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I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 1 ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT am 28. Juli 2020 Geschäftszahl der Prüfungsarbeit: Punkte möglich: I. Teilklausur 1. Ertragsteuern und Abfassung von Abgabenerklärungen 120 2. Umgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre 90 Summe 210 NOTENVORSCHLAG von bis nicht bestanden 0 125 Bestanden 126 210

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  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 1

    ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

    am 28. Juli 2020

    Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

    Punkte möglich:

    I. Teilklausur

    1. Ertragsteuern und Abfassung von Abgabenerklärungen

    120

    2. Umgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre

    90

    Summe 210

    NOTENVORSCHLAG von bis

    nicht bestanden 0 125

    Bestanden 126 210

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 2

    1. ERTRAGSTEUERN UND ABFASSUNG VON ABGABENERKLÄRUNGEN

    Punkte

    1.1

    Herr Huber ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist am 3. Jänner 1975 geboren, betreibt seit 2000 ein Unternehmen und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbetrieb, die gem. § 5 Abs. 1 EStG ermittelt werden. Die Schlussbilanz seines Unternehmens per 31.12.2019 zeigt folgendes Bild:

    Hinweis: Die Werte sind in EUR angegeben. Es handelt sich um die steuerlichen Werte.

    Bilanz zum 31.12.2019

    Buchwert Teilwert Buchwert

    Grund & Boden 50.000,00 200.000,00 Kapital 200.000,00

    Gebäude 210.000,00 250.000,00 Rückstellungen 10.000,00

    Maschinen 60.000,00 60.000,00 Verbindlichkeiten Bank 210.000,00

    Vorräte 125.000,00 280.000,00 Verbindlichkeiten L&L 80.000,00

    Forderungen 50.000,00 50.000,00

    Bank 5.000,00 5.000,00

    Bilanzsumme 500.000,00 845.000,00 Bilanzsumme 500.000,00

    Das Grundstück samt Gebäude wurde 2001 erworben. Ein Gutachten zeigt einen Verkehrswert von € 450.000,00, wovon € 200.000,00 auf den Grundanteil entfallen.

    Herr Huber veräußert seinen Gewerbebetrieb per 31.12.2019 um einen Barkaufpreis von € 600.000,00. Seitens des Verkäufers werden die Bankverbindlichkeiten zwar nicht übernommen, jedoch aber die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die Rückstellungen.

    Im Umlaufvermögen (Vorräte) ist ein Ferrari mit einem Buchwert von € 95.000,00 enthalten, den Herr Huber nicht mitveräußert. Der Verkehrswert des Autos liegt bei rd. € 250.000,00.

    Die vorläufigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Berücksichtigung der Veräußerung betragen € 130.000,00. Daneben sind andere Einkünfte über € 120.000,00 angefallen.

    Herr Huber hat aus den Vorjahren noch (offene und verwertbare) Verlustvorträge in Höhe von € 115.000,00. Im Jahr 2019 wurden € 4.940,00 an abzugsfähigen Spenden geleistet.

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 3

    Aufgabe:

    Erläutern Sie folgende Fragestellungen unter Hinweis auf die relevanten gesetzlichen Bestimmungen! Weisen Sie auch auf etwaige Optionen und Wahlrechte in Ihrer Beurteilung hin! Begründen Sie Ihre Lösungen!

    1. Ermitteln Sie den Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG. Stellen Sie sowohl die Brutto- als auch die Nettomethode dar!

    18

    2. Inwiefern ändert sich Ihre Beurteilung, wenn der Gewinn nach § 4 Abs.1 ermittelt wird?

    5

    3. Beurteilen Sie, welche Begünstigungen hinsichtlich des Verkaufs zur Anwendung kommen! Ermitteln Sie das Einkommen für 2019 unter Berücksichtigung der im EStG vorgesehenen Besteuerungsvarianten!

    17

    40

    1.2

    Herr Burger erwirbt im März 2014 eine bebaute Liegenschaft um € 2.000.000,00 (davon Grund- und Boden mit Nachweis: € 1.000.000,00) und verwendet diese zur Wohnraumvermietung. Die Instandsetzungskosten im Sinne des § 28 Abs. 2 EStG in 2017 betragen € 200.000,00. Der Teilwert (bzw. die fiktiven AK) wie auch der gemeine Wert der Liegenschaft im Jahr 2019 betragen einheitlich jeweils € 3.000.000,00 (davon Grund- und Boden: € 1.500.000,00).

    Herr Burger hat 2013 eine 100%-ige Beteiligung an einer X-GmbH erworben (Hinweis: Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen im Privatvermögen unverändert € 2.000.000,00).

    Aufgabe:

    Beurteilen Sie ertragsteuerlich folgenden Fall aus der Sicht des Herrn Burger und begründen Sie Ihre Lösung:

    Er veräußert im Juli 2019 die Liegenschaft an die X-GmbH um € 4.000.000,00.

    15

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 4

    1.3

    Die österreichische Obstkorb AG (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist Gruppenträger einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG. Das Wirtschaftsjahr der Obstkorb AG und sämtlicher Konzerngesellschaften ist das Kalenderjahr. Konzerngesellschaften wurden in der Vergangenheit so umfassend und so rasch als möglich in die steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen, wobei die dafür erforderlichen Formalvoraussetzungen stets eingehalten wurden (Beträge jeweils in TEUR).

    1. Die österreichische Apfel GmbH (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Obstkorb AG und wurde von dieser im Sommer des Jahres X1 gegründet. Die der Obstkorb AG als Gruppenträger zugerechneten steuerlichen Verluste betragen für die Jahre X1-X3 jeweils € -100,00. Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.X1 der Obstkorb AG wurde die Beteiligung an der Apfel GmbH um € -70,00 abgeschrieben. Im November des Jahres X4 wird die österreichische Apfel GmbH an eine konzernfremde GmbH verkauft.

    2. Die Obstkorb AG ist zu 60 % an dem italienischen Gruppenmitglied Zitronen Sarl (in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig) beteiligt. An ausländischen Verlusten aus dem Jahr X1 der Zitronen Sarl wurden im Jahr X1 €-120,00 der Obstkorb AG als Gruppenträger zugerechnet und bei dieser in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. In X2 machte die Zitronen Sarl wieder Gewinne, weshalb es in X2 bei der Obstkorb AG zu einer Nachversteuerung iHv € 60,00 kam. In X3 konnte die Zitronen Sarl in Italien in Summe weitere € 130,00 in ihrer italienischen Steuererklärung an Verlustvorträgen aus X1 steuerlich verwerten.

    3. Die österreichische Beeren GmbH (in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig) ist eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Obstkorb AG sowie Gruppenmitglied und erzielt in X3 steuerliche Verluste von € -300,00. Die Beeren GmbH erhielt in X3 Lizenzgebühren iHv € 200,00 aus der Vermietung technischer Ausrüstungen an eine konzernfremde türkische Gesellschaft. Von diesem Betrag wurde in der Türkei im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Türkei 10% türkische Quellensteuer einbehalten.

    Aufgabe:

    Prüfen Sie für die Tochtergesellschaften die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbildung. Beziehen Sie sich dabei auf den entsprechenden Gesetzestext und begründen Sie Ihre Lösung.

    Stellen Sie des Weiteren die steuerlichen Auswirkungen der sich laut Angabe in den Jahren X3 bzw. X4 ereignenden Geschäftsvorfälle bzw. Sachverhalte auf das steuerliche Gruppenergebnis der Obstkorb AG im Jahr X3 sowie – falls relevant – in den Vorjahren dar.

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 5

    Die Körperschaftsteuer auf das Gruppenergebnis (nach Berücksichtigung von Verlustvorträgen, anrechenbaren Steuern, etc.) wird bei der Obstkorb AG in X3 mehrere tausend Euro betragen. Auf allfällige Auswirkungen von Steuerumlagen ist nicht einzugehen. Begründen Sie Ihre Lösung!

    40

    1.4

    Beurteilen und erläutern Sie im Detail aus ertragsteuerlicher Sicht die folgende im Jahr 2019 zufließende unternehmensrechtliche Ausschüttung des zum 31.12.2018 bilanzierten Bilanzgewinnes einer Wiener W-GmbH an die seit 2013 zu 20 % beteiligte Linzer L-GmbH. Diese hat vor der Ausschüttung einen steuerrechtlichen Buchwert für diese 20%-ige Beteiligung in der Höhe von € 4.000.000,00.

    Ausschüttungsbetrag betreffend die 20%ige Beteiligung (brutto): € 10.000.000,00

    Stand des (disponiblen) Innenfinanzierungsevidenzkontos der W-GmbH zum 31.12.2017: € -2.000.000,00

    Stand des disponiblen Einlagenevidenzkontos der W-GmbH zum 31.12.2017: € 34.000.000,00

    Aufgabe:

    Erläutern Sie, wie der zwei Monate nach der Ausschüttung erfolgenden Verkauf der 20%igen Beteiligung um € 4.000.000,00 zu beurteilen ist!

    10

    Zusatzfrage 1:

    Ändert sich Ihre Beurteilung der Ausschüttung und der nachfolgenden Veräußerung, wenn das Innenfinanzierungsevidenzkonto vor der Ausschüttung mit einer Höhe von € 4.000.000,00 positiv war und dieser Stand für die Ausschüttung verwendet wird? Begründen Sie Ihre Lösung!

    5 Zusatzfrage 2 (zum Grundsachverhalt inkl. der Zusatzfrage 1):

    Ändert sich Ihre Beurteilung der Ausschüttung und der nachfolgenden Veräußerung, wenn diese 20%-Beteiligung an einer deutschen GmbH bestünde, für die dieselben Evidenzkonten geführt werden? Begründen Sie Ihre Lösung!

    5 Zusatzfrage 3 (zum Grundsachverhalt inkl. der Zusatzfragen 1 und 2):

    Ist eine steuerliche Einlagenrückzahlung auch dann möglich, wenn noch nie eine Kapitalrücklage gegen den Bilanzgewinn aufgelöst wurde (und auch keine Kapitalherabsetzung erfolgt) und der ausgeschüttete Bilanzgewinn inhaltlich ausschließlich aus Jahresüberschüssen gebildet wurde? Begründen Sie Ihre Lösung!

    5

    25

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 6

    Gesamt: 120

    2. UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ, RECHTSFORMGESTALTUNG UND

    BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

    Punkte

    2.1

    An der XY-OG sind die Gesellschafter X und Y zu jeweils 50 % substanzbeteiligt.

    Es gibt kein Sonderbetriebsvermögen bzw. Ergänzungskapital.

    Die Bilanz der XY-OG zum 31.12.2019 weist folgendes Bild auf:

    Bilanz XY-OG zum 31.12.2019

    Anlagevermögen € 800.000,00 Fixes Kapital X € 20.000,00

    Variables Kapital X € 300.000,00

    Umlaufvermögen € 1.000.000,00 Fixes Kapital Y € 20.000,00

    Variables Kapital Y - € 100 000,00

    Fremdkapital € 1.560.000,00

    € 1.800.000,00 € 1.800.000,00

    Der Verkehrswert der XY-OG beträgt € 2.000.000,00 (vor rückwirkenden Maßnahmen).

    Es sollen die Mitunternehmeranteile zur Gänze in eine von den Gesellschaftern mit Mindestkapitalausstattung neu gegründete GmbH eingebracht werden. An dieser neu gegründeten GmbH sind X und Y ebenfalls mit jeweils 50% beteiligt.

    Vorbehaltene Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG sollen im Zuge der Einbringung im maximalen Ausmaß eingestellt werden, allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich durch die Einbringung das Beteiligungsverhältnis von 50% : 50% nicht ändern soll. Darüber hinaus werden keine weiteren rückwirkenden Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 5 UmgrStG getroffen.

    Aufgabe:

    1. Ermitteln Sie die vorbehaltenen Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG.

    10

    2. Erstellen Sie die beiden Einbringungsbilanzen der Mitunternehmeranteile.

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 7

    6

    3. Theoriefrage (losgelöst vom obigen Sachverhalt!): Kann anlässlich der Einbringung von Anteilen an einer Personengesellschaft eine Gewährung neuer Anteile (im Wege einer Kapitalerhöhung) unterbleiben und wenn ja, warum?

    4

    20

    2.2

    Herr Mayer widmet im Jänner 2019 seiner von ihm 2007 errichteten Privatstiftung in Form einer Zuwendung

    - seine in 2004 um € 7.000.000,00 erworbene 100%-ige Beteiligung an der Grazer G-GmbH (gemeiner Wert im Widmungszeitpunkt € 10.500.000,00) und

    - ein 1999 um € 3.000.000,00 erworbenes unbebautes Grundstück in Salzburg (gemeiner Wert im Widmungszeitpunkt € 3.800.000,00; der Grundstückswert beträgt zu diesem Zeitpunkt € 3.000.000,00; der Einheitswert beträgt unverändert € 3.000.000,00).

    Im November 2019 verkauft die Privatstiftung

    - die 100%-ige Beteiligung an der G-GmbH um € 11.000.000,00 und

    - das unbebaute Grundstück um € 4.000.000,00 (jeweils aus dem Privatvermögen mit Zufluss des Erlöses im Dezember 2019).

    Im Jahr des Verkaufes (2019) erzielte die Privatstiftung

    - Zinserträge aus österreichischen Staatsanleihen in Höhe von € 2.000.000,00,

    - Einkünfte aus Vermietung in Höhe von € 300.000,00 und

    - Zinsen aus einem Privatdarlehen in Höhe von € 100.000,00 (alle Einkünfte im außerbetrieblichen Bereich).

    Ferner schüttet die Privatstiftung in 2019 in Form von KESt-pflichtigen Zuwendungen (keine Substanzauszahlungen; Bilanzgewinn zum 31.12.2018: € 6.000.000,00) € 3.000.000,00 an Herrn Mayer als Begünstigten aus.

    Aufgabe:

    Beurteilen Sie neben den Widmungs- und Verkaufsvorgängen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Darlehenszinsen sowie die Zuwendungen der Privatstiftung in ertrag- und verkehrsteuerlicher Sicht (insbesondere auch Bemessungsgrundlage und Steuersatz) und erläutern Sie allfällige steuerliche Begünstigungen der Privatstiftung im Detail.

    35

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 – Angabe 8

    2.3

    Im April 2019 wurden eine 100%ige Beteiligung an einer im Bereich des Einzelhandels tätigen deutschen D GmbH (mit Betriebsstätten in München und in Wien) und eine 100%ige Kommanditbeteiligung an einer ausschließlich in Wien gewerblich tätigen österreichischen Ö GmbH & Co KG mit Gewinn an die U GmbH veräußert. Beide Gesellschaften sind Eigentümer von in Österreich gelegenen, gewerblich genutzten Immobilien. Beide Beteiligungen wurden im Juni 2012 entgeltlich erworben.

    Aufgabe:

    1. Beurteilen Sie die Ertragsteuerpflicht anhand aller Steuertatbestände (mit Zitierung der Normen) samt Prüfung aller möglichen steuerlichen Begünstigungen (jedoch ohne Steuerberechnung), wenn die beiden Beteiligungen unter Erzielung eines steuerlichen Gewinnes (mit Zufluss des Erlöses im Dezember 2019) veräußert werden durch:

    a. eine in Österreich ansässige natürliche Person aus dem Privatvermögen

    6

    b. eine weitere nur in Österreich im Bereich des Großhandels tätige H GmbH & Co KG, an welcher eine in Österreich ansässige natürliche Person als Kommanditist zu 100% vermögensbeteiligt ist, während die H GmbH lediglich Arbeitsgesellschafter ist und eine Haftungsprovision erhält.

    4

    c. eine in Österreich ansässige X GmbH.

    6

    2. Welche verkehrsteuerlichen Folgen sind mit der Veräußerung der beiden Beteiligungen verbunden? Könnte diese Verkehrsteuerbelastung durch Gestaltung des Sachverhalts in der Praxis vermieden werden (insbesondere, wenn die erwerbende U GmbH selbst nicht alle Anteile erwerben will bzw muss)?

    12

    3. Welche Vorteile hat der Erwerber der D GmbH im Fall eines Asset-Deals im Vergleich zum Erwerb im Rahmen eines Share-Deals? Bei welcher Rechtsform des Erwerbers besteht ein steuerlicher Vorteil des Asset-Deals auch im Rahmen eines Share-Deals?

    7

    35

    Gesamt: 90

    Gesamt 1. und 2.: 210

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 1

    ABGABENRECHTLICHE KLAUSURARBEIT

    am 28. Juli 2020

    Geschäftszahl der Prüfungsarbeit:

    Beispiel möglich: erreicht:

    I. Teilklausur

    1. Ertragsteuern und Abfassung von Abgabenerklärungen

    120

    1.1 40

    1.2 15

    1.3 40

    1.4 25

    2. Umgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre

    90

    2.1 20

    2.2 35

    2.3 35

    Summe 210

    NOTENVORSCHLAG von bis nicht bestanden 0 125 Bestanden 126 210

    Beurteilung: Name in Blockschrift:

    Datum: Unterschrift:

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 2

    1. ERTRAGSTEUERN UND ABFASSUNG VON ABGABENERKLÄRUNGEN

    Punkte

    1.1

    Frage 1:

    Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gem. § 24 Abs. 2 EStG:

    Nettomethode

    Veräußerungserlös € 600.000,00

    abz. Eigenkapital nach Korrekturen € -315.000,00

    zzgl. stille Reserve Auto € 155.000,00

    abz. stille Reserve Grund und Boden € -150.000,00

    abz. stille Reserve Gebäude € -40.000,00

    Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG € 250.000,00

    5

    Korrekturen des Eigenkapitals:

    Eigenkapital lt. Bilanz € 200.000,00

    abz. Buchwert entnommene WG € -95.000,00

    zzgl. entnommen Schulden € 210.000,00

    Eigenkapital nach Korrekturen € 315.000,00

    4

    Bruttomethode

    Veräußerungserlös € 600.000,00

    übernommene Schulden € 90.000,00

    zzgl. Gemeiner Wert entnommen WG € 250.000,00

    abz. Buchwert der Aktiva € -500.000,00

    abz. stille Reserve Grund und Boden € -150.000,00

    abz. stille Reserve Gebäude € -40.000,00

    Veräußerungsgewinn gem. § 24 EStG € 250.000,00

    5

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 3

    Der auf das anlässlich der Betriebsveräußerung mitveräußerten Grundstücks (Gebäude samt Grund und Boden) entfallende Veräußerungsgewinn ist gemäß § 4 Abs. 3a iVm § 30a Abs. 3 EStG mit dem Sondersteuersatz von 30% zu versteuern.

    Der mit 30% (zusätzlich) zu versteuernde Veräußerungsgewinn beträgt € 190.000,00, soweit nicht zur Regelbesteuerung § 30a Abs. 2 EStG optiert wird.

    4

    Frage 2:

    Wenn es sich um einen § 4 (1) Ermittler handelt, ergeben sich folgende Änderungen:

    Bei einem § 4 Abs. 1 EStG-Ermittler war der auf den Grund und Boden entfallende Anteil an den stillen Reserven gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG idF vor 31.3.2012 bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

    1

    Ebenso war die 10-jährige Spekulationsfrist gem. § 30 Abs. 1 EStG idF vor 31.3.2012 am 31.3.2012 bereits abgelaufen, sodass der Grund und Boden am 31.3.2012 nicht steuerverfangen war.

    1

    Gemäß § 4 Abs. 3a Z 5 EStG kann daher der Veräußerungsgewinn für Grund und Boden pauschal nach § 30 Abs. 4 EStG ermittelt werden. (Anschaffungskosten fiktiv 86% des Veräußerungserlöses).

    1

    Anstelle der Besteuerung der tatsächlichen stillen Reserven im Grund und Boden von € 150.000,00 tritt das pauschal ermittelte Ergebnis von € 28.000,00 (= € 200.000,00* (100% - 86%)).

    2

    Frage 3:

    Das EStG sieht für den Fall der Veräußerung eines Betriebes Begünstigungen vor:

    1) § 24 Abs. 4 EStG – Freibetrag von € 7.300,00, soweit keine andere Begünstigung in Anspruch genommen wird.

    2) § 37 Abs. 2 Z 1 EStG – Verteilung über 3 Jahre, wenn der Betrieb bereits seit 7 Jahren bestanden hat; diese Voraussetzung ist erfüllt.

    3) § 37 Abs. 5 iVm Abs. 1 EStG – Besteuerung mit dem Halbsatz unter den genannten Voraussetzungen (Tod, Invalidität sowie Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 60. Lebensjahres) soweit der Betrieb seit 7 Jahren bestanden hat.

    Da keine der in § 37 Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann diese Begünstigung nicht angewendet werden.

    5

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 4

    Berechnung unter Inanspruchnahme des Freibetrages gem. § 24 Abs. 4 EStG:

    Laufendes Ergebnis und übrige Einkünfte € 250.000,00

    Veräußerungsgewinn € 250.000,00

    Freibetrag gem. § 24 Abs. 4 EStG € -7.300,00

    Gesamtbetrag der Einkünfte € 492.700,00

    Sonderausgaben

    Sonstige (Spenden und Pauschbetrag) € -5.000,00

    Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG € -115.000,00

    Einkommen € 372.700,00

    5

    Berechnung unter Inanspruchnahme der Dreijahresverteilung gem. § 37 Abs. 2

    Z 1 EStG:

    Laufendes Ergebnis samt übrige Einkünfte € 250.000,00

    1. Drittel Veräußerungsgewinn € 83.333,33

    Gesamtbetrag der Einkünfte € 333.333,33

    Sonderausgaben

    Sonstige (Spenden und Pauschbetrag) € -5.000,00

    Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG € -115.000,00

    Einkommen € 213.333,33

    5

    Sowohl bei Inanspruchnahme des Freibetrages gemäß § 24 Abs. 4 EStG als auch bei Inanspruchnahme der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 EStG ist zusätzlich der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung (€ 190.000,00) mit dem Sondersteuersatz von 30% (§ 30a Abs. 3 EStG) zu versteuern, sofern nicht zur Regelbesteuerung optiert wird, was in Anbetracht des Umstandes, dass der halbe Durchschnittsteuersatz gem. § 37 (5) EStG nicht zusteht, aber steuerlich nicht sinnvoll wäre.

    2

    40

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 5

    1.2

    Wegen der entgeltlichen Übertragung des Gebäudes können ab 2020 die restlichen Instandsetzungsfünfzehntel (gem. § 28 Abs. 2 vorletzter Teilstrich EStG) nicht mehr geltend gemacht werden.

    2

    In Höhe der Differenz zwischen fremdüblichem Preis (gemeiner Wert von € 3.000.000,00) und dem Kaufpreis (€ 4.000.000,00) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (€ 1.000.000,00). In dieser Höhe liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 2 EStG) vor, welche mit der 27,5%igen KESt (§ 27a Abs. 1 und § 93 EStG) nach § 97 EStG endbesteuert sind. Alternativ besteht die Option auf Tarifbesteuerung nach § 27a Abs. 5 EStG. Sollte die GmbH die KESt übernehmen, beträgt die KESt vom fremdunüblichen Kaufpreisteil 37,93% (= 27,5/72,5).

    6

    Beim Verkäufer sind die Einkünfte gemäß § 30 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wobei nur der fremdübliche Veräußerungserlös in Höhe des gemeinen Werts von € 3.000.000,00 angesetzt wird:

    Fremdüblicher Veräußerungserlös (= gemeiner Wert) € +3.000.000,00

    abz. Anschaffungskosten € -2.000.000,00

    Saldierung mit 6 J x 1,5% AfA x Gebäude-AK € 1.000.000,00

    € +90.000,00

    abz. Instandsetzungskosten € -200.000,00

    Saldierung mit 3 J x (0,2 Mio/15) € +40.000,00

    Überschuss (30%-Satz gemäß § 30a EStG) € 930.000,00

    7

    15

    1.3

    Allgemeine Voraussetzungen für die Gruppenbildung bei inländischem Gruppenmitglied:

    § 9 Abs. 2 1.TS KStG: Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, können Gruppenmitglied sein

    § 9 Abs. 3 1.TS KStG: Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG fallen, können Gruppenträger sein

    § 9 Abs. 4 1. TS KStG: Finanzielle Verbundenheit liegt bei einer Beteiligung von mehr als 50% an Kapital und Stimmrechten vor

    § 9 Abs. 5 KStG: Die finanzielle Verbindung muss während des gesamten Wirtschaftsjahrs des jeweiligen Gruppenmitglieds bestehen

    § 9 Abs. 8 KStG: Formale Anforderungen betreffend Gruppenantrag etc

    5

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 6

    Konkrete steuerliche Auswirkungen:

    Punkt 1 (Apfel GmbH):

    § 9 Abs. 6 Z. 1 KStG: Das zuzurechnende Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds ist das Einkommen

    § 9 Abs. 6 Z. 2 KStG: Das Einkommen ist dem am Gruppenmitglied nach Abs. 4 entsprechend beteiligtem Gruppenmitglied/Gruppenträger zuzurechnen.

    § 9 Abs. 7 KStG: Teilwertabschreibungen von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig.

    § 9 Abs. 10: Die Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestehen.

    o 1. TS: Die Mindestdauer ist nur erfüllt, wenn das steuerlich maßgebende Ergebnis von drei jeweils zwölf Monate umfassenden Wirtschaftsjahren iSd Abs. 6 zugerechnet wird.

    o 3. TS: Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, gilt dieses Ausscheiden als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO. Im Wege der Veranlagung und der Anpassung der abgeleiteten Bescheide gem. § 295 BAO sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.

    KStR Rz 1593: Bei Rumpfwirtschaftsjahren verlängert sich die Mindestdauer bis zur Ergebniszurechnung des dritten vollen Wirtschaftsjahres.

    § 12 Abs. 3 Z. 2 KStG: Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigten.

    Die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gruppenbildung sind angabegemäß erfüllt. Die Apfel GmbH ist somit für die Jahre X1-X3 Gruppenmitglied, sodass ihr Ergebnis für diese Jahre der Obstkorb AG zugerechnet wird. Die Apfel GmbH scheidet Anfang X4 aus der Gruppe aus (keine finanzielle Verbindung mehr, weil Verkauf an Konzernfremden). Obwohl sie 3 Wirtschaftsjahre (1 Rumpfwirtschaftsjahr und 2 ganze Kalenderjahre) Gruppenmitglied war, ist die Mindestdauer gem. § 9 Abs. 10 1.TS KStG dennoch nicht erfüllt, weil dieser dafür die Ergebniszurechnung von drei jeweils 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahren fordert. In X1-X3 ist somit steuerlich jene Situation herzustellen, die sich ergeben hätte, wenn die Apfel GmbH nie Gruppenmitglied gewesen war. Im Gegenzug ist die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der Apfel GmbH aus X1 steuerwirksam nachzuholen (allerdings Siebentelung gem. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG), weil eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf Gruppenbeteiligungen während der Gruppenzeit nicht möglich ist.

    11

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 7

    Punkt 2 (Zitronen Sarl):

    Verweis für Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbildung auf Lösung Pkt. 1.

    Bei ausländischen Gruppenmitgliedern zusätzlich zu beachten:

    § 9 Abs. 2 2.TS KStG: Vergleichbare nicht unbeschränkt steuerpflichtige EU-Körperschaften können Gruppenmitglieder sein, wenn sie ausschließlich mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.

    § 9 Abs. 6 Z. 6 KStG: Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur die nach ö EStG ermittelten Verluste, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligter Gruppenmitglieder einschließlich eines beteiligten Gruppenträgers zuzurechnen. Zuzurechnende Verluste können nur im Ausmaß von 75% der Summe der eigenen Einkommen sämtlicher unbeschränkt steuerpflichtiger Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Insoweit dabei die Verluste im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind sie in folgenden Jahren als vortragsfähige Verluste abzuziehen.

    § 9 Abs. 6 Z. 7 KStG 1. Satz: Bei späterer Verrechnung eines zugerechneten Verlusts mit einem ausländischen Gewinn, ist ein Betrag in diesem Ausmaß beim beteiligten Gruppenmitglied/Gruppenträger hinzuzurechnen.

    KStR Rz 1087: Wurden ausländische Verluste in Folge der Umrechnung auf ö Steuerrecht in niedrigerer Höhe (als nach ausländischem Steuerrecht) berücksichtigt und kommt es in Folgejahren zu einer teilweisen Verwertung dieser Verluste im Ausland, bildet der volle im Ausland verwertete Betrag die Basis für die Nachversteuerung im Inland (maximal bis zur Höhe des in Österreich berücksichtigten Betrags); eine anteilige Nachversteuerung ist nicht geboten.

    Ist die Zitronen Sarl annahmegemäß eine vergleichbare ausländische Körperschaft und wurden die formalen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 8 KStG angabegemäß eingehalten, ist die Zitronen Sarl Gruppenmitglied. Gem. § 9 Abs. 6 Z. 6 KStG sind allerdings nur Verluste und diese nur aliquot entsprechend dem Beteiligungsausmaß zuzurechnen. Für X3 ist noch ein Betrag von € 60,00 nachversteuerungshängig (€ 120,00 Verlustzuweisung aus X1 abzgl. Nachversteuerung von € 60,00 in X2). Im Ausland kommt es bei der Zitronen Sarl in Summe zu einer weiteren Verrechnung des aus X1 stammenden Verlusts von gesamt € 130,00 – der aliquote Anteil der Obstkorb AG (60% Beteiligung) ist € 78,00 (€ 130,00*60%). Nachdem allerdings in Österreich bei der Obstkorb AG nur mehr € 60,00 nachversteuerungshängig sind, kommt es in X3 in Österreich zu einer Nachversteuerung von € 60,00. Es wird jener Betrag in Österreich hinzugerechnet, der in diesem Jahr im Ausland verwertet werden konnte (aber nie mehr als jener Betrag an ausländischen Verlusten, der zuvor in Österreich tatsächlich zugerechnet und noch nicht nachversteuert wurde).

    12

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 8

    Punkt 3 (Beeren GmbH):

    Verweis für Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbildung und für die Grundsätze der Ergebniszurechnung auf Lösung Pkt. 1.

    KStR Rz 1073 betreffend Anrechnung ausländischer Quellensteuern: Bei DBA mit Anrechnungsmethode und in Anrechnungsfällen auf Grund der Doppelbesteuerungsverordnung sind die ausländischen Einkünfte Teil der Ergebnisermittlung des Gruppenmitglieds. Die allgemeinen Anwendungsgrundsätze des Anrechnungssystems finden beim Gruppenmitglied grundsätzlich Anwendung (siehe EStR 2000 Rz 7583 ff). Da aber in der Unternehmensgruppe die Besteuerung des gesamten Gruppeneinkommens beim Gruppenträger erfolgt, sind die bei den Gruppenmitgliedern (fiktiv) anrechenbaren ausländischen Quellensteuern zeitgleich mit der Ergebniszurechnung weiterzuleiten, weil die anrechenbaren ausländischen Quellensteuern mit dem vom Gruppenmitglied weiterzuleitenden Ergebnis verbunden sind. […] Die tatsächliche Anrechnung der ausländischen Quellensteuern erfolgt sodann beim Gruppenträger. […] Die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern ist somit doppelt gedeckelt: Erstens auf Ebene des Gruppenmitglieds/Gruppenträgers mit der (fiktiv) auf die ausländischen Einkünfte, für die eine ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll, entfallenden Steuer. Der Anrechnungshöchstbetrag ist somit auf Ebene jener Gruppenkörperschaft zu ermitteln, auf deren ausländische Einkünfte Quellensteuern einbehalten wurden (VwGH 30.10.2014, 2011/15/0112). Der Abzug von Vor- bzw. Außergruppenverlusten hat dabei auch hier im höchstmöglichen Ausmaß (bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des jeweiligen Gruppenmitglieds) zu erfolgen (VwGH 21.3.2018, Ro 2017/13/0002). Zweitens mit der auf das Gruppenergebnis entfallenden Steuer.

    Die türkische Quellensteuer iHv € 20,00 (€ 200,00*10%), die angabegemäß im Einklang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – Türkei einbehalten wurde, ist grundsätzlich einer Anrechnung in Österreich zugänglich. Im Einklang mit den KStR unter Verweis auf VwGH-Rsp ist allerdings im Fall der Gruppenbesteuerung die Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuern eines Gruppenmitglieds doppelt gedeckelt. Im ersten Schritt ist auf Stand-Alone-Betrachtungsweise (dh bei gedanklicher Außerachtlassung der Wirkungen der Gruppenbesteuerung) zu prüfen, inwieweit das Gruppenmitglied, das die türkischen Lizenzgebühren erzielt hat (Beeren GmbH), die türkische Quellensteuer von € 20,00 in X3 selbst auf die in diesem Fall anfallende österreichische Steuer anrechnen kann. Wenn ja, ist in einem zweiten Schritt der nach Schritt 1 anrechenbare Betrag beim Gruppenträger mit der Steuer auf das Gruppenergebnis in X3 gedeckelt. Obwohl die österreichische Körperschaftsteuer auf das Gruppenergebnis in X3 bei der Obstkorb AG (gem. Angabe einige TEUR) die türkische Quellensteuer (€ 20,00) deutlich übersteigt, scheitert im vorliegenden Fall die Anrechnung an Schritt 1, weil das Gruppenmitglied, Beeren GmbH, in X3 steuerliche Verluste erleidet und somit auf Stand-Alone-Betrachtung keine österreichische Steuer auf ihr Ergebnis in X3 anfällt, auf das die türkische Quellensteuer angerechnet werden kann (Anrechnungshöchstbetrag von Null).

    12

    40

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 9

    Übersicht:

    X1 X2 X3 1 Ausscheiden Apfel GmbH vor Mindestdauer:

    Rückgängigmachung Verlustzurechnung € 100,00 € 100,00 € 100,00

    TWA auf Beteiligung (1/7-Verteilung) € -10,00 € -10,00 € -10,00 2 Nachversteuerung Auslandsverluste Zitronen Spa € 60,00 3 Ergebniszurechnung X3 der Beeren GmbH € -300,00 Anrechnung der türkischen Quellensteuer = 0

    (volle Punktezahl auch ohne diese Übersicht möglich, betragliche Auswirkungen in

    den einzelnen Perioden müssen dann aber oben bei der Begründung vermerkt

    werden)

    1.4

    Gemäß § 4 Abs. 12 EStG gilt die Einlagenrückzahlung als Veräußerungstatbestand.

    Da das Innenfinanzierungsevidenzkonto vor der Ausschüttung negativ ist, ist eine gemäß § 10 KStG körperschaftsteuerfreie Gewinnausschüttung nicht möglich. Vielmehr ist der gesamte Ausschüttungsbetrag in Höhe von € 10.000.000,00 eine (KESt-freie) Einlagenrückzahlung, die als Veräußerungserlös gilt.

    Da der steuerliche Beteiligungsbuchwert lediglich € 4.000.000,00 beträgt, resultiert aus der Einlagenrückzahlung ein körperschaftsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn in Höhe von € 6.000.000,00.

    7

    Der steuerliche Beteiligungsbuchwert beträgt nach der Einlagenrückzahlung Null.

    Der nach der Einlagenrückzahlung erfolgende Verkauf der Beteiligung um € 4.000.000,00 führt daher zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von € 4.000.000,00.

    3

    Zusatzfrage 1:

    Bei einem positiven Innenfinanzierungsstand von € 4.000.000,00 liegt in dieser Höhe eine gemäß § 10 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerfreie Gewinnausschüttung vor, die den Beteiligungsbuchwert grundsätzlich nicht berührt. Der restliche Ausschüttungsbetrag von € 6.000.000,00 ist wiederum als körperschaftsteuerpflichtige Einlagenrückzahlung zu behandeln, der nach Abzug des Beteiligungsbuchwerts von € 4.000.000,00 zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von € 2.000.000,00 führt. Der nachfolgende Beteiligungsverkauf führt wiederum zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von € 4.000.000,00.

    5

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 10

    Zusatzfrage 2:

    An der Qualifikation der unternehmensrechtlichen Ausschüttung als Einlagenrückzählung ändert sich nichts, weil die Regelung des § 4 Abs. 12 EStG auch für ausländische Körperschaften anwendbar ist. In diesem Fall liegt jedoch eine internationale Schachtelbeteiligung gemäß § 10 Abs. 2 KStG vor (10% Mindestbeteiligungshöhe, 1 Jahr Behaltefrist erfüllt). Daher ist der Veräußerungsgewinn in Höhe von € 6.000.000,00 aus der Einlagenrückzahlung steuerneutral gemäß § 10 Abs. 3 KStG. Dasselbe gilt für den Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung in Höhe von € 4.000.000,00.

    5

    Zusatzfrage 3:

    Eine Einlagenrückzahlung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl zB Punkt 3.3. des Einlagenrückzahlungs- und Innenfinanzierungserlasses des BMF) bereits dann möglich, wenn die Kapitalrücklagen betragsmäßig im disponiblen Einlagenevidenzkonto ausgewiesen und dieses Evidenzkonto in der späteren Körperschaftsteuererklärung um die Einlagerückzahlung abgestockt wird (bei der Ausschüttung wird dies bereits in der KESt-Anmeldung dokumentiert). Dies gilt unabhängig davon, dass im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss unverändert die gesamte Kapitalrücklage weitergeführt wird (Unabhängigkeit der steuerlichen von der unternehmensrechtlichen Betrachtung).

    5

    25

    Gesamt: 120

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 11

    2. UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ; RECHTSFORMGESTALTUNG UND

    BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE

    2.1

    Aufgabe 1:

    X Y Summe

    Quote 50 % 50 % 100 %

    Fixes Kapital € 20.000,00 € 20.000,00 € 40.000,00

    Variables Kapital € 300.000,00 € -100.000,00 € 200.000,00

    Eigenkapital laut Bilanz € 320.000,00 € -80.000,00 € 240.000,00

    Verkehrswert

    € 2.000.000,00

    stille Reserven € 880.000,00 € 880.000,00 € 1.760.000,00

    Verkehrswert MU-Anteil € 1.200.000,00 € 800.000,00 € 2.000.000,00

    maximal vorbehaltene Entnahme € 600.000,00 € 400.000,00 € 1.000.000,00

    (§ 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG)

    Verkehrswert abzügl. max. vorbehaltene Entnahmen € 600.000,00 € 400.000,00 € 1.000.000,00

    angestrebtes Beteiligungsverhältnis 50 % 50 % 100 %

    Verkehrswert im Beteiligungsverhältnis € 600.000,00 € 600.000,00 € 1.200.000,00

    vorbehaltene Entnahme € 600.000,00 € 200.000,00 € 800.000,00

    10

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 12

    Aufgabe 2:

    Einbringungsbilanz X zum 31.12.2019

    MU-Anteil € 320.000,00 Einbringungskapital €- 280.000,00

    Verbindlichkeiten

    Vorbehaltene Entnahme

    (§ 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG) € 600.000,00

    € 320.000,00 € 320.000,00

    6

    Einbringungsbilanz Y zum 31.12.2019

    MU-Anteil € -80.000,00 Einbringungskapital € -280.000,00

    Verbindlichkeiten

    Vorbehaltene Entnahme

    (§ 16 Abs. 5 Z. 2 UmgrStG) € 200.000,00

    € -80.000,00 € -80.000,00

    Aufgabe 3:

    Eine Stammkapitalerhöhung kann nur nach § 19 Abs. 2 Z. 2 UmgrStG unterbleiben (dh im Wege von Anteilsabtretungen zwischen X und Y).

    (Anmerkung: § 19 Abs. 2 Z. 5 UmgrStG ist nicht anwendbar.)

    4

    20

    2.2

    Die Widmung an die Privatstiftung hinsichtlich der Beteiligung an der G-GmbH unterliegt der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 % vom gemeinen Wert (€ 10.500.000,00), das sind € 262.500,00.

    3

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 13

    Die Widmung des Grundstückes unterliegt nicht der Stiftungseingangssteuer, sondern der Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert (€ 3.000.000,00). Es kommt der Stufentarif zur Anwendung: 0,5 % von € 250.000,00 zuzüglich 2 % von € 150.000,00 zuzüglich 3,5 % von € 2.600.000,00 = € 95.250,00. Zusätzlich fällt 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent vom Grundstückswert (€ 3.000.000,00) an (als Teil der GrESt), das sind € 75.000,00. Die GrESt beträgt in Summe € 170.250,00.

    5

    Der Grundstücksverkauf durch die Privatstiftung ist als private Grundstücksveräußerung gemäß § 30 EStG grundsätzlich gemäß § 13 Abs. 3 KStG zwischensteuerpflichtig. Da das Grundstück am 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen war, kann der Veräußerungsüberschuss pauschal gemäß § 30 Abs. 4 EStG ermittelt werden (Anschaffungskostenfiktion in Höhe von 86 % des Veräußerungserlöses von € 4.000.000,00, Veräußerungsüberschuss daher € 560.000,00; eine konkrete Berechnung des Überschusses gemäß § 30 Abs. 3 EStG bringt kein günstigeres Ergebnis). Bei Privatstiftungen erfolgt kein ImmoESt-Einbehalt an der Quelle, die Versteuerung erfolgt in der Körperschaftsteuerveranlagung nach den Grundsätzen der Zwischenbesteuerung.

    7

    Der Veräußerungsüberschuss aus der Grundstücksveräußerung in Höhe von € 560.000,00 und die Zinserträge aus Staatsanleihen in Höhe von € 2.000.000,00 sind zwar grundsätzlich zwischensteuerpflichtig, doch mindern die 27,5 %-KESt-pflichtigen Zuwendungen in Höhe von € 3.000.000,00 mit einem Teilbetrag von € 2.560.000,00 die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen und Zinserträge aus Staatsanleihen auf Null.

    4

    Die restlichen noch nicht verrechneten Zuwendungen von € 440.000,00 können zur Reduktion der Zwischensteuer-Bemessungsgrundlage für den Beteiligungsverkauf verwendet werden.

    Der Verkauf der Beteiligung an der G-GmbH ist prinzipiell gemäß § 13 Abs. 3 KStG mit 25 % zwischensteuerpflichtig, weil es sich um einen Tatbestand gemäß § 27 Abs. 3 EStG handelt, wobei der Überschuss gemäß § 27 Abs. 3 EStG € 4.000.000,00 beträgt (€ 11.000.000,00 Erlös minus € 7.000.000,00 Anschaffungskosten der Beteiligung).

    4

    Der noch nicht verrechnete Restbetrag der Zuwendungen in Höhe von € 440.000,00 wird gegen den Überschuss nach § 27 Abs. 3 EStG (€ 4.000.000,00) verrechnet.

    2

    Die Versteuerung des verbleibenden Überschusses in Höhe von € 3.560.000,00 darf aufgrund des Beteiligungsausmaßes von zumindest 1 % auf Antrag gemäß § 13 Abs. 4 Z. 4 KStG jedenfalls auf 2020 verschoben werden (Bildung eines „steuerfreier Betrag“ ähnlich einer Übertragungsrücklage; „Übertragung stiller Reserven“).

    4

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 14

    Der steuerfreie Betrag kann in 2020 binnen 12 Monaten nach der Veräußerung auf die Anschaffungskosten (neu durch Kapitalerhöhung oder entgeltlich von Konzernfremden) erworbener, mehr als 10 %iger Beteiligungen (an Kapitalgesellschaften) übertragen werden.

    3

    Die Vermietungseinkünfte unterliegen nicht der Zwischensteuer, sondern sind mit 25 % körperschaftsteuerpflichtig. Dasselbe gilt für die Darlehenszinsen (in Summe daher € 400.000,00 x 25 % = € 100.000,00).

    3

    35

    2.3

    Aufgabe 1:

    a. Im Fall einer natürlichen Person unterliegt der GmbH-Anteilsverkauf als realisierte Wertsteigerung gemäß § 27 Abs. 3 EStG der 27,5%igen Sonder-Einkommensteuer gemäß § 27a Abs. 1 EStG (mit Tarifoption in Abs. 5), der Kommanditanteilsverkauf gemäß § 24 EStG prinzipiell der Tarifsteuer unter Abzug von € 7.300,00 Freibetrag (§ 24 Abs. 4 EStG). Mangels Erfüllung der 7-jährigen Behaltefrist ist allerdings nicht die Drittelung gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 EStG oder die Halbsatzbegünstigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG anwendbar.

    6

    b. Im Fall einer GmbH & Co KG unterliegt der betriebliche Gewinn aus den beiden Beteiligungsverkäufen bei der natürlichen Person derselben Besteuerung wie im Privatvermögen (§ 24 mit Freibetrag; § 27a Abs. 1 kommt nach § 27a Abs. 6 auch im Betriebsvermögen zur Anwendung). Der hierbei erzielte Gewinn der (ertragsteuerlich transparenten) GmbH & Co KG wird der natürlichen Person (dem Kommanditisten) zu 100% als Gewinntangente zugerechnet.

    4

    c. Im Fall einer GmbH fällt der Verkauf der 100%igen deutschen GmbH-Beteiligung unter das internationale Schachtelprivileg gemäß § 10 Abs. 3 KStG (10% Mindestbeteiligung und 1 Jahr Mindestbehaltefrist sind erfüllt, bei operativen gewerblich tätigen deutschen Gesellschaften keine Missbrauchsannahme) und ist daher steuerneutral (Annahme: keine Ausübung der Option auf Steuerwirksamkeit im Jahr der Beteiligungsanschaffung). Demgegenüber ist der KG-Anteilsverkauf körperschaftsteuerpflichtig (laut Finanzverwaltung ist bei einer GmbH kein Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG zulässig).

    6

    Aufgabe 2:

    Der Erwerb der 100%igen GmbH-Beteiligung erfüllt den Anteilsvereinigungstatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG (Übertragung von mindestens 95%).

    Der Erwerb der 100%igen Kommanditbeteiligung erfüllt den Anteilsvereinigungs-tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG (Übertragung von mindestens 95%).

  • I. Teilklausur 28. Juli 2020 - Lösung 15

    Die Grunderwerbsteuer beträgt in beiden Fällen jeweils 0,5% vom Grundstückswert.

    Der Anteilsvereinigungstatbestand bei Erwerb der GmbH-Beteiligung kann durch Zurückbehaltung eines mehr als 5%igen Anteils oder durch Übertragung eines Anteils von über 5% an eine weitere, nicht nach § 9 KStG gruppenmäßig verbundene Person vermieden werden. Die Erwerbe bei Kommanditbeteiligungen werden allerdings gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG innerhalb von 5 Jahren zusammengerechnet, sodass bei einer Übertragung von zusammengerechnet 95% dennoch Grunderwerbsteuer anfällt. Nur bei Erwerb von weniger als 95% der Kommanditbeteiligung könnte die Grunderwerbsteuer vermieden werden.

    12

    Aufgabe 3:

    Der Erwerber hat im Rahmen eines Asset-Deals eine vergleichsweise höhere Abschreibungsbasis (Aufwertung der Aktiva um stille Reserven); die Fremdkapitalzinsen aus dem Erwerb sind steuerlich abzugsfähig, ein zu aktivierender derivativer Firmenwert kann auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.

    Den Vorteil der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen hätte im Fall des Share-Deals nur eine erwerbende Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH), nicht aber eine andere Person (z.B. Privatperson).

    7

    35

    Gesamt: 90

    Gesamt – 1. und 2.: 210

    2 Arbeit neu Angabe Teilklausur I2 Arbeit neu Lösung Teilklausur I