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Hermann Spillecke Ministerium für Klimaschutz., Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (Düsseldorf) 25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis „Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie“ 25. November 2013

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Hermann Spillecke

Ministerium für Klimaschutz., Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz(Düsseldorf)

25. Wasserwirtschaftsrechtlicher Gesprächskreis

„Industrielle Abwassereinleitungen zwischen prioritärer Stoffliste und Industrieemissionsrichtlinie“

25. November 2013

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Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU ins Wasserrecht

Änderung der Abwasserverordnung (Art. 6 der VO zur Umsetzung der IED-RL vom , 02.05.2013

Entwurf zur Änderung der AbwV vom 19.07.2013

Änderung des Wasserhaushalts-gesetzes (WHG)vom 08.04.2013

Erlass einer Industriekläranlagen-

Zulassungs- und Überwachungsverord-

nung (IZÜV)

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Wichtigste Bereiche des Regelungspaketes:

• Anforderungen an das Einleiten von Abwasser• Genehmigungspflicht für „eigenständige“ ABA• Anforderungen an eigenständige ABA/Abwasseranlagen• Vorgaben für Zulassungsverfahren• Überwachungsvorgaben

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Unter welchen Voraussetzungen darf eine Einleitungserlaubnis für Abwasser erteilt werden? (kombinierter Ansatz - § 57 WHG - )

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,

2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und

3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

Einleitungsanforderungen(Emission)

Güteanforderungen(Immission)

Anlagenanforderungen

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Begriffsbestimmungen

• BVT-Merkblatt (§ 54 Abs. 3 WHG)• BVT-Schlussfolgerung (§ 54 Abs. 4 WHG)• Emissionsbandbreiten (§ 54 Abs. 5 WHG)• mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte

Emissionswerte (§ 54 Abs. 6 WHG)

Die Regelungen entsprechen den § 3 Absätzen 6a bis 6e BImSchG

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Wasserrechtliche Zulassungen

Einleitungserlaubnis

• BVT-Schlussfolgerungen werden in der AbwV festgelegt• Bei der Festlegung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für

Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

• Festlegung geeigneter Emissionswerte, wenn wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre (im Übrigen ist St.d.T zu beachten)

• Abweichende Anforderungen in Gestalt von Emissionswerten ist möglich, aber zu begründen.

§ 57 Abs. 3 WHG

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Wasserrechtliche Zulassungen

Einleitungserlaubnis§ 57 Abs. 4 WHGFür vorhandene Abwassereinleitungen aus genannten Anlagen ist

1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und

2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

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Entwicklung des Standards in Gremien (nat. oder auf EU-Ebene)

Umsetzung materieller Einleitungsanforderungen im Wasserrecht (bisher)

Übernahme in Abwasserverordnung (AbwV)

Umsetzung in wasserrechtlichen Bescheid durch Wasserbehörde

Mit Übernahme der Anforderung in den Bescheid ist Einleiter verpflichtet

Keine Verbindlichkeit gegenüber Einleiter

Einhaltung der 4-Jahresfrist kaum möglich

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Enthält die Regelungen für alle Einleitungen, die nicht für Anlagen und Einleitungen der IED-Rl gelten.

§ 57 Absatz 5:

Wasserrechtliche Zulassungen

• Anpassungsmaßnahmen sind innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

• Achtung: Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. D.h. auch insoweit gelten in der Abwasserverordnung festgelegte Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.

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• die allgemeinen Anforderungen der AbwV und

• die in den Anhängen gekennzeichneten Emissionsgrenzwerte

sind vom Einleiter einzuhalten, soweit nicht weitergehende Anforderungen in der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser festgelegt sind.

Übrige Anforderungen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser festzusetzen.

Anforderungen sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für diejenigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu erwarten sind.

AbwV (Änd. v.2.05.13)

Mit der Änderung der AbwV wurde das bisherige Umsetzungskonzept für Einleitanforderungen geändert

Änderung des § 1 Abs. 2 AbwV

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• Erweiterung des Anwendungsbereichs• Forderung nach energieeffizienter Planung, Errichtung u. Betrieb von

Abwasseranlagen• Nachweis der Einhaltung allgem. Anforderungen über Abw-Kataster

Vorgesehene Änderung der AbwV (Entwurf vom 19.07.2013)

AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.13)

Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen:

• Anh. 29 (Eisen u. Stahl) • Anh. 41 (Glas u. künstliche Mineralfasern)• Anh. 46 (Steinkohleverkokung)

Neue Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 AbwVBestehende Einleitungen: Einzuhalten ab 8.03.2016; Fristverlängerung gem. § 57 Abs. 4 S. 2 WHG im Einzelfall möglich

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AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.2013)

Herstellungsbereich 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

100 50 40 200 200 300 300

Abfiltrierbare Stoffe

30 - 20 - - - -

Eisen 5 5 5 5 3 5 5

Kohlenwasserstoffe, gesamt

– – 5 10 10 10 5

Stickstoff aus Nitrit (NO2-N)

– – – – 5 5 –

Phosphor, gesamt – – – – 2 2 2

Fluorid – – – – 30 30 –

Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi)

6 2 2 2 6 6 6

Beispiel Anhang 29

(Eisen, Stahlerzeugung)

Anforderungen an die Einleitung gem. Teil C Abs. 1 sind sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte

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AbwV (ÄndEntw. v. 19.07.2013)

Beispiel Anhang 29

(Eisen, Stahlerzeugung)

Anforderungen vor Vermischung gem. Teil D Abs. 1 wären sog. gekennzeichnete Emissionsgrenzwerte; ebenso Teil D Absätze 4 und 5

Herstellungsbereich 2 5 6 7 8 9 10

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l

Blei 0,5 0,5 – – – – 0,5

Chrom, gesamt – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5

Chrom VI – – – – 0,1 0,1 0,1

Kupfer – – – – – – 0,5

Nickel – 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5

Zink 2 2 2 2 2 2 2

Zinn – – – – – – 2

Cyanid, leicht freisetzbar 0,4 – – – – – 0,2

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)

– – – – – – 1

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Abwasserbehandlungsanlagen (ABA), wenn nach § 60 Abs. 3 WHG:1. UVP-Pflicht besteht2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das

a) aus Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV, die nicht Teil oder Nebeneinrichtung der BImSch-Anlage istund

b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser fällt.

Sind die, die in Spalte d des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet sind.

Übrige ABA und Abwasseranlagen nach Landesrecht (§ 58 Abs. 2 LWG)

Genehmigung

Abwasserbehandlungsanlagen

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Weitere anlagenbezogene Neuregelungen in § 60 WHG:

• §§ 13 Abs. 1, 16 Abs.1 u. 3 und 17 WHG gelten entsprechend

• § 5 BImSchG für eigenständige ABA gilt entsprechend (Grundpflichten)

• Einführung einer Anzeigepflicht für eigenständige ABA bzgl. Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs; mindestens ein Monat vor Beginn, wenn Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Vorlage der Unterlagen richtet sich nach IZÜV (vgl. § 60 Abs. 4 WHG)

• für eigenständige ABA ist unter bestimmten Voraussetzungen Untersagung der Anlage vorgesehen (vgl. § 60 Abs. 5 WHG); Stilllegungbei Betrieb ohne Genehmigung (vgl. § 60 Abs. 6 WHG)

Abwasserbehandlungsanlagen

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Die materiellen Anforderungen sind nur abstrakt in § 60 Abs. 1 WHG festgelegt

• Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden.

• Aus Anlagen gem. § 3 der 4. BImschV müssen dem St. d. T.entsprechen

• andere Abwasseranlagen den a.a.R.d.T.• Bund beabsichtigt keine Verordnung, die anlagenbezogenen

Anforderungen regelt.• Folglich muss Wasserbehörde im Einzelfall den Standard

konkretisieren • Genehmigung ist keine gebundene Entscheidung; es gilt das

Bewirtschaftungsermessen

Abwasseranlagen

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Übergangsregelung

• Zulassung nach Landesrecht für ABA nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt weiter (§ 107 Abs. 1 Satz 1).

• Nach § 107 Abs. 1 Satz 2 müssen alle eigenständigen ABA, die vor dem 2.05.2013 landesrechtlich zugelassen waren, bis zum 7.07.2015 § 60 Abs. 1 bis 3 WHG entsprechen.

• Nach § 107 Abs. 2 müssen bestehende Einleitungen aus ABA nach § 3 der 4. BImSchV (Anlagen gem. Spalte „d“ des Anh. 1 mit dem Buchst. E gekennzeichnet) bis zum 7.01.2014 an neue Anforderungen des geänderten WHG anzupassen.

Im Übrigen erst 7.07.2015, soweit sie Gegenstand der IVU-RL von 2008 sind.

§ 107 WHG beinhaltet Übergangsregelungen

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IZÜV

Industriekläranlagen-, Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Anwendungsbereich:

• Anzuwenden auf Erteilung von Erlaubnissen die zu Industrieanlagen gehören, sowie auf Erteilung von Genehmigungen für eigenständige ABA

• Gewässerbenutzungen nur im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG

• Industrieanlagen = eigenständige ABA sowie Anlagen nach § 3 der der 4. BImSchV

Hinweis: IZÜV regelt verfahrensmäßig nichts für Indirekteinleitungen, da diese der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterliegen

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2. Teil (Wasserrechtliche Erlaubnisse i.V.m. bestimmten Anlagen)

§ 2 (Zulassungsverfahren Koordinierung)§ 3 (Antragsunterlagen u. Entscheidungsfrist)§ 4 (Öffentlichkeitsbeteiligung u. Zugang zu Informationen)§ 5 (Grenzüberschreitende Beteiligung v. Behörden u. Öffentlichkeit)§ 6 (Notwendige Vorgaben in der Erlaubnis und der Genehmigung)§ 7 (Bes. Pflichten d. Inhabers der Erlaubnis o. Genehmigung)§ 8 (Überwachung u. Überprüfung der Erlaubnis o. Genehmigung)§ 9 (Überwachungspläne und Überwachungsprogramme)§ 10 (Unterrichtung durch die Länder)

Siehe Sonderregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV für Indirekteinleitungen

IZÜV

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§ 2Zulassungsverfahren und Koordinierung

(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewässerbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG beantragt, so ist das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. (…...)

(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zulassung nach dem WHG (….) vorgeschrieben ist, ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben sicherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulassungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Behörde hat sich über den Stand der anderweitigen Verfahren Kenntnis zu verschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese anderweitigen Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beabsichtigten Inhalt der Zulassung zu erörtern und abzustimmen.

IZÜV

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Zentr. Abwasser

behandlung

Fa. A Fa. BFa. C

Fa. X Fa. Y Fa. Z

Vor-beh.

Vor-beh.Vor-beh.

Vor-beh.

Vor-beh.

Einleitungs-erlaubnis

Entnahme-erlaubnis

Genehmigung der ABA

Sonstige Zulassungen,Ggfs. Unechte Benutzungen

Indirekteinl.Genehmigung

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Überwachungsvorgaben:(Sind Konkretisierung des § 100 WHG)

IZÜV

• Mind. 1- mal jährlich Bewertung der Emissionsüberwachung

• 4 Kriterien, die eine Überprüfung von Erlaubnis und

Genehmigung auslösen (§ 8 Abs. 3)

• Untersagungsvorgabe bei bestimmten Verstößen (§ 8 Abs. 4)

• Pflicht zur Aufstellung von Ü-Pläne u. Ü-Programme auf (§ 8

Abs. 5)

Vorgaben enthält § 9

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3. Teil (Sonderregelung für Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen)

§ 11 (Berechnung der Frachten bei Vermischung)§ 12 (Zusätzliche Parameter)§ 13 (Mess- und Überwachungsanforderungen)§ 14 (Berichtswesen)§ 15 (Überwachungsbestimmungen)§ 16 (Ordnungswidrigkeiten)

Hinweis:Nach Inkrafttreten der Verordnung wird die IVU-Wasser NRW aufgehoben

IZÜV

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Mein Fazit:

• Nichts ist einfacher geworden.

• Für Abwasseranlagen wird es auch zukünftig sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Vorgaben geben.

• Der integrative Ansatz zwingt die Vollzugsbehörden zu deutlich stärkerer Abstimmung der fachgesetzlichen Vorgaben.

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Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit