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Gemeinde Altenstadt 4. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 18 „ORTSKERN-SÜD SCHWABNIEDERHOFEN“ ENTWURFSFASSUNG MIT STAND VOM 21.04.2020 Bestandteile des Bebauungsplans: 1. Planzeichnung/ Festsetzung durch Planzeichen (M 1:1000) 2. Textteil mit I Präambel II Satzung (Festsetzungen durch Text) III Begründung mit Verfahrensvermerken Übersichtslageplan, ohne Maßstab © Bayerisches Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

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Gemeinde Altenstadt 4. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN NR. 18 „ORTSKERN-SÜD SCHWABNIEDERHOFEN“ ENTWURFSFASSUNG MIT STAND VOM 21.04.2020 Bestandteile des Bebauungsplans: 1. Planzeichnung/ Festsetzung durch Planzeichen (M 1:1000) 2. Textteil mit

I Präambel II Satzung (Festsetzungen durch Text) III Begründung mit Verfahrensvermerken

Übersichtslageplan, ohne Maßstab © Bayerisches Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 2 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Textteil I Präambel 1. Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geän-dert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichen-verordnung 1990 - PlanZV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Ar-tikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057). Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zu-letzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408). Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737). Gesetz über Naturschutz und Landespflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328).

Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Baye-risches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34).

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 3 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

2. Satzungsbeschluss Die Gemeinde Altenstadt, Landkreis Weilheim-Schongau, beschließt mit Sitzung vom ……………………… aufgrund von §§ 2, 8, 9, 10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntma-chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 587), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl. S. 408) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zu-letzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), die vorliegende

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen",

bestehend aus der Planzeichnung (Festsetzung durch Planzeichen), den Festsetzungen durch Text und der Begründung, jeweils in der Fassung vom ……………………… als Satzung.

Der Satzungsbeschluss wurde am ......................................... gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Gleichzeitig werden damit die mit dem räumlichen Geltungsbereich überlagerten Teilbereiche des Bebau-ungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 durch die geänderten Festsetzungen ergänzt bzw. fortge-schrieben.

Hinweise: Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan nebst Begründung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten wird und wo jedermann dazu Auskunft erlangen kann. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung auch in das Internet eingestellt bzw. ist auf der Internetseite der Ge-meinde / der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt einsehbar. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, bei welcher Stelle sowie unter welcher Internetadresse („Link“) die Planung eingesehen werden kann. Zudem ist darin auf die Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften oder von Mängeln in der Abwägung (§ 214 und § 215 Abs. 1 BauGB) sowie auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB bezüglich des Erlöschens von Entschädigungsansprüchen aus den §§ 39 - 42 BauGB hinzuweisen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13 BauGB im "Vereinfachten Verfahren" aufgestellt. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde we-der eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, noch ein eigener Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt. Wei-terhin wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB (bzgl. Überwachung erhebli-cher unvorhergesehener Umweltauswirkungen) wird nicht angewendet. GEMEINDE ALTENSTADT Altenstadt, den ....................................

(Siegel)

................................................................... 1. Bürgermeister Andreas Kögl

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 4 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

II Satzung (Festsetzungen durch Text) § 1 Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplans 1.1 Die Bebauungsplanänderung als Satzung bildet die beigefügte Planzeichnung mit Festsetzungen durch

Planzeichen (innerhalb der mit schwarzen Balken markierten Grenze des räumlichen Geltungsbereiches) in Verbindung mit den nachfolgenden Festsetzungen durch Text, jeweils in der Fassung vom xx.xx.20xx. Den Planunterlagen ist eine Begründung beigelegt.

1.2 Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flur-Nummern 28/2 (TF = Teilfläche), 67 und 67/2 (TF), jeweils der Gemarkung Schwabniederhofen. Werden innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Flurstücke aufgelöst, neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die entsprechend zugehö-rigen Festsetzungen durch Planzeichen und Festsetzungen durch Text bezogen auf den entsprechenden räumlich-flächenhaften Bereich des Plangebietes anzuwenden.

§ 2 Gültigkeit des bestandskräftigen Bebauungsplans im Geltungsbereich der 4. Änderung

des Bebauungsplans 2.1 Die Festsetzungen durch Text Ziffer „C)“ des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd

Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 werden innerhalb des räumlichen Geltungsberei-ches der gegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans mit Inkrafttreten dieser Satzung durch die unter dem nachfolgenden § 3 in rotem Farbton festgesetzten Änderungen bzw. Neufestsetzungen ergänzt und fortgeschrieben. Alle nicht geänderten bzw. ergänzten und fortgeschriebenen Festsetzungen durch Text Ziffer „C)“ behal-ten weiterhin ihre uneingeschränkte und vollumfängliche Gültigkeit. (diese werden, bei den von den Änderungen betroffenen Unterziffern, unter dem nachfolgenden § 3 im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in schwarzem Farbton nachrichtlich-informativ wiedergegeben).

2.2 Die Planzeichnung mit Festsetzungen durch Planzeichen der gegenständlichen 4. Änderung des Bebau-

ungsplans ändert mit Inkrafttreten der Bebauungsplan-Änderung die Planzeichnung mit Festsetzung durch Planzeichen Ziffer „A)“ des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 innerhalb der mit schwarzen Balken markierten Grenze des räumlichen Geltungsbereichs. Alle nicht geänderten bzw. ergänzten und fortgeschriebenen Festsetzungen durch Planzeichen (Ziffer „A)“) behalten weiterhin ihre uneingeschränkte und vollumfängliche Gültigkeit.

2.3 Im Übrigen gelten die Festsetzungen des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd

Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 unverändert. § 3 Änderung bzw. Ergänzung und Fortschreibung der Festsetzungen durch Text Ziffer „C)“

des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 "Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 5 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

(alle nicht geänderten Teile der textlichen Festsetzungen der Ziffer „C)“ der bestandskräftigen Planfassung werden bei den von den Änderungen betroffenen Unterziffern im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nachfolgend in schwarzem Farbton nachrichtlich-informativ wiedergegeben)

3.1 Unterziffer 2. „Anzahl der Wohneinheiten“, Punkt „Bereich sonstige Bauparzellen (B)“ wird wie folgt

ergänzt bzw. fortgeschrieben:

„a) In einem vorhandenen oder zu errichtenden Wohngebäude auf den Flurstücken im Bereich B dürfen insgesamt nicht mehr als die nach Planzeichen festgesetzten Wohneinheiten errichtet werden, je Ge-bäude jedoch nicht mehr als 6 7 Wohneinheiten.

Die Festsetzung der zulässigen Wohneinheiten auf den sonstigen Bauparzellen kann auch in mehre-ren Baubereichen erfolgen (B1, B2, …).

b) Die Anzahl der Wohneinheiten beinhaltet auch Wohneinheiten, die durch einen Dachgeschossausbau möglich werden.

c) Definition des Wohngebäudes im Bereich B: Als ein Wohngebäude gilt auch ein Doppel- oder Reihenhaus.

Hinweis: Die festgesetzte Zahl der Wohneinheiten stellt eine Obergrenze dar. Diese kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn andere öffentlich rechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.“

3.2 Unterziffer 7. „Gestalterische Festsetzungen“, Punkt „c) Dachflächen / Dachgauben“ wird wie folgt

ergänzt bzw. fortgeschrieben:

„Alle Satteldachflächen sind mit Ton- oder Betondachsteinen in naturroten Farbtönen einzudecken. Aus-nahmsweise sind bei Hauptgebäuden auch (gegeneinander) versetzte Pultdachformen zulässig. Pultdächer für untergeordnete Anbauten / Nebengebäude sind ausnahmsweise zulässig, wenn die First-seite an ein höheres Hauptgebäude angebaut wird.

Dachgauben (…)“

§ 4 Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung 4.1 Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung mit der ortsübli-

chen Bekanntmachung in Kraft. 4.2 Gleichzeitig werden damit die mit dem räumlichen Geltungsbereich überlagerten Teilbereiche des Bebau-

ungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 durch die geänderten Festsetzungen ergänzt bzw. fortge-schrieben.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 6 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

PLANVERFASSER GEMEINDE ALTENSTADT Gefertigt im Auftrag der Gemeinde Altenstadt Mindelheim, den ................................... Altenstadt, den ......................................

(Siegel)

............................................................... .............................................................. Martin Eberle, Landschaftsarchitekt 1. Bürgermeister Andreas Kögl & Stadtplaner Frundsbergstraße 18 Marienplatz 2 87719 Mindelheim 86972 Altenstadt fon 08261-70882 63 fon 08861-2300 0 fax 08261-70882 64 fax 08861-2300 10 [email protected] [email protected]

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 7 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

III Begründung Inhalt: 1. Anlass und Planungsziel 2. Lage und Größe des Planungsgebietes 3. Planungsrechtliche Situation 4. Bestandssituation / Realnutzung und Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter 5. Planungskonzeption / Änderungen bzw. Fortschreibungen gegenüber dem bestandskräftigen Planstand

sowie Flächenbilanzierung 6. Umweltprüfung / Umweltbericht & Abhandlung naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Anlage: 1. Schalltechnische Untersuchung / Lärmprognoseberechnung zum Vorhaben „Errichtung einer handwerkli-

chen Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen auf der Flur-Nummer 67, Gemarkung Schwabnieder-hofen im Landkreis Weilheim-Schongau“, Projektnr. 46/0620/GP-LP mit Stand vom 09.07.2020, Referat „Umweltberatung – Lärmschutztechnik“ der Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Straße 4, 80333 München

1. Anlass und Planungsziel

Mit der gegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ schafft die Gemeinde Altenstadt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die aus betriebsorganisato-rischer Sicht angestrebte Um- bzw. Neuansiedlung sowie Fortentwicklung eines bereits im Gemeindege-biet vorhandenen, ortsansässigen mittelständischen Handwerksbetriebes (Bäckereibetrieb). Durch die Anpassung / geringfügige Fortschreibung der bestandskräftigen Bauleitplanung erfolgt an dem hierfür vor-gesehenen Standort im südwestlichen Randbereich bzw. Eingangsbereich zum Ortskern von Schwabnie-derhofen die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, baulich entsprechend den Erfordernissen verwertba-ren Baufläche in einem gerade auch in Bezug auf die Charakteristik des Ortsbildes städtebaulich gesamt-gebietsverträglichen Kontext. Die Planung dient damit auf Grundlage einer konsequenten Nutzung der vorhandenen Erschließungs- und Flächenpotentiale sowie mit der Zielsetzung einer langfristigen Standortsicherung des Unternehmens in-nerhalb des Gemeindegebietes vorrangig einer (weiteren) Sicherung und Entwicklung bzw. der Stärkung der gewerblichen Funktionsfähigkeit und örtlichen Infrastruktur der Gemeinde. Dabei ist i.V.m. dem ge-genständlichen Planvorhaben insb. auch die Sicherstellung der Daseinsvorsorge für das Gemeindegebiet von Bedeutung (i.S. einer bestmöglichen Grundversorgung von Anlagen und Infrastruktur zur Lebensmit-telversorgung und -produktion). Durch die angestrebte, langfristige Standortsicherung des Betriebes ist mit Blick auf die örtliche Bestandssituation und derzeitige Unternehmensausrichtung grundsätzlich auch von einem wichtigen Beitrag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der örtlich-dörflichen Infrastruktur sowie auch für die (weitere) Belebung / die allgemeine Lebensqualität in den Siedlungs-Kernbereichen auszugehen (i.V.m. einer Sicherung der vorhandenen Filial-/ Verkaufsstandorte). Des Weiteren dient die Planung der Schaffung / Bereitstellung von dringend benötigtem Wohnraum und damit grundsätzlich zur Sicherstellung der Wohnraumversorgung bzw. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung. Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Mischnutzung auf der Plangebietsfläche erfolgt gegenständ-lich die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Realisierung einer entsprechend bedarfsgerechten sowie aus gesamtplanerischer Sicht verträglichen Wohnnutzung mit der Möglichkeit zur Umsetzung von bis zu 7 Wohneinheiten (im Rahmen der Errichtung einer Wohn-/Geschäftsbebauung bzw. einer verdichteten, grundsätzlich raumsparenden baulichen Nutzung). Dabei ist anzumerken, dass sich der Standort des Vor-

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 8 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

habens, nicht zuletzt auch mit Blick auf eine weitere innerörtliche strukturelle Belebung, in einem engeren Kontakt zum Kernbereich von Schwabniederhofen befindet.

Durch die vorliegende Bebauungsplan-Änderung werden hierfür die aus gesamtplanerischer Sicht benö-tigten zielführenden Rahmenbedingungen bzw. planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Plangebiets-flächen sichergestellt. Im Wesentlichen wurde neben der bereits vorbeschriebenen Anpassung der höchstzulässigen Wohnein-heiten in Wohngebäuden auf einen Wert von max. 7 Einheiten (von bisher max. 5 zulässigen Einheiten, bezogen auf das Gesamt-Grundstück Fl.-Nr. 67) insbesondere auch eine bedarfsgerechte, für die konkret zur Umsetzung vorgesehene Entwicklung geeignete Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) vorgenommen. So wurden die beiden bestandskräftig festgesetzten, bestehenden Baufel-der bzw. die „Baubereiche“ mit den Bezeichnungen „B1“ und „B2“ (gem. den vorliegenden Bebauungs-plans-Unterlagen) v.a. zu einem einzigen neuen Gesamt-„Baubereich“ / -Baufenster mit der Bezeichnung „B“ zusammengelegt und im nördlichen Bereich geringfügig räumlich ausgedehnt. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der gegenständlichen Planung auch eine Aktualisierung bzw. zielorien-tierte Anpassung der Zulässigkeit der Dachform des Hauptgebäudes (Erhöhung der Flexibilität bzgl. der Gebäudegestaltung) zur Ermöglichung einer weitreichend bedarfsgerechten und zeitgemäß-zielführenden Bebauung. So können - allerdings nur unter dem Vorbehalt der vorhergehenden situativen Einzelfallprü-fung durch die Gemeinde - bei Hauptgebäuden künftig neben Satteldachformen ausnahmsweise auch (gegeneinander) versetzte Pultdachformen zugelassen werden. Abschließend nutzt die Gemeinde die Gelegenheit eine Nachführung bzw. planerische Anpassung der Flächenausweisungen der westlich und südlich angrenzenden „Öffentlichen Verkehrsflächen“ inkl. der Festsetzung der „Straßenbegrenzungslinie“ entsprechend der Rahmenbedingungen und Vorgaben der ak-tuellen digitalen Flurkarte (des Katasterplans) vorzunehmen.

Im Ergebnis ist das Planvorhaben damit als bedarfsgerechte sowie mit der Charakteristik der Bestandssi-tuation verträgliche Maßnahme der Innenentwicklung anzusprechen, durch welche insbesondere die ört-lich vorhandenen Flächen- und Erschließungs-Potentiale für eine Stärkung der innerörtlichen Funktionen konsequent genutzt werden. Zudem stellen die Plangebietsflächen aus städtebaulicher Sicht bei einer Gesamtbetrachtung der Siedlungsstruktur im Plangebietsumgriff grundsätzlich einen Teilbereich für einen weiteren Schluss von vorhandenen Baulücken im Siedlungsgefüge dar. Wesentliche städtebauliche oder sonstige Gründe stehen der Planung nicht entgegen. Die Grundzüge der Planung werden i.V.m. der vorliegenden 4. Bebauungsplan-Änderung nicht berührt.

2. Lage und Größe des Planungsgebietes

2.1 Lage des Planungsgebietes Das Plangebiet (PG) liegt direkt nördlich entlang der „Oberdorfstraße“ / Kr WM 6, im südwestlichen Rand-bereich bzw. Eingangsbereich zum Ortskern von Schwabniederhofen. Nach Richtung Osten und Westen grenzt Wohnbebauung / wohngenutzter Gebäudebestand an. Südlich benachbart, gegenüberliegend der „Oberdorfstraße“, befindet sich eine landwirtschaftliche Betriebsstelle (Anwesen „Oberdorfstraße“ Hausnr. 19, auf Grundstück Fl.-Nr. 69). Im Norden schließen landwirtschaft-lich vergleichsweise intensiv genutzte Flächen an (Grünlandnutzung, ggf. auch mit einer temporären Nut-zung als Weideflächen), die sich quasi bereits ebenfalls in einer nahezu allseitig umbauten Innerortslage befinden.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 9 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Insgesamt betrachtet grenzt das PG, mit Ausnahme des unmittelbaren Flächenbereiches nach Richtung Norden, damit vollständig an bebaute Bereiche bzw. die bestehende Siedlungsstruktur. Folglich ist der räumliche Umgriff in starkem Maße bereits durch anthropogene Nutzungen, Einflüsse, etc. vorgeprägt.

2.2 Größe des Planungsgebietes Die ca. 0,24 ha umfassende Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs der Bebauungsplan-Änderung beinhaltet die Grundstücke mit den Flurnummern 28/2 (TF = Teilfläche), 67 und 67/2 (TF), je-weils der Gemarkung Schwabniederhofen.

Auf der Planzeichnung ist die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs mit einer unterbrochenen schwar-zen Balkenlinie gekennzeichnet.

3. Planungsrechtliche Situation

3.1 Beschlusssituation Der Gemeinderat hat mit Sitzung am 21.04.2020 die Aufstellung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ beschlossen. Der bestandskräftige Bebauungsplan liegt in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich der gegen-ständlichen Planänderung in der (ursprünglichen) Fassung vom 12.08.1997 (im Rahmen eines einfachen Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 3 BauGB) und dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 vor.

Weiterhin wurde für die Durchführung des Aufstellungsverfahrens die Anwendung des § 13 BauGB bzw. die Durchführung im sog. „Vereinfachten Verfahren“ beschlossen. Die Voraussetzungen hierfür gem. § 13 Abs. 1 BauGB sind vollumfassend erfüllt, die Grundzüge der Pla-nung werden i.V.m. der vorliegenden 4. Bebauungsplan-Änderung nicht wesentlich berührt. Insbesondere werden durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung auch keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Ebenfalls sind keine Anhalts-punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter gegeben. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sah die Gemeinde sowohl von der frühzeitigen Beteiligung der Öffent-lichkeit (Unterrichtung und Erörterung) gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als auch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab. Ferner wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes im sog. "Verein-fachten Verfahren" gemäß § 13 Abs. 3 BauGB weder eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durch-geführt, noch ein eigener Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt wird. Weiterhin wird auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB (bzgl. Überwachung erheblicher unvorhergesehener Umweltauswirkungen) wird nicht angewendet.

3.2 Überplanter Teilbereich bestandskräftiger Bebauungsplan In den bestandskräftigen Bebauungsplanunterlagen (ursprüngliche Fassung vom 12.08.1997 inkl. 3. Än-derung in der Fassung vom 09.12.2008) ist das gegenständliche Grundstück Fl.-Nr. 67 bereits vollständig als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO festgesetzt. Weiterhin sind die mit überplanten südlichen und westli-chen Randbereiche sowohl zur bestehenden „Oberdorfstraße“ (Kr WM 6) als auch zu deren, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück vorgesehenen Neutrassierung als „Öffentliche Verkehrsflächen“ ausge-wiesen. Als wesentliche Festsetzungs-Eckpunkte beinhaltet das Grundstück 2 räumlich ca. 9 m voneinander ge-trennte Baufenster im nördlichen und südlichen Bereich („Baubereiche“ mit den Bezeichnungen „B1“ und

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 10 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

„B2“, gem. den vorliegenden Bebauungsplans-Unterlagen). Die überbaubaren Grundstücksflächen weisen in Bezug auf das Verhältnis der Flächen-Länge zur Flächen-Tiefe ein Maß von 16 m x 13 m (nördliches Baufenster) sowie 26 x 16 m (südliches Baufenster) auf. Das Flächenmaß des südlichen Baufensters wurde dabei im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans von ursprünglich 21 m x 13 m auf die vorge-nannte Dimensionierung umgeändert. Abschließend sind als höchstzulässige Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden im nördlichen Baufenster max. 2 Wohneinheiten sowie für den Bereich des südlichen Baufensters max. 3 Wohneinheiten festgesetzt.

Ausschnitt bestandskräftiger Bebauungsplan in der Fassung vom 12.08.1997 inkl. 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 mit Überlagerung des räumlichen Geltungsbereichs der gegenständlichen 4. Bebauungsplanänderung (ohne Maßstab)

3.3 Flächennutzungsplan

Den rechtswirksamen Planungsstand des Flächennutzungsplans stellt für den räumlichen Geltungsbe-reich des gegenständlichen Änderungsbereiches (bzw. in Bezug auf das Grundstück Fl.-Nr. 67) die 2. Än-derung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 1997 dar (in Kraft getreten am 18.09.1997. Darin sind die Flächen bereits vollumfänglich als gemischte Bauflächen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO mit der Be-zeichnung als „Dorfgebiet (MD)“ dargestellt. Die Planungsabsicht für die westlich an das Grundstück an-grenzende Neutrassierung bzw. Verlegung der Kr WM 6 („Oberdorfstraße“) ist bereits im (ursprünglichen) Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1990 entsprechend eingetragen bzw. gekennzeichnet.

Mit der vorliegenden Planung wird folglich ein weiterer Teilbereich des wirksamen Flächennutzungsplans umgesetzt. Die verfahrensgegenständliche Planung ist damit vollumfänglich aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt und entspricht damit in jeglicher Hinsicht der beabsichtigten städtebauli-chen Entwicklung der Gemeinde Altenstadt.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 11 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Ausschnitt aus der für den Geltungsbereich der gegenständlichen Bebauungsplanänderung rechtswirksamen 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr 1997 (in Kraft getreten am 18.09.1997), ohne Maßstab

3.4 Berücksichtigung von raumordnerischen Zielen und Grundsätzen in der Planung

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (Landes- und Regionalpla-nung) anzupassen.

Die Gemeinde Altenstadt zählt gemäß den Zielen der Raumordnung und Landesplanung (Landesentwick-lungsprogramm 2013, geändert am 01.03.2018) zum Allgemeinen Ländlichen Raum. Zudem ist das Ge-meindegebiet als „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ bzw. die Gemeinde darin als „Einzelgemein-de“ festgelegt. Die Stadt Schongau als „Mittelzentrum“ befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft.

Des Weiteren gehört die Gemeinde Altenstadt dem Regionalen Planungsverband Oberland (Region 17) an. Fazit: Der verfahrensgegenständlichen Planung stehen nach derzeitigem Sachstand keine einschlägigen Inhalte der Raumordnung und Landesplanung entgegen. Der gegenständliche Bebauungsplan wird damit den Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungs-programms sowie des Regionalplans vollumfänglich gerecht. Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass das Planvorhaben eine bedarfsgerechte und mit der Charakteristik der Bestandssituation gesamtgebietsverträgliche Maßnahme der Innenentwick-lung darstellt (letztlich erfolgt die weitere „Schließung“ einer Baulücke). Im Ergebnis werden die vorhande-nen Flächen- und Erschließungs-Potentiale zur Stärkung der innerörtlichen Funktionen und vorliegend v.a. auch der örtlichen bzw. gemeindlichen Infrastruktur i.V.m. der Sicherstellung der Daseinsvorsorge (i.S. ei-ner Grundversorgung mit Anlagen und Infrastruktur zur Lebensmittelversorgung und -produktion) genutzt.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 12 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Damit setzt die Gemeinde im Rahmen der gegenständlichen Planung konsequent insbesondere auch die Zielsetzung des LEP 3.2 (Z) sowie des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB um bzw. Maßnahmen der Innenentwick-lung und vorhandene Potenziale (hier neben Flächen- insbesondere auch Erschließungspotentiale) vor-rangig zu nutzen.

4. Bestandssituation / Realnutzung und Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter 4.1 Realnutzung / vorhandene Strukturen

Die gesamte Plangebietsfläche weist eine vergleichsweise intensive landwirtschaftliche Grünlandnutzung auf (mit regional typischer Wiesenvegetation), ggf. findet auch eine temporärere Weide-Nutzung statt. Mit Ausnahme der nördlich benachbarten Fläche, welche ebenfalls eine Grünlandnutzung aufweist (allerdings besteht auf dem Grundstück ebenfalls bereits ein „bestandskräftiges Baurecht“ i.V.m. dem Bebauungsplan Nr.18), sind die übrigen benachbarten Flächen geprägt von intensiven Nutzungen bzw. Bestands-Bebauung und Verkehrsinfrastruktur. Insgesamt ist der räumliche Plangebietsumgriff folglich bereits als in starkem Maße durch anthropogene Nutzungen vorbelastet zu bewerten. Aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertgebende Bestands- bzw. Grün- und / oder Gehölzstruktu-ren, etc. sind im Plangebiet selbst nicht vorhanden. Entlang der ca. mittleren / nordöstlichen Plangebietsgrenze, im Randbereich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 66/2, ist eine nach Norden hin verlaufende innerörtliche, vorwiegend lineare Gehölzstruktur vorhanden, die vereinzelt auch bereits ältere Einzelgehölze aufweist.

4.2 Bestandssituation für Natur und Umwelt – Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Plangebietsflächen aus planungsrechtlicher Sicht bereits ein umfassendes “bestehendes Baurecht” auf Grundlage der Festsetzungen des bestandskräftigen Bebau-ungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 besteht. Aufgrund dessen erfolgt gegenständlich aus fachlicher Sicht auch lediglich eine Beschreibung und Beurteilung der umweltrelevanten Schutzgüter hinsichtlich der ggf. zu erwartenden, zusätzlich auftretenden Auswirkungen i.V.m. den wesentlichen Planänderungen auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen 4. Bebauungsplan-Änderung im Vergleich zur „planungsrecht-lichen Bestandssituation“. Insgesamt sind i.E. keine Anhaltspunkte für eine (zusätzliche) erhebliche bzw. unangemessene und eine über das hierfür übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Umwelt-Schutzgüter i.V.m. dem Planvorhaben gegeben. Aufgrund v.a. der „planungsrechtlichen Be-standssituation“ sowie von räumlicher Lage, Bestands- / Realnutzung und Vorbelastungen sowie Art und Umfang des Planvorhabens können diese aus gesamtplanerischer Sicht weitgehend ausgeschlossen werden. Entsprechend ist die Eingriffserheblichkeit gegenüber den Umweltschutzgütern Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora, Fauna und biologische Vielfalt, Mensch (Immissionsschutz und Erholung), Ortsbild (bzw. Landschaftsbild) sowie Kultur- und Sachgüter im gegenständlichen Planungsfall insgesamt als nicht rele-vant bzw. teils allenfalls als geringfügig und situativ verträglich zu bewerten (v.a. auch in Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes). Nachfolgend werden die wichtigsten Eckpunkte zur Betrachtung der Bestandssituation für Natur und Um-welt entsprechend dargestellt:

4.2.1 Fläche - Flächenverbrauch / Bodenversiegelung Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 0,24 ha und weist gem. der bestandskräftigen Be-bauungsplanunterlagen (neben den ausgewiesenen „Öffentlichen Verkehrsflächen“ im südlichen und

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 13 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

westlichen Randbereich) eine Festsetzung als Dorfgebiet gemäß § 5 BauNVO auf. Entsprechend ist im Rahmen des “bestehenden Baurechts” bereits eine bauliche Verwertbar- / Überbaubarkeit der Flächen mit einer Grundflächenzahl von max. 0,6 (Obergrenze gem. § 17 Abs. 1 BauGB) sowie zusätzlich mit Anlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO bis zur sog. „Kappungsgrenze“ (mit max. 80 % Überbauung der zulässigen Grundfläche) zulässig. Im Ergebnis werden i.V.m. dem Planvorhaben keine neuen Flächen in Anspruch genommen sowie auch keine zusätzlichen Flächenüberbauungen / -versiegelungen über das bereits pla-nungsrechtlich zulässige Maß hinaus festgesetzt bzw. ermöglicht.

Fazit / Bewertung: In Verbindung mit dem Schutzgut Fläche - Flächenverbrauch / Bodenversiegelung ist deshalb keine Relevanz gegeben.

4.2.2 Baugrund / Beschaffenheit des Bodens, Oberflächengewässer und Grundwasserverhältnisse

A) Bei den Böden handelt es sich fast ausschließlich um Braunerde und Parabraunerde aus kiesführen-dem Lehm (Deckschicht oder Verwitterungslehm) über Carbonatsandkies bis -schluffkies (Schotter). Der Untergrund (Niederterrasse, Spätglazialterrasse) ist geprägt von wechselnd sandig, steinig, z. T. schwach schluffigen Quartären Kiesen (von "Mittlerer" Jungendmoräne) bzw. hochwürmzeitlichen Schmelzwasser-schottern (Bayerisches Landesamt für Umwelt: Geologische Karte 1:500.000, Digitale Geologische Karte 1:25.000, Bodenkarte 1:200.000 und Übersichtsbodenkarte 1:25.000). Ferner sind in der Digitalen Ingenieurgeologischen Karte von Bayern M 1:25.000 (Bayerisches Staatsmi-nisterium der Finanzen und für Heimat, Stand März 2020) folgende Eckpunkte genannt:

• Baugrundtyp: Nichtbindige Lockergesteine, mitteldicht bis dicht gelagert. • Beispiele für Gesteine: Kies, Sand: Fluss- / Schmelzwasserablagerungen, Flußsande,

nichtbindige Moränenablagerungen, pyroklastische Sedimente. • Mittlere Tragfähigkeit: mittel bis hoch. • Allgemeiner Baugrundhinweis: lokal z.T. mäßig frostempfindlich.

Die Plangebietsflächen werden vorrangig vergleichsweise intensiv landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Von entsprechenden Vorbelastungen der Böden durch Einträge und Verdichtung i.V.m. der bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung ist auszugehen. Bereiche mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Boden, wie naturnahe und/oder regional seltene Böden sowie natürliche und kulturhistorische Boden- und Oberflächenformen oder Geotope sind im Pla-nungsgebiet nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Damit ist die Archivfunktion des Bodens im Plangebiet als gering einzuschätzen. Das Geländeniveau ist als +/- eben zu bewerten und fällt insgesamt betrachtet von Westen nach Osten hin (in Richtung des Talgrundbereiches der ca. 180 m entfernten Schönach) um ca. 1,0 m bzw. von ca. 715 m ü. NN auf ca. 714 m ü. NN allmählich ab.

Hinweise zum Bodenschutz: Die natürliche bzw. bestehende Geländeoberfläche ist weitestmöglich zu erhalten. Der Mutterboden muss gemäß § 202 BauGB in nutzbarem Zustand erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung geschützt werden. Bei Oberbodenarbeiten müssen die Richtlinien der DIN 18320 „Grundsätze des Landschaftsbaues“, DIN 18915 „Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke“ und DIN 18300 „Erdarbeiten“ beachtet werden. Die Bestimmungen des Bodenschutzes nach § 4 BodSchG sind einzuhalten. B) Altlasten bzw. Altlastenverdachtsstandorte Altlasten bzw. Altlastenverdachtsstandorte, schädliche Bodenveränderungen etc. sind innerhalb des Plan-gebietes nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vorhanden. Hinweis: Sofern bei Erd- und Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 14 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

das Landratsamt Weilheim-Schongau, Bodenschutzbehörde, zu informieren (Mitteilungspflicht nach Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz) und das weitere Vorgehen abzustimmen. C) Oberflächengewässer sind im Plangebiet (PG) selbst bzw. in dessen räumlich-funktionalen Umgriff nicht vorhanden. Die Schönach befindet sich ca. 180 m östlich des PG entfernt auf ca. 708 m ü. NN bzw. ca. 7 bis 8 m unterhalb der Höhenlage des Vorhabenbereiches. Aufgrund dessen ist für das Plangebiet davon auszugehen, dass eine Hochwassergefährdung ausgeschlossen ist. Das PG befindet sich ebenfalls nicht im sog. „wassersensiblen Bereich“ (LfU, “Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern IÜG, Stand April 2020). D) Konkrete Angaben zur Grundwassersituation liegen nach derzeitigem Kenntnisstand für den Bereich bzw. den Umgriff des Plangebietes (PG) nicht vor. Grundwassermessstellen (auch in vergleichbarer räum-licher Lage) mit Übertragbarkeit der Daten sind gem. den einschlägigen Informationsdiensten der LfU nicht vorhanden. Aufgrund der naturräumlichen Situation und Lage / Höhenlage des Vorhabengebietes ist allerdings von einem (ausreichenden) vergleichsweise großen Grundwasserflurabstand im Bereich mehre-rer Meter auszugehen. Mit einem Auftreten von Hangschichtwasser muss gerechnet werden bzw. das Auftreten von Hangschichtenwasser kann nicht ausgeschlossen werden. Es wird allgemein darauf hingewiesen und dem / den Bauwerbern dringend empfohlen im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen und Untersuchungen insbesondere bezüglich des Untergrundes, des Grundwassers, des ggf. vorkommenden Auftretens von (Hang)Schichtwasser und zur Niederschlags-wasserbeseitigung vorzunehmen. Ggf. sind entsprechende Schutzmaßnahmen gegenüber einem evtl. Eintreten von Grundwasser bzw. gegenständlich v.a. auch von (Hang)Schichtwasser und abfließendem Oberflächenwasser in Gebäudekörper zu ergreifen. Ggf. wird beispielsweise dringend darauf hingewiesen, Keller- bzw. Bauwerksabdichtungen mit einer was-serdichten Wanne bis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel auszubilden und ggf. wasser-dichte Anschlüsse an evtl. Lichtschächte vorzusehen. Auch wird generell auf die Anforderungen an die Statik und Auftriebssicherheit bei der Aufstellung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen, wie beispielsweise Lagerbehälter für Heizöl. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherung gegen evtl. auftretendes Oberflächen-, (Hang)Schichten- oder Grundwasser sowie auch die Durchführung ggf. entsprechend erforderlicher Schutzmaßnahmen grundsätzlich dem / den Bauherrn obliegt. E) Hinweise zu evtl. wild abfließendem Niederschlags- / Oberflächenwasser Infolge der vorhandenen Geländesituation bzw. der topographischen Gegebenheiten im Umgriff des PG kann bei Starkniederschlägen nicht ausgeschlossen werden, dass es durch wild abfließendes Wasser evtl. zu bereichsweisen Beeinträchtigungen kommt. Die Entwässerungseinrichtungen sind deshalb so auszulegen, dass wild abfließendes Wasser ggf. schadlos abgeführt werden kann. Ggf. sind auch ent-sprechende Rückhaltemaßnahmen vorzusehen, um eine Abflussbeschleunigung im Gewässer zu verhin-dern. Zum Schutz der einzelnen Gebäude vor o.g. wild abfließendem Wasser wird empfohlen, ggf. Objekt-schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließenden Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern, wobei das anfallen-de Wasser dadurch nicht auf andere Grundstücke abgleitet werden darf. Öffnungen in den Gebäuden sind so zu gestalten, dass o. g. wild abfließendes Wasser nicht eindringen kann. Beispielsweise wird empfohlen, ggf. die betroffenen Bauteile, wie Bodenplatte oder Lichtschächte in ausreichendem Maße über der Geländeoberkante zu erstellen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten ggf. wasserdicht und/oder mit Aufkantung, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 15 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Abfließendes Oberflächenwasser ist so abzuleiten, dass Dritte nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Hierzu sind Geländeveränderungen und der Bau von Entwässerungseinrichtungen so zu konzipieren, dass die Ableitung schadlos erfolgen kann. Die Ableitung von Wasser auf Fremdgrundstücke ist nicht zu-lässig.

Falls bei der Errichtung eines Gebäudes eine Bauwasserhaltung erforderlich ist, wird darauf hingewiesen, dass i.V.m. der Erfordernis einer Bauwasserhaltung eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis beim LRA Weilheim-Schongau nach Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen ist. Die Entwässerung von Privatgrundstücken auf Nachbarflächen ist unzulässig. Fazit / Bewertung: In Verbindung mit den Schutzgütern Boden / Untergrundsituation sowie Wasser – Oberflächengewässer / Grundwasser sind im Vergleich zur „planungsrechtlichen Bestandssituation“ keine zusätzlichen negativen Auswirkungen zu erwarten bzw. ist von keinen weiteren schutzgutbezogenen Er-heblichkeiten auszugehen.

4.2.3 Schutzgebiete / Arten- und Biotopschutz / Flora und Fauna sowie biologische Vielfalt

Schutzgebiete, Schutzobjekte, etc.: Nach derzeitigem Kenntnisstand sind weder Schutzgebiete, Schutzob-jekte nach §§23 bis 29 BNatschG, Teil-/ Flächen nach Art. 23 BayNatSchG in Verbindung mit §30 BNatSchG, Landschaftsbestandteile nach Art. 16 BayNatSchG, amtlich kartierte Biotope, FFH/SPA-Gebiete oder Vogelschutzgebiete und Fundflächen/-punkte der ASK noch besonders oder streng ge-schützte Arten bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Plangebiet und dessen räumlich-funktionalen Umgriff vorhanden. Auch wurden im gegenständlichen Vorhabengebiet keine Vorkommen besonders oder streng geschützter Tierarten im Rahmen der eigenen Kartierarbeiten und Ortseinsichten festgestellt. Weiterhin sind auch im ABSP des Landkreises Weilheim aus dem Jahr 1999 keine einschlägigen Aussa-gen enthalten, die sich auf das PG oder dessen nähere Umgebung beziehen.

Artenschützerische Bewertung: Insbesondere aufgrund des Lebensraumpotentials der Plangebietsflä-chen selbst sowie auch der vorhandenen, in starkem Maße anthropogen vorgeprägten Bestands- / Real-nutzungssituation des gesamten Flächenumgriffs ist das PG für geschützte und aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutsame Tierarten von nur untergeordneter Bedeutung zu bewerten. Bzgl. der Realnutzungssi-tuation wird auf die Ziffer 4.1 verwiesen. Zusammenfassend kann man davon ausgehen, dass in Verbindung mit der Realisierung von Bauvorha-ben auf Grundlage der gegenständlichen Bebauungsplanes keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbe-stände nach § 44 BNatSchG gegenüber nach nationalem Recht streng geschützter und/oder gemein-schaftlich geschützter Arten – Vogelarten nach Art. 1 VRL und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie – zu erwarten sind. Auch ist nicht davon auszugehen, dass nach nationalem Recht “besonders“ geschützte Arten, wie Arten der Roten Liste, beeinträchtigt werden. Eine Erfordernis für die Erstellung von gesonderten artenschützerischen Gutachten bzw. für die Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) ist i.V.m. dem gegenständlichen Planvorhaben nicht gegeben. Des Weiteren ist an dieser Stelle abermals ergänzend anzumerken, dass für die Plangebietsflächen aus planungsrechtlicher Sicht bereits ein umfassendes “bestehendes Baurecht” auf Grundlage der Festsetzungen der bestandskräftigen Bebauungsplan-Unterlagen besteht.

Abschließend wird gerade auch im Hinblick auf (im gegenständlichen Fall künftig) durchzuführende Ro-dungs- / Fällmaßnahmen sowie Pflegemaßnahmen von Gehölzen darauf hingewiesen, dass Rodungs-maßnahmen, Baumfällungen, etc. generell ausschließlich im Winterhalbjahr bzw. im Zeitraum zwischen 01.10. und 28.(29.)02. zulässig sind. Ausnahmen (aus wichtigem Grund) sind nur in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zulässig.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 16 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

4.2.4 Immissionsschutz - Mensch (Immissionsschutz / Erholung)

A) Bauliche Anlagen / Gewerbelärm Zur Sicherstellung der Verträglichkeit der Anlagen- / Gewerbegeräuschsituation (inkl. Berücksichtigung Andienungs- bzw. Betriebs- / Lieferverkehr) mit den umliegenden schützenswerten Nutzungen wurde im Rahmen der Antragstellung i.V.m. dem gegenständlichen Planvorhaben ein gesondertes schalltechni-sches Gutachten erstellt und die gewerbliche Geräuschbelastung in Bezug auf die im unmittelbaren Um-griff des Vorhabens bestehenden bzw. planungsrechtlich möglichen schützenswerten Nutzungen entspre-chend den Anforderungen der TA Lärm überprüft. Die entsprechende Schalltechnische Untersuchung / Lärmprognoseberechnung zum Vorhaben „Errichtung einer handwerklichen Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen auf der Flur-Nummer 67, Gemarkung Schwabniederhofen (…)“, Projektnr. 46/0620/GP-LP mit Stand vom 09.07.2020, der Handwerkskammer für München und Oberbayern, 80333 München, ist den Bebauungsplanunterlagen als deren Bestandteil in Anlage beigefügt.

Im Ergebnis ist festzustellen (s. Ziffer 11. des Gutachtens), dass das geprüfte Vorhaben bzw. die Errich-tung einer handwerklichen Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen (auf der Flur-Nummer 67, Ge-markung Schwabniederhofen), unter Voraussetzung der Richtigkeit der als Berechnungs-Grundlagen an-gegebenen Schalldämmmaße, des Verkehrsaufkommens sowie der Einwirkzeiten, tags- und nachtsüber, in keinem Konflikt mit dem Schutzanspruch der Nachbarschaft vor anlagenbezogenen Lärmemissionen des geplanten Gewerbebetriebes der Fa. Herz steht. In der lautesten Nachtstunde und in der Tageszeit wurde an allen Immissionsorten eine Unterschreitung des Nacht- bzw. des Tagesrichtwertes um mehr als 6 dB(A) ermittelt. Auch das Spitzenlärmkriterium kann gegenständlich an allen Immissionsorten tags- und nachtsüber ein-gehalten werden.

Ergänzend hierzu wird auf die Erfordernis folgender Maßnahmen zur Vermeidung von immissionsschutz-rechtlichen Konflikten zwischen dem untersuchten Bäckereibetrieb der Fa. Herz und den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft auf Ebene des nachgeordneten Genehmigungsverfahrens hingewiesen (s. Ziffer 11.1 des Gutachtens):

I. Die Beurteilung der gewählten Immissionsorte ist nach der TA Lärm (technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) vorzunehmen.

II Gem. den Ergebnissen des vorliegenden Gutachtens (Unterschreitung des geltenden Immissi-onsrichtwertes für ein Dorfgebiet (MD) von tags- und nachtsüber von mehr als 6 dB(A)) ist an al-len Immissionsorten im Geltungsbereich des ausgewiesenen Dorfgebietes (MD) der um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet (MD) von tagsüber IRWMD, Tag, red. von 54,0 dB(A) einzuhalten.

III. Der gebietstypisch geltende IRW gilt auch dann als verletzt, wenn einzelne kurzzeitige Pegelma-xima den geltenden, nicht reduzierten IRW für Dorfgebiete (MD) von tagsüber 60 dB(A) sowie nachtsüber 45 dB(A) um mehr als 30 dB(A) bzw. 20 dB(A) übersteigen (Spitzenpegelkriterium).

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind zur Wahrung dieser Punkte / immissionsschutzrechtli-chen Konfliktvermeidung insbesondere folgende Auflagen zu berücksichtigen (s. S. 16 ff. des Gutachtens): • „Das Vorhaben ist antragsgemäß als eine „handwerkliche Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen

auf der Flur-Nummer 67, Gemarkung Schwabniederhofen im Landkreis Weilheim-Schongau“ zu errich-ten und zu betreiben.

• An- und Abfahrten von Fremdlieferanten und Wiederverkäufern sowie eigenen Fahrzeugen zur Ausliefe-rung von Backwaren und damit verbundene Be- und Entladungstätigkeiten von Fahrzeugen sind aus-schließlich auf die Tageszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr beschränkt.

• In der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sind sämtliche Fenster und Türen der Bäckerei geschlossen zu halten.

• Die (im Gutachten) in Ansatz gebrachten Schalldämmwerte für den Neubau gelten als Mindestanforde-rungen und sind in jedem Fall zu erfüllen.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 17 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

• Evtl. Abweichungen von diesen Bestimmungen, insb. durch lärmrelevante Anlagen und Anlagenteile des Betriebes in der Nachtzeit sowie durch Anlieferung von Waren mit Lieferfahrzeugen vor 06:00 Uhr im Bereich der westlichen Auslieferung bzw. der nördlichen Anlieferung, kann ausschließlich dann zu-gestimmt werden, wenn diesbezüglich ein qualifizierter Nachweis der schalltechnischen Unbedenklich-keit vorgelegt wird.

• Sämtliche lärmemittierenden stationären Anlagen und Aggregate (Abgaskamine, Kälteanlagen etc.) sind gem. dem Stand der Lärmschutztechnik zu errichten, zu betreiben und zu warten.“

Fazit / Bewertung: Bei Beachtung der vorgenannten Auflagen und Maßnahmen zum Immissionsschutz bestehen aus schalltechnischer / fachgutachterlicher Sicht keine Bedenken gegen das vorliegende Plan-vorhaben. Weiterführend bzw. ergänzend hierzu wird auf die Inhalte der anhängigen Schalltechnischen Untersu-chung / Lärmprognoseberechnung des Referats „Umweltberatung – Lärmschutztechnik“ der Handwerks-kammer für München und Oberbayern, 80333 München, mit Bezeichnung „Errichtung einer handwerkli-chen Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen auf der Flur-Nummer 67, Gemarkung Schwabnieder-hofen (…)“, Projektnr. 46/0620/GP-LP mit Stand vom 09.07.2020 verwiesen.

B) Verkehrslärm Die Festsetzungen durch Text Ziffer „C) 6. „Immissionsschutz““ des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 i.V.m. der Oberdorfstraße / Kreisstraße WM 6 gelten unverändert.

C) Landwirtschaft Infolge der bestehenden Siedlungs- und Nutzungsstruktur bzw. der räumlichen Lage in Nachbarschaft zu einer landwirtschaftlichen Betriebsstelle (Anwesen „Oberdorfstraße“ Hausnr. 19 auf Grundstück Fl.-Nr. 69) und landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen ist im gesamten Umgriff des Plangebietes mit Immissio-nen i.V.m. der Landwirtschaft zu rechnen (v.a. Geruchs-, Lärm- und Staubimmissionen; diese können auch zu unüblichen Zeiten, wie früh morgens oder spätabends, auftreten – insbesondere während der Erntezeiten). Es wird darauf hingewiesen, dass diese ortsüblich und trotz einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung un-vermeidlich sind und deshalb nach § 906 BGB generell hingenommen werden müssen.

4.2.5 Denkmalschutz - Kulturgüter Bau- und Bodendenkmäler sind nach aktuellem Kenntnisstand und des “Bayerischen Denkmal Atlas“ des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im Plangebiet nicht vorhanden.

Fazit / Bewertung: In Verbindung mit dem Schutzgut Kulturgüter ist deshalb nach aktuellem Kenntnis-stand keine Relevanz / Erheblichkeit von schutzgutbezogenen Auswirkungen gegeben.

Allgemeine Hinweise zum Bodendenkmalschutz: Grundsätzlich muss bei allen Bodeneingriffen damit ge-rechnet werden, dass auf Bodendenkmäler gestoßen werden kann. Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Bodendenkmäler und / oder archäologische Funde zu Tage kommen, ist die Untere Denkmalschutzbe-hörde oder das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, unverzüglich zu be-nachrichtigen. Auf die Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG wird hingewiesen. Zur Anzeige verpflichtet sind der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeits-verhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Ge-mäß Art. 8 Abs.2 DSchG sind die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 18 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

4.2.6 (Landschafts- und) Ortsbild Auf das Schutzgut (Landschafts- und) Ortsbild sind im Vergleich zur planungsrechtlichen Ausgangssituati-on v.a. auch aufgrund von räumlicher Lage, Bestandssituation und Vorbelastung sowie Art und Umfang der Planänderungen ebenfalls keine nennenswerten Auswirkungen bzw. zusätzlichen (erheblichen) Beein-trächtigungen zu erwarten. Insbesondere wird i.V.m. der vorliegenden Planung auch das Maß der bauli-chen Nutzung grundsätzlich nicht verändert. Zwar werden in Bezug auf die Überbaubaren Grundstücksflächen die beiden bestandskräftig festgesetz-ten Baufelder bzw. die „Baubereiche“ mit den Bezeichnungen „B1“ und „B2“ (gem. den bestandskräftigen Bebauungsplans-Unterlagen) im Wesentlichen sowohl zu einem einzigen neuen Gesamt-„Baubereich“ / -Baufenster mit der Bezeichnung „B“ zusammengelegt sowie im nördlichen, rückwärtigen Bereich ver-gleichsweise geringfügig (um ca. 4 m in Ost-West-Richtung) räumlich ausgedehnt als auch deren räumli-che Lage insgesamt etwas nach Richtung Südwesten gedreht und damit an den Verlauf der östlichen Grundstücksgrenze (entlang Fl.-Nr. 66/2) angepasst. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insbesonde-re der südliche Bereich des „neuen Gesamt-Baufensters“ (ursprünglich „B2“), welcher aus ortsplanerisch-städtebaulicher Sicht für die räumliche Gesamtsituation des gegenständlichen Standortes im südwestli-chen Randbereich bzw. Eingangsbereich zum Ortskern von Schwabniederhofen bedeutsam ist, bereits im Rahmen der 3. Bebauungsplan-Änderung (vom 09.12.2008) in Bezug auf das Verhältnis der Flächen-Länge zur Flächen-Tiefe auf ein Maß von 26 x 16 m festgesetzt wurde und dieser damit gegenständlich lediglich noch um einen weiteren Meter in der Tiefe bzw. nach Richtung Norden ausgedehnt wird. Im Ergebnis ist mit einer sich insgesamt gut in das städtebauliche Gesamterscheinungsbild / in die örtlich vorhandene Siedlungsstruktur einfügenden Bebauung zu rechnen. Durch die mit der Planung erfolgende maßvolle Erhöhung der Flexibilität bzgl. der baulichen Verwertbarkeit der Grundstücksflächen wird die Umsetzung einer zielführenden und am Standort verträglichen, bedarfsgerecht-zeitgemäßen Bebauung bewerkstelligt (inkl. der wesentlichen Eckpunkte für die bauliche Gestaltung). Weiterhin ist i.V.m. der zu erwartenden Ausprägung sowie der Lage / Grundrisssituation der geplanten Bebauung (als raumwirksa-me, in der Siedlungsstruktur deutlich wahrnehmbare bauliche Ergänzung) von einem städtebaulich wirk-samen „Gegenpol“ / „baulichen Gegengewicht“ zu den der Kreisstraße gegenüberliegenden, vergleichs-weise großdimensionierten Baukörpern des Anwesens Hausnr. 19 auszugehen. Hierdurch wird aus städ-tebaulicher Sicht, zusammen mit der derzeitigen Straßen / -Verkehrsführung, nicht zuletzt auch die ge-samträumliche Situation im Hinblick auf die Ausbildung eines wahrnehmbaren, raumlich-wirksamen Ein-gangsbereiches zum Ortskern von Schwabniederhofen deutlich optimiert. Zudem kann am Standort und im näheren Gebietsumgriff bei entsprechender Ausgestaltung des künftigen Straßenraumes bzw. einer situativ-angepassten, räumlich in Bezug auf die umliegende Bebauung abge-stimmten Straßenführung inkl. einer qualitätsvollen Verkehrsraumgestaltung i.V.m. der Verlegung / künftig geplanten Neutrassierung der „Oberdorfstraße“ eine zielführende städtebauliche Gesamtsituation mit ei-nem hohen Maß an Aufenthaltsqualität erzielt werden.

Fazit / Bewertung: Durch die Anpassung und i.E. lediglich geringfügige Fortschreibung der bestandskräftigen Bauleitplanung erfolgt die Bereitstellung einer bedarfsgerechten, baulich entsprechend den Erfordernissen verwertbaren Baufläche in einem gerade auch in Bezug auf die Charakteristik des Ortsbildes städtebaulich gesamtge-bietsverträglichen Kontext. Weiterhin stellen die Plangebietsflächen aus städtebaulicher Sicht bei einer Gesamtbetrachtung der Siedlungsstruktur im Plangebietsumgriff grundsätzlich auch einen zielführenden Teilbereich für einen weiteren Schluss von vorhandenen Baulücken im Siedlungsgefüge dar.

4.2.7 Klima/Luft und Sachgüter

Bezüglich des Schutzgutes Klima / Luft (lufthygienisch-kleinklimatische Situation) können im Vergleich zur planungsrechtlichen Bestandssituation nennenswerte weitere Auswirkungen bzw. zusätzliche (ggf. erheb-

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 19 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

liche) Beeinträchtigung aufgrund v.a. von Vorbelastung und Bestands- / Realnutzungssituation sowie Art und Umfang des geänderten Planvorhabens ausgeschlossen werden.

Auch ist im Hinblick auf das Schutzgut Sachgüter - insbesondere auch mit Hinweis auf die vorliegende Eigentümergleichheit des Plangebietsgrundstückes i.V.m. dem unmittelbar östlich angrenzenden Grund-stück Fl.-Nr. 66/2 - generell von keinen zusätzlichen negativen Auswirkungen / (erheblichen) Beeinträch-tigungen des Schutzgutes im Vergleich zu möglichen Eingriffen bzw. einer zu erwartenden weiteren bauli-chen Entwicklung auf Grundlage des bereits i.V.m. der bestandskräftigen Bauleitplanung vorhandenen „Baurechts“ auszugehen. Eventuelle Schäden sind generell vom bzw. auf Kosten des Verursachers zu beseitigen. Zudem ist in Be-zug auf die angrenzende Bestandsbebauung insbesondere auch auf die Ergebnisse der im Rahmen der Antragstellung i.V.m. dem gegenständlichen Planvorhaben gesondert erstellten schalltechnischen Unter-suchung hinzuweisen. Auf das entsprechende Gutachten, Projektnr. 46/0620/GP-LP mit Stand vom 09.07.2020, der Handwerkskammer für München und Oberbayern, 80333 München, wird verwiesen. Die-ses ist den Planunterlagen als deren Bestandteil in Anlage beigelegt.

5. Planungskonzeption / Änderungen bzw. Fortschreibungen gegenüber dem bestandskräfti-

gen Planstand sowie Flächenbilanzierung

Die Festsetzungen des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 werden inner-halb des räumlichen Geltungsbereiches der gegenständlichen 4. Änderung des Bebauungsplans mit In-krafttreten der vorliegenden Satzung durch nachfolgende Änderungen bzw. Neufestsetzungen ergänzt und fortgeschrieben. Alle nicht geänderten bzw. angepassten und fortgeschriebenen Festsetzungen behalten weiterhin ihre vollumfängliche und uneingeschränkte Rechtsgültigkeit bzw. Bestandskraft. (Hinweis zu den Festsetzungen durch Text insb. im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: Die festgesetzten Änderungen bzw. Neufestsetzungen werden in den vorliegend betreffenden Unter-ziffern der Festsetzungen durch Text Ziffer „C)“ des bestandskräftigen Bebauungsplans in rotem Farbton gekennzeichnet. Zusätzlich zu den Änderungen bzw. Neufestsetzungen werden im Hinblick v.a. auf eine weitreichende Transparenz und Nachvoll-ziehbarkeit der inhaltlich-fachlichen Zusammenhänge alle nicht geänderten bzw. unverändert gültigen Teile der textlichen Fest-setzungen der Ziffer „C)“ der bestandskräftigen Planfassung bei den von den Änderungen betroffenen Unterziffern in schwarzem Farbton nachrichtlich-informativ wiedergegeben).

5.1 Wesentliche Änderungen bzw. Fortschreibung der städtebaulichen Konzeption • In Berücksichtigung sowohl der Eckpunkte der ortsplanerisch-städtebaulichen Planungskonzeption des

bestandskräftigen Bebauungsplans als auch der auf den Standort bezogenen, aus betriebsorganisatori-scher Sicht konkret zur Umsetzung vorgesehenen Planungsinhalte zur Entwicklung des mittelständi-schen Handwerksbetriebes erfolgt die hierfür entsprechend benötigte Anpassung der Überbaubaren Grundstücksflächen / Führung der Baugrenzen in einem situativ-bedarfsgerechten sowie im Vergleich zur planungsrechtlichen Bestandssituation insgesamt vergleichsweise geringfügigen Umfang. Im Wesentlichen werden die beiden bestandskräftig festgesetzten Baufelder bzw. die „Baubereiche“ mit den Bezeichnungen „B1“ und „B2“ (gem. den bestandskräftigen Bebauungsplans-Unterlagen, s. Ziffer 3.2 der Begründung) zu einem einzigen neuen Gesamt-„Baubereich“ / -Baufenster mit der Bezeichnung „B“ zusammengelegt sowie das neu festgesetzte Baufeld im nördlichen, rückwärtigen Bereich geringfügig (bzw. um ca. 4 m in Ost-West-Richtung) räumlich ausgedehnt. Weiterhin wird die räumliche Lage des neu zusammengelegten Gesamt-Baufeldes insgesamt etwas nach Richtung Südwesten gedreht und damit an den Verlauf der östlichen Grundstücksgrenze (entlang Fl.-Nr. 66/2) angepasst. Aus gesamtpla-nerischer Sicht ist dabei grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass insbesondere der südliche Bereich des

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 20 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

„neuen Gesamt-Baufensters“ (ursprünglich mit Bez. „B2“), welcher aus ortsplanerisch-städtebaulicher Sicht für die räumliche Gesamtsituation des gegenständlichen Standortes im südwestlichen Randbe-reich bzw. Eingangsbereich zum Ortskern von Schwabniederhofen bedeutsam ist, bereits im Rahmen der 3. Bebauungsplan-Änderung (vom 09.12.2008) in Bezug auf das Verhältnis der Flächen-Länge zur Flächen-Tiefe auf ein Maß von 26 x 16 m festgesetzt wurde und dieser damit gegenständlich lediglich noch um einen weiteren Meter (auf 17 m) in der Tiefe bzw. nach Richtung Norden ausgedehnt wird.

• Um eine bedarfsgerechte Nutzungssituation für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung herbeizu-führen bzw. sicherzustellen sowie auch in Berücksichtigung einer ausgewogenen Mischnutzung auf der Plangebietsfläche wird ferner die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Realisierung einer entspre-chend bedarfsgerechten sowie aus gesamtplanerischer Sicht verträglichen Wohnnutzung mit der Mög-lichkeit zur Umsetzung von insgesamt bis zu 7 Wohneinheiten im Vorhabenbereich festgesetzt (im Rahmen der Errichtung einer Wohn-/Geschäftsbebauung bzw. einer verdichteten, grundsätzlich raum-sparenden baulichen Nutzung). Ergänzend sowie zur Sicherung der planungskonzeptionellen Zielset-zung erfolgt zudem eine geringfügige Anpassung bzw. Erhöhung der bestandskräftig geltenden Ober-grenze für die Anzahl von Wohneinheiten je Gebäude von bisher 6 auf neu 7 Wohneinheiten. Dabei gilt als ein Wohngebäude unverändert zu den bestandskräftigen Festsetzungen auch ein Doppel- oder Rei-henhaus. Die Anpassung bzw. Erhöhung der Anzahl der höchstzulässigen Wohneinheiten sowohl in Bezug auf die Gesamt-Anzahl innerhalb der Grundstücksfläche als auch bzgl. der Wohneinheiten je (Wohn)Gebäude auf einen Wert von jeweils max. 7 Einheiten (von bisher max. 2 und 3 Einheiten in den beiden Einzel-Baufeldern bzw. insgesamt max. 5 zulässigen Einheiten, bezogen auf das Gesamt-Grundstück Fl.-Nr. 67) soll dabei wesentlich zur Schaffung einer zukunftsfähigen Planungskonzeption für eine langfristige Standortsicherung beitragen, insbesondere auch in Berücksichtigung der betriebsorganisatorisch-gesamtökonomischen Gesichtspunkte des konkret zur (Neu)Ansiedlung anstehenden mittelständischen Handwerksbetriebes. Insgesamt berücksichtigt die vorliegende Planungskonzeption damit eine bedarfs-gerechte sowie städtebaulich verträgliche Nutzung der Potentiale der Innenentwicklung, die der örtlichen Situation weitreichend gerecht wird.

• Darüber hinaus erfolgt im Rahmen der gegenständlichen Planung auch eine Aktualisierung bzw. zielori-entierte Anpassung hinsichtlich der Zulässigkeit der Dachformen des Hauptgebäudes (gewünschte standortbezogene maßvolle Erhöhung der Flexibilität bzgl. der Gebäudegestaltung) zur Ermöglichung einer weitreichend bedarfsgerechten und zeitgemäß-zielführenden Bebauung / baulichen Gestaltung. So können - allerdings nur unter dem Vorbehalt der vorhergehenden situativen Einzelfallprüfung durch den Gemeinderat (§ 31 Abs. 1 BauGB) - bei Hauptgebäuden künftig neben Satteldachformen ausnahms-weise auch (gegeneinander) versetzte Pultdachformen zugelassen werden.

• Abschließend nutzt die Gemeinde die Gelegenheit eine Nachführung bzw. planerische Anpassung der Flächenausweisungen der westlich und südlich angrenzenden „Öffentlichen Verkehrsflächen“ inkl. der Festsetzung der „Straßenbegrenzungslinie“ entsprechend der Rahmenbedingungen und Vorgaben der aktuellen digitalen Flurkarte (des Katasterplans) vorzunehmen.

5.2 Erschließung, Ver- und Entsorgung sowie Brandschutz

A) Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist durch die Bestandssituation bzw. die „Oberdorf-straße“ / Kr WM 6 in jeglicher Hinsicht als sichergestellt zu bewerten. Es wird darauf hingewiesen, dass ausreichende Sichtverhältnisse an den Grundstückszufahrten „Ober-dorfstraße“ / Kr WM 6 fortwährend zu gewährleisten sind. B) Wasserversorgung / Abwasserentsorgung Das Plangebiet wird an die Trinkwasserversorgung von Altenstadt bzw. an die öffentliche Wasserversor-

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gungsanlage der Stadt Schongau angeschlossen. Die Dimensionierung des Leitungsnetzes hat den ver-sorgungstechnischen Erfordernissen zu entsprechen. Die Schmutz- bzw. Abwasserentsorgung erfolgt über die bestehende Kanalisation im Trennsystem durch die Kläranlage der Stadt Schongau. In Bezug auf Gewerbe- und Industrieabwässer wird im Allgemeinen darauf hingewiesen, dass die Einlei-tungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen nur un-ter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen dürfen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht. Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Ab-wasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung der Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation, insbesondere zur Verhinderung von Rückstauereignissen, die entsprechenden DIN zu Entwässerungsan-lagen für Gebäude und Grundstücke zu beachten sind. C) Löschwasserversorgung / Brandschutz Auf die Einhaltung der Brandschutzvorkehrungen der Art. 5, 12 sowie 24 bis 30 BayBO wird hingewiesen. Die Vorkehrungen des Brandschutzes sind übergeordnet und zwingend zu beachten. Bevor ggf. Löschwasserhydranten – empfohlen werden Überflurhydranten nach DIN 3222 – aufgestellt werden und deren Standorte festgelegt werden, ist dies mit dem Kommandanten der Freiwilligen Feuer-wehr Altenstadt sowie dem Kreisbrandrat bzw. dem Kreisbrandinspektor abzustimmen. Der daraus resul-tierende Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat bzw. dem Kreisbrandinspektor gegenzeichnen zu lassen. Die Einhaltung der DIN 14090 – Fläche für die Feuerwehr auf Grundstücken – ist zu beachten. Hinweise zur Löschwasserversorgung Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1-12 des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft, bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Ar-beitsblatt W 405 – sowie nach der „Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Löschwasserver-sorgungseinrichtungen aus der Sicht der Feuerwehr“ des LFV Bayern auszubauen.

Bei Baueingabeplänen ist mindestens die Einhaltung nachfolgender Bestimmungen und Vorschriften zu berücksichtigen: - Löschwasser-Bereitstellung nach den technischen Regeln des DVGW-Arbeitsblattes W 405. - Einhaltung des Hydrantenabstandes nach „Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Löschwasserversor-

gungseinrichtungen aus der Sicht der Feuerwehr“ des LFV Bayern. Der Abstand zwischen Gebäudeeingang und Hydrant sollte zwischen 80 m und max. 120 m liegen.

- Empfehlung zur Installation von Überflurhydranten nach DIN 3222. Im Falle der Verwendung von Unterflurhydran-ten nach DIN 3221 sind diese zu beschildern.

- Berücksichtigung entsprechend erforderlicher Zufahrtsmöglichkeiten für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge (DIN 14090); Flächen für die Feuerwehr sind nach Art. 5 BayBO einzuplanen, nach den Richtlinien „Flächen für die Feuerwehr“ auszuführen und entsprechend zu kennzeichnen.

- Sicherstellung einer Bereitstellung von Löschwasser durch andere Maßnahmen (wenn durch einzelne Nutzungs-einheiten die allgemein errechnete, bereit gestellte Löschwassermenge überschritten wird).

D) Niederschlagswasserversickerung / -behandlung Es wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser zur Erhaltung der Grundwasserneubildung grund-sätzlich so weit als möglich dezentral und flächenhaft auf dem Grundstück über geeignete Sickeranlagen zu versickern ist (möglichst dezentral und flächenhaft über die belebte Bodenzone). Punktuelle Versicke-rung in Versickerungsschächten oder die Einleitung in einen Vorfluter werden seitens der zuständigen

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 22 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Genehmigungsbehörde nur noch in begründeten Ausnahmefällen genehmigt (z. B. Nachweis durch Bau-grundgutachten, etc.). Die Größe der Sickereinrichtungen ist in Verbindung mit dem Bauantragsverfahren festzulegen. Die ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung muss durch eine Abnahmebestätigung eines privaten Sachverständigen nach Art. 65 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) vom jeweiligen Bauherrn bestätigt werden.

Für Versickerungen von Niederschlagswasser, die nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsver-ordnung (NWFreiV) fallen, sind prüffähige Planunterlagen mit einem Antrag auf Erteilung einer wasser-rechtlichen Erlaubnis beim LRA Weilheim-Schongau einzureichen. Sofern der Anwendungsbereich der NWFreiV eröffnet ist, ist vom planenden Ingenieurbüro eine formlose Bestätigung mit Angabe der Versi-ckerungsart und der überschlägigen Berechnung der angeschlossenen Flächen beim Landratsamt Weil-heim-Schongau einzureichen. Auf die Anforderungen der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Nieder-schlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird entsprechend verwie-sen. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 ff.) erstellt werden. Das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Nieder-schlagswasser“ sowie das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwas-ser“, das DWA Arbeitsblatt A 117 „Bemessung von Rückhaltebecken“ und das DWA Merkblatt A 100 „Leit-linien der integralen Siedlungsentwässerung"(ISiE) sind zu beachten.

Das verschmutzte Niederschlagswasser ist zu sammeln und schadlos durch Ableiten in die Schmutzwas-serkanalisation zu beseitigen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung der Hausanschlüsse an die öffentliche Kanalisation, insbesondere zur Verhinderung von Rückstauereignissen, die entsprechenden DIN zu Entwässerungsan-lagen für Gebäude und Grundstücke zu beachten sind.

Es wird empfohlen, Niederschlagswasser für die Gartenbewässerung, Toilettenspülung und Waschma-schine zu nutzen und dafür in entsprechend geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu sammeln. Die Errich-tung von derartigen Anlagen sind dem Landratsamt des Landkreises Weilheim-Schongau und dem Was-serversorger zu melden (§ 13 Abs. 3 TrinkwV; § 3 Abs. 2 AVBWasserV).

E) Stromversorgung / Kommunikation Die Stromversorgung erfolgt durch Anschluss an das vorhandene Netz der Lech-Elektrizitätswerke (LEW) bzw. der LEW Verteilnetz GmbH und ist nach entsprechender Erweiterung des Versorgungsnetzes als gesichert zu bewerten. Die Versorgung mit Telekommunikation ist durch die jeweiligen Versorgungsträger gesichert.

F) Abfallentsorgung / Wertstoffkreislauf Die Abfallbeseitigung ist als sichergestellt zu bewerten. Diese liegt in der Zuständigkeit des Landkreises Weilheim-Schongau. Jeder der die öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt, hat die Menge der anfallenden Abfälle und deren Schadstoffgehalt geringstmöglich zu halten. Wertstoffe sind getrennt von nicht verwertbaren Abfallfraktionen zu sammeln und einer geeigneten Verwertung zuzuführen. Auf die Bereitstellung von ausreichendem Raum an geeigneten Standorten für die Unterbringung von ge-trennten Müllsammelbehältern (entsprechend der Konzeption der Abfallwirtschaft des Lkr. Weilheim-Schongau) auf den Grundstücken wird hingewiesen.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 23 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Außerdem sollten auf den Grundstücken für organische Abfälle möglichst Kompostierungsmöglichkeiten vorgesehen werden. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Anschluss- und Überlassungszwang auch für Bioabfälle gilt und daher je anschlusspflichtigem Grundstück trotzdem grundsätzlich ein Biomüll-behältnis vorzuhalten ist. Eine Befreiung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen, wenn gleichzeitig der Nachweis erbracht wird, dass der gesamte auf dem Grundstück anfallende Biomüll vollständig selbst ver-wertet wird. Die Müllsammelbehälter sind zu den entsprechenden Leerungszeiten in für den Leerungsvorgang geeig-neter Weise bereitzustellen. Wertstoffe sind einem Wertstoffhof zuzuführen.

Bereitstellung von Müllbehältnissen, Grüngut und Sperrmüll Es wird darauf hingewiesen, dass Müllbehältnisse, Grüngut und Sperrmüll zur Abholung entlang der „Süd-lichen Römerstraße“ bzw. dem „Köllenweg“ bereitzustellen sind. Entsprechendes gilt für die Bereitstellung von Weißmöbeln und Sperrmüll sowie von Grüngut im Rahmen der haushaltsnahen Erfassung.

5.3 Flächenbilanz Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt rund 0,24 ha und unterteilt sich wie folgt:

Art der Fläche Flächengröße % Planungsgebiet gesamt ca. 2.430 m2 100 % Dorfgebiet / Baugrundstück (MD) ca. 2.215 m2 ca. 91 % Öffentliche Verkehrsfläche ca. 215 m2 ca. 9 %

6. Umweltbericht / Umweltprüfung & Abhandlung naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

6.1 Umweltbericht / Umweltprüfung Die Aufstellung der Bebauungsplan-Änderung wird im sog. Vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Folglich wird aufgrund § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowohl von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB als auch von einem gesonderten Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen bzw. sind diese in Verbindung mit dem gegenständlichen Bauleitplanvorhaben nicht erforderlich. Es werden durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung keine Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

Wesentlichen Gründe, warum von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und einem gesonderten Umweltbericht gemäß § 2a BauGB abgesehen wird: Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für eine (zusätzliche) erhebliche bzw. unangemessene und eine über das hierfür übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Um-welt-Schutzgüter i.V.m. dem Planvorhaben gegeben. Aufgrund v.a. der „planungsrechtlichen Bestandssi-tuation“ sowie von räumlicher Lage, Bestands- / Realnutzung und Vorbelastungen sowie Art und Umfang des Planvorhabens können diese aus gesamtplanerischer Sicht weitgehend ausgeschlossen werden. Entsprechend ist die Eingriffserheblichkeit gegenüber den Umweltschutzgütern Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft, Flora, Fauna und biologische Vielfalt, Mensch (Immissionsschutz und Erholung), Ortsbild (bzw. Landschaftsbild) sowie Kultur- und Sachgüter im gegenständlichen Planungsfall insgesamt als nicht rele-vant bzw. teils allenfalls als geringfügig und situativ verträglich zu bewerten (v.a. auch in Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes).

Auf die Ausführungen unter der voranstehenden Ziffer 4.2 dieser Begründung wird weiterführend verwie-sen.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 24 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

6.2 Abhandlung naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Gemäß §§ 13 bis 15 BNatSchG i.V.m. Art. 8 BayNatSchG ist die Durchführung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorzusehen, wenn infolge der Realisierung einer Planung Eingriffe in Natur und Land-schaft zu erwarten sind. Dies gilt u.a. auch für die Bauleitplanung (einschließlich eines Aufstellungsverfah-rens nach § 13 BauGB). Darüber hinaus ist nach § 1a Abs. 2 und 3 BauGB die Eingriffsregelung mit ihren Elementen Vermeidung und Ausgleich im Bauleitplanverfahren in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Infolge dessen ist in Verbindung mit der (planungsrechtlichen) Neuinanspruchnahme von Flächen bzw. der Schaffung von neuem „Baurecht“ sowie ggf. auch insbesondere i.V.m. der räumli-chen Ausweitung / Mehrung von bereits bestehendem „Baurecht“ im Rahmen eines Planungsstellungsver-fahrens sowohl nach dem sog. „Regelverfahren“ als auch im sog. „Vereinfachten Verfahren“ gem. § 13 BauGB eine Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 1a und 9 BauGB durch-zuführen bzw. ein naturschutzrechtlicher Ausgleich zu erbringen. Im Fall der verfahrensgegenständlichen Plangebietsflächen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus planungsrechtlicher Sicht bereits ein umfassendes “bestehendes Baurecht” auf Grundlage der Festset-zungen des bestandskräftigen Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997 sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 vorhanden ist. Insbesondere ist bezogen auf die Flächenversiegelung / -überbauung auch bereits eine bauliche Verwertbar- / Überbau-barkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) für ein Dorfgebiet (MD) gem. § 5 BauNVO (GRZ von bis zu 0,6; Obergrenze gem. § 17 Abs. 1 BauGB) sowie mit einer grundsätzlichen Möglichkeit für eine zusätzliche Überschreitung der GRZ bis zur sog. „Kappungsgrenze“ gem. § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig (mit max. 80 % Überbauung der zulässigen Grundfläche). Im Vergleich zu diesem bestandskräftigen Planungsstand ist im Ergebnis keine nennenswerte zusätzliche Ausweitung / Mehrung bzw. Neuschaffung von Baurecht und insbesondere auch nicht in Bezug auf die Möglichkeit zur Umsetzung von zusätzlichen, weiterführenden Flächenversiegelungen / -Überbauungen gegeben. Aufgrund dessen wird i.V.m. der Aufstellung des ge-genständlichen Planänderungs-Verfahrens auch keine Erfordernis für die Durchführung einer Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausgelöst. Im Rahmen des gegenständlichen Planaufstellungs-Verfahrens gem. § 13 BauGB wird deshalb keine Ab-handlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt. Die Erbringung eines naturschutz-rechtlichen Ausgleichs ist i.V.m. dem vorliegenden Planvorhaben nicht erforderlich.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 25 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Quellenverzeichnis • Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP), Landkreis Weilheim-Schongau • Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 • Bayerisches Denkmalschutzgesetz (DSchG), in der Fassung vom 25.06.1973, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 255

der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) • Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), in der Fassung vom 23.02.2011, zuletzt geändert durch Gesetz

vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34) • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, “Bayerischer Denkmal-Atlas“, akt. Stand Zeitpunkt Planfassung • Bayerisches Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, „BayernAtlas“, akt. Stand zur Planfassung • Bayerisches Geologisches Landesamt, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz: Das Schutzgut Boden in der

Planung – Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren, München, Augsburg, 2003

• Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Bodenkarte M 1:200.000, Übersichtsbodenkarte M 1:25.000 Geologi-sche Karte M 1:500.000

• Bayerisches Landesamt für Umwelt, Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz – Online Viewer (FIN-Web) • Bayerisches Landesamt für Umwelt, Artenschutzkartierung (ASK), Biotopkartierung und Ökoflächenkataster (digi-

tale Fassung) • Bayerisches Landesamt für Umwelt, “Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IÜG), (digitale

Fassung) • Bayerisches Landesamt für Vermessung und Geoinformation, digitales Orthophoto • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Digitale Ingenieurgeologische Karte von Bayern M

1:25.000, Stand März 2020 • Bayerische Staatsregierung: Landesentwicklungsprogramm (LEP), LEP 2013, geändert am 01. März 2018 • Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen BStLU: Leitfaden „Bauen im Einklang mit

Natur und Landschaft“, 2. Auflage, München, 2003 • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), in der Fassung vom 29.07.2009, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-

setzes vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) • Deutscher Wetterdienst: langjährige Mittelwerte der Temperatur- und Niederschlagswerte 1961 bis 1990 der Wet-

terstation Marktoberdorf und Kaufbeuren • Flächennutzungsplan der Gemeinde Altenstadt 1990, einschließlich der 2. Änderung aus dem Jahr 1997 (in Kraft

getreten am 18.09.1997) • Gemeinde Altenstadt, Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom 12.08.1997

sowie dessen 3. Änderung in der Fassung vom 09.12.2008 • Handwerkskammer für München und Oberbayern, Referat „Umweltberatung – Lärmschutztechnik“: Schalltechni-

sche Untersuchung / Lärmprognoseberechnung zum Vorhaben „Errichtung einer handwerklichen Bäckerei mit 7 Wohneinheiten und 7 Garagen auf der Flur-Nummer 67, Gemarkung Schwabnieder-hofen im Landkreis Weilheim-Schongau“, Projektnr. 46/0620/GP-LP, München mit Stand vom 09.07.2020

• Regionalplan der Region Oberland (Region 17) • Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), in der Fassung vom 24.02.2010, zuletzt geändert durch Artikel 22

des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)

Arbeits- / Planungsgrundlagen und Grundlageninformationen: - Zugänglichkeit der DIN-Normen / Normblätter: Die DIN-Normen, auf welche in diesem Bebauungsplan verwiesen

wird, sind beim Beuth Verlag, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (Aus-legestelle, Zweibrückenstraße 12, 80331 München) archivmäßig gesichert niedergelegt. Weiterhin besteht eine kostenfreie Recherchemöglichkeit, in der Regel in elektronischer Form, sowohl an der Hochschule München (Aus-legestelle mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Lothstraße, 80335 München) als auch an der Technischen Univer-sität München (Auslegestelle mit DIN-Normen und VDI-Richtlinien, Arcisstraße 21, 80333 München).

- Die der Planung zugrunde liegende digitale Flurkarte (DFK) wurde von der Gemeinde Altenstadt zur Verfügung gestellt. Kartengrundlage: Geodatenbasis © Bayerisches Landesamt für Digitalisierung, Breitband & Vermessung.

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 26 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

IV. Verfahrensvermerke 1. Der Gemeinderat Altenstadt hat in der Sitzung am 21.04.2020 den Aufstellungsbeschluss zur

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" gemäß §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 13 BauGB gefasst.

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.09.2020 ortsüblich bekanntgemacht. 2. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB sah die Gemeinde sowohl von der frühzeitigen Beteiligung der

Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB als auch der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden kann) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB ab.

3. Der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen", bestehend aus einer Planzeichnung (Festsetzungen durch Planzeichen), den textlichen Festsetzungen und einer Be-gründung, jeweils in der Fassung vom 21.04.2020 wurde gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 28.09.2020 bis einschließlich 30.10.2020 öffentlich ausgelegt. Zeitgleich wurden die Planunterlagen und der Bekanntmachungstext auch durch Einstellen in das Internet bzw. durch Be-reitstellung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt unter „www.vg-altenstadt.de“ zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten.

Die öffentliche Auslegung wurde am 18.09.2020 ortsüblich bekanntgemacht. 4. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch

die Planung berührt werden kann (gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Abs. 2 BauGB), zum Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen", bestehend aus einer Planzeichnung (Festsetzungen durch Planzeichen), den textlichen Festsetzungen und einer Begründung, jeweils in der Fassung vom 21.04.2020, fand mit Schreiben bzw. E-Mail-Ausgang vom xx.xx.2020 bis einschließlich xx.xx.2020 statt.

5. Der Gemeinderat Altenstadt hat in der öffentlichen Sitzung am xx.xx.2020 die 4. Änderung des Bebau-

ungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" in der Fassung vom xx.xx.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Altenstadt, den .............................. .............................................................. Siegel (Andreas Kögl, 1. Bürgermeister) 6. Ausfertigung: Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Bebauungsplan-Änderung und ihre Festsetzungen durch

Zeichnung, Farbe, Text und Schrift mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeinderates Alten-stadt übereinstimmen.

Altenstadt, den .............................. .............................................................. Siegel (Andreas Kögl, 1. Bürgermeister)

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 27 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

8. Der Satzungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" wurde am .................................. gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Die Be-bauungsplan-Änderung ist damit in Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Auf die Rechtswirkungen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und § 215 Abs. 1 BauGB wurde hingewiesen. Seit diesem Zeitpunkt wird die Bebauungsplan-Änderung mit Begründung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen über den Inhalt Auskunft erteilt. Zudem wird die in Kraft getretene Bebauungsplan-Änderung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt bzw. ist auf der Internetseite der Gemeinde / der Verwaltungsgemeinschaft Altenstadt unter „www.vg-altenstadt.de“ einsehbar. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, bei welcher Stelle sowie unter welcher Internetadres-se die Planung eingesehen werden kann.

Altenstadt, den .............................. .............................................................. Siegel (Andreas Kögl, 1. Bürgermeister)

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4. Änderung Bebauungsplan Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen“ 28 von 28 Entwurfsfassung mit Stand vom 21.04.2020, Gemeinde Altenstadt

Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Inhalt der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Ortskern-Süd Schwabniederhofen" und deren Festsetzungen durch Zeichnung, Farbe, Text und Schrift mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeinde Altenstadt übereinstimmen. GEMEINDE ALTENSTADT Altenstadt, den .............................................

(Siegel)

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1. Bürgermeister Andreas Kögl PLANVERFASSER Gefertigt im Auftrag der Gemeinde Altenstadt Mindelheim, den .......................................... ..............................................................

Martin Eberle, Landschaftsarchitekt & Stadtplaner

Frundsbergstraße 18 87719 Mindelheim fon 08261-70882 63 fax 08261-70882 64 [email protected]