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Kaiser und Reich – Fürsten und Land

Deutsche Staatlichkeit im späten Mittelalter

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Gliederung

Ende der Staufer und Interregnum Der ständische Reichsverband Aufstieg der Fürsten Ständestaat

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1. Ende der Staufer und Interregnum

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Das Ende der Staufer

Die universale Kaiserpolitik erreichte unter den Staufern Friedrich I. Barbarossa ( 1152-1190) und seinem Enkel Friedrich II. (1212-1250) ihren Höhepunkt.

Sie führt zu endlosen Kämpfen mit den italienischen Stadtrepubliken und dem Papsttum.

Das Ende der Staufer bringt daher das Fiasko der universalen Reichsidee.

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Friedrich des II. Palast von Melfi

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Interregnum

Eine ältere, staatsfixierte Geschichtsschreibung sah das nachfolgende Interregnum als Tiefpunkt deutscher Geschichte: „Die kaiserlose, die schreckliche Zeit“.

Gerade das Jahrhundert zwischen dem Ende der Staufer und dem Schwarzen Tod (etwa 1250 bis 1350) ist die hohe Zeit des Landesausbaus und neuer Stadtkultur.

Es ist die Zeit des Ausbaus der Fürstenmacht.

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Reich und Regnum

Indem das Reich seinen universalen Anspruch verliert, wird es mehr und mehr identisch mit dem Regnum, dem deutschen Königtum.

Erst am Ende des Mittelalters wird es als Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation mit dem Staat der Deutschen gleichgesetzt.

Die Deutschen Lande weichen gleichzeitig dem neuen terminus Teutschland.

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2. Der ständische Reichsverband

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Reichsverfassung Goldene Bulle Die Goldene Bulle wurde 1356 von Karl IV.

erlassen, nachdem er erfolgreich Gegenkönige ausgeschaltet und die Kaiserkrone gewonnen hatte.

Sie beendet das Interregnum, die deutschen Thronwirren und bleibt in Kraft bis zum Ende des Alten Reiches 1806.

Dieses Reichsgesetz legt die deutsche Königswahl durch die Kurfürsten fest.

Es sichert Einheit und Dauer des deutschen Königreiches, weil Doppelwahlen verhindert und der Einfluss des Papsttums ausgeschaltet werden.

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Das Reich1347

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Böhmische Könige auf dem römischen ThronKarl IV. und sein Sohn Karl IV. und sein Sohn Wenzel zu Seiten des Wenzel zu Seiten des heiligen Veit. heiligen Veit. Steinskulpturen von Steinskulpturen von Peter Parler und seiner Peter Parler und seiner Werkstatt am Altstädter Werkstatt am Altstädter Brückenturm in Prag, Brückenturm in Prag, um 1378 um 1378 [Digitale Bibliothek Band 14: [Digitale Bibliothek Band 14: Propyläen-Weltgeschichte, S. Propyläen-Weltgeschichte, S.

8238].8238].

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Die Goldene Bulle

Exemplar im Stadtarchiv Frankfurt (Main) mit aufgeschla-gener Seite: Frankfurt wird zum ewigen Wahlort der Kaiserkrö-nung bestimmt.

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Die sieben Kurfürsten

Der König von Böhmen

Der Markgraf von Brandenburg

Der Herzog von Sachsen

Der Pfalzgraf bei Rhein

Die Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier

(von rechts nach links) Aus dem CODEX BALDUINI (UM 1340)

Quelle: www.uni-tuebingen.de/.../personen/ widder/ws9900/codex.htm

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Hausmacht

Die materielle Grundlage der Königsgewalt konnte nicht mehr das Reichsgut sein, denn es war nach dem Ende der Staufer verloren und verpfändet.

Grundlage wird nun die Hausmacht der herrschenden Dynastie (Luxemburger, Habsburger).

Die Mehrung der Hausmacht wird darum viel gescholtenes erstes Ziel der Königspolitik.

Die deutsche Königswahl wird nicht mehr durch Heeresmacht, sondern durch Finanzkraft entschieden, da die Kurfürsten durch Geldzahlungen gewonnen werden müssen.

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Reichsstände

Die Reichsstände bilden sich heraus, denen alle Fürsten, reichsunmittelbaren Herren und Städte zugehören.

Die Überzahl der Reichsstände sitzt im alten Zentrum des Reiches am Rhein und in den ehemals staufischen Besitzungen des Südwestens.

Der Hoftag wird erst am Ende des Mittelalters zum Reichstag.

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Die territorialen Mächte des Heiligen Römischen Reiches. Holzschnitt von Hans Burgkmair, 1510. Nürnberg, Staatsarchiv. [Digitale Bibliothek Band 14: Propyläen-Weltgeschichte, S. 20001]

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3. Aufstieg der Fürsten

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Nationalgeschichte - Landesgeschichte Die Schwäche der Königsmacht während des

Interregnum begünstigte den Aufstieg der Fürstenmacht.

Dies ist von der nationalstaatlich fixierten Geschichtsschreibung negativ gesehen worden: als Beginn der deutschen Kleinstaaterei.

Daneben bildete sich jedoch eine fruchtbare Landesgeschichtsschreibung heraus, die die Maßstäbe der Nationalgeschichte auf die Länder übertrug.

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Deutscher Landespatriotismus im 19. Jh.

Dresdner Fürstenzug

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Landesherrschaft

Die Herausbildung der Landesherrschaft ist der besondere deutsche Weg zur Verdichtung staatlicher Gewalt auf der Ebene des Fürstenstaates.

Diese Verdichtung umfasst: Die Erhebung allgemeiner Steuern; Die (Ober-) Gerichtsbarkeit; Die Anfänge von Verwaltung

Der Fürstenstaat des hohen und späten Mittelalters steht nur in einem losen Zusammenhang mit den Herzogtümern der ottonischen Zeit.

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Rechtstitel statt Gebietsherrschaft Die Landesherrschaft entsteht aus der Auflösung

der alten Herzogtümer durch Arrondierung von Herrschaftsrechten und Besitztiteln Durch Erbschaft; Durch Heirat; Durch Unterwerfung; Durch Kauf und Pfandschaft.

Was die alte Landesgeschichtsschreibung als Territorialpolitik beschreibt, war die schiere Gier. (Schubert).

Nicht räumliche Ausdehnung und geschlossenes Territorium, sondern Maximierung verstreuter Einnahmequellen war das Ziel.

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Machtraum der Wittelsbacher um 1200

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Herrschaft der bayerischen Herzöge um 1350

Quelle: Vorlesung Prof. Schmidt: Bayern im Spätmittelalter: www.uni-regensburg.de/.../ Geschichte/w96vsmm5.html

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Dynastie und Biologie

Die Landesherrschaft bildet sich dynastisch-biologisch zufällig: durch Überleben und Erben.

Die Alternative: Aussterben und Teilen. Die regelmäßigen Erbteilungen und

Verpfändungen von Besitztiteln bezeugen, dass eine geschlossene „Landesherrschaft“ nicht Ziel fürstlicher Politik war.

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Kurfürsten als Landesherren

Die Goldene Bulle schreibt die ungeteilte Erbfolge des Erstgeborenen in den Kurfürstentümern fest (Primogenitur).

Sie verleiht den Kurfürsten die unbeschränkte Gerichtshoheit in ihrem Herrschaftsbereich.

Die Kurfürstentümer werden so zu Vorreitern der Landesherrschaft.

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Staat ohne geschlossenes Territorium Der Fürstenstaat des späten Mittelalters ist jedoch

noch kein Territorialstaat im Sinne der Herrschaft über einen geschlossenen Raum (Territorium).

Von „Landesherrschaft“ ist daher nur eingeschränkt zu sprechen.

Kartographische Darstellungen als Flächenstaat mit klaren Grenzen sind eigentlich anachronistisch.

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Karte von G. Papay, Fachbereich Geschichte der Universität Rostock (http://www.rostock.igd.fhg.de/Mvhist/land13.html)

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4. Ständestaat

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Fürst und Land

Die Landstände treten dem Landesfürsten gegenüber, wie die Reichsstände dem König.

Sie begreifen sich gemeinsam als „das Land“, das dem Fürsten gegenübertritt.

Die Landstände sind korporative Zusammenschlüsse. Sie bilden Kurien wie die Reichsstände: Geistlichkeit, Adel, Städte.

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Herrschaft als Grund der Landstandschaft Landstände sind nicht demokratisch legitimiert,

sondern sie üben (ererbte) Herrschaftsrechte aus.

Landstände sind die Versammlung der Obrigkeiten: Geistliche Herren. Adelige Herren, Die Bürgermeister der Landesstädte.

Nur in Randlagen, wo alle Herrschaft schwach ist, wie im Gebirge und in den Marschen, haben auch Bauerngemeinden Vertreter im Landtag.

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Finanzgrundlagen ständischer Mitwirkung Die Landstände bewilligen Steuern (Bede,

petitio), nicht als Recht des Fürsten, sondern als (freiwilligen) Beitrag des Landes.

Dagegen erhalten sie vom Fürsten Zusicherung und Schutz ihrer Privilegien.

Dieses „Budgetrecht“ der Stände führt also zu einer vormodernen Gewaltenteilung der Landesherrschaft.

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Landesverfassung

Die Vielzahl der Rechte und Privilegien, die der Fürst im Laufe der Zeit seinen Ständen gewähren muss, wächst zur Landesverfassung.

Die landständischen Verfassungen sind allerdings nicht vor dem 16. Jahrhundert ausgebildet.

Um diese Rechte zu sichern, bewahren die Stände diese Einheit des Landes gegen die dynastischen Teilungen der Fürsten.

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Zusammenfassung

Nach dem Scheitern der universalen Reichspolitik entwickelt sich die deutsche Staatlichkeit stärker auf mittlerer Ebene, in den Fürstenstaaten.

Ständischer Korporatismus und genossenschaftliches Prinzip verhindern auf allen Ebenen die Ausbildung autokratischer Herrschaft: Kaiser und Reich; Fürst und Land; Rat und Bürgerschaft.