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BASS © Ritterbach Verlag GmbH 13 – 21 Nr. 1.1 Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) Vom 29. April 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008 (SGV. NRW. 223) mit 1) 13 – 21 Nr. 1.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 20. 6. 2007 (ABl. NRW. S. 382)* Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufnahme § 2 Dauer der Ausbildung § 3 Unterricht, individuelle Förderung § 4 Unterrichtsorganisation § 5 Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen § 8 Information und Beratung § 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen 2. Abschnitt Erprobungsstufe, Wechsel der Schulform ab Klasse 7 § 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe § 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe § 12 Abschluss der Erprobungsstufe § 13 Wechsel der Schulform ab Klasse 7 3. Abschnitt Bestimmungen für den Unterricht in den Schulformen § 14 Hauptschule § 15 Realschule § 16 Realschule in der Aufbauform § 17 Gymnasium § 18 Gymnasium in der Aufbauform § 19 Gesamtschule 4. Abschnitt Versetzungsbestimmungen § 20 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederho- lung, Rücktritt § 21 Allgemeine Versetzungsanforderungen § 22 Nachprüfung § 23 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses § 24 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule § 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule § 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule 5. Abschnitt Abschlussverfahren § 28 Allgemeine Bestimmungen § 29 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz § 30 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote § 31 Schriftliche Prüfung § 32 Weiteres Verfahren § 33 Fachprüfungsausschüsse § 34 Mündliche Prüfung § 35 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung § 36 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch § 37 Wiederholung der Klasse 10 6. Abschnitt Schulabschlüsse und Berechtigungen § 38 Hauptschulabschluss § 39 Hauptschulabschluss nach Klasse 10 § 40 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) § 41 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe § 42 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen 7. Abschnitt Schlussbestimmungen § 43 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen § 44 In-Kraft-Treten 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufnahme (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unter- richtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) bleibt unberührt. (2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unter- schiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schü- lern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogeni- tät), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grund- schule, 7. Losverfahren. Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Ge- meinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen kön- nen (§ 46 Abs. 5 SchulG). VV zu § 1 1.1 zu Abs. 1 1.1.1 Das Ministerium bestimmt jährlich den Termin, an dem das Anmel- deverfahren in den Gemeinden spätestens endet. 1.1.2 Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann. Hierzu wird den El- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I Seit 1. August 2005 ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) für sämtliche Klassen aller Schulformen der Sekundarstufe I in Kraft und die frühere Ausbildungsordnung für die Sekundarstufe I (AO-S I ) außer Kraft, soweit § 44 Abs. 2 bis 5 APO-S I nichts Anderes bestimmt. Die APO-S I wurde zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2008 novelliert. Sämtliche Änderungen der APO-S I seit 2005 sind in den Text eingearbeitet. Soweit die Verordnung vom 31. Januar 2007 ihrerseits Übergangsregelungen vorsieht, die für die Schulen von Bedeutung sind, wird in den Verwaltungsvorschriften zur APO- S I darauf hingewiesen. Für die Schülerinnen und Schüler, die 2009/2010 eine Schule der Sekundarstufe I besuchen, gilt im Wesentlichen: 1. Wer die Klassen 5 bis 9 besucht, absolviert den gesamten Bildungsgang der Sekundarstufe I nach der APO-S I. Bei einem Beschluss der Schulkonferenz nach § 44 Abs. 5 APO-S I gilt dies auch für die Klasse 10. 2. Für die Klasse 10 gilt die APO-S I mit Ausnahme von § 3, der Stundentafeln, der §§ 14 bis 19 (Unterricht in den Schulformen) und des § 41. Statt dieser Vorschriften der APO-S I gelten die der früheren AO-S I (BASS 13 – 21 Nr. 1.1 ü) einschließlich der dazu erlassenen Verwal- tungsvorschriften. Sie sind im Anschluss an die APO-S I zu finden (BASS 13- 21 Nr. 1.1 ü/1.2 ü). Verordnung und Verwaltungsvorschriften wurden gegenüber der letzten BASS geändert.

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BASS

13 – 21 Nr. 1.1 Verordnungüber die Ausbildung und die Abschlussprüfungen

in der Sekundarstufe I(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

– APO-S I)Vom 29. April 2005

zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2008(SGV. NRW. 223)

mit1)

13 – 21 Nr. 1.2 Verwaltungsvorschriftenzur Verordnung über die Ausbildung

und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I(VVzAPO-S I)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 20. 6. 2007 (ABl. NRW. S. 382)*

Auf Grund der §§ 52 und 65 Abs. 4 des Schulgesetzes für das LandNordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mitZustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung desLandtags verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschn i t tA l lgemeine Bes t immungen

§ 1 Aufnahme § 2 Dauer der Ausbildung § 3 Unterricht, individuelle Förderung § 4 Unterrichtsorganisation § 5 Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache § 6 Leistungsbewertung, Klassenarbeiten § 7 Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen § 8 Information und Beratung § 9 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer

Unterricht, Integrative Lerngruppen

2. Abschn i t tErprobungss tu fe , Wechse l der Schu l fo rm ab K lasse 7

§ 10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe§ 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe§ 12 Abschluss der Erprobungsstufe§ 13 Wechsel der Schulform ab Klasse 7

Ausbildungs- und Prüfungsordnungfür die Sekundarstufe ISeit 1. August 2005 ist die Ausbildungs- undPrüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) fürsämtliche Klassen aller Schulformen der Sekundarstufe I inKraft und die frühere Ausbildungsordnung für dieSekundarstufe I (AO-S I ) außer Kraft, soweit § 44 Abs. 2 bis5 APO-S I nichts Anderes bestimmt.

Die APO-S I wurde zuletzt durch Verordnung vom 5.November 2008 novelliert. Sämtliche Änderungen der APO-S I seit 2005 sind in denText eingearbeitet. Soweit die Verordnung vom 31. Januar 2007 ihrerseitsÜbergangsregelungen vorsieht, die für die Schulen vonBedeutung sind, wird in den Verwaltungsvorschriften zurAPO- S I darauf hingewiesen.

Für die Schülerinnen und Schüler, die 2009/2010 eineSchule der Sekundarstufe I besuchen, gilt im Wesentlichen:1. Wer die Klassen 5 bis 9 besucht, absolviert dengesamten Bildungsgang der Sekundarstufe I nach derAPO-S I. Bei einem Beschluss der Schulkonferenz nach§ 44 Abs. 5 APO-S I gilt dies auch für die Klasse 10.

2. Für die Klasse 10 gilt die APO-S I mit Ausnahme von§ 3, der Stundentafeln, der §§ 14 bis 19 (Unterricht in denSchulformen) und des § 41. Statt dieser Vorschriften derAPO-S I gelten die der früheren AO-S I (BASS 13 – 21 Nr.1.1 ü) einschließlich der dazu erlassenen Verwal-tungsvorschriften. Sie sind im Anschluss an die APO-S I zu finden (BASS 13-21 Nr. 1.1 ü/1.2 ü).

Verordnung und Verwaltungsvorschriften wurden gegenüberder letzten BASS geändert.

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3. Abschn i t tBes t immungen fü r den Unter r i ch t in den Schu l fo rmen

§ 14 Hauptschule§ 15 Realschule§ 16 Realschule in der Aufbauform§ 17 Gymnasium§ 18 Gymnasium in der Aufbauform§ 19 Gesamtschule

4 . Abschn i t tVerse tzungsbes t immungen

§ 20 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederho-lung, Rücktritt

§ 21 Allgemeine Versetzungsanforderungen§ 22 Nachprüfung§ 23 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer

Berechtigung oder eines Abschlusses§ 24 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule§ 25 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule§ 26 Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium§ 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

5 . Abschn i t tAbsch lussver fahren

§ 28 Allgemeine Bestimmungen§ 29 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz§ 30 Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote§ 31 Schriftliche Prüfung§ 32 Weiteres Verfahren§ 33 Fachprüfungsausschüsse§ 34 Mündliche Prüfung§ 35 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung§ 36 Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch§ 37 Wiederholung der Klasse 10

6 . Abschn i t tSchu labsch lüsse und Berech t igungen

§ 38 Hauptschulabschluss§ 39 Hauptschulabschluss nach Klasse 10§ 40 Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)§ 41 Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe§ 42 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

7. Abschn i t tSch lussbes t immungen

§ 43 Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen§ 44 In-Kraft-Treten

1 . Abschn i t tA l lgemeine Bes t immungen

§ 1Aufnahme

(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe Isetzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchtenGrundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unter-richtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. § 8 der Verordnungüber den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) bleibt unberührt.(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität derSchule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei derEntscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und ziehtim Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran:1. Geschwisterkinder,2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unter-

schiedlicher Muttersprache,4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schü-

lern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogeni-tät),

5. Schulwege,6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grund-

schule,7. Losverfahren.Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wennSchülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Ge-meinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen kön-nen (§ 46 Abs. 5 SchulG).

VV zu § 11.1 zu Abs. 1

1.1.1 Das Ministerium bestimmt jährlich den Termin, an dem das Anmel-deverfahren in den Gemeinden spätestens endet.

1.1.2 Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind nicht gleichzeitig anmehr als einer Schule angemeldet werden kann. Hierzu wird den El-

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tern jedes Kindes ein Anmeldeschein (Anlage 34) durch die Grund-schule ausgehändigt, der bei der Anmeldung abzugeben ist. Wirdein Kind nicht in die gewählte Schule aufgenommen, erhalten dieEltern den Anmeldeschein zurück.

1.1.3 Ist zu erwarten, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmeka-pazität einer Schule übersteigen wird (Anmeldeüberhang), kann dieobere Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträ-ger festlegen, dass für alle Schulen dieser Schulform in einer Ge-meinde eine kürzere Anmeldefrist als für die übrigen weiterführen-den Schulen gilt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidetunmittelbar nach dem Ende dieser Anmeldefrist und dem Verfahrennach VV 1.2 über die Aufnahme und informiert die Eltern, so dassdie Eltern abgewiesener Schülerinnen und Schüler ihr Kind danachbei einer anderen weiterführenden Schule anmelden können.

1.1.4 Eine Schülerin oder ein Schüler wird unter dem Vorbehalt aufge-nommen, dass sie oder er in die Klasse 5 versetzt wird.

1.1.5 Wer an einem Prognoseunterricht gemäß § 8 AO-GS teilnimmt,wird unter dem Vorbehalt aufgenommen, dass dort die Eignung fürdie von den Eltern gewählte Schulform festgestellt wird. Die weiter-führende Schule meldet die Kinder zum Prognoseunterricht beimSchulamt an.

1.1.6 Die weiterführende Schule unterrichtet die Grundschule über dieAnmeldung und die Aufnahmeentscheidung.

1.1.7 Den Trägern der Ersatzschulen wird empfohlen, sich an dem Ver-fahren gemäß Nummern 1.1.1 bis 1.1.6 zu beteiligen.

1.2 zu Abs. 2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schu-le, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen abgestimmtwerden. Dazu sollen sich die Schulleitungen der beteiligten Schulen früh-zeitig miteinander in Verbindung setzen. Kommt dabei keine Einigung zu-stande, koordiniert die Schulaufsichtsbehörde unter Beteiligung des Schul-trägers die Aufnahmeentscheidungen der Schulen, damit möglichst vieleSchülerinnen und Schüler die gewählte Schule besuchen können. Erst da-nach dürfen die betroffenen Schulen über die Aufnahme von Schülerinnenund Schülern entscheiden.

§ 2Dauer der Ausbildung

Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jah-re, im Gymnasium fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sieum zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie umein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfer-tigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erpro-bungsstufe (§ 10 Abs. 2) ein.

VV zu § 2Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2005/2006 in dieKlasse 5 des Gymnasiums aufgenommen worden sind, ist die Regeldauerder Ausbildung in der Sekundarstufe I sechs Jahre.

§ 3Unterricht, individuelle Förderung

(1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln(Anlagen 1 bis 6) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. Er um-fasst in der Sekundarstufe I für die einzelne Schülerin oder den ein-zelnen Schüler in der Hauptschule, in der Realschule und in der Ge-samtschule 188 Wochenstunden, im Gymnasium 163 Wochenstun-den. Das Stundenvolumen kann je nach individuellem Förderbedarfgeringfügig über- oder unterschritten werden.(2) Die Kernstunden umfassen1. den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterricht,2. den von der Schule angebotenen Wahlpflichtunterricht.Im Wahlpflichtunterricht belegt die Schülerin oder der Schüler dasgewählte Fach oder den gewählten Lernbereich in der Regel bis zumEnde der Sekundarstufe I. Nach der Belegung ist ein einmaligerWechsel bis zum Ende des ersten Jahres möglich.(3) Die Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung in-nerhalb des Klassenverbandes sowie in anderen Lerngruppen. Min-destens fünf Ergänzungsstunden sollen für die individuelle Förde-rung eingesetzt werden. Solche Angebote können klassen- und jahr-gangsübergreifend (Lernstudios) sowie für begrenzte Zeit eingerich-tet werden. Die Schule kann die Schülerin oder den Schüler dazu ver-pflichten, im Rahmen der Ergänzungsstunden an bestimmten Förder-angeboten teilzunehmen.(4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelleFörderung. Jede Schule erarbeitet ein schulisches Förderkonzept,das im Rahmen der Bestimmungen für den Unterricht in den Schul-formen Maßnahmen der inneren Differenzierung und Maßnahmen deräußeren Differenzierung umfasst. Es dient insbesondere der indivi-duellen Förderung von Schülerinnen und Schülern, 1. deren Versetzung gefährdet ist,2. die die Schulform gewechselt haben oder für einen Wechsel in

Frage kommen, namentlich in die gymnasiale Oberstufe,3. die besondere Begabungen haben.(5) Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teil-nehmen, sind verpflichtet, am Unterricht im Fach Praktische Philoso-phie teilzunehmen, soweit die personellen und sächlichen Vorausset-zungen erfüllt sind. Freigestellt sind Schülerinnen und Schüler mus-limischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen.

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(6) Arbeitsgemeinschaften als weitere Unterrichtsveranstaltungenkönnen klassen- und jahrgangsübergreifend angeboten werden.(7) Für den Unterricht sind die Unterrichtsvorgaben des Ministeriums(§ 29 SchulG) sowie die auf dieser Grundlage entwickelten schuleige-nen Unterrichtsvorgaben verbindlich.

VV zu § 33.4 zu Abs. 4

Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf demZeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis-und Versetzungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügtwerden.

3.5 zu Abs. 53.5.1 Den Unterricht in Praktischer Philosophie erteilen Lehrerinnen und

Lehrer, die in diesem Fach eine Lehramtsprüfung abgelegt habenoder von der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtserlaub-nis erhalten haben.

3.5.2 Die Einrichtung von Praktischer Philosophie an einer Schule darfnicht dazu führen, dass kein konfessioneller Religionsunterricht an-geboten wird.

3.5.3 Der Wechsel vom Religionsunterricht zu Praktischer Philosophieund der Wechsel von Praktischer Philosophie zum Religionsunter-richt ist in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich.Für das Verfahren gilt § 31 Abs. 6 SchulG.

3.6 zu Abs. 6Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft wird auf dem Zeugnis be-scheinigt, aber nicht benotet. Nach Entscheidung der Zeugnis- und Verset-zungskonferenz können qualifizierende Aussagen hinzugefügt werden.Wer sich zu einer Arbeitsgemeinschaft angemeldet hat, ist grundsätzlichzur Teilnahme für ein Schulhalbjahr verpflichtet.

§ 4Unterrichtsorganisation

(1) Eine Unterrichtsstunde nach der Stundentafel wird mit 45 Minutenberechnet. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oderJahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oderEpochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgeleg-ten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnenLernbereich bleiben verbindlich. Bei fächerübergreifendem Unter-richt werden die in Anspruch genommenen Zeitanteile jeweils auf dasStundenvolumen der einbezogenen Fächer oder Lernbereiche ange-rechnet.(2) Unterricht in anderer Form (Projekte, Schülerbetriebspraktika, Er-kundungen, Schulfahrten und ähnliche Veranstaltungen) kann zeit-lich begrenzt an die Stelle des in den Stundentafeln ausgewiesenenUnterrichts treten.(3) Die Fächer eines Lernbereichs sind während des Bildungsgangsgleichgewichtig zu unterrichten. Sie können in einem Schuljahr imWechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunter-richt). Sie können auf Grund einer Entscheidung der Schulkonferenzauch integriert unterrichtet werden, sofern dies die Unterrichtsvorga-ben für die Schulform zulassen.(4) Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nicht-sprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzukann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klas-se 9, im Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bi-lingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sach-fach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligenFremdsprache verwenden.

VV zu § 44.2 zu Abs. 2

4.2.1 In der Sekundarstufe I nehmen alle Schülerinnen und Schüler anmindestens einem Schülerbetriebspraktikum teil. Das Praktikumdauert in der Regel zwei bis drei Wochen. In der Sekundarstufe Ides Gymnasiums kann das Praktikum entfallen, wenn es in der Se-kundarstufe II stattfindet und für die Sekundarstufe I andere Formender Berufsorientierung vorgesehen sind.

4.2.2 Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann nach Maßgabe desRunderlasses zur Berufsorientierung (BASS 12 – 21 Nr. 1) ein zwei-tes ein- bis dreiwöchiges Praktikum angeboten werden, das – inHauptschulen und Gesamtschulen auch für ganze Klassen – einLangzeitpraktikum mit wöchentlich einem Praktikumstag und einerDauer von bis zu einem Jahr sein kann.

4.4 zu Abs. 4Für den bilingualen Unterricht in der Sekundarstufe I gilt der RunderlassBASS 13 – 21 Nr. 5.

§ 5Unterricht und Prüfungen in der Muttersprache

(1) Für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nichtDeutsch ist, kann diese Sprache mit Zustimmung der Schulaufsichts-behörde anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angebotenwerden, sofern die personellen, organisatorischen und curricularenVoraussetzungen gegeben sind. Die Muttersprache anstelle der zwei-ten Fremdsprache kann auch in Lerngruppen für mehrere Schulen al-ler Schulformen der Sekundarstufe I unterrichtet werden.(2) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten Fremd-sprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlichzum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Note

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wird im Zeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Abschlüsse gemäߧ§ 38 bis 40 kann in diesem Fall eine mindestens gute Leistung einemangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen.(3) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutschist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den Schulformenoder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Un-terricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorlie-gen. Am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I legen dieSchülerinnen und Schüler eine Sprachprüfung auf der Anspruch-sebene des angestrebten Abschlusses ab. Das Ergebnis der Prüfungwird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Bei der Vergabe der Ab-schlüsse gemäß §§ 38 bis 40 kann eine mindestens gute Leistung inder Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdspracheausgleichen.(4) Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deut-schen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in dasSprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, könnenzum Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an einer Sprach-prüfung (Feststellungsprüfung) teilnehmen. Das Ergebnis der Prü-fung tritt an die Stelle der Note in einer Fremdsprache.

VV zu § 55.1 zu Abs. 1

In den Lerngruppen für mehrere Schulen wird Unterricht auf der An-spruchshöhe erteilt, die dem Ziel des mittleren Schulabschlusses (Fach-oberschulreife) entspricht. Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiumsentspricht sie ab dem Schuljahr 2009/2010 dem Ziel der Klasse 9, imSchuljahr 2009/2010 letztmalig auch dem Ziel der Klasse 10. Für die Klas-sen 7 und 8 sowie 9 und 10 können jeweils gemeinsame Lerngruppen ge-bildet werden.

5.2 zu Abs. 25.2.1 An diesem Unterricht können geeignete Schülerinnen und Schüler

aller Schulformen der Sekundarstufe I teilnehmen. 5.2.2 Die Teilnahme am Unterricht und die Note werden in den Zeugnis-

sen unter „Weiterer Unterricht“ bescheinigt, die Note in den Ab-schlusszeugnissen unter „Leistungen“. In Zeugnissen der Haupt-schule und der Gesamtschule wird daneben die Anspruchshöhe(mittlerer Schulabschluss – Fachoberschulreife) angegeben.

5.2.3 Satz 3 gilt für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 des Gymna-siums bis einschließlich zum Schuljahr 2009/2010.

5.3 zu Abs. 35.3.1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann neben dem Unterricht in der

Muttersprache anstelle einer Fremdsprache den muttersprachli-chen Unterricht besuchen, wenn allein dadurch die Teilnahme anIslamkunde möglich ist. In diesem Fall nimmt die Schülerin oder derSchüler nicht an der Sprachprüfung nach Satz 2 bis 4 teil.

5.3.2 Das wöchentliche Regelangebot kann bis auf drei Wochenstundengekürzt werden, wenn aus organisatorischen oder pädagogischenGründen Lerngruppen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schü-lern gebildet werden müssen oder personelle Gründe es erfordern.

5.3.3 Am Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die die sprachli-chen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrer Staatsange-hörigkeit teilnehmen. Die Schülerinnen und Schüler werden nichtgetrennt nach Herkunftsländern unterrichtet.

5.3.4 Für die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht gilt im ÜbrigenNr. 5 des Runderlasses „Unterricht für ausländische Schülerinnenund Schüler“ (BASS 13 – 63 Nr. 3).

5.3.5 Die Teilnahme an der Sprachprüfung ist für alle Schülerinnen undSchüler verbindlich. Die Sprachprüfungen sind abzustellen auf denHauptschulabschluss, den Hauptschulabschluss nach Klasse 10und den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).

5.3.6 Für die Sprachprüfung gelten die Verfahrensregeln der Richtlinienfür die Feststellungsprüfung (BASS 13 – 61 Nr. 1), soweit Nr. 5.3.7nichts anderes bestimmt. Die Prüfungsinhalte beziehen sich auf dieKenntnisse und Fähigkeiten, die der muttersprachliche Unterrichtvermittelt.

5.3.7 Die Prüfungsausschüsse werden an den Schulen eingerichtet, indenen muttersprachlicher Unterricht erteilt worden ist. Sie bestehenaus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder derSchulleiter oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter be-auftragte Lehrkraft. Die beiden anderen Mitglieder sind Lehrkräftefür den muttersprachlichen Unterricht. Die Erstkorrektur der schrift-lichen Prüfung ist Aufgabe der Lehrkraft, die die Schülerin oder denSchüler unterrichtet hat. Die Aufgaben als Mitglied der Prüfungs-ausschüsse gehören zu den üblichen Arbeiten, die mit Unterrichtund Erziehung zusammenhängen.

5.3.8 Die Prüfungsnote wird im Zeugnis unter „Leistungen“ bescheinigt.Unter „Bemerkungen“ wird angegeben, dass die Note auf einerSprachprüfung nach der Teilnahme am muttersprachlichen Unter-richt beruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde.

5.3.9 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums legen die Sprachprü-fung auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses(Fachoberschulreife) ab, im Schuljahr 2009/2010 erstmalig am En-de der Klasse 9 und letztmalig am Ende der Klasse 10. Absatz 3Satz 4 ist nicht anwendbar.

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5.4 zu Abs. 4Für die Prüfung gelten die Richtlinien für die Feststellungsprüfung. Dies giltentsprechend für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die Se-kundarstufe I im Schuljahr 2009/2010 erstmalig am Ende der Klasse 9 undletztmalig am Ende der Klasse 10 abschließen.

§ 6Leistungsbewertung, Klassenarbeiten

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG.(2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle imZusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und prak-tischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungenin allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sindbei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leis-tungen.(3) Die Beurteilungsbereiche „Schriftliche Arbeiten“ und „SonstigeLeistungen im Unterricht“ sowie die Ergebnisse zentraler Lern-standserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessenberücksichtigt.(4) Schülerinnen und Schüler erhalten eine Lernbereichsnote, wennnach Maßgabe dieser Verordnung ein Lernbereich integriert unter-richtet wird.(5) Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß § 48 Abs. 4 SchulGsind nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers nach-zuholen oder durch eine Prüfung zu ersetzen, falls dies zur Feststel-lung des Leistungsstandes erforderlich ist.(6) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unter-richts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Rich-tigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Noteangemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Al-ter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnenund Schüler zu beachten.(7) Bei einem Täuschungsversucha) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den

Leistungsnachweis zu wiederholen,b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch

bezieht, für ungenügend erklärt werden,c) kann bei einem umfangreichen Täuschungsversuch die gesamte

Leistung für ungenügend erklärt werden.(8) Einmal im Schuljahr kann pro Fach eine Klassenarbeit durch eineandere, in der Regel schriftliche, in Ausnahmefällen auch gleichwer-tige nicht schriftliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden.

VV zu § 66.1 zu Abs. 1

6.1.1 Für die Zahl und die Dauer der schriftlichen Klassenarbeiten gilt:Hauptschule

Realschule

Klasse Deutsch Englisch Mathematik

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-

stunden)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-

stunden)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-

stunden)

5 6 1 3*) bis zu 1 6 bis zu 1

6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1

7 6 1–2 6 bis zu 1 6 bis zu 1

8 5 1–2 5 1–2 5 1–2

9 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 1–2

10 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 1–2*) beginnend mit dem 2. Schulhalbjahr

Klasse Deutsch Englisch Mathematik Wahlpflicht-unterricht

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

5 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 – –

6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 6*) bis zu 1

7 6 1–2 6 1 6 1 6 bis zu 1

8 5 1–2 5 1–2 5 1–2 5 1

9 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2

10 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 2 4–5 1–2*) Zweite Fremdsprache

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Gymnasium

Gesamtschule

6.1.2 Schriftliche Klassenarbeiten werden soweit wie möglich gleichmä-ßig auf die Schulhalbjahre verteilt, vorher rechtzeitig angekündigt,innerhalb von drei Wochen korrigiert, benotet, zurückgegeben undbesprochen. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Infor-mation der Eltern mit nach Hause gegeben. Erst danach darf indemselben Fach eine neue Klassenarbeit geschrieben werden.

6.1.3 Pro Tag darf nur eine schriftliche Klassenarbeit geschrieben wer-den. Für Nachschreibetermine kann die Schulleiterin oder derSchulleiter Ausnahmen zulassen.

6.1.4 Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeitensind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen derBegabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentationselbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichteüber Betriebspraktika.

6.3 zu Abs. 3Für die Berücksichtigung von Lernstandserhebungen gilt Nr. 3 des Rund-erlasses „Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)“ (BASS12 – 32 Nr. 4).

6.4 zu Abs. 4Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern ge-meinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer derLernbereiche findet nicht statt.

6.5 zu Abs. 5Ein Leistungsnachweis ist nur nachzuholen oder durch eine in der Regelmündliche Prüfung zu ersetzen, wenn dieser von der Schülerin oder demSchüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbrachtwerden konnte. Andernfalls wird die fehlende Leistung wie eine ungenü-gende Leistung bewertet.

6.6 zu Abs. 66.6.1 Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schü-

lerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch derdeutschen Sprache zu fördern. Dazu vergewissern sie sich überdas Sprachverständnis, geben regelmäßig Rückmeldungen überLeistungen in der deutschen Sprache, korrigieren Fehler und gebenHinweise, wie der Sprachgebrauch verbessert werden kann. DieFachkonferenz Deutsch trifft darüber Absprachen mit den anderenFachkonferenzen.

6.6.2 Häufige Verstöße gegen den richtigen Gebrauch der deutschenSprache führen zur Absenkung der Note um bis zu einer Notenstu-fe.

6.6.3 Für Kinder und Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten im Le-sen und Rechtschreiben gilt der Runderlass „Förderung von Schü-

Klasse Deutsch 1. Fremdsprache 2. Fremdsprache Mathematik

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

5 6 1 6*) bis zu 1 –*) – 6 bis zu 1

6 6 1 6*) 1 6*) bis zu 1 6 bis zu 1

7 6 1–2 6 1 6 1 6 1

8 5 1–2 5 1–2 5 1 5 1–2

9 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2*) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, werden in Englisch in

den Klassen 5 und 6 jeweils vier Klassenarbeiten geschrieben. In der zweiten Fremd-sprache werden in Klasse 5 vier, in Klasse 6 sechs Klassenarbeiten geschrieben.

Darüber hinaus werden im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 je Schuljahr vier Klas-senarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrieben.Bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 werden in der Klasse 10 des Gymnasiums fol-gende Klassenarbeiten geschrieben: jeweils vier bis fünf Klassenarbeiten in Deutsch, 1.Fremdsprache, 2. Fremdsprache, Mathematik und vier Klassenarbeiten im Wahlpflichtbe-reich II. Die Dauer beträgt zwei bis drei Unterrichtsstunden in Deutsch, je eine bis zweiUnterrichtsstunden in der ersten Fremdsprache, der zweiten Fremdsprache und im Wahl-pflichtbereich II sowie zwei Unterrichtsstunden in Mathematik.

Klasse Deutsch Englisch Mathematik Wahlpflicht-unterricht

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

Anzahl Dauer(nachUnter-richts-stun-den)

5 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 – –

6 6 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1 6 bis zu 1

7 6 1–2 6 1 6 1 4–6 bis zu 1

8 5 1–2 5 1–2 5 1–2 4–5 1

9 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 1–2 4–5 1–2

10 4–5 2–3 4–5 1–2 4–5 2 4–5 1–2

Wird im Wahlpflichtunterricht in den Klassen 9 und 10 eine Fremdsprache unterrichtet, wer-den in jedem Schuljahr vier Klassenarbeiten von ein bis zwei Unterrichtsstunden geschrie-ben.

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lerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernendes Lesens und Rechtschreibens (LRS)“ (BASS 14 – 01 Nr. 1).

6.8 zu Abs. 86.8.1 Klassenarbeiten in modernen Fremdsprachen können mündliche

Anteile enthalten. 6.8.2 Eine schriftliche Klassenarbeit in den modernen Fremdsprachen

kann durch eine Form der mündlichen Leistungsüberprüfung er-setzt werden, wenn im Lauf des Schuljahres die Zahl von vierschriftlichen Klassenarbeiten nicht unterschritten wird.

§ 7Zeugnisse, Lern- und Förderempfehlungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende des Schulhalb-jahres und zum Ende des Schuljahres Zeugnisse gemäß § 49 SchulG.Auf Antrag sind die am Ende des Schuljahres erworbenen Abschlüs-se und Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.(2) Die Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer gemäߧ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG Noten für das Arbeitsverhalten in den Berei-chen Leistungsbereitschaft sowie Zuverlässigkeit/Sorgfalt und eineNote für das Sozialverhalten; über die Noten entscheidet die Zeugnis-oder Versetzungskonferenz. Den Noten gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2SchulG werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt, die in dieZeugnisse aufgenommen werden:1. Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem

zu bewertenden Bereich den Anforderungen in besonderem Maßeentspricht,

2. die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten in dem zubewertenden Bereich den Anforderungen in vollem Maße ent-spricht,

3. die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhalten indem zu bewertenden Bereich den Anforderungen im Allgemeinenentspricht und

4. die Note „unbefriedigend“ soll erteilt werden, wenn das Verhaltenin dem zu bewertenden Bereich den Anforderungen noch nichtentspricht.

Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Note „unbefriedi-gend“ auf dem Zeugnis zu begründen ist. Die Noten für die BereicheLeistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Sozialverhaltenkönnen nach Entscheidung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenzim Rahmen der von der Schulkonferenz aufgestellten Grundsätzedurch eine Beschreibung ergänzt werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 2 SchulG).(3) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die Angaben gemäß § 49Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulGenthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die un-entschuldigten Fehlzeiten.(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grundder Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerkim Halbjahreszeugnis darauf und auf etwaige Folgen einer Nichtver-setzung hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch aufVersetzung. (5) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet,weil die Leistungen in einem Fach abweichend vom Halbjahreszeug-nis nicht mehr ausreichen, gilt § 50 Abs. 4 SchulG. Die Eltern werdenspätestens zehn Wochen vor dem Versetzungstermin schriftlich be-nachrichtigt. Ist mit der Versetzung der Erwerb eines Abschlussesoder einer Berechtigung verbunden, werden bei der Entscheidungüber die Versetzung und die Vergabe des Abschlusses oder der Be-rechtigung auch Minderleistungen berücksichtigt, die nicht abge-mahnt worden sind.(6) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- undFörderempfehlung (§ 50 Abs. 3 SchulG)1. neben dem Halbjahreszeugnis, wenn die Versetzung oder der an-

gestrebte Abschluss gefährdet ist,2. neben dem Zeugnis am Schuljahresende bei einer Nichtverset-

zung oder wenn der angestrebte Abschluss nicht erreicht wurde.(7) In den Zeugnissen der Hauptschule und der Gesamtschule ist an-zugeben, in welchen Fächern der Unterricht in Grundkursen und Er-weiterungskursen erteilt worden ist und auf welche Anspruchsebenesich die jeweilige Note bezieht. Noten aus dem Wahlpflichtunterrichtsind entsprechend zu kennzeichnen.(8) Bei einem Schulwechsel innerhalb der Sekundarstufe I wird einÜberweisungszeugnis ausgestellt, auf dem erworbene Abschlüsseund Berechtigungen zu vermerken sind. Bei einem Wechsel von derGesamtschule in eine andere Schulform der Sekundarstufe I wird aufdem Überweisungszeugnis vermerkt, zum Besuch welcher Jahr-gangsstufe und welcher Schulform die Schülerin oder der Schülerberechtigt ist.(9) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässtund einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis.Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht ohne Ab-schluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

VV zu § 77.1 zu Abs. 1

7.1.1 Die Zeugnisse sind nach den Mustern der Anlagen 8 bis 25 sowie27 bis 33 zu gestalten. Die Anlagen sehen vor, dass in den MusternNichtzutreffendes zu streichen oder Zutreffendes anzukreuzen ist.Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermögli-chen, dass die Muster nur die jeweils zutreffenden Angaben enthal-

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ten. Dies gilt insbesondere für Schulen, die Textverarbeitungssyste-me einsetzen. Anstelle eines Zeugnisses mit Vorderseite und Rück-seite können zwei Zeugnisblätter verwendet werden, sofern durcheine Siegelung die Einheit des Zeugnisses sichergestellt wird. Füralle Formulare gilt das Format DIN A 4.

7.1.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Unterzeichnung derZeugnisse auf eine Vertreterin oder einen Vertreter übertragen.

7.1.3 Jedes Zeugnis wird auf den Tag der Aushändigung ausgestellt. 7.1.4 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden

sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vor-her übersandt. Diesen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnah-me am Unterricht bis zu den Sommerferien freigestellt.Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Abschlüsse erworben,wird grundsätzlich nur der weitergehende Abschluss auf dem Zeug-nis vermerkt. Beim Erwerb eines Abschlusses enthält das Zeugnis folgendenVermerk:„Sie/Er hat den ___________________________ erworben.“ Beim Erwerb einer Berechtigung enthält das Zeugnis folgendenVermerk:„Ihr/Ihm wird die ________________________________ erteilt.“

7.2 zu Abs. 2Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer schlägt die Noten für dasArbeitsverhalten und für das Sozialverhalten vor. In Abschlusszeugnissensoll hierbei die Gesamtentwicklung während des letzten Schuljahresberücksichtigt werden.

7.5 zu Abs. 5Die Schule verwendet den nach Anlage 7 vorgesehenen Vordruck.

7.6 zu Abs. 67.6.1 Die Lern- und Förderempfehlung leitet sich aus dem schulischen

Förderkonzept (§ 3 Abs. 4) her. Sie richtet sich an die Eltern, dieSchülerinnen und Schüler und an die Schule selbst. Sie beruht aufeinem Beschluss der Klassen- oder Versetzungskonferenz undwird schriftlich neben dem Zeugnis erteilt. Die Klassenlehrerin oderder Klassenlehrer lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein.

7.6.2 Die Lern- und Förderempfehlung ist Teil schulischer Förderplanungund unterstützt die individuelle Lernentwicklung. Sie beschreibt diemit den Zeugnisnoten festgestellten fachlichen Minderleistungenund zeigt Wege auf, diese zu beheben. Sie nennt Ansatzpunkte undnotwendige Maßnahmen, um fachliche Minderleistungen zu über-winden.

7.8 zu Abs. 8Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossen wordensind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt unterrichtet wor-den sind, in das Überweisungszeugnis aufgenommen.

7.9 zu Abs. 97.9.1 Wird auf einem Abschlusszeugnis ein Abschluss oder eine Berech-

tigung bescheinigt, den oder die eine Schülerin oder ein Schüler ineiner früheren Klasse erworben hat, informieren die Bemerkungendarüber, in welchem Schuljahr der Abschluss oder die Berechti-gung erworben wurde.

7.9.2 Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossenworden sind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt un-terrichtet worden sind, in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis auf-genommen. Beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechti-gung bleiben sie außer Betracht. Die Übernahme dieser Zeugnisno-ten kann auf Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers unterblei-ben.

§ 8Information und Beratung

(1) In den Klassen 9 und 10 informiert die Schule die Schülerinnenund Schüler sowie deren Eltern über 1. die mit den Abschlüssen verbundenen Berechtigungen,2. die Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II,3. die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die

Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllensind.

Auf Wunsch berät sie die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern.(2) Berufswahlvorbereitung (jetzt: Berufsorientierung) ist eine ver-pflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnenund Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahlselbständig und eigenverantwortlich entscheiden können. Dazu ar-beiten die Schulen insbesondere mit den Berufskollegs und der Be-rufsberatung der Agentur für Arbeit zusammen.

VV zu § 88.1 zu Abs. 1

In der Gesamtschule wird den Eltern vom ersten Halbjahr der Klasse 9 anhalbjährlich schriftlich mitgeteilt, welchen Abschluss die Schülerin oder derSchüler voraussichtlich erreichen kann. Die Schule verwendet dabei dasin Anlage 26 vorgesehene Formular.

§ 9Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen

(1) Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Förder-bedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann von einzel-nen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden.

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(2) Für den Gemeinsamen Unterricht (§ 20 Abs. 7 SchulG) und für denUnterricht in Integrativen Lerngruppen (§ 20 Abs. 8 SchulG) gilt § 37der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Haus-unterricht und die Schule für Kranke (AO-SF).

VV zu § 99.1 zu Abs. 1

9.1.1 Diese Vorschrift gilt für Schülerinnen und Schüler, deren sonder-pädagogischer Förderbedarf im Verfahren nach der Verordnungüber die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht unddie Schule für Kranke (BASS 13 – 41 Nr. 2.1) förmlich festgestelltworden ist.

9.1.2 Darüber hinaus entscheidet für Schülerinnen und Schüler mit Be-hinderungen, für die kein sonderpädagogischer Förderbedarf förm-lich festgestellt worden ist, die Schulaufsichtsbehörde in jedem Ein-zelfall; das gilt auch für die Abschlussverfahren (§§ 28 ff.).

2 . Abschn i t tErprobungss tu fe , Wechse l der Schu l fo rm ab K lasse 7

§ 10Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind dieKlassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). DieSchülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5in die Klasse 6 über.(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens dreiJahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 20 Abs. 3 freiwillig wieder-holt werden.(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im SchuljahrErprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die indi-viduelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaigeSchwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Über-windung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.(4) Für Zusammensetzung, Stimmberechtigung und Verfahren derErprobungsstufenkonferenzen gilt § 50 Abs. 2 SchulG. Den Vorsitzführt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine mit Koordinie-rungsaufgaben beauftragte Lehrkraft. Die Lehrkräfte, die die Schüle-rin oder den Schüler in der Grundschule unterrichtet haben, könnenan den Erprobungsstufenkonferenzen teilnehmen.

VV zu § 10Auf dem Zeugnis der Klasse 5 wird vermerkt: „Sie/Er geht in die Klasse 6über.“ Dieser Vermerk kann durch Aussagen über die Leistungsentwick-lung ergänzt werden.

§ 11Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

(1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils erstenSchulhalbjahr der Klassen 5 und 6 und am Ende der Klasse 5 fest,dass eine Schülerin oder ein Schüler in einer anderen Schulform bes-ser gefördert werden kann, teilt sie dies den Eltern mit und empfiehltihnen einen Wechsel der Schulform zum Ende des laufenden Schul-halbjahres. Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 5 unddes ersten Schulhalbjahres der Klasse 6 kann die Schule den Elternallein empfehlen, ihr leistungsstarkes Kinda) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oderb) von der Realschule zum Gymnasiumwechseln zu lassen.(2) Ein Wechsel von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gym-nasium oder von der Realschule zum Gymnasium soll jedenfalls im-mer dann in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungendes § 13 Abs. 4 erfüllt sind.

VV zu § 11Entschließen sich die Eltern zu einem Schulformwechsel, verständigt diebisherige Schule spätestens drei Wochen vor dem Ende des Schulhalbjah-res die von den Eltern gewählte Schule. Kann eine Schülerin oder einSchüler dort nicht aufgenommen werden, sorgt die abgebende Schule imEinvernehmen mit den Eltern und bei Bedarf mit Unterstützung der oberenSchulaufsichtsbehörde für die Aufnahme an einer anderen Schule der vonden Eltern gewählten Schulform.

§ 12Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufen-konferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zuerwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, ob die ge-wählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechseltwerden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist diesden Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlichmitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern derHauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder derRealschule in der Aufbauform, der Klasse 6 des Gymnasiums oderder Klasse 7 des Gymnasiums in der Aufbauform, wenn die Verset-zungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Ver-setzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter dengleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums oder desGymnasiums in der Aufbauform wechseln. Über den empfohlenenSchulwechsel entscheiden die Eltern.(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oderder Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wieder-holen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erpro-

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bungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Abs. 2) und die Verset-zungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklungdanach die Versetzung erreicht werden kann. In den anderen Fällengehen nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiumsnach Wahl der Eltern in die Klasse 7 der Realschule oder der Haupt-schule über, es sei denn die Versetzungskonferenz stellt fest, dassder Übergang in die Realschule nicht möglich ist. Nicht versetzteSchülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 derHauptschule über.(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums undder Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule dortdie Schullaufbahn in der Klasse 7 fort.

VV zu § 1212.1 zu Abs. 1

VV zu § 11 gilt auch beim Schulformwechsel am Ende der Erprobungsstu-fe.

12.2 zu Abs. 2Die Eignung wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt.

§ 13Wechsel der Schulform ab Klasse 7

(1) Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schule sind gemeinsam da-für verantwortlich, dass niemand nach erfolgreichem Durchlaufender Erprobungsstufe von der Realschule zur Hauptschule oder vomGymnasium in die Realschule oder die Hauptschule wechseln muss.(2) Zeigt sich am Ende der Klasse 7, dass der Schulerfolg einer Schü-lerin oder eines Schülers gefährdet ist, unterrichtet die Schule die El-tern neben dem Zeugnis über den Lernstand sowie über das Lern-und Arbeitsverhalten ihres Kindes. Sie weist die Eltern auf Absatz 2(jetzt: Abs. 3) hin.(3) Ab Klasse 7 soll eine Schülerin oder ein Schüler die Schulform inder Regel nur noch auf Antrag der Eltern wechseln; § 47 Abs. 1 Nr. 3SchulG bleibt unberührt. Bis zum Ende der Klasse 8 können die El-tern bei der bisher besuchten Schule den Wechsel der Schulformzum Beginn des nächsten Schuljahres beantragen. Die Versetzungs-konferenz der abgebenden Schule entscheidet, ob die Schülerin oderder Schüler für die gewünschte Schulform geeignet ist, und in wel-cher Klasse die Schullaufbahn dort fortgesetzt werden kann.(4) Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder derRealschule bei der Versetzung in den Fächern mit Klassenarbeiten ei-nen Notendurchschnitt von 2,0, berät die Schule die Eltern nach Maß-gabe des § 46 Abs. 8 SchulG im Hinblick auf einen Wechsel der Schul-form.(5) Für den Wechsel zum Gymnasium oder in die Klassen 8 und 9 desGymnasiums in der Aufbauform ist über Absatz 2 (jetzt: Abs. 3) hinausdie Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klas-se 6 erforderlich.(6) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasiumzur Realschule oder zur Hauptschule oder von der Realschule zurHauptschule übergehen, werden dort in die nächsthöhere Klasse auf-genommen, wenn sie die Versetzungsanforderungen dieser Schul-form erfüllen. Dabei bleiben nicht ausreichende Leistungen in derzweiten Fremdsprache unberücksichtigt, wenn sie dort nicht fortge-setzt wird. In den anderen Fällen werden nicht versetzte Schülerinnenund Schüler probeweise in die nächsthöhere Klasse aufgenommen.In der zwölften Unterrichtswoche entscheidet die Versetzungskonfe-renz, in welcher Klasse die Schullaufbahn fortgesetzt wird.(7) Für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiumsund der Realschule, die in die Gesamtschule übergehen, gilt Absatz 4(jetzt: Abs. 6) entsprechend.

VV zu § 1313.3 zu Abs. 3

13.3.1 Die abgebende Schule nimmt rechtzeitig Kontakt mit der von denEltern gewünschten aufnehmenden Schule über den beabsichtig-ten Wechsel auf. Die Eignung für eine andere Schulform begründetkeinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule.

13.3.2 Beim Wechsel in die Gesamtschule entfällt die Eignungsfeststel-lung.

3 . Abschn i t tBes t immungen fü r den Un ter r i ch t in den Schu l fo rmen

§ 14Hauptschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als Fremdsprache fortgeführt.(2) Der Unterricht in den Fächern Englisch und Mathematik wird inden Klassen 7 bis 9 auf zwei Anspruchsebenen (Grundkurse, Erwei-terungskurse) erteilt. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schul-konferenz eine andere Unterrichtsorganisation wählen, die individu-elle Förderung ebenso ermöglicht. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

nach Klasse 10 führt,2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

(Fachoberschulreife) führt.(4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterteAngebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Arbeitsleh-re sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten.

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(5) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung inden Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik verwendet. DieSchulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag derSchulleiterin oder des Schulleiters.(6) Werden die Klassen 10 der Typen A und B an einer Schule geführt,soll der Unterricht im Lernbereich Kunst, Musik, Textilgestaltung undin den Fächern Religionslehre, Praktische Philosophie und Sportklassen- und typenübergreifend erteilt werden. Im Lernbereich Ge-sellschaftslehre kann der Unterricht klassen- und typenübergreifenderteilt werden.(7) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik undEnglisch geschrieben.

VV zu § 1414.2 zu Abs. 2

Über die Aufnahme in einen Grundkurs oder einen Erweiterungskurs ent-scheidet die Klassenkonferenz. Sie prüft jeweils am Schuljahresende, imEinzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel des Kurseserforderlich ist.

14.4 zu Abs. 4In den Klassen 9 und 10 Typ A werden als Wahlpflichtunterricht allein dieLernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaften angeboten.

§ 15Realschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.(2) Französisch oder eine andere moderne Fremdsprache ist in Klas-se 6 zweite Fremdsprache. § 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule neben derfortgeführten zweiten Fremdsprache Schwerpunkte in Naturwissen-schaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst mit jeweilseinem Schwerpunktfach anbieten.(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung inden Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und imLernbereich Naturwissenschaften verwendet. Die Schulkonferenz be-schließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder desSchulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere moderneFremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirt-schaft mit zwei Wochenstunden anbieten.(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik,Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache sowie in denSchwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

VV zu § 1515.3 zu Abs. 3

15.3.1 Jede Realschule bietet mindestens drei Schwerpunkte an.15.3.2 Realschulzweige in organisatorischen Zusammenschlüssen von

Schulen (§ 83 Abs. 1 SchulG) mit einer Klasse pro Jahrgang bietenneben Französisch einen weiteren Wahlpflichtbereich an.

15.3.3 Der Wahlpflichtunterricht umfasst neben der fortgeführten zweitenFremdsprache– im naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt das

Schwerpunktfach Physik oder Chemie oder Biologie oder Tech-nik oder Informatik,

– im sozialwissenschaftlichen Schwerpunkt das SchwerpunktfachSozialwissenschaften,

– im musisch-künstlerischen Schwerpunkt das SchwerpunktfachKunst oder Musik.

15.3.4 Ist das Schwerpunktfach gleichzeitig Fach der Stundentafel (Biolo-gie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik), nimmt die Schülerin oderder Schüler daran allein im Wahlpflichtunterricht teil. Die dadurchfrei gewordene Stundenzahl wird auf die verbliebenen Fächer desLernbereichs aufgeteilt.

15.3.5 Schulen können im ersten Halbjahr der Klasse 7 Fächer des Wahl-pflichtunterrichts vorstellen, die den Schülerinnen und Schülern un-bekannt sind. Dabei wird das Schulhalbjahr nach der Anzahl dervorzustellenden Fächer in zeitgleiche Epochen unterteilt. Die Schü-lerinnen und Schüler nehmen innerhalb dieser Epochen im Wech-sel am Unterricht der Schwerpunktfächer teil. Die Leistungen wer-den auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter "Wahlpflicht-unterricht" ohne Angabe der Fächer bewertet. Am Ende des erstenHalbjahres wählen die Schülerinnen und Schüler endgültig denSchwerpunkt. Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache wird indiesem Fall während des gesamten ersten Schulhalbjahres fortge-führt.

§ 16Realschule in der Aufbauform

(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite Fremd-sprache in Klasse 7 ist Französisch oder eine andere moderneFremdsprache. § 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.(2) Der Wahlpflichtunterricht beginnt abweichend von § 15 Abs. 3 inKlasse 8.(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Realschule.

§ 17Gymnasium

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. DieSchule kann ab Klasse 5 außerdem eine andere moderne Fremdspra-che oder Latein als zweite Fremdsprache anbieten. Über das Fremd-

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BASS

sprachenangebot in Klasse 5 entscheidet die Schulkonferenz im Be-nehmen mit dem Schulträger.(2) Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist ab Klasse 6 zweiteFremdsprache. § 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.(3) Im Wahlpflichtunterricht der Klassen 8 und 9 bietet die Schule min-destens eine dritte Fremdsprache an. Daneben kann sie Fächer oderFächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichenSchwerpunkt anbieten. Schulen mit einem künstlerischen Profil kön-nen außerdem Fächer oder Fächerkombinationen im künstlerischenSchwerpunkt anbieten.(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig verwendet 1. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, den

Fremdsprachen oder dem Lernbereich Naturwissenschaften,2. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag derSchulleiterin oder des Schulleiters.(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik undEnglisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern des Wahl-pflichtunterrichts geschrieben.

VV zu § 1717.3 zu Abs. 3

17.3.1 Fächer, die auch in Kombination innerhalb eines Aufgabenfeldesoder Aufgabenfeld übergreifend angeboten werden können, sind:– im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich

Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Informatik, Technik,– im gesellschaftswissenschaftlichen-wirtschaftswissenschaftli-

chen Bereich Erdkunde, Geschichte, Politik, Wirtschaft,– an Schulen mit künstlerischem Profil Kunst – auch mit dem

Schwerpunkt Textilgestaltung –, Musik, Darstellen und Gestal-ten.

17.3.2 Bei Fächern und Fächerkombinationen im Wahlpflichtbereich sinddie Schwerpunkte so zu setzen, dass inhaltliche Doppelungen mitden Fächern des Pflichtbereichs vermieden werden.

17.3.3 Die curriculare Planung kann zu Beginn der Klasse 9 einen Wech-sel des inhaltlichen Schwerpunktes oder eines Kombinationsfachesvorsehen.

17.3.4 Die nichtsprachlichen Fächer (Sachfächer) des Wahlpflichtunter-richts können vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual unterrichtetwerden. Hierfür gilt der Runderlass „Bilingualer Unterricht in der Se-kundarstufe I“ (BASS 13 – 21 Nr. 5).

17.3.5 Ein Wechsel der Kurse ist in begründeten Ausnahmefällen bis zumAblauf des ersten Halbjahres der Klasse 8 möglich.

§ 18Gymnasium in der Aufbauform

(1) Englisch wird als erste Fremdsprache fortgeführt. Zweite Fremd-sprache ab Klasse 7 kann Französisch oder Latein sein. § 5 Abs. 1Satz 1 bleibt unberührt.(2) Für den Wahlpflichtunterricht gelten mit Ausnahme der Fremd-sprachen die Bestimmungen für das Gymnasium.(3) Im Übrigen gelten neben der Stundentafel (Anlage 6) 1. für die Klassen 7 bis 9 die Bestimmungen für das Gymnasium,2. für die Klasse 10 die Bestimmungen für das Gymnasium entspre-

chend.

VV zu § 1818.1 Das Gymnasium in der Aufbauform umfasst über das Schuljahr

2009/2010 hinaus in der Sekundarstufe I auch die Klasse 10 (§ 10Abs. 3 SchulG).

18.2 Für den Bildungsgang in der Aufbauform des Gymnasiums gilt da-her:– Die Regeldauer der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler in

der Sekundarstufe I ist abweichend von § 2 sechs Jahre.– Die Gesamtwochenstundenzahl in den Klassen 7 bis 10 ist 129

(Anlage 6).– Die Schülerinnen und Schüler nehmen bis zum Schuljahr 2009/

2010 in Klasse 10 am Verfahren nach §§ 28 ff. teil, danach aneiner zentralen schriftlichen Leistungsüberprüfung.

– § 26 gilt auch für die Versetzung in die Einführungsphase dergymnasialen Oberstufe am Ende der Klasse 10.

– Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Be-rechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe werden ab-weichend von § 40 Abs. 1 und § 41 Abs. 3 auch nach demSchuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 erworben.

– § 37 Buchstabe d) gilt über das Schuljahr 2009/2010 hinaus.

§ 19Gesamtschule

(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.Eine moderne Fremdsprache oder Latein ist im Rahmen des Wahl-pflichtunterrichts ab Klasse 6 zweite Fremdsprache. Ab Klasse 8 wirdeine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache an-geboten. § 5 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.(2) Der Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremd-sprache, den Lernbereich Arbeitslehre und den Lernbereich Natur-

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wissenschaften. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten kann nachEntscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden.(3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig verwendet 1. für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, dem Lern-

bereich Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fachdes Wahlpflichtunterrichts,

2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3,3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel,4. für berufsvorbereitende Angebote und für Fächer oder Fächer-

kombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlichen und imgesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt;Schulen mit einem künstlerischen Profil können außerdem Fächeroder Fächerkombinationen im künstlerischen Schwerpunkt an-bieten.

Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag derSchulleiterin oder des Schulleiters.(4) Der Unterricht in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen(Grundkurse, Erweiterungskurse) beginnt in Mathematik und in Eng-lisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem derFächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Die Entscheidungen trifft dieSchulkonferenz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichendvon Satz 1, für die Klassen 9 und 10 mit Zustimmung des Ministeri-ums, eine andere Unterrichtsorganisation zulassen.(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik undEnglisch, im Fach des Wahlpflichtunterrichts, in der Fremdspracheab Klasse 8 und den neu einsetzenden Fächern der Klasse 10 ge-schrieben.

VV zu § 1919.1 zu Abs. 1

19.1.1 Bei der Zusammensetzung der fünften Klassen ist darauf zu achten,dass in jede Klasse Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichenLernvoraussetzungen aufgenommen werden. Den unterschiedli-chen Lernvoraussetzungen wird beim Unterricht im Klassenver-band durch Binnendifferenzierung entsprochen.

19.1.2 Zur Beratung über die individuelle Entwicklung der Schülerin oderdes Schülers in den Klassen 5 und 6 werden in entsprechender An-wendung von § 10 Abs. 3 Klassenkonferenzen durchgeführt. DenVorsitz führt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, sofernnicht die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz übernimmt.

19.3 zu Abs. 3Der mathematisch-naturwissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fä-cher Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik.

19.4 zu Abs. 419.4.1 Über die Aufnahme in einen Grundkurs oder einen Erweiterungs-

kurs entscheidet die Klassenkonferenz. Die Entscheidung ist imZeugnis festzuhalten. Die Aufnahme in einen Erweiterungskurssetzt mindestens befriedigende Leistungen voraus; dabei soll dieKlassenkonferenz auch die Leistungen in allen anderen Fächernund die Entwicklung des Lernverhaltens berücksichtigen.

19.4.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- undErweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreiteaufweisen. Die Klassenkonferenz prüft jeweils am Schuljahresen-de, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wech-sel des Kurses erforderlich ist.

19.4.3 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel desKurses nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

19.4.4 Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einem Erweiterungs-kurs, rät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern, demBeschluss der Klassenkonferenz zu folgen; danach entscheiden dieEltern.

19.4.5 Widersprechen die Eltern der Zuweisung zu einem Grundkurs, ent-scheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der von denEltern vorgetragenen Gesichtspunkte.

19.4.6 Die Entscheidung der Schulkonferenz, ob Physik oder Chemiefachleistungsdifferenziert unterrichtet wird, ist für mindestens dreiSchuljahre für die Schule verbindlich.

4 . Abschn i t tVerse tzungsbes t immungen

§ 20Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung,

Wiederholung, Rücktritt(1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG. DieSchule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen undSchüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Stan-dards müssen gewahrt bleiben.(2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder ei-nes Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schüle-rinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusam-menfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasseüberspringen oder übersprungen haben.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vor-hergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestensam Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klassezurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr er-folgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskon-

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ferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nichterneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungenbleiben erhalten.

VV zu § 2020.1 zu Abs. 1

20.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestenszwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mitder Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oderdes Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenzist ein Protokoll zu führen.

20.1.2 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note inihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in derVersetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtent-wicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzenSchuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Notekann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; dieschulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

20.1.3 Verlässt eine Schülerin oder eine Schüler innerhalb der letzten vierWochen vor dem Versetzungstermin die Schule, entscheidet dieSchule über die Versetzung.

§ 21Allgemeine Versetzungsanforderungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn a) die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen ausreichend

oder besser sind oderb) nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24 bis 27 ausgeglichen

werden können oder unberücksichtigt bleiben.(2) Die Entscheidung der Versetzungskonferenz beruht auf den Leis-tungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr.Die Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres und dieZeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch dann versetzt werden,wenn die Versetzungsanforderungen aus besonderen Gründen nichterfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann, dass auf Grundder Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungs-möglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgrei-che Mitarbeit möglich ist. Eine Versetzung nach Satz 1 ist ausge-schlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einerBerechtigung verbunden ist.(4) Die in einem Schuljahr im Wechsel für ein Schulhalbjahr unterrich-teten Fächer eines Lernbereichs (Halbjahresunterricht) sind als ver-setzungswirksam anzukündigen.(5) Leistungen in Arbeitsgemeinschaften sind nicht versetzungswirk-sam.

VV zu § 2121.2 zu Abs. 2

Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Abs. 4) erbrachte Leistungensind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklungder Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden.

21.3 zu Abs. 3Die Schule berücksichtigt positive Leistungen im muttersprachlichen Un-terricht einschließlich der Islamkunde im Rahmen der Gesamtentwicklungeiner Schülerin oder eines Schülers; die Lehrkraft für den muttersprachli-chen Unterricht erhält Gelegenheit, sich zu äußern.

21.4 zu Abs. 421.4.1 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kündigt die Verset-

zungswirksamkeit des Halbjahresunterrichts zu Beginn des Schul-jahres schriftlich an. Die Note des in einem Schulhalbjahr unterrich-teten Fachs wird in das Versetzungszeugnis unter Angabe des Zeit-raumes, in dem das Fach erteilt worden ist, übernommen.

21.4.2 Besteht die Gefahr, dass der Halbjahresunterricht zum Schulhalb-jahr mit einer nicht ausreichenden Leistung benotet wird, benach-richtigt die Schule die Eltern spätestens zehn Wochen vor demHalbjahreszeugnis. Sie verwendet dabei den nach Anlage 7 vorge-sehenen Vordruck.

§ 22Nachprüfung

(1) Ab Klasse 7 kann eine nicht versetzte Schülerin oder ein nicht ver-setzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetztzu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulas-sung zur Nachprüfung aus, wenn in einem einzigen Fach durch dieVerbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Ver-setzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfungmehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler dasFach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.(2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlussesoder einer Berechtigung richtet sich nach § 42.(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung ei-nen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellteine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sinddie bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitgliedund eine weitere fachkundige Lehrkraft für die Protokollführung.(4) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus ei-ner praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten au-ßerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Nachprüfung findet inder letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres

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statt.(5) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Verset-zungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Die Schülerin oder der Schü-ler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesser-ten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nach-prüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.(6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oderihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung,gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann sie oder er aus einem vonihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfungoder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, mussdies unverzüglich nachgewiesen werden; wer wegen einer Krankheitnicht teilnehmen kann, hat ein ärztliches Attest vorzulegen.

VV zu § 2222.1 zu Abs. 1

Sind die Voraussetzungen für die Nachprüfung erfüllt, erhalten die Elternmit dem Zeugnis eine schriftliche Mitteilung, in welchen Fächern durch ei-ne Nachprüfung die Versetzung erreicht werden kann und über den An-meldeschluss.

22.3 zu Abs. 3Findet die Nachprüfung in einer Fächerkombination statt, die von mehre-ren Lehrkräften unterrichtet wurde, so sind diese an der Prüfung beteiligt;die Prüfungsanteile verteilen sich entsprechend dem Stundenanteil auf dieFächer.

22.4 zu Abs. 422.4.1 Die Aufgaben der mündlichen und schriftlichen Prüfung sind dem

Unterricht des Schulhalbjahres zu entnehmen, in dem das Prü-fungsfach zuletzt unterrichtet worden ist.

22.4.2 Die schriftliche Prüfung dauert ebenso lange wie eine Klassenar-beit. Das Prüfungsgespräch dauert in der Regel nicht länger als 15Minuten.

22.5 zu Abs. 522.5.1 Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die

Nachprüfung bestanden wurde. Verlauf und Ergebnis der Nachprü-fung sind in einem Protokoll festzuhalten.

22.5.2 Die Schule teilt den Eltern das Ergebnis einer nicht bestandenenNachprüfung schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit.

§ 23Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb

einer Berechtigung oder eines Abschlusses(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwareinen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechti-gung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasia-len Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen.(2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmalfreiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klas-se 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dassdie Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im Wiederholungsjahrmöglich ist. (3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setztvoraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdau-er der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet.

VV zu § 23Diese Vorschrift gilt für Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, derRealschule und der Gesamtschule.

§ 24Besondere Versetzungsbestimmungen für die Hauptschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7bis 9 und 10 Typ A versetzt, wenn die Leistungena) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch

mangelhaft sind oder b) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mangelhaft

und in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind oderc) in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, dar-

unter in einem Fach mangelhaft sind.(2) Bei der Versetzung in die Klassen 9 und 10 Typ A wird abweichendvon Absatz 1 die Leistung in der Fremdsprache der Gruppe der übri-gen Fächer zugeordnet.(3) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 Typ B ver-setzt, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen min-destens ausreichend sind unda. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens gut

und in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigend sind oderb. in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befrie-

digend und in zwei weiteren Fächern mindestens gut sind oderc. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens be-

friedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind.In einem der Fächer Englisch oder Mathematik muss die nach Satz 1erforderliche Note im Erweiterungskurs erbracht worden sein. § 14Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.(4) Ist eine Schülerin oder ein Schüler in derselben Klasse zweimalnicht versetzt worden, kann die Versetzungskonferenz sie oder ihndennoch zur Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zu-lassen, wenn sie oder er dadurch besser gefördert werden kann.

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VV zu § 2424.1 zu Abs. 1

In die Zeugnisse für die Klasse 9, 1. und 2. Halbjahr, werden in den Lern-bereichen Arbeitslehre und Naturwissenschaften ausschließlich die Ein-zelnoten für die Fächer Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Biologie,Physik, Chemie aufgenommen. Diese Noten sind versetzungswirksam.

§ 25Besondere Versetzungsbestimmungen für die Realschule

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7bis 10 versetzt, wenn die Leistungena) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Eng-

lisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind und diemangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leis-tung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichenwird oder

b) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Eng-lisch, Fach des Wahlpflichtunterrichts mangelhaft sind, diesemangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leis-tung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichenwird sowie in einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sindoder

c) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sindoder

d) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in ei-nem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens be-friedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

(2) In Klasse 6, in der Realschule in der Aufbauform in Klasse 7, sinddie in der zweiten Fremdsprache erbrachten Leistungen nicht verset-zungswirksam, können aber zum Ausgleich herangezogen werden.Ab Klasse 7, in der Realschule in der Aufbauform ab Klasse 8, sindsie uneingeschränkt versetzungswirksam.

§ 26Besondere Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium

Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis9 und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt,wenn die Leistungena) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste

und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafteLeistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einemanderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird oder

b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sindoder

c) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in ei-nem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens be-friedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird.

VV zu § 26§ 26 gilt bis einschließlich zum Schuljahr 2009/2010 auch für die Verset-zung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe.

§ 27Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule

(1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klas-sen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bishe-rigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler da-durch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit denEltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird ent-sprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt,wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses(§ 38 Abs. 2) erfüllt sind.

VV zu § 2727.1 zu Abs. 1

Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz denVerbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfeh-len wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Elternschriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bie-tet ihnen einen Beratungstermin an.

5 . Abschn i t tAbsch lussver fahren

§ 28Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und der mittlere Schul-abschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschu-le, der Realschule und der Gesamtschule nach einem Abschlussver-fahren erworben. Im Gymnasium werden diese Abschlüsse erworben1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 nach den

nachfolgenden Vorschriften, 2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang

und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt). Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf1. den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in

den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch,2. den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10

(§ 21 Abs. 2) in den übrigen Fächern.

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(2) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet(§ 17 Abs. 1 Satz 2), tritt dieses Fach an die Stelle von Englisch, wenndie Schülerin oder der Schüler es wünscht.(3) Alle Schülerinnen und Schüler der Klassen 10 der öffentlichen undder als Ersatzschulen genehmigten Hauptschulen, Realschulen,Gymnasien und Gesamtschulen nehmen an den Prüfungen teil.(4) Für die Prüfungen an einer Schule ist im Rahmen der Vorgabendes Ministeriums die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine vonihr oder ihm mit der Koordination beauftragte Lehrkraft verantwort-lich.

§ 29Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz

(1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 32Abs. 2 und 3 auch mündlich.(2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für dieschriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfun-gen.(3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung ent-scheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Ver-fahren gilt § 50 SchulG entsprechend, soweit sich für die Prüfungenin den Fächern gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 aus diesem Abschnitt nichtsAnderes ergibt.

§ 30Vornote, Prüfungsnote, Abschlussnote

(1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrervor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Sie be-ruht auf den Leistungen seit Beginn des Schuljahres.(2) Jede Prüfungsarbeit ist nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 mit einerNote zu bewerten (Prüfungsnote). (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf derPrüfungsnote, im Fall des § 32 Abs. 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 aufder Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichenPrüfung. Ergeben sich bei der Berechnung der Abschlussnote Dezi-malstellen, so ist bis einschließlich zur Dezimalstelle 5 die bessereNote festzusetzen. Die Abschlussnote wird in das Zeugnis übernom-men.

§ 31Schriftliche Prüfung

(1) Das Ministerium stellt landeseinheitliche Prüfungsaufgaben undbestimmt die Bearbeitungsdauer.(2) Die Prüfungsaufgaben beruhen auf den Unterrichtsvorgaben fürdie Schulformen der Sekundarstufe I. Sie erstrecken sich auf die er-warteten Lernergebnisse am Ende der Klasse 10.(3) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt und bewertet diePrüfungsarbeit im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurtei-lungs- und Bewertungsgrundsätze und schlägt eine Note vor. DieSchulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Lehrkraft mitder Zweitkorrektur. Weichen die Notenvorschläge voneinander abund können sich die Lehrkräfte nicht einigen, zieht die Schulleiterinoder der Schulleiter eine weitere Lehrkraft hinzu. In diesem Fall wirddie Note im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbe-schluss festgesetzt.

VV zu § 3131.1 zu Abs. 1

31.1.1 Die Schule stellt sicher, dass Prüfungsunterlagen nicht in die HändeUnbefugter gelangen und die Geheimhaltung gewahrt bleibt.

31.1.2 Zum Schutz der Vertraulichkeit darf der Umgang mit den vom Minis-terium übermittelten Prüfungsaufgaben nicht von einer Person allei-ne ausgeführt werden.

31.1.3 Die Bearbeitungsdauer beträgt fürHauptschule Klasse 10 Typ A, Gesamtschule Grundkurs:

Hauptschule Klasse 10 Typ B, Gesamtschule Erweiterungskurs,Realschule, Gymnasium:

Die jährliche Rundverfügung zu den zentralen Prüfungen kann ge-ringfügige Abweichungen vorsehen.

31.3 zu Abs. 3Die mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft verfügt über eine Lehrbe-fähigung in dem jeweiligen Prüfungsfach.

§ 32Weiteres Verfahren

(1) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um eine Note vonein-ander ab, bestimmt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Abstim-mung mit der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor die Ab-schlussnote.(2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten vonein-ander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerinoder der Schüler es wünscht.(3) In allen anderen Fällen, in denen die Vornote und die Prüfungsno-te voneinander abweichen, findet eine mündliche Prüfung statt.

Deutsch 125 MinutenMathematik 90 MinutenFremdsprache 90 Minuten

Deutsch 150 MinutenMathematik 120 MinutenFremdsprache 120 Minuten.

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VV zu § 3232.2 zu Abs. 2

32.2.1 Die Schule fordert die Eltern auf, ihr Kind so rechtzeitig zur mündli-chen Prüfung anzumelden, dass die Anmeldung spätestens amdritten Unterrichtstag vor der Prüfung in der Schule vorliegt.

32.2.2 Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer berät die Schülerin oderden Schüler über mögliche Folgen der Teilnahme an der mündli-chen Prüfung.

32.3 zu Abs. 3Zur Vorbereitung auf eine mündliche Prüfung teilt die Fachlehrerin oderder Fachlehrer am Tag der Bekanntgabe der Vornote (§ 30 Abs. 1) derSchülerin oder dem Schüler drei Unterrichtsvorhaben aus der Klasse 10als mögliche Prüfungsthemen mit.

§ 33Fachprüfungsausschüsse

Für die mündliche Prüfung und für die Entscheidungen über die Ab-schlussnote in den Fällen des § 32 Abs. 2 und 3 werden Fachprü-fungsausschüsse gebildet. Einem Fachprüfungsausschuss gehörenan:1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm

beauftragte Lehrkraft (Vorsitz),2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer,3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte

Lehrkraft.

VV zu § 33Vor den Prüfungen macht sich der Fachprüfungsausschuss mit den Aufga-ben vertraut und trifft Festlegungen zum Verlauf der Prüfungen und zu denPrüfungsanforderungen.

§ 34Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Re-gel 15 Minuten. Sie ist eine Einzelprüfung.(2) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer stellt die Prüfungsaufgabe.Sie muss aus dem Unterricht der Klasse 10 erwachsen sein.(3) Im Anschluss an die Prüfung setzt der Fachprüfungsausschussdurch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Ergebnisse der schriftli-chen und der mündlichen Prüfung gemäß § 30 Abs. 3 die Ab-schlussnote fest. Die Abschlusskonferenz kann die Abschlussnotenicht ändern.(4) Der Fachprüfungsausschuss führt eine Niederschrift. Sie enthältdie Namen der Mitglieder des Ausschusses und das Abstimmungser-gebnis. Sie muss die Aufgaben und die Dauer der Vorbereitungszeit,den Verlauf und das Ergebnis erkennen lassen.

VV zu § 3434.1 zu Abs. 1

34.1.1 Die mündlichen Prüfungen werden in dem durch die jährliche Ver-fügung festgelegten Zeitraum von der Schule selbst terminiert.

34.1.2 Die Schülerin oder der Schüler erhält eine Vorbereitungszeit von 10Minuten, um sich mit der Aufgabe vertraut zu machen. Die Vorbe-reitung findet unmittelbar vor der Prüfung unter Aufsicht statt.

34.1.3 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer führt das Prüfungsgesprächund gibt der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit, Überlegun-gen selbstständig vorzutragen.

34.1.4 Nach jeder Prüfung oder jedem Block inhaltsgleicher Prüfungen be-rät der Fachprüfungsausschuss über die Prüfungsleistung. DieFachlehrerin oder der Fachlehrer beurteilt die Prüfungsleistung undmacht dem Fachprüfungsausschuss einen Bewertungsvorschlag.Der Fachprüfungsausschuss berät über den Vorschlag und be-schließt eine Bewertung.

34.2 zu Abs. 234.2.1 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer erstellt auf der Grundlage von

zwei der drei benannten Unterrichtsvorhaben (VV 32.3) die Prü-fungsaufgaben. Dabei sind die Unterrichtsvorhaben gleichgewichtigzu berücksichtigen. Eine Wiederholung der Aufgaben der schriftli-chen Prüfung ist ausgeschlossen.

34.2.2 Eine Aufgabe kann für bis zu drei unmittelbar nacheinander stattfin-dende mündliche Prüfungen verwendet werden, wenn die noch zuprüfenden Schülerinnen und Schüler keine Hinweise über die ver-wendete Aufgabe erhalten können.

§ 35Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz diePrüfungsergebnisse fest.(2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistun-gen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 28 Abs. 1 Satz2) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 39 bis41 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.

VV zu § 35Im Gymnasium gilt diese Regelung im Schuljahr 2009/2010 letztmals fürdie Schülerinnen und Schüler der Klasse 10. Im gleichen Schuljahr gehenerstmals auch die Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 mit der Verset-zung in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 10) der gymnasialen Ober-stufe über.

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§ 36Erkrankung, Versäumnis, Täuschungsversuch

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann Prüfungen nachholen, diesie oder er wegen einer durch ärztliches Attest nachgewiesenenKrankheit oder aus einem anderen nicht zu vertretenden Grund ver-säumt hat. In den anderen Fällen wird eine nicht erbrachte Leistungwie eine ungenügende Leistung bewertet.(2) Bei einem Täuschungsversuch gelten die Vorschriften für dieLeistungsbewertung (§ 6 Abs. 6 – jetzt: Abs. 7) entsprechend. Die Ent-scheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

VV zu § 3636.1 zu Abs. 1

36.1.1 Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.36.1.2 Mündliche Prüfungen werden unmittelbar nach der Genesung, spä-

testens jedoch bis zum Ende der Sommerferien nachgeholt; bei ei-ner freiwilligen Meldung zur mündlichen Prüfung (§ 32 Abs. 2) kanndie Schülerin oder der Schüler auf den Nachholtermin verzichten.

§ 37Wiederholung der Klasse 10

Wer als Schülerin oder Schüler a) der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss nach

Klasse 10,b) der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren Schulabschluss

(Fachoberschulreife),c) der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulrei-

fe),d) des Gymnasiums die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,e) der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder

den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmtdanach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 23 bleiben unberührt.

VV zu § 37Für die Klasse 10 des Gymnasiums gilt Buchstabe d) bis einschließlich imSchuljahr 2009/2010.

6 . Abschn i t tSchu labsch lüsse und Berech t igungen

§ 38Hauptschulabschluss

(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Hauptschulabschlussesgilt § 50 SchulG entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem 5.Abschnitt dieser Verordnung findet nicht statt.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule erwirbt mit derVersetzung in die Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 24) den Hauptschul-abschluss. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt mit derVersetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss, wenn die Ver-setzungsanforderungen der Hauptschule (§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und2) erfüllt sind.(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymna-siums erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung einen demHauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss. Im Fall der Nicht-versetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss,wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule(§ 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2) erfüllt.

VV zu § 3838.2 zu Abs. 2

In den Fächern, die in Fachleistungskursen unterrichtet werden (§ 14Abs. 2), können in Erweiterungskursen die Mindestanforderungen um eineNotenstufe unterschritten werden.

38.3 zu Abs. 338.3.1 Für den Hauptschulabschluss sind in den Lernbereichen Arbeits-

lehre und Naturwissenschaften ausschließlich die Einzelnoten derFächer Technik, Wirtschaft, Hauswirtschaft sowie Biologie, Physik,Chemie maßgeblich.

38.3.2 In den Fächern, die in Fachleistungskursen unterrichtet werden(§ 19 Abs. 4), können in Erweiterungskursen die Mindestanforde-rungen um eine Notenstufe unterschritten werden.

38.4 zu Abs. 4Bei der Zuerkennung eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Ab-schlusses bleiben andere Fremdsprachen als Englisch unberücksichtigt.

§ 39Hauptschulabschluss nach Klasse 10

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule erwirbt nach demAbschlussverfahren am Ende der Klasse 10 in den Klassen Typ A undB den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er dieVersetzungsanforderungen gemäß § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 und 2erfüllt. In Klasse 10 Typ A werden die Leistungen in den Lernberei-chen Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamt-note zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathe-matik zugeordnet.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt nachdem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulab-schluss nach Klasse 10, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1erfüllt sind.

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(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule erwirbt nach demAbschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschul-abschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Vor-aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Eine Schülerin oder einSchüler des Gymnasiums erwirbt einen dem Hauptschulabschlussnach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss 1. bis einschließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10,

wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,2. danach nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang

und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt).

VV zu § 3939.1 zu Abs. 1

Für die Vergabe des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 wird für dieLernbereiche Arbeitslehre und Naturwissenschaften jeweils eine Gesamt-note gebildet. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen undFachlehrern gemeinsam festgesetzt. Eine zusätzliche Benotung der Ein-zelfächer der Lernbereiche findet nicht statt.

39.3 zu Abs. 339.3.1 Für die Vergabe eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10

gleichwertigen Abschlusses an Schülerinnen und Schüler der Real-schule oder des Gymnasiums gelten als Fächer im Sinne von Ab-satz 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 1:– Deutsch,– Mathematik, – Lernbereich Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie), – Lernbereich Gesellschaftslehre (Geschichte, Erdkunde, Politik).

39.3.2 Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 24 Abs. 1. AndereFremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt.

39.3.3 Für die Lernbereiche Naturwissenschaften und Gesellschaftslehrewird jeweils eine Gesamtnote gebildet. Die Lernbereichsnote wirdvon den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt.Eine zusätzliche Benotung der Einzelfächer der Lernbereiche findetnicht statt.

§ 40Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)

(1) Den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erwirbt1. eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule am Ende der

Klasse 10 Typ B nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klas-se 10, wenn die Versetzungsanforderungen des § 25 erfüllt sind,

2. eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule nach dem Ab-schlussverfahren am Ende der Klasse 10, wenn die Versetzungs-anforderungen des § 25 erfüllt sind,

3. eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums bis einschließ-lich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 nach dem Ver-fahren gemäß § 28 Abs. 1, wenn die Versetzungsanforderungendes § 25 erfüllt sind, danach nach Maßgabe der Verordnung überden Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialenOberstufe (APO-GOSt) und der Ausbildungs- und Prüfungsord-nung Berufskolleg (APO-BK).

Das Fach des Wahlpflichtunterrichts wird in der Hauptschule nichtberücksichtigt.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt nachdem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schul-abschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er1. an mindestens zwei Erweiterungskursen teilgenommen hat,2. in den Fächern der Erweiterungskurse und im Fach des Wahl-

pflichtunterrichts mindestens ausreichende, in den Fächern derGrundkurse mindestens befriedigende Leistungen erzielt hat,

3. in den anderen Fächern bei sonst mindestens ausreichendenLeistungen in zwei Fächern mindestens befriedigende Leistungenerzielt hat.

Bei der Teilnahme an mehr als zwei Erweiterungskursen werden dieLeistungen in den Fächern dieser Kurse wie eine um eine Notenstufebessere Leistung im Grundkursbereich gewertet. Der Abschluss wirdauch dann vergeben, wenn die geforderten Leistungen in nicht mehrals einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahl-pflichtunterrichts oder in nicht mehr als einem der übrigen Fächer umeine Notenstufe unterschritten werden und diese Leistung durch einebessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird; dabeimuss die Minderleistung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathe-matik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine bessere Leistungin einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden.Eine weitere Unterschreitung der Leistungen in den übrigen Fächernum bis zu zwei Notenstufen bleibt unberücksichtigt.

VV zu § 4040.1 zu Abs. 1

Für die Vergabe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) anGymnasien gilt als Fach des Wahlpflichtunterrichts im Sinne des § 25Abs. 1 die zweite Fremdsprache. Die Fächer des Wahlpflichtunterrichts(§ 17 Abs. 3) zählen zu den übrigen Fächern gemäß § 25 Abs. 1.

§ 41Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder der Real-schule erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulrei-fe) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und

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setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn ihreoder seine Leistungen in allen Fächern mindestens befriedigendsind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der FächerDeutsch, Mathematik und Englisch müssen durch mindestens guteLeistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.Bis zu zwei ausreichende Leistungen und eine weitere ausreichendeoder mangelhafte Leistung in der Gruppe der übrigen Fächer müssendurch jeweils mindestens gute Leistungen in anderen Fächern aus-geglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich heran-gezogen werden.(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder der Real-schule in der Aufbauform mit der Berechtigung zum Besuch der gym-nasialen Oberstufe wird durch Beschluss der Abschlusskonferenzzum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstu-fe zugelassen, wenn 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zwei-

ten Fremdsprache teilgenommen hat,2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen,3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf

Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in derQualifikationsphase teilnehmen kann.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums erwirbt bis ein-schließlich im Schuljahr 2009/2010 am Ende der Klasse 10 mit derVersetzung, danach am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung die Be-rechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt dort dieSchullaufbahn in der Einführungsphase fort. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule erwirbt mit demmittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigungzum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahndort in der Einführungsphase fort, wenn1. sie oder er an mindestens drei Erweiterungskursen teilgenommen

hat,2. die Leistungen in den Fächern der Erweiterungskurse und im

Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigend und imFach des Grundkurses mindestens gut sind,

3. die Leistungen in den übrigen Fächern mindestens befriedigendsind.

Bei der Teilnahme an mehr als drei Erweiterungskursen wird die imFach des vierten Erweiterungskurses erzielte Leistung wie eine umeine Notenstufe bessere Note im Fach des Grundkurses gewertet. DieBerechtigung wird auch dann vergeben, wenn die geforderten Leis-tungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathe-matik, Fach des Wahlpflichtunterrichts um eine Notenstufe unter-schritten werden und diese Leistung durch eine bessere Note in ei-nem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Bis zuzwei Unterschreitungen um eine Notenstufe und eine weitere Unter-schreitung um bis zu zwei Notenstufen in der Gruppe der übrigen Fä-cher müssen durch jeweils mindestens gute Leistungen in anderenFächern ausgeglichen werden. Jedes Fach darf nur einmal zum Aus-gleich herangezogen werden.(5) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule mit der Berech-tigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird durch Beschlussder Abschlusskonferenz zum Besuch auch der Qualifikationsphaseder gymnasialen Oberstufe zugelassen, wenn 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zwei-

ten Fremdsprache teilgenommen hat,2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 4 übertreffen,3. die Abschlusskonferenz davon überzeugt ist, dass sie oder er auf

Grund der gezeigten Leistungen erfolgreich am Unterricht in derQualifikationsphase teilnehmen kann.

(6) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufeschließt die Berechtigung zum Besuch der Bildungsgänge des Be-rufskollegs ein, die zur allgemeinen Hochschulreife führen.

VV zu § 4141.3 zu Abs. 3

Am Ende des Schuljahres 2009/2010 wird die Berechtigung zum Besuchder gymnasialen Oberstufe erstmalig an die Schülerinnen und Schüler derKlasse 9 und letztmalig an die Schülerinnen und Schüler der Klasse 10vergeben.

§ 42Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen,um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwer-ben:1. in Klasse 9 der Hauptschule und der Gesamtschule zum Erwerb

des Hauptschulabschlusses, 2. in Klasse 9 der Hauptschule zum Erwerb der Berechtigung zum

Besuch der Klasse 10 Typ B, 3. in Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in Klasse 10 der Gesamt-

schule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10, 4. in Klasse 10 Typ B der Hauptschule sowie in Klasse 10 der Real-

schule und der Gesamtschule zum Erwerb des mittleren Schulab-schlusses (Fachoberschulreife) oder zur Berechtigung zum Be-such der gymnasialen Oberstufe,

5. im Gymnasium bis zum Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10 zum Er-werb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

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und zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschul-reife), danach in Klasse 9 des Gymnasiums zum Erwerb der Be-rechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und in derJahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe sowie im Berufs-kolleg und in gleichwertigen berufsbildenden Bildungsgängennach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und dieAbiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) sowieder Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK)zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulrei-fe).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zurNachprüfung aus, wenna) durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausrei-

chend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Er-werb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder

b) in der Hauptschule, der Realschule oder der Gesamtschule durchdie Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigenFach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Be-rechtigung erfüllt würden.

(3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der

Klasse 10 (§ 28),2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines

Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich heran-gezogen werden soll.

(4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wähltdie Schülerin oder der Schüler das Fach. (5) Für das Verfahren gilt § 22 Abs. 3, 4 und 6.(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss-oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschlussoder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler er-hält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten No-te. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfungbestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.

VV zu § 4242.1 zu Abs. 1

Auch wer im Schuljahr 2009/2010 die Klasse 9 des Gymnasiums besuchthat und nicht in die gymnasiale Oberstufe versetzt worden ist, kann an derNachprüfung teilnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 er-füllt sind.

7 . Abschn i t tSch lussbes t immungen

§ 43Besondere Bestimmungen für NRW-Sportschulen

(1) In eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 eine Klasse für Lei-stungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schulekann nur aufgenommen werden, wer jeweils die Eignung in einersportpraktischen Prüfung nachweist.(2) NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Lei-stungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass dieSchullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.

§ 44In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2)

(2) gegenstandslos(3) Abweichend von Absatz 1 treten § 3, der 3. Abschnitt, § 41 und dieStundentafeln ab 1. August 2005 beginnend mit der Klasse 5 gestuftin Kraft. Schülerinnen und Schüler, die vor dem In-Kraft-Treten dieserVerordnung bereits eine Schule der Sekundarstufe I besuchen, been-den ihre Schullaufbahn in der Sekundarstufe I nach den Bestimmun-gen des § 6 Abs. 1 bis 6, des 3. bis 6. Abschnitts, des § 32 und nachden Stundentafeln der Verordnung über die Ausbildung in der Se-kundarstufe I (AO-S I) vom 21. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 632), zuletztgeändert durch das Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehungvom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413). Entsprechend dem gestuften In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die AO-S I außer Kraft.(4) Abweichend von Absatz 3 wird eine Schülerin oder ein Schüler,die oder der vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eine Schu-le der Sekundarstufe I besucht, nach den Bestimmungen dieser Ver-ordnung unterrichtet, wenn sie oder er ein Schuljahr wiederholt unddie neue Klasse bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnungunterrichtet wird. (5) Abweichend von Absatz 3 sind die Vorschriften dieser Verord-nung auch auf die Schülerinnen und Schüler der Schule anzuwen-den, die im Schuljahr 2005/2006 die Klasse 6 besuchen, wenn dieSchulkonferenz einen Beschluss gemäß § 132 Abs. 5 SchulG fasst.(6) Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung,namentlich des 5. Abschnitts, und unterrichtet den Ausschuss fürSchule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember2011 über das Ergebnis.

* Bereinigt. Eingearbeitet:RdErl. d.MSW v. 15.11.2008 (ABl. NRW. 11/08 S. 573)

1) Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen derRechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Nor-

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malschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf dengesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVOdurch Einklammern einer Zahl, z. B. (1), gekennzeichnet.

2) Hinweis (Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildungund die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I und der Verordnung über die sonder-pädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke gemäß § 52SchulG vom 31. Januar 2007 – GV. NRW. 2007 S. 83/ABl. NRW. 3/07 S. 156)

In-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften(4) Soweit Artikel 1 dieser Verordnung auf der Neuordnung der Sekundarstufe I desGymnasiums und der gymnasialen Oberstufe beruht (Änderung des § 2, des bishe-rigen § 3 Abs. 4 und der §§ 17 Abs. 3 bis 5, 18 und 26), beenden Schülerinnen undSchüler, die im Schuljahr 2006/2007 die Klassen 7 bis 10 besuchen, ihre Schullauf-bahn in der Sekundarstufe I nach den bisherigen Vorschriften. (5) Abweichend von Artikel 1 Nr. 18 findet an Schulen, deren Schulkonferenz einenBeschluss gemäß § 132 Abs. 5 SchulG gefasst hat, das Verfahren gemäß §§ 28 bis42 letztmals im Schuljahr 2008/2009 in Klasse 10 statt. Danach findet die zentraleschriftliche Leistungsüberprüfung nach Maßgabe der Verordnung über den Bil-dungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) statt.Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b) und Nr. 30 gelten für diese Schulen ab 1. Februar 2007beginnend mit den Klassen 5 bis 7.

Anlage 1Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Hauptschule

KlasseLernbereich/Fach

5 und 6 7 bis 10 Wochenstunden

Deutsch 10 17 27

Gesellschaftslehre 1)

Geschichte Erdkunde Politik

6 12 18

Mathematik 8 16 24

Naturwissenschaften 1) Biologie Chemie Physik

6 12 18

Englisch 8 14 22

Arbeitslehre 1)

Technik Wirtschaft Hauswirtschaft

– 12 12

Kunst, Musik,

Textilgestaltung 1)

Kunst Musik Textilgestaltung

8 8 16

Religionslehre 2) 4 8 12

Sport 6–8 10–12 18

Wahlpflichtunterricht 3) – 8 8

Kernstunden 56–58 117–119 175

Ergänzungsstunden 4) 13

Wochenstundenrahmen

Klasse 5 28–31 Klasse 7 30–33

Klasse 6 29–32 Klasse 8 30–33

Klasse 9 31–34

Klasse 10 31–34

Gesamtwochenstunden 188

zusätzlich:Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht1) Innerhalb der Lernbereiche sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig

zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehr-gänge mit fachübergreifenden Projekten.

2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 14 Abs. 4.4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 14 Abs. 5.

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Anlage 2Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Realschule

KlasseLernbereich/Fach

5 und 6 7 bis 10 Wochenstunden

Deutsch 8 16 24

Gesellschaftslehre 1)

Geschichte Erdkunde Politik

6 15 21

Mathematik 8 16 24

Naturwissenschaften 1)

Biologie Chemie Physik

6 16 22

Englisch 8 14 22

Zweite Fremdsprache 3 – 3

Kunst, Musik,

Textilgestaltung 1)

Kunst Musik Textilgestaltung

8 8 16

Religionslehre 2) 4 8 12

Sport 6–8 10–12 18

Wahlpflichtunterricht 3) – 12 12

Kernstunden 57–59 115–117 174

Ergänzungsstunden 4) 14

Wochenstundenrahmen

Klasse 5 28–31 Klasse 7 30–33

Klasse 6 29–32 Klasse 8 30–33

Klasse 9 31–34

Klasse 10 31–34

Gesamtwochenstunden 188

zusätzlich:Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht1 ) Das Fach Geschichte wird ab Klasse 6 erteilt, das Fach Chemie in der Regel ab Klas-

se 7. Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächergleichgewichtig zu berücksichtigen.

2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Dafür gilt § 15 Abs. 3.4) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Abs. 4.

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Anlage 3Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Gymnasium

5 und 6 7 bis 9 GesamtS I

Deutsch 8 11 19

Gesellschaftslehre 1)

GeschichteErdkundePolitik/Wirtschaft

6 12 18

Mathematik 8 11 19

Naturwissenschaften 2)

BiologieChemiePhysik

6 14 20

Englisch 3 ) 8 (4) 10 (10) 18 (14)

Zweite Fremdsprache 3) 4 (8) 10 (10) 14 (18)

Künstl./musischer Bereich 4)

KunstMusik

8 6 14

Religionslehre 5) 4 6 10

Sport 6-8 7-9 15

Wahlpflichtunterricht 6) 0 4-6 4-6

Kernstunden 58-60 91-95 151-153

Ergänzungsstunden 7) 10-12

Wochenstundenrahmen Klasse 5: 30-33Klasse 6: 30-33

Klasse 7: 31-34Klasse 8: 31-34Klasse 9: 32-35

Gesamtwochenstunden 163

1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre werden in Klasse 9 unterrichtet undmüssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstundenunterrichtet werden.

2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften werden in Klasse 9 unterrichtet undmüssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens 6 Wochenstundenunterrichtet werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7.

3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in denKlassen 5 und 6 mit jeweils 2 Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten dieStundenzahlen in Klammern.

4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils minde-stens 6 Wochenstunden unterrichtet.

5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Abs. 3. Eine

dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens 3 Wochenstundenunterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens 2Wochenstunden.

7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4.

Klasse

Lernbereich/Fach

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Anlage 4Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Gesamtschule

KlasseLernbereich/Fach

5 und 6 7 bis 10 Wochenstunden

Deutsch 8 16 24

Gesellschaftslehre 1)

Geschichte Erdkunde Politik

6 12 18

Mathematik 8 16 24

Naturwissenschaften2)

Biologie Chemie Physik

6 14 20

Englisch 8 14 22

Arbeitslehre 3)

Technik Wirtschaft Hauswirtschaft

2 8 10

Kunst, Musik 4)

Kunst Musik

8 8 16

Religionslehre 5) 4 8 12

Sport 6–8 10–12 18

Wahlpflichtunterricht 6) 2–3 8–12 12–15

Kernstunden 58–61 114–120 174–179

Ergänzungsstunden 7) 12–9

Wochenstundenrahmen

Klasse 5 28–31 Klasse 7 30–33

Klasse 6 29–32 Klasse 8 30–33

Klasse 9 31–34

Klasse 10 31–34 8)

Gesamtwochenstunden 188

zusätzlich:Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht1) Der Lernbereich Gesellschaftslehre kann als integrierter Lernbereich oder getrennt nach

Fächern in Geschichte, Erkunde und Politik unterrichtet werden.2) Im Lernbereich Naturwissenschaften kann der Unterricht getrennt nach Fächern und

fächerübergreifend erteilt werden.3) Der Lernbereich Arbeitslehre kann fachbezogen oder fachübergreifend unterrichtet wer-

den.4) Kunst und Musik können als integrierter Lernbereich oder getrennt nach Fächern unter-

richtet werden. Innerhalb des Lernbereichs sind die Fächer während des Bildungsgangsgleichgewichtig zu berücksichtigen.

5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 56) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 6. Dafür gilt § 19 Abs. 2. Für den Unterricht in

der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 6 bis 10 14 Wochenstunden vorzusehen.7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Abs. 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdspra-

che wird von Klasse 8 bis Klasse 10 mit je 3 Wochenstunden unterrichtet.8) Bei der Wahl weiterer Fächer der gymnasialen Oberstufe kann sich dieser Wochenstun-

denrahmen erhöhen. Eine in Klasse 10 neu einsetzende Fremdsprache wird im Umfangvon 4 Wochenstunden unterrichtet.

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Anlage 5Stundentafeln für die Sekundarstufe I – Realschule in der Aufbauform

KlasseLernbereich/Fach

7 bis 10

Deutsch 16

Gesellschaftslehre 1)

Geschichte Erdkunde Politik

15

Mathematik 16

Naturwissenschaften 1)

Biologie Chemie Physik

16

Englisch 15

Zweite Fremdsprache 2) 4

Kunst, Musik, Textilgestaltung 1)

Kunst Musik Textilgestaltung

8

Religionslehre 3) 8

Sport 11

Wahlpflichtunterricht 4) 10

Kernstunden 119

Ergänzungsstunden 5) 10

Wochenstundenrahmen

Klasse 7 31–33

Klasse 8 31–33

Klasse 9 32–34

Klasse 10 32–34

Gesamtwochenstunden 129

zusätzlich:Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht1) Innerhalb der Lernbereiche sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig

zu berücksichtigen.2) Als Pflichtunterricht wird die zweite Fremdsprache allein in Klasse 7 unterrichtet.3) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5.4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 8. Dafür gilt § 15 Abs. 3.5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Abs. 4.

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Vorbemerkungen zu den ZeugnisformularenDie nachfolgenden Zeugnisformulare im Format DIN A 4 – hier verkleinertdargestellt – gelten ab dem Schuljahr 2007/2008 für alle Klassen allerSchulformen der Sekundarstufe I.Abweichend davon gilt – im Schuljahr 2009/2010 in Klasse 10:

für die HauptschuleIn der Anlage 14 – Seite 3 b – werden die Wörter „zum Besuch der Einfüh-rungsphase“ gestrichen.

für die Realschule In den Anlagen 15 bis 20 wird unter „Leistungen“ anstelle von „Wahl-pflichtunterricht (Klassen 7 bis 10)“ die Bezeichnung „Wahlpflichtbereich(Klassen 8 bis 10)“, anstelle von „Zweite Fremdsprache“ die Bezeichnung„Wahlpflichtfach Klasse 7“ verwendet.In der Anlage 18 – Seite 3 b – werden die Wörter „der Einführungsphase/Qualifikationsphase **)“ sowie die Fußnote gestrichen.

für das GymnasiumIn den Anlagen 22, 24 und 25 werden unter „Leistungen“ die Zusätze „(abKl. 5/6)*)“ durch die Zusätze „ab Kl. 5/7)*)“ ersetzt.In den Anlagen 23 bis 25 wird jeweils die Bezeichnung „Wahlpflichtunter-richt“ durch die Bezeichnung „Wahlpflichtbereich II (Klassen 9 und 10)“ er-setzt.

Anlage 6Stundentafeln für die Sekundarstufe I –

Gymnasium in der Aufbauform

KlasseLernbereich/Fach

7 bis 10

Deutsch 14

Gesellschaftslehre 1)

Geschichte Erdkunde Politik

14

Mathematik 15

Naturwissenschaften 2) Biologie Chemie Physik

16

Englisch 13

Zweite Fremdsprache 14

Kunst, Musik 3)

Kunst Musik

8

Religionslehre 4) 8

Sport 11

Wahlpflichtunterricht 5) 6–9

Kernstunden 119–122

Ergänzungsstunden 6) 10–7

Wochenstundenrahmen

Klasse 7 31–33

Klasse 8 31–33

Klasse 9 32–34

Klasse 10 32–34

Gesamtwochenstunden 129

zusätzlich:Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht1) Die Fächer Erdkunde und Politik werden jeweils im Umfang von 4 Wochenstunden mit

jeweils 2 Wochenstunden in den Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 unterrichtet. DasFach Geschichte wird im Umfang von 6 Wochenstunden, dabei in den Doppeljahrgangs-stufen 7/8 und 9/10 jeweils mindestens im Umfang von zwei Wochenstunden unterrich-tet.

2) Für die Aufteilung der Fächer im Lernbereich Naturwissenschaften gelten grundsätzlichdie Regelungen für das Gymnasium.

3) Die Fächer Kunst und Musik werden im Bildungsgang gleichgewichtig unterrichtet.4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Abs. 5. 5) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 8. Dafür gilt § 17 Abs. 3. Eine dritte Fremd-

sprache wird von Klasse 8 bis Klasse 10 mit je drei Wochenstunden unterrichtet, andereFächer und fächerübergreifende Angebote mit je zwei Wochenstunden.

6) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Abs. 4.

Für Fächer, die in der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe angeboten werden, gilt:

– Fächer der Stundentafel für die Sekundarstufe I des Gymnasiums werden mindestens inKlasse 9 oder 10 im Umfang von mindestens 2 Wochenstunden unterrichtet. Das FachPolitik in der Sekundarstufe I entspricht dabei dem Fach Sozialwissenschaften in dergymnasialen Oberstufe.

– Weitere Fächer der Qualifikationsphase werden ab Klasse 10 im Umfang von minde-stens 2 Wochenstunden unterrichtet.

– Eine in Klasse 10 neu einsetzende Fremdsprache wird im Umfang von 4 Wochenstun-den unterrichtet.

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Schülerinnen und Schüler der Klasse 10, die einen dem Hauptschulab-schluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erhalten haben und dasGymnasium verlassen, erhalten ein Zeugnis, dessen Seiten 1 und 3 denSeiten 1 und 3 der zuletzt in der BASS 2004/2005 veröffentlichten Anlage26 entsprechen (s. hier Anlage 35); darin wird die Bezeichnung „Sekund-arabschluss I – Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Bezeich-nung „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ ersetzt. Seite 2 dieses Zeug-nisses entspricht dem Zeugnis gemäß Anlage 24 mit den oben genanntenAbweichungen. Das Zeugnisformular wird in der elektronischen BASS zurVerfügung gestellt.Schülerinnen und Schüler der Klasse 10, die den mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife) erhalten haben und das Gymnasium verlassen, er-halten ein Zeugnis, dessen Seiten 1, 3 a und 3 b den Seiten 1, 3 a und 3 bder zuletzt in der BASS 2004/2005 veröffentlichten Anlage 27 entspre-chen (s. hier Anlage 36); darin wird die die Bezeichnung „Sekundarab-schluss I – Fachoberschulreife –" durch die Bezeichnung „mittlerer Schul-abschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt. Seite 2 dieses Zeugnisses ent-spricht dem Zeugnis gemäß Anlage 24 mit den oben genannten Abwei-chungen. Das Zeugnisformular wird in der elektronischen BASS zur Verfü-gung gestellt.

für die GesamtschuleIn den Anlagen 27 bis 33 werden unter „Leistungen“ die Angaben zumWahlpflichtunterricht durch die Angaben „Wahlpflichtbereich I (erteilt abKlasse 7)“ und „Wahlpflichtbereich II (erteilt ab/in Klasse …), (erteilt inKlasse …)“ ersetzt.In der Anlage 33 werden auf Seite 3 die Wörter „der Einführungsphase/Qualifikationsphase **)“ sowie die Fußnote gestrichen.

Anlage 7Mitteilung bei gefährdeter Versetzung

________________________________Name und amtliche Bezeichnung der Schule

________________________________Ort, Datum

Sehr geehrte/r ______________________________________________________, gemäß § 7 Abs. 5 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) unterrichte ich Sie darüber, dass die Leistungen Ihrer Tochter/Ihres Sohnes ____________________________ Klasse ___________, abweichend von den Noten im letzten Zeugnis*) – auch*) – in ______________________ nicht ausreichend sind und damit die Versetzung/der angestrebte Abschluss*) gefährdet ist.Ich lade Sie zu einem Beratungsgespräch am ___________ in ________________ ein.

Bemerkungen:

Mit freundlichen Grüßen

________________________________Klassenlehrer/in

_____________________________________________________ (hier abtrennen)

Rückantwort

________________________________Name der Eltern

Ich habe Ihre Nachricht vom _____________ erhalten, dass die Versetzung/der an-gestrebte Abschluss*) meiner Tochter/meines Sohnes _______________________

Name der Schülerin/des Schülers

gefährdet ist.

________________________________Ort, Datum

________________________________Unterschrift der Eltern**)

*) Nichtzutreffendes streichen**) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

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BASS

Anlage 8 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 5 bis 9 der Hauptschule

Anlage 8 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung der Hauptschule

Zeugnisfür ________________________________________________________________

Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ____/___, __. HalbjahrVersäumte Stunden________, davon unentschuldigt _________ StundenLeistungenReligionslehre _____________ EnglischDeutsch _____________ Grundkurs/

Erweiterungskurs*) _____________GesellschaftslehreGeschichte/Politik _____________ ArbeitslehreErdkunde _____________ Technik _____________

Mathematik Wirtschaft _____________Grundkurs/Erweiterungskurs*) _____________

Hauswirtschaft _____________Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________Biologie _____________ Textilgestaltung _____________Physik _____________ Sport _____________Chemie _____________

Wahlpflichtunterricht________________ _____________Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“__________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________

*) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Bemerkungen____________________________________________________________________________________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz:****)

Sie/Er wird in Klasse ___________ versetzt/nicht versetzt.*) *****)

Sie/Er geht in Klasse ___________ über.*)

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen: _________________________________________________ Unterschrift der Eltern******)

Elternsprechtag am _______________ Wiederbeginn des Unterrichts

von ___________ bis ___________ Uhr am ___________ um ___________ Uhr* * *) Nichtzutreffendes streichen ****) in Halbjahreszeugnissen streichen *****) Bei der Versetzung in die Klasse 10 ist der Typ anzugeben.******) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

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Anlage 9 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 10 Typ A und B,

1. Halbjahr der Hauptschule

Anlage 9 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung der Hauptschule

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ____/___, __. Halbjahr

Versäumte Stunden________, davon unentschuldigt _________ Stunden

Leistungen

Religionslehre _____________ Englisch _____________

Deutsch _____________ Arbeitslehre

Gesellschaftslehre Technik _____________

Geschichte/Politik _____________ Wirtschaft _____________

Erdkunde _____________ Hauswirtschaft _____________

Mathematik _____________ Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________

Biologie _____________ Textilgestaltung _____________

Physik _____________ Sport _____________

Chemie _____________

Wahlpflichtunterricht________________ _____________

Nicht ausreichende Leistungen können den Abschluss gefährden.

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“__________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________*) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Bemerkungen

___________________________________________________________________

___________________________________________________________________

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen: _________________________________________________Unterschrift der Eltern***)

Elternsprechtag am _______________ Wiederbeginn des Unterrichts

von ___________ bis ___________ Uhr am ___________ um ___________ Uhr

***) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

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BASS

Anlage 10Überweisungszeugnis der Hauptschule

Anlage 11 – Vorderseite –Abgangszeugnis der Hauptschule

Name und amtliche Bezeichnung der HauptschuleÜberweisungszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Hauptschule vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________.Versäumte Stunden ________ , davon unentschuldigt ________ StundenSie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)LeistungenReligionslehre _____________ EnglischDeutsch _____________ Grundkurs/

Erweiterungskurs*) _____________GesellschaftslehreGeschichte/Politik _____________ ArbeitslehreErdkunde _____________ Technik _____________

Mathematik Wirtschaft _____________Grundkurs/Erweiterungskurs*) _____________

Hauswirtschaft _____________Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________Biologie _____________ Textilgestaltung _____________Physik _____________ Sport _____________Chemie _____________

Wahlpflichtunterricht_______________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ ______________________________________________________________

_______________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________

Bemerkungen _____________________________________________________________________________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in*) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Name und amtliche Bezeichnung der Hauptschule

Abgangszeugnis

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Anlage 11 – Rückseite –

Anlage 12 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Klasse 9 der Hauptschule

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Hauptschule vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________.Unentschuldigt versäumte Stunden: _______LeistungenReligionslehre _____________ Englisch**)Deutsch _____________ Grundkurs/

Erweiterungskurs*) _____________GesellschaftslehreGeschichte/Politik _____________ ArbeitslehreErdkunde _____________ Technik _____________

Mathematik**) Wirtschaft _____________Grundkurs/Erweiterungskurs*) _____________

Hauswirtschaft _____________Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________Biologie _____________ Textilgestaltung _____________Physik _____________ Sport _____________Chemie _____________

Wahlpflichtunterricht_____________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________

Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________

Bemerkungen _____________________________________________________________________________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

*) Nichtzutreffendes streichen**) Beim Abgang aus der Klasse 10 entfällt die Unterscheidung Grundkurs/Erweiterungskurs.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Name und amtliche Bezeichnung der Schule

Abschlusszeugnisder Klasse 9 der Hauptschule

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BASS

Anlage 12 – Seite 2 –

Anlage 12 – Seite 3 a –(beim Erwerb des Hauptschulabschlusses)

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________.Unentschuldigt versäumte Stunden: __________Sie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)

Leistungen

Religionslehre _____________ Englisch

Deutsch _____________ Grundkurs/Erweiterungskurs*) _____________Gesellschaftslehre

Geschichte/Politik _____________ Arbeitslehre

Erdkunde _____________ Technik _____________

Mathematik Wirtschaft _____________

Grundkurs/Erweiterungskurs*) _____________

Hauswirtschaft _____________

Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________

Biologie _____________ Textilgestaltung _____________

Physik _____________ Sport _____________

Chemie _____________

Wahlpflichtunterricht

_____________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten**)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________

Bemerkungen __________________________________________________________________*) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________ Vor- und Zuname

hat den

Hauptschulabschluss

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Anlage 12 – Seite 3 b –(beim Erwerb des Hauptschulabschlusses

und der Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B)

Anlage 13 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Klasse 10 Typ A der Hauptschule

(auch zu verwenden für Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 Typ B,die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erreicht haben)

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________ Vor- und Zuname

hat den

Hauptschulabschluss

erworben. Ihr/Ihm wird die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B erteilt.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

Name und amtliche Bezeichnung der Hauptschule

Abschlusszeugnisder Klasse 10 der Hauptschule

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BASS

Anlage 13 – Seite 2 –

Anlage 13 – Seite 3 –

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________war zuletzt Schüler/in der Klasse 10 Typ ___________.Unentschuldigt versäumte Stunden: ___________

Leistungen

Religionslehre _____________ Englisch _____________

Deutsch _____________ Arbeitslehre _____________

Gesellschaftslehre (Technik

Geschichte/Politik _____________ Wirtschaft

Erdkunde _____________ Hauswirtschaft)

Mathematik _____________ Musik _____________

Naturwissenschaften _____________ Kunst _____________

(Biologie Textilgestaltung _____________

Physik Sport _____________

Chemie)

Wahlpflichtunterricht

_______________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)_________________________________________________________________

Bemerkungen __________________________________________________________________ *) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________ Vor- und Zuname

hat den

Hauptschulabschluss nach Klasse 10

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Anlage 14 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Klasse 10 Typ B der Hauptschule

Anlage 14 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung der Hauptschule

Abschlusszeugnisder Klasse 10 der Hauptschule

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________war zuletzt Schüler/in der Klasse 10 Typ B.Unentschuldigt versäumte Stunden: ____________

Leistungen

Religionslehre _____________ Englisch _____________

Deutsch _____________ Arbeitslehre

Gesellschaftslehre Technik _____________

Geschichte/Politik _____________ Wirtschaft _____________

Erdkunde _____________ Hauswirtschaft _____________

Mathematik _____________ Musik _____________

Naturwissenschaften Kunst _____________

Biologie _____________ Textilgestaltung _____________

Physik _____________ Sport _____________

Chemie _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________

Bemerkungen __________________________________________________________________ *) Notenstufen für für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

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BASS

Anlage 14 – Seite 3 a –(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses)

Anlage 14 – Seite 3 b –(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses

und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe)

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben. Ihr/Ihm wird die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase dergymnasialen Oberstufe erteilt.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in

_______________________________Klassenlehrer/in

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Zu Anlagen 8 bis 14Hinweise zum Zeugnis der Hauptschule

Hinweise zum Zeugnis(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisseabzudrucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und dieAnschrift der das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)

1. Zur Spalte „Bemerkungen“Hier können eingetragen werden:– besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder

Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse(z. B. Erste Hilfe),

– Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,– Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,– Angaben zum Schulwechsel,– Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.

2. Notenstufen, Unterrichtsorganisationa) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnis-

sen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulGzugrunde gelegt:1. sehr gut (1)2. gut (2)3. befriedigend (3)4. ausreichend (4)5. mangelhaft (5)6. ungenügend (6).

b) Bei der Bewertung der Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und desSozialverhaltens werden die folgenden Notenstufen gemäß § 49Abs. 2 Nr. 2 SchulG zugrunde gelegt:1. sehr gut (= entspricht den Anforderungen in besonderem Maße)2. gut (= entspricht den Anforderungen in vollem Maße)3. befriedigend (= entspricht den Anforderungen im Allgemeinen)4. unbefriedigend (= entspricht den Anforderungen noch nicht).

c) Der Unterricht in Englisch und Mathematik wird in den Klassen 7bis 9 in Fachleistungskursen mit zwei Anspruchshöhen erteilt:Grundkurs, Erweiterungskurs. Im Grundkurs werden die Grundlern-ziele der Hauptschule vermittelt. Der Erweiterungskurs stellt an dieSchülerin oder den Schüler erhöhte Anforderungen und erweitertdas Lernangebot des Grundkurses durch zusätzliche Lernziele. Inden Fachleistungskursen werden die Noten wie unter Buchstabe aausgewiesen erteilt.

3. Abschlüsse der Hauptschule am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10Die Hauptschule vermittelt am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10 fol-gende Abschlüsse:– den „Hauptschulabschluss“ für Schülerinnen und Schüler, die das

Ziel der Klasse 9 der Hauptschule erreicht haben,– den „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ für Schülerinnen und

Schüler, die das Ziel der Klasse 10 Typ A der Hauptschule erreichthaben oder die Klasse 10 Typ B der Hauptschule nicht erfolgreichabgeschlossen haben, deren Leistungen jedoch den Versetzungs-bedingungen der Klasse 10 Typ A entsprechen,

– den „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ für Schülerin-nen und Schüler, die das Ziel der Klasse 10 Typ B erreicht haben.

Wer die Hauptschule nach erfüllter Schulpflicht verlässt, ohne einenAbschluss erreicht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis.

4. RechtsbehelfsbelehrungGegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu ver-setzen oder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigungnicht zu vergeben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabedes Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beider ..... (Name und Anschrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Nie-derschrift zu erheben.

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BASS

Anlage 15 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 5 bis 9 und 10, 1. Halbjahr der Realschule

Anlage 15 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ___/___, _______. HalbjahrSchwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ Stunden

Leistungen

Religionslehre _____________ Gesellschaftslehre

Deutsch _____________ Geschichte _____________

Mathematik _____________ Erdkunde _____________

Englisch _____________ Politik _____________

Kunst _____________ Naturwissenschaften

Musik _____________ Biologie _____________

Textilgestaltung _____________ Chemie _____________

Sport _____________ Physik _____________

WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach(Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache________________ _____________

Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________

*) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entsprichtden Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Bemerkungen ____________________________________________________________________________________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz:***)

Sie/Er wird in Klasse ___________ versetzt/nicht versetzt.****)Sie/Er geht in Klasse ___________ über.****)

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen: _________________________________________________ Unterschrift der Eltern*****)

Elternsprechtag am _______________von ___________ bis ___________ Uhr

Wiederbeginn des Unterrichtsam ___________ um ___________ Uhr

****) in Halbjahreszeugnissen streichen ****) Nichtzutreffendes streichen*****) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

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Anlage 16Überweisungszeugnis der Realschule

Anlage 17 – Vorderseite –Abgangszeugnis der Realschule

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Überweisungszeugnis__________________________________________________________________

Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Realschule vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der _______________.Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ StundenSie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)Schwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)LeistungenReligionslehre _____________ GesellschaftslehreDeutsch _____________ Geschichte _____________Mathematik _____________ Erdkunde _____________Englisch _____________ Politik _____________Kunst _____________ NaturwissenschaftenMusik _____________ Biologie _____________Textilgestaltung _____________ Chemie _____________Sport _____________ Physik _____________WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach(Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache________________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“__________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________Bemerkungen

__________________________________________________________________

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in*) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nichtt

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Abgangszeugnis

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BASS

Anlage 17 – Rückseite –

Anlage 18 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Realschule

__________________________________________________________________ Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Realschule vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________.Unentschuldigt versäumte Stunden: _________Schwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)LeistungenReligionslehre _____________ GesellschaftslehreDeutsch _____________ Geschichte _____________Mathematik _____________ Erdkunde _____________Englisch _____________ Politik _____________Kunst _____________ NaturwissenschaftenMusik _____________ Biologie _____________Textilgestaltung _____________ Chemie _____________Sport _____________ Physik _____________WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach(Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache________________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten*)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________Bemerkungen__________________________________________________________________ ___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

*) Notenstufen für für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entsprichtden Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Abschlusszeugnisder Realschule

© Ritterbach

Anlage 18 – Seite 2 –

Anlage 18 – Seite 3 a –(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses)

__________________________________________________________________ Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Realschule vom _________________ bis zum _________________. Unentschuldigt versäumte Stunden: _____________Schwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)

Leistungen

Religionslehre _____________ Gesellschaftslehre

Deutsch _____________ Geschichte _____________

Mathematik _____________ Erdkunde _____________

Englisch _____________ Politik _____________

Kunst _____________ Naturwissenschaften

Musik _____________ Biologie _____________

Textilgestaltung _____________ Chemie _____________

Sport _____________ Physik _____________

WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach(Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache

________________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________

Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)_________________________________________________________________

Bemerkungen

__________________________________________________________________ *) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

Verlag GmbH

Page 23: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

BASS

Anlage 18 – Seite 3 b –(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses

und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe)

Anlage 19 – Seite 1 – (Doppelblatt)Zeugnis der Realschule für einen dem Hauptschulabschluss

gleichwertigen Abschluss gemäß § 38 Abs. 4 APO-S I

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben. Ihr/Ihm wird die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase/Qualifikationsphase***) der gymnasialen Oberstufe erteilt.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

***) Nichtzutreffendes streichen

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Zeugnis

© Ritterbach

Anlage 19 – Seite 2 –

Anlage 19 – Seite 3 –

__________________________________________________________________ Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Realschule vom _________________ bis zum _________________ .Sie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)Unentschuldigt versäumte Stunden: ______________Schwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)

LeistungenReligionslehre _____________ GesellschaftslehreDeutsch _____________ Geschichte _____________Mathematik _____________ Erdkunde _____________Englisch _____________ Politik _____________Kunst _____________ NaturwissenschaftenMusik _____________ Biologie _____________Textilgestaltung _____________ Chemie _____________Sport _____________ Physik _____________

WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach (Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache

________________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ ______________________________________________________________ _______________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________Bemerkungen

__________________________________________________________________ *) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat einen dem

Hauptschulabschluss

gleichwertigen Abschluss erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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BASS

Anlage 20 – Seite 1 – (Doppelblatt)Zeugnis der Realschule für einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss gemäß § 39 Abs. 3 APO-S I

Anlage 20 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung der Realschule

Zeugnis

__________________________________________________________________ Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Realschule vom _________________ bis zum _________________ .Unentschuldigt versäumte Stunden: ______________Schwerpunkt ________________________________________________________(Klassen 7 bis 10)

LeistungenReligionslehre _____________ Gesellschaftslehre _____________Deutsch _____________ (GeschichteMathematik _____________ ErdkundeEnglisch _____________ Politik)Kunst _____________ Naturwissenschaften _____________Musik _____________ (BiologieTextilgestaltung _____________ ChemieSport _____________ Physik)

WahlpflichtunterrichtSchwerpunktfach(Klassen 7 bis 10)________________ _____________

Zweite Fremdsprache________________ _____________

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________Bemerkungen

_____________________________________________________________ *) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

© Ritterbach

Anlage 20 – Seite 3 –

Zu Anlagen 15 bis 20Hinweise zum Zeugnis der Realschule

Hinweise zum Zeugnis(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzu-drucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschriftder das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)

1. Zur Spalte „Bemerkungen“Hier können eingetragen werden:– besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder

Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z. B.Erste Hilfe),

– Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,– Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,– Angaben zum Schulwechsel,– Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.

2. Notenstufena) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnis-

sen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulGzugrunde gelegt:1. sehr gut (1)2. gut (2)3. befriedigend (3)4. ausreichend (4)5. mangelhaft (5)6. ungenügend (6).

b) Bei der Bewertung der Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und des Sozi-alverhaltens werden die folgenden Notenstufen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2SchulG zugrunde gelegt:1. sehr gut (= entspricht den Anforderungen in besonderem Maße)2. gut (= entspricht den Anforderungen in vollem Maße)3. befriedigend (= entspricht den Anforderungen im Allgemeinen)4. unbefriedigend (= entspricht den Anforderungen noch nicht).

3. RechtsbehelfsbelehrungGegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzenoder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu verge-ben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Wi-derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ..... (Name und An-schrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat einen dem

Hauptschulabschluss nach Klasse 10

gleichwertigen Abschluss erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Anlage 21 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 5 bis 7 des Gymnasiums

Anlage 21 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ___/___, _______. Halbjahr

Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ Stunden

Leistungen

Religionslehre _____________ Mathematik _____________

Deutsch _____________ Naturwissenschaften

Gesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________

Erdkunde _____________ Biologie _____________

Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________

Latein _____________ Sport _____________

Französisch _____________

________________ _____________ ________________ _____________

Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten*)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten*) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement**)__________________________________________________________________

*) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entsprichtden Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nichtt

**) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Bemerkungen

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz:***)

Sie/Er wird in Klasse ___________ versetzt/nicht versetzt.****)

Sie/Er geht in Klasse ___________ über.****)

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen: _________________________________________________ Unterschrift der Eltern *****)

Elternsprechtag am _______________

von ___________ bis ___________ Uhr

Wiederbeginn des Unterrichts

am ___________ um ___________ Uhr

***) in Halbjahreszeugnissen streichen ****) Nichtzutreffendes streichen*****) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

© Ritterbach

Anlage 22Überweisungszeugnis des Gymnasiums

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Überweisungszeugnis__________________________________________________________________

Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte das Gymnasium vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse _______________.Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ StundenSie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)LeistungenReligionslehre _____________ Mathematik _____________Deutsch _____________ NaturwissenschaftenGesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________Erdkunde _____________ Biologie _____________Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________Latein (ab Kl. 5/6)*) _____________ Sport _____________Französisch

(ab Kl. 5/6)*) _____________________________ _____________ ________________ _____________Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________Bemerkungen_______________________________________________________

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in*) Nichtzutreffendes streichen**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

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BASS

Anlage 23 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 8 und 9 des Gymnasiums

Anlage 23 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ___/___, _______. HalbjahrVersäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ Stunden

Leistungen

Religionslehre _____________ Mathematik _____________

Deutsch _____________ Naturwissenschaften

Gesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________

Erdkunde _____________ Biologie _____________

Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________

Latein _____________ Sport _____________

Französisch _____________ ________________ _____________

________________ _____________

Wahlpflichtunterricht:*)________________ _____________

Nicht ausreichende Leistungen können die Versetzung gefährden.

Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten**)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________ *) Bei einer Fächerkombination wird das Fach mit dem höheren Stundenanteil zuerst genannt.**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Bemerkungen ____________________________________________________________________________________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz:****)

Sie/Er wird in Klasse/Jahrgangsstufe ___________ versetzt/nicht versetzt.*****)

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen: _________________________________________________ Unterschrift der Eltern******)

Elternsprechtag am _______________von ___________ bis ___________ Uhr

Wiederbeginn des Unterrichtsam ___________ um ___________ Uhr

****) in Halbjahreszeugnissen streichen *****) Nichtzutreffendes streichen******) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

© Ritterbach

Anlage 24 – Vorderseite –Abgangszeugnis des Gymnasiums

Anlage 24 – Rückseite –

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Abgangszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte das Gymnasium vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse _______________.Unentschuldigt versäumte Stunden: _____________LeistungenReligionslehre _____________ Mathematik _____________Deutsch _____________ NaturwissenschaftenGesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________Erdkunde _____________ Biologie _____________Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________Latein (ab Kl. 5/6)*) _____________ Sport _____________Französisch

(ab Kl. 5/6)*) _____________________________ _____________ ________________ _____________Wahlpflichtunterricht (Klassen 8 und 9):**) ________________ _____________Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________Bemerkungen__________________________________________________________________

___________________________ Ort, Datum

___________________________ (Siegel ___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in*) Nichtzutreffendes streichen**) Bei einer Fächerkombinationwird das Fach mit dem höchsten Stundenanteil zuerst genannt.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

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BASS

Anlage 25 – Seite 1 – (Doppelblatt)Zeugnis des Gymnasiums für einen dem Hauptschulabschluss

gleichwertigen Abschluss gemäß § 38 Abs. 4 APO-S I

Anlage 25 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Zeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte das Gymnasium vom _________________ bis zum _________________.Sie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)Unentschuldigt versäumte Stunden: _____________LeistungenReligionslehre _____________ Mathematik _____________Deutsch _____________ NaturwissenschaftenGesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________Erdkunde _____________ Biologie _____________Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________Latein (ab Kl. 5/6)*) _____________ Sport _____________Französisch

(ab Kl. 5/6)*)_____________

________________ _____________ ________________ _____________Wahlpflichtunterricht (Klassen 8 und 9):**) ________________ _____________Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________Bemerkungen

__________________________________________________________________ *) Nichtzutreffendes streichen**) Bei einer Fächerkombinationwird das Fach mit dem höchsten Stundenanteil zuerst genannt.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

© Ritterbach

Anlage 25 – Seite 3 –

Zu Anlagen 21 bis 25Hinweise zum Zeugnis des Gymnasiums

Hinweise zum Zeugnis(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzu-drucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschriftder das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)

1. Zur Spalte „Bemerkungen“Hier können eingetragen werden:– besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder

Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z. B.Erste Hilfe),

– Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,– Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,– Angaben zum Schulwechsel,– Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.

2. Notenstufena) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnis-

sen werden die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulGzugrunde gelegt:1. sehr gut (1)2. gut (2)3. befriedigend (3)4. ausreichend (4)5. mangelhaft (5)6. ungenügend (6).

b) Bei der Bewertung der Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und desSozialverhaltens werden die folgenden Notenstufen gemäß § 49Abs. 2 Nr. 2 SchulG zugrunde gelegt:1. sehr gut (= entspricht den Anforderungen in besonderem Maße)2. gut (= entspricht den Anforderungen in vollem Maße)3. befriedigend (= entspricht den Anforderungen im Allgemeinen)4. unbefriedigend (= entspricht den Anforderungen noch nicht).

3. RechtsbehelfsbelehrungGegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzenoder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu verge-ben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Wi-derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ..... (Name und An-schrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat einen dem

Hauptschulabschluss

gleichwertigen Abschluss erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Page 28: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

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Anlage 26Abschlussprognose der Gesamtschule

Anlage 27 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 5 bis 8 der Gesamtschule

_________________________________Name und amtliche Bezeichnung

der Gesamtschule

________________________________Ort, Datum

Sehr geehrte/r ______________________________________________________,

bei gleichbleibenden Leistungen wird Ihre Tochter/Ihr Sohn _______________ am

Ende der Klasse ________________ voraussichtlich den

*) Hauptschulabschluss

*) Hauptschulabschluss nach Klasse 10

*) mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)

*) mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und die Berechtigungw *) zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

________________________________Abteilungsleiter/in

_____________________________________________________ (hier abtrennen)

Rückantwort

_______________________________Name der Eltern

Ich habe Ihre Nachricht vom _____________ über den voraussichtlichen Abschluss

meiner Tochter/meines Sohnes _________________________________________Name der Schülerin/des Schülers

erhalten.

_______________________________Ort, Datum

_______________________________Unterschrift der Eltern**)

*) Zutreffendes ankreuzen**) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ____/___, _______. Halbjahr

Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ Stunden

Leistungen im Pflichtbereich

Deutsch ( ____-Kurs) ____________ Arbeitslehre*) _____________

Englisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________

Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________

Naturwissenschaften*) ____________ Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________

Chemie ____________ Sport _____________

Physik ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre*) ____________ Musik _____________

Erdkunde ____________

Geschichte ____________

Politik ____________

Wahlpflichtunterricht ________________ (erteilt ab Klasse 6) ___________________________

Weiterer Unterricht_______________________________ _____________________________

Arbeitsverhalten**)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________

*) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernberichsnote vergeben.**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

© Ritterbach

Anlage 27 – Rückseite –

Anlage 28 – Vorderseite –Zeugnis für die Klassen 9 und 10 der Gesamtschule

(bei Abschlüssen Anlagen 31 bis 33)

Zuweisungen

1. Förderunterricht

Sie/Er soll laut Beschluss der Klassenkonferenz im nächsten Schulhalbjahrteilnehmen am

___________________________________________________________

___________________________________________________________

___________________________________________________________

2. Fachleistungskurse

Sie/Er wird laut Beschluss der Klassenkonferenz folgenden Fachleistungs-kursen zugewiesen:

Im Fach _____________________________ dem ______-Kurs

Im Fach _____________________________ dem ______-Kurs

Im Fach _____________________________ dem ______-Kurs

Im Fach _____________________________ dem ______-Kurs

Bemerkungen __________________________________________________

______________________________________________________________

Sie/Er geht in Klasse ______ über.****)

___________________________ Ort, Datum

_________________________ (Siegel ________________________ Abteilungsleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen:

___________________________________Unterschrift der Eltern *****)

Elternsprechtag am _____________von __________ bis __________ Uhr

Wiederbeginn des Unterrichtsam __________ um __________ Uhr

****) in Halbjahreszeugnissen streichen*****) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Zeugnis

für ________________________________________________________________Vor- und Zuname

Klasse ___________ Schuljahr ____/___, _______. Halbjahr

Versäumte Stunden ________, davon unentschuldigt ________ Stunden

Leistungen

Deutsch ( ____-Kurs) ____________ Arbeitslehre*) _____________

Englisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________

Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________

Naturwissenschaften ____________ Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________

Chemie ( ____-Kurs) ____________ Sport _____________

Physik ( ____-Kurs) ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre*) ____________ Musik _____________

Erdkunde ____________

Geschichte ____________

Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

Weiterer Unterricht_______________________________ _____________________________

Arbeitsverhalten**)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________*) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

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Page 29: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

BASS

Anlage 28 – Rückseite –

Anlage 29 – Vorderseite –

Zuweisungen zu Fachleistungskursen

Sie/Er wird laut Beschluss der Klassenkonferenz folgenden Fachleistungskursenzugewiesen:

Im Fach Deutsch dem ______-Kurs

Im Fach Englisch dem ______-Kurs

Im Fach Mathematik dem ______-Kurs

Im Fach Chemie/Physik****) dem ______-Kurs

Bemerkungen

______________________________________________________________

______________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz: *****)

Sie/Er wird in Klasse ______ versetzt/nicht versetzt****)

___________________________ Ort, Datum

_________________________ (Siegel ________________________ Abteilungsleiter/in oder Vertretung der Schule) Klassenlehrer/in

Kenntnis genommen:

___________________________________Unterschrift der Eltern******)

Elternsprechtag am ________von _______ bis ________ Uhr

Wiederbeginn des Unterrichtsam __________ um __________ Uhr

****) Nichtzutreffendes streichen *****) in Halbjahreszeugnissen streichen******) siehe § 123 SchulG; die Unterschrift eines Elternteils genügt

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Überweisungszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________

besuchte die Gesamtschule vom ________________ bis zum _________________

und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________ .

Versäumte Stunden _________, davon unentschuldigt ___________ Stunden

Sie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)

Leistungen

Deutsch ( ____-Kurs) ____________ Arbeitslehre**) _____________

Englisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________

Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________

Naturwissenschaften**) ____________ Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________

Chemie ( ____-Kurs) ____________ Sport _____________

Physik ( ____-Kurs) ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre**) ____________ Musik _____________

Erdkunde ____________

Geschichte ____________

Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

**) Nichtzutreffendes streichen**) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.

© Ritterbach

Anlage 29 – Rückseite –

Anlage 30 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abgangszeugnis der Gesamtschule

Weiterer Unterricht__________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten***)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________

Bemerkungen

___________________________________________________________________

Beschluss der Klassenkonferenz:

___________________________ ist berechtigt, die Klasse ____________________ Vor- und Zuname

einer/eines ______________________________________________ zu besuchen.Schulform

___________________________ Ort, Datum

(Siegelder Schule)

___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung

________________________________Klassenlehrer/in

***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entsprichtden Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule.

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Abgangszeugnis

Verlag GmbH

Page 30: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

BASS

Anlage 30 – Seite 2 –

Anlage 30 – Seite 3 –

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________

besuchte die Gesamtschule vom ________________ bis zum _________________

und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________ .

Unentschuldigt versäumte Stunden: ____________

Leistungen

Deutsch ( ____-Kurs) ____________ Arbeitslehre*) _____________

Englisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________

Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________

Naturwissenschaften*) ____________ Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________

Chemie ( ____-Kurs) ____________ Sport _____________

Physik ( ____-Kurs) ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre*) ____________ Musik _____________

Erdkunde ____________

Geschichte ____________

Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

*) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.

Weiterer Unterricht__________________________ _______________________________

Arbeitsverhalten**)

Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten**) _____________

Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________

Bemerkungen

__________________________________________________________________

___________________________ Ort, Datum

(Siegelder Schule)

___________________________ Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entsprichtden Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

© Ritterbach

Anlage 31 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Gesamtschule – Hauptschulabschluss –

Anlage 31 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Abschlusszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Gesamtschule vom ________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________ .Sie/Er hat die Vollzeitschulpflicht erfüllt/nicht erfüllt.*)Unentschuldigt versäumte Stunden: ___________LeistungenDeutsch ( ____-Kurs) ____________ ArbeitslehreEnglisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________Naturwissenschaften Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________Chemie ( ____-Kurs) ____________ Sport _____________Physik ( ____-Kurs) ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre**) Musik _____________Erdkunde ____________Geschichte ____________Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

Weiterer Unterricht_______________________________ _____________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt __________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________Bemerkungen __________________________________________________________________ *) Nichtzutreffendes streichen**) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Verlag GmbH

Page 31: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

BASS

Anlage 31 – Seite 3 –

Anlage 32 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Gesamtschule

– Hauptschulabschluss nach Klasse 10 –

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

Hauptschulabschluss

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Abschlusszeugnis

© Ritterbach

Anlage 32 – Seite 2 –

Anlage 32 – Seite 3 –

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Gesamtschule vom ________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________ .Unentschuldigt versäumte Stunden: ___________LeistungenDeutsch ( ____-Kurs) ____________ Arbeitslehre _____________Englisch ( ____-Kurs) ____________ (TechnikMathematik ( ____-Kurs) ____________ WirtschaftNaturwissenschaften ____________ Hauswirtschaft)

(Biologie Religionslehre _____________Chemie Sport _____________Physik) Kunst _____________

Gesellschaftslehre*) Musik _____________Erdkunde ____________Geschichte ____________Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

Weiterer Unterricht_______________________________ _____________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt __________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________Bemerkungen __________________________________________________________________ *) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

Hauptschulabschluss nach Klasse 10

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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BASS

Anlage 33 – Seite 1 – (Doppelblatt)Abschlusszeugnis der Gesamtschule beim Erwerb

des mittleren Schulabschlusses sowie des mittleren Schulabschlusses und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe

Anlage 33 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung der Gesamtschule

Abschlusszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte die Gesamtschule vom ________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse ___________ .Unentschuldigt versäumte Stunden: ___________LeistungenDeutsch ( ____-Kurs) ____________ ArbeitslehreEnglisch ( ____-Kurs) ____________ Technik _____________Mathematik ( ____-Kurs) ____________ Wirtschaft _____________Naturwissenschaften Hauswirtschaft _____________

Biologie ____________ Religionslehre _____________Chemie ( ____-Kurs) ____________ Sport _____________Physik ( ____-Kurs) ____________ Kunst _____________

Gesellschaftslehre*) Musik _____________Erdkunde ____________Geschichte ____________Politik ____________

Wahlpflichtunterricht____________________________________________________________

(erteilt ab Klasse 6) _____________________________(erteilt ab/in ______) ___________________________(erteilt in _________) ___________________________

Weiterer Unterricht_______________________________ _____________________________Arbeitsverhalten**)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt __________

Sozialverhalten**) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement***)__________________________________________________________________Bemerkungen __________________________________________________________________ *) Wird der Lernbereich integriert unterrichtet, wird nur eine Lernbereichsnote vergeben.**) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

***) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

© Ritterbach

Anlage 33 – Seite 3 a –

Anlage 33 – Seite 3 b –

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben. Ihr/Ihm wird die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase/Qualifikationsphase****) der gymnasialen Oberstufe erteilt.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

****) Nichtzutreffendes streichen

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BASS

Zu Anlagen 27 bis 33Hinweise zum Zeugnis der Gesamtschule

Hinweise zum Zeugnis(Diese Hinweise sind im Kleindruck auf der letzten Seite aller Zeugnisse abzu-drucken; dabei sind in der Rechtsbehelfsbelehrung der Name und die Anschriftder das Zeugnis ausstellenden Schule zu ergänzen.)1. Zur Spalte „Bemerkungen“

Hier können eingetragen werden:– besondere Leistungsnachweise wie Jugendsportabzeichen oder

Schwimmzeugnis sowie Angaben über freiwillig besuchte Kurse (z. B.Erste Hilfe),

– Angaben über die Leistungen im muttersprachlichen Unterricht,– Angaben zur Wiederholung, Vorversetzung oder zum Rücktritt,– Angaben zum Schulwechsel,– Versetzungsvermerk bei Überweisungs- oder Abgangszeugnissen.

2. Notenstufen a) Bei der Bewertung einzelner Schülerleistungen sowie in Zeugnissen wer-

den die folgenden Notenstufen gemäß § 48 Abs. 3 SchulG zugrunde ge-legt:1. sehr gut (1)2. gut (2)3. befriedigend (3)4. ausreichend (4)5. mangelhaft (5)6. ungenügend (6).

b) Bei der Bewertung der Teilbereiche des Arbeitsverhaltens und des Sozi-alverhaltens werden die folgenden Notenstufen gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2SchulG zugrunde gelegt:1. sehr gut (= entspricht den Anforderungen in besonderem Maße)2. gut (= entspricht den Anforderungen in vollem Maße)3. befriedigend (= entspricht den Anforderungen im Allgemeinen)4. unbefriedigend (= entspricht den Anforderungen noch nicht).

3. In den Klassen 7 bis 10 wird der Unterricht in den Fächern Englisch und Ma-thematik, in den Klassen 8 (ggf. 9) bis 10 im Fach Deutsch, ab Klasse 9 inPhysik oder Chemie auf zwei Anspruchsebenen erteilt. Ihren Leistungen indem jeweiligen Fach entsprechend werden die Schülerinnen und Schülerentweder Grundkursen oder Erweiterungskursen zugewiesen. Der Unter-richt in Grundkursen orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mitanderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungenals Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und desHauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. Die Anforderun-gen in Erweiterungskursen sind auf das Erreichen des mittleren Schulab-schlusses (Fachoberschulreife) und der Berechtigung zum Besuch der gym-nasialen Oberstufe ausgerichtet.

4. RechtsbehelfsbelehrungGegen die Entscheidung, die Schülerin oder den Schüler nicht zu versetzenoder einen erreichbaren Abschluss oder eine Berechtigung nicht zu verge-ben, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Wi-derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der ..... (Name und An-schrift der Schule) ...... schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

© Ritterbach

Anlage 34

Anlage 35 – Seite 1 – (Doppelblatt)Zeugnis des Gymnasiums für einen dem Hauptschulabschluss

nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss

A N M E L D E S C H E I Nzur Anmeldung an einer weiterführenden allgemeinbildenden

Schule der Sekundarstufe I

Persönliche Daten des Kindes

Name Vorname Geburtsdatum Geschlecht

Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort

Schulform-empfehlung Hauptschule/

Gesamtschule Realschule/

Gesamtschule Gymnasium/

Gesamtschule

Weitere Schulform-empfehlung mit Einschränkungen

Realschule Gymnasium

Das Kind wird am Ende des laufenden Schuljahres voraussichtlich erfolg-reich die Klasse 4 unserer Grundschule abschließen. Es kann nur mit die-sem Anmeldeschein an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schu-le zur Klasse 5 angemeldet werden.

(Datum) (Schulstempel/Schulsiegel)

(Unterschrift Schulleiter/in)

Hinweis:Der Anmeldeschein soll Doppelanmeldungen verhindern. Er ist nur gültig mit einerOriginalunterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie mit einem Original-Schulstempel/Schulsiegel der Grundschule.

A U F N A H M E B E S T Ä T I G U N G

Hiermit wird verbindlich bestätigt, dass das Kind heute an unsererSchule aufgenommen worden ist.

(Datum) (Schulstempel/Schulsiegel)

(Unterschrift Schulleiter/in)

Der Anmeldeschein wird in vier Ausfertigungen für die aufnehmende Schule, dieEltern, die abgebende Schule und die Gemeinde als Schulträger ausgestellt.

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Zeugnis

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BASS

Anlage 35 – Seite 2 –

Anlage 35 – Seite 3 –

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte das Gymnasium vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse _____________.Unentschuldigt versäumte Stunden: _____________LeistungenReligionslehre _____________ Mathematik _____________Deutsch _____________ Naturwissenschaften _____________Gesellschaftslehre _____________ (Physik

(Geschichte ChemieErdkunde Biologie)Politik/Wirtschaft) Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________Latein (ab Kl. 5/7)*) _____________ Sport _____________Französisch

(ab Kl. 5/7)*)_____________

________________ _____________ ________________ _____________Wahlpflichtunterricht II (Klassen 9 und 10):**) ________________ _____________Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________Bemerkungen

__________________________________________________________________ *) Nichtzutreffendes streichen**) Bei einer Fächerkombination wird das Fach mit dem höchsten Stundenanteil zuerst genannt.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat einen dem

Hauptschulabschluss nach Klasse 10

gleichwertigen Abschluss erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Anlage 36 – Seite 1 – (Doppelblatt)Zeugnis des Gymnasiums für Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

erworben haben und das Gymnasium verlassen

Anlage 36 – Seite 2 –

Name und amtliche Bezeichnung des Gymnasiums

Abschlusszeugnis

__________________________________________________________________Vor- und Zuname

geboren am ________________ in ________________ Kreis _________________besuchte das Gymnasium vom _________________ bis zum _________________und war zuletzt Schüler/in der Klasse _____________.Unentschuldigt versäumte Stunden: _____________LeistungenReligionslehre _____________ Mathematik _____________Deutsch _____________ NaturwissenschaftenGesellschaftslehre Physik _____________

Geschichte _____________ Chemie _____________Erdkunde _____________ Biologie _____________Politik/Wirtschaft _____________ Musik _____________

Englisch _____________ Kunst _____________Latein (ab Kl. 5/7)*) _____________ Sport _____________Französisch

(ab Kl. 5/7)*)_____________

________________ _____________ ________________ _____________Wahlpflichtunterricht II (Klassen 9 und 10):**) ________________ _____________Weiterer Unterricht_______________________________ _______________________________Arbeitsverhalten***)Leistungsbereitschaft _____________ Zuverlässigkeit/Sorgfalt ___________

Sozialverhalten***) _____________Ggf. ergänzende Beschreibung/Begründung der Note „unbefriedigend“_________________________________________________________________

Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften__________________________________________________________________Angaben zum außerunterrichtlichen Engagement****)__________________________________________________________________Bemerkungen

__________________________________________________________________ *) Nichtzutreffendes streichen**) Bei einer Fächerkombination wird das Fach mit dem höchsten Stundenanteil zuerst genannt.***) Notenstufen für die Bewertung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens: sehr gut = entspricht

den Anforderungen in besonderem Maße; gut = entspricht den Anforderungen in vollem Maße; befriedi-gend = entspricht den Anforderungen im Allgemeinen; unbefriedigend = entspricht den Anforderungennoch nicht

****) Die Angaben beziehen sich auf das außerunterrichtliche Engagement in und außerhalb der Schule wäh-rend der gesamten Schullaufbahn.

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Page 35: 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... · 3. Abschnitt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die ... ... § 13

BASS

Anlage 36 – Seite 3 a –

(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses)

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

erworben.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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Anlage 36 – Seite 3 b –(beim Erwerb des mittleren Schulabschlusses

und der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe)

Beschluss der Klassenkonferenz: _______________________________________Vor- und Zuname

hat mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben. Dies schließt den

mittleren Schulabschluss(Fachoberschulreife)

ein.

_______________________________Ort, Datum

(Siegelder Schule)

_______________________________Schulleiter/in oder Vertretung

_______________________________Klassenlehrer/in

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