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37. Spezielle Orthopädische Chirurgie Definition: Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane. Weiterbildungsziel: Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Anerkennung als „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ Weiterbildungszeit: 36 Monate bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, davon können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung - der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß - plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen Übergangsbestimmungen: Ärzte mit Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ zu führen. Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. Fassung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2007 Abschnitt C, 37. Spezielle Orthopädische Chirurgie, Stand 01.01.2008 Seite 1 von 1

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37. Spezielle Orthopädische Chirurgie Definition: Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane. Weiterbildungsziel: Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Anerkennung als „Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie“ Weiterbildungszeit: 36 Monate bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, davon können bis zu

• 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in - der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer

Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung

- der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

- plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen

Übergangsbestimmungen: Ärzte mit Anerkennung der Fakultativen Weiterbildung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ sind berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Spezielle Orthopädische Chirurgie“ zu führen.

Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. Fassung der Beschlüsse vom 14. Oktober 2007 Abschnitt C, 37. Spezielle Orthopädische Chirurgie, Stand 01.01.2008

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