2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

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· .. Abschrift Verkündet am 03.07.2012 60214/12 Nahrgang-Greve Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle .. Landgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1. der ipa Internationale Presse Agentur GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Trejtnar, Schenckstraße 6, 60489 Frankfurt, 2. des Herrn Thorsten Trejtnar, , Verfügungskläger, P rozessbevollm ächtigte: , , gegen Herrn Claus Frickemeier, Herford, Verfügungsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ruhe, den Richter am Landgericht Müller und den Richter Kliegel für Recht erkannt: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungskläger.

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Abschrift Verkuumlndet am 03072012 6021412

Nahrgang-Greve Justizhauptsekretaumlrin als Urkundsbeamtin der Geschaumlftsstelle

Landgericht Bielefeld

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem einstweiligen Verfuumlgungsverfahren

1 der ipa Internationale Presse Agentur GmbH vertreten durch den Geschaumlftsfuumlhrer Thorsten Trejtnar Schenckstraszlige 6 60489 Frankfurt

2 des Herrn Thorsten Trejtnar Verfuumlgungsklaumlger

P rozessbevollm aumlchtigte

gegen

Herrn Claus Frickemeier Herford Verfuumlgungsbeklagten

Prozessbevollmaumlchtigter

hat die 6 Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld

auf die muumlndliche Verhandlung vom 03072012

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr Ruhe den Richter am

Landgericht Muumlller und den Richter Kliegel

fuumlr Recht erkannt

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfuumlgung wird zuruumlckgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfuumlgungsklaumlger

- 2 -

Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Verfuumlgungsklaumlger duumlrfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Houmlhe von 110 des vollstreckbaren

Betrages abwenden sofern nicht der Verfuumlgungsbeklagte vor der Vollstreckung

entsprechende Sicherheit leistet

Tatbestand

Die Verfuumlgungsklaumlger verlangen vom Verfuumlgungsbeklagten die Unterlassung von

Aumluszligerungen im Internet

Der Verfuumlgungsbeklagte betreibt unter wwwf-u-snet ein Internetforum Uumlber den

Board Index kann dort die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen der Abofallenbetreiber

ausgewaumlhlt werden die wiederum uumlber verschiedene Unterkategorien verfuumlgt

darunter die Kategorie Blog- undoder Portalbetreiber Unter dieser Kategorie gibt

es nur einen thematischen Beitrag (Thread) Dieser lautet Nicht-Abzocken eV

Dabei handelt es sich um einen Verein mit verbraucherschuumltzenden Zielen dessen

Praumlsident der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist Unter diesem Thread der maszliggeblich

Verweise auf Artikel zu dem genannten Verein enthaumllt veroumlffentlichte der

Verfuumlgungsbeklagte am 28032012 folgenden Eintrag

Prompt erreicht mich eine Mail dessen Urheber zunaumlchst unerkannt bleiben

moumlchte Diese Mail moumlchte ich hier zur Diskussion stellen

thorsten trejtnar

Email adressen ttpresse-agenturnet und marketingwin-magazincom

ttpresse-agenturnet gehoumlrt zu dieser Firma

httppresse-agenturnetlimpressum php

marketingwin-magazincom gehoumlrt zu dieser Firma

httpwwwwin-magazincomimpressumphp

die firma httppresse-agenturnetlimpressumphp hat die gleiche adresse wie

httpwwwjoueldeindex2phpcontentl__ationhtml

bull

3 -Punkt 3 bitte lesen

Jouel ist Julia B bzw Julia

hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml

Was zumindest auch aus den

Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt

von Christian Ohme ( T eleomax )

Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp

Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich

nicht vielleicht finden sie da eher was raus

Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in

dort auch der sitz der

httpbeluga59orgI20090406inkasso-_

verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt

nun trejtnar verkauft hat

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain

presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse

httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene

E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt

ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu

auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem

Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende

Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum

24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der

Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach

Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck

- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog

o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich

die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben

Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen

anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von

Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig

die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der

Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien

Der Verfuumlgungsbeklage beantragt

den Antrag zuruumlckzuweisen

Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten

lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von

Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur

deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)

angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag

nicht zu entnehmen

Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht

dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-

oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe

bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache

Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit

einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der

Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net

- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur

Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des

organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten

Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt

dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden

von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen

Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich

sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des

Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr

nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als

Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben

wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine

etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins

zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die

Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch

als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen

den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden

des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle

wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit

dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn

Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-

EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als

Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er

BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf

erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe

geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine

Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen

habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das

Portal sei gar keine Abofalle

Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden

Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die

Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 2: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 2 -

Das Urteil ist vorlaumlufig vollstreckbar Die Verfuumlgungsklaumlger duumlrfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Houmlhe von 110 des vollstreckbaren

Betrages abwenden sofern nicht der Verfuumlgungsbeklagte vor der Vollstreckung

entsprechende Sicherheit leistet

Tatbestand

Die Verfuumlgungsklaumlger verlangen vom Verfuumlgungsbeklagten die Unterlassung von

Aumluszligerungen im Internet

Der Verfuumlgungsbeklagte betreibt unter wwwf-u-snet ein Internetforum Uumlber den

Board Index kann dort die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen der Abofallenbetreiber

ausgewaumlhlt werden die wiederum uumlber verschiedene Unterkategorien verfuumlgt

darunter die Kategorie Blog- undoder Portalbetreiber Unter dieser Kategorie gibt

es nur einen thematischen Beitrag (Thread) Dieser lautet Nicht-Abzocken eV

Dabei handelt es sich um einen Verein mit verbraucherschuumltzenden Zielen dessen

Praumlsident der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist Unter diesem Thread der maszliggeblich

Verweise auf Artikel zu dem genannten Verein enthaumllt veroumlffentlichte der

Verfuumlgungsbeklagte am 28032012 folgenden Eintrag

Prompt erreicht mich eine Mail dessen Urheber zunaumlchst unerkannt bleiben

moumlchte Diese Mail moumlchte ich hier zur Diskussion stellen

thorsten trejtnar

Email adressen ttpresse-agenturnet und marketingwin-magazincom

ttpresse-agenturnet gehoumlrt zu dieser Firma

httppresse-agenturnetlimpressum php

marketingwin-magazincom gehoumlrt zu dieser Firma

httpwwwwin-magazincomimpressumphp

die firma httppresse-agenturnetlimpressumphp hat die gleiche adresse wie

httpwwwjoueldeindex2phpcontentl__ationhtml

bull

3 -Punkt 3 bitte lesen

Jouel ist Julia B bzw Julia

hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml

Was zumindest auch aus den

Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt

von Christian Ohme ( T eleomax )

Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp

Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich

nicht vielleicht finden sie da eher was raus

Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in

dort auch der sitz der

httpbeluga59orgI20090406inkasso-_

verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt

nun trejtnar verkauft hat

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain

presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse

httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene

E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt

ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu

auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem

Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende

Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum

24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der

Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach

Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck

- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog

o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich

die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben

Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen

anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von

Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig

die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der

Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien

Der Verfuumlgungsbeklage beantragt

den Antrag zuruumlckzuweisen

Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten

lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von

Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur

deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)

angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag

nicht zu entnehmen

Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht

dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-

oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe

bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache

Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit

einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der

Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net

- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur

Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des

organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten

Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt

dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden

von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen

Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich

sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des

Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr

nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als

Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben

wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine

etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins

zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die

Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch

als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen

den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden

des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle

wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit

dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn

Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-

EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als

Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er

BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf

erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe

geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine

Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen

habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das

Portal sei gar keine Abofalle

Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden

Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die

Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 3: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

3 -Punkt 3 bitte lesen

Jouel ist Julia B bzw Julia

hat scheinbar auch die firma httpwwwskylinepropertiesdeaktuellhtml

Was zumindest auch aus den

Sie firma skyline hat im hermesweg IMnr wohnung ist auch bewohnt

von Christian Ohme ( T eleomax )

Firma httpwwwwin-magazincomimpressumphp

Vertreibt scheinbar ein Magazin Was da der vor Nachteil sein sol weiszlig ich

nicht vielleicht finden sie da eher was raus

Herr wurde ebenso in letzter zeit regelmaumlssig in

dort auch der sitz der

httpbeluga59orgI20090406inkasso-_

verstrickungen deuten auf hem faustus eberle hin an den sich offenbar jetzt

nun trejtnar verkauft hat

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist Inhaberin der in dem Eintrag auftauchenden Domain

presse-agenturnet U angegebenen Internetadresse

httppresse-agenturnet ist ihre Homepage abrufbar Die angegebene

E-Mail-AdresseVerfuumlgungsklaumlgerszu2) ttpresse-agenturnet gehoumlrt

ebenfalls zu dem 19062012 ist der Verfuumlgungsklaumlger zu

auszligerdem Gescrumstuuml Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

Die Verfuumlgungsklaumlger Verfuumlgungsbeklagten mit anwaltlichem

Schreiben vom 18042012 Eintrag zu loumlschen und weitergehende

Aumluszligerungen zu unterlassen ihm eine Frist bis zum

24042012 zur und Verpflichtungserklaumlrung Der

Verfuumlgungsbeklagte kam d Aufforderung nicht nach

Die Verfuumlgungsklaumlger sind Ansicht mit dem Eintrag werde der falsche Eindruck

- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog

o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich

die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben

Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen

anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von

Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig

die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der

Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien

Der Verfuumlgungsbeklage beantragt

den Antrag zuruumlckzuweisen

Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten

lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von

Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur

deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)

angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag

nicht zu entnehmen

Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht

dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-

oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe

bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache

Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit

einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der

Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net

- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur

Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des

organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten

Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt

dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden

von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen

Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich

sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des

Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr

nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als

Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben

wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine

etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins

zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die

Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch

als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen

den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden

des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle

wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit

dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn

Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-

EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als

Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er

BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf

erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe

geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine

Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen

habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das

Portal sei gar keine Abofalle

Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden

Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die

Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 4: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 4 -hervorgerufen sie seien in illegale Internetaktivitaumlten Dritter (insbesondere von sog

o Abofallenbetreibern im Internet) verstrickt Die Behauptungen seien geeignet den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) in seiner Ehre zu verletzen Als unwahre Tatsache stelle sich

die Aussage als Eingriff in einen eingerichteten und ausgeuumlbten Gewerbebetrieb der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) bzw als Verletzung der Persoumlnlichkeitsrechte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) dar Wiederholungsgefahr sei gegeben

Die Verfuumlgungsklaumlger beantragen

anzuordnen dass der Verfuumlgungsbeklagte es bei Vermeidung von

Ordnungsgeld bis zu 250000- EUR ersatzweise Ordnungshaft oder

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat woumlrtlich oder sinngemaumlszlig

die Behauptung aufzustellen dass die Verfuumlgungsklaumlger Erfuumlllungsgehilfen der

Abo-Fallenbetreiber bzw in entsprechende Geschaumlfte verstrickt seien

Der Verfuumlgungsbeklage beantragt

den Antrag zuruumlckzuweisen

Er ist der Ansicht er habe mit dem von ihm eingestellten Beitrag eines Dritten

lediglich dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) unterstellt Erfuumlllungsgehilfe von

Abofallenbetreibern zu sein Die Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) tauche nur

deswegen in dem Beitrag auf weil eine E-Mail-Adresse des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2)

angegeben worden sei die zu dieser Domain gehoumlre Eine Wertung sei dem Beitrag

nicht zu entnehmen

Im Hinblick auf den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist der Verfuumlgungsbeklagte der Ansicht

dieser sei tatsaumlchlich in Internetaktivitaumlten von sog Abofallenbetreibern verstrickt-

oder zumindest verstrickt gewesen - und duumlrfe daher als deren Erfuumlllungsgehilfe

bezeichnet werden Es handele sind mithin um eine wahre Tatsache

Hierzu behauptet er dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich im Fruumlhjahr 2009 mit

einem gewissen Faustus Eberle und dem Zeugen Huch in den Geschaumlftsraumlumen der

Firma des Zeugen Huch in Mainz getroffen habe Dort habe sich der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mit Herrn Eberle uumlber das Portal nachbarschaft24 net

- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur

Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des

organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten

Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt

dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden

von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen

Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich

sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des

Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr

nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als

Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben

wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine

etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins

zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die

Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch

als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen

den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden

des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle

wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit

dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn

Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-

EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als

Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er

BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf

erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe

geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine

Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen

habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das

Portal sei gar keine Abofalle

Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden

Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die

Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 5: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 5 -unterhalten Dieses Portal gehoumlrt nach Ansicht des Verfuumlgungsbeklagten zur

Branche der Abofallenbetreiber Herrn bezeichnet er als den Paten des

organisierten Verbrechens im Bereich der Telefon- und Internetkriminalitaumlt der letzten

Jahre In dem Gespraumlch habe Herr Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) mitgeteilt

dass er das angegebene Portal steuere Die beiden haumltten ua uumlber Beschwerden

von Personen gesprochen die von Herrn Eberle aufgrund von angeblichen

Vertragsabschluumlssen auf der Portalseite in Anspruch genommen wuumlrden Der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe Vorschlaumlge gemacht wie er fuumlr Herrn Eberle nuumltzlich

sein koumlnne So habe er sinngemaumlszlig geaumluszligert er wolle gern an den Geschaumlften des

Herrn Eberle mitverdienen Mit seinem Verein Nicht-Abzocken eV koumlnne er sehr

nuumltzlich fuumlr Herrn Eberle sein denn dieser habe einen guten Ruf als

Verbraucherschutzverein Die Kunden von Herrn Eberle wuumlrden ihm schon glauben

wenn er bei diesen anriefe und ihnen Hilfe anboumlte Entweder so der Vorschlag des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) wuumlrden die Kunden womoumlglich allein schon auf eine

etwaige rechtliche Einschaumltzung des vom Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gefuumlhrten Vereins

zahlen wenn dieser ihnen sage es handele sich gar nicht um eine Abofalle und die

Forderungen seien allesamt rechtens Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) koumlnne aber auch

als nach auszligen vermeintlich neutraler Vermittler auftreten und Vergleiche zwischen

den Kunden und den Betreibern des Portals aushandeln Auch koumlnnten die Kunden

des Portals kostenpflichtig Mitglied bei seinem Verein werden wovon Herr Eberle

wiederum einen Anteil bekommen koumlnnte Auf diese Weise koumlnne Herr Eberle mit

dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) viel mehr Geld verdienen als ohne ihn

Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe auszligerdem Herrn Eberle in dem Gespraumlch um 500-

EUR gebeten da er knapp bei Kasse sei die ihm schlieszliglich der Zeuge Huch als

Darlehen vorgestreckt habe Auch habe der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) um einen 7er

BMW gebeten da er ein gutes Auto brauchen wuumlrde Herr Eberle habe darauf

erwidert er solle erst mal Geld reinbringen Der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) habe

geantwortet er werde das schon packen Er habe dann Herrn Eberle seine

Uumlberredungskuumlnste dadurch demonstriert dass er verschiedene Kunden angerufen

habe um diesen Geld zu entlocken In diesen Gespraumlchen habe er behauptet das

Portal sei gar keine Abofalle

Dem Zeugen Huch sei im Nachgang zu dem Gespraumlch auszligerdem eine Mail des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) an Herrn Eberle vom 16032009 weitergeleitet worden

Diese habe einen Leitfaden dazu enthalten wie man in Telefongespraumlchen die

Kunden des Portals von Herrn Eberle zu einem Beitritt zum Verein des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) uumlberreden koumlnne

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 6: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 6 -einer einstweiligen ist beim LG

gestellt worden das Verfahren durch 12 wegen oumlrtlicher

Unzustaumlndigkeit an das entscheidende verWlt~~Fln hat Wegen des Inhalts der

IIrrgtn Versicherungen des zu des

und des Tobias Huch wird auf 14 91 92-94 d A Bezug

genommen

Entscheidungsgruumlnde

Der Antrag ist unbegruumlndet

Soweit der der Antrag hinreichender

Konkretisierung Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) unzulaumlssig ist dies

unzutreffend der Klageschrift der bei der

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) d ergibt sich jedoch eindeutig aus gestellten

Antrag in dem GmbH enthalten ist Ebenso ergibt aus der in

dem streitgegenstaumlndlichen Eintrag aufgefuumlhrten Internetadresse

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Link fuumlhrt unmittelbar zum Impressum wo

die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) GmbH firmiert

Es fehlt den bereits am Verfuumlgungsanspruch

I

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) hat Anspruch auf Unterlassung gegen den

Verfuumlgu ngsbeklagten ergibt aus sectsect 1004823 Abs 1 B LVm

Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG noch aus 1004823 Abs 2 BGB LVm sect 186

oder aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB

1

Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 Abs1 B LVm Art 1 Abs 1 2

1 wegen eines Eingriffs in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert

bereits an der Tatbestandsmaumlszligigkeit

wird das allgemeine Persoumlnlichkeitsbereich vom Schutzbereich der sectsect 1004

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 7: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 7 -823 Abs 1 BGB umfasst (PalandtlBassenge 71 Aufl 2012 sect 1004 Rn 4) jedoch

fehlt es vorliegend bereits an einem Eingriff

Das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht stellt ein umfassendes Recht auf Achtung und

Entfaltung der Persoumlnlichkeit dar Geschuumltzt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung

seiner personalen und sozialen Identitaumlt sowie Entfaltung und Entwicklung seiner

individuellen Persoumlnlichkeit gegenuumlber dem Staat und im privaten Rechtsverkehr

(PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 86) Dass es sich bei der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

um eine juristische Person handelt steht einer Verletzung des allgemeinen

Persoumlnlichkeitsrechts grundsaumltzlich nicht im Wege Auch juristische Personen des

Privatrechts genieszligen Persoumlnlichkeitsschutz allerdings nur in einem Umfang der

durch ihr Wesen als Zweckschoumlpfung des Rechts ihre satzungsmaumlszligigen Funktionen

und ihre soziale Wertgeltung beschraumlnkt wird (OLG Koumlln NJW-RR 2001 1486 [1487]

PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 92)

Die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ist jedoch nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt worden Der Verfuumlgungsbeklagte hat weder ausdruumlcklich noch konkludent

behauptet die Verfuumlgungsklaumlgerin sei Erfuumlllungsgehilfin von Abofallenbetreibern

oder sogar selbst eine Abofallenbetreiberin Sein streitgegenstaumlndlicher Eintrag

befindet sich unter dem Thread Nicht-Abzocken eV und berichtet maszliggeblich uumlber

den Praumlsidenten dieses Vereins den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Es handelt sich hierbei

um eine Aufstellung bzw Auflistung der Verbindungen und des Firmen- und

Kontaktgeflechts des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) Dabei werden auch E-Mail-Adressen

des Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) genannt und dargelegt zu welchen Firmen die

E-Mail-Adressen gehoumlren Da der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) uumlber eine E-Mail-Adresse

verfuumlgt die zur Domain der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) gehoumlrt kommt es auch zur

Nennung der Domain inkl der Homepage der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Damit wird

inhaltlich lediglich ausgesagt dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfe

von Abofallenbetreibern uumlber eine E-Mail-Adresse der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

verfuumlgt Das entspricht unstreitig der Wahrheit und beinhaltet keine Wertung

dahingehend dass auch die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) Erfuumlllungsgehilfin von

Abofallenbetreibern sei

Uumlbertraumlgt man den Sachverhalt von der virtuellen in die reale Welt so wird das

Ergebnis noch deutlicher Haumltte der Verfuumlgungsbeklagte in seinem Forum uumlber den

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) gesprochen und angegeben dass unter dessen postalischer

Adresse die Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ihren Geschaumlftssitz hat so wuumlrde dies die

soziale Wertgeltung der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) nicht beeintraumlchtigen da inhaltlich

nur eine - wahre und wertungsfreie - Aussage uumlber den Sitz einer Firma am

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 8: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 8 -Wohnsitz einer Person getaumltigt worden waumlre Der Verfuumlgungsbeklagt~ hat in dem

Beitrag mit keinem Wort gesagt oder auch nur angedeutet dass die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) ebenfalls in die angeblich unlauteren Geschaumlfte des

Verfuumlgungsklaumlgers zu 2) verstrickt sei Die inhaltlich wahre Angabe der

E-Mail-Adresse und der dazugehoumlrigen Domain erlaubt keine Schlussfolgerung die

in das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eingreift

Daran aumlndert auch die Tatsache nichts dass die Rubrik Erfuumlllungsgehilfen von

Abofallenbetreibern heiszligt da der Eintrag des Verfuumlgungsbeklagten unter dem

Thread Nicht-Abzocken eV erfolgt ist Der Verfuumlgungsbeklagte hat nicht etwa

einen eigenen Thread unter dem Namen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) eroumlffnet

sondern berichtet wurde lediglich uumlber den angegebenen Verein dessen Praumlsident

der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) ist und der deshalb auch Gegenstand der Diskussion

war

2

Aus dem gleichen Grund ergibt sich auch kein Anspruch auf Unterlassung aus

sectsect 1004 823 Abs 2 BGB iVm sect 186 StGB Wie bereits dargelegt hat der

Verfuumlgungsbeklagte lediglich eine unstreitig wahre Tatsache uumlber die

Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1) verbreitet die diese nicht in ihrer unternehmerischen Ehre

verletzt

3

Ein Anspruch ergibt sich schlieszliglich auch nicht aus sectsect 1004 824 Abs 1 BGB wegen

der Kreditgefaumlhrdung oder der Herbeifuumlhrung anderer Nachteile fuumlr den Erwerb oder

das Fortkommen der Verfuumlgungsklaumlgerin zu 1)

sect 824 BGB schuumltzt die wirtschaHliche Wertschaumltzung von Unternehmen die sog

Geschaumlftsehre vor Beeintraumlchtigungen die durch die Verbreitung unwahrer

Tatsachenbehauptungen uumlber sie herbeigefuumlhrt werden (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 1 mwN) Dazu gehoumlrt insbesondere die Bezeichnung eines wirtschaftlichen

Gebarens als Betrug Abzocke oder Bauernfaumlngerei (PalandtlSprau aaO sect

824 Rn 6 mit den entsprechenden Nachweisen aus der Rechtsprechung) Eine

unwahre Tatsachenbehauptung liegt - wie bereits ausgefuumlhrt - hier jedoch nicht vor

Ein Anspruch auf Unterlassung wegen eines Eingriffs in einen eingerichteten und

ausgeuumlbten Gewerbebetrieb - wie von Klaumlgerseite geltend gemacht - besteht

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 9: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 9 -wenig tritt bereits gegenuumlber den nicht

spezielleren Schutzvorschriften zu Betriebes -

sect 824 BGB - zuruumlck (vgl PalandtlSprau sect 823 Rn 126

und sect 824 Rn 1 jeweils mwN)

11

Auch Verfuumlgungsklaumlger zu 2) steht kein Anspruch auf Unterlassung aus den in

Betracht kommenden Anspruumlchen aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 1

2 Abs 1 GG und sectsect 1004 823 Abs 2 iVm sect 186 zu

1

Anspruch auf Unterlassung aus 1004 1 LVm Art 1 Abs 12

Abs 1 GG wegen eines in Persoumlnlichkeitsrecht scheitert hier

an der Widerrechtlichkeit

a

Das Ausmaszlig des Schutzes durch allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht ist -

insbesondere im Hinblick auf natuumlrliche Personen - abhaumlngig von der Art

Eingriffs Denkbar sind in d Individual- die Privat- und d Intimsphaumlre

eines anderen Menschen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 87)

Vorliegend ein in Individualsphaumlre bzw Sozialsphaumlre

zu Diese schuumltzt das informationelle

Selbstbestimmungsrecht persoumlnliche Menschen in

seinen seinem oumlffentlichen und

beruflichen Wirken aaO sect 823 Rn

insbesondere vor wenn der soziale Geltungsanspruch Eingriff

muss allerdings von Erheblichkeit sein (PalandtlSprau sect Rn

94)

Der Verfuumlgungsbeklagte hat in der muumlndlichen Verhandlung bestaumltigt erden

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) als Erfuumlllungsgehilfen von Abofallenbetreibern ansieht und

d weiterhin so bezeictmen will Als Abofalle wird unserioumlse

im Internet bezeichnet bei der Verbraucher unbeabsichtigt ein

kostenpflichtiges Abonnement eingehen Die ng ist in der Regel

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 10: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 10-von einer Art im 11gtn1 kostenlos zu erhalten ist also z Kochrezepte oder

Routenplaner Im zu kostenfreien Anbietern muumlssen die Nutzer der Seite

aber vorher ihren Namen und ihre Adresse eingeben uumlbersehen sie haumlufig

dass auf der Vertragsbedingungen sind die zum Abschluss

eines laumlngeren Abon der Leistung fuumlhren darauf zuruumlckzufuumlhren

dass die Bedingungen klein gedruckt bzw geschickt auf Seite versteckt

sind Die Unauffaumllligkeit in der Absicht Wenig

spaumlter erhalten die Rechnung und

Forderungen von I folgen Auszligerdem wird mit gedroht Realisiert

werden die Drohungen uumlblicherweise nicht da die Forderung rechtlich nicht

durchsetzbar ist (so z Mannheim MMR 2010 1 davon ausgeht

dass ein Vertrag bereits wegen nicht zustande kommt) Nach einem

Beschluss des OLG Frankfurt eine Gestaltung von I d allein

darauf gerichtet ist Kostenpflicht einer im Grunde nicht

werthaitigen Leistung nicht einen Betrug gem sect

Frankfurt GRUR 2011 249 mit Anm Houmlvel [253])

Verfuumlgungsklaumlger zu vom Verfuumlgungsbeklagten nicht nur

sondern die Beteiligung an strafbaren

Handlungen Inwiefern Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an der Einrichtung und

Unterhaltung der Abofallen beteiligt soll wird zwar nicht konkretisiert aber

reh dass er als Erfuumlllungsgehilfe bezeichnet wird liegt zumindest Vorwurf

Beihilfe zum Betrug gem sectsect 263 StGB nahe Die Unterstellung von

auf oumlffentlich zugaumlnglichen Seiten im Internet stellt ohne Zweifel einen in den

Geltungsanspruch der betroffenen Person dar Aber auch von

strafrechtlichen Einordnung ist das Unterstellen

bekannter in das wirtschaftliche und

Wirken des Betroffenen und sozialer Geltungsanspruch dadu

b

Der

Die

ist jedoch nicht widerrechtlich

eines Eingriffs in das Persoumlnlichkeitsrecht ist nicht

in die anderen sect Abs 1 BGB durch die

indiziert sondern es ist durch Guumlter- und

nung zu pruumlfen ob unter Wuumlrdigung der Umstaumlnde und

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 11: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 11 -insbesondere der Verhaumlltnismaumlszligigkeit der Eingriff zulaumlssig war (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 95) Bei der Abwaumlgung der Umstaumlnde ist zu beruumlcksichtigen dass

auf Seiten des Verletzten die Sozialsphaumlre dh insbesondere die Betaumltigung im

wirtschaftlichen Leben einen weniger weitgehenden Schutz genieszligt (PalandtlSprau

aaO sect 823 Rn 96) Auf Seiten des Schaumldigers ist insbesondere der Zweck und die

Intensitaumlt des Eingriffs zu beruumlcksichtigen (PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 99)

Der Verfuumlgungsbeklagte verfolgt mit seiner im Internet aufgestellten Behauptung der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sei Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern ein oumlffentliches

Interesse Er will die Allgemeinheit uumlber betruumlgerische Praktiken im Internet

aufklaumlren was an sich als schuumltzenswertes Ansinnen zu bewerten ist Andererseits

ist zu beruumlcksichtigen dass es sich um einen relativ intensiven Eingriff handelt da

die vom Verfuumlgungsbeklagten aufgestellte Behauptung im Internet und vor allem

uumlber Suchmaschinen abrufbar ist

Stehen sich wie hier als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit aus Art 5

Abs 1 GG und das allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 1 Abs 1 2 Abs 1 GG

gegenuumlber kommt es fuumlr die Zu laumlssigkeit einer Aumluszligerung maszliggeblich darauf an ob

es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsaumluszligerungen handelt Eine

Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen

gegenwaumlrtigen Zustand und steht deshalb grundsaumltzlich dem Beweis offen Das

bedeutet ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsaumltzlich mit den in der

Prozessordnung vorgesehenen Beweismitteln uumlberpruumlfbar Werturteile sind dagegen

durch Elemente der Stellungnahme des Dafuumlrhaltens und Meinens gepraumlgt und

daher dem Beweis nicht zugaumlnglich Hat eine Aumluszligerung sowohl einen tatsaumlchlichen

Gehalt als auch einen wertenden Charakter haumlngt ihre Einordnung davon ab ob der

tatsaumlchliche Gehalt der Aumluszligerung so substanzarm ist dass er gegenuumlber der

subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist das heiszligt

ob der in einem Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist

bzw ob sich das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von

Tatsachenbehauptungen darstellt (BGH GRUR 1972 435 [439])

Vorliegend handelt es sich um eine - wenn auch plakative - Tatsachenbehauptung

Kern der Behauptung ist dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) betruumlgerische Firmen die

sog Abofallen im Internet unterhalten unterstuumltzt Diese Behauptung ist dem

Wahrheitsbeweis zugaumlnglich auch wenn sie daruumlber hinaus wertende Elemente

enthaumllt da die Bezeichnungen Erfuumlllungsgehilfe und Abofalle eindeutig negativ

konnotiert sind Diese wertenden Elemente treten jedoch hinter den

Behauptungscharakter der Aumluszligerung zuruumlck

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 12: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 12 -Stellt der Aumluszligernde Tatsachenbehauptungen auf muss er grundsaumltzlich auch den

Wahrheitsbeweis fuumlhren (vgl PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101 a) Unter

Beruumlcksichtigung von sect 193 StGB LVm Art 5 Abs 1 GG hat der Aumluszligernde jedoch

nur eine erweiterte Darlegungslast wenn es um eine die Oumlffentlichkeit wesentlich

beruumlhrende Angelegenheit also um die Wahrnehmung berechtigter Interessen geht

Er muss insoweit bei seinen Recherchen die je nach Seriositaumlt der

Informationsquelle Aufklaumlrungsmoumlglichkeit Intensitaumlt des Eingriffs und

Informationsinteresse der Oumlffentlichkeit unterschiedlich strengen Sorgfaltspflichten

erfuumlllen (vgl BVerfG NJW 20001209 PalandtlSprau aaO sect 823 Rn 101a)

Insbesondere muss er uumlber nachpruumlfbare Belegtatsachen verfuumlgen

Der Verfuumlgungsbeklagte hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des

Zeugen Huch vom 02072012 glaubhaft gemacht dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2)

tatsaumlchlich in die Geschaumlfte von Firmen verwickelt ist die sog Abofallen im Internet

betreiben Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren tritt an die Stelle des Vollbeweises

gemaumlszlig sectsect 936 920 Abs 2 ZPO die Glaubhaftmachung Glaubhaft zu machen sind

nach sect 294 ZPO Tatsachen Der Umfang der Glaubhaftmachung haumlngt von der

Intensitaumlt des Eingriffs ab Regelmaumlszligiges Beweismaszlig ist die uumlberwiegende

Wahrscheinlichkeit (ZoumlllerVollkommer 29 Auflage 2012 sect 935 Rn 8) Mittel der

Glaubhaftmachung ist insbesondere die Versicherung an Eides statt

Die Versicherung des Zeugen Huch bestaumltigt die im Tatbestand aufgefuumlhrten

Behauptungen des Verfuumlgungsbeklagten im Hinblick auf das Treffen zwischen Herrn

Eberle dem Verfuumlgungsklaumlger zu 2) und dem Zeugen Huch im Fruumlhjahr 2009

Danach hat der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle ausdruumlcklich Hilfe bei den

eingehenden Beschwerden von Kunden angeboten die in die von Herrn Eberle zu

verantwortende Abofalle getappt sind Er wollte dabei den guten Ruf seines

Verbraucherschutzvereins Nicht-Abzocken eV einsetzen um die Kunden

entweder aufgrund einer gezielt falschen rechtlichen Einschaumltzung zu einer Zahlung

an die Firma von Herrn Eberle zu bewegen oder ihnen rechtliche Hilfe unter der

Voraussetzung anzubieten dass sie kostenpflichtig Mitglied in seinem Verein

wuumlrden Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Huch versuchte der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) Herrn Eberle von seinem Nutzen fuumlr diesen zu uumlberzeugen

und stellte houmlhere Gewinne fuumlr diesen in Aussicht Dazu hat er seine Faumlhigkeiten

sogar direkt vor Ort dadurch demonstriert dass er (unfreiwillige) Kunden des Portals

von Herrn Eberle anrief um diesen Geld zu entlocken Fuumlr seine Hilfe verlangte er

auszligerdem Gegenleistungen der Zeuge Huch spricht von einem hochwertigen Auto

und einem Bargeldvorschuss Auszligerdem berichtet der Zeuge Huch von einer E-Mail

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 13: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

13 -des zu 2)- Anhang dem Schriftsatz

Verfuumlgungsbeklagten beigefuumlgt - die einen enthaumllt wie in

Telefongespraumlchen die Kunden von Herrn zu Beitritt zum

Verein Verfuumlgungsklaumlgers zu uumlberredet werden koumlnnen

Zwar hat auch der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) an Eides statt versichert weder in

geschaumlftlichen Beziehungen zu Anbietern betruumlgerischer Abofallen im Internet zu

noch solche unterstuumltzt zu haben Dabei handelt es jedoch um eine

gehaltene zeitlich vor den Vorwuumlrfen des Zeugen

abgegeben worden ist und diese auch nicht Da der Zeuge Huch

in sich nachvollziehbar und kohaumlrent uumlber Vorfall

hat den er dem E-Mail-Anhang und der

Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bislang dazu nicht ist es zu diesem Zeitpunkt

uumlberwiegend wahrscheinlich dass die Erklaumlrung Huch der Wahrheit

entspricht

Legt man aufgrund u lt Erklaumlrung Huch der rechtlichen

Bewertung zugrunde so handelt es sich bei Verfuumlgungsklaumlger zu

2) Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern um

Verfuumlgungsklaumlger weder bestritten dass Herr einer der maszliggeblichen

Betreiber von Abofallen im Internet ist bzw war noch dass das in

erwaumlhnte Portal nachbarschaft24net eine Abofalle darstellt Wahre

Tatsachenbehauptungen d lediglich die eines anderen o 01ton

duumlrfen nur bei Auswirkungen allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht auszliger Verhaumlltnis zum mit

negativen Sanktionen verknuumlpft werden (BGH NJW-RR 200761

aaO sect 823 Rn 118) Dabei ist allerdings bei groszligem Verbreitungsgrad z in

Internetforen Art der Informationsgewinnung einschlieszliglich ihrer Verlaumlsslichkeit

zu beachten Vorliegend sind schwerwiegende Auswirkungen auf allgemeine

Persoumlnlichkeitsrecht Verfuumlgungsklaumlgers zu nicht zu befuumlrchten auch wenn es

sich um Tatsachenbehauptung Internetforum handelt ist

das Internetforum sonderlich frequentiert sodass sich

der Verbreitungsgrad Behauptung in halten duumlrfte

uumlberwiegt Interesse des Verfuumlgungsbeklagten an der Veroumlffentlichung gem

sect 193 StGB iVm Art 5 Abs 1 GG ist insoweit von einem Informationsbeduumlrfnis

fuumlr die Allgemeinheit auszugehen die grundsaumltzlich vor betruumlgerischen Angeboten

im Internet zu ist Das gilt im vorliegenden in dem der

zu in der Oumlffentlichkeit Verbraucherschuumltzer bekannt ist Es

- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

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- 14 -die Gefahr dass er mit vom Zeugen Huch dargestellten Methode - also

Ausnutzung seines guten - tatsaumlchlich Kunden zu Geldleistungen

zu denen sie unter keinen Umstaumlnden verpflichtet Demgegenuumlber

Verfuumlgungsklaumlgers die etwa die Intim-

Privatsphaumlre beruumlhrt nicht besonders uumlrftig soweit - wie

gewichtige Argumente Tatsache sprechen dass er oumlffentlich

Verbraucherschuumltzer gewechselt hat und nunmehr den Namen

Vereins dazu missbraucht Anbieter von Abofallen im I zu unterstuumltzen

Aus Grund ist auch kein Grad an Wahrscheinlichkeit fuumlr die

Glaubhaftmachung erforderlich

ein Anspruch auf Unterlassung aus sectsect 1004 823 2 BGB LVm

sect 186 aus Die Voraussetzungen sect 186 StGB liegen bereits nicht vor

Der Verfuumlgungsbeklagte hat mit seiner Behauptung der VerfClgungsklaumlger zu

Erfuumlllungsgehilfe von Abofallenbetreibern Tatsache verbreitet die ist

den Verfuumlgungsklaumlger zu 2) veraumlchtlich zu und in der

herabzuwuumlrdigen Dafuumlr genuumlgt es ehrenruumlhrige

handelt 28 Auf 2010 sect 186 Rn von

der- - unzweifelhaft ist Allerdings sect 186 StGB

auszligerdem die Tatsache nicht erweislich wahr ist Bei der

Nichterweislichkeit handelt es sich nicht um Tatbestandsmerkmal sect 1

StGB sondern um objektive Strafbarkeitsbedingung auf die sich

des Taumlters nicht erstrecken muss (SchoumlnkeSchroumlderLencknerEisele

10)

Vorliegend ist jedoch wahr anzusehen Auch im

Hinblick auf Merkmal gelten die geringeren Beweisanforderungen des

einstweiligen Verfuumlgungsverfahrens Da der Verfuumlgungsbeklagte glaubhaft gemacht

hat dass der Verfuumlgungsklaumlger zu 2) sich bereit erklaumlrt hat Herrn Eberle als In

von Firmen Abofallen im Internet betreiben zu unterstuumltzen und dies sofort in

Tat umgesetzt hat d Behauptung dieser u Abofallenbetreiber

(erweislich) wahr Im Uumlbrigen fehlt es an Rechtswidrigkeit

Behauptung da oben bereits ausgefuumlhrt unter Beruumlcksichtigung von

Art 5 Abs 1 umfassenden Interessenabwaumlgung unter die

Wahrnehmung Interessen gem sect 193 faumlllt

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel

Page 15: 2012-07-25 LG Bielefeld - 6 O 214-12

- 15 -

111

bull Die Kostenentscheidung beruht auf sect 91 Abs 1 ZPO Die Entscheidung uumlber die vorlaumlufige Vollstreckbarkeit folgt aus sectsect 708 Nr 6 711 ZPO

Streitwert 750000 Euro

Dr Ruhe Muumlller Kliegel