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Recht im Beruf des Chemikers WS 2017 / 2018 0 of 49 CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS Jan Weiß, Wacker Chemie AG, Rechtsabteilung, WS 2017/2018

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Recht im Beruf des ChemikersWS 2017 / 2018 0 of 49

CREATING TOMORROW`S SOLUTIONS

RECHT IM BERUF DES CHEMIKERS

Jan Weiß, Wacker Chemie AG, Rechtsabteilung, WS 2017/2018

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INHALT

1. Grundzüge des deutschen und des europäischen Rechts

2. Pflichten aus Sicht des Chemikalienrechts

3. Chemikalienverbotsverordnung

4. Gefahrstoffverordnung

5. REACH

6. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

7. Pflichten aus Sicht des Umweltrechts

8. Immissionsschutzrecht

9. Adressat von Pflichten (Arbeitgeber / Betreiber / Bestandsschutz)

10. Begriff der Verantwortung / Haftung (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht)

11. Grundzüge des Umwelthaftungsrechts (Ordnungswidrigkeiten)

12. Grundzüge des Umweltstrafrechts

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CHEMIKALIENRECHT

Rechtsgrundlagen

Chemikaliengesetz (ChemG)

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

GefahrstoffV

BiostoffV

ChemiStrOWiV

ChemPrüfV

ChemGiftInfoV

FCKW-HalonVerbotsV

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GEFAHRSTOFFV

Inhalt I:

1. Abschnitt Zielsetzung, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt Gefahrstoffinformation

3. Abschnitt Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

4. Abschnitt Schutzmaßnahmen

5. Abschnitt Verbote und Beschränkungen

6. Abschnitt Vollzugsregelungen und Ausschuss für Gefahrstoffe

7. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

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INHALT

Aufbau von Schutzgesetzen:

1. Anwendungsbereich

2. Definitionen

3. Pflichten und Verbote

4. Sanktionen (Bußgelder / Straftaten)

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INHALT

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

Die GefahrstoffV ist eine Verordnung auf Bundesebene

Rechtsgrundlage: §§ 13, 16d, 16e, 17, 19, 20 ChemG

§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor

stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch:

1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher

Stoffe und Gemische

2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und

3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter

gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

(2) Abschnitt 2 (Gefahrstoffinformation) gilt für das Inverkehrbringen von

1. gefährlichen Stoffen und Gemische

2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe...

3. Biozid-Produkten im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes, die keine gefährliche Stoffe oder Gemische sind,

4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3b Absatz 1 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind ...

Abschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel in Form vonFertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

§1 Abs. (4)

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung

nicht für

• für biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung und

• private Haushalte.

• Sie gilt ferner nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,

soweit dort oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

Rechtsverordnungen entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

§2 Begriffsbestimmungen

• Gefahrstoffe

• Krebserzeugend, keimzellmutagen, reproduktionstoxisch

• Tätigkeit

• Lagern

• Arbeitgeber

• Arbeitsplatzgrenzwert

• Biologischer Grenzwert

• Explosionsfähiges Gemisch

• Explosionsfähig

• Stand der Technik

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen §2(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1. gefährliche Stoffe und Gemische- nach § 3,2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder

Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen §2

(8) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete

durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in

Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher

Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche

Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht

zu erwarten sind.

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GEFAHRSTOFFV1. ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen §2

(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung

einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der

Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands

der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen

oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt

worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und

die Arbeitsplatzhygiene.

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

•§ 3 Gefahrenklassen

(1) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (=REACH) dargelegten Kriterien entsprechen.

(2) Die folgenden Gefahrenklassen geben die Art der Gefährdung wieder und werden unter Angabe der Nummerierung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgelistet:

1. Physikalische Gefahren Nummerierung nach Anhang I (REACH)

a) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1

b) …..

2. Gesundheitsgefahren

a) akute Toxizität 3.1

b) …..

3. Umweltgefahren …..

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

§ 4 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

StoffeStoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführt sind, sog .Stoffrichtlinie

ZubereitungenZubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG einzustufen, sog. Zubereitungsrichtlinie

Regelung galt bis 30.11.2010Ab 01.12.2010 gilt die Neuregelung CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008)

• CLP = Classification, Labelling and Packaging)

• Globales Harmoniertes System (GHS) der Vereinten Nationen wird umgesetzt

• dies führt zu Änderungen bei Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und

Gemischen (Begriff Gemisch anstatt der bisherigen Zubereitung)

• u.a. neue Symbole und Signalworte (Gefahrenhinweise –H-Sätze- und Sicherheitshinweise –P-

Sätze- statt der bisherigen Risiko –R- Sätze und Sicherheits- S- Sätze

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

§ 4 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ( konkretisiert§ 13 ChemG )

(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowievon Erzeugnissen mit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung(EG) Nr. 1272/2008 (=CLP). Gemische, die bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehrgebracht worden sind und die nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EGgekennzeichnet und verpackt sind, müssen bis 31. Mai 2017 nicht nach der Verordnung(EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.

(2) Bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen sind die nach § 20 Absatz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten.

(3) Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen, die in Deutschland in Verkehrgebracht werden, muss in deutscher Sprache erfolgen.

(4) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische unverpackt in Verkehr gebracht,sind jeder Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder ein Sicherheitsdatenblattin deutscher Sprache beizufügen.

…..

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

§ 4 Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung

Beispiel für Einstufung nach bisherigen Recht

Broschüre bei BAuA

http://www.baua.de/nn_21604/de/Publikationen/Broschueren/A3,xv=vt.pdf?

Beispiel für Einstufung nach neuem Recht

Vgl. Poster bei BAuA

http://www.baua.de/nn_99016/de/Publikationen/Poster/GHS-01.html?__nnn=true

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

Sicherheitsdatenblatt –SDB- (§ 5 GefStoffV)

1. Lieferung von SDB an Abnehmer2. Kostenlos3. In deutscher Sprache4. Verpflichtung für Hersteller, Einführer und erneuten Inverkehrbringer5. Anforderungen an das SDB nach der REACH-VO

gilt nicht bei der Abgabe an private Endverbraucher und für Schädlingsbekämpfungsmittel.

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GEFAHRSTOFFV2. ABSCHNITT

§ 5 Sicherheitsdatenblatt

(1) Die vom Lieferanten hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beimInverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu beachtenden Anforderungenergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG)Nr. 1907/2006 (=REACH). Ist nach diesen Vorschriften die Übermittlung einesSicherheitsdatenblatts nicht erforderlich, richten sich die Informationspflichtennach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15 und 16 des Anhangs II derVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die nach§ 20 Absatz 4 (=Ausschuss für Gefahrstoffe) bekannt gegebenen Regelnund Erkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe oder Tätigkeiten alskrebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch bezeichnetwerden.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG

Woher weiß der Arbeitgeber, welche Pflichten er zu beachten hat?

Gefährdungsbeurteilung

§ 6:(11) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt

werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse,

so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die

Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

Fachkunde:§ 2 Abs. 16

…. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung,

Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit

sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der

Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt

werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden

Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter

folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung…..unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer

physikalisch-chemischen Wirkungen,

2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum

Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller

Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen

nach§ 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4. Möglichkeiten einer Substitution,

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung…..unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

….

5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der

Gefahrstoffmenge,

6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten§ 6:

(2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigenInformationen beim Inverkehrbringer oder aus anderen, ihm mit zumutbaremAufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen.

Insbesondere hat der Arbeitgeber die Informationen zu beachten, die ihm nachTitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)zur Verfügung gestelltwerden; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zuStoffen oder Gemische, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist. Soferndie Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat derInverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die für dieGefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zurVerfügung zu stellen.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 6

(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl derBeschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei sindanzugeben

1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,

2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2

Nummer 4,

3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern

Schutzmaßnahmen nach§ 9 oder§ 10 zu ergreifen sind,4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,a) die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurdensowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um denArbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oderb) die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugendeGefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffenworden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan),

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 6 (8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei sind anzugeben

5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 (= Ausschuss für

Gefahrstoffe) bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird,

und

6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert

eingehalten wird oder – bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen

technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung richten sich die wahrzunehmenden Pflichten:

§ 7 Grundpflichten

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen sofern allg. Schutzmaßnahmen nicht

ausreichen

alle Arbeitgeber

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung richten sich die wahrzunehmenden Pflichten:

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,

keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A

und 1B

§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen,

insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen

früheres Schutzstufenkonzept (Schutzstufen 1 bis 4) abgelöst

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§ 7 Grundpflichten(1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen

lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 durchgeführtund die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffenworden sind.

….(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses der

Substitutionsprüfung nach § 6 …vorrangig eine Substitutiondurchzuführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter denjeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheitder Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten

§ 7 Grundpflichten

(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheitder Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Istdies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. DiesenGeboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendunggeeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen.

1. geeignete Verfahren, Arbeitsmittel, Materialien2. kollektive, technische Schutzmaßnahmen an der Gefahrenquelle3. individuelle Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung

Rangfolge ist wichtig, d.h. 1 und 2 vorrangig vor 3!

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen(1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden

Schutzmaßnahmen zu ergreifen:

1. Gestaltung des Arbeitsplatzes und Arbeitsorganisation,

2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und geeignete Wartungsverfahren

3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind

4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,

5. angemessene Hygienemaßnahmen, …

6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe,

7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren,

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

(3) Der Arbeitgeber hat ….sicherzustellen, dass die Beschäftigten in

Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine

Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber hat hierfür

vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Bereiche einzurichten.

(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut

toxisch Kategorie 1, 2 oder 3, spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,

krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder keimzellmutagen Kategorie 1A

oder 1B eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert

werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben….

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

(1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichend, umGefährdungen durch Einatmen, Aufnahme über die Haut oder Verschluckenentgegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejenigen Maßnahmen nachden Absätzen 2 bis 7 zu ergreifen, die …erforderlich sind. Dies gilt insbesondere,wenn

1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte überschritten werden,2. bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine

Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und ohne biologischen Grenzwert

eine Gefährdung auf Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmalenach§ 3 und der inhalativen Exposition angenommen werden kann.

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen

• Herstellung in geschlossenen Systemen

• zusätzliche Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

• Reinigung der Arbeitskleidung

• Zutrittregelungen zu den Betriebsbereichen

• Aufsichts- /Überwachungslösungen, auch technischer Art, einführen

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GEFAHRSTOFFV3. ABSCHNITT

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden,keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1Aund 1B

(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, für diekein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, hat derArbeitgeber ein geeignetes, risikobezogenes Maßnahmenkonzept anzuwenden, um dasMinimierungsgebot nach § 7 Absatz 4 umzusetzen. Hierbei sind die nach § 20 Absatz 4bekannt gegebenen Regeln, Erkenntnisse und Beurteilungsmaßstäbe zuberücksichtigen. …….

• Arbeitsplatzmessungen, Expositionen messen, Unfallkonzepte erarbeiten

• Gefahrenbereiche abgrenzen, Warnhinweise, Zutrittsverbote für Unberechtigte,

Rauchverbote

• Dauer der Exposition zeitlich begrenzen

• technische Lösungen für eine Belüftung sicherstellen, kein Zurückleiten der Abluft

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GEFAHRSTOFFV4. ABSCHNITT

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine

schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6

Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und

Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss

mindestens Folgendes enthalten:

1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden

Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre

Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der

Sicherheit,

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GEFAHRSTOFFV4. ABSCHNITT

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) ….muss mindestens Folgendes enthalten:2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,

die … dazu gehören insbesondere

a) Hygienevorschriften,b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu

ergreifen sind,c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher

Schutzausrüstung und Schutzkleidung,3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und

Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesonderevon Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.

Recht im Beruf des ChemikersWS 2017 / 2018 37 of 49

GEFAHRSTOFFV4. ABSCHNITT

§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) ….muss mindestens Folgendes enthalten:

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung derArbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass die Beschäftigten1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35 der REACH-

Verordnung über die Stoffe und Gemische, mit denen sie Tätigkeitenausüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und

2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden, die bei der Verwendungvon Gefahrstoffen zum Schutz der Beschäftigten angewendet werdenmüssen.

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GEFAHRSTOFFV5. ABSCHNITT

Verbote und Beschränkungen alte Rechtslage

§ 18 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstellungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die insbesondere1. krebserzeugende oder erbgutverändernde Eigenschaften haben,2. sehr giftig oder giftig sind oder3. die Umwelt schädigen können.

Soweit in Anhang IV nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Herstellungs- und Verwendungsverbote nach Satz 1 nicht für

1. Forschungs-, Analyse- und wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafürerforderlichen Mengen,

2. Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten und3. die gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung.

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GEFAHRSTOFFV5. ABSCHNITT

§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

(1)Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe,

Gemische und Erzeugnisse ergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. (REACH)

• altes System für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, umweltgefährdende

Stoffe; Zubereitungen und Erzeugnisse verlagert in die REACH-VO

(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere Herstellungs- und

Verwendungsbeschränkungen für dort genannte Stoffe, Zubereitungen und

Erzeugnisse.

• geht über die REACH-Verordnung hinaus

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GEFAHRSTOFFV6. ABSCHNITT

§ 18 Unterrichtung der Behörde

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen

1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung von Beschäftigten

geführt haben,

2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht

worden sind, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der

Gefährdungsbeurteilung nach§ 6.

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GEFAHRSTOFFV6. ABSCHNITT

§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss fürGefahrstoffe (AGS) gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten derArbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, dergesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen,insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. DieGesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedesMitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaftim Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.

v. a. tätig im Bereich der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

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GEFAHRSTOFFV6. ABSCHNITT

§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:

1. den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene

sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und

entsprechende Empfehlungen auszusprechen,

2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt

werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin

entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,

3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu

Gefahrstoffen zu beraten und

4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere

Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu

überprüfen, …

Recht im Beruf des ChemikersWS 2017 / 2018 43 of 49

GEFAHRSTOFFV6. ABSCHNITT

Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

vgl. Liste auf baua.deinsbesondere:

• TRGS 526 Laboratorien• TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte• TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder

fortpflanzungsgefährdender Stoffe

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GEFAHRSTOFFV6. ABSCHNITT

§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe

(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

1. die vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe nachAbsatz 3 Satz 1 Nummer 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und

2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnissenach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.

Verbindlichkeit!

§ 7 Absatz 2: „….Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in derRegel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung(=Gefahrstoffverordnung) erfüllt sind.“

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GEFAHRSTOFFV7. ABSCHNITT

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. …des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen,,,

1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet

bis zu 50.000,- Euro

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GEFAHRSTOFFV7. ABSCHNITT

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des …Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,......

bis zu 50.000,- Euro

genauso bei Schutzmaßnahmen, Schutzausrüstungen, Betriebsanweisungen etc.

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GEFAHRSTOFFV7. ABSCHNITT

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 24 Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsverbote

(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

....8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 2 Absatz 1

die dort aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen herstellt,.... Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

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GEFAHRSTOFFV7. ABSCHNITT

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

zusätzlich relevant seit 2013:

Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung -ChemSanktionsV)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 =REACH

12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!