20170322 Seminar Ausschreibung LP 4

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Seminar Ausschreibung | 2017 | archix.de | Debora Mendler Seite 1 Wahlpflichtfach Ausschreibung 22.3.2017 | Debora Mendler Aufbau von Leistungsprogrammen

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Wahlpflichtfach Ausschreibung

22.3.2017 | Debora Mendler

Aufbau von Leistungsprogrammen

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Themen Leistungsprogramm

1.  Leistungsverzeichnis vs. Leistungsprogramm

2.  Aufbau eines Leistungsprogramms / funktionale Leistungsbeschreibung

3.  Beispiel

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Produktvorgaben

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§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung

(2) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf […] bestimmte […] Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

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Produktvorgaben

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§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung

(2) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf […] bestimmte […] Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

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Produktvorgaben

•  Produktvorgaben sind in der Regel unzulässig (vgl. § 7 Abs. 2 VOB/A):

„Sinn dieser Vorschrift ist es, den Wettbewerb sicherzustellen. Es soll vermieden werden, dass die Vergabestelle von sich aus Erzeugnisse oder Verfahren bestimmter Hersteller bevorzugt. Es ist Sache der Bieter, aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde die für die Ausführung der Leistung notwendigen Erzeugnisse oder Verfahren auszuwählen.“ (OLG München)

•  Abweichungen sind ausnahmsweise zulässig wenn…

…sich eine ausgeschriebene Leistung in eine bestehende Gesamtliegenschaft einfügen muss (Sanierung, Erweiterung)

…der Aufwand in Bezug auf Ersatzteilvorhaltung, Mitarbeiterschulung und Wartungsarbeiten nicht wirtschaftlich zu vertreten ist

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Dann jedoch keine neutrale Produktbeschreibung und nicht „oder gleichwertig“ hinzufügen! Nur Fabrikat!

G

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Produktvorgaben

•  oder die Leistung nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann:

•  Fall äußerst selten

•  Voraussetzung: Ohne die Nennung eines „Leitfabrikats“ kann die Leistung nicht genau und allgemein verständlich beschrieben werden; deutscher Wortschatz nicht ausreichend; keine entsprechenden nationalen / europäischen Normen vorhanden

•  Leitfabrikat hat nur beispielhaften Charakter

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 – Verg 33/12: Ausgeschrieben ist die Sanierung eines Bestandsgebäudes. In der Leistungsbeschreibung zum Putzaufbau

befindet sich neben technischen Erfordernissen die Angabe „Hersteller Knauf Marmorit, Produkt SM 700 Pro oder gleichwertiger Art“. Das Gericht stellte fest, dass es sich um eine zulässige Beschreibung des optischen Erscheinungsbildes des Oberputzes handle. Eine „neutrale“ Beschreibung war nicht möglich, da die entsprechenden DIN-Normen EN ISO 8785 und EN ISO 1302:2002 zur Beschreibung des Auftragsgegenstands nicht geeignet waren. Mit ihnen konnte der durch die Zuschlagstoffe hervorgerufene „Glimmereffekt“ nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden.

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Produktvorgaben

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Wanninger, Rainer: Leistungsbeschreibung ohne Leitfabrikate – weiterhin eine unbewältigte Herausforderung

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Produktvorgaben

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Wanninger, Rainer: Leistungsbeschreibung ohne Leitfabrikate – weiterhin eine unbewältigte Herausforderung

Isoliert ok, in Kombination Fehler 1

Fehler 2 Fehler 3

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Produktvorgaben

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Grundsatz Ausnahmen

1. Alternative 2. Alternative

§ 7 Abs. 2, 2. Halbsatz VOB/A § 7 Abs. 2, 1. Halbsatz VOB/A § 7 Abs. 2, Satz 2 VOB/A

Leistung beschreibbar Abweichung vom Regelfall durch

Auftragsgegenstand gerechtfertigt

Leistung nicht beschreibbar

Produktneutrale Leistungsbeschreibung Konkrete Produktbezeichnung Produktbezeichnung als

beispielhaftes Leitfabrikat

kein „oder gleichwertig“ kein „oder gleichwertig“ „oder gleichwertig“ zwingend

Regelfall häufiger sehr selten

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1.  Leistungsverzeichnis vs. Leistungsprogramm

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Gliederung des Leistungsverzeichnisses

Vertragstypen nach VOB/B

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Die VOB/B unterscheidet zwischen zwei Abrechnungs- und Vertragstypen

Leistungsvertrag

•  Einheitspreisvertrag

•  Pauschalpreisvertrag

(§ 4 Abs. 1 VOB/A)

Stundenlohnvertrag

•  Einheitspreisvertrag

(§ 4 Abs. 2 VOB/A)

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Vertragsbestandteile

Aufstellen der Leistungsbeschreibung •  Inhaltliche Anforderungen gem. 7 VOB/A Leistungsbeschreibung gelten als

allgemein anerkannt (auch für private Auftraggeber)

•  Leistungsbeschreibung soll Grundlage für Angebotskalkulation der Bieter sein

•  Leistungsbeschreibung muss von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden werden können

•  Grundlage für die Erstellung von Leistungsbeschreibungen sind umfassende Kenntnisse

–  der aaRdT

–  der Landesbauordnungen

–  des Unfallschutzes

–  des privaten und öffentlichen Baurechts

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Ausschreibung „was ich rausschicke“

Angebot „was ich zurückbekomme“

Rechtswirksamkeit Reihenfolge beachten § 1 VOB/B

Deckblatt

AVB =

VOB/B

ATV =

VOB/C

ZVB ZVB

BVB

ZTVB Vorbemer- kungen

Leistungs- beschreibung

Pläne 1

1 1 oder 3

4 2

3

5

6

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Vertragsbestandteile 2. Vertragsunterlagen

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Ausschreibung „was ich rausschicke“

Angebot „was ich zurückbekomme“

Rechtswirksamkeit Reihenfolge beachten § 1 VOB/B

Deckblatt

AVB =

VOB/B

ATV =

VOB/C

ZVB ZVB

BVB

ZTVB Vorbemer- kungen

Leistungs- beschreibung

als LV Pläne 1

1 1 oder 3

4 2

3

5

6

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Vertragsbestandteile – Leistungsverzeichnis 2. Vertragsunterlagen

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Ausschreibung „was ich rausschicke“

Angebot „was ich zurückbekomme“

Rechtswirksamkeit Reihenfolge beachten § 1 VOB/B

Deckblatt

AVB =

VOB/B

ATV =

VOB/C

ZVB ZVB

BVB

ZTVB 4 2

3

5

6

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Vertragsbestandteile – Leistungsprogramm 2. Vertragsunterlagen

Funktionale Leistungs- beschreibung

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Vertragsbestandteile – Leistungsbeschreibung

§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung

(1)

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1.  Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. […]

(2) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf […] bestimmte […] Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

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Vertragsbestandteile – Leistungsverzeichnis

§ 7b VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

(1)

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Die Leistung ist in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen gegliedertes Leistungsverzeichnis zu beschreiben.

(2) Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke darzustellen oder anders zu erklären, z. B. durch Hinweise auf ähnliche Leistungen, durch Mengen- oder statische Berechnungen. Zeichnungen und Proben, die für die Ausführung maßgebend sein sollen, sind eindeutig zu bezeichnen.

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Vertragsbestandteile – Leistungsprogramm

§ 7c VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

(1)

Seite 18

Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

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Vertragsbestandteile – Leistungsprogramm

§ 7c VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

(1)

Seite 19

Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, abweichend von § 7b Absatz 1 zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Bauaufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden.

Eine Ausschreibung mit

Leistungsprogramm ist im Vergabevermerk

zu begründen!

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Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm

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Leistungsverzeichnis

Leistungsprogramm

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Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm

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Leistungsverzeichnis Leistungsprogramm

Auftraggeber

Architekt

Bauunternehmer

Auftraggeber

Bauunternehmer

Architekt

Architekt / Projektsteuerer

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Leistungsverzeichnis und Leistungsprogramm

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Leistungsbeschreibung mit LV

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

VOB/A Regelfall Ausnahme

HOAI Grundleistung Besondere Leistung

Inhalt Leistungsverzeichnis Leistungsprogramm

Bieterkreis Alleinunternehmer (ggf. ARGE)

GU/GÜ bzw. TU/TÜ

Vertragsgestaltung Einheitspreisvertrag (ggf. Detail-Pauschalvertrag)

Global Pauschalvertrag

Risiko AG (Mengen- / Vollständigkeitsrisiko)

AN (Mengen- / Vollständigkeitsrisiko)

Hochschule Bochum: AVA; Funktionale Leistungsbeschreibung

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Bieterkreis

Leistungsverzeichnis

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•  Einzelunternehmer (Rohbauer, Maler etc.) •  Arbeitsgemeinschaft (ARGE)

Leistungsprogramm / funktionale Leistungsbeschreibung

•  Generalunternehmer: Führt selbst aus und beauftragt ggf. Nachunternehmer •  Generalübernehmer: Erbringt keine Eigenleistungen, koordiniert ausschließlich

Nachunternehmer •  Totalunternehmer: Wie GU, übernimmt zusätzlich Planungsleistungen •  Totalübernehmer: Wie GÜ, übernimmt zusätzlich Planungsleistungen

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Vertragsarten

Leistungsverzeichnis

Seite 24

•  Einheitspreisvertrag: Regelvertrag; verbindlicher Einheitspreis; Preisanpassung gem. § 2 Abs. 3 VOB/B bei Mengenabweichungen > 10 %)

•  Detailpauschalvertrag: detaillierte Leistungsbeschreibung, Pauschalpreis pro Leistung, Mengenrisiko beim AN, Vollständigkeitsrisiko beim AG

Leistungsprogramm / funktionale Leistungsbeschreibung

•  Globalpauschalvertrag: Fixierung des Leistungsziels, Vollständigkeitsrisiko beim AN

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Themen Leistungsprogramm

1.  Leistungsverzeichnis vs. Leistungsprogramm

2.  Aufbau eines Leistungsprogramms / funktionale Leistungsbeschreibung

3.  Beispiel

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Vertragsbestandteile – Leistungsprogramm

§ 7c VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

(1)

Seite 26

Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist […]

•  Es sind mehrere technische Lösungen für eine Baumaßnahme möglich

•  Verschiedene Systeme von Fertigteilbauten können zur Anwendung

kommen

•  Unternehmerische(s) Wissen und Erfahrung soll auch in der Planung

genutzt werden (Herstellungsmethoden etc.)

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Aufbau eines Leistungsprogramms

Ziel der Ausschreibung mit Leistungsprogramm

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„Ziel ist es, die wirtschaftlich, technisch, funktional und gestalterisch beste Lösung der Bauaufgabe zu finden. Die Suche nach gestalterischen Lösungen allein rechtfertigt die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nicht.“

Mayerhofer, Werner: Funktionalausschreibung im Vergleich

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Aufbau eines Leistungsprogramms

Risiken und Nachteile des Leistungsprogramms

Seite 28

•  Der Standard kann vom Bieter beeinflusst werden

•  Der Auftraggeber muss für Erstellung des Angebots eine angemessene Entschädigung zahlen

•  Als Anbieter/Bieter kommen nur noch Generalunter-/-übernehmer in Betracht

•  Die Wertung der Angebote ist wegen der unterschiedlichen Ansätze / Standards schwierig

•  Hohes Risiko bei Insolvenz des AN

•  AN-Zuschläge, Risikozuschläge

Mayerhofer, Werner: Funktionalausschreibung im Vergleich

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Aufbau eines Leistungsprogramms

Vorteile des Leistungsprogramms

Seite 29

•  Mengenermittlung entfällt

•  Umfangreiche Einzelvergabe entfällt

•  Kaum Koordinationsaufwand

•  Verkürzung der Gesamtprojektdauer

Mayerhofer, Werner: Funktionalausschreibung im Vergleich

?

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Aufbau eines Leistungsprogramms

Voraussetzung zur Ausschreibung mit Leistungsprogramm

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•  Die Grundlagen der Ausschreibung dürfen nicht mehr geändert werden

•  Alle für die Entwurfsbearbeitung und Angebotserstellung erforderlichen Angaben müssen eindeutig und vollständig vorliegen

•  Die zu erwartenden Angebote müssen vergleichbar sein

•  Der Wettbewerb muss gewährleistet werden

VHB Bund 2008

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Aufbau eines Leistungsprogramms

Seite 31

VHB Bund 2008

Aufbau und Gliederung

Diverse Möglichkeiten:

• Anlehnung an klassisches LV

• Gliederung nach Kostengruppen DIN 276

• Gliederung nach Gewerken (VOB/C / StLB-Bau)

• Freie Gliederung nach Bauabschnitten, Bauteilen, Bauelementen

• Reiner Fließtext

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Aufbau eines Leistungsprogramms

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VHB Bund 2008

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Aufbau eines Leistungsprogramms

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VHB Bund 2008

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Aufbau eines Leistungsprogramms

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VHB Bund 2008

Inhalte gem. § 7c VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

(2) 1. Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der Bauaufgabe, aus der die Unternehmen alle für die Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die Mengenangaben ganz oder teilweise offengelassen sind.

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Aufbau eines Leistungsprogramms

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VHB Bund 2008

Inhalte gem. § 7c VOB/A Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm

•  Baubeschreibung:

•  Maßgebende Bedingungen und Umstände für die Entwurfsbearbeitung

•  Zweck der fertigen Leistung

•  Technische, wirtschaftliche, gestalterische und funktionsbedingte Anforderungen

•  Ggf. Musterleistungsverzeichnis

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1.  Leistungsverzeichnis vs. Leistungsprogramm

2.  Aufbau eines Leistungsprogramms / funktionale Leistungsbeschreibung

3.  Beispiel

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Beispiel

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Beispiel

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Beispiel

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Beispiel

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