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  • Verordnungber die Berufsausbildung

    zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin*

    Vom 14. Juni 2013

    Auf Grund des 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-satz 4 und mit 5 des Berufsbildungsgesetzes, vondenen 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 derVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)gendert worden ist, und auf Grund des 25 Absatz 1Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Arti-kel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. IS. 2407) gendert worden ist, verordnet das Bundes-ministerium fr Wirtschaft und Technologie im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium fr Bildung undForschung:

    1

    StaatlicheAnerkennung des Ausbildungsberufes

    Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugmechatroni-kers und der Kraftfahrzeugmechatronikerin wird staat-lich anerkannt

    1. nach 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

    2. nach 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung frdas Gewerbe Nummer 20, Kraftfahrzeugtechniker,der Anlage A der Handwerksordnung.

    2

    Dauer der Berufsausbildung

    Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

    3

    Struktur der Berufsausbildung

    Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsameAusbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einemder Schwerpunkte

    1. Personenkraftwagentechnik,

    2. Nutzfahrzeugtechnik,

    3. Motorradtechnik,

    4. System- und Hochvolttechnik oder

    5. Karosserietechnik.

    4

    Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

    (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgefhr-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten (beruflicheHandlungsfhigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-

    menplan abweichende Organisation der Berufsausbil-dung ist insbesondere insoweit zulssig, als betriebs-praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

    (2) Die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmecha-troniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin gliedertsich in

    1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFhigkeiten,

    2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhigkeiten.

    (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fhigkeiten sind:

    1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

    2. Auer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen vonfahrzeugtechnischen Systemen,

    3. Messen und Prfen an Systemen,

    4. Durchfhren von Service- und Wartungsarbeiten,

    5. Diagnostizieren von Fehlern und Strungen an Fahr-zeugen und Systemen,

    6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bautei-len, Baugruppen und Systemen,

    7. Durchfhren von Untersuchungen an Fahrzeugennach rechtlichen Vorgaben,

    8. Aus-, Um- und Nachrsten von Fahrzeugen.

    (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fhig-keiten sind:

    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

    4. Umweltschutz,

    5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsablufen sowieKontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

    6. Betriebliche und technische Kommunikation,

    7. Durchfhren von qualittssichernden Manahmen.

    5

    Durchfhrung der Berufsausbildung

    (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fhigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausbung einer qua-lifizierten beruflichen Ttigkeit im Sinne von 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befhigt werden,die insbesondere selbststndiges Planen, Durchfhrenund Kontrollieren einschliet. Diese Befhigung istauch in Prfungen nach den 6 bis 8 nachzuweisen.

    (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans fr die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

    * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 4 des Berufsbildungsgesetzes und des 25 der Handwerksord-nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von derStndigen Konferenz der Kultusminister der Lnder in der Bundesre-publik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan fr die Berufs-schule werden demnchst im amtlichen Teil des Bundesanzeigersverffentlicht.

    1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 20131578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 20131578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 20131578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013

    Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

  • (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu fhren. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wh-rend der Ausbildungszeit zu fhren. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelm-ig durchzusehen.

    6

    Abschluss- oder Gesellenprfung

    Die Abschluss- oder Gesellenprfung besteht ausden beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1und 2. Durch die Abschluss- oder Gesellenprfung istfestzustellen, ob der Prfling die berufliche Handlungs-fhigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesel-lenprfung soll der Prfling nachweisen, dass er die da-fr erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fhigkei-ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zuvermittelnden, fr die Berufsausbildung wesentlichenLehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-grunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fhigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 derAbschluss- oder Gesellenprfung waren, in Teil 2 derAbschluss- oder Gesellenprfung nur insoweit einbezo-gen werden, als es fr die Feststellung der Berufsbef-higung erforderlich ist.

    7

    Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprfung

    (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprfung sollvor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfin-den.

    (2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprfung er-streckt sich auf die in der Anlage fr die ersten dreiAusbildungshalbjahre aufgefhrten Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fhigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-terricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fr die Be-rufsausbildung wesentlich ist.

    (3) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprfung be-steht aus dem Prfungsbereich Serviceauftrag.

    (4) Fr den Prfungsbereich bestehen folgende Vor-gaben:

    1. Der Prfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) die Arbeitsschritte zu planen, Daten zu recher-chieren, Schaltplne und Funktionen zu analysie-ren, Arbeitsmittel und Messgerte auszuwhlen,Messungen durchzufhren, Ergebnisse zu doku-mentieren,

    b) Instandhaltungsvorgaben, insbesondere den Zu-sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesund-heitsschutz zu bercksichtigen,

    c) fachbezogene Probleme und deren Lsungendarzustellen, die relevanten fachlichen Hinter-grnde aufzuzeigen sowie die Vorgehensweisebei der Durchfhrung begrnden zu knnen;

    2. der Prfling soll an mindestens einem der nachfol-genden Systeme

    a) Bordnetzsystem,

    b) Beleuchtungssystem,

    c) Ladestromsystem,

    d) Startsystem oder

    e) Bremsmechanik

    Messungen und Prfungen durchfhren, dabei Feh-ler, Strungen und deren Ursachen feststellen,Mess- oder Prfprotokolle anfertigen sowie eine fahr-zeugtechnische Baugruppe demontieren, warten,montieren und eine Dokumentation erstellen;

    3. abweichend von Nummer 2 knnen andere Ttigkei-ten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicherBreite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nach-weise ermglichen;

    4. der Prfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-ren Teilaufgaben bestehen kann und Kundenauftr-gen entspricht, durchfhren, ein situatives Fach-gesprch, das aus mehreren Gesprchsphasenbestehen kann, fhren und Aufgaben schriftlich be-arbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen;

    5. die Prfungszeit fr die Arbeitsaufgabe und das si-tuative Fachgesprch betrgt drei Stunden; inner-halb dieser Zeit soll das situative Fachgesprchhchstens zehn Minuten dauern; die Prfungszeitfr die schriftlichen Aufgabenstellungen betrgt120 Minuten.

    8

    Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprfung

    (1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprfung er-streckt sich auf die in der Anlage aufgefhrten Fertig-keiten, Kenntnisse und Fhigkeiten sowie auf den imBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-weit er fr die Berufsausbildung wesentlich ist.

    (2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprfung be-steht aus den Prfungsbereichen:

    1. Kundenauftrag,

    2. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,

    3. Diagnosetechnik,

    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

    (3) Fr den Prfungsbereich Kundenauftrag beste-hen folgende Vorgaben:

    1. Der Prfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

    a) Arbeitsablufe selbststndig zu planen, umzuset-zen und die Ergebnisse zu dokumentieren,

    b) Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zukommunizieren,

    c) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu er-klren,

    d) fahrzeugtechnische Systeme auer und in Betriebzu nehmen,

    e) Systemfunktionen zu berprfen, Diagnosesys-teme einzusetzen, Fehler und Strungen zu diag-nostizieren,

    f) Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzenoder nachzursten,

    g) Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prf-protokolle anzufertigen und zu analysieren,

    h) Probleme und deren Lsungen darzustellen undfachliche Hintergrnde aufzuzeigen sowie dieVorgehensweise bei der Durchfhrung des Kun-denauftrages zu begrnden;

    1579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013 1579Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29