichtigung der Avifauna im Artenschutz ......................... 9 2.5  Verwendete Datengrundlagen .......................................................................... 10 

3  Habitateignung und Abschichtungsergebnis .............................................................. 11 

3.1  Fotodokumentation charakteristischer Standortstrukturen und Artenfundpunktkarten ........................................................................................ 11 

3.2  Übersicht der damit nachweislich oder potentiell betroffenen Arten ................. 18 3.3  Verhältnis Modulflächen, befestigte Flächen und Restflächen ......................... 27 3.4  Konfliktdarstellung und Empfehlungen zu planungsrechtlich

festzulegenden Vermeidungs- und/ oder CEF-Maßnahmen der betroffenen Arten .............................................................................................. 33 

3.5  Zusammenfassung ............................................................................................ 38  Anlageteil: Arttabellen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (Querformat) ..................... 39  ABBILDUNGEN Titel: Golddistel als Trockenstandortkennzeiger auf den früheren Tanklagerflächen, Eig-

nungsfläche für die Zauneidechse (06.03.12) Abb. 2-5:   Oben: Zerbissene Schmetterlingsflügel als Anwesenheitshinweis der

Fledermausgattung Plecotus in einem längere Zeit leerstehenden Bürogebäude (06.03.12). Unten: Bahngleistrasse im Plangebiet nach jüngster Gehölzentnahme (26.02.15). ..................................................................... 12 

Abb. 6-9:   Li.o.: Unterkonstruktion der angrenzenden Autobahnbrücke des Nebengleises mit Fledermausnachweis Großes Mausohr (Myotis 2012)/ übrige: Baukörper mit potentiell geeigneten Fledermaus-Sommerlebensräumen (27.02.12) ........................................................................... 12 

Abb. 10-13:   Hauptbaukörper am Standort. Rechts unten: Dachraum des Gebäudes links unten mit Hinweisen auf temporären Aufenthalt der Schleiereule (oben: 06.03.12, unten: 27.02.12) ........................................................................... 13 

Abb. 14-17:   Funde in/ an Gebäuden: li.o.: Hausrotschwanz (27.02.12)/ re.o.: Mehlschwalbennester (06.03.12)/ li.u.: Mauerseglernest (Pfeil) (06.03.12)/ re.u.: Nest i. Treppenhaus (06.03.12) ................................................... 13 

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Abb. 18-21:   Lebensraumeignung der Zauneidechse neben den Offenlandflächen des Tanklagers auch im Bereich einer gehölzgeprägten, früheren Baustoffablagerung (27.02.12) ................................................................................ 14 

Abb. 22-25:   Gehölzstruktur südlich des Tanklagers: Lebensraum für zahlreiche Brutvögel, wie z.B. den Neuntöter (27.02.12) ......................................................... 14 

Abb. 26-29:   Oben: Teile der Offenlandbereiche des früheren Tanklagers/ unten: Teil des stark versiegelten Bereiches östlich der Bahn (27.02.12) ................................ 15 

Abb. 30-33:   Versiegelungsteile im nördl. Erweit.-bereich, z.T. überwachsen (26.02.15) ........... 15 Abb. 34-37:  Blick vom Autobahnrand auf Teilbereich der nördl. Erweiterung

(26.02.15) ................................................................................................................ 16 Abb. 38-41:   Oben: Südostrand des Plangebietes. Re.u.: Tor des ehem.

Anschlussgleises im Plangebiet/ li.u.: daneben liegende, vernässungsfreie Grabenmulde (26.02.15) ............................................................. 16 

Abb. 30:   Lage der vorstehenden Fotostandorte innerhalb des B-Plan-Gebietes (unmaßstäblich) ....................................................................................................... 17 

Abb. 31:   Vergrämungsprinzip (unmaßstäblich) ..................................................................... 29 Abb. 32:   Vorgehaltene Zauneidechsengesamtfläche (unmaßstäblich) ................................. 30 Abb. 33:   Schema maximale Modulnäherung der Gehölzpflanzung (unmaßstäblich) ........... 31 

Alle Fotos © DärrLA 2012 und 2015.

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1 Einführung 1.1 Anlass

Anlass zur Erstellung des vorliegenden Artenschutzbeitrages (ASB) ist die Aufstellung des nach §30 Abs. 3 BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB durchgeführten Be-bauungsplanes Nr. 34 „Sondergebietes Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröb-lingen“. Damit entfällt eine Berücksichtigung der Belange der Eingriffsregelung nach BauGB, nicht aber eine Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes, die gemäß §44 BNatSchG weiterhin beachtet werden müssen. Dieses stellt eine im nationalen Recht verankerte, euro-parechtliche Regelung zum Artenschutz dar. Das Bundesnaturschutzgesetz v. 29.07.2009 (rechtsverbindlich seit 01.03.2010) integriert danach Regelungen der EU-Vogelschutzrichtlinie (RICHTLINIE 79/409/EWG DES RATES über die Erhaltung der wildle-benden Vogelarten) und der FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES zur Erhal-tung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen). Hiernach sind bei der Durchführung von Projekten oder Plänen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben aus FFH- und Vogelschutz-Richtlinie umzusetzen, d.h. über entsprechenden Einzelartenprüfun-gen der Schutz der „Besonders, streng und gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten“ si-cherzustellen. Besonders geschützte Arten sind danach:

- Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG), - europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-

Mitgliedstaaten heimisch sind (Art. 1 VSchRL) und - Arten der Anlage 1 Spalte 2 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV);

Streng geschützte Arten sind eine Teilmenge der besonders geschützten Arten, für die zu-sätzliche Schutzbestimmungen gelten:

- Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) - Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Gemeinschaftsrechtlich geschützte Arten sind: - Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG) - europäische Vogelarten, d. h. sämtliche wildlebende Vogelarten, die in EU-

Mitgliedstaaten heimisch sind. Geschützte Arten, die im Rahmen von Eingriffsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes zu be-rücksichtigen sind, sind somit alle wildlebenden Vogelarten und alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB sind danach die Tatbestände des Tötungsverbotes, des Störungsverbotes und des Schädigungsverbotes zu beachten, welche im nächsten Gliede-rungspunkt näher erläutert werden. Dem Artenschutzbeitrag (ASB) obliegt es, die Umsetzung dieser gesetzlichen Forderungen plausibel darstellen, um danach die eigentliche „artenschutzrechtliche Prüfung“ durch die jeweilige Naturschutzbehörde möglich zu machen. Die Grüne Energien Solar GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen beauftrage das Büro Därr Landschaftsarchitekten in Halle, für o.g. Vorhaben diesen Artenschutzbeitrag zu erstellen. 1.2 Die relevanten Verbote im Einzelnen

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (ohne Zusammenhang mit Schädigungs-verbot): Es ist verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh-men, zu beschädigen oder zu zerstören.

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- Das Verbot tritt ein, wenn es aufgrund der Realisierung des Vorhabens (i.d.R. betriebsbe-dingt) zu einer signifikanten Erhöhung des Lebensrisikos von Individuen der geschützten Arten kommt

- Das Verbot schließt auch unbeabsichtigte Tötungen oder Verletzungen ein. Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG: Es ist verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vo-gelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande-rungszeiten erheblich zu stören. - Das Verbot tritt ein, wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art

durch die Störung verschlechtert. Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (ggf. im Zusammenhang mit Tö-tungsverbot, § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung § 44 Abs. 5 BNatSchG; ggf. im Zusam-menhang mit § 44 Abs. 1 Nr. 1): Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders ge-schützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder wildle-bende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Na-tur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. - Das Verbot tritt ein, wenn durch entsprechend vorher im räumlichen Zusammenhang zum

Eingriff durchzuführende CEF-Maßnahmen (CEF = continuous ecological functionality-measures = in etwa: Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion) die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für die betroffenen Tierindi-viduen bzw. der (besiedelte) Pflanzenstandort nicht erhalten wird.

- Die im Zusammenhang mit der Schädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auftre-tende unvermeidbare Tötung oder Verletzung von Tieren kann ebenfalls durch Maßnah-men zur Funktionserhaltung ohne Eintreten des Verbotes ausgeglichen werden.

1.3 Eingriffszulässigkeiten und Ausnahmetatbestände

Bei Eingriffen besteht die Möglichkeit, mit einer Durchführung von Maßnahmen zur Funkti-onserhaltung ansonsten beeinträchtigter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (CEF-Maßnahmen) zu vermeiden, dass Verbotstatbestände bei fachlicher und räumlicher Eignung der Ausgleichsmaßnahmen eintreten. Für die Rechtssicherheit des Vorhabens setzt dieses aber voraus, dass die Eignung von Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen sowie ggf. des nicht vorliegenden Bedarfes an derartigen Maßnahmen durch die zuständige Behörde bestätigt wird. Sollen Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe das Eintreten der Verbotstatbe-stände wirksam ausgeschlossen werden kann, müssen diese in geeigneter Weise gesichert werden. Hierbei sind die Sicherung und der Erfolg der Maßnahme gegenüber der zuständi-gen Behörde aktenkundig nachzuweisen. Kann bei Durchführung des Vorhabens auch unter Hinzuziehung von CEF-Maßnahmen das Eintreten der Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden, wird gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Dieses bedarf eines Antrages durch den Vorhabenträger, welcher durch die zuständige Naturschutzbehörde zu entscheiden ist (in Sachsen-Anhalt ist für bestimmte Arten die untere Naturschutzbehörde und für die übrigen Arten die obere Naturschutzbehörde zuständig). Die Beantragung hat dabei die betroffenen Arten sowie die Verbote zu benennen, für deren prognostizierte Übertretung die Ausnahme-zulassung begehrt wird. Zudem ist darzulegen, wie die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Dieses umfasst: - zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (eingeschlossen solche

sozialer oder wirtschaftlicher Art, die für die Umsetzung der Planung sprechen), falls nicht in § 45 Abs. 7 Nummern 1 bis 4 BNatSchG aufgeführte Gründe, wie Schadensabwehr, Forschung und Lehre, menschliche Gesundheit und Sicherheit oder Naturschutz für das Vorhaben den Ausschlag geben,

- rechtssicher geprüfte, zumutbarer Alternativen sind nachzuweisen,

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- es werden Maßnahmen zur Erhaltung der Populationen der betroffenen Arten (FCS-Maßnahmen, favourable conservation status; vgl. § 45 Abs. 7 BNatSchG) ergriffen.

2 Angaben zum Artenschutzbeitrag 2.1 Methodisches Vorgehen 2.1.1 Vorbemerkungen

Die gängige Form der planerischen Auseinandersetzung mit den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist der Artenschutzbeitrag/ ASB [so in Sachsen-Anhalt mittlerweile an ehesten begriffsbildend geworden, in anderen Bundesländern auch „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung/ saP genannt (z.B. in Bayern/ Sachsen) oder „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag/ AFB (z.B. Mecklenburg-Vorpommern)1]. Das wesentliche Unterscheidungskriterium des ar-tenschutzrechtlichen Fachbeitrages sind Abweichungen hinsichtlich der bundeslandspezifi-schen Prüfarten. Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere solche nach § 44 BNatSchG entgegenstehen, setzt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bun-desverwaltungsgerichts eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbe-reich vorhandenen geschützten Arten voraus2. Da bedeutet, dass Bestandserfassungen er-forderlich werden, wenn nicht auf andere Art und Weise ein möglicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand rechtssicher bestimmt werden kann. Vorhandene Daten, sofern sie nicht älter als 5 Jahre sind, können als Datengrundlage herangezogen werden.3 Die Untersuchung des Vorliegens eines Verbotstatbestandes ist durch die Bestimmung der Eignung der beeinträchtigten Lebensräume und -strukturen für die geschützten Arten in Form einer „Potentialanalyse“ rechtssicher möglich. Dann ist jedoch für all jene Arten, für die eine Eignung eingeschätzt wird, von einer Betroffenheit auszugehen (worst-case-Fall)4. Soll in dem Falle auf eine Kartierung verzichtet werden, führt dieses automatisch zu höheren arten-schutzrechtlichen Anforderungen und Kompensationserfordernissen, als wenn eine Ent-scheidungsfindung vorgenommen wird, welche auf den Ergebnissen einer konkreten Erfas-sung basiert. Im vorliegenden Fall konnte auf Einzelartenerhebungen zurückgegriffen wer-den, welche auf Veranlassung der unteren Naturschutzbehörde Mansfeld-Südharz für die Tierartengruppen Vögel, Säugertiere (betreffs Fledermäusen), Schmetterlinge (betreffs Nachtkerzenschwärmer) sowie Amphibien und Reptilien (insbesondere betreffs Zau-neidechse) festgelegt und im Auftrag vom damaligen Investor SRU Solar vom Biologenbüro Myotis aus Halle (Saale) in 2012 ganzjährig durchgeführt worden waren. Die vorliegende Abschichtung orientiert sich in seiner äußeren Form am sächsischen Ablauf-schema (siehe Pkt. 1.4.2)5 und seiner zu diesem Zweck aufbereiteten Artentabellen (Excel-Datei, Querformat/ Anlagen zu diesem Textteil). Die dabei zu Grunde gelegten Arten wurden wiederum an die „Liste der im Rahmen des Artenschutzbeitrages (ASB) in Sachsen-Anhalt zu behandelnden Arten (Liste ArtSchRFachB)“6 angepasst. Bemerkungen zu Lebensräumen oder konkreten Vorkommensgebieten der jeweiligen Arten flossen aus beiden Tabellen darin ein, im Einzelfall wurden diese noch weiter ergänzt durch Angaben aus anderen Quellen7. Die Betroffenheitsanalyse folgt wiederum den von RANA für den LBB Sachsen-Anhalt8 hierzu erstellten ASB-Formblättern (Word-Datei, Hochformat, Anlageteil 2 am Ende dieses Textes/ geringfügig bearbeitet).

1 so wurden deren „Hinweise zum gesetzlichen Artenschutz gemäß §44 Bundesnaturschutzgesetz bei der Planung und Durchführung von Eingrif-fen“ (Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern/ undatiert) in dieser Dokumentation berücksichtigt 2 Entscheidung des BVerwG A 14.07 zur Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen vom 09.07.2008, sinngemäß 3 Beschluss des VGH-Kassel zum Ausbau des Frankfurter Flughafens (Fraport-Urteil) vom 2.Januar 2009, VGH-Kassel, 11. Senat 11B 368/08.T 4 Entscheidung des BVerwG A 14.07 zur Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen vom 09.07.2008, S. 33 5 www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Pruefschema_100319.pdf (geringfügig bearbeitet) 6 Erstellt vom Büro RANA Halle im Auftrage des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung, Stand 20.11.2006 mit Ergänzungen bis 01/2008 7 Siehe die dortigen Quellenangaben 8 Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung Kompetenzzentrum Umwelt (Oktober 2008)

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2.1.2 Ablaufschema

Europäischer Artenschutz Nationaler Artenschutz Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

europäische Vogelarten i. S. Art. 1 VSchRL

Arten der Rechts-VO nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG *)

weitere besonders bzw. streng geschützte Arten

Berücks. m. grunds. Indikator. Ansatz im LBP

Spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen auf Einzelarten-Niveau

1. Relevanzprüfung: Projektspezif. Ermittlung des prüfrelevanten Artenspektrums Für welche Arten kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die einschlägigen Verbotstatbestände betroffen sein könnten? Abschichtung/Filter nach den Kriterien: 1. Art entsprechend den Roten Listen Sachsen-Anhalts ausgestorben/verschollen, nicht

vorkommend; 2. Wirkraum liegt außerhalb des bekannten Verbreitungsgebietes der Art in Sachsen-Anhalt; 3. Erforderlicher Lebensraum/Standort der Art im Wirkraum des Vorhabens nicht vorkommend

(Lebensraum-Grobfilter nach z. B. Moore, Wälder, Magerrasen) 4. Wirkungsempfindlichkeit der Art ist vorhabensspezifisch so gering, dass mit hinreichender Si-

cherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden können (i. d. R. nur europäische, weitverbreitete, ungefährdete Arten oder bei Vorhaben mit ge-ringer Wirkungsintensität).

Um dem Schutzbedürfnis dieser Arten gerecht zu werden, sind diese Arten in allen Phasen der Eingriffsregelung (Bestandsauf-nahme – Eingriffsermittlung – Vermeidung – Ausgleich – Ersatz – Abwägungsentscheidung) zu berücksichtigen. Die Beeinträchti-gungen werden bezüglich dieser Arten jedoch i. d. R. durch die Berücksichtigung der Auswirkun-gen auf die jeweiligen Biotoptypen generalisierend erfasst. Sofern sich dabei schützwürdige Artvor-kommen wie beispielsweise Arten der Roten Liste ergeben, die im Rahmen des indikatorischen Ansatzes nicht ausreichend berücksichtigt werden, sind diese im Einzelfall vertieft zu betrachten. Die für diese Biotoptypen vorge-sehenen Schutz-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen dienen auch dem Schutz der dort betroffenen besonders bzw. streng geschützten Arten.

Für die Prüfung nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG relevante Arten

Abstimmung der Liste der betroffenen Arten mit den Naturschutzbehörden

2. Bestandsaufnahme: Erheb. D. Bestandssit. der relevanten Arten im Bezugsraum (Auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind die Ergebnisse der in der Relevanzprüfung vorgenommenen Abschichtung nochmals auf Plausibilität zu überprüfen)

3. Prüfung der Betroffenheit: Eingrenzung der vom jeweiligen Vorhaben betroffenen Arten auf Basis der Bestandsaufnahme Prüfung, welche der relev. Arten vom Vorhaben tatsächlich betroffen sind (sein können); Überlagerung von bekannten oder modellierten Lebensstätten der jeweiligen lokalen Vorkommen der Arten mit der Reichweite der Vorhabenswirkungen. Festlegung der betroffenen Arten: - die aufgrund vorhandener Datengrundlagen im Wirkraum des Vorhabens/Planungsraum vorkommen bzw. - deren Vorkommen bei begründeten Verdachtsmomenten aufgrund einer Potenzialabschätzung der Lebens-

raumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Sachsen-Anhalt angenommen werden kann. Dazu muss entweder im Sinne einer "worst-case-Unterstellung" an den Lebensraum angeknüpft das Vorhandensein und die Betroffenheit bestimmter Arten angenommen werden, wenn im Interesse einer einfacheren und kosten-günstigeren Bewertung einvernehmlich mit dem Vorhabensträger auf eine komplizierte, aufwändige Einzelarten-prüfung verzichtet werden soll, um so schneller zu den letztlich entschiedenen Abwägungsentscheidungen der Prüfschritte 3-5 zu gelangen (vgl. hierzu BverwGE 126, 166 (181), Rn 49). Anderenfalls ist vom Vorhabensträger eine solche Einzelartenerfassung, die abgestimmt mit der Naturschutzbehörde auf den begründeten Verdachts-momenten aufsetzt, zu gewährleisten. Diese wird regelmäßig jedoch mit höheren fachlichen Unsicherheiten be-haftet sein und birgt das Risiko, dass die Vollständigkeit der Erfassung später von dritter Seite in Frage gestellt wird. Umfangreiche originäre Kartierungen im Sinne eines „Artensuch-Programms“ sind nicht erforderlich. Ebenso sind wissenschaftliche Untersuchungen zu bisher nicht bekannten Lebensraumansprüchen oder Verhalternsmus-tern von Arten nicht Gegenstand der Prüfung des speziellen Artenschutzes bei Vorhaben und Planungen. Das Prüfniveau sollte der naturschutzfachlichen Bedeutung der jeweiligen Art angepasst sein: Je seltener und gefähr-deter die Art ist, je spezieller die Habitatbindung und je geringer das Ausweichvermögen der Art ist, desto intensi-ver muss geprüft werden. Entsprechend genügt bei verbreiteten häufigen Art, v.a. zahlreichen europäischen Vo-gelarten, die geringe spezifische Lebensraumansprüche und ein gutes Ausweichvermögen besitzen, eine zu-sammenfassende, pauschalere Prüfung z.B. auf der Ebene „ökologischer Gilden“.

Durch das Vorhaben betroffene europarechtlich geschützte Arten sowie Arten der Rechtsver-ordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Abstimmung der Liste der relevanten Arten mit den Naturschutzbehörden

Prüfung der Verbote nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG unter Berücksichtigung der geplanten Vermei-dungs- und ggf. vorgezogener funktionserhaltender Ausgleichs(CEF)-Maßnahmen

----------------------------- *) Derzeit gibt es eine solche Rechtsverordnung noch nicht

Verbote nicht erfüllt

Verbote erfüllt

Vorauss. Prüfung der naturschutzfachlichen Vo-raussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG - zumutbare Alternative nicht gegeben und - Erhaltungszustand der Population einer Art

darf sich nicht verschlechtern (europ. Vogel-arten) bzw.

- günstiger Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Ver-breitungsgebiet muss erhalten bleiben (An-hang IV-Arten)

nicht erfüllt

Vorauss. erfüllt

nein Ausnahmetatbestand nach

§ 45 Abs. 7 Nr. 1-5 BNatSchG liegt vor.

ja

Vorhaben unzuläs-sig

Vorhaben aus Sicht des speziellen Artenschutzes

zulässig

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2.2 Zuständigkeiten/ Festsetzungen in der Entscheidung über den Eingriff

Mit dem § 6 des GVBl. LSA 2009, S. 514 ist die Zuständigkeit für die Arten Mauersegler, Schleiereule, Fledermäuse, Turmfalken, alle Orchideenarten, Kraniche, Fischadler, Rauch-schwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster auf die unteren Naturschutzbe-hörden übertragen worden.9 Für die übrigen Arten ist weiterhin die obere Naturschutzbehör-de im Landesverwaltungsamt zuständig. Sofern ein Vorhaben auf der Grundlage von den im Rahmen der Planung vorgesehenen, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) seine artenschutzrechtliche Zu-lässigkeit erreicht, sind durch die jeweils zuständige Behörde in der Entscheidung über den Eingriff folgende Festsetzungen vorzunehmen:

- Regelung, wie die Sicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und zu sichern ist - Regelung, wie die Funktionsfähigkeit dieser Maßnahmen in geeigneten Zeiträumen zu überwachen ist (Monito-

ring).

Für Vorhaben, bei denen eine artenschutzrechtliche Zulässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung angestrebt wird, wird in der Entscheidung über den Eingriff zunächst eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Ausnahme notwendig (Überprüfung von Alternativen, Darlegung der Gründe des § 44 Abs. 1 Nrn. 1-5, Erhaltungszustand der Population für die betroffenen Arten). Hierbei werden i.d.R. Aus-gleichsmaßnahmen erforderlich. Ihre Festsetzung als FCS-Maßnahmen einschließlich Funk-tionskontrolle ist ebenfalls in der Entscheidung über das Vorhaben erforderlich. Im Falle flä-chiger Ausgleichsmaßnahmen (CEF und FCS) muss die dauerhafte Verfügbarkeit der Grundstücke für den Ausgleichszweck gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. 2.3 Angaben zur Artenliste

Die zu Grunde gelegte Artenliste der ca. 350 Prüfarten bildet die Grundlage für die Ermittlung möglicher Zugriffsverbote nach § 44 (1) BNatSchG in Verbindung mit den Art. 12 (Tierarten) und 13 (Pflanzenarten) FFH-RL bzw. Art. 5 VSRL infolge von Projekten oder Plänen. Die Ar-tenschutzliste enthält die im Bundesland aktuell oder historisch vorkommenden wildlebenden Vogelarten und alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie. Anmerkungen zum regionalen oder zeitlichen Auftreten bzw. zum bevorzugten Lebensraum der einzelnen Arten sollen es dabei erleichtern, die Artenliste auf Grund ihres Umfanges vorhabenspezifisch weiter ein-grenzen zu können bzw. die Nachvollziehbarkeit der Abschichtung oder des Zutreffens zu erleichtern. Die Artenliste stellt den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der jeweiligen Veröffentli-chung dar (ST: RANA Januar 2008/ SN: Stand September 2010) und wurde durch punktuell neuerliche Erkenntnisse weiter präzisiert. 2.4 Abgeschichtete Berücksichtigung der Avifauna im Artenschutz

Gemäß EU-VSRL und der sich auf diese beziehenden nationalen Regelungen des BNatSchG sind grundsätzlich auch alle europäischen Vogelarten Gegenstand des Arten-schutzbeitrages und müssen entsprechend abgehandelt werden. Eine vertiefende Berück-sichtigung (auf Artebene) ist jedoch nicht für die euryöken, weit verbreiteten, ungefährdeten und nicht streng geschützten Arten erforderlich10. Letztere sind daher zusammenfassend auf der Ebene der Artengruppe zu behandeln. Damit der hohen Eingriffsrelevanz der Vögel den-noch Rechnung getragen wird, wurden neben den im Anhang I der EU-VSRL aufgeführten und den streng geschützten gemäß BNatSchG auch diejenigen in untenstehende Liste auf-genommen, welche

9 Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 10 RANA – Büro für Ökologie und Naturschutz Frank Meyer, Halle im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung bei der Erstellung der Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden, im ASB zu berücksichtigenden Arten (Januar 2008).

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- gemäß aktuell gültiger Roter Liste SN als ‚gefährdet’ – Kat. 3 –, ‚stark gefährdet’ – Kat. 2 –, ‚vom Aussterben bedroht’ – Kat. 1 – oder ‚verschollen’ – Kat. 0 –, gelten, bzw. welche ein geographisch eng begrenztes Vorkommen aufweisen – Kat. R,

- zu den Koloniebrütern zählen (z.B. Saatkrähe, Dohle, Graureiher, Kormoran, Lach-möwe, Sturmmöwe, Mehlschwalbe) sowie

- große, tradierte Rast-, Nahrungs- und Schlafplatzgemeinschaften bilden (z.B. Saat- und Blässgans, verschiedene Enten, Star, Mehl- und Rauchschwalbe...).

Die beiden letztgenannten Kriterien wurden in Abstimmung mit der Staatlichen Vogelschutz-warte Steckby mit Schwellenwerten untersetzt, ab denen eine Prüfung relevant wäre11. Be-achtet werden muss, dass gerade bei den Vögeln zahlreiche Arten mit Ausnahmegaststatus auftreten. Diese sind hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt und i.d.R. nicht im Rah-men des Artenschutzbeitrags zu betrachten. Die vorliegende Endabschichtung ist das Ergebnis einer worst-case-Annahme, welche in Er-mangelung einer konkreten Datenlage zum Standort und einer zeitraumbedingt nicht leistba-ren floristischen und faunistischen Standortuntersuchung somit zu Grunde gelegt werden muss. 2.5 Verwendete Datengrundlagen

Außerhalb der in den Abschichtungsspalten angegebenen Quellen wurden zum Standort folgende Datengrundlagen berücksichtigt: „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr.“ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

Abteilung Straßenbau. Ausgabe 2010 (115 Seiten). In dem Zusammenhang zur Verkehrsdichte der A38 am Standort: http://de.wikipedia.org/wiki/Autobahndreieck_S%C3%BCdharz

Angaben der Landesreferenzstelle Fledermäuse H. Ohlendorf im März 2012

Beschluss des VGH-Kassel zum Ausbau des Frankfurter Flughafens (Fraport-Urteil) vom 2.Januar 2009, VGH-Kassel, 11. Senat 11B 368/08.T

BURBACH, K. „Möglichkeiten vorgezogener Ausgleich – Reptilien.“ Karte mit Habitatbeispielen in Schnitt und Draufsicht. 20.012011 (Regierung von Niederbayern)

Därr Landschaftsarchitekten: Ergebnis von Ortsbesichtigungen am 27.02.12, 06.03.12, 26.02.15 und am 09.03.15

Därr Landschaftsarchitekten: Praxiserfahrungen beim Fang und bei der Umsiedlung von Zauneidech-sen im Rahmen der Umweltbaubegleitung zum Bauvorhaben Seebrücke und Sondergebiet Braunsbe-dra im B-Plan Nr. 9.1, 1. BA (April-Oktober 2014).

Digitale Shape-Daten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (Februar 2012)

E-Mail der oberen Naturschutzbehörde, Landesverwaltungsamt Halle, an das Büro Därr Landschaftsar-chitekten am 23.02.2015

E-Mails der unteren Naturschutzbehörde Mansfeld-Südharz an das Büro Därr Landschaftsarchitekten am 20.02.und am 24.02.2015

Entscheidung des BVerwG A 14.07 zur Autobahn-Nordumgehung Bad Oeynhausen vom 09.07.2008, sinngemäß

Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009

Hinweise der Staatlichen Vogelschutzwarte Steckby, H. Fischer (Februar 2012)

http://www.umwelt.bremen.de/sixcms/media.php/13/HA_Anhang_Endfas_31_7_06.pdf

http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/download/natur/Pruefschema_100319.pdf

KRONE, A./ KITZMANN, B.: „Artenschutzmaßnahme zur Sicherung einer Zauneidechsenpopulation im Norden Berlins.“

Landschaftsplan der Stadt Sangerhausen, Ingenieurgruppe Steinbrecher + Partner, Arbeitsstand 12/ 2008

LAUFER, H.: „Umwidmung brachliegender Bahnanlagen in der Bauleitplanung: Naturschutzfachliche Vorgehensweise bei artenschutzrechtlichen Beurteilungen, dargestellt am Beispiel der Eidechsen.“ Handout einer Präsentation zum Thema „Artenschutz in der Bauleitplanung, 05.03.2009.

Monitoringkonzept im Rahmen der Erfüllung der Berichtspflichten an die Europäische Union für die Säugetierart „Feldhamster. Monitoringgebiet 6 Sangerhausen-Martinsried im Auftrag des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (MAMMEN 2007)

11 Für Sachsen-Anhalt durchgeführt (RANA 2008)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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MYOTIS (2012): Faunistische Sonderuntersuchung (FSU) Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien, Nachtker-zenschwärmer zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Minoltanklager Sangerhausen. 33 Textseiten und Karten, 20.12.2012.

MYOTIS: Faunistische Sonderuntersuchung (FSU) Brutvögel und Nahrungsgäste zur Brutzeit für den B-Plan Nr. 26 Industriegebiet Südharz, 1. BA (Abschlussdokumentation 13.12.2012)

PESCHEL, R. et al.: „Die Zauneidechse (Lacerta agilis) und der gesetzliche Artenschutz. Praxiserprobte Möglichkeiten zur Vermeidung des Tötungs- und Verletzungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG“. Naturschutz und Landschaftsplanung, Zeitschrift für angewandte Ökologie (NuL) 45 (8), 2013, S. 241-247

PLACHTER, H.: Entwicklung und Festlegung von Methodenstandards im Naturschutz. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz des Bundesamtes für Naturschutz, Heft 70. 2. Aufl., Bonn-Bad Godesberg 2003

Protokoll der UNB MSH über eine Beratung bei der oberen Naturschutzbehörde, Landesverwaltungs-amt Halle am 09.04.2013 zum Vorhaben

Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorha-ben. Umweltforschungsplan, Endbericht. Hannover/ Marburg Juni 2010

RANA – Büro für Ökologie und Naturschutz Frank Meyer, Halle im Auftrag des Landesbetriebes Bau Sachsen-Anhalt, Hauptniederlassung bei der Erstellung der Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommen-den, im ASB zu berücksichtigenden Arten (Januar 2008)

Reptilien in der Praxis. Kartierung, Umsiedlung und Monitoring von Zaun- und Mauereidechse. Protokoll des HVN.L Beruflicher Naturschutz in Hessen. Hessische Vereinigung für Naturschutz und Land-schaftspflege e.V. 27.06.2012 (6 Seiten)

Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Bd. 1: Wirbeltiere. Bundesamt für Na-turschutz Bonn-Bad Godesberg 2009

SCHNEEWEISS, N. et al.: „Zauneidechsen im Vorhabengebiet – was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Branden-burg.“ Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 23 (1) 2014 (22 Seiten)

SCHONERT, B.: „Fang, Zwischenhälterung und Wiederaussetzung von Zauneidechsen (Lacerta agilis) im Rahmen von Verkehrsprojekten – drei Beispiele aus Berlin.“ Zeitschrift für Feldherpetologie, Supple-ment 15: 403-416 (Nov. 2006)

Stellungnahme des Landkreises Mansfeld-Südharz, Umweltamt/ untere Naturschutzbehörde an das Büro Därr Landschaftsarchitekten v. 18.03.2013 zum Planungsvorhaben (1-seitig)

Stellungnahme des Landkreises Mansfeld-Südharz, Umweltamt/ untere Naturschutzbehörde an das Büro Därr Landschaftsarchitekten v. 13.05.2013 zum Planungsvorhaben (2-seitig)

3 Habitateignung und Abschichtungsergebnis 3.1 Fotodokumentation charakteristischer Standortstrukturen und Artenfund-

punktkarten

Die nachfolgenden Fotos (incl. Titelfoto) zeigen charakteristische Lebensräume relevanter Prüfarten oder geben Hinweise auf eine Standortpräsenz dieser (Nummerierung jeweils von links oben nach rechts unten). Diese Fotostandorte sind in der darauf folgende Karte ent-sprechend verortet. Artennachweiskarten des faunistischen Sondergutachtens (Büro Myotis/ Halle) zeigen in 2012 festgestellte Fundpunkte zu dem Artenspektrum, welches am Standort die Schwer-punktbetroffenheit der abzuprüfenden Arten widerspiegelt und somit Fledermäuse, Vögel und Zauneidechse umfasst. Eine weitere vierte Prüfartengruppe waren Schmetterlinge, welche jedoch im Aufnahmezeitfenster ohne direkte Nachweise und damit ohne Karteneintrag blie-ben.

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 2-5: Oben: Zerbissene Schmetterlingsflügel als Anwesenheitshinweis der Fledermausgattung Plecotus in einem längere Zeit leerstehenden Bürogebäude (06.03.12). Unten: Bahn-gleistrasse im Plangebiet nach jüngster Gehölzentnahme (26.02.15).

Abb. 6-9: Li.o.: Unterkonstruktion der angrenzenden Autobahnbrücke des Nebengleises mit Fle-dermausnachweis Großes Mausohr (Myotis 2012)/ übrige: Baukörper mit potentiell ge-eigneten Fledermaus-Sommerlebensräumen (27.02.12)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 10-13: Hauptbaukörper am Standort. Rechts unten: Dachraum des Gebäudes links unten mit Hinweisen auf temporären Aufenthalt der Schleiereule (oben: 06.03.12, unten: 27.02.12)

Abb. 14-17: Funde in/ an Gebäuden: li.o.: Hausrotschwanz (27.02.12)/ re.o.: Mehlschwalbennester (06.03.12)/ li.u.: Mauerseglernest (Pfeil) (06.03.12)/ re.u.: Nest i. Treppenhaus (06.03.12)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 18-21: Lebensraumeignung der Zauneidechse neben den Offenlandflächen des Tanklagers auch im Bereich einer gehölzgeprägten, früheren Baustoffablagerung (27.02.12)

Abb. 22-25: Gehölzstruktur südlich des Tanklagers: Lebensraum für zahlreiche Brutvögel, wie z.B. den Neuntöter (27.02.12)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 26-29: Oben: Teile der Offenlandbereiche des früheren Tanklagers/ unten: Teil des stark versie-gelten Bereiches östlich der Bahn (27.02.12)

Abb. 30-33: Versiegelungsteile im nördl. Erweit.-bereich, z.T. überwachsen (26.02.15)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 34-37: Blick vom Autobahnrand auf Teilbereich der nördl. Erweiterung (26.02.15)

Abb. 38-41: Oben: Südostrand des Plangebietes. Re.u.: Tor des ehem. Anschlussgleises im Plange-biet/ li.u.: daneben liegende, vernässungsfreie Grabenmulde (26.02.15)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Abb. 30: Lage der vorstehenden Fotostandorte innerhalb des B-Plan-Gebietes (unmaßstäblich)

18-25

6, 37

28-29

10, 15

30-33

5, 40-41

34-3

36

38-39

4

40m-Freihaltestreifen

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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3.2 Übersicht der damit nachweislich oder potentiell betroffenen Arten

In den Abschichtungstabellen 1.1 – 1.4 (siehe Anhang) wird dokumentiert und begründet, welche Tier- und Pflanzenarten im Gebiet aus welchem Grunde auszuschließen sind. Das danach verbleibende Artenspektrum wird mit den örtlich durchgeführten Nachweisen und Potentialabschätzungen dahingehend präzisiert, dass alle dabei genannten Arten in der End-abschichtung verbleiben müssen und alle bis dahin noch nicht sicher abgeschichteten Arten in ihrer Präsenzwahrscheinlichkeit am Standort ausgeschlossen werden können (Abschich-tungstabelle 2). Die somit zu betrachtenden Endabschichtungsarten werden nachfolgend abgehandelt. Bei Vögeln erfolgt dabei noch eine zusätzliche Differenzierung dahingehend, ob sie das Plange-biet als Nahrungsgast zur Brutzeit (das Plangebiet ist Jagdraum) (grün) oder als Reprodukti-onsraum (schwarz) nutzen oder nutzen können. Brutvögel werden noch einmal nach den jeweiligen Nestnutzungen differenziert12: Zusätzlich mitbetrachtete Vogelarten sind jene, die nur als Wintergast/ Durchzügler am Standort in Frage kommen (blau). Magentafarbene Hervorhebungen stellen lediglich Veränderungen dar, welche infolge der Flächenerweiterung um ca. 0,8ha berücksichtigt werden. Nachfolgend bedeuten: Spalte 4: (ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrüter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäudebrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, Spalten 5-13: Gemäß Artgutachten Myotis 2012 werden nur Betroffenheiten berücksichtigt, deren Pa-rameter auf eine erhöhte, d.h. über dem allgemeinen Lebensrisiko der nachweislich oder potentiell betroffenen Arten liegenden jeweiligen Verlustrate hindeuten.

12 „Gutachten EGR_AS_MKB17.pdf“/ Merkblätter zum LBP-Leitfaden Eingriffsregelung/ Artenschutz“ v. 28.01.2008.

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen VÖGEL Gefährdete Frei- + Bodenbrüter (incl. Busch- + Baumbrüter) im Sinne von Arten mit gefährdeten Beständen oder mit einer erhöhten Schutzbedürftigkeit gem. Pkt.3.3.3 Avifauna-Gutachten

Feldlerche (2012 > 4 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen, 10 BP ab 03/15 anzu-nehmen)

X bo X X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Flussregenpfeifer (2012 > 1 BP, 2 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Neuntöter (2012 > 6 BP X fr, bu X X Sperbergrasmücke (2012 > 1 BP ermit-telt, 2-3 BP anzunehmen, 3 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Steinschmätzer (2012 > 1 BP ermittelt, 2-4 BP anzunehmen/ 4 BP ab 03/15 anzu-nehmen)

X bo, hö X X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Sonstige Frei- + Bodenbrüter (incl. Busch- + Baumbrüter sowie Brut-schmarotzer) und Nahrungsgäste zur Brutzeit

Amsel (2012 > 11 BP ermittelt, 10-20 BP anzunehmen

X fr X

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Bau

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Baumpieper (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen, 10 BP ab 03/15 anzu-nehmen)

X bo

X

Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Bluthänfling (2012 > 7 BP ermittelt, 10-20 BP anzunehmen,

X fr, ba, bu

X X

Braunkehlchen (2012 0-2 pot.BP, 3 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen. Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser

Fläche Artendichte tendenziell zunehmend Buchfink (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr, ba, bu

X X

Dorngrasmücke (2012 > 5 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Eichelhäher (2012 0-2 pot. BP) X fr, ba (ha,bu, hö, ge)

X X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber 2012 anzu-nehmen.

Elster (2012 max. 2 Ind. NG nachgewie-sen, 1-2 pot. BP anzunehmen)

X fr, ba, bu

X X Nach intensiver Gehölzberäumung bis 02/2015 und Abriss aller Gebäude in 2015 im Gebiet nicht mehr anzunehmen

Feldschwirl (2012 > 3 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Fitis (2012 > 3 BP ermittelt, 5-10 BP an-zunehmen, 12 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Bau

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Gartengrasmücke (2012 >5 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Gelbspötter (2012 > 3 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Girlitz (2012 > 3 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Goldammer (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen, ab 03/15 weiter anzu-nehmen)

X bo, fr X

Grauammer (2012 0-2 pot. BP, 3 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen. Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser

Fläche Artendichte tendenziell zunehmend Grauschnäpper (2012 0-2 pot. BP) X ha, ni

(ge,ba, bu, fe)

X X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Grünfink (2012 > 7 BP ermittelt, 10-20 BP anzunehmen)

X fr X

Heckenbraunelle (2012 > 1 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr, bu X X

Jagdfasan (2012 2 RR, 3 RR ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Bau

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Kernbeißer (2012 > 1 BP ermittelt, 2-4 BP anzunehmen)

X fr X

Klappergrasmücke (2012 > 4 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr, bu X X

Kuckuck (2012 >1 RR, ab 03/15 weiter anzunehmen)

X br X

Mäusebussard (2012 max. 1 Ind./ NG) X Mauersegler (2012 max. ca.30 Ind./ NG) X Mönchsgrasmücke (2012 > 1 BP ermit-telt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Nachtigall (2012 > 1 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Pirol (2012 >1 BP ermittelt, 2-5 BP anzu-nehmen)

X fr, ba X

Rabenkrähe (2012 2 Ind./ NG) X ba Raubwürger (2012 0-1 pot. BP) X ba, fr X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Ringeltaube (2012 max. 2 Ind/ NG nach-gewiesen, 5-10 pot. BP anzunehmen)

X fr, ba (ge)

X

Schwanzmeise (2012 0-2 pot. BP) X fr, ba X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Schwarzkehlchen (2012 > 3 BP, 4 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Singdrossel (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Stieglitz/ Distelfink (2012 > 22 BP ermit-telt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 23

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Straßentaube (2012 > 1 BP ermittelt, 10-20 BP anzunehmen)

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Sumpfrohrsänger (2012 > 4 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X fr X

Türkentaube (2012 > 1 BP ermittelt, 2-5 BP anzunehmen)

X ba, ge X

Turteltaube (2012 0-2 pot. BP) X fr, ba, bu (bo,

fe)

X X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Waldohreule (2012 0-1 pot. BP) X ba, hö, bo

X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Wiesenschafstelze (2012 0-2 pot. BP, 3 pot. BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser

Fläche Artendichte tendenziell zunehmend Zaunkönig (2012 0-2 pot. BP) X fr, ni X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Zilpzalp (> 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzu-nehmen, 10 BP ab 03/15 anzunehmen)

X bo X Infolge Gebietserweiterung um ca. 0,8 ha rel. gehölzloser Fläche Artendichte tendenziell zunehmend

Sonstige Höhlen- + Halbhöhlenbrüter (incl. Nischen- + Gebäudebrüter) und Nahrungsgäste zur Brutzeit

Bachstelze (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X ha, ni X

Blaumeise (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X hö, bu, ba

X X

Buntspecht (2012 max. 1 NG) X ni, ha, fe

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 24

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Feldsperling (2012 > 2 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X hö, ge X

Grünspecht (2012 max. 1 NG) X ni, ha, fe

Hausrotschwanz (2012 > 4 BP) X ni, ha, fe

X

Haussperling (2012 > 1 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X hö, ha, ge (fr)

X

Kleinspecht (2012 0-2 pot. BP) X hö X Nicht nachgewiesen, pot. im Planungsraum aber anzu-nehmen. Da im unmittelbaren Plangebiet jedoch geeigne-

te Spechtbäume fehlen, Vorkommen im B-Plan-Umring auszuschließen.

Kohlmeise (2012 > 3 BP ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X hö X

Mehlschwalbe (2012 > 3 BP) X fe, ge X

Rauchschwalbe (2012 max. 5 Ind./ NG) X ni, ge

Rotkehlchen (2012 0-2 pot. BP) X bo, ge, ha, ni

X Nicht nachgewies., pot. im Plan.-raum aber anzunehmen

Schleiereule (2012 Status + Anz. unklar, 1 pot. BP anzunehmen)

X ge, ha, ni (fe, hö)

X

Star (2012 max. 15 Ind. NG ermittelt, 5-10 BP anzunehmen)

X hö X

Turmfalke (2012 max. 2 NG nachgewie-sen, 1 pot. BP anzunehmen)

X ba, fe, ge, ha

X

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1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Wendehals (2012 0-2 pot. BP) X hö X Nicht nachgewiesen, pot. im Planungsraum aber anzu-

nehmen. Da im unmittelbaren Plangebiet jedoch natürli-che Höhlen oder Nistkästen fehlen, Vorkommen im B-

Plan-Umring auszuschließen. Durchzügler, Rastvögel und Winter-gäste

Kolkrabe X Als BV oder NG zur Brutzeit auszuschließen, Als Winter-gast Vork. pot. anzunehmen, jedoch keine Betroffenheit

von durch das Vorhaben, da im Umfeld ausreichend gleichwertige und z.T. höherwertige Flächen Verfügung

stehen. Seidenschwanz X Als BV oder NG zur Brutzeit auszuschließen, Als Winter-

gast Vork. pot. anzunehmen, jedoch keine Betroffenheit von durch das Vorhaben, da im Umfeld ausreichend

gleichwertige und z.T. höherwertige Flächen Verfügung stehen.

ARTEN GEMÄSS ANH. Iva FFH-RL:

Säugetiere Braunes Langohr X X X Nicht nachgewiesen, zeitweiliges Auftreten der Art aber

pot. nicht auszuschließen. Breitflügelfledermaus X X X Sommerlebensraum (Detektornachweis).

Fransenfledermaus X X X Sommerlebensraum (Detektornachweis).

Großer Abendsegler X X X Sommerlebensraum (Detektornachweis).

Großes Mausohr X X X Quartiernachweis unter der angrenzenden Autobahnbrü-cke (Zwischenquartier in offenbar seltener Nutzung und

Sommerlebensraum (Detektornachweis).

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 26

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Erläuterung zu Spalte 4: ba = Baumbrüter, bo = Bodenbrüter, br = Brutschmarotzer, bu = Buschbrü-ter, fe = Felsenbrüter, fr = Freibrüter, ge = Gebäu-debrüter, ha = Halbhöhlenbrüter, hö = Höhlenbrüter, ni = Nischenbrüter, rö = Röhrichtbrüter. sc = Schilf-brüter Hinweis zur Spalten 2+3: Bei Vögeln „eingeschränk-te Revierkartierung“ Juni-August 2012 Büro Myotis Halle (Saale)

Art des Konfliktes

Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Schädigungsver-bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

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Tierart, Art der Präsenz und Indiv.-dichte [Brutpaare (BP), Brutreviere (RR) und Nahrungsgäste zur Brutzeit (NG)] N

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Bemerkungen Mopsfledermaus X X X Nicht nachgewiesen, zeitweiliges Auftreten der Art aber

pot. nicht auszuschließen. Rauhautfledermaus X X X Sommerlebensraum, lt. Gutachten wahrscheinlich aber

nur Durchzügleraktivität (Detektornachweis). Zwergfledermaus X X X Sommerlebensraum (Detektornachweis).

Kriechtiere Zauneidechse X X X X X X Die gemäß Festlegung bei der oberen Naturschutzbehör-

de am 29.04.2013 für den alten B-Planumring anzuneh-mende Ind.-zahl von 200 Tieren lässt sich auf Grund der

Fortsetzung einer weitestgehenden Strukturgleichheit des Flächenerweit.-anteiles von ca. 0,8ha flächenbezogen auf

somit ca. 220 anzunehmende Individuen erweitern.

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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3.3 Ableitung erforderlicher Bereitstellungen für CEF-Flächen- und Einzelmaßnahmen im Plangebiet sowie Strategien für die Maßnahmenumsetzung

Zauneidechse: In der Beratung am 29.04.2013 bei der oberen Naturschutzbehörde wurde, bezogen auf den konkreten Maßnahmenstandort, ein Lebensraum-Mindestbedarf von 100m²/ örtlicher nachgewiesener Zauneidechse festgelegt. Diese Ind.-zahl von 200 Tieren lässt sich auf Grund der Fortsetzung einer weitest gehenden Struk-turgleichheit des Flächenerweit.-anteiles von ca. 0,8ha flächenbezogen auf damit ca. 220 anzunehmende Individuen erweitern. Aus dem aktuell zu Grunde zu le-genden Ansatz von 220 im Plangebietsumring außerhalb der 40m-Bauverbotszone entlang der Autobahn anzunehmenden Tieren resultiert somit ein Flächenbedarf von 22.000m². Diese Fläche wird im Plangebiet (außerhalb der 40m-Bauverbotszone entlang der Autobahn) durch Ausweisung von Korridoren verteilt, welche die funktionell benötigten Fahrgassen beinhalten und diese mit den sonstigen erforderlichen Lebensraumstrukturen der Tierart verbinden. Diese umfassen:

- Krautreiche Wiesenstrukturen als primäres Nahrungshabitat; anteilig als Deckung zum Schutz vor Fressfeinden, anteilig als Aufwärmplatz sowie anteilig zur Eiablage bei gut grabbaren Böden dieser Strukturen;

- Besonnte Magerrasenstrukturen als Aufwärmplatz; anteilig als Nahrungshabitat sowie anteilig zur Eiablage bei gut grabbaren Böden dieser Strukturen; - Besonnte Offenboden- und Magerrasenstrukturen der selten benutzten Fahrgassen als Aufwärmplatz; anteilig als Nahrungshabitat; - Gebüschsäume, insbes. südseitig dauerhaft besonnte Strauchstrukturen als primäres insektenreiches Nahrungshabitat; anteilig als Aufwärmplatz und anteilig

als Deckung zum Schutz vor Fressfeinden; Gebüschinnenräume als Deckung zum Schutz vor Fressfeinden sowie als Beschattungsplatz an heißen Tagen; - Sandlinsen, 70cm tief zur Eiablage und als Aufwärmplatz; - Spaltenreiche Steinhaufen/ Steinstapel bis 1m in die Tiefe reichend als Deckung zum Schutz vor Fressfeinden und als Aufwärmplatz; anteilig als Nahrungs-

habitat; - Totholzhaufen (Wurzeln sowie Stamm- und starkes Astholz) als Deckung zum Schutz vor Fressfeinden und als Aufwärmplatz; anteilig als Nahrungshabitat.

Alle o.g. Wiesenstrukturen sind max. 2 x jährlich zu mähen und nicht zu beweiden. Dabei ist das Mahdgut mit dem Ziel der Extensivierung der Wiesen abzutranspor-tieren. Eine vorgezogen herzustellende Lebenraumschaffung für die Art zwischen den Modulflächen (d.h. eine CEF-Maßnahme im eigentlichen Sinne) ist im vorliegenden Falle aus Zeitgründen technisch nicht mehr realisierbar. Daher wird hier der Weg der Vergrämung der Tiere in Richtung Zwischenhälterungsfläche zzgl. vorzuneh-mender Ergänzungsfänge und ihre Verbringung in die Zwischenhälterung im Rahmen der Umweltbaubegleitung gewählt. Folgende Maßnahmen in folgenden Schrit-ten werden für erforderlich erachtet: Zäunung:

- Zäunung des Gesamtgebietes bis unmittelbar zur Südgrenze der 40m-Bauverbotszone, um ein Hineinlaufen von Zauneidechsen von außen in das Plange-biet hinein auszuschließen. Die Zäunung entlang der Südgrenze des 40m-Korridors erfolgt vorzugsweise mittels eines einseitig überkletterbaren Zaunes (da-zu näheres siehe nachfolgende Punkte).

- Punktuell weitere Zäunungen im Gebiet zwischen potentiellen Zauneidechsenlebensräumen und abzureißenden Bauteilen, um Tötungsrisiken, etwa durch Flucht von Tieren in die neu entstandenen Bauschutthaufen auszuschließen. Die Lage dieser Zäune ist durch die Umweltbaubegleitung vor Ort festzulegen.

Einrichtung einer Zwischenhälterungsfläche:

- Errichtung im 40m-Freihaltestreifen längs der Autobahn über die ganze Länge des Plangebietes in ca. 20m Tiefe unmittelbar an das Plangebiet angrenzend;

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

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- Zur Sicherstellung eines ausreichenden Futterdargebots, ist eine Zufütterung von Insekten im Rahmen der Baubegleitung mit heimischen Futtertieren (Gras-hüpfer, Spinnen, Weberknechte, Asseln, Tausendfüßer, Maikäfer, Junikäfer, Engerlinge, Ohrwürmer, Fliegen, Schnecken, Regenwürmer) oder eindeutig nicht-invasiven Insektenarten vorzusehen.

- Allseits umzäunt, jedoch zur Plangebietsseite mit einem einseitig in Richtung Hälterungsfläche überkletterbaren Zaun. - In der Hälterungsfläche befindliche Gehölze sind bewusst einzubeziehen. - Einzelne Bereiche innerhalb der Hälterungsfläche sind zu mähen und das Mahdgut abzutransportieren. - Errichtung von Totholzstapeln, Steinhaufens bis 1m in die Tiefe reichend und Sandlinsen bis 70cm tief im Durchschnitt aller 70 lfd. m - Überspannung des gesamten Hälterungsbereiches mit einem Netz als Prädatorenschutz. In der Hälterungsfläche aufzustellende Pfosten (Baumstämme, Me-

tallstangen o.ä.), um das Netz in einer erhöhten Lage zu erhalten. Das Netz wird für dringend erforderlich gehalten, da nach Erfahrungswerten insbesondere Greifvögel (z.B. Turmfalke u.a.) ohne eine dementsprechende Sicherung Hälterungsbestände von Zauneidechsen erheblich dezimieren können [so z.B. (2013) SCHNEEWEIß et al.13].

- Alle genannten Qualitäten und Ausstattungen der Zwischenhälterungsfläche sind vor Beginn der Vergrämung vollständig herzurichten. Vergrämung und Fang:

- Ab Verlassen der Winterquartiere der Art sich über max. 39 Mähtage hinziehende, streifenweise Mahd in Richtung Zwischenhälterung bei einer Streifentiefe von max. 10m pro Mahdtag (eine Mitdarstellung der Betonflächen erfolgt, da diese inzwischen z.T. übererdet sind und Bewuchs aufweisen). Damit streifen-weise Entzug von Nahrungshabitat und Deckung, was die Tiere veranlasst, verstärkt die Deckung bietenden und nahrungsreicheren, verbleibenden Wiesen-anteile aufzusuchen und somit in Richtung Hälterungsfläche abzuwandern.

- Der einseitig überkletterbare Zaun ermöglicht es, einen unnötigen Eimerfang vor dem Zaun und des Entlassen der Tiere in die Hälterungsfläche (Streßfaktor für die Tiere) zu vermeiden. Nachteil dieser Regelung ist, dass damit keine Determination möglich ist, um eine Vergleichsgröße für das sich anschließende Monitoring zu haben.

- Im Rahmen der Baubegleitung erfolgt eine Nachkontrolle durch den Gutachter und ggf. Nachfänge durch Auslegen von Brettern, Folien und Blechen. - Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Mahdvergrämung sind zur Habitatentwertung Bauschutthaufen aus den Wiesenflächen vor Beginn der Mahd zu

entfernen. Diese können zur Ausstattung der Zwischenhälterungsfläche genutzt werden. Freilassung:

- Nach Fertigstellung der Modulfelder ziehen des Hälterungszaunes, worauf eine Inbesitznahme der neu geschaffenen Lebensräume sich anschließen wird; - Ziehen aller übrigen Zäune.

13 SCHNEEWEISS, N. et al.: „Zauneidechsen im Vorhabengebiet – was ist bei Eingriffen und Vorhaben zu tun? Rechtslage, Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus der aktuellen Vollzugspraxis in Brandenburg.“ Naturschutz und Landschaftspflege in Branden-burg 23 (1) 2014 (22 Seiten)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 29

Abb. 31: Vergrämungsprinzip (unmaßstäblich)

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Abb. 32: Vorgehaltene Zauneidechsengesamtfläche (unmaßstäblich)

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15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 31

Das Volumen der Steinhaufen/ Steinstapel/ Totholzhaufen und das der daran gekoppelten Sandhaufen soll im Durchschnitt jeweils 8 Raummeter betragen. Diese sind gemäß Lagekennzeichnung im Modulbelegungsplan einzuordnen. Die vorstehend vorzuhaltenden Zauneidechsenhabitatstrukturen sind durch die Einordnung von Gebüschinseln zu ergänzen. Hierfür sind ausschließlich folgende, heimische Gehölzarten14 mit Angabe ihrer Regelendwuchshöhe zu verwenden, wobei dabei einen Mindestabstand zu den Solarmodulen wie unten stehend zu wah-ren ist: Bis 0,5m: Rosa arvensis (Kriechende Rose), Bis 1m: Rosa gallica (Essigrose), Bis 1,5m: Cotoneaster integerrimus (Gemeine Zwerg- oder Felsenmispel), Ribes uva-crispa (Stachelbeere), Rosa elliptica (Keilblättrige Rose), Rosa majalis (Mai- od. Zimtrose),

Rubus plicatus (Faltenblättrige Brombeere), Bis 2m: Cerasus fruticosa (Steppenkirsche), Ribes alpinum (Alpenjohannisbeere), Ribes nigrum (Schwarze Johannisbeere), Rosa jundzillii (Rundblättrige Rose), Rosa tomentel-

la (Stumpfblättrige Rose, Flaumrose), Rosa villosa (Apfelrose), Rubus grabowskii (Straußbrombeere), Rubus idaeus (Himbeere), Rubus radula (Raspelbeere), Salix purpurea „Gracilis“ (Zwergpurpurweide),

Bis 2,5m: Rosa agrestis (Ackerrose), Rosa corymbifera (Heckenrose), Bis 3m: Berberis vulgaris (Sauerdorn), Rosa canina (Hundsrose), Rosa glauca (Hechtrose).

Abb. 33: Schema maximale Modulnäherung der Gehölzpflanzung (unmaßstäblich) Die Lage der Gehölzstandorte ist, wie im Modulbelegungsplan dargestellt, in der jeweiligen Flächenausdehung festzulegen. Diese Flächen sind danach, entspre-chend o.g. Abstandszuweisung, mit den entsprechenden Gehölzen zu bepflanzen.

14 orientiert an: „Schutz der heimischen pflanzengenetischen Ressourcen und ihrer Lebensräume im Land Sa.-Anhalt“. Ministerium f. Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (1. Aufl., Juni 1997)

1m

1,5m

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4m 0 10m 5m 6m

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Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 32

Vögel: Da eine zwingende Flächenvorhaltung für die Lebensraumüberplanung gefährdeter Boden- und Freibrüter (incl. Gebüschbrüter) zu gewährleisten ist, für die übrigen, kommunen ungefährdeten Arten jedoch davon ausgegangen werden kann, dass für diese im räumlichen Umfeld ausreichend Ausweichbrutplätze zur Verfügung stehen, lassen sich Ersatzstrukturen der damit nur in begrenztem Umfang nachgewiesenen, gefährdeten Vogelarten in ausreichendem Maße in den auszuweisen-den Zauneidechsenlebensräumen einordnen. Ihre Zuordnung erfolgt wie folgt:

- Wiesenbänder, Offenboden- und Magerrasenstrukturen für die boden- und freibrütenden Arten, - Gebüsche für die gebüsch- und freibrütenden Arten, - Steinhaufen/ Steinstapel und Totholzhaufen für die nischen-, halbhöhen- und freibrütenden Arten.

Durch die Koppelung an die Lebensraumschaffung von Zauneidechsen gilt somit auch bei den boden-, gebüsch- und freibrütenden Vögeln, dass vorgezogen herzu-stellende Lebensräume (d.h. CEF-Maßnahmen im eigentlichen Sinne) innerhalb der Modulflächen für die vorstehenden Vogel-Artgruppen im vorliegenden Falle aus Zeitgründen technisch nicht mehr realisierbar sind, sondern sich erst mit dem Bauende des Solarparkes eröffnen. Durch die Entwertung des Habitates durch Mahd erfolgt eine Vergrämung der Bodenbrüter auf umliegende Brachflächen. Eventuell im Rahmen der ökologischer Baubegleitung aufgefundene Gelege sind unter Berücksichtigung eines artbezogen festzulegenden Puffers auslassen und abzusperren, bis der Ausflug der Jungtie-re vollzogen ist. Weiteren nischen-, halbhöhlen-, sowie allen höhlen- und gebäudebrütenden Arten werden Ersatzquartiere in Form von Kastenaufhängungen zugewiesen, die mög-lichst vor Beginn der Brutzeit zu realisieren sind (Schleiereule=1, Mehlschwalbe=3, Star=10; Höhlenbrüterkästen/ klein=39 Blaumeise, Kohlmeise, Haussperling; Halbhöhlenbrüter/ klein=18 Bachstelze, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Wendehals). Dies erfolgt primär unter der außer Betrieb befindlichen Eisenbahnbrücke der A 38 des Anschlussgleises in das Plangebiet hinein und ergänzend im 40m-Freihaltesstreifen an dafür geeigneten Gehölzen. Alle Kastenaufhängungen erfordern die verbindliche Zustimmung des Autobahnamtes. Zugleich gilt die Kastenaufhängung unterhalb der Autobahnbrücke nur solange, wie das Bahngleis nicht wieder in Betrieb genommen wird. Anderenfalls verpflichtet es den Solarparkbetreiber oder seines Nachfolge-Eigentümers, die im Autobahnbrückenbereich aufgehängten Er-satzkästen vollumfänglich an mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten, ebenfalls vertraglich zu sichernden neuen Standorten anzubringen. An einer Laterne vor der Unterführung unter der BAB ist ein Nistkasten für Turmfalken aufzuhängen. Fledermäuse: Der Entzug von Fledermausquartieren infolge der geplanten Gebäudeabrisse, ist durch die Aufhängung von 4 Fledermauskästen an den beiden bestehenden Later-nenmasten, die am westlichen Rand der Plangrenze liegen zu kompensieren und vorgezogen vor Beginn der Abrissarbeiten durchzuführen (Rundkastentypen z.B. Fledermaushöhle FLH und FGRH - Fa. Hasselfeldt o. Fledermaushöhle 2F und 2FN - Fa. Schwegler)

Artenschutzbeitrag (ASB) zum Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik- Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“ nach §30 Abs. 3 BauGB Im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

15-03-15-ASB Minol SGH.doc / 33

3.4 Konfliktdarstellung und Empfehlungen zu planungsrechtlich festzulegenden

Vermeidungs- und/ oder CEF-Maßnahmen der betroffenen Arten

Aus der Gesamtbetrachtung der Betroffenheit ergeben sich die nachfolgenden Konflikt-schwerpunkte, denen Lösungsvorschläge nachgeordnet werden: Umweltbaubegleitung: Das Ziel der Umweltbaubegleitung ist die Beachtung aller gesetzlichen Umweltvorschriften, Normen, Regelwerke, die Einhaltung der der naturschutzrechtlichen Vorgaben, aus der Bau-rechtserlangung sowie die Vermeidung von Umweltschäden. Eine über alle Bauphasen dau-erhaft zu gewährleistende Umweltbaubegleitung stellt daher sicher, dass damit rechtzeitig vor Aufnahme von Baumaßnahmen alle damit verbundenen Artenschutzauflagen vollständig ein-gehalten werden und Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt wer-den15. Dieses schließt alle nachweislich und potentiell am Standort vorkommenden, diesbe-züglich prüfrelevanten europarechtlich geschützten Arten ein, die von den Baumaßnah-men betroffen sein werden. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Umweltbaubegleitung Für alle im Rahmen des Bebauungsplanes vorzunehmenden Maßnahmen, einschließlich aller bauvorbereitenden Maßnahmen, ist unmittelbar vor ihrer Durchführung bis zu ihrer Be-endigung eine Umweltbaubegleitung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen sicherzustellen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Zauneidechse In 2012 wurden im Plangebiet 73 Individuen der Zauneidechse gezählt (33 adult, 33juvenil, 7 nicht altersbestimmt), eine höhere Artendichte ist gemäß Gutachten anzunehmen (die Er-fassung schloss auch wenige Fundpunkte außerhalb des B-Plan-Gebietes ein). Nach einver-nehmlicher Abschätzung von ONB, UNB und den beteiligten Büros am 09.04.13 bei der ONB war danach eine Gesamtartendichte von mind. 200 Tieren im B-Plan-Gebiet zu Grunde zu legen, für welche eine optimal besonnte und gut vernetzte Habitatmindestfläche von mind. 100m²/ Tier vorzuhalten ist. Diese Individuen Anzahl erhöht sich mit Erweiterung des Plange-bietes außerhalb des 40m-Freihaltestreifens der Autobahn nunmehr auf mind. 220 Tiere. Die Zauneidechsenhabitatflächen sind dabei mit mind. 24 Habitatstrukturen auszustatten, die im durchschnittlichen Volumen von jeweils 8 Raummetern wahlweise Steinhaufen/ Steinstapel/ Totholzhaufen vorhalten sollen sowie stets daran angelagert Sandhaufen/ Sandlinsen. Er-gänzend dazu sind 40 Gebüschinseln im Gesamtflächenumfang von 1.768 m² (1 Gehölz/ m²) zu entwickeln, wobei die Mindestabstände zu den Solarmodulen, wie im ASB-Schema im Pkt. 3.3 dargelegt, einzuhalten sind. Durch die max. 2 x jährliche Mahd mit Mahdgutberäumung und dem Ausschluss einer Beweidung entstehen danach, je nach Bodenbeschaffenheit, auf den verbliebenen Flächen krautreiche Wiesenteile bis Magerrasenstrukturen. Diese verblei-benden Flächen dienen zugleich einer Befahrung im Falle einer erforderlichen Wartung. Die Gesamtfläche der Zauneidechsenhabitate umfassen danach 22.212,5m². Ohne eine Quantifizierung, jedoch in funktionell-räumlicher Miteinbeziehung werden die nachfolgenden Teilbereiche bzw. Maßnahmen anteilig in der CEF-Maßnahmenausweisung für die Art wie folgt mitberücksichtigt:

- Alle randlich außerhalb des B-Planes bereits bestehenden Gehölzstrukturen werden als anteiliger Versteckplatz für die Art mitbetrachtet.

- Alle Rasenbänder zwischen den Solarmodulen werden mit großer Wahrscheinlichkeit von der Art mitgenutzt und daher als anteiliger Lebensraum für die Art mitbetrachtet.

15 In Festsetzungen zu Vogelarten getroffene Sicherheitsabstände sind Umsetzungen artabhängig festgelegter Effektdistanzen, Fluchtdistanzen oder Störradien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Abt. Straßenbau, „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“, Aus-gabe 2010, S. 97-101). Unter Beachtung dieser Abstandseinhaltung ist eine ganzjährige Maßnahmendurchführung möglich, anderenfalls sind Maßnahmen außerhalb der Hauptbrutzeiten der Arten zulässig, deren jeweilige Zeiträume den Merkblättern zum Gutachten des LBP-Leitfadens „Eingriffsregelung/ Artenschutz v. 28.01.2008 (Smeets+Dammaschek/ Bosch& Partner/ FÖA/ Gassner) 12-seitig zu entnehmen sind.

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Eine Einbeziehung dieser Flächen in die o.g. Habitatgesamtfläche erfolgt aber nicht, da sie sich auf Grund der dort bestehenden, nicht optimalen Besonnung kaum zur Reproduktion eignen.

- Alle zwischen B-Plan-Gebiet und Autobahn befindlichen Flächen werden als randliche Erweiterungsfläche der schmalen nordseitigen Verbundkorridore der Art im B-Plan-Gebiet mitbetrachtet.

Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art sind im Geltungsbereich des B-Planes optimal besonnte und gut vernetzte Habitatflächen im Gesamtflächenumfang von mind. 22.221,5m² zu entwickeln. Diese sind mit 24 Stück 70 cm tiefen Sandlinsen, daran wahlweise gelagerten spaltenreichen bis 1m in die Tiefe reichenden Steinhaufen/ Stein-stapel/ Totholzhaufen im durchschnittlichen Volumen von zusammen jeweils ca. 8 Raumme-tern und der Einstreuung von 40 Gebüschinseln auf einer Gesamtfläche von 1.768 m² (= Pflanzenstückzahl und Gehölzart der im ASB angegebenen Pflanzenliste) herzustellen. Die Gehölze haben den Mindestabstand des im ASB dargelegten Schemas einzuhalten und mind. 3m breite Durchfahrtbereiche für temporäre Wartungsfahrten vorzuhalten. Auf diesen verbleibende Flächen ist je nach Bodenbeschaffenheit eine krautreiche Wiesenentwicklung bis Magerrasenentwicklung mit max. 2-maliger Mahd pro Jahr zu zulassen. Vor Beginn der Bauarbeiten und regelmäßig über den gesamten Bauverlauf sind im B-Plan-Gebiet die im ASB dargelegten Maßnahmen zur Vergrämung bzw. des Fangs der Zauneidechsen durch Verbringung in eine im B-Plangebiet einzurichtende Hälterungsfläche umzusetzen. Im dem Jahr, welches der Aufgabe der Hälterungsfläche folgt, hat ein Monitoring in dem behördlich festgelegten Zeitraum zu beginnen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Feldlerche Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 10 BP der Feldlerche zu rechnen. Da nach Mo-dulbelegung und Berücksichtigung versiegelter Flächen dennoch ca. 60% Fläche der bisheri-gen ökologisch relevanten, unversiegelten Flächen erhalten bleiben, von denen die Art auf allen für die Zauneidechse vorgehaltenen Offenlandflächen geeigneten Brutraum finden wird und Bruten auch zwischen den Solarmodulen zu erwarten sind, wird eingeschätzt, dass die-ser Flächenanteil ausreichend Raum bietet, um Reproduktionsräume für die angegebene Nachweisdichte der v.g. Art am Standort zu sichern. Daher werden alle Offenbodenmaßnah-men für die Zauneidechse zzgl. der Solarmodulzwischenräume der Feldlerche zugewiesen. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effekt-distanzen zu nachweislichen Brutplätzen nicht unterschreiten. Es werden ferner Regelungen getroffen, dass Wartungs- und Pflegarbeiten nur außerhalb der Brutzeit der Art zulässig sind. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle als Zauneidechsen-habitat herzustellenden Offenbodenanteile auch der Feldlerche zugewiesen. Zusätzlich die-nen alle unbefestigten Modulzwischenräume als erweiternder Lebensraum der Art. Maßnah-men zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von > 500m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig. Zum Schutz der Art sind des Weiteren Wartungsarbeiten an den Modulanalgen oder Pflegearbeiten an den unbefestigten Offenland-flächen außerhalb der Monate April-Juli eines Jahres durchzuführen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Flussregenpfeifers: Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 2 BP des Flussregenpfeifers zu rechnen. Zum Schutz der Art sind auf der nordöstlichen Ecke des westlichen Solarfeldes innerhalb der hier vorzuhaltenden Zauneidechsenhabitate, sofern nicht bereits im Rahmen der CEF-Maßnahme

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für die Zauneidechse erfolgt, mind. drei Kiesinseln zu errichten. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen zu nachweislichen Brutplätzen nicht unterschreiten. Es werden ferner Regelungen getroffen, dass Wartungs- und Pflegarbeiten nur außerhalb der Brutzeit der Art zulässig sind. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden auf der nordöstlichen Ecke des westlichen Solarfeldes im Bereich der hier vorzuhaltenden Zauneidechsenhabitate drei Kiesinseln errichtet. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von >200m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig. Zum Schutz der Arten sind des Weiteren Wartungsarbeiten an den Modulanalgen oder Pfle-gearbeiten an den unbefestigten Offenlandflächen außerhalb der Monate April-Juli eines Jah-res durchzuführen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Sperbergrasmücke: Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 3 BP der Sperbergrasmücke zu rechnen. Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle Heckenstrukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes entwickelt werden, der Sperbergrasmücke zugewiesen. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten. Es werden ferner Regelungen getroffen, dass Wartungs- und Pflegarbeiten nur außerhalb der Brutzeit der Art zulässig sind. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle Heckenstrukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, sowie die daran befindlichen Offenböden und Ma-gerrasenflächen der Sperbergrasmücke zugewiesen. Maßnahmen zur Umsetzung des Be-bauungsplanes sind außerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig. Zum Schutz der Arten sind des Weiteren Wartungsarbeiten an den Modulanalgen oder Pflegearbeiten an den unbefestigten Offenlandflächen außerhalb der Monate Mai-Juni eines Jahres durchzuführen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Steinschmätzer: Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 4 BP des Steinschmätzers zu rechnen. Zur Kom-pensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden innerhalb von großräumigen Flä-chen, die für die Zauneidechse vorgehalten werden, pro potentiellem BP je ein Grobsteinhau-fen (2-3 m²) mit jeweils zwei integrierten Nistkammern errichtet. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unter-schreiten. Es werden ferner Regelungen getroffen, dass Wartungs- und Pflegarbeiten nur außerhalb der Brutzeit der Art zulässig sind. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden innerhalb von großräumi-gen Flächen, die für die Zauneidechse vorgehalten werden, vier Grobsteinhaufen (2-3 m²) mit jeweils zwei integrierten Nistkammern errichtet. Abstandsregelungen sichern, dass Baum-maßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unterschreiten. Zum Schutz der Art sind Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes außerhalb einer

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Sicherheitszone von >300m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig. Zum Schutz der Arten sind des Weiteren Wartungsarbeiten an den Modulanalgen oder Pflegear-beiten an den unbefestigten Offenlandflächen außerhalb der Monate April-Juli eines Jahres durchzuführen. CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Neuntöters: Im B-Plan ist mit einer Präsenz von bis zu 3 BP des Neuntöters zu rechnen. Zur Kompensa-tion für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle Heckenstrukturen, welche im Rah-men der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungs-planes entwickelt werden, der Sperbergrasmücke zugewiesen. Abstandsregelungen sichern, dass Baummaßnahmen wissenschaftlich dokumentierte Effektdistanzen der Art nicht unter-schreiten. Es werden ferner Regelungen getroffen, dass Wartungs- und Pflegarbeiten nur außerhalb der Brutzeit der Art zulässig sind. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zur Kompensation für Eingriffe in die Lebensräume der Art werden alle Heckenstrukturen, welche im Rahmen der Herstellung von Zauneidechsenlebensräumen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entwickelt werden, sowie die daran befindlichen Magerrasenflächen dem Neuntöter zugewiesen. Maßnahmen zur Umsetzung des Bebauungsplanes sind außer-halb einer Sicherheitszone von >200m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Art zulässig. Zum Schutz der Arten sind des Weiteren Wartungsarbeiten an den Modulanalgen oder Pfle-gearbeiten an den unbefestigten Offenlandflächen außerhalb der Monate April-Juli eines Jah-res durchzuführen. Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz sonstiger wenig und ungefährdeter Frei- und Boden-brüter: Für den Verlust der Lebensräume sonstiger wenig oder ungefährdeter Frei- und Boden-brüter stehen im räumlichen Umfeld ausreichend Ausweichbrutplätze zur Verfügung, so dass über eine Berücksichtigung des o.g. Verbotszeitraumes für die Gehölzrodungen keine weiter-führenden Maßnahmen notwendig werden. Der Zeitraum der Einschränkungen entspricht der Vorgabe des BNatSchG. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der wenig und ungefährdeten Frei- und Bodenbrüter Zum Schutz der Vogelarten Amsel, Baumpieper, Bluthänfling, Braunkehlchen, Buchfink, Dorngrasmücke, Eichelhäher, Elster, Feldschwirl, Fitis, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Gir-litz, Goldammer, Grauammer, Grauschnäpper, Grünfink, Heckenbraunelle, Jagdfasan, Kern-beißer, Klappergrasmücke, Kuckuck, Mönchsgrasmücke, Nachtigall, Pirol, Raubwürger, Rin-geltaube, Schwanzmeise, Singdrossel, Stieglitz/ Distelfink, Straßentaube, Sumpfrohrsänger, Türkentaube, Turteltaube, Waldohreule, Wiesenschafstelze, Zaunkönig, Zilpzalp sowie ggf. weiterer auftretender Frei- und Bodenbrüter in den betroffenen und in den angrenzenden, erhalten bleibenden Offenboden- oder Krautsaumstrukturen ist die Baufeldfreimachung au-ßerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu jeweils bestehenden Bruthabitaten der Arten zulässig. Die im Zuge der Verbesserung von Zauneidechsenbiotopen herzustellenden ca. 0,3ha kleinteiliger Gebüschstrukturen werden den Gebüschbrütern unter den v.g. Vogelarten und die ca. 1,4ha Sandlinsen-, Steinhaufen-, Sandgrus- und Magerrasenstrukturen werden den Offenbodenbrütern unter den v.g. Vogelarten zugewiesen. Darüber hinaus ist einzu-schätzen, dass im Umfeld ausreichend gleichwertige Flächen für die direkt betroffene Art Ver-fügung stehen.

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CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der wenig und ungefährdeten Höhlen- und Halbhöhlenbrüter Für den Verlust der Lebensräume wenig oder ungefährdeter Höhlen- und Halbhöhlenbrü-ter wird die Anbringung von Ersatznisthilfen festgelegt und Abstandsregelungen zu beste-henden Reproduktionsstätten der Arten getroffen. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Zum Schutz der Vogelarten Bachstelze, Blaumeise, Feldsperling, Hausrotschwanz, Haussperling, Kleinspecht, Kohlmeise, Mehlschwalbe, Rotkehlchen, Schleiereule, Star, Turmfalke, Wendehals sowie ggf. weiterer auftretender Höhlen- oder Halbhöhlenbrüter im B-Plan-Gebiet ist die Baufeldfreimachung außerhalb einer Sicherheitszone von >100m zu je-weils bestehenden Bruthabitaten der Arten zulässig. Ausgehend von den jeweiligen Nach-weisdichten sind folgende Nisthilfen an geeigneten Standorten der Gebäude des B-Planes aufzuhängen: Nisthilfen/artbezogen: Turmfalke=1, Schleiereule=1, Mehlschwalbe=3, Star=10; Höhlenbrüterkästen/ klein=39 (Blaumeise, Kohlmeise, Haussperling); Halbhöhlen-brüter/ klein=18 (Bachstelze, Hausrotschwanz, Rotkehlchen, Wendehals). CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhaut-fledermaus, Zwergfledermaus Für die v.g. Arten bestehen Individuennachweise, es besteht für eine der genannten Arten eine Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie, für eine weitere der genannten Arten, außerhalb des B-Planes, der Nachweis eines Zwischenquartiers. Infolge baulicher Veränderungen, wel-che an den Gebäuden vorgenommen werden müssen, entsteht ein anteiliger Verlust von po-tentiellen Spaltenquartieren. Mit der Aufstellung freistehender Ersatzquartiere soll dieser Ein-griff kompensiert werden. Die Maßnahme muss vorgesetzt erfolgen, da die künstlichen Nist-hilfen zum Zeitpunkt des Eingriffes in die Bausubstanz bereits ihre Ersatzfunktion besitzen müssen. Deshalb wird empfohlen, im Bebauungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschließenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: CEF- und Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermausarten Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Rauhaut-fledermaus, Zwergfledermaus Zum Schutz von Vertretern des angegebenen Artenspektrums sind Eingriffe in die Bausub-stanz auf den Zeitraum September-Oktober eines Jahres zu beschränken. Vorhandene Spal-ten sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen unmittelbar vor dem Abriss auf Besatz zu prüfen. Ggf. vorhandene Tiere werden umgesetzt. Vier Fledermauskästen sind an den beiden bestehenden Laternenmasten, die am westlichen Rand der Plangrenze liegen, vorgezogen vor Beginn der Abrissarbeiten anzubringen. Erfolgskontrolle der CEF-Maßnahmen Um den Erfolg der genannten CEF-Maßnahmen sicher zu stellen wird empfohlen, im Bebau-ungsplan folgende planungsrechtliche Festsetzung oder in einem parallel dazu abzuschlie-ßenden städtebaulichen Vertrag folgende rechtsverbindliche Regelung zu treffen: Nach 5 Jahren ist durch einen Gutachter eine Erfolgskontrolle der festgesetzten CEF-Maßnahmen durchzuführen. Bei Nicht-Erfolg sind in Abstimmung mit der Unteren Natur-schutzbehörde ggf. verbessernde Maßnahmen einzuleiten.

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3.5 Zusammenfassung

Die Berücksichtigung artenschutzfachlicher Belange gem. §44 BNatSchG ermittelt eine Betrof-fenheit für einzelne europarechtlich geschützte Tierarten im Plangebiet, für die dabei, je nach Erfordernis, Vermeidungs- und/ oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) festgelegt werden. Dieses umfasst Vermeidungsmaßnahmen sowie Ersatzmaßnahmen innerhalb des Geltungs-bereiches des Bebauungsplanes. Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen werden dabei für Zauneidechse, Feldlerche, Flussre-genpfeifer, Sperbergrasmücke, Steinschmätzer, Neuntöter, wenig oder ungefährdete Höhlen- und Halbhöhlenbrüter sowie Fledermäuse ergriffen, Vermeidungsmaßnahmen zudem für we-nig oder ungefährdete Freibrüter.

Alle Maßnahmen dienen dem Ziel, eine verbotstatbeständliche Betroffenheit dieser Arten hin-sichtlich einer Tötung bzw. Verletzung, erheblichen, d. h. populationsgefährdenden oder den ersatzlosen Entzug von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch die Planung auszuschließen.

Die Verletzung des Störungsverbotes bei den dabei betroffenen Arten erfährt in den vorge-schlagenen Vermeidungs- und/ oder CEF-Maßnahmen eine angemessene Kompensation. Nach 5 Jahren ist durch einen Gutachter eine Erfolgskontrolle der festgesetzten CEF-Maßnahmen durchzuführen und der Erfolg nachzuweisen.

Seite 39

Stadt Sangerhausen, Bebauungsplan Nr. 34 „Sondergebiet Photovoltaik - Ehemaliges Minol-Tanklager Oberröblingen“

Anlage zur Artenschutzprüfung

Anlageteil 1: Arttabellen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (Querformat)

in den Abschichtungen:

1.1 ausgestorben/ verschollen (2 Seiten) 1.2 regional fehlend (3 Seiten)

1.3 im Wirkraum auszuschließen (16 Seiten) 1.4 geringe Wirkungsempfindlichkeit der Art (4 Seiten) 2 Artausschluss nach Bestandsaufnahme (9 Seiten)

3 Art nachgewiesen oder potenziell vorkommend (11 Seiten)