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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - [email protected] LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 9 „HIPPOTHERAPIE“ Stadt Jülich Ortslage Broich Entwurf Zur Offenlage

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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - [email protected]

LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 9

„HIPPOTHERAPIE“

Stadt Jülich Ortslage Broich

Entwurf Zur Offenlage

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Stadt Jülich Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Offenlage Zum Bebauungsplan Nr. 9 „Hippotherapie“ – Entwurf –

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Impressum März 2020

Auftraggeber: Jana Engels

Fronhofstraße 3 52428 Jülich

Verfasser:

Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8

41812 Erkelenz www.vdh-erkelenz.de

Geschäftsführer: Axel von der Heide

Sachbearbeiter: M. Sc. Tancu Mahmout

Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657 Steuernummer: 208/5722/0655

USt.-Ident-Nr.: DE189017440

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Inhalt

1 AUFGABEN UND UMFANG ...................................................................................................................................... 4

2 BESCHREIBUNG DES VORHABENS ...................................................................................................................... 4 2.1 Planungsziel 4 2.2 Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich 5 2.3 Planungskonzept 5

3 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN ................................................................................................................... 7 3.1 Regionalplan 7 3.2 Flächennutzungsplan 7 3.3 Bebauungspläne 8 3.4 Landschaftsplan/ Schutzgebiete 8

4 DARSTELLUNG VON BESTAND, EINGRIFF UND BEWERTUNG ......................................................................... 9 4.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere 9 4.2 Schutzgut Fläche 16 4.3 Schutzgut Boden 16 4.4 Schutzgut Wasser 17 4.5 Schutzgut Klima und Luft 19 4.6 Wirkungsgefüge 20 4.7 Schutzgut Landschaftsbild 21 4.8 Biologische Vielfalt 21

5 VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICHBARKEIT DER EINGRIFFE ...................................................... 22 5.1 Vermeidbarkeit des Eingriffs 22 5.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 22

5.2.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere 23 5.2.2 Schutzgut Fläche 23 5.2.3 Schutzgut Boden 23 5.2.4 Schutzgut Wasser 24 5.2.5 Schutzgut Klima und Luft 24 5.2.6 Schutzgut Wirkungsgefüge 24 5.2.7 Schutzgut Landschaftsbild 24 5.2.8 Schutzgut Ökologische Vielfalt 25

5.3 Ausgleichbarkeit des Eingriffs 25

6 KOMPENSATION DES EINGRIFFS ........................................................................................................................ 25 6.1 Bewertungsraum und Methodik 25 6.2 Kompensationsflächenberechnung 25 6.3 Kompensationsmaßnahmen 27

7 QUELLEN, RECHTSGRUNDLAGEN UND AUSGEWÄHLTE LITERATUR ........................................................... 28

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8 ANHANG 28

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1 AUFGABEN UND UMFANG

Durch den Bebauungsplan Nr. 9 werden Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Diese werden gemäß § 14 BNatSchG definiert als „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Boden-schicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Durch § 15 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) i.V.m. § 1a BauGB (Baugesetzbuch) wird der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu er-setzen (Ersatzmaßnahmen).

Eine Beurteilung der zu erwartenden Eingriffe erfolgt in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan, der gemäß § 17 Abs. 4 BNatSchG alle Angaben enthält, die zur Beurteilung der Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich sind. Er umfasst die Prüfung und Darstellung von Art, Ausmaß und Intensität des zu erwartenden Eingriffs, der möglichen Maßnah-men zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen sowie dem geeigneten Ausgleich und Ersatz von nicht vermeidbaren oder verminderbaren Eingriffen.

Die Beurteilung gliedert sich in:

Abgrenzen des Plangebietes und des Betrachtungsraumes

Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten nach Bestandsaufnahme (Be-schreibung + Planentwurf „Ausgangszustand des Plangebiets“)

Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs (Beschreibung + Planentwurf „Eingriff gemäß Festsetzungen“)

Bewertung des Eingriffs anhand der Planung (Konfliktanalyse)

ggf. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und Ersatz der Eingriffsfolgen.

Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen, nach den Vorschriften des BauGB, über den Umgang mit den ermittelten Eingriffen in Natur und Landschaft zu befinden. Gemäß § 1a Abs. 2 und 3 BauGB sind umweltschützende Belange, u.a. auch Vermeidung und Ausgleich zu erwartender Eingriffe, in der Abwägung über die Planung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist Teil des Abwägungsmaterials. Führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschut-zes größeres Gewicht als anderen Belangen eingeräumt werden soll, so sind Maßnahmen festzusetzen, die den Eingriffen entgegenwirken.

2 BESCHREIBUNG DES VORHABENS

2.1 Planungsziel

Es liegt ein Antrag vor, auf den Plangebietsflächen eine Reithalle und eine Außenreitfläche für einen Reittherapiebetrieb zu errichten. Die bisherigen Räumlichkeiten des Betriebes wurden gekündigt, so dass nun eine neue Fläche gefunden werden muss.

Die Plangebietsflächen befinden sich im Eigentum des Antragsstellers und sind auch hinsichtlich ihrer Größe und Lage zur Errichtung des Therapiezentrums geeignet. Die Flächen befinden sich im Übergang zum bisherigen Außenbereich der Ortslage Broich. Das Grundstück ist im vorderen Bereich mit einem Wohnhaus bebaut, das erhalten bleibt. Im hinteren

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Bereich werden die Flächen als Gartenfläche und als Weideland genutzt. Die Gartenflächen sollen für den Bau der Halle genutzt werden, das Weideland als Außenreitfläche.

Ziel der Planung ist somit die Schaffung von Planungsrecht für einen Betrieb des therapeutischen Reitens samt Außenreit-flächen. Bisher befindet sich das Plangebiet teilweise im Außenbereich, teilweise in einem Mischgebiet. Demnach besteht ein Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.

2.2 Plangebiet und räumlicher Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Süden der Ortslage Broich der Stadt Jülich. Es umfasst das Flurstück 87, 90 und 91 der Flur 13, Gemarkung Broich und hat eine Größe von ca. 12.039 m² (vgl. Abbildung 1). Im Norden wird das Grundstück von der Straße „Mühlenend“ erschlossen.

Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (eigene Darstellung nach Land NRW (2019))

Das Grundstück ist im nördlichen Bereich derzeit mit einem Wohnhaus bebaut. Die angrenzenden Flächen werden als Garten genutzt. Auf den östlich angrenzenden Grundstücken stehen ebenfalls Wohnhäuser. Auf dem westlich gelegenen Grundstück befindet sich eine gewerbliche Nutzung. Das südliche Grundstück wird landwirtschaftlich genutzt. Hieran gren-zen weitere landwirtschaftliche Flächen an. Nördlich der Straße „Mühlenend“ befindet sich eine Schlossanlage.

2.3 Planungskonzept

A) VORHABENSKONZEPT

In der geplanten Halle für therapeutisches Reiten werden Kinder und Erwachsene mit verschiedenen Krankheitsbildern je nach ihrem Schwerpunkt therapeutisch gefordert. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um körperlich und geistig behinderte

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Menschen, aber auch Menschen mit Schlaganfällen, Multipler Sklerose, Syndromen wie u.a. Down Syndrom oder auch Verhaltensauffälligkeiten.

Die Therapien finden als Einzeltherapie, manchmal auch in Kleingruppen statt, dies ist zu Inklusion der Betroffenen wichtig. Therapeutisch aktiv sind meist 2 Therapeuten zeitgleich, welche von ehrenamtlichen Helfern unterstützt werden.

Zum Klientenkreis zählen neben vielen Privatpersonen auch Einrichtungen, wie zum Beispiel das Frühförderzentrum an der RUR Jülich, eine Wohngruppe des Vinzensheim Aachen Standort Alsdorf, Bewohner der Blinden Wohn-&Förderstätte Dü-ren sowie Kindertageseinrichtungen aus dem Stadtgebiet Jülich. Das gesamte Einzugsgebiet zieht sich von Jülich über Düren, Nörvenich, Niederzier, Bergheim, Titz, Erkelenz, Linnich bis Alsdorf, Eschweiler und Aachen.

Neben den regelmäßigen Wochentherapieeinheiten finden auch weiter Aktionstage, Ferienprojekte sowie Familienwochen-enden von Vereinen wie z.B. der ELA – Verein Deutschland auf dem Therapiehof statt.

Die Förderschwerpunkte variieren je nach Patienten, d.h. es ist abhängig zu mal vom Krankheitsbild aber auch von der für jeden Patienten individuell ausgearbeiteten Zielsetzung. Nicht nur die dreidimensionale Bewegungsförderung auf dem Pferd, welche ebenfalls noch das Gleichgewicht, die Reaktionsschnelligkeit, die muskuläre Koordination und vieles mehr trainiert, werden gefördert, sondern auch Schwerpunkte wie Verantwortungsbewusstsein, Bindungsaufbau, emotionale Sta-bilisierung. Hierzu ist es besonders wichtig, dass die Patienten sehen, wo leben die Pferde, diese vor der Therapie in ihren Paddocks abholen können, sie nachher dort wieder hin bringen zu können, aber auch diese in Stille dort zu beobachten und von ihnen das Miteinander unter Pferden zu lernen.

Die Abmessung 40,00m x 20,00rn für den Bereich der Reithalle entspricht den Vorgaben des " deutschen Kuratoriums für therapeutisches Rieten" und dient der Qualitätssicherung und ist Grundlage für die Anerkennung als Therapiebetrieb.

In der Halle findet kein direkter Publikumsverkehr statt. Hierzu ist ein Aufenthaltsraum an der Stirnseite der Halle geplant, von wo aus Besucher und Eltern die Therapie mit verfolgen können, ohne diese jedoch zu stören. Gegenüberliegend sind Sattel- und Futterkammer, sowie Räume für Therapiematerial und Technik.

B) ERSCHLIEßUNGSKONZEPT

Das Plangebiet ist derzeit über die Straße Mühlenend erschlossen. Diese Erschließung soll beibehalten werden.

C) VER- UND ENTSORGUNG

Gemäß § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ist die Beseitigung des Niederschlagswassers für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Bodengutachten erstellt (Eckardt 2020). Aufgrund des hoch anstehenden Grundwasserspiegels kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass lediglich eine Mul-denversickerung in Frage kommt. Das Gutachten belegt, dass die Möglichkeit einer Muldenversickerung gegeben ist. Auch die im Labor- und Feldversuch bestimmten Durchlässigkeiten liegen im Rahmen der Grenzwerte. Das Schmutzwasser soll in den Kanal in der Straße „Mühlenend“ eingeleitet werden.

E) ALTLASTEN

Ein konkreter Altlastenverdacht besteht derzeit nicht.

F) IMMISSIONEN

Durch die Planung werden keine wesentlichen Immissionen ausgelöst. Es bestehen auch kaum Geruchsimmissionen, da keine Einstellboxen für di Pferde vorgesehen sind.

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3 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN

Vor der Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist festzustellen, ob die Maßnahmen nach anderen rechtlichen Vorgaben (Bauleitplanung, Schutzstatus, landschaftspflegerische Zielsetzungen etc.) zulässig und prinzipiell durchführbar sind; dies ist nachfolgend geschehen.

3.1 Regionalplan

Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt für das Plangebiet einen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich (AFAB) dar (vgl. Abbildung 2). Westlich daran grenzt der Bereich zum Schutz der Natur (BSN) „DN 7“ (Ruraue zwischen Düren und Jülich) an.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Gebiet keine Entwicklung möglich ist. Auch außerhalb der Allgemeinen Siedlungsbe-reiche ist eine Eigenentwicklung der Orte möglich.

Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan

3.2 Flächennutzungsplan

Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Jülich stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche dar. Die südlichen Bereiche des Grundstücks sind als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Grünanlage dargestellt.

Die Planung widerspricht somit dem Flächennutzungsplan. Dieser soll im Parallelverfahren angepasst werden.

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Abbildung 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan

3.3 Bebauungspläne

Für den nördlichen Bereich des Plangebietes besteht ein rechtsgültiger Bebauungsplan (Bebauungsplan Nr. 1). Dieser setzt ein Dorfgebiet mit einer GFZ von 0,6 bei zweigeschossiger Bauweise fest. Der südliche Bereich liegt im Außenbereich. Eine Entwicklung gemäß § 35 BauGB ist hier nicht möglich.

3.4 Landschaftsplan/ Schutzgebiete

Das Plangebiet befindet sich im Bereich des Wohnhauses innerhalb der Ortslagenabgrenzung und somit außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans Ruraue. Die bisherigen Gartenflächen befinden sich innerhalb des Landschafts-schutzgebietes 2.3-3 „Rurtal nördlich der Autobahn A 44“.

In ca. 130 m Entfernung zum Plangebiet befindet sich das FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich“. Das Gebiet besteht aus insgesamt sechs Teilabschnitten der Rur zwischen Obermaubach und dem FFH-Gebiet "Kellenberg / Rurmä-ander" mit einer Abschnittslänge von ca. 15 Kilometern. Oberhalb von Kreuzau weist die Rur noch typische Strukturen eines Flußoberlaufs im Mittelgebirge auf, wie z.B. eine gestreckte Linienführung mit starker Eintiefung in die Niederterrasse. Hier dominiert vor allem Grünlandnutzung. Im oberen Abschnitt ist die Rur nur wenig ausgebaut, z.T sind alte Steinstickungen vorhanden. Nördlich von Kreuzau verlässt die Rur die Eifel und geht in den Mittellauf über. Die typischen Strukturen eines Flussmittellaufs, wie z.B. ein pendelndes Flussbett und starker Breitenbeanspruchung der Aue wurden durch den Ausbau des Flusslaufs in Form der Einengung und Begradigung verändert. Reste des ehemals mäandrierenden Verlaufs können heute noch an den zahlreichen Altarmen ausgemacht werden. Der Rurkorridor verbindet drei von sechs Großlandschaften in Nordrhein-Westfalen und stellt die Verbindung zu dem sehr gut erhaltenen Rurverlauf in den Niederlanden dar. Entlang der Rur und benachbart finden sich mehrere FFH-Gebiete von hoher ökologischer Bedeutung. Die Rur ist ein wichtiges

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Bindeglied in der Vernetzung dieser Lebensräume. So kann z.B. als wandernde Art der Biber gefunden werden. Das in der Planung und Umsetzung begriffene Rurauenprogramm hat das Ziel einer langfristig angelegten ökologischen Entwicklung der Ruraue im Rahmen eines landesweiten Verbundes. Naturnahe Abschnitte sollen dabei geschützt sowie technisch aus-gebaute Bereiche renaturiert werden. Umsetzungen sind bereits an mehreren Stellen des FFH-Gebietes erfolgt. Zu den vorkommenden Tieren gehören unter anderem das Bachneunauge und die Gruppe, der Gänsesäger, der Europäische Bieber, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer und Eisvogel.

4 DARSTELLUNG VON BESTAND, EINGRIFF UND BEWERTUNG

Welche Schutzgüter auf der Ebene der Bauleitplanung im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zu untersuchen sind, be-misst sich nach § 1a Abs. 3 BauGB. Hier heißt es: „Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beein-trächtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Ab-satz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.“

Im Sinne des Eingriffsregelung handelt es sich somit zunächst um den in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG definierten Naturhaus-halt (die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen) sowie das Landschaftsbild. § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) BauGB ergänzt die Schutzgüter der Eingriffsregelung um die Fläche und die biologische Vielfalt. Die nachfolgende Bewertung orientiert sich an der Summe der vorgenannten Schutzgüter.

4.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere

A) BESTAND

Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, prä-gende Bestandteile der Landschaft, Bewahrer der genetischen Vielfalt und wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.

Beschreibung HpnV1

Die heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich auf-grund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden.

Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.

1 Die heutige potentielle natürliche Vegetation (HpnV) bezeichnet die Gesamtheit der Pflanzengesellschaften, die sich aufgrund der am jeweiligen Standort herrschenden abiotischen Faktoren wie Boden, Wasser und Klima natürlicherweise und ohne Beeinflussung durch den Menschen einstellen würden. Da in unserer Kulturlandschaft natürliche, vom Menschen nicht veränderte Flächen nur sehr selten zu finden sind, kann die Rekonstruktion der potenziellen Endgesellschaft am jeweiligen Standort dazu beitragen, möglichst landschaftsgerechte und ökologisch sinnvolle Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.

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Das Plangebiet liegt in der Naturräumlichen Haupteinheit „554“ Jülicher Börde. Die natürliche potentielle Vegetation dieser Einheit ist der Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht In den breiten Niederungen der Rur und Erft kommt der Eichen-Ulmenwald westdeutscher und niederländischer Flusstäler (stellenweise Silberweidenwald) vor2.

Tatsächliche Vegetation

Das Plangebiet selbst ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das über einen großzügigen Garten verfügt. Der nah am Haus liegende Teil ist gärtnerisch angelegt, mit Strauch- und Rasenflächen. Danach schließen gemähte Wiesen an. Das südliche Gebiet wird landwirtschaftlich als Wiese/ Weide genutzt. Der südöstliche Rand ist mit Laubbäumen bestanden, inmitten der Wiese stehen weitere Bäume (Eichen).

Tiere

In Bezug auf den Artenschutz wurde als Informationsbasis die Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV (Landesamt für Natur Umwelt und Verbraucherschutz NRW) für den Quadranten 3 des Messtischblattes 5004 „Jülich“ hinzugezogen. Demgemäß ist mit einem Vorkommen der nachfolgenden, planungsrelevanten Arten zu rechnen.

Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5004

Art

Status Erhaltungszustand

in NRW (ATL) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name

Säugetiere

Castor fiber Europäischer Biber Nachweis ab 2000 vorhanden G

Cricetus cricetus Feldhamster Nachweis ab 2000 vorhanden S

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G-

Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden S+

Myotis brandtii Große Bartfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden U

Myotis daubentonii Wasserfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Myotis myotis Großes Mausohr Nachweis ab 2000 vorhanden U

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Myotis nattereri Fransenfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Nyctalus noctula Abendsegler Nachweis ab 2000 vorhanden G

Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Nachweis ab 2000 vorhanden G

Plecotus auritus Braunes Langohr Nachweis ab 2000 vorhanden G

Plecotus austriacus Graues Langohr Nachweis ab 2000 vorhanden S

Vögel

Accipiter nisus Sperber Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Alauda arvensis Feldlerche Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U-

Alcedo atthis Eisvogel Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Anthus pratensis Wiesenpieper Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Anthus trivialis Baumpieper Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Asio otus Waldohreule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Athene noctua Steinkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G-

Buteo buteo Mäusebussard Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

2 https://www.wms.nrw.de/html/7660300/NR-554.html, zugergriffen am 03.07.2019

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Carduelis cannabina Bluthänfling Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden unbek.

Charadrius dubius Flussregenpfeifer Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Cuculus canorus Kuckuck Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U-

Delichon urbica Mehlschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Dryobates minor Kleinspecht Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Emberiza calandra Grauammer Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Falco tinnunculus Turmfalke Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Hirundo rustica Rauchschwalbe Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Luscinia megarhynchos Nachtigall Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Passer montanus Feldsperling Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Perdix perdix Rebhuhn Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U

Serinus serinus Girlitz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden unbek.

Streptopelia turtur Turteltaube Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden S

Strix aluco Waldkauz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Sturnus vulgaris Star Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden unbek.

Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Tyto alba Schleiereule Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden G

Vanellus vanellus Kiebitz Nachweis 'Brutvorkommen' ab 2000 vorhanden U-

Libellen

Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer Nachweis ab 2000 vorhanden S+

Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5004, Quelle: LANUV NRW

Das Plangebiet selbst ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das über einen großzügigen Garten verfügt. Der Garten besteht aus Zierrasen, gemähtem Grünland und einem kleinen Schuppen. Ein Gehölzbestand ist nicht mehr vorhanden. Das südliche Gebiet wird landwirtschaftlich als Wiese/ Weide genutzt. In der näheren Umgebung befindet sich ein Natur-schutzgebiet an der Rur, dass mit Bäumen bestanden ist und eine Rückzugsort für viele Tierarten darstellen kann. Aufgrund dieser naturräumlichen Ausstattung gilt es das mögliche Artenspektrum nun, habitatsbezogen einzugrenzen:

Planungsrelevante Arten für Quadrant 4 im Messtischblatt 4809 Art

Habitatansprüche Habitateignung Wissenschaftlicher

Name Deutscher Name Säugetiere

Castor fiber Europäischer Biber

Lebensräume sind Bach- und Flussauen, Entwässe-rungsgräben, Altarme, Seen, Teichanlagen sowie Abgra-bungsgewässer. keine

Cricetus cricetus Feldhamster

struktur- und artenreicher Ackerlandschaften mit tiefgrün-digen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tie-fem Grundwasserspiegel gering

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus

typische Gebäudefledermaus, vorwiegend im Siedlungs- und siedlungsnahen Bereich. Jagdgebiete befinden sich bevorzugt in der offenen und halboffenen Landschaft über Grünlandflächen mit randlichen Gehölzstrukturen, Waldrändern oder Gewässern.

Mittel, als Nahrungs-habitat

Myotis bechsteinii Bechsteinfledermaus

Waldfledermaus, bevorzugt große, mehrschichtige, teil-weise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. keine

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Myotis brandtii Große Bartfledermaus

Gebäude bewohnende Fledermäuse, die in strukturrei-chen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewäs-seranteil vorkommen

Mittel, als Nahrungs-habitat

Myotis daubentonii Wasserfledermaus Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. gering

Myotis myotis Großes Mausohr Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaf-ten mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil l

Mittel, als Nahrungs-habitat

Myotis mystacinus Kleine Bartfledermaus

Gebäude bewohnend, strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbe-reichen. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Struktu-relemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. gering

Myotis nattereri Fransenfledermaus unterholzreichen Laubwäldern mit lückigem Baumbe-stand keine

Nyctalus noctula Abendsegler

typische Waldfledermaus, als Sommer- und Winterquar-tiere vor allem Baumhöhlen in Wäldern und Parkland-schaften. Als Jagdgebiete bevorzugt die Art offene Le-bensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen gering

Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus typische Waldart, strukturreiche Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil gering

Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus

Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaf-ten, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Hauptjagdgebiete sind Gewässer, Kleinge-hölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände so-wie Straßenlaternen aufgesucht.

hoch, als Nahrungs-habitat

Plecotus auritus Braunes Langohr

Waldfledermaus, unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. gering

Plecotus austriacus Graues Langohr

typische „Dorffledermäuse“, die als Gebäudebewohner in strukturreichen, dörflichen Siedlungsbereichen in trocken-warmen Agrarlandschaften vorkommen. Als Jagdgebiete dienen siedlungsnahe heckenreiche Grünländer, Wald-ränder, Obstwiesen, Gärten, Parkanlagen,

hoch, als Nahrungs-habitat

Vögel

Accipiter nisus Sperber

abwechslungsreiche, gehölzreiche Kulturlandschaften mit einem ausreichenden Nahrungsangebot an Kleinvögeln. Bevorzugt werden halboffene Parklandschaften mit klei-nen Waldinseln, Feldgehölzen und Gebüschen

Mittel, als Nahrungs-habitat

Alauda arvensis Feldlerche

besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv ge-nutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidege-biete hoch

Alcedo atthis Eisvogel besiedelt Fließ- und Stillgewässer mit Abbruchkanten und Steilufern keine

Anthus pratensis Wiesenpieper

offenen, baum- und straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber nicht zu dicht und zu hoch sein.

Mittel, als Nahrungs-habitat

Anthus trivialis Baumpieper

bewohnt offenes bis halboffenes Gelände mit höheren Gehölzen als Singwarten und einer strukturreichen Kraut-schicht. Geeignete Lebensräume sind sonnige Waldrän-der, Lichtungen, Kahlschläge, junge Aufforstungen und lichte Wälder gering

Asio otus Waldohreule

halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie an Siedlungsrändern

Mittel, als Nahrungs-habitat

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Athene noctua Steinkauz

offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzra-sige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt.

Mittel, als Nahrungs-habitat

Buteo buteo Mäusebussard

besiedelt nahezu alle Lebensräume der Kulturlandschaft, sofern geeignete Baumbestände als Brutplatz vorhanden sind

Mittel, als Nahrungs-habitat

Carduelis cannabina Bluthänfling

offene mit Hecken, Sträuchern oder jungen Koniferen be-wachsene Flächen und einer samentragenden Kraut-schicht, z.B. heckenreiche Agrarlandschaften, Heide-, Ödland- und Ruderalflächen. gering

Charadrius dubius Flussregenpfeifer Abgrabungen entlang größerer Fließgewässer im Tief-land keine

Cuculus canorus Kuckuck

in fast allen Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaf-ten, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen gering

Delichon urbica Mehlschwalbe

lebt als Kulturfolger in menschlichen Siedlungsbereichen. Als Koloniebrüter bevorzugt in frei stehenden, großen und mehrstöckigen Einzelgebäuden in Dörfern und Städ-ten

Mittel, als Nahrungs-habitat

Dryobates minor Kleinspecht

besiedelt parkartige oder lichte Laub- und Mischwälder, Weich- und Hartholzauen sowie feuchte Erlen- und Hain-buchenwälder mit einem hohen Alt- und Totholzanteil gering

Emberiza calandra Grauammer

Charakterart offener Ackerlandschaften, Besiedelt wer-den offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflä-chigen Acker- und Grünlandnutzung. gering

Falco tinnunculus Turmfalke offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor

Mittel, als Nahrungs-habitat

Hirundo rustica Rauchschwalbe extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft Mittel, als Nahrungs-habitat

Luscinia megarhyn-chos Nachtigall

besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und Dämme. gering

Passer montanus Feldsperling halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlan-danteil, Obstwiesen, Feldgehölzen und Waldrändern hoch

Perdix perdix Rebhuhn

besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Bra-chen und Grünländern hoch

Phylloscopus sibilatrix Waldlaubsänger größere Waldgebiete gering

Serinus serinus Girlitz

abwechslungsreiche Landschaft mit lockerem Baumbe-stand, auf Friedhöfen und in Parks und Kleingartenanla-gen. bevorzugtet Neststandort in Nadelbäumen gering

Streptopelia turtur Turteltaube

offene, bis halboffene Parklandschaften mit einem Wech-sel aus Agrarflächen und Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebü-schen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern gering

Strix aluco Waldkauz

reich strukturierte Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot, gilt als ausgesprochen reviertreu. Be-siedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, gering

Sturnus vulgaris Star Höhlenbrüter, angrenzenden offenen Flächen zur Nah-rungssuche

Mittel, als Nahrungs-habitat

Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher

brütet an stehenden Gewässern mit einer dichten Verlan-dungs- beziehungsweise Schwimmblattvegetation. Be-vorzugt werden kleine Teiche, Heideweiher, Moor- und Feuchtwiesentümpel, Abgrabungs- und keine

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Bergsenkungsgewässer, Klärteiche sowie Fließgewässer mit geringer Fließgeschwindigkeit.

Tyto alba Schleiereule

Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von Wegen, Straßen, Gräben sowie Bra-chen aufgesucht als Nahrungshabitat

Vanellus vanellus Kiebitz Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. hoch

Libellen

Ophiogomphus cecilia Grüne Flussjungfer

Fließgewässerart, besiedelt langsam fließende Bäche und Flüsse mit sandig-kiesigem Substrat und geringer Wassertiefe keine

Tabelle 3: Eignungsprüfung des Lebensraumes für Planungsrelevante Arten im Quadrant 3 im Messtischblatt 5004; Quelle: eigene Darstellung

Insbesondere für die Feldvogelarten Feldlerche, Feldsperling, Rebhuhn und Kiebitz kann das Plangebiet als Bruthabitat nicht sicher ausgeschlossen werden. Für weitere Arten kommt es als Nahrungsgebiet in Frage, wobei derzeit unklar ist, ob es essentielle Bedeutung für den Erhalt der Population hat. Im Planverfahren wurde daher eine Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführt, die sich insbesondere mit den Auswirkungen durch den Bau der Halle befasst.

Im Hinblick auf die möglichen planungsrelevanten Arten des Quadranten 3 des Messtischblattes 5004 des Fachinformati-onssystems geschützte Arten (siehe Tabelle 2) kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass das die Altbäume im Umfeld der Planung sowie die hiesigen Gebäude ein gewisses Potential für Fledermäuse bieten. Eine essenzielle Bedeutung der Fläche für Biber und Feldhamster kann ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Libellenart. Von den zahlreichen Vo-gelarten in der Liste sind auf der betroffenen Garten-/Grünlandfläche selbst nur sehr wenige Arten zu erwarten. Evtl. können in den strauchartigen Gehölzen im Umfeld der Planung Bluthänflinge oder in den wenigen Obstbäumen Stare brüten. Ein gewisses Potenzial ist auch noch für den Steinkauz gegeben, wenngleich es nach örtlicher Besichtigung keinerlei Hinweise auf ein aktuelles Vorkommen gibt. Eine Kartierung aus den 1990er Jahren der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V. (EGE) hatte im hiesigen Bereich noch ein Steinkauzpaar verzeichnet. Alle anderen Vogelarten können aufgrund ihrer Ha-bitatansprüche als Brutvögel ausgeschlossen werden. Schwalben und Greifvögel können den Luftraum über dem Areal zum Nahrungserwerb nutzen.

Bei einem Ortstermin am 11.07.2019 konnten auf den Freiflächen des Gartens keinerlei Potentiale für Brutplätze planungs-relevanter Vogelarten erkannt werden. Der Schuppen wurde begangen und wird derzeit weder von brütenden Vögeln, noch von Fledermäusen als Quartier genutzt. In den südlich gelegenen Gehölzen waren keine Bruthinweise Steinkauz oder Stare erkennbar. Der Schuppen wies keinerlei Hinweise auf quartierende Fledermäuse auf und war rundum gut verschlos-sen. Bluthänflinge wurden ebenfalls nichtangetroffen. Eine Baumgruppe alter Eichen liegt schon in einigem Abstand (ca. 30 m) nach Südwesten (auf der Pferdewiese). Diese Gehölze bleiben vom Eingriff unangetastet und wiesen ebenfalls keine konkreten Hinweise auf planungsrelevante Vogelarten auf.

B) EINGRIFF

Durch den Bau des Vorhabens könnten Nester bzw. Brutstätten planungsrelevanter sowie nicht planungsrelevanter Arten verloren gehen. Tötungen oder Verletzungen von Tieren im Zuge der Baufeldfreimachung könnten entstehen, wenn Vögel im Baufeld brüten oder Jungvögel sich im Nest befinden, Fledermäuse in Strukturen quartieren, die beseitigt werden, sons-tige Arten sich auf der Fläche aufhalten und nicht flüchten (können). In der Regel reagieren Tiere mit Flucht- oder Mei-dungsreaktionen auf Baubetrieb. Eine Gefahr besteht v.a. für wenig mobile und/oder junge Tiere.

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Tötungen oder Verletzungen infolge des Betriebes der Reithalle sind im Sinne einer angemessenen Betrachtung nicht an-zunehmen.

Störungen können sich zum einen während der Bauphase ergeben und zum zweiten durch den Betrieb der Reithalle. Sie ergeben sich aus dem Baustellenbetrieb und den Lärmemissionen im Zuge des Baus bzw. durch den späteren Betrieb der Reithalle. Zu berücksichtigen ist dabei die Lage des Plangebietes unmittelbar anschließend an den KFZ-Betrieb und die Wohnbebauung, sowie die Landstraße im Süden, die zu einer gewissen Vorbelastung führen. Störungen sind nur dann verfahrensrelevant, wenn sie Auswirkungen auf die lokale Population einer Art haben. Die Störung müsste demnach dazu führen, dass sich der Erhaltungszustand einer Lokalpopulation verschlechtert. Hinweise auf planungsrelevante Tierpopula-tionen im Wirkbereich der Maßnahme liegen aber derzeit nicht vor.

Störwirkungen für Fledermäuse wären v.a. dann denkbar, wenn Quartiere ausgeleuchtet würden, die bislang im Dunklen liegen. Auch eine Zerschneidung traditionell genutzter Flugrouten entlang bedeutsamer Strukturen kann zu einer Störung führen.

Durch die Flächeninanspruchnahme wird es zu potenziellen Lebensraumverlusten für die Tierwelt kommen. Direkt bean-sprucht werden eine Garten- und Grünlandfläche sowie ein Schuppen. Brutplätze planungsrelevanter Vogelarten sind im Baufeld aber derzeit auszuschließen. Durch den Bau der Reithalle wird aber ein gutes Potential für die Ansiedlung der planungsrelevanten Arten Rauch- und evtl. auch Mehlschwalbe geschaffen.

Im weiteren Umfeld sind planungsrelevante Tierarten denkbar, wurden aber während der Begehung nicht angetroffen. Das ehemalige Steinkauzrevier im Südosten von Broich würde durch den Bau der Reithalle aber weiter an potenzieller Qualität verlieren.

Durch den Erhalt der Baumstrukturen im südöstlichen Plangebietsrand sowie der Eichen-Baumgruppe werden für diesen Bereich des Plangebietes Tötungen, Verletzungen oder Störungen ausgeschlossen.

C) BEWERTUNG

Pflanzen

Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Le-bens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann.

Auch wenn es sich bei der vorhandenen Vegetation nicht um eine schützenswerte Vegetation handelt, liegt ein erheblicher Eingriff vor, den es auszugleichen gilt.

Tiere

Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Le-bens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung, die auch in Form von Lärm- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann.

Die Empfindlichkeit potential vorhandener Tierarten ist maßgeblich von der Habitateignung des Plangebietes für die jewei-ligen Arten abhängig. Im vorliegenden Fall kann eine Betroffenheit für den Verlust oder die eingeschränkte Nutzbarkeit Brutreviere der Feldvogelarten in Bezug auf die Pferdewiese bestehen. Auch die Baumstrukturen im südlichen Plangebiet können einen Brutplatz für einzelne Arten darstellen. Neben den Planungsrelevanten Arten sind auch die allgemein häufigen ungefährdeten europäischen Brutvogelarten zu betrachten. Für die Gartenflächen kann ein Vorkommen planungsrelevanter Arten ausgeschlossen werden.

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Im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen werden geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zu formu-lieren. (vgl. Kapitel 5.2.1.)

4.2 Schutzgut Fläche

Als Flächenverbrauch wird die Inanspruchnahme von Flächen durch den Menschen bezeichnet. Dabei werden natürliche Flächen oder landwirtschaftlich genutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Auch gestaltete Grün-flächen, die der Erholung und Freizeitgestaltung von Menschen dienen, werden zur Siedlungs- und Verkehrsfläche gezählt. Beim Flächenverbrauch wird der Boden folglich einer Nutzungsänderung unterzogen und die Änderung geht zumeist mit einem irreversibler Verlust der ursprünglichen Funktion einher. Ziel des Bundes ist es nunmehr, möglichst sparsam mit dem Gut „Fläche“ umzugehen, was sich insbesondere in dem 30 ha Ziel sowie der Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2 BauGB) zeigt. Um dies zu erreichen, muss die Neuinanspruchnahme von Flächen auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

A) BESTAND

Das Plangebiet liegt derzeit im Geltungsbereich eins Bebauungsplanes bzw. im Außenbereich der Ortslage Broich. Die Fläche des Wohngebäudes ist im Flächennutzungsplan bereits als gemischte Baufläche enthalten.

B) EINGRIFF

Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens wird die Fläche einer neuen Nutzung zugeführt. Bisherig nicht versiegel-bare Flächen werden versiegelt. Außenbereichsflächen werden einer gewerblichen Nutzung zugeführt, auch wenn sich ihr Erscheinungsbild dadurch nicht wesentlich verändert.

C) BEWERTUNG DES EINGRIFFS

Das Schutzgut Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da es sich um ein endliches Gut handelt und sich der Flächenverbrauch negativ auf viele verschiedene Faktoren auswirkt. Mögliche Folgewirkungen des Flächenver-brauchs sind Zersiedelung, Verlust von Lebensräumen für Flora, Fauna, Verlust der Erholungsfunktion, Zerschneidung von Landschaften und Barrierewirkung, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Reduktion der Wasserversickerungsfähigkeit, Verschärfung von Hochwassergefahren, verändertes Kleinklima sowie abnehmende Flächenauslastung mit kostspieliger Infrastrukturbereitstellung. (vgl. BMU, 2017) Insgesamt zeigen sich die Empfindlichkeiten des Schutzgutes Fläche demnach vor allem durch Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter.

Das Plangebiet liegt in Teilen im Außenbereich bzw. auf nicht im FNP als Baufläche dargestellten Bereichen, so dass der Flächenverlust nur teilweise bereist abgewogen ist. Für den Bau werden bisherige Gartenflächen in Anspruch genommen. Es entstehen somit erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche, die auszugleichen sind.

4.3 Schutzgut Boden

Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter.

A) BESTAND

Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter.

Das Plangebiet liegt in der Jülicher Börde. Für die Rurniederung sind Gleye (Braunerde-Gley, Gley, Nass- bis Anmoorgley)

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und Braune Auenböden (teilweise pseudovergleyt) und Auengley charakteristisch, innerhalb eines ehemaligen Rurlaufes kann es nach Verlandung zur Niedermoorbildung.

Zur Bewertung des Schutzgutes Boden werden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW (www.tim-online.nrw.de) und die Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW zur Hilfe genommen. Demgemäß ergibt sich die nachfolgende Bewertung.

Es handelt sich im Bodentyp um einen Vega-Boden (Braunauenboden), die Bodenwertzahl beträgt 30-55, demnach liegen mittelwertige Böden vor. Die Schutzwürdigkeit des Bodens ist nicht bewertet.

Der Boden hat eine mittlere nutzbare Feldkapazität (95 mm). Die Durchwurzelungstiefe ist sehr hoch. Der Boden ist für Ackerbau und Weidelandschaft geeignet.

Das Grundwasser steht äußerst tief an, in 20 bis 30 dm. Der Boden ist frei von Staunässe. Zur Versickerung ist der Boden bedingt geeignet, eine Versickerung über ein Mulden-Rigolen-System ist empfohlen.

Das gesamte Plangebiet liegt in einem Auegebiet, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberflä-che ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein.

Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.

Das Plangebiet wird der Erdbebenzone 3 und der geologischen Untergrundklasse S nach DIN 4149:2005 zugeordnet.

B) EINGRIFF

Der Boden wird in weiten Teilen durch das geplante Gebäude und die Bewegungsflächen dauerhaft versiegelt. Beim Bau kann es zu Bodenverdichtungen kommen. Mutterboden wird abgeschoben, somit wird der derzeitige Bodenaufbauverän-dert. Ein Schadstoffeintrag in den Boden ist nicht zu erwarten.

C) BEWERTUNG

Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenver-siegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert. Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser.

Es kommt jedoch insgesamt zu erheblichen Auswirkungen durch den Eingriff in den Boden. Es liegen jedoch keine schüt-zenswerten Böden vor, so dass der Ausgleich multifunktional erfolgen kann und kein „gesonderter“ Ausgleich erforderlich ist. Eine Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt im Kapitel 5.2.3 dieses Umweltberichts.

4.4 Schutzgut Wasser

Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.

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Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. So wirken sie ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwasser. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. -verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit3, nutzbare Feldkapazität und Luft-kapazität abgeleitet.

A) BESTAND

Zur Beschreibung des Schutzgutes Wasser wird u.a. auf das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS WEB) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgegriffen. Demgemäß können die nachfolgenden Aussagen getroffen werden.

Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Im Plangebiet selbst liegen keine Oberflächengewässer vor. Jedoch entspringt in unmittelbarer Nähe der Mühlengraben, der in die Rur mündet.

Gemäß Bodenkarte (M. 1:50.000) des geologischen Dienstes NRW steht das Grundwasser äußerst tief an, in 20 bis 30 dm. Der Boden ist frei von Staunässe. Zur Versickerung ist der Boden bedingt geeignet, eine Versickerung über ein Mulden-Rigolen-System ist empfohlen.

Trinkwasserschutzgebiete liegen im Plangebiet oder dem näheren Umfeld nicht vor.

B) EINGRIFF

Die bebaubaren Flächen liegen außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten oder Wasserschutzgebieten. Da das anfallende Niederschlagswasser im Plangebiet verrieselt werden soll, entstehen keine negativen Auswirkungen auf di Grundwasserneubildung. Es werden keine erheblichen Auswirkungen kommen.

C) BEWERTUNG

Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch Überbauung und einer Beseitigung von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Veränderungen an Ober-flächengewässern können deren ökologische Funktion beeinträchtigen oder die Hochwassergefahr erhöhen.

Nach § 44 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen ist die Beseitigung des Niederschlagswassers für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmalig bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Das anfallende Niederschlagswasser wird im Plangebiet verrieselt, somit werden keine erhebli-chen Auswirkungen erwartet.

3 Die gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen Wasserdurchlässigkeiten (kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den Widerstand, den der Boden einer senk-rechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung des Bodens als mechanischer Filter, zur Abschät-zung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der Wirksamkeit von Dränungen. (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff 11.07.2013). Die gesättigte Wasserleitfähigkeit wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.

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4.5 Schutzgut Klima und Luft

Die Faktoren Klima und Luft sind stark miteinander verbunden. Luft ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Ein aus-gewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.

A) BESTAND

Das Emissionskataster Luft des Landes Nordrhein-Westfalen kann Auskunft über die Belastung des Schutzgutes Luft mit Emissionen verschiedener Emittentengruppen und Schadstoffarten geben. Es unterscheidet hierbei zwischen den Verur-sachern Industrie, Landwirtschaft, Kleinfeuerungsanlagen, Verkehr in seiner Gesamtheit und unterteilt (KFZ-, Offroad-, Schienen-, Schiff- und Luftverkehr). Die Schadstoffarten wiederum sind zunächst grob in die folgenden Kategorien unterteilt: Treibhausgase, andere Gase, Schwermetalle, chlorhaltige organische Stoffe, andere organische Stoffe, anorganische Stoffe und Stäube.

Eine Betrachtung der Belastung durch alle aufgeführten Stoffe würde einen unverhältnismäßigen Aufwand mit sich bringen, weshalb im Folgenden der Fokus auf die klimarelevanten Emissionen Distickoxid (N2O), Kohlendioxid (CO2) und Methan (CH4) sowie den Feinstaub (PM10) gelegt werden. Staub lässt sich nach Größe in verschiedene Fraktionen einteilen. Eine relevante Fraktion des Gesamtstaubes stellen die Partikel dar, deren aerodynamischer Durchmesser weniger als 10 µm beträgt (Feinstaub - PM10). Der größte Teil der anthropogenen Feinstaubemissionen stammt aus Verbrennungsvorgängen (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung) und Produktionsprozessen. Gleichzeitig wird hinsichtlich der Emittentengruppen die Ein-schränkung vorgenommen, den Verkehr ausschließlich in seiner Gesamtheit zu betrachten, da lediglich ein Überblick über die Luftschadstoffbelastung gegeben werden, nicht aber eine allzu differenzierte Ursachensuche betrieben werden soll.

Die Werte werden i.d.R. für Raster in der Größe 1 km“ oder Gemeindeebene angegeben, lediglich die Werte für die Land-wirtschaft sind ausschließlich auf Kreisebene verfügbar, sodass hier eine gewisse Streuungsbreite vorliegen kann.

Emission Emittent

Distickoxid (N2O) in kg/km2

Kohlendioxid (CO2) in t/km2

Methan (MH4) in kg/km2

Feinstaub (PM10) in kg/km2

Industrie - - - - Landwirtschaft 271 kg/km2 - 1.475 kg/km² - Kleinfeuerungsanlagen 10 kg/km2 1.211.692 kg/km2 71 kg/km2 56 kg/km2 Verkehr 19 kg/km2 547.790 kg/km2 34 kg/km2 147 kg/km2

Abbildung 4: Luftschadstoffbelastung im Plangebiet. Quelle: Eigene Darstellung nach (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, 2016)

Insgesamt liegt für das Plangebiet eine mittlere Belastung mit Luftschadstoffen vor. Die Belastungen resultieren hauptsäch-lich aus Kleinfeuerungsanlagen sowie dem Verkehr

Die mittlere Jahrestemperatur in Jülich beträgt 10,4°Celsius. Dabei gibt es im Schnitt 52 Frosttage und nur 7 heiße Tage mit Temperaturen von über 30°. Im Jahr fallen ca. 733 mm Regen. Die jährliche Sonnenscheindauer beträgt 1580 Stunden.

Das Plangebiet ist weitestgehend frei von Aufwuchs. Südlich jedoch befindet sich ein Grünzug entlang der Rur, der mit Bäumen bestanden ist. Dieser wirkt sich positiv auf das Kleinklima aus.

B) EINGRIFF

Durch die Reithalle wird nur unwesentlicher Verkehrs induziert, so dass keine relevanten Schadstoffe austreten. Es

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werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

Die Wiese bleibt mit ihrer Vegetation erhalten. Durch die Bebauung der Gartenflächen werden keine Auswirkungen auf das Kleinklima erwartet. Durch den Betrieb an sich entstehen keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima.

C) BEWERTUNG

Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit deren Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche, negative, klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da sich versiegelte Flächen schneller erwärmen und eine ungünstigere Strah-lungsbilanz aufweisen. Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet verän-dert werden. Somit ist das Schutzgut Klima und Luft allgemein empfindlich gegenüber einer Versiegelung und Überbauung sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation.

Die Luft ist vor allem Empfindlich in Bezug auf die Ansiedlung von emittierende Betrieben oder Betrieben, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen.

Es wird von einer eher geringen Empfindlichkeit des Schutzgutes Luft ausgegangen, da derzeit keine übermäßigen Belas-tungen vorliegen. Das Plangebiet ist gering empfindlich gegen Veränderungen, da insbesondere die Flächen an der Rur als Frischluftproduzent dienen, das Plangebiet selbst jedoch kaum. Durch den Bau und Betrieb des Vorhabens werden keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft erwartet.

4.6 Wirkungsgefüge

Als Wirkungsgefüge wird das naturgesetzlich geregelte Zusammenwirken der Elemente (z.B. Bodentyp, Wasser, Luft) und Komponenten (z.B. Boden, Klima, Lebensgemeinschaft) in einer funktionellen Einheit des Geokomplexes beschrieben (vgl. Spektrum 2001). Die Funktionsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter bedingt daher indirekt auch die Funktionsfähigkeit des gesamten Naturhaushaltes aufgrund des Wirkungsgefüges.

A) BESTAND

Das Wirkungsgefüge innerhalb des Plangebietes ist zweiteilig zu bewerten. Im nördlichen Bereich liegt bereits eine Störung des Wirkungsgefüges vor, da hier eine Bebauung sowie eine nicht der natürlichen Vegetation entsprechende Bepflanzung der Gartenfläche vorliegt.

Im südlichen Bereich ist das Wirkungsgefüge weitestgehend intakt. Durch die Nutzung als Weide kann Niederschlagswas-ser versickern, der Boden wird teilweise durchwurzelt, in geringem Maße kann sich Frischluft bilden

Grundsätzlich können Schutzgüter eine besondere Funktion für das Wirkungsgefüge übernehmen. Beispielsweise könnten Grundwasserleiter in einer solchen Form ausgeprägt sein, das Veränderungen des Grundwasserspiegels zu Veränderun-gen von Lebensraumbedingungen, selbst in weiter entfernten Schutzgebieten führen. Eine entsprechende Funktion ist vor-liegend nicht erkennbar.

B) EINGRIFF

Explizite Eingriffe, die über die unter Kapitel 4.1 bis 4.5 bzw. 4.7 und 4.8 getroffenen Aussagen hinausgehen, sind nicht erkennbar.

C) BEWERTUNG DES EINGRIFFS

Das Wirkungsgefüge ist allgemein empfindlich gegenüber einer Vielzahl von Beeinflussungen der einzelnen Bestandteile des Systems. Wird ein Schutzgut beeinflusst, sind daher Veränderungen im Wirkungsgefüge möglich. Um nur einige

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Beispiele zu nennen, wirkt z.B. die Beseitigung von Vegetation negativ auf das Klima auf und vernichtet Habitate für be-stimmte Tier- und Pflanzenarten, und kann weiterhin Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser haben.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Schutzgüter eine besondere Funktion für das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen übernehmen. Aufgrund dessen ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht zu erwarten.

4.7 Schutzgut Landschaftsbild

Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Struk-turen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.

A) BESTAND

Das Landschaftsbild ist derzeit insgesamt dörflicher Prägung. Wohngebäude, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzun-gengehen ineinander über. Die gesamte Ortslage ist sehr dörflich geprägt, es bestehen mehrere landwirtschaftliche Be-triebe sowie eine dörfliche Straßenrandbebauung. Die engere Umgebung des Plangebietes besteht aus einzelnen Häusern, die abgesetzt von der Ortslage errichtet wurden.

B) EINGRIFF

Durch die Realisierung der Planung wird sich das Landschaftsbild verändern. Allerdings bleibt die Wiesenfläche im Süden erhalten, die maßgeblich für das Bild des Ortsrandes ist. Die bisherigen Gartenflächen werden mit der Reithalle bebaut, die sich jedoch insgesamt in die dörfliche Struktur eingliedert.

C) BEWERTUNG

Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotenzial sind allgemein empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungs-nutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen, wie etwa Grünstrukturen, beeinträchtigt werden. Es kommt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen.

4.8 Biologische Vielfalt

Der Begriff Biologische Vielfalt kann als Sammelbegriff für die Vielfalt der Lebensformen verwendet werden und stellt die Variabilität aller lebenden Organismen und der ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören, dar. Biodiversität umfasst drei unterschiedliche Aspekte: Die Vielfalt der Ökosysteme (bspw. Lebensgemeinschaften, Lebensräume, Landschaften), die Artenvielfalt und die genetische Vielfalt innerhalb dieser Arten.

Die biologische Vielfalt bildet eine sehr wichtige Grundlage für das menschliche Leben. Daher sollte die biologische Vielfalt zwingend erhalten werden. Durch die Zerstörung von Lebensräumen, Übernutzung und Degradation, Nutzungswandel, die Verbreitung gebietsfremder Arten sowie durch den Klimawandel, kann die biologische Vielfalt bedroht werden.

A) BESTAND

Die biologische Vielfalt im Plangebiet wird als eher hoch eingeschätzt. Es treffen mehrere verschiedenen Biotoptypen (Hausgarten, Weideland, Wald, Gewässer) aufeinander, so dass eine Vielzahl an Arten vorkommen kann. (vgl. Kapitel 2.1.1)

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B) EINGRIFF

Auswirkungen auf die biologische Vielfalt können erst nach Vorlage eines Artenschutzgutachtens abschließend beurteilt werden. Es kann zu einer Reduktion der biologischen Vielfalt kommen.

C) BEWERTUNG

Die Biologische Vielfalt ist eng an die vorhandenen Lebensräume gebunden. Werden Gehölze entnommen oder Nutzungen verändert, so isst hierdurch die biologische Vielfalt betroffen. Insgesamt ist ein vielfältiger Lebensraum auch Indikator für die Biologische Vielfalt. Da vorliegend von einer mittleren biologischen Vielfalt ausgegangen wird, wird kein erheblicher Eingriff erwartet. Durch die Planung werden sich ggf. andere Arten ansiedeln als bisher (Lebensraum Hecke statt Acker), was aber nicht zu einer Minderung der Vielfalt führt. Das neue Gebäude kann einen Lebensraum für Kulturfolger (z.B. Schwalben) darstellen.

5 VERMEIDUNG, MINDERUNG UND AUSGLEICHBARKEIT DER EINGRIFFE

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gemäß § 13 Satz 1 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind darüber hinaus die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträch-tigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen bereits in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

Erst wenn die Eingriffsregelung vollständig abgearbeitet wurde, wird die Freistellung der nur national geschützten Arten gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG aktiviert. Würden vermeidbare Eingriffe ermöglicht, wäre die Artenschutzprüfung auf die nur national geschützten Arten auszuweiten (vgl. BVerwG Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12.10).

Im Weiteren erfolgt daher zunächst eine Beschreibung der unvermeidbaren Eingriffe. An diese schließt eine Zusammen-fassung der in der Planung berücksichtigten Maßnahmen zur Vermeidung nicht erforderlicher Eingriffe sowie der Maßnah-men zur Minderung und zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe an.

5.1 Vermeidbarkeit des Eingriffs

Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist vermeidbar, wenn

kein nachweisbarer Bedarf für das Vorhaben besteht,

das Vorhaben keine geeignete Lösung für die Deckung des vorhandenen Bedarfs darstellt,

eine für Naturhaushalt und Landschaftsbild räumlich, quantitativ oder qualitativ günstigere Lösungsmöglichkeit be-steht, welche den eigentlichen Zweck des Vorhabens ebenfalls erfüllt.

Dass diese Belange der Planung entgegenstehen ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Vorhaben ist zur Sicherung der Nah-versorgung im Stadtteil erforderlich. Der Standort ist zur Umsetzung der Planung aufgrund seiner Lage gut geeignet. Bes-serer Lösungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

5.2 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

Wenn Einzelmaßnahmen bzw. Maßnahmenalternativen geeignet sind, Eingriffsfolgen zu mindern oder zu vermeiden ohne den eigentlichen Zweck des Eingriffs unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, verpflichtet der Gesetzgeber den Maßnahmen-träger hierzu. In den folgenden Kapiteln werden die Minderungsmaßnahmen für die einzelnen Schutzgüter dargelegt.

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Gemäß § 13 BNatSchG ist zunächst abzuprüfen, ob ein Eingriff vermeidbar ist. Die Pflicht zur Vermeidung ist nicht in absolutem Sinne zu verstehen, sondern umfasst auch die teilweise Vermeidung bzw. Minimierung. Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in Bezug auf die einzelnen Bestandteile des Naturhaushalts (Boden, Was-ser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen) gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und auf das Landschaftsbild dargestellt.

5.2.1 Schutzgut Pflanzen und Tiere

Tiere

Maßnahmen zur Baufeldfreimachung (hier insbesondere Abschieben von Oberboden) sollten daher wann immer möglich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten stattfinden, also nicht zwischen dem 01.03. und 30.09. eines Jahres. Ausnahmen von diesen Zeiten sind mit der UNB abzustimmen und bedürften vorab einer örtlichen Kon-trolle durch einen Biologen. Da keine Gehölze mehr vorhanden sind, ist eine Tötung von in Baumhöhlen, Ausfau-lungen oder Astabbrüchen quartierenden Tieren ausgeschlossen.

Erhalt der alten Eichen-Baumgruppe auf der Pferdewiese

Zur Vermeidung von Qualitätsverlusten des ehemaligen Steinkauzrevieres im Südosten von Broich sollen zwei Steinkauzröhren in den Altbestand des Umfeldes installiert werden sowie die Nachpflanzung von Obstgehölzen im Umfeld erfolgen. Hierdurch könnte der Standort aufgewertet und für Steinkäuze wieder attraktiver gemacht werden

Pflanzen

Es findet kein Eingriff in eine schützenwerte Vegetation statt. Die wertvollen Baum- und Feldgehölzstrukturen im Bereich der Pferdeweisen werden erhalten.

5.2.2 Schutzgut Fläche

Die erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgut Boden, Fläche und Fauna stehen oft in Zusammenhang und sind bei Verfolgen des Bebauungsplanzweckes unvermeidbar. Ein direkter, funktionaler Ausgleich kann nur durch Entsiegelungs-maßnahmen an anderer Stelle erreicht werden, dies ist allerdings mangels ungenutzter versiegelter Flächen nicht möglich. Ein weiterer Ausgleich kann nur indirekt über eine Bodennutzung erfolgen, die für eine Förderung der Bodenfunktionen sorgt.

Im Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt die abschließende Bewertung des Eingriffs. Innerhalb des Plangebietes wird sich für eine 3.469 m² große Fläche die Festsetzungsart von einem Mischgebiet mit einer zulässigen Versieglung von GRZ 0,6 zu einem Sondergebiet mit einer GRZ von 0,8 ändern. Hierdurch wird gezeitigt der Anteil der Freiflächen verringert. Für das derzeit bestehende 8.750 m² große Wirtschaftsgrünland wird sich die Qualität nicht verändern. Allerdings werden hier neue Anpflanzungen geschaffen. Durch diese Neuanpflanzungen innerhalb des Plangebiets wird ein vollständiger Aus-gleich erzielt. Es werden 874 Ökopunkten als Überschuss erzielt.

5.2.3 Schutzgut Boden

Die Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in das Schutzgut Fläche dienen zugleich dem Ausgleich in das Schutzgut Boden. Denn durch gezielte Pflanzmaßnahmen können sowohl die natürlichen Bodenfunktionen als auch die Grundwasserneubildungsrate gefördert werden. Zur Minderung und Vermeidung von Eingriffen bieten sich die zudem nach-folgenden Maßnahmen allgemein an.

Die Flächeninanspruchnahme (z.B. durch den Baubetrieb) ist auf das unbedingt notwendige Maß und möglichst auf zukünftig bebaute Flächen zu begrenzen.

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Abfälle aller Art, die während der Bauarbeiten anfallen (Gebinde, Verpackung etc.) sind ordnungsgemäß zu ent-sorgen; es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.

Baubedingt beanspruchte Flächen sind unter Berücksichtigung der baulichen und gestalterischen Erfordernisse nach Beendigung der Baumaßnahme wiederherzustellen; es sind die Bestimmungen der DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen und die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP4) in den jeweiligen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.

Der Oberboden ist abzuschieben und getrennt vom übrigen Bodenaushub zu lagern. Der Boden ist nach Möglich-keit vor Ort wieder zu verwenden. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 be-züglich des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung. Es sind die Bestimmungen der DIN 18915 in den jeweili-gen gültigen Fassungen unbedingt zu beachten.

Bei Baumaßnahmen ist die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate sind entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. Zu Beginn der Baumaßnahmen sind Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwi-schenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. Die geltenden Bestimmungen nach DIN 19731 sind zu berücksichtigen.

Eine Kontamination von Boden und Wasser während des Baubetriebs ist durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden. Für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Einsatz natürlicher Schüttgüter; für den Bebauungsplan gilt, dass nach § 4 Abs. 1 BBodSchG in Verbindung mit § 7 BBodSchG sich jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

Bodenverdichtungen und Gefügeschädigungen aufgrund von nasser Witterung sind zu vermeiden.

5.2.4 Schutzgut Wasser

Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

5.2.5 Schutzgut Klima und Luft

Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

5.2.6 Schutzgut Wirkungsgefüge

Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

5.2.7 Schutzgut Landschaftsbild

Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

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5.2.8 Schutzgut Ökologische Vielfalt

Es werden keine erheblichen Auswirkungen erwartet.

5.3 Ausgleichbarkeit des Eingriffs

Der Ausgleich eines Eingriffes ist dann gegeben, wenn nach seiner Beendigung keine erheblichen oder nachhaltigen Be-einträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Es ist von einer Ausgleichbarkeit des Eingriffs auszugehen, da

kein Eingriff in nicht ausgleichbare Biotopstrukturen erfolgt,

der Erholungsraum nicht erheblich beeinträchtigt wird,

das Ortsbild durch geeignete Maßnahmen landschaftsgerecht neu gestaltet werden kann und

durch geeignete technische, planerische oder sonstige Maßnahmen erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigun-gen des Naturhaushalts verhindert werden können.

6 KOMPENSATION DES EINGRIFFS

6.1 Bewertungsraum und Methodik

Der Bewertungsraum umfasst den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Mit der Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist zu analysieren, welchen Wert die betroffenen Flächen für Natur und Landschaft besitzen. Dies ist insgesamt schwierig in Worten oder Zahlen auszudrücken. In der Praxis existieren jedoch gängige, numerische Bewer-tungsverfahren, um die betroffenen Biotoptypen in Wertstufen zu fassen und deren ökologische bzw. landschaftsästhetische Bedeutung wiederzugeben.

Im vorliegenden Vorhaben wurde das Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsrege-lung in NRW", Ausgabe März 2008, herausgegeben von dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW 2008), herangezogen. Durch das Anwenden eines standardisierten Bewertungsverfah-rens ist die Bewertungs- und Abwägungsgrundlage für Nichtfachleute leichter nachzuvollziehen. Die Subjektivität des Be-urteilenden wird zudem in Grenzen gehalten.

Durch die in der verwandten Methodik berücksichtigte Gegenüberstellung des Ausgangzustandes (Zustand aufgrund des aktuellen Bebauungsplanes bzw. aufgrund des tatsächlichen Zustandes) mit dem geplanten Zustand (hier geplantes Bau-recht nach Aufstellung des Bebauungsplanes) kann die unterschiedliche ökologische Wertigkeit in Punkten ausgedrückt werden. Hierbei wird für neu angelegte Biotope in der Planung teilweise ein geringerer Grundwert angenommen als im Ausgangszustand, da davon ausgegangen wird, dass innerhalb von 30 Jahren nach Neuanlage eines Biotoptyps, höher-wertige Biotope noch nicht entsprechend stark ausgebildet sind. Zudem fließt der Grad der ökologischen Ausprägung der Biotope, wie sie in der Örtlichkeit vorgefunden werden, in die Bewertung ein. Der hieraus ermittelte Differenzwert gibt wieder, ob ein Eingriff ausgeglichen ist oder ein Defizit besteht. Die Menge des Defizits kann über die Wertzahl je nach Art des geplanten Biotops in Flächen umgerechnet bzw. ermittelt werden.

6.2 Kompensationsflächenberechnung

(s.a. TABELLEN I bis II im Anhang)

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Bestand

Das Plangebiet besteht aus zwei Teilbereichen. Der nördliche Bereich ist bereits durch den Bebauungsplan Nr. 1 überplant. Dieser setzt ein Dorfgebiet mit einer GFZ von 0,6 fest. Somit werden hier 2.081 m² als versiegelte Fläche (Code VF0) angesetzt, die verbleibenden 1.388 m² werden als Gartenfläche (Code HJ ka4) mit je 2 Biotopwertpunkten, insgesamt 2.775 Punkten, angesetzt.

Der südliche Bereich wird gemäß dem vorhandenen Bestand gewertet. Der größte Teil dieser Fläche, nämlich 7.285 m², ist Wirtschaftsgrünland (Code EA xd2) mit jeweils 3 Biotopwertpunkten, insgesamt 21.855 Punkte, gewertet. Innerhalb dieser Fläche liegt eine Gruppe aus Einzelbäumen. Diese heimischen Bäume (Code BF3…90…ta-11) werden aufgrund ihrer Größe mit 8 Punkten je m², insgesamt 3.880 Punkte, gewertet. Am südlichen Rand der Fläche befinden sich lebensraum-typische Feldgehölze (Code BA 70 ta1-2). Für diese 800 m2 große Fläche werden bei 6 Biotopwertpunkten insgesamt 4.600 Punkte angesetzt. Der Bestand weist insgesamt eine Wertigkeit von 33.310 Punkten auf.

Abbildung 6: LBP-Bestand (Quelle: eigene Darstellung)

Planung

In der Planung wird der nördliche, ehemals als Dorfgebiet ausgewiesene Teil, als Sondergebiet dargestellt. Die GRZ erhöht sich auf 0,8, so dass der Anteil der Freiflächen (Code HJ ka4) auf nur noch 694 m2 bzw. 1.388 Punkte sinkt.

Für den südlichen Bereich werden die Einzelbäume bzw. die Feldgehölze im Süden zum Erhalt festgesetzt. Die diesbezüg-lichen Punkte verändern sich somit nicht. Die Feldgehölze sollen allerdings über die gesamte Grundstückslänge vergrößert werden, so dass 754 m2 neue Gehölze entstehen. Für diese werden der Bilanz 4.524 Punkte gutgeschrieben. Im Gegenzug

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reduziert sich die Fläche des Wirtschaftsgrünlandes auf nur noch 19.593 Punkte. In der Planung werden 34.185 Ökopunkte erzielt.

Abbildung 7: LBP-Planung (Quelle: eigene Darstellung)

6.3 Kompensationsmaßnahmen

Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das Plangebiet um 874 Punkte gegenüber dem Bestand aufgewertet. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich.

Erkelenz, 28.01.2020 i.A. M. Sc. Tancu Mahmout - Stadt- und Regionalentwicklungsmanagement -

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7 QUELLEN, RECHTSGRUNDLAGEN UND AUSGEWÄHLTE LITERATUR

Gesetzliche Grundlagen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1999 (BGBl S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. S. 3465) geändert worden ist.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NW. S. 559) neu gefasst worden ist.

Weitere Quellen

LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2016): Schutzgebiete in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen

KOPPE, W.: Geografie Infothek. Klett Verlag Leipzig, 2012

MATTHIESEN, Klaus: Klima Atlas von Nordrhein-Westfalen, Landesanstalt für Ökologie, Düsseldorf: Landschafts-entwicklung und Forstplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1989

PAFFEN, Karlheinz; SCHÜTTLER, Adolf; MÜLLER-MINY, Heinrich: Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108/109 Düsseldorf-Erkelenz, 1. Aufl. Bad Godesberg: Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung Selbstverlag, 1963

Lanuv 2008: Nummerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung, Recklinghausen

Bezirksregierung Köln: Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen

Gutachten

Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 29.07.2019: Artenschutzprüfung Stufe 1 zur Errichtung einer Reithalle bei Jülich-Broich (Kreis Düren)

Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik Umweltgeotechnik Dipl.-Geol. Michael Eckardt 19.03.2020: Hydrogeologische Untersuchungen zur Versickerung

8 ANHANG

Tabelle: Eingriffsbilanzierung des Bebauungsplanes

Karte: LBP Bestand

Karte: LBP Planung

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