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    Lehrstuhl Zivilrecht VIII Prof. Dr. Ohly Immaterialgterrecht I

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    9. bertragung und Lizenz

    Lit: Kraer, 40-42; Gtting, 25,26

    berblick

    Das Erfinderrecht und das Recht aus dem (erteilten) Patent sind vererblich ( 15 I 1 PatG), das Erfinderpersnlichkeitsrecht geht insoweit auf die Erben ber, als sie die Nen-nung des Erblassers als Erfinder verlangen knnen.

    Zudem sind das Erfinderrecht und das Recht aus dem Patent unter Lebenden (translativ = vollstndig) bertragbar ( 15 I 2 PatG, anders das Urheberrecht, vgl. 29 I UrhG).

    - bertragbar ist das Recht an der Erfindung auf jeder Entwicklungsstufe. - Auch Rechte an knftigen Erfindungen sind bertragbar, sofern sie ausreichend

    bestimmbar sind, Beispiel: Bestimmung in einem Lizenzvertrag, durch die der Li-zenznehmer die Rechte an knftigen Verbesserungen bertrgt.

    Die ausschlieliche Lizenz und die einfache Lizenz (str.) sind (beschrnkte) Rechts-bertragungen, s. dazu nher sogleich.

    Auch bei der bertragung des Patents lassen sich Verpflichtung (str. ob Rechtskauf, 433, 453 BGB oder pachthnlicher Vertrag) und Verfgung ( 413, 398 ff. BGB, beach-te insb. 402!) unterscheiden. Praktisch fllt allerdings beides meist zusammen. Ob im Patentrecht das Abstraktionsprinzip gilt, oder ein einheitliches Geschft (mit Geltung des 139 BGB) anzunehmen ist, ist weitgehend eine akademische Frage.

    - pro: Abstraktionsprinzip als allgemeines Prinzip des Zivilrechts - contra: geringere Bedeutung des Verkehrsschutzes, Zuschnitt bei beschrnkter

    Rechtsbertragung ergibt sich erst aus dem Lizenzvertrag, nicht schon wie im Sachenrecht angesichts des dort geltenden Typenzwangs aus dem Gesetz.

    Patente knnen mit einem Niebrauch belastet ( 1068 ff. BGB) oder verpfndet werden ( 1273 ff. BGB). Sie unterliegen der Zwangsvollstreckung.

    Die Lizenz

    Der Patentinhaber kann sein Recht auch durch Lizenzerteilung verwerten. Erhebliche wirtschaftliche Bedeutung (hierzu aus betriebswirtschaftlicher Sicht Pfaffelhu-

    ber, Mitt 2005, 411 ff): - Grnde fr Lizenzvergabe: keine eigenen Produktionskapazitten (Beispiele: Ein-

    zelerfinder, Forschungseinrichtungen), Nutzung brachliegender Technologien, Er-reichung von Marktdominanz durch Standardisierung, Nachteil: Verlust des Technologievorsprungs

    - Grnde fr Lizenznahme: Einsparen eigener F & E-Kosten, Ergnzung der Pro-duktpalette, Notwendigkeit der Beschaffung bestimmter Technologien

    - Kreuzlizenz: zwei Patentinhaber erteilen sich gegenseitig Lizenzen, sinnvoll in-nerhalb von Konzernen oder bei notwendiger gegenseitiger Ergnzung der jewei-ligen Technologie (zB bei Abhngigkeit)

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    - Patentpool: mehrere Unternehmen bringen ihr Patentportfolio (oder Teile) in ei-nen gemeinsam genutzten Pool ein.

    Es besteht eine Stufenleiter der Gestattungen: Wirkung translative bertragung ehemaliger Rechtsinhaber verliert smtliche Rechte ausschlieliche Lizenz Lizenznehmer ist ausschlielich zur Nutzung berechtigt

    (auch unter Ausschluss des Rechtsinhabers) einfache Lizenz

    (ein oder mehrere) Lizenznehmer neben Rechtsinhaber nut-zungsbefugt, Sukzessionsschutz

    schuldrechtlicher Gestat-tungsvertrag

    wie einfache Lizenz, aber kein Sukzessionsschutz

    einseitige Einwilligung jederzeit widerrufliche Nutzungsgestattung Smtliche Gestattungsformen bewirken, dass die Nutzungshandlung nicht als Patentver-

    letzung angesehen werden kann, sie schlieen also nach m.E. den Verletzungstatbestand, nach h.M. die Rechtswidrigkeit aus.

    ausschlieliche Lizenz - Inhalt: ausschlieliches Nutzungsrecht des Lizenznehmers (ggf. sogar unter Aus-

    schluss des Patentinhabers), der Lizenznehmer kann smtliche Rechte aus dem Patent im eigenen Namen geltend machen (daneben behlt der Patentinhaber Schadensersatz- und Unterlassungsansprche: BGH GRUR 2008, 896 Tinten-patrone), er kann nach Magabe des Lizenzvertrags Unterlizenzen erteilen.

    - Rechtsnatur: gegenstndliches (dingliches) Recht, den beschrnkten dinglichen Rechten des Sachenrechts vergleichbar. Die Rechtsbertragung ist also eine kon-stitutive (da ein neues Tochterrecht entsteht) bzw. eine gebundene (Forkel) (da das Stammrecht beim Lizenzgeber verbleibt).

    einfache Lizenz - Inhalt: Nutzungsrecht, das aber Nutzung durch andere nicht ausschliet, keine

    Klagebefugnis gegen Dritte aus eigenem Recht. - Rechtsnatur str.: nach wohl h.M. pactum de non petendo bzw. Verzicht auf die

    Abwehrbefugnis, Kritik: So lsst sich die positive Nutzungsbefugnis des Lizenz-nehmers, also der Umstand, dass er rechtmig benutzen darf, nicht erklren. Im Gegenteil handelt es sich wegen des Sukzessionsschutzes ( 15 III PatG) um ein gegenstndliches (dingliches) Recht oder zumindest um eine der Rechtsposition des Mieters vergleichbare verdinglichte schuldrechtliche Rechtsposition.

    Der Umfang der Lizenz ist variabel. Es gibt keinen Numerus clausus der mglichen Tochterrechte (anders im Sachenrecht!), vielmehr ergibt sich der Umfang aus dem Li-zenzvertrag. Mgliche Beschrnkungen:

    - Gebietslizenz = Beschrnkung auf ein Territorium (z.B. Vertrieb in Bayern) - Zeitlizenz = befristetes Nutzungsrecht - Betriebslizenz = Bindung an einen bestimmten Betrieb - Quotenlizenz = Befugnis zur Herstellung, beschrnkt durch Hchstmenge (auch

    Mindestmengen denkbar)

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    - Import- bzw. Exportlizenz typische Pflichten des Lizenzgebers:

    - Gestattung der Nutzung - Informationspflichten - Aufrechterhaltung des Patents (insb. Zahlung der Jahresgebhr, kann auf Lizenz-

    nehmer abgewlzt werden) - Haftung fr Sachmngel (Brauchbarkeit der Erfindung) und Rechtsmngel (Be-

    stand und Lastenfreiheit des Rechts, nicht aber zuknftiger Bestand) typische Pflichten des Lizenznehmers:

    - Zahlung der Lizenzgebhr - Ausbungspflicht (falls vertraglich vereinbart) - Nichtangriffspflicht

    Lizenzvertrge unterliegen der kartellrechtlichen Kontrolle gem. 1 GWB und Art. 81 EG mit Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission vom 27. April 2004 ber die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen, ABl. 2004 L 123/11.