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1 •Inhalte der bundesgesetzlichen Regelungen zu §§ 77, 78 a ff SGB VIII, § 49 AG KJHG •Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe: BRVJug mit Anlagen = 136 Seiten Vertragskommission – Auftrag und Zusammensetzung Struktur der Leistungsbeschreibungen Bestandteile der Trägerverträge Kalkulationsgrundlagen Weiterentwicklungserfordernisse

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•Inhalte der bundesgesetzlichen Regelungen zu §§ 77, 78 a ff SGB VIII, § 49 AG KJHG

•Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe: BRVJug mit Anlagen = 136 Seiten

•Vertragskommission – Auftrag und Zusammensetzung

•Struktur der Leistungsbeschreibungen

•Bestandteile der Trägerverträge

•Kalkulationsgrundlagen

•Weiterentwicklungserfordernisse

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Das SGB VIII bestimmt zunächst in § 77 SGB VIII über alle Bereiche der Jugendhilfe, dass Vereinbarungen über die Höhe der Kosten anzustreben sind, wenn Einrichtungen und Dienste von freien Trägern in Anspruch genommen werden. Was und wie dies geschehen soll, bestimmt Landesrecht - § 49 AGKJHG. Die ambulanten Hilfen sind auf Grundlage § 77 SGB VIII in den Rahmenvertrag aufgenommen.

Die Vorschriften nach 78 a ff SGB VIII sind spezifischer und beziehen sich explizit auf teilstationäre und stationäre Hilfen, die mit einem individuell einklagbaren Rechtanspruch verbunden sind:

• § 27ff , § 35a SGB VIII (4 ambulante sozial-pädagogische und 3 therapeutische Leistungen)

• § 28 SGB VIII Sonderform – Fallpauschalen Errziehungs- und Familienberatung

• § 13 Abs. 3 Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform sowie Begleiteter Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII.

• § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter Kinder

• § 32 Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe oder teilstationären Hilfe

• § 34 Hilfe in einer Einrichtung (Heim o. sonstigen betreuen Wohnform (familienanalog, Gruppe oder Individualleistung) sowie in intensiver sozialpädagogischer

• § 35 ISE

• § 35a EingH für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (Rechtsanspruch liegt beim Kind oder Jugendlichen)

• § 41 Hilfe für junge Volljährige

• § 42 Inobhutnahme

•§ 39,40 SGB VIII Annex-Leistungen zum Unterhalt / Krankenhilfe, die im Zusammenhang mit den zuvor genannten Hilfen erbracht werden.

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• Bei teilstationären und stationären HzE ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber demLeistungsberechtigten verpflichtet, wenn: 1. Inhalt, Umfang und Qualität (Leistungsvereinbarung), 2. differenzierte Entgelte (Entgeltvereinbarung) und 3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) abgeschlossen worden sind.

• Träger sind geeignet, wenn die Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Liegen keine Vereinbarungen vor, dann ist der öffentliche Träger nur dann zur Übernahme der Leistung verpflichtet, wenn die Besonderheiten im Einzelfall dies erforderlich machen.

•In §78c SGB VIII wird bestimmt, was die wesentlichen Inhalte der Leistungsvereinbarung sind : Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes, die Zielgruppe, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung.

• Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.

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• In § 78 d ist bestimmt, dass die Vereinbarungen für einen zukünftigen Zeitraum abzuschießen sind - nachträgliche Ausgleiche wie bei vorhergehende Vereinbarungen sind ausgeschlossen.

Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln.

• § 78e erklärt die Zuständigkeit des örtlichen Trägers, sofern Landesrecht nichts anderes bestimmt – siehe hierzu auch § 36 AG KJHG i.V. § 86 SGB VIII. Die geschlossenen Vereinbarungen sind bindend. Im BRVJug ist vereinbart, dass jeweils der Standortbezirk bzw. der Hauptbelegerbezirk vor Vertragsabschluss einbezogen wird.

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•In § 78 f ist bestimmt, dass Rahmenverträge auf Landesebene

mit den Verbänden der Leistungserbringer über die Inhalte der Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 (Vertragsinhalte) zu verhandeln und abzuschließen sind.

•§ 78 g verankert eine Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle (siehe Schiedsstellenverordnung SGB VIII)

Vorgaben: Unparteilicher Vorsitzenden, gleiche Anzahl Vertreter öffentliche und freie Jugendhilfe, Entschädigung des Zeitaufwandes, Kannregelung zur Gebührenerhebung.

Wenn Vereinbarung (innerhalb von 6 Wochen) nicht zustande kommt (nach Aufforderung zur Verhandlungsaufnahme) entscheidet die Schiedsstelle unverzüglich über die strittigen Punkte. Gegen die Entscheidung ist der Rechtsweg / VG gegeben. RVO: insbesondere über: Errichtung, Zusammensetzung, Bestellung, Amtszeit, Abberufung, Antrag, Verhandlung, Entscheidung, Gebühren). Derzeitiger Vorsitzender: Prof. Weber, stellV. Herr Axel Stähr sowie 3 VertreterInnen Land Berlin und 3 VertreterInnen Verbände

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• Mit Blick auf : 1. i. d. Regel überbezirkliche Bedarfe und überbezirkliche Trägeraktivitäten, 2. die Verpflichtung zur Einbeziehung des Hauptbelegerbezirks, 3. Berlineinheitliche Grundstandards, 4. die Notwendigkeit einer vorherigen Betriebserlaubnis bei teilstationären und stationären Leistungen, 5. das Erfordernis der Trägerberatung, 6. die Sicherung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse, 7. die Notwendigkeit eines Vergleichsmaßstabs (Kalkulationsverfahren, Berichtswesen, Fachcontrolling) sowie 8. auf den in jedem Bezirk zusätzlich entstehenden personellen Aufwand macht nur ein zentrales Verfahren Sinn.

•Nicht bedacht wird bei dieser Forderung auch, dass jeweils auch die Leistungsinhalte in der Leistungsvereinbarung und die Verfahren im Rahmen der Qualitätsentwicklungsvereinbarung verhandelt und ausgestaltet werden müssen.

•Auch in der bestehenden Systematik gibt es die vielfache Möglichkeiten für die Bezirke, auf Grundlage des BRVJug z.B. Bezirksunikate nach § 27 i.V. mit... (ambulant, teilstationär, stationär) zu entwickeln und im regulären Verfahren einen Trägervertrag abzuschließen oder ein spezifisches Entgelt zu verhandeln.

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Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe (BRVJug) vom 15.12.2006, letzte Änderung zum 10.10.2011

Vertragssystematik:

1. Ebene: Rahmenvertrag (Land Berlin und Verbände der Leistungserbringer)

Rahmenvertrag: Präambel, I Allgemeine Grundlagen, z.B. Zuständigkeiten, IITrägervertrag, Kündigung und Neuverhandlungen, Vertragsverletzungen), III Entgeltregelungen (Entgeltdifferenzierung und Entgeltermittlung), IV Leistungsabrechnung (Abrechnung),V Vertragskommission, VI Laufzeit, VIIISchlussbestimmungen = 17 Seiten sowie Anlagen: A Protokollnotizen, Anlage B Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibung des Trägers (einschließlich Entgeltvereinbarung) als Grundlage für den Trägervertrag , C Muster-Trägervertrag, D 1-D8 Rahmenleistungsbeschreibungen, E Regelungen zum Schutzauftrag gemäß § 8a/ 72 a SGB VIII, Anlage F Nebenkostenkatalog = 136 Seiten BRVJug über 80 Angebots- und Entgeltvarianten.

2. Ebene: Die Zuständigkeit der Hauptverwaltung für den Abschluss der Trägerverträge (§ 36 AG KJHG i.V. § 86 SGB VIII), regelhafte Beteiligung der Bezirke beim Abschluss der Trägerverträge bestehend jeweils aus Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen

3. Ebene: Einzelfallverträge (Jugendämter und Leistungserbringer).

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In § 78 e Abs. 3 SGB VIII ist geregelt, dass auf Landesebene Kommissionen zwischen kommunalen Spitzenverbänden und den Verbänden der Leistungserbringer gebildet werden können. Die Vertragskommission Jugend hat je 7 Sitze (und 7 ständige VertreterInnen) für das Land Berlin und 7 Sitze für die Verbände der Leistungserbringer. Die Benennung der Bezirksvertreter erfolgt auf politischer Ebene über den Rat der Bürgermeister. In der GO zur VKJug ist bestimmt, dass 1 Sitz den Leitungen der Verwaltungen der Jugendämter zusteht (Anlage Mitgliederliste); SenBJW hat einen Sitz. Aufgrund der neuen Geschäftsverteilung des Senats (Anlage) nimmt SenFin einen festen Sitz ein. Danach haben die Bezirke 5 Sitze, die für Jugend und Familie zuständige Fachverwaltung und die Senatsverwaltung für Finanzen jeweils einen Sitz. Um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten werden als Ständige Gäste 2 weitere VertreterInnen aus dem Vertragsbereich SenBJW an der VK teilnehmen.

Im Vertragsrecht gilt das Konsensprinzip, einseitige Setzungen sind daher unzulässig. Die Vertragskommission kann Ausschüsse bilden und sachkundige Trägervertreter bzw. Bezirksvertreter benennen. Zentraler Ausschuss war in der Vergangenheit der Ausschuss Leistungsbeschreibung, der die differenzierten Leistungs- und Entgeltstandards verhandelt hat. Aktuell wird der Ausschuss Entgelte seine Arbeit erneut aufnehmen und die tarifbezogenen Anpassungen und Überprüfungen der Sachkosten für den Zeitraum ab 2013 ermitteln. Die Geschäftsverteilung des Senats sieht die Einrichtung einer OE bei SenFin vor, in der einheitliche Orientierungswerte für Entgeltkalkulationen erarbeitet werden.

Hintergrundinformation : Die Standardsetzung ab 2002 war auch mit einer pauschalen Absenkung der Entgelte um 6,84% verbunden (Anlage Ausgaben- und Fallzahlenentwicklung)

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Die Trägerverträge werden auf Grundlage der vereinbarten Standards/ LB verhandelt und geschlossen und bestehen aus Leistungsvereinbarung, Qualitätsentwicklungsvereinbarung und Entgeltvereinbarung.

•Inhalte der LV nach Tz 9.1 sind die wesentlichen Leistungsmerkmale wie Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebotes, der zu betreuende Personenkreis, die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung, die Qualifikation des Personals, die Betriebsbedingten Anlagen der Einrichtung. Bei teilstationären und stationären Angeboten muss zuvor eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegen.

•Die Entgeltvereinbarung ist Bestandteil der TV. Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein und bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung eine kontinuierliche und bedarfsgerechte Hilfe sicherstellen. Das Entgelt kann in Form von Tagessätzen, Fachleistungsstunden und Fallpauschalen vereinbart werden. Der Leistungserbringer hat unterschiedliche Leistungsbereiche jeweils wirtschaftlich zu trennen.

•Die Qualitätsentwicklungsvereinbarung ist ebenfalls Bestandteil des Trägervertrages. Sie beruht auf einer Qualitätsbeschreibung des Leistungserbringers gemäß Anlage B des RV sowie der jeweiligen Leistungsbeschreibungen. Die Bewertung der Qualität erfolgt im Dialog / Trialog nach Teil E: Leitfaden für Qualitätsdialoge.

•Die Einzelfallverträge zwischen Leistungserbringer und Jugendamt verpflichten den Leistungserbringer zur Mitwirkung an der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und zur Durchführung der Leistung im Einzelfall zu den Bedingungen des RV bzw. Trägervertrages. Die Leistung wird im so genannten sozialrechtlichen Dreieck erbracht. Ein Auftragsverhältnis zwischen Berlin/ Jugendamt und Leistungserbringer besteht nicht. Es gibt keine Belegungsgarantie seitens der öffentlichen Jugendhilfe.

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•Im aktuellen Rahmenvertrag sind ca. 80 Leistungstypen auf der Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltebene differenziert in Leistungsbeschreibungengefasst. Dies betrifft die 4 ambulanten sozialpädagogischen Leistungen ( Begleiteter Umgang, Soziale Gruppenarbeit, Betreuungsleistung, Soz.-päd. Familienhilfe, ISE-ambulant, die 3 ambulanten therapeutischen Leistungen(Psychotherapie, Familientherapie, Integrative Lerntherapie), die teilstationären Leistungen nach § 32 (Tagesgruppe), die stationären Leistungen in Einrichtungen nach §§ 34, 35, 35a SGB VIII sowie die individuellen Leistungen der Jugendberufshilfe und der Mütter/Väter-Kind Einrichtungen nach § 19 SGB VIII.

•Die Kategorien der Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich gleich; es werden die Zielstellungen, die Organisationsformen, die Leistungen, die Qualität sowie in der Kategorie Personal- und Leistungsorganisation die entgeltrelevanten / FLS-relevanten Kalkulationsgrößen festgelegt. Die stationären Hilfen sind in einer Matrixstruktur jeweils nach 3 Betreuungsformen (Gruppenangebote, Familienanaloge Angebote und Individualangebote) und nach je 3 Betreuungsintensitäten (Angebote mit geringer Betreuungsdichte, Regelleistung und Intensivleistung) auf der Leistungs- und Entgeltebene differenziert.

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•Die Entgelte sind prospektiv zu vereinbaren. Die Entgelte sind nach Tz 12 differenziert in Leistungsentgelte (Personal- und Sachkosten), Nebenkosten (z.B. unterhalt des Kindes / Krankenhilfe) und Investitionskosten (Abschreibungen, Mieten). Die HzE-Entgelte sind – nach einer vertraglich vereinbarten pauschalen Absenkung um 6,84% erstmals 2008 wieder um 2% und 2009 um 1,5% fortgeschrieben worden. Die aktuellen Steigerungen um ca. 3% für 2012 fußen auf den tarifbezogenen und systematischen Veränderungen. Die FLS-Sätze / Entgelte waren bisher nach BAT und BAT-Ost und als Mischkalkulation zwischen Eingangsstufe und Endstufe (Personalkostenbasis Durchschnittssätze 2002) differenziert. Der BAT – bzw. der TVL – ist als Maßstab und Kalkulationsgrundlage durch die Rechtsprechung bestätigt. Es wird ferner ein Verhältnis von (80% zu 20% festangestellte/nicht festangestellte Fachkräfte kalkuliert. Die kalkulatorische Auslastungsquote liegt bei den ambulanten Leistungen bei 96%. Bei den stationären Leistungen schwankt die Auslastungsquote zwischen 92% und 95%. Bei Inobhutnahmeeinrichtungen wird aufgrund der höheren Fluktation mit einer 85%igen Auslastungsquote kalkuliert.

•Die Entgelte für stationäre Leistungen werden, orientiert an den Maßstäben der Rahmenleistungsbeschreibungen - einrichtungsspezifisch verhandelt. Es können Abschlüsse ober- und unterhalb dieser Standards erfolgen – sofern der vereinbarte inhaltliche Leistungsstandard und eine entsprechende Strukturqualität sicher gestellt ist. Einrichtungsspezifisch sind insbesondere die Investitionskosten kalkuliert. Die Sachkosten sind überwiegend pauschaliert. Der Anteil für Leitung/Koordination schwankt zwischen 4% und 4,5% pro Platz. Aufgrund der Differenzierungen gibt es breite Entgeltspannen. Die Daten sind von SenBWF in das Intranet eingegeben, so dass die Jugendämter sich einen Überblick über die Trägerangebote und Entgeltspannen in den einzelnen Angebotsformen verschaffen (Link) können.

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Aufgrund der prospektiven Entgelte finden keine nachträglicher Ausgleichstatt. Der Träger hat das Auslastungsrisiko. Insofern ist die Rücklagenbildung eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Gewinne dürfen ausdrücklich erzielt werden.

Bisher gibt es keine gesetzliche Grundlage, die Geschäftsergebnisse eines Trägers aus anderen Bereichen im Detail im Rahmen der Entgeltvereinbarungen anzufordern und zu prüfen. Gewinne sind zu erzielen durch Abweichungen nach unten gegenüber der kalkulatorischen Annahmen zur(r):

•Höhe der Personalkosten pro Arbeitsstunde (untertarifliche Bezahlung), Auslastungsbezogene Beschäftigung, Mehrarbeit ohne entsprechenden Ausgleich

•Ausfallzeit des Personals zur bezahlten Arbeitszeit (geringer Personalausfall)

•Höhe der Regiekosten

•Höhe der Investitionskosten

•hohe Auslastung.

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•Annahmen des Gesetzgebers – Regulierung des Angebotes durch Marktprinzip (Kostendämpfung), Deregulierung

•Sofern die inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen, muss ein Vertrag abgeschlossen werden (siehe Rechtssprechung SRO-Schwerpunktträger)

•Es sind ausdrücklich privat-gewerbliche Träger (Verband VPK) zugelassen. Es gilt das Konsensprinzip.

•Anlassbezogene (Entgelt)Prüfungen sind nach BRVJug möglich. Die Verbände der Leistungserbringer haben eine Aufnahme entsprechender definierter Prüfrechte (wie zuvor in der KSRV) abgelehnt.

•Es gibt bisher keine (bundes-)gesetzliche Grundlage für eine rahmenvertragliche Grundlage zur Offenlegung des Gesamtjahresabschlusses eines Trägers.

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•Es sind anlassbezogene Prüfungen auf Trägervertragsebene seitens der SenBJWmöglich.

•Tz 13.1 BRVJug besagt, dass ein Leistungserbringer, der dauernd oder wiederholt gegen Verpflichtungen aus dem Trägervertrag verstößt, zu einer Stellungnahme aufgefordert werden kann. Im Kontext dieser Prüfungen können auch Nachweise der Personalkosten der vergangenen Jahre abgefordert werden.

•Werden Pflichtverletzungen in einer bestimmten Frist nicht ausgeräumt, kann Berlin/SenBWF den Trägervertrag kündigen.

•Der Gesetzgeber misst im Vertragsrecht der Prüfung der Qualität eine zentrale Bedeutung zu. Instrument der Qualitätsentwicklung sind auf Ebene SenBJW die entsprechenden Vereinbarungen und die regelmäßig zu führenden Qualitätsdialoge, die zwischen SenBJW, Leistungserbringer und Bezirke stattfinden.

•Auf Ebene des Einzelfallvertrages / bzw. des Einzelfalls ist die Prüfung der Rechnungslegung durch den Bezirk (Revision) mit Blick auf die in Rechnung gestellte(n) Stunden/ Tage, die Struktur und die Qualität der Leistungserbringung möglich. Maßstab der Prüfung sind die verbindlich im Hilfeplanverfahren festgelegten Ziele, Leistungs- und Qualitätsstandards sowie Leistungsumfänge. Umfang und Dauer einer Hilfe sind nicht auf Ebene der Leistungsbeschreibung geregelt, sondern werden im Hilfeplan vereinbart.

•Zentrales Steuerungsinstrument im Einzelfall auf Bezirksebene ist daher die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Dort werden Ziele, Inhalte und Umfänge der Leistungserbringung festgelegt. Auch die anlassbezogene Prüfung der Rechnungslegung durch die Revision ist ein wichtiges Prüfinstrument.

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• Wiedereinführung einer Laufzeit für Trägerverträge – reg. Neuverhandlungen ( Aufforderung an Träger, die seit 6 Jahren keinen Qualitätsdialog: Bewertung der Qualität im Dialog – geführt haben.

•Transparenz-Kodex – Verpflichtung der (Liga) Verbände zu Transparenz und Kontrolle (Offenlegung der Daten aus allen Geschäftsbereichen, Verpflichtungen zu Veröffentlichungen, Kontrollgremien, ggf. Einrichtung von Mitarbeitervertretungen) Maßstab für den Abschluss von Trägerverträgen (Wiedereinführung von Prüfrechten (KSRV) in die Rahmenverträgeabgelehnt)

• regelmäßige Überprüfungen auch der Kosten- und Gehaltsstruktur (Maßstab Transparenzerklärung)

•Verpflichtung zur ortüblichen und angemessenen Bezahlung der MitarbeiterInnen, Umfang der Beschäftigung

• Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

• Anrufung der Schiedsstelle in Konfliktfällen (Anlage Schiedsstellen VO , Besetzung),

• Der unbegrenzte Zugang von Leistungsanbietern zum HzE-Markt sowie das an Medianpreise und Mengen orientierte HzE-Zuweisungs- bzw. Finanzierungsverfahren in Berlin hat eine (Kosten)-Spirale nach unten zu Folge. Mit rd. 413 Mio. € Transfermittel ist gleichwohl viel Geld im System für Anpassungen und Weiterentwicklungen. Es gibt keine monokausalen Zusammenhänge zwischen einzelnen Faktoren (z.B. Sozialstruktur, Fallverstehen, Kopplung mit Regelsystemen) und der (sehr unterschiedlichen) Inanspruchnahme von HzE. Es kann daher auch keine linearen Maßnahmen oder Antworten geben. Es lohnt sich m.E. auf Grundlage der Angebotsstrukturanalyse über (regionale) Schwerpunktsetzungen zu reden, Kooperationsbündnisse und kreative Möglichkeiten, die Spielräume des BRVJug (z.B. im Hinblick auf Fallpauschalen und darauf bezogene Vereinbarungen zwischen Trägern und Jugendämtern, auszuloten.

• Im Fach- und Finanzcontrolling HzE werden in dem Arbeitspaket Angebotsstruktur z.Zt. ca 120 bezirkliche Unikate ausgewertet und systematisiert. In diesem AP sollen Angebotslücken und fachlich-methodische Entwicklungspotentiale aufgespürt werden. Das wird eine Grundlage werden für fachlich-strukturelle Weiterentwicklung. Auch die ersten Ergebnisse aus der WIMES-Untersuchung geben Hinweise auf Weiterentwicklungserfordernisse, sowohl im Jugendamt als auch bei den Leistungserbringern.

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• Es gibt viel Kritik von außen an der Vertrags- und Entgeltstruktur in der Sozialwirtschaft. Die Jugendhilfe hat aber in letzten zwei Jahren gezeigt, das die erarbeiteten Fach- und Finanzstandards bei den HzE – Stichwort Rahmenleistungsbeschreibungen - den Vergleich mit Dritten nicht scheuen müssen und auf dieser Grundlage eine Weiterentwicklung auch möglich ist.

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