17/2475 · - 2 - 1. Schaffung einer "neutralen Stelle zur fairen Schadensbeurteilung" für...

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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Vorsitzenden des Unterausschusses für Bergbausicherheit des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Frank Sundermann MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf 42r®9-2oi 9 Seite 1 von 1 Aktenzeichen Telefon 0211 61772-0 Bericht zu TOP 4 - „Anliegen von Bergbaugeschädigten beim Salzbergbau/Resolution vom 05.07.2019der Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit am 27. September 2019 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, mit Schreiben vom 19. Juli 2019 hat Herr Loose MdL um einen Bericht zum o.a. Thema gebeten. In der Anlage beigefügt erhalten Sie den mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmten Bericht, der Ihnen und den weiteren Mitgliedern des Unterausschusses Bergbausicherheit vereinbarungsgemäß ausschließlich elektronisch übermittelt wird. Mit freundlichen Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Telefon 0211 61772-0 Telefax 0211 61772-777 [email protected] www.wi rtschaft. n rw Öffentliche Verkehrsmittel: 17 VORLAGE 17/2475 A18/1 Ministerium tür Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Vorsitzenden des Unterausschusses für Bergbausicherheit des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Frank Sundermann MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN . WAHLPERIODE Bericht zu TOP 4 - "Anliegen von Bergbaugeschädigten beim Salzbergbau/Resolution vom 05.07.2019" der Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit am 27. September 2019 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, mit Schreiben vom 19_ Juli 2019 hat Herr Loose MdL um einen Bericht zum o.a. Thema gebeten. In der Anlage beigefügt erhalten Sie den mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmten Bericht, der Ihnen und den weiteren Mitgliedern des Unterausschusses Bergbausicherheit vereinbarungsgemäß ausschließlich elektronisch übermittelt wird. Mit freundlichen GrüßeJ ,j Prof. Dr. Andreas Pinkwart Seite 1 von 1 Aktenzeichen Telefon 0211 61772-0 Dienstgebäude und Lieferan- schrift: Berger Allee 25 40213 Düsseldorf Telefon 021161772-0 Telefax021161772-777 [email protected] www.wirtschaft.nrw Öffentliche Verkehrsmittel :

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Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

An denVorsitzenden desUnterausschusses für Bergbausicherheit des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Frank Sundermann MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

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Telefon 0211 61772-0

Bericht zu TOP 4 - „Anliegen von Bergbaugeschädigten beim Salzbergbau/Resolution vom 05.07.2019“ der Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit am 27. September 2019

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 19. Juli 2019 hat Herr Loose MdL um einen Bericht zum o.a. Thema gebeten.

In der Anlage beigefügt erhalten Sie den mit dem Ministerium für

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmten

Bericht, der Ihnen und den weiteren Mitgliedern des Unterausschusses

Bergbausicherheit vereinbarungsgemäß ausschließlich elektronisch

übermittelt wird.

Mit freundlichen

Dienstgebäude und Lieferan­schrift:Berger Allee 25 40213 Düsseldorf

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VORLAGE

17/2475A18/1

Ministerium tür Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf

An den Vorsitzenden des Unterausschusses für Bergbausicherheit des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Frank Sundermann MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN

. WAHLPERIODE

Bericht zu TOP 4 - "Anliegen von Bergbaugeschädigten beim Salzbergbau/Resolution vom 05.07.2019" der Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit am 27. September 2019

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 19_ Juli 2019 hat Herr Loose MdL um einen Bericht

zum o.a. Thema gebeten.

In der Anlage beigefügt erhalten Sie den mit dem Ministerium für

Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmten

Bericht, der Ihnen und den weiteren Mitgliedern des Unterausschusses

Bergbausicherheit vereinbarungsgemäß ausschließlich elektronisch

übermittelt wird.

Mit freundlichen GrüßeJ

,j

Prof. Dr. Andreas Pinkwart

~9.2019

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10. Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit am 27.09.2019, TOP 4 "Anliegen von Bergbaugeschädigten beim Salzberg­bau/Resolution vom 05.07;2019"

Zum O.g. Thema wurde für die Sitzung des Unterausschusses für Bergbausi­

cherheit am 27. September 2019 um einen schriftlichen Bericht gebeten.

Die Berichtsbitte bezieht sich auf die Resolution vom 05.07.2019 der Bürger­

initiative (BI) der Salzbergbaugeschädigten NRW e.V. an die Landesregie­

rung Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Düsseldorf sowie an die

Fraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalens. Die BI formuliert in ihrer Reso­

lution die vier nachstehend aufgeführten Forderungen:

1. Schaffung einer "neutralen Stelle zur fairen Schadensbeurteilung" für

Salzbergbaugeschädigte in NRW

2. Durchführung .einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung bei

Erweiterungen und neuen Genehmigungsverfahren des untertägigen

Salzbergbaus

3. Nachhaltige Risikominderung einer durch Bergbaueinwirkungen ver­

letzlic.hen Infrastruktur und für Deutschland wichtigen Wirtschaftsregi­

on

4. Staatliche Verantwortung zum Schutz der potentiell überflutungsge­

fährdeten Lebensräume und Schutzgüter durch Rheinhochwasser und

Starkregen.

In Bezug auf die Forderungen der BI der Salzbergbaugeschädigten NRW

e.V. wird die Landesregierung um Stellungnahme mit folgenden Schwer­

punkten gebeten:

a) Sind die von der Bürgerinitiative genannten Probleme der Landesre­

gierung bekannt und wenn ja, seit wann?

b) Sind die Forderungen der Bürgerinitiative aus Sicht der Landesregie­

rung berechtigt?

c) Wird die Landesregierung die Forderungen umsetzen und falls ja, bis

wann ist eine Umsetzung geplant?

Es wird wie folgt in Abhängigkeit der einzelnen Forderungen unter Beachtung

der erbetenen Schwerpunkte berichtet.

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1. Schaffung einer "neutralen Stelle zur fairen Schadensbeurteilung" für Salzbergbaugeschädigte in NRW

Die Forderung nach einem Beitritt der Unternehmen des aktiven und stillge­

legten Salzbergbaus am Niederrhein ist dem Wirtschaftsministerium bekannt.

Bereits mit dem Landtagsbericht vom 31.05.2013 (Vorlage 16/919) für die

7. Sitzung des Unterausschusses Bergbausicherheit (14.06.2013) legte das

Wirtschaftsministerium dar, dass es bei den Unternehmen des Salzbergbaus

für einen Beitritt in die Schlichtungsstelle wirbt. Dabei verweist das Wirt­

schaftsministerium gleichfalls auf den geäußerten Wunsch der Mitglieder des

Unterausschusses Bergbausicherheit, in Hinblick auf einen Beitritt der Unter­

nehmen des Salzbergbaus in eine Schlichtungsstelle (Vorlage 16/4287 vom

27.09.2016). Mit Schreiben vom 04.05.2018 wandte sich Minister Prof. Dr.

Pinkwart persönlich an die Unternehmen des Salzbergbaus am Niederrhein

und warb für den Beitritt beider Unternehmen in eine Schlichtungsstelle.

In Gesprächen mit den Unternehmen hat das Wirtschaftsministerium die von

ihnen dargelegten Bemühungen um eine den Schadensbetroffenen mög­

lichst weit entgegenkommende Prüfung und Bearbeitung von Schadensmel­

dungen anerkannt, vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass mit dem

Beitritt der Unternehmen des Salzbergbaus zur Schlichtungsstelle auch für

Schadensbetroffene in diesem Bereich die Möglichkeit eröffnet würde, sich

im Streitfall vor Anrufung eines Gerichts an ein vom Unternehmen unabhän­

giges Gremium ggf. unter Einschaltung eines öffentlich bestellten Sachver­

ständigen wenden zu können. Unter Umständen könnte mit einem Beitritt der

Unternehmen in eine Schlichtungsstelle gleichfalls eine für beide Seiten kos­

tenträchtige gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Darüber

hinaus sähe das Wirtschaftsministerium in einer Mitwirkung der Unterneh­

men in der Schlichtungsstelle losgelöst von der Frage, ob diese Mitwirkung

für eine sachgerechte Prüfung und ggf. Abgeltung von Bergschadensersatz­

ansprüchen tatsächlich erforderlich wäre oder ob dies nicht auch ohne eine

Mitwirkung sichergestellt wird - ein Zeichen der Dialogbereitschaft der Unter­

nehmen (siehe auch Vorlage 16/4287 vom 27.09.2016).

Für beide Unternehmen überwiegen die aus ihrer Sicht einer Mitwirkung ent­

gegenstehenden Gründe. Nach Auffassung der Unternehmen ist eine sach­

gerechte Prüfung und ggf. Regulierung geltend gemachter Ersatzansprüche -

erforderlichenfalls unter Hinzuziehung öffentlich bestellter Sachverständiger -

sichergestellt. Weitergehend besteht aus Sicht der Unternehmen keine Not­

wendigkeit des Beitrittes in eine Schlichtungsstelle angesichts der in der Re-

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gel geringen Schadenshöhe sowie den absehbaren Mehrausgaben für den

Beitritt zur Schlichtungsstelle (siehe dazu auch Vorlage 16/4287 vom

27.09.2016).

Unabhängig von den kontroversen Positionen der Beteiligten über den Beitritt

des Salzbergbaus in eine Schlichtungsstelle führt das Wirtschaftsministerium

derzeit Gespräche mit der BI der Salzbergbaugeschädigten NRW e.V. sowie

den Unternehmen zur Verbesserung der Transparenz bei der Bergscha­

densbearbeitung im Bereich des aktiven und stillgelegten Salzbergbaus am

Niederrhein. Ziel dieser Gespräche ist die Vereinbarung eines konkreten

Vorgehens zur Sicherstellung einer zügigen und transparenten Prüfung von

Schadensmeldungen im Bodenbewegungsbereich des Salzbergbaus am

Niederrhein. Dabei soll insbesondere in Fällen, in denen ein Einvernehmen

über das Bestehen oder den Umfang der Ersatzpflicht zwischen dem Eigen­

tümer und dem Unternehmen nicht erreicht werden kann, ein einheitliches

Vorgehen mit einer unabhängigen fachlichen Beurteilung dieser Fälle durch

öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vereinbart werden. Die für

die Beurteilung des Schadensfalls und die Begründung der Position des Un­

ternehmens zu einer Schadensmeldung relevanten Daten sollen den jeweils

Geschädigten offengelegt werden.

Unabhängig davon, dass das Wirtschaftsministerium, die BI und die Unter­

nehmen ihre Positionen zu einem Beitritt zur Schlichtungsstelle beibehalten,

sieht das Wirtschaftsministerium diese angestrebte Vereinbarung zur Berg­

schadensbearbeitung am Niederrhein als Beleg der Dialogbereitschaft zwi­

schen den Beteiligten.

Weitergehend wurde im Rahmen der Thematik eines Beitritts der Unterneh­

men des Salzbergbaus am Niederrhein in eine Schlichtungsstelle seitens des

Kreises Weseis der Runde Tisch Salzbergbau initiiert. Der Runde Tisch

Salzbergbau mit dem Ziel zur Schaffung eines Interessenausgleichs zwi­

schen allen Beteiligten (Unternehmen des Salzbergbaus, Bürgerinitiative

Salzbergbaugeschädigter etc.), insbesondere in der Schlichtungssteilenfra­

ge, fand am 12.04.2018 und am 16.07.2019 statt. Der Kreis Wesel hat in ei­

nem Schreiben vom 23.07.2019 an das Wirtschaftsministerium die auch in

der Sitzung des Runden Tisches vorgetragenen unterschiedlichen Positionen

der Beteiligten zum Beitritt der Unternehmen zu einer Schlichtungsstelle be­

nannt, zugleich aber auch die Gesprächsbereitschaft der Beteiligten hervor­

gehoben. Der Kreis zeigt sich zuversichtlich, dass unter Mitwirkung des Mi-

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nisteriums eine Vereinbarung zur Bearbeitung von Schadensmeldungen er­

reicht werden kann, die von den Beteiligten akzeptiert werden kann.

2. Durchführung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung

bei Erweiterungen und neuen Genehmigungsverfahren des untertä­

gigen Salzbergbaus

Der fakultative Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk Borth aus dem Jahr

1985, der am 17.12.1992 durch das damalige Bergamt Moers zugelassen

worden ist (2. Änderungsanzeige für den mittel- bis langfristigen Abbau im

Zeitraum 1993 bis 2025 in den Feldern A, B, C, 0 sowie im Solefeld) war zu­

nächst bis zum 31.12.2025 befristet. Die Unternehmerin beantragte dazu

eine Rahmenbetriebsplanverlängerung, da aufgrund witterungsbedingt ge­

ringerer jährlicher Fördermengen als anfänglich angenommen, die Abbauflä­

chen bis zum 31.12.2025 nicht vollständig ausgeschöpft werden können

(siehe dazu auch Vorlage 17/1499 vom 11.12.2018). Im Mai dieses Jahres

ließ die Bergbehörde auf Antrag der Unternehmerin die Verlängerung des

fakultativen Rahmenbetriebsplans bis zum 31.12.2050 zu.

Die zeitliche Verlängerung des zugelassenen Rahmenbetriebsplans bedurfte

keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Entsprechend der UVP­

Richtlinie und den diese Richtlinie umsetzenden nationalen Vorschriften sind

durchgeführte oder in der Durchführungsphase befindliche Projekte nur dann

Gegenstand einer UVP, wenn eine wesentliche Änderung des Vorhabens

erfolgen soll. Eine rein zeitliche Verlängerung der Gewinnungstätigkeiten -

wie hier innerhalb der bereits zugelassen Abbauflächen für das Bergwerk

Borth stellt keine wesentliche Änderung im Sinne des

§ 54 Absatz 2 c Bundesberggesetz (BBergG) dar. Diese Auffassung wird

auch in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertreten.

Dagegen bedarf eine Erweiterung der Gewinnungstätigkeiten über die Gren­

zen des verlängerten Rahmenbetriebsplans hinaus der Zulassung eines neu

zu beantragenden Rahmenbetriebsplans. Somit ist für die seitens der Unter­

nehmerin geplanten Abbaubereiche, südlich und nordwestlich >des bestehen­

den Abbaus, ein Rahmenbetriebsplanverfahren gemäß

§ 52 Absatz 2a BBergG in Form eines Planfeststellungsverfahren mit Um­

weltverträglichkeitsprüfung sowie Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Das Unternehmen hat der Bergbehörde zunächst einen Entwurf der Planeri­

schen Mitteilung zur Verfügung gestellt.

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3. Nachhaltige Risikominderung einer durch Bergbaueinwirkungen

verletzlichen Infrastruktur und für Deutschland wichtigen Wirt­

schaftsregion.

Nordrhein-Westfalen unternimmt seit vielen Jahren erhebliche Anstrengun­

gen, um Menschen, Umwelt, Wirtschafts- und Kulturgüter vor den Gefahren

durch Hochwasser zu schützen. Dies gilt insbesondere für den Rhein in

Nordrhein-Westfalen. Gerade am Niederrhein ist ein Hochwasserschutz al­

lerdings nur effektiv, wenn er für die gesamte nordrhein-westfälische Rhein­

strecke nach einheitlichen Vorgaben gestaltet wird. Das Land hat daher zur

bautechnischen Dimensionierung (Bemessung) von Hochwasserschutzanla­

gen ein Bemessungshochwasser (BHQ2004) festgesetzt und weitere sicher­

heitsrelevante Vorgaben wie die Einführung jährlicher Statusberichte für be­

stehende Hochwasserschutzanlagen eingeführt. Die Grundlagen für die Ab­

leitung der Bemessungsgrößen werden regelmäßig geprüft. Die letzte Über­

prüfung 2015 hat ergeben, dass die Messdaten keinen Anlass geben, die

Bemessungsgrößen zu modifizieren.

Auch das im April 2006 aufgestellte und stetig weiter entwickelte Hochwas­

serschutzkonzept für Nordrhein-Westfalen sieht zahlreiche Maßnahmen vor,

die nachhaltige und optimale Lösungen ermöglichen. Dieses Hochwasser­

sChutzkonzept hat dem Rhein in Nordrhein-Westfalen von Beginn an eine

besondere Bedeutung beigemessen - u.a. mit Deichsanierungen, Planung

und Realisierung großräumiger Deichrückverlegungen und der Schaffung

von steuerbaren Rückhalteräumen als zentralen Elementen.

Mit der Umsetzung der Maßnahmen im Hochwasserschutzkonzept ist unter

den bestehenden Gegebenheiten die Grenze des technischen Hochwasser­

schutzes am Niederrhein erreicht. Ein "absoluter Schutz vor Hochwasser"

wie in hochwasserfreien Bereichen ist allerdings nicht erreichbar. Ein - wenn

auch sehr geringes - Restrisiko wird immer bleiben. Ziel der Landesregie­

rung ist es, dieses Risiko so gering wie möglich zu halten. Entsprechend wird

im Rahmen der Umsetzung der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie

angestrebt, die trotz dieses sehr hohen Schutzniveaus noch bestehenden

Schadensrisiken durch Vorsorgemaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen

(z. B. Bauvorsorge, Gefahrenabwehr) zu vermindern.

Insgesamt besitzt der Niederrhein sowohl im nationalen als auch im interna­

tionalen Vergleich ein sehr hohes Schutzniveau, das auch dem Schadenspo­

tenzial entspricht.

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Zur Erhaltung dieses sehr hohen Schutzniveaus am Niederrhein werden

ebenfalls die Auswirkungen des untertägigen Abbaus von Steinsalz im Berg­

werk Borth auf den Rhein und seine Hochwasserschutzeinrichtungen im

Rahmen bergrechtlicher Genehmigungen berücksichtigt. Sind z. B. bei der

Genehmigung bergbaulicher Vorhaben im Bereich von Schifffahrtsstraßen u.

a. der Schutz öffentlicher Verkehrsanlagen sowie die Vermeidung gemein­

schädlicher Einwirkungen (z. B. Überflutung) zu besorgen, fordert die Berg­

behörde die Vorlage eines Sonderbetriebsplans, welcher den Anforderungen

der Richtlinien für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens beim Abbau

unter Schifffahrtsstraßen (RASch) genügen muss. In diesem Sonderbe­

triebsplan werden die Auswirkungen des Abbaus auf den Rhein und dessen

Hochwasserschutzeinrichtungen für die Dauer eines Kalenderjahres gere­

gelt. Erforderliche Vorsorgemaßnahmen werden in Abstimmung mit der

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung bzw. der Oberen Wasserbehörde (hier:

Bezirksregierung Düsseldorf) und den zuständigen Deichverbänden in der

Zulassung festgelegt (siehe auch Vorlage 16/3875 vom 13.04.2016). Im Zu­

ge der Zulassungsverfahren der Sonderbetriebspläne "Abbau unter dem

Rhein" wird somit vorsorgender Hochwasserschutz betrieben. Dementspre­

chend genehmigt die Bergbehörde den Abbau ausschließlich, wenn z. B. die

Deichanlage ein entsprechendes Vorlaufmaß zum Ausgleich der aus diesem

Abbau resultierenden bergbaubedingten Senkungen aufweist. Andernfalls ist

der beantragte Abbau zu untersagen bzw. auf Abbaubereiche zu beschrän­

ken, deren Senkungen nicht zu einer Unterschreitung des SolImaßes der

Deichanlage führen. Diese Abbaubeschränkung kann nur aufgehoben wer­

den, wenn der Hochwasserschutz gewährleistet ist.

Mit dem zuvor angeführten Sonderbetriebsplan reicht das Bergbauunter­

nehmen gleichfalls eine "Planerische Mitteilung" mit Angaben zu dem ge­

planten Abbau und dessen Auswirkungen für die kommenden fünf Jahre ein.

Diese Planerische Mitteilung ist nicht Bestandteil der Sonderbetriebsplanzu­

lassung. Sie dient vielmehr der Gewährleistung eines notwendigen planeri­

schen Vorlaufs für bergschadensprophylaktische Baumaßnahmen (siehe

dazu auch Vorlage 16/3875 vom 13.04.2016).

Die Regulierung von Grundwasser- und Vorflutstörungen in Bergsenkungs­

gebieten durch die konkrete Umsetzung notwendiger Maßnahmen liegt nicht

in der Zuständigkeit der Bergbehörde. Die Landesregierung hat dazu mit

dem Gesetz über die Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft

(Linksniederrheinisches Entwässerungs-Genossenschafts-Gesetz - LlNEGG

-) vom 7. Februar 1990 (GV. NW. 1990 S. 210, zuletzt geändert durch Artikel

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6 des Gesetzes vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten mit

Wirkung vom 1. Dezember 2012) die "Vermeidung, Minderung, Beseitigung

und Ausgleich wasserwirtschaftlicher und damit in Zusammenhang stehen­

der ökologischer, durch Einwirkungen auf den Grundwasserstand, insbeson­

dere durch den Steinkohlen- und Salzabbau, hervorgerufener oder zu erwar­

tender nachteiliger Veränderungen" als eine der Aufgaben der Linksnieder­

rheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LiNEG) festgelegt.

Die Eigentümer der ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiet liegenden

Bergwerke (hier auch Cavity, esco) sind gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3

LlNEGG Mitglieder (Genossen) der LlNEG und sind entsprechend den von

ihnen verursachten nachteiligen Veränderungen im Genossenschaftsgebiet

zur Zahlung von Beiträgen für die von der LlNEG gemäß ihrem gesetzlichen

Auftrag durchzuführenden Maßnahmen verpflichtet. Eine Befristung für die

Verpflichtung eines Genossen zur Leistung von Beiträgen zur Deckung von

ihm verursachter Aufwendungen sieht das Gesetz nicht vor. Die Bergbauun­

ternehmen sind verpflichtet, die LlNEG über geplante und getätigte Abbaue

zu informieren, die für die Ermittlung der Bodenbewegungen erforderlich

sind. Die LlNEG überarbeitet in regelmäßigen Abständen ihre langfristigen

Beitragsprognosen.

Für die Erfüllung der aus den bergbau lichen Tätigkeiten der Unternehmen

resultierenden finanziellen Verpflichtungen - dies betrifft auch über lange

Zeiträume andauernde oder ewig dauernde Lasten - bilden die Unternehmen

bilanzielle Rückstellungen gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften. Die

Abschlüsse werden von externen Wirtschaftsprüfern überprüft und testiert.

Nähere Ausführungen dazu sind der Vorlage 16/4844 vom 08.03.2017 zu

entnehmen.

Ferner werden die Unternehmen des Salzabbaus am Niederrheiri nach Aus­

kunft der Cavity GmbH im Zuge geplanter Hochwasserschutz- oder Infra­

strukturmaßnahmen vom Planungsträger gemäß BBergG § 110 Anpas­

sungspflicht, § 111 Sicherungsmaßnahmen oder § 124 Öffentliche Verkehrs­

anlagen frühzeitig an den Planungen beteiligt. Entsprechend der zuvor ge­

nannten gesetzlichen Grundlagen beteiligen sich die Bergbauunternehmen

nach Maßgabe der im Einzelfall geltenden Rahmenbedingungen an den

durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen oder Neuplanungen (siehe auch

Vorlage 16/4844 vom 08.03.2017)

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4. Staatliche Verantwortung zum Schutz der potentiell überflutungsge­

fährdeten Lebensräume und Schutzgüter durch Rheinhochwasser

und Starkregen.

Am Niederrhein wird der Hochwasserschutz Ld.R. von Deichverbänden nach

dem Wasserverbandsgesetz des Bundes (WVG) als Selbstverwaltungsauf­

gabe wahrgenommen. Gerade am Niederrhein verfügen die Deichverbände

neben den ehrenamtlichen Führungsstrukturen über eigene Verbandsingeni­

eure und Techniker, die hauptamtlich die Aufgaben des Hochwasserschutzes

durchführen. In den Städten Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Monheim, Neuss

und Wesel werden die Hochwasserschutzanlagen von den Städten in eige­

ner Verantwortung errichtet bzw. unterhalten. Insgesamt hat sich die bisheri­

ge Organisation des Hochwasserschutzes am Niederrhein bewährt. Seit

1855 konnten am Niederrhein größere Hochwasserkatastrophen durch die

geschilderte Organisationsform verhindert werden und es besteht derzeit

keine Veranlassung hiervon grundsätzlich abzuweichen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf als Deichaufsichtsbehörde überwacht und

koordiniert alle Aktivitäten bezüglich des Hochwasserschutzes am Rhein in

ihrem Regierungsbezirk. Das Aufgabenspektrum reicht von der Genehmi­

gung der Deichbauvorhaben über die Bewilligung von Fördermitteln bis zur

Bau- und Betriebsüberwachung der Hochwasserschutzanlagen. Die Bezirks­

regierung Düsseldorf fungiert auch als Aufsichtsbehörde über die einzelnen

hochwasserschutzpflichtigen Deichverbände und Kommunen. Im Hochwas­

serfall greift die Bezirksregierung auf ihren aktuellen Hochwassereinsatzplan

zurück und richtet bei Bedarf einen Krisenstab ein. Schwerpunkte der Über­

wachungstätigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf als Obere Wasserbehör­

de ist zunächst die gewässeraufsichtliche Überwachung gemäß § 93 Lan­

deswassergesetz (LWG), die eine Bauüberwachung und Bauzustandsbe­

sichtigung von Großvorhaben des Wasserbaus am Rhein, wie beispielsweise

von Deichbauten, einschließt. Die Bezirksregierung ist also die Bauaufsichts­

behörde für den Deichbau am Rhein.

Mit sogenannten "deichaufsichtlichen Genehmigungen" gemäß Deichschutz­

verordnung schützt die Bezirksregierung Düsseldorf die Deiche vor schädli­

chen Einwirkungen durch Dritte. Die Deichschutzverordnung legt zum Schutz

der Deiche und sonstiger Hochwasserschutzanlagen Schutzzonen von bis zu

100 Metern Entfernung vom land- bzw. wasserseitigen Deichfuß fest, die

entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für

bestimmte Maßnahmen bzw. Gebote und Verbote vorsehen. Darüber hinaus

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finden jährlich Deichschauen statt, bei denen der Unterhaltungszustand der

Hochwasserschutzanlagen beurteilt wird. Die festgestellten Mängel an den

Anlagen werden protokolliert und sind schnellstens zu beseitigen. .

Ein absoluter Schutz gegen Überflutungen durch Starkregen ist nicht mög­

lich. Allerdings kann durch geeignete Vorsorgemaßnahmen das Schadens­

potenzial beziehungsweise die Gefährdung verringert werden. Um die Ge­

sundheit und die Lebensgrundlagen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schüt­

zen, aber auch um Kosten durch Schäden an der kommunalen Infrastruktur

zu vermeiden, arbeiten derzeit viele Kommunen an der· Realisierung eines

Starkregenrisikomanagements. Zur Unterstützung der Kommunen hat das

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des

Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) die "Arbeitshilfe kommunales

Starkregenrisikomanagement" veröffentlicht. Ziel der Arbeitshilfe ist es, den

verantwortlichen Entscheidungsträgern der Kommunalverwaltung Grundla­

gen und Hilfestellungen zur Erarbeitung eines kommunalen Handlungskon­

zepts zum Starkregenrisikomanagement zur Verfügung zu stellen. In der Ar­

beitshilfe werden Vorgehensweisen zur Erstellung von Überflutungsanalysen

und Starkregengefahrenkarten, Risikoanalysen sowie Handlungskonzepten

zur effizienten Schadensreduzierung beschrieben. Das Land unterstützt die

Aufstellung kommunaler Handlungskonzepte mit Fördermitteln in Höhe von

50%.