3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf...

35
3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften inition: erkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte eressenvereinigungen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern dem Ziel der Absicherung und Verbesserung ihrer wirtschaftli sozialen Lage bzw. Arbeitsbedingungen. haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.

Transcript of 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf...

Page 1: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.1 Gewerkschaften

Definition:Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern mit dem Ziel der Absicherung und Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage bzw. Arbeitsbedingungen. Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.

Page 2: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Organisationsprinzipien:

Berufsgewerkschaft: Angehörige des gleichen Berufes oderder gleichen Tätigkeit (Arbeitgeber verhandelt u.U. mit mehreren Gewerkschaften, die z.T. miteinander rivalisieren). Großbritannien.

Industriegewerkschaft: Alle Arbeitnehmer, die in einer Branche tätig sind, gehören zu einer Gewerkschaft, die verschiedene

Berufsgruppen umfaßt (Prinzip: „ein Betrieb – eine Gewerkschaft“). BRD

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 3: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3% 5%

12%

80%

Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG)

Deutscher Beamtenbund (DBB Deutscher Gewerkschaftsbund DGB)

Gewerkschaften in Deutschland (1999)

Mitglieder gesamt: 10.005.652

Page 4: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

D1970 1980 1990 1999

Insgesamt 8.203.012 9.486.583 9.550.740 10.005.652

Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) 190.893(1

288.170 304.741 304.910Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) 461.291 494.874 509.073 462.164Deutscher Beamtenbund (DBB) 720.974 821.012 799.003 1.201.891

Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) 6.712.547(2

7.882.527 7.937.923 8.036.687davon:

IG Metall (IGM) 2.526.012(3

2.916.033(3

2.976.585(3

2.701.996ÖTV 977.031 1.149.689 1.252.599 1.526.891

IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) 1.048.385(4

1.084.380(4

1.041.384(4

922.783

IG Bauen-Agrar-Umwelt (BAU) 550.315(5

575.250(5

506.805(5

585.359HBV 157.671 351.328 404.695 457.72Deutsche Postgewerkschaft 360.961 450.201 478.913 457.475Transnet – GdED 413.087 406.588 312.353 338.106GEW 119.738 183.793 189.155 273.787NGG 247.163 253.001 275.203 270.016

Gewerkschaft der Polizei (GdP) 117.307(6

165.900 162.78 190.617

IG Medien 182.463(7

189.222(7

184.72 179.072Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) 129.721 157.142 152.731 132.865

West

Die Gewerkschaftsmitglieder

(1 1968; (2 ohne GdP; (3 Summe aus IGM + GTB; (4 Summe aus IGC + IGBE + GL; (5 Summe aus IG BSE + GGLF; (6 bis 31.3.78 selbstständig; (7 Summe aus IG Druck und Papier + Gew. Kunst (GK)

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 5: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

DGB

„Der Deutsche Gewerkschaftsbund streitet für eine solidarische Gesellschaft. Er ist die Stimme der Gewerkschaften gegenüber politischen Entscheidungsträgern und Verbänden in Bund, Ländern und Gemeinden und koordiniert die gewerkschaftlichen Aktivitäten. Seit seiner Gründung 1949 ist er dem Prinzip der Einheitsgewerkschaft verpflichtet: pluralistisch und politisch unabhängig, keineswegs jedoch neutral.“

IG Bauen-Agrar-UmweltVorsitzender: Klaus Wiesehügel

IG Bergbau, Chemie, EnergieVorsitzender Hubertus Schmoldt

Gewerkschaft Erziehung und WissenschaftVorsitzende Dr. Eva-Maria Stange

IG MetallVorsitzender Klaus Zwickel

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-GaststättenVorsitzender Franz-Josef Möllenberg

Gewerkschaft der PolizeiVorsitzender Konrad Freiberg

TRANSNETVorsitzender Norbert Hansen

Vereinte Dienstleistungs-gewerkschaft e. V. (ver.di)Vorsitzender Frank Bsirske

Vorsitzender Michael Sommer

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 6: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Gewerkschaftsmitglieder

Quelle: http://www.dgb.de/dgb/mitgliederzahlen/mitglieder.htm

Page 7: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

100teBeschäftig abhängige

derftsmitglieGewerkscha(I) onsgradOrganisatiBrutto

3. Arbeitsmarktinstitutionen

100sonenErwerbsper abhängige

derftsmitglieGewerkscha(II) onsgradOrganisatiBrutto

100teBeschäftig abhängige

Mitglieder tigeBetriebstä(I) onsgradOrganisatiNetto

100

sonenErwerbsper abhängige

Mitglieder earbeitslos tigeBetriebstä(II) onsgradOrganisatiNetto

Abhängige Erwerbspersonen = Abhängig Beschäftigte plus ArbeitsloseBetriebstätige Mitglieder = Gewerkschaftsmitglieder minus nichterwerbstätige Gewerkschafts-mitglieder (Arbeitslose, Rentner, Studenten etc.)

Page 8: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

15

20

25

30

35

40

45

1950 1960 1970 1980 1990 1991 2000

BOG I BOG II NOG I

Organisationsgrad in der BRD: 1950-2000

Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.

Page 9: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Organisationsgrad nach Mitgliedergruppen (%)

Quelle: Ebbinghaus (2002). Anmerkungen: 1991 und 2000 – West- und Ostdeutschland.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 10: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Organisationsgrad: Internationaler Vergleich

Land 1985 1995

1. Länder mit ansteigendem Organisationsgrad

Finnland 68,3 79,3

Schweden 83,8 87,6

2. Länder mit fallendem/konstantem Organisationsgrad

BRD (West) 35,3 28,9

Dänemark 78,3 78,3

Frankreich 14,5 9,1

Italien 47,6 43,3

Japan 28,8 24,0

Niederlande 28,7 25,6

Österreich 51,0 41,2

Schweiz 28,8 22,0

UK 45,5 32,9

USA 18,0 14,2Quelle: Franz (1999, S. 241)

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 11: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Betriebsräte Betriebliche Interessenvertretung, welche durch das BetrVG rechtlich

geregelt ist. Mitglieder des Betriebsrates genießen besonderen Kündigungsschutz. Arbeiten ehrenamtlich, jedoch während der Arbeitszeit ohne

Minderung des Entgeltes. Sie werden teilweise von der beruflichen Tätigkeit freigestellt.

Betriebsrat hat Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte. Kosten des Betriebsrates trägt Arbeitgeber. Aufgaben:

(a) Arbeitsbedingungen (Arbeitszeitregelungen, Urlaubspläne, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten) Mitbestimmungsrecht(b) Entlohnung (betriebl. Lohngestaltung, Festsetzung v. Akkord- undPrämiensätzen) Mitbestimmungsrecht(c) personelle Angelegenheiten (Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen). Bei kündigungen ist der Betriebsrat zu hören, der der Jündigung widersprechen kann.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 12: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.2 Arbeitgeberverbände

Definition:Arbeitgeberverbände sind frei gebildete, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen und sozialen Belange der Arbeitgeber zu vertreten.

Sie haben das Recht zum Abschluß von Tarifverträgen.

Page 13: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Organisationsprinzipien:

3. Arbeitsmarktinstitutionen

FachverbändeHandwerkLandwirtschaftHandelBankenVersicherungenVerkehrsgewerbe...

LandesverbändeBaden-WürttembergBayernBerlin/BrandenburgBremenHamburgHessen...

Page 14: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Organisationsprinzipien: Verbände auf Landesebene, die alle Arbeitgeberorganisationen eines Bundeslandes zusammenfaßt. Fachverbände, die nach Wirtschaftszweigen organisiert sind. Fachverbände sind wiederum nach Regionen gegliedert. Ein Landesfachverband gehört also dem Bundesverband seines Wirtschaftszweiges als auch der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände an. Unternehmen sind Mitglieder der fachorientierten regionalen Arbeitgeberverbände. Öffentlich-rechtliche Arbeitgeberverbände:

Kommunen: Kommunale Arbeitgeberverbände auf Landesebene

Bundesverband.Länder: Tarifgemeinschaft deutscher Länder.Bund. gehört keinem Verband an, verhandelt aber

häufig gemeinsam mit den Ländern.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 15: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Organisationsgrad der Arbeitgeberverbände:

Wirtschaftssektor Anteil der Betriebe, die einem

Branchentarifvertrag unterliegen

Anteil der soz.-vers. Beschäftigten, für die ein Branchentarifvertrag gilt

West Ost West Ost

Bergbau u. Energie 52,4 52,2 71,4 84,6

Grundstoffverarbeitung

60,6 31,2 77,7 52,8

Investitionsgüter 58,2 34,9 77,4 43,2

Verbrauchsgüter 73,0 42,3 77,2 46,2

Baugewerbe 70,2 40,6 85,3 49,8

Handel 54,2 23,8 69,2 47,0

Verkehr u. Nachrichten

36,5 25,1 44,6 42,5

Kreditinstitute u. Versicherungen

61,0 44,5 83,8 88,1

Insgesamt 49,0 25,7 65,3 43,9

Quelle: Bellmann, Kohaut, Schnabel (1999)

Page 16: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.3 Der Tarifvertrag

In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Grundgesetz die Freiheit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen.

Nach dem Bundesverfassungsgericht muss der Staat den Kernbereich eines Tarifvertragssystems (Tarifautonomie) zur Verfügung stellen. Damit wird die Tarifautonomie in den Rang eines Grundrechtes erhoben.

Tarifvertragsgesetz (TVG):Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien

(schuldrechtlicher Teil) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen (normativer Teil) ordnen können (§ 1 Abs. 1 TVG).

Tarifverträge können nur von Gewerkschaften bzw. einzelnen Arbeitgebern und Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossen werden. (§ 2 TVG).

Tarifverträge müssen beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung registriert werden.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 17: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.3 Der Tarifvertrag

Verbandstarifvertrag (1997: 65%) vs. Werks-, Firmen oder Haustarifvertrag (1997: 35%)

Üblicherweise legen Tarifverträge die Normen des Einkommens fest, überlassen die Bestimmung der Beschäftigung jedoch den Unternehmen (right to manage).

Tarifverträge regeln jedoch auch einen Großteil der betrieblichen Sozialpolitik.

Manteltarifverträge: hat längere Laufzeit, regelt Vorgehensweise bei zukünftigen Tarifverhandlungen, legt im normativen Teil langfristige Normen fest (Lohn- und Gehaltsgruppen, Arbeitsanforderungen, Arbeitsbewertungsregeln, Kündigungsregelungen, usw.)

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 18: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Normativer Teil:Regelt (i) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und(ii) betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Gestaltungsmöglichkeiten zu (ii) sind durch das Betriebsverfassungsgesetz eingeschränkt. Möglichkeiten: • Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf

Wochentage.• Technische Einrichtungen zur Überwachung von Arbeitnehmern.

Größter Umfang eines Tarifvertrages beanspruchen Vereinbarungen zu Punkt (i):• Entlohnung (nach Tätigkeitsgruppen)• Arbeitszeit• Schicht-, Schmutzzulagen• Entlohnung von Überstunden• Entgeltfortzahlungen bei Krankheit• Urlaubs-, Weihnachtsgeld• Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung• .....

Page 19: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Normativer Teil: Normen sind Mindestvorschriften. Der Effektivlohn liegt bspw. üblicherweise über dem Tariflohn (Lohnspanne, Lohndrift).

Auf Antrag eines Tarifpartners kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären (Vertrag gilt auch für nicht-tarifgebundene Arbeitnehmer und –geber). 1997 waren ca. 1,2% der Tarifverträge allgemein verbindlich.

Art des Tarifvertrags allgemein verbindlich

% der gültigen

Tarifverträge

gültige Tarifverträge

Manteltarifverträge 75 1,4 5.211

Lohn-, Gehalts- u. Ausbildungsvergütungstarifverträge

90 1,4 6.335

Tarifverträge über einzelne Regelungs- gegenstände (Arbeitszeit, Urlaub, Berufsbildung, Zusatzversorgung)

163 1,6 10.437

Sonstige 230 1,0 23.165

Insgesamt 558 1,2 45.148Quelle: Brinkmann (1999)

Page 20: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Lohndrift

Page 21: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Schuldrechtlicher Teil:

Insbesondere zwei Pflichten:

Friedenspflicht: Keiner der Tarifparteien darf während der Geltung des Tarifvertrages Kampfmaßnahmen ergreifen. (Streik ist bspw. möglich um einen neuen Lohntarifvertragzu erreichen, während der übergeordnete Manteltarifvertrag noch Geltung hat.)

Durchführungspflicht: Tarifparteien müssen ihre Mitglieder dazu anhalten, die im Tarifvertrag vereinbarten Normen einzuhalten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 22: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Tarifverhandlungen:

Fristgerechte Kündigung eines Tarifvertrages (üblicherweise durch Gewerkschaft)

VerhandlungenÖffentlichkeit(Medien, wipol Instanzen)

keine Einigung

Schlichtung

keine Einigung Verhandlung werden als gescheitert erklärt Friedenspflicht endet

Arbeitskampf(ultima ratio)

Streik:GeneralstreikSchwerpunktstreikWechselstreik(Urabstimmung: 75% der Abstimmungsberechtigten müssen zustimmen)

Aussperrung

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 23: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

0

100

200

300

400

500

600

700

1980

1981

1982

1983

1984

1985

1986

1987

1988

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

Arb

eits

kam

pfte

ilneh

mer

0

1000

2000

3000

4000

5000

6000

Aus

gefa

llene

Arb

eits

tage

Arbeitskampfteilnehmer (1.000) Ausgefallene Arbeitstage (1.000)

Metallindustrie, Druckindustrie: 35 Std. Woche

ÖTV: Lohnerhöhung

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Arbeitskämpfe in Deutschland

Quelle: Franz (1999, S. 276)

Page 24: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Streiktage im internationalen Vergleich (je 1.000 abhängig

Beschäftigte)Land 1970-79 1980-89 1990-96 1996

West-Deutschland 52 28 17 3

Frankreich 286 119 87 59

UK 569 332 37 58

Italien 1511 623 198 135

Japan 124 10 2 1

Österreich 11 2 5 0

Schweiz 2 0 1 2

USA 507 123 44 42

Quelle: Franz (1999, S. 278)

Page 25: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.4 Exkurs: (a) Flächentarifvertrag vs. Haustarifvertrag

Kritik: Flächentarifvertrag ist zu inflexibel. Er kann auf die Situation der einzelnen Unternehmen nicht angemessen Rücksicht nehmen.

Haustarifverträge könnten diesen Nachteil vermeiden und zu einer höheren Beschäftigung beitragen.

Flächentarifvertrag bietet ein (nicht immer genutztes) Flexibilitätspotential. (Lohnspanne erlaubt betriebliche Anpassung, Härte- und Krisenklauseln).

Haustarifverträge führen nicht notwendigerweise zu niedrigeren Lohnabschlüssen und damit zu einer höheren Beschäftigung. Betriebsrat hat üblicherweise detaillierte Kenntnisse zur Situation eines Unternehmens. Bei einer positiven

Geschäftsentwicklung können Lohnerhöhungen sogar schneller und nachhaltiger ausfallen.

Informationsgewinnung für Konkurrenten (Tarif der gläsernen Taschen). Gefahr der Zunahme von Arbeitskämpfen.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 26: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Mitglied im Arbeitgeberverband

Ja Ja, werden austreten

Nein Keine Antwort

29.9 9.4 59.1 1.6

Entlohnung

Unter Tariflohn

Tariflohn Über Tariflohn

Keine Antwort

29.7 56.3 5.7 8.3Nur Firmen in den neuen Bundesländern, 1993/1994. Quelle: Scheremet(1995)

Page 27: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Tarifbindung, 1996-1999

Quelle: IAB-Establishment panel, eigene Berechnungen.

0%

10%

20%

30%

40%

50%

60%

70%

80%

90%

100%

1996-W 1997-W 1998-W 1999-W 1996-E 1997-E 1998-E 1999-E

No Yes

3.4 Exkurs: (b) Krise des Flächentarifvertrags

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 28: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Unterliegt der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Arbeit.

Aufgaben (Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III):

- Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung. (seit 1994 auch private Arbeitsvermittler zugelassen, seit 2002 werden zur Bezahlung privater Vermittlungstätigkeit Gutscheine ausgegeben.)

- Auszahlung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Kurzarbeiter-, Winterausfall-, Konkursausfall-, Kindergeld).

- Berufsberatung und Vermittlung von Ausbildungsplätzen.

- Durchführung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen: Fortbildung und Umschulung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Gewährung finanzieller Hilfen zur Arbeitsaufnahme (Zuschüsse zu Bewerbung, Umzug, Trennungsbeihilfen), ...)

Page 29: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Gliederung in drei Ebenen:- Zentralebene: Hauptstelle (Nürnberg)- Landesebene: 10 Landesarbeitsämter- regionale Ebene: 181 Arbeitsämter mit 660 Nebenstellen.- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Abteilung der BA in

Nürnberg. Erfüllt die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Aufgabe der Forschung.

Die Hauptstelle in Nürnberg auf der oberen Verwaltungsebene gewährleistet durch grundsätzliche Richtlinien die erforderliche einheitliche Aufgabenerledigung durch die einzelnen Dienststellen.

Die Landesarbeitsämter auf der mittleren Verwaltungsebene koordinieren die fachliche Arbeit der ihnen zugeordneten Arbeitsämter.

Die Arbeitsämter mit ihren Geschäftsstellen auf der unteren Verwaltungsebene erledigen im Kontakt mit den verschiedenen Kundengruppen die Fachaufgaben.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 30: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Selbstverwaltung besteht auf allen drei Ebenen. Organisation der Zentralebene:

An der Spitze der BA stehen der hauptamtliche Vorstand und als Organ der Selbstverwaltung der Verwaltungsrat.

Der Vorstand (Vorstandsvorsitzender: Florian Gerster) leitet die Bundesanstalt und führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Zugleich beschließt er als "Legislativorgan" die Satzung der BA und erlässt die Anordnungen nach dem SGB III.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Page 31: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Haushalt der BA – Einnahmen:

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Einnahmen Euro (in 1,000) in %

Beiträge 47,336,564 89.97Winterbau-Umlage 203,018 0.39Umlage für Insolvengeld 1,436,636 2.73Europäischer Sozialfonds 771,807 1.47Verwaltungskosten- Erstattungen 215,069 0.41Mittel aus der Asgleichsabgabe 203,028 0.39Sonstige Einnahmen 515,891 0.98Bundeszuschuss gem. § 365 SGB III 1,930,989 3.67Insgesamt 52,613,003 100.00

Page 32: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

Haushalt der BA – Ausgaben:

3. Arbeitsmarktinstitutionen

Euro(in 1,000) in %

21,579,386 41.02darunter:Unterhaltsgeld/ Teilunterhaltsgeld 4,204,350 7.99Zuschüsse zu den Kosten der beruflichen Weiterbildung 2,778,117 5.28Eingliederungszuschüsse 1,062,369 2.02Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen 2,975,977 5.66Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit 1,138,173 2.16

26,085,635 49.58darunter:Arbeitslosengeld 24,620,878 46.80

4,596,407 8.7452,613,003 100.00

Ausgaben

Aktive Arbeitsmarktpolitik

Arbeitslosengeld/ Insolvenzgeld/ usw.

Summe der AusgabenVerwaltungsausgaben

Page 33: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Reform der BA (neu Bundesagentur für Arbeit)

Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-Kommission)

Bundesanstalt soll zu einem modernen Dienstleister umgestaltet werden.

JobCenter - Lokale Zentren für alle Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. - Arbeitsämter werden in ihrer Betriebsform zu JobCenter umgestaltet. - Integriert arbeitsmarktrelevante Beratungs- und Betreuungsleistungen

(Sozialamt, Jugendamt, Wohnungsamt, Sucht-und Schuldnerberatung, Schnittstelle PSA usw.). - Anlaufpunkt ist die Clearingstelle (Kundensteuerung , administrative Arbeiten) - Informationskunden: Selbstinformationseinrichtungen - Beratungskunden: passgenaue Angebote durch Vermittler. - Betreuungskunden (Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen): werden von speziell ausgebildeten Fallmanagern betreut. - Vermittler werden von Verwaltungs- und Nebenaufgaben befreit.

- Verstärkte Einbindung von Unternehmen.

Page 34: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Reform der BA

Aufbau von PersonalServiceAgenturen (PSA)„Ziel der PSA ist es, Einstellungsbarrieren zu überwinden und Arbeitslose mit einer neuenForm vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung schnell wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren („Klebeeffekt“).“

Modelle: kann entweder (i) von anderen Dienstleister, (ii) in gemeinsamer Trägerschaft mit Privaten oder (iii) vom Arbeitsamt (Job Center) als Business Unit in privater Rechtsform betrieben werden. Wo immer möglich, Lösung durch Einschaltung Dritter an.

Aufgabenschwerpunkt: vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlassung.

Arbeitslose sind mit Vertragsabschluss mit der PSA sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Page 35: 3. Arbeitsmarktinstitutionen 3.1 Gewerkschaften Definition: Gewerkschaften sind freiwillige, auf Dauer angelegte Interessenvereinigungen von abhängig beschäftigten.

3. Arbeitsmarktinstitutionen

3.5 Die staatliche Arbeitsverwaltung – Bundesanstalt für Arbeit (BA)

Reform der BA

Landesarbeitsämter bekommen einen neuen Namen und eine neue Rolle- KompetenzCenter- Überwiegend Verwaltungsarbeit.- Hauptansprechpartner für große Unternehmen - Verbindungsstelle zu Landesregierungen

Hauptstelle wird zur Zentrale für Zielsetzung, Steuerung und für die Entwicklung neuer Verfahren umgewandelt.