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Beilage
zum
Rahmenkollektivvertrag
ARBEITER
Stein- und keramische Industrie Österreich
Änderungen und Lohnordnungen
wirksam ab
1. Mai 2019
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KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich einer-seits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
§ 1 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Mitgliedsbetriebe bzw. in diesen Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, soweit diese Arbeitnehmer nicht angestelltenversicherungspflichtig bzw. nicht Lehr-linge kaufmännischer und technischer Angestelltenberufe sind, für die der Rahmenkollektivvertrag der Stein- und keramischen Industrie Gültigkeit hat und auf die in der Beilage zu diesem Kollektivvertrag angeführten Lohnordnungen Anwendung finden.
§ 2 Lohnordnung und Mindestlöhne a) Lohngruppen - Tätigkeitsbeschreibung
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
Arbeitnehmer, die über eine spezielle Ausbildung verfügen Arbeitnehmer, die selbstständig schwierige und verantwortliche Tätigkeiten ausführen, die
besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern Tätigkeiten zum Beispiel: Formentischler, Formenschlosser, Schussmeister/Sprengbefugte, Mischerdisponenten, Laboran-ten mit Prüfung ÖNORM B4710-1, Steinmetzmonteure etc.
II Facharbeiter
Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden
Arbeitnehmer, die als Facharbeiter eingesetzt werden Tätigkeiten zum Beispiel: Schlosser, Maschinenschlosser, Maschinisten (Bedienung, Betreuung), Tischler, Steinmetze, Haf-ner, Fliesenleger, Keramiker, Fassader, Freidreher, Maler, Gipser, Retouchierer, Betonfertigungs-techniker, Schalungsbauer, Maurer, Monteur Fertigteile, KFZ-Techniker, Laboranten, Mischmeis-ter, Elektriker, Elektrokeramiker etc.
III Qualifizierte Arbeiter
Arbeitnehmer, die einschlägige Arbeiten nach Einschulung ausführen können Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Lenker von KFZ eingesetzt werden, ohne einschlägige
Berufsausbildung Arbeitnehmer mit Berufserfahrung, ohne einschlägige Berufsausbildung
Tätigkeiten zum Beispiel: Betonschleifer, Betonformer, Mischer, KFZ–Lenker, LKW–Lenker, Fahrmischer-, Kran-, Bagger- und Hubstaplerfahrer, Eisenbieger, Pumpenmaschinisten, Pflasterer, Bohristen, Sprengbefugten-helfer, Maschinenwärter (Warten, Betreuung), Ofeneinsetzer/-ausnehmer, Dreher, Zersetzer etc.
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IV Produktionsarbeiter Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung, die ausschließlich einfache Tätigkeiten nach An-
weisung ausführen Tätigkeiten zum Beispiel: Hilfsarbeiter für die Produktion, Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung etc.
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Arbeitnehmer, die für Reinigung, Küche, Portier- und Wachdienste eingesetzt werden
Tätigkeiten zum Beispiel: Büro- und Küchenreinigung, Küchenarbeit, Nachtwächter, Botendienste etc.
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge: Personen, die eine Lehrausbildung im Sinne des BAG absolvieren Pflichtpraktikanten: Studierende, die zum Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmän-
nischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorübergehend beschäftigt werden
Ferialpraktikanten: Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Ferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden
Pflicht- und Ferialpraktikanten haben immer einen Ausbildungsanteil (schulrechtlich oder indivi-dual). Ferialarbeiter sind Arbeiter gemäß Einstufung in Lohngruppen I-V.
Vorarbeiter formeller, mitarbeitender Leiter einer Arbeitergruppe, Verbindungsperson zwischen Arbeitern und Meister/Polier/Betriebsleiter
b) Lohngruppen – Einstufung Maßgeblich für die Einstufung ist die Tätigkeit des Arbeitnehmers. Für die Einstufung kommt es daher in der Regel auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und auf die tatsächlich vorwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Der gesetzliche Begriff „Facharbeiter“ setzt somit stets eine erfolgreiche Ablegung einer Lehrab-schlussprüfung (Facharbeiterprüfung) voraus. Außer auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers kann auch auf die (facheinschlägige) oder auf eine unab-hängig vom tatsächlichen Tätigkeitsbereich ausgeübte formale Funktion des Arbeitnehmers im Be-trieb als Voraussetzung für die Einstufung abgestellt werden. c) Erhöhung der Mindestlöhne Die Mindestlöhne werden ab 1. Mai 2019 um 3,35% erhöht. Die ab 1. Mai 2019 geltenden Mindest-stundenlöhne ergeben sich aus den Lohnordnungen im Anhang.
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§ 3 Erhöhung der Effektivverdienste
a) Die tatsächlichen Stundenlöhne, ausgenommen bei Lehrlingen, werden bei den Mitgliedsbetrieben,
für die die beiliegenden Lohnordnungen Anwendung finden, ab 1. Mai 2019 um 3,20% erhöht. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertragli-chen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus An-lass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
b) Bei den Arbeitnehmern, die im Akkord-, Prämien- oder in einem sonstigen Leistungssystem arbei-
ten, sind die bezüglichen Vereinbarungen so zu ändern, dass sich der Akkord-, Prämien- oder sonstige leistungsabhängige Verdienst um den dann jeweils zur Anwendung kommenden Effektiv-prozentsatz erhöht.
§ 4 Erhöhung der Zulagen Die in EUR ausgedrückten Zulagen (inkl. Rohrzulage [Erschwerniszulage] in der Beton- und -fertigteilindustrie) werden ab 1. Mai 2019 um 3,20% erhöht. Die Werte der Zulagen werden mit den Lohnordnungen veröffentlicht.
§ 5 Begünstigungsklausel Diese Vereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, derzeit bestehende IST-Löhne zu re-duzieren.
§ 6 Gemeinsame Erklärung Die Kollektivvertragspartner der Stein- und keramischen Industrie betonen ihr gemeinsames Interesse zum Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Arbeiter. Trotz steter Investitionen in fortschrittli-che Technik und Arbeitserleichterungen ist die Arbeit in der Stein- und keramischen Industrie körper-lich stark fordernd und schwer. Zum Teil sind Tätigkeiten in der Stein- und keramischen Industrie in der Berufsliste „körperlicher Schwerarbeit“. Die Sozialpartner der Stein- und keramischen Industrie sind der Meinung, dass alle körperlichen Ar-beiten in dessen Sektoren/Branchen Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung sind und befürworten die Aufnahme dieser Tätigkeiten in die Berufsliste „körperlicher Schwerarbeit“.
§ 7 Sonstige Vereinbarung Die Kollektivvertragspartner setzen eine Arbeitsgruppe mit dem Thema „Überarbeitung der Lohnord-nungen, der Zulagen- und Diätenregelungen“ ein. Die Arbeitsgruppe soll bis zur nächsten KV-Ver-handlung im April 2020 einen verhandelbaren Lösungsvorschlag ausarbeiten.
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§ 8 Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich der lohnrechtlichen Bestim-mungen bis 30. April 2020. Nach dem 1. Februar 2020 sind Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern der Lohnunterausschuss einer Verhandlungsaufnahme zustimmt. Wien, am 13. März 2019
Für den Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich
Mag. Dr. Manfred ASAMER e.H. DI Dr. Andreas PFEILER e.H. Fachverbandsobmann Geschäftsführer
Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz Abg.z.NR Josef MUCHITSCH e.H. Mag. Herbert AUFNER e.H. Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer Anhang: Lohnordnungen 2019
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 6
Anhang zum Kollektivvertrag vom 13. März 2019
LOHNORDNUNGEN
1. Beton- und -fertigteilindustrie ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Formentischler, Formenschlosser 14,76 II Facharbeiter
a Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 14,19
b Facharbeiter z.B. Schlosser, Tischler im 1. Jahr nach der Auslehre (berufseigene und berufsfremde) 13,50
c Facharbeiter angelernt; Angelernte Facharbeiter, die länger als 2 Jahre als Facharbeiter im Beruf be-schäftigt werden, erhalten den Lohn der Kategorie 2a nach dem 1. Jahr
14,08
III Qualifizierte Arbeiter a Former (Einschläger, Erzeuger); Betonschleifer 13,37
b Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,14
c Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be-
trieblichen Bereich
13,08
d Kraftfahrer und Maschinisten (Kran- und Baggerführer, Führer von Hubstaplern) 12,99
e Eisenbieger (die Eisenbewehrungen herstellen können), Angelernte Hilfsarbeiter (die Teiltätigkeiten der Gruppe 3 ohne Kraftfahrer verrichten)
12,92
IV Produktionsarbeiter Hilfsarbeiter 12,32
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 11,84
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
Rohrzulage (Erschwerniszulage) in der Beton- und –fertigteilindustrie EURO
Der § 4 des Kollektivvertrages vom 7.4.1987 wird wie folgt abgeändert: ab 1. Mai 2019 Rohrzulage pro 100 Stück
100 - 150 mm
7,28
200 - 300 mm
10,64
350 mm
11,79
400 mm
14,07
450 - 500 mm
18,72
600 mm
24,60
700 mm
30,43
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 7
800 mm
35,10
900 mm
39,75
1000 mm
43,29
über 1000 mm (bei einem Stückgewicht bis 1000 kg)
49,57
Bei höheren Stückgewichten betriebsweise Regelung. Bei Erzeugungsmengen unter 100 Stück ge-bührt der aliquote Anteil. Geschlossene Eiprofile fallen in die gleiche Gewichtskategorie wie die kreis-förmigen.
2. Kalk-, Gips-, Kreide-, Schotter-, Sand-, Kies-, Quarzsand- und ab 1. Mai 2019 Transportbetonindustrie, Rohtongruben und Kaolinwerke (inkl. Firma Magnolithe Ges.m.b.H.) I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Selbständig tätige Sprengbefugte (früher Schussmeister), Mischerdisponenten (Mischmeister) und Laboranten, die die Qualifizierung laut ÖNORM B4710-1 vorweisen (Prüfungszeugnis Betontechnolo-gie 2)
13,50
II Facharbeiter a Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit nach dem 1. Gehilfenjahr 13,50
b Facharbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im 1. Gehilfenjahr 13,39
c Angelernte Facharbeiter ohne abgeschlossene Lehrzeit und geprüfte Dampfkesselwärter 13,46
III Qualifizierte Arbeiter a Maschinisten von Autobetonpumpen mit Abschluss der erforderlichen Prüfungen 13,46
b Fahrer von Fahrmischern in der Transportbetonindustrie mit einjähriger einschlägiger Fahrpraxis und
notwendigen Betonkenntnissen
13,28
c Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen, Steiermark: Bausteinmacher, Pflastersteinmacher
13,14
d Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be-trieblichen Bereich, Geprüfte Häuer
13,08
e Kfz-, Baggerfahrer, Bohristen (Mineure), Sprengbefugtenhelfer, Brenner in der Kalkindustrie, Angelernte Lokführer, Maschinenwärter für größere Anlagen (z.B. Hydrat-, Mahl-, Seilbahnanlagen, Steinbrech- und Aufbereitungsanlagen), Steiermark: Ritzer und Spalter
12,73
f Sonstige Maschinenwärter, Absacker und Schmierer, Einsetzer und Ausnehmer bei Kalkringöfen, Kalkausnehmer bei Schachtöfen, Andere qualifizierte Hilfsarbeiter (z.B. Schmiedehelfer, Schlosserhelfer, Sortierer, Kalk- und Koksförderer, Steinbruch- und Sandgrubenarbeiter mit Kenntnis des Arbeitsvorganges)
12,53
g Lehrhäuer vor abgelegter Prüfung, Graber am Bruch 12,25
h Motorfahrer, Aufzugwärter, Haspelwärter und Gleisvorarbeiter 12,18 IV Produktionsarbeiter
a Branchenzugehörige Hilfsarbeiter und berufsfremde Hilfsarbeiter nach 3 Monaten 11,83
b Berufsfremde Hilfsarbeiter bei Neuaufnahme 11,56 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
a Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 11,04
b Wien, Niederösterreich und Burgenland: Kalk und Schotter: Wien und Niederösterreich: Sand und Kies:
Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden pro Stunde 11,04
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 8
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
3. Salzburger Marmorindustrie ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Steinmetzmonteure, Sprengmeister 14,26 II Facharbeiter
a Facharbeiter, Steinmetze nach dem 2. Gehilfenjahr 14,26
b Facharbeiter, Steinmetze im 1. und 2. Gehilfenjahr 13,78 III Qualifizierte Arbeiter
a Steinbrucharbeiter 13,93
b Säger, Fräser, Schleifer 13,50 IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 12,41 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Reinigungskraft 11,87 VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
4. Oberösterreichische Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Schießer (Schussmeister) 13,62 II Facharbeiter
a Steinmetze 1. Kategorie, Betriebshandwerker 1. Kategorie und Kabelkranfahrer 13,78
b Steinmetze 2. Kategorie, Betriebshandwerker 2. Kategorie 13,50
c Steinmetz im 1. Gehilfenjahr, Betriebshandwerker (mit abgeschlossener Lehre) 13,39 III Qualifizierte Arbeiter
a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,14
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 9
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be-
trieblichen Bereich
13,08
c Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 1. Kategorie, Baggerfahrer, Felsbohristen und Großzersetzer
12,88
d Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze 2. Kategorie, Kraftfahrzeugfahrer, Lokfahrer, Kranfahrer, Zersetzer, Zubrecher, Würfelritzer
12,72
e Handwerker ohne oder ohne abgeschlossene Lehrzeit einschließlich der angelernten Steinmetze im 1. Verwendungsjahr, Ausmacher, Spalter (Hämmerer), Plattlritzer, Aufschläger, Handzersetzer (in Preßluftbetrieben), Handbohristen
12,50
IV Produktionsarbeiter a Ungelernte Hilfsarbeiter 11,87
b Ungelernte Hilfsarbeiter nach dem Neueintritt 11,74
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,24
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von --
5. Waldviertler Hartsteinindustrie ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
-
II Facharbeiter a Steinmetze mit mehr als 4-jähriger Praxis 13,89
b Steinmetze im 3. und 4. Praxisjahr 13,62
c Professionisten mit abgeschlossener Lehre über 2 Jahre Praxis 13,75
d Steinmetze bis zu 2-jähriger Praxis, Professionisten mit abgeschlossener Lehre bis 2 Jahre Praxis 13,39
III Qualifizierte Arbeiter a Schleifer über 2 Jahre Praxis 12,99
b Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser: über 2 Jahre Praxis, Qualifizierte
Hilfsarbeiter (Kranführer usw.)
12,75
c Mineure (Sprengbefugtenhelfer), Ritzer, Bossierer, Säger, Fräser, Schleifer: bis 2 Jahre Praxis 12,70 IV Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 12,08
b Hilfsarbeiter am Platz 11,87 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
-
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 10
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2d
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von --
6. Zementindustrie ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Stoffprüfer 14,31 II Facharbeiter
a Professionisten nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 14,31
b Professionisten im 1. Jahr nach der Auslehre 13,50 III Qualifizierte Arbeiter
a Qualifizierte angelernte Arbeiter (angelernte Professionisten, Mineure, Müller, Brenner, Baggerfahrer, Kranfahrer, Turbinenwärter, Wärter an Kompressorenstationen, Fahrer von Transportfahrzeugen, ähnlich wie Tourneau-Hopper, Zyclop, Dumptor u. dgl.)
13,14
b Sonstige angelernte Arbeiter (Schmierer, Brecherwärter, Aufzugwärter, Granulierer u. dgl.) 12,99 IV Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter im Steinbruch 12,41
b Sonstige Hilfsarbeiter 12,25 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 11,87 VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10%
7. Ziegel- und -fertigteilindustrie * ab 1. Mai 2019 I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO
Maschinisten (geprüft) 13,90 II Facharbeiter
a Professionisten mit abgeschlossener Lehre 13,90
b Professionisten mit abgeschlossener Lehre im ersten Jahr nach der Auslehre; angelernte Handwer-ker
13,50
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 11
c Kesselwärter (geprüft) 13,62
III Qualifizierte Arbeiter a Lenker von Kraftfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 7 Tonnen 13,14
b Fahrer von Transport- und Ladefahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen im be-
trieblichen Bereich
13,08
c Lenker von Fahrzeugen 12,62
d Ausfahrer, Setzer, Baggerführer, Einfahrer der mitsetzt; Benzin- und Diesellokfahrer, sofern er die Pflege und Instandhaltung der Maschine durchführt; Absetzwagenfahrer von der Presse in die Kam-mertrocknerei und aus dieser heraus; Trockenwärter bei künstl.. Trocknereien, wenn er die Zusatz-heizung bedient.
12,25
e Brenner (bei 48-stündiger Arbeitszeit einschl. Sonntags- und Überstundenzuschlägen) ** 12,16 IV Produktionsarbeiter
Hilfsarbeiter 11,72 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
a Wächter und Portiere 11,30
b Hilfsarbeiter für Putz- und Wartearbeiten, Botengänge, Werksküchenpersonal, Wasserträger usw. 11,30 VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% im 4. Lehrjahr 90% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von --
* Siehe Zusatzkollektivvertrag vom 11. April 1983 betreffend die Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.7.1984 für Arbeitnehmer im kontinuierlichen Schichtbetrieb. § 2 Abs. 2: „Bei allen Arbeitnehmern, die im Rahmen eines betrieblich vereinbarten Schichtplanes im kontinuierli-chen Schichtbetrieb (mit oder ohne Sonntagsruhe) beschäftigt werden, erhöht sich der jeweils in Gel-tung stehende kollektivvertragliche Stundenlohn gemäß Beilage Lohnordnung – Anhang zum Kollek-tivvertrag – 7. Ziegel- und –fertigteilindustrie, um 3%.“
** 1. a) Der Wochenverdienst des Brenners bei 48-stündiger Arbeitszeit beträgt das 54-fache des o.a. tariflichen Stundenlohnes, womit die Sonntags- bzw. Überstundenzuschläge abgegolten sind. b) Aushilfsstunden sind mit dem tariflichen Stundenlohn zuzüglich der kollektivvertraglichen Zu-schläge zu bezahlen. c) Bei Nichterreichung der 48-stündigen Arbeitswoche sind Zeitversäumnisse pro Stunde mit 1/48 des in lit. a) errechneten Wochenverdienstes zu berechnen. 2. Die Nachtschichtzulage für Brenner gem. § 4 Ziffer 11 beträgt pro Woche und Brenner ........................... 3. Der Akkordrichtsatz hat bei Neuerstellung bei Akkordsätzen für Brenner mindestens 15% über dem laut lit. a) errechneten Wochenverdienst zu betragen.
24,55
8. Feinkeramische und Feuerfestindustrie ab 1. Mai 2019 Feuerfest- und Elektrokeramikindustrie und Fa. Laufen AG, Werke Wilhelmsburg und
Gmunden
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten EURO -
II Facharbeiter
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 12
a Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr,
Keramische Professionisten, wenn sie nicht im Akkord beschäftigt sind
13,20
b Keramische Professionisten 12,92
c Professionisten, mit Ausnahme keramischer Professionisten im 1. Gehilfenjahr und angelernte Arbei-ter, die tatsächlich Professionistenarbeit im Sinne 2a leisten
12,78
III Qualifizierte Arbeiter a Generatorenwächter, Tunnelofenbrenner und erster Brenner, Kesselwärter bei Hochdruckkesseln 12,07
b Qualifizierte Hilfsarbeiter: Former, Schlager, Brenner, Setzer, Ausnehmer, Sanitärgießer, Gießer,
Dreher, Maler, Gipser, Glasierer, Kapselpresser, Laborarbeiter, Turbinenwärter, Füller, Packer, Kap-seldreher
12,07
IV Produktionsarbeiter Hilfsarbeiter aller Art, darunter zählen auch Brennhausarbeiter, Massearbeiter, Waggonentlader, Tongrubenarbeiter, Oberbauarbeiter, Hofarbeiter
11,46
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Nachtwächter und Portiere 11,46
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von --
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müs-sen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.
0,13
Elektroporzellanindustrie STEIERMARK ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
Hochqualifizierte Facharbeiter 13,20
II Facharbeiter a Qualifizierte Facharbeiter 12,78
b Facharbeiter 12,75
III Qualifizierte Arbeiter Angelernte Arbeiter 11,89
IV Produktionsarbeiter a Hilfsarbeiter, bei qualitativer Leistung 11,42
b Alle anderen Hilfsarbeiter 11,39
V Hilfskräfte - Hilfspersonal -
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% des geltenden Lohnes der Gruppe 2b
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 13
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müs-sen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.
0,13
Elektroporzellanindustrie TIROL ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Aus-führung
12,41
II Facharbeiter a Werkstubenarbeiter, Fliesenleger, Setzer, Professionisten, Freidreher, Maler, Oberdreher, Spezialre-
touchierer, Gipser
12,22
b Vorgenannte Facharbeiter nach dem 1. Gesellenjahr 12,12
c Vorgenannte Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 11,99 III Qualifizierte Arbeiter
a Hochqualifizierte angelernte Keramiker 11,72
b Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren, einlegen und brennen, ferner angelernte Facharbeiter und Gehilfen bei entsprechender Leistung, Kachelpresser, qualifizierte Retouchierer, Blätterschnei-der, erster Packer
11,37
c Sonstige Keramiker, Glasierer, Retouchierer, Eindreher und Gießer 10,71 IV Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter der Glasur-, Masse- und Tonaufbereitung 10,61
b Alle übrigen Hilfsarbeiter 10,53 V Hilfskräfte - Hilfspersonal
-
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% des geltenden Lohnes der Gruppe 2c
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
Professionisten, die nicht im Akkord beschäftigt und die nicht keramische Professionisten sind, müs-sen mindestens den nebenstehenden Betrag pro Stunde über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn erhalten.
0,13
Zierkeramische Industrie OBERÖSTERREICH, BURGENLAND, TIROL, WIEN ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 14
Besonders qualifizierte Hafner, Fliesenleger und Setzer, Keramiker, selbständig in Entwurf und Aus-führung
11,32
II Facharbeiter a Werkstubenarbeiter, welche nicht nur Kachelzeug, sondern auch Gesims und Sockel jeder Art und
Größe formen können, sowie Überschläger, sofern sie nicht auch Stil- und Rundöfen überschlagen, gelernte Facharbeiter, z.B. Professionisten, Freidreher, Oberdreher, Spezialretouchierer, hochqualifi-zierte Maler und Gipser
11,03
b Facharbeiter nach dem 1. Jahr der Verwendung als Geselle, wenn sie nicht schon den Leistungen der Gruppe 2a entsprechen.
10,80
c Facharbeiter im 1. Jahr der Verwendung als Geselle 10,56
d qualifizierte Keramikmaler 9,59 III Qualifizierte Arbeiter
a Brennhausarbeiter, die selbständig glasieren und einlegen, sowie angelernte Fachkräfte, Kachelpres-ser, Blätterschneider nach Erlangung entsprechender Leistungsfähigkeit sowie Gipsgießer, Sortierer und Packer
10,07
b Angelernte Fachkräfte bei qualitativer Leistung, spätestens nach dem 2. Verwendungsjahr 9,59
c Keramikmaler, Glasierer, Retouchierer, Former, Dreher, Garnierer, Spritzer, Gießer 9,53 IV Produktionsarbeiter
a Hilfsarbeiter in der Glasur, Masse- und Tonaufbereitung 9,64
b Alle übrigen Hilfsarbeiter, keramische Hilfskräfte in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (Anlern-zeit)
9,53
V Hilfskräfte - Hilfspersonal -
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 40% im 2. Lehrjahr 60% im 3. Lehrjahr 80% des jeweiligen Lohnes der Gruppe 4b
Lehrlinge erhalten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs im laufenden Lehrverhältnis die höchste Lehrlingsentschädigung.
Pflichtpraktikanten und Ferialpraktikanten erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres.
Vorarbeiter erhalten auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 7%
9. Schleifmittelindustrie ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
Spezialfacharbeiter, Spezialisten 13,50
II Facharbeiter a Qualifizierte Facharbeiter 13,08
b Facharbeiter 12,75
III Qualifizierte Arbeiter Qualifizierte Arbeiter 11,89
IV Produktionsarbeiter a Produktionsarbeiter bei qualitativer Leistung 11,42
b Produktionsarbeiter 10,42
c Hilfskräfte 10,06
Beilage zum Kollektivvertrag Arbeiter - Stein- und keramische Industrie 2019 15
V Hilfskräfte - Hilfspersonal -
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten Ferialpraktikanten sind Personen, die ohne Vorliegen schulrechtlicher Vorschriften während der Schulferien mit vereinbarten Ausbildungsanteilen in einem Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ferialpraktikanten gebührt ein Monatslohn in der Höhe von 64% der Gruppe 2b.
10. Lohnordnungen für die Firmen
1. ACTIVE - FCF Feuerfestes Material Produktions- und Handels GmbH ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
-
II Facharbeiter Professionisten: Schlosser, Tischler etc. 14,09
III Qualifizierte Arbeiter Schamotteformer 12,50
IV Produktionsarbeiter Hilfsarbeiter, Ofenheizer 11,72
V Hilfskräfte - Hilfspersonal -
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
2. TERRANOVA Weber & Broutin GmbH ab 1. Mai 2019
I Spezialfacharbeiter, Spezialisten, Experten
EURO
Fassader 14,69
II Facharbeiter a Schlosser 14,06
b Elektriker 13,75
III Qualifizierte Arbeiter -
IV Produktionsarbeiter Hilfsarbeiter 12,25
V Hilfskräfte - Hilfspersonal Büro- und Küchenreinigungsarbeiten, Küchenarbeiten 10,14
VI Lehrlinge und Pflicht-/Ferialpraktikanten
Vorarbeiter erhalten 13,93
Trockenofenprämie (Aufteilung lt. Betriebsvereinbarung vom 22. April 1958). Schmutzzulage 10% vom Normalstundenlohn (Anspruchsberechtigte lt. Betriebsvereinbarung). Der Kreis der Prämienberechtigten und die Art der Aufteilung bleibt wie bisher einer betrieblichen Vereinba-rung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat überlassen.
* * * * * O:\Word_Doc\601KV-Arbeiter\KVV\KVV2019\190430_KV Beilage 2019_Steine-Keramik.docx