Abfall oder Produkt - sbb-mbh.de · 4 . Wichtigste Konsequenzen aus der Einordnung als Produkt...

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Abfall oder Produkt ? Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg Andrea Sander, Sachgebietsleiterin Rechtsangelegenheiten, Ref 51 Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit

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Abfall oder Produkt ?

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

– Andrea Sander, Sachgebietsleiterin Rechtsangelegenheiten, Ref 51

Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz, Nachhaltigkeit

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Gliederung

1. Warum der Unterschied zwischen Abfall und Produkt, und mit welchen Konsequenzen? 2. Abfallbegriff, Beginn und Ende 3. Abfallende - Regelungen nur auf europäischer Ebene – keine europäischen Regelungen zum Nebenprodukt

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Warum der Unterschied zwischen Produkt und Abfall ?

• Ressourcenschonung und -effizienz als zentrales Anliegen des Abfallrechts

-> Allerdings: • z.T. erfordern gefährliche Eigenschaften von Stoffen aus bestimmten

Prozessen oder Tätigkeiten eine besondere Entsorgung (und deren abfallrechtliche Überwachung)

• Andere Stoffe sind nicht gefährlich, können aber zu Belastungen bei nicht sachgemäßer Entsorgung führen, z.B. wg. Menge, Art, Ort oder Dauer der Lagerung/Behandlung

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Wichtigste Konsequenzen aus der Einordnung als Produkt

„Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede be- wegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen

Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.“ (§ 2 ProdHaftG) • Chemikalien- und GefahrstoffR, REACH • ProduktsicherheitsR, CE-Kennzeichnung, ProdukthaftungsR • GefahrgutbeförderungsR • Spezielle Produkte: Hygiene-Recht (tier. Nebenprod.),

ArzneimittelR, PflanzenschutzmittelR, DüngeR, LebensmittelR, Bauprodukte

• Harmonisierte technische Anforderungen: z.B. Bautechnische Normen (DIN/EN)

• (Konformitätserklärung zum Abfallende)

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Wichtigste Konsequenzen aus der Einordnung als Abfall

• Abfallverbringungsverordnung: v.a. Begleitpapiere (Art.

18, Anhg. VII VV), Notifizierung (Art. 4 ff. VVA) • Registerführung (§ 49 KrWG) • Anzeige für die Beförderung/Sammlung, das Handeln und

Makeln (§ 53 KrWG), Kennzeichnung der Beförderung (A-Schild, § 55 KrWG)

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Der Abfallbegriff

„Abfall ist jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich der Besitzer entledigt, entledigen will

oder entledigen muss.“ (Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von

Abfällen - VVA = Art. 3 Nr. 1 RL 2008/98/EG über Abfälle § 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)

Abfallbegriff im Lichte der Ziele der Abfall-RL (Umwelt- und

Gesundheitsschutz) und mit Blick auf ein hohes Schutzniveau zu interpretieren (std. Rspr. EuGH, z.B. Urt. v. 18.12.2007 – C-194/05)

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Abfallbegriff: Die Entledigung (§ 3 Abs. 2 KrWG)

„§ 3 Begriffsbestimmungen .. (2) Eine Entledigung im Sinne von Absatz 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände

einer 1)Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer 2)Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die 3)tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.“

EuGH: auch Stoffe, die noch zur wirtschaftlichen Wiederverwendung

geeignet sind, können Abfälle sein (Urt. v. 28.03.1990 – C-207/88)

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Verwertungsverfahren (Anlage 2 KrWG = Anhang 2 RL 2008/98/EG)

„R 1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung R 2 Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln R 3 Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel

verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R 4 Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R 5 Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R 6 Regenerierung von Säuren und Basen R 7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von

Verunreinigungen dienen R 8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R 9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur

ökologischen Verbesserung R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten

Verfahren gewonnen werden R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten

Verfahren zu unterziehen R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12

aufgeführten Verfahren“

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Beseitigungsverfahren (Anlage 1 KrWG = Anhang 1 RL 2008/98/EG)

„D 1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien) D 2 Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) D 3 Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) D 4 Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) D 5 Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden) D 6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen D 7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D 8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt

werden D 9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren

entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) D 10 Verbrennung an Land D 11 Verbrennung auf See D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren2) D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige

Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

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Subjektiver Abfallbegriff (Entledigungswille, § 3 Abs. 3 KrWG)

„(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von

Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder

2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.

Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.“

- Nr. 1: bei Gesteinsaushub, der als Produktionsrückstand anfällt, wird

Entledigung angenommen (EuGH, Urt. v. 18.12.2007 – C-194/05) - Nr. 2: ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt: bei lagernden

Altfahrzeugen, wenn Restaurierungsabsicht nur behauptet (VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2011 – 17 L 285/11); Kein neuer Verwendungszweck, wenn die neue Verwendung des Wohnwagens als mobile Imkerei nicht zulässig (VG Düsseldorf, Entsch. v. 22.11.2011 – 17 K 6359/11)

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„Objektiver“ Abfallbegriff – Pflicht zur Entledigung (§ 3 Abs. 4 KrWG)

„§ 3 Begriffsbestimmungen (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes entledigen, wenn diese 1) nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, und auf Grund ihres 2)konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren 3)Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.“ - Rückstand wg. Gefährlichkeit unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu entsorgen (EuGH, Urt. v. 15.06.2000 – C 418/97, 419/97 ARCO Chemie Nederland) - Verfaultes Obst, Gemüse und Holz auf freiem Grundstück (VG Düsseldorf, Urt. v. 25.05.2004 – 17 K 5043/03); rostende Altfahrzeuge unter freiem Himmel (OVG RP, Beschl. v. 24.08.2009 – 8 A 10623/09)

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Gefährlicher Abfall (§ 3 Abs. 5 KrWG)

„§ 3 Begriffsbestimmungen (5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. ..“ -> Abfallverzeichnis-VO Entscheidung (EG) 2000/532/EG:

Hinweischarakter zur Gefährlichkeit der Abfälle! (Brandenburg: Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der AVVv. 23.03.2012, ABl. S. 630) -> v. a. Nachweispflichten für gefährliche Abfälle, Erlaubnis für das Befördern, Sammeln, Handeln und Makeln Brandenburg: Andienung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung bei SBB!

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Abfallende (§ 5 Abs. 1 KrWG im Überblick = Art. 6 Abs. 1 RL 2008/98/EG )

㤠5 Ende der Abfalleigenschaft (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn

dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen

Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie

4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.“

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Abfallende (§ 5 Abs. 1 KrWG) ? Erste Voraussetzung: Verwertungsverfahren durchlaufen?

- Verwertung ordnungsgemäß (u.a. Abfallhierarchie, Vermischungsverbot) und schadlos erfolgt (§ 7 Abs. 3 KrWG)? * nicht bei Verwendung von Bahnschwellen als Weidepfähle (OVG Lüneburg,

Beschl. v. 14.02.2003 – 7 ME 64/02); stoffliche Verwertung arsenbelasteten Altholzes (OVG RP, Urt. v. 30.053.2005 – 8 A 12219/04)

- Ende des Verwertungsprozesses erreicht? * nicht bei sortierten Lumpen, die für Pappeherstellung eingesetzt werden

sollen (BVerwG, Urt. v. 19.11.1998, 7 C 31.97) * nicht bei zu Sägemehl verarbeiteten, aber mit giftigen Stoffen imprägnierten

Holzabfällen, die verbrannt werden sollen (EuGH,Urt. v. 15.06.2000 C-418/97 u. 419/97 - LUWA-Bottoms)

* nicht bei verunreinigten Verpackungsabfällen, die zu Stahlwerksblöcken verarbeitet werden sollen (EuGH, Urt. v. 19.06.2003 – C-444/00 Mayer Parry)

* mit Sortieren endet nicht die Abfalleigenschaft bei Eisenmaterialien, wenn Behandlung erforderlich (EuGH, Urt. v. 11.11.2004 – C 457/02 – Niselli)

* nicht bei Klärschlammkompost (BVerwG, Urt. v. 14.12.2006 – 7 C 4.06)

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Abfallende - Zweite Voraussetzung: „üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 1KrWG) ?

Stoff oder Gegenstand muss (§ 5 Abs. 1 Nr. 1KrWG): „üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden“: • d.h. Zweck muss feststehen • Zweck muss außerhalb der Abfallwirtschaft liegen • „Üblichkeit“ des Zwecks - „Verkehrsanschauung“ (keine

„Phantasieprodukte!“)

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Abfallende – Dritte Voraussetzung: „Markt oder Nachfrage“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 2KrWG) ?

Nach dem Stoff oder Gegenstand muss: „2. ein Markt.. oder eine Nachfrage ..bestehen“: • Aktuelle Nachfrage (nicht nur zukünftige Aussichten) • Zulässiger Markt (kein „Schwarzmarkt“) –> Marktpreis nur als Indiz! D.h. auch bei Eignung zur

wirtschaftlichen Wiederverwendung ist die Abfalleigenschaft möglich (EuGH Urt. v. 28.03.1990, C-206/88; OVG SN, Beschl. v. 02.10.2003 – 4 BS 462/02)

Bei negativem Marktwert: jedenfalls Abfall!

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Abfallende – Vierte Voraussetzung: „techn. Anforderungen und Vorschriften für Erzeugnisse erfüllt“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG) ?

Der Stoff oder Gegenstand muss: „alle für die Zweckbestimmung technischen Anforderungen und

Rechtsvorschriften für Erzeugnisse erfüllen“: - d.h. praktisch Gleichstellung mit Erzeugnissen, die Primärprodukte sind: • Spezifische Normen (z.B.DIN/EN) müssen erfüllt sein, auch z.B.

Vorschriften z.B. des ChemikalienRs für Erzeugnisse • Für Recyclingprodukte: Sekundärprodukte haben v.a. gleiche

Umweltanforderungen wie Primärprodukte zu erfüllen, v.a. GefahrstoffR (bestimmte Registrierungspflichten von REACH sind ausgenommen, aber die Rückgewinnung von Stoffen unterfällt den (Verbots-) Vorgaben)

• Stoff oder Gegenstand darf nicht unbrauchbar werden für die weitere Verwendung (ungünstige Lagerbedingungen)

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Abfallende – Fünfte Voraussetzung: insgesamt keine schädlichen Umweltauswirkungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG)

„4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.“

Wichtigste Voraussetzung! Die Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit des Stoffs ist für den

gesamten Lebenszyklus zu betrachten (und zwar über die vorhandenen Rechtsvorschriften für die besondere Zweckbestimmung hinaus, s. bereits § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG):

-> Gesicherte Prognose: auch jenseits einer besonderen Zweckbestimmung keine Schadstoffanreicherung im Wirtschaftskreislauf zu erwarten ?

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Nebenprodukt (§ 4 Abs. 1 KrWG): Vier Voraussetzungen

1. Weiterverwendung sichergestellt, Beispiele: • nicht bei lagerndem Bruchgestein (EuGH, Urt. v. 18.04.2002 – C-9/00 Palin Granit Oy) • wenn Nebengestein und Sandfangrückstände zur rechtmäßigen Grubenauffüllung

benötigt würde (EuGH, Urt. v. 11.09.2003 – C-114/01 – Avesta Polarit Chrome) • Feststehende Verwendung in der Raffinerie (EuGH, Beschl. v. 15.01.2004 – C-235/02 –

„Marco Antonio Saetti“/ „Petrolkoks“) • Indiz: wirtschaftlicher Vorteil (EuGH, Urt. v. 11.09.2003 – C-114/01 – Avesta Polarit Chrome; Urt.

v. 03.10.2013 – C113/12 – „irische Gülle“) 2. Weitere Vorbehandlung nicht erforderlich, Beispiel: • Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsver-

fahrens (EuGH, s.o. Palin Granit Oy) 3. Stoff oder Gegenstand integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses 4. Weitere rechtmäßige Verwendung: - Produkt-, Umwelt-, Gesundheitsschutzanforderungen (wie Primärprodukt!) und - führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.

• Fäkalien: gute fachliche Praxis bei Ausbringung, Wasserschutz zu beachten!

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Existierende EU-Abfall- ende – VO‘en für einzelne Abfallarten

• VO (EU) Nr. 333/2011 zu Eisen-, Stahl- und Alumuniumschrott • VO (EU) Nr. 1179/2012 zu Bruchglas • VO (EU) Nr. 715/2013 zu Kupferschrott

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Regelungsmuster existierender EU- Abfallende-Verordnungen

• Kriterien für den jeweiligen Stoff/Gegen- stand (dem Verwertungsverfahren zugeführte und daraus gewonnene Abfälle)

• Konformitätserklärung - für jede Sendung auszufüllen und dem nächsten Besitzer weiterzugeben • (Qualitäts)Managementsystem, mit dem die Einhaltung

der o.g. Kriterien überwacht u. nachgewiesen werden kann

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EU- Abfallende-VO: z.B. Eisen- und Stahlschrott

• Gewonnene Stoffe: Sichtgeprüftes, sortiertes Material mit nicht mehr als 2 v.H.

Fremdanteil (i.E. spezifiziert), frei von gefahrenrel. Eigenschaften, überm. Eisenoxid, sichtbarem Öl, Ölemulsion, Schmiermittel oder Fett – spätestens 6-monatige Überwachung

• Eingesetzte Stoffe: keine gefährlichen Abfälle, keine Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten fei Öl oder Ölemulsionen enthalten, Fässer oder Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten haben

• Behandlungsverfahren: an der Quelle ausgesondert, abgeschlossene mechanische Bearbeitungen; Stoffe aus Elektronikaltgeräten oder Altfahrzeugen müssen notwendigen Behandlungen unterzogen worden sein, Fluorchlorkohlenwasserstoffe aufgefangen; Kabel entmantelt, Fässer entleert und gereinigt, gefährl. Abfälle wirksam entfernt

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EU- Abfallende –VO‘en und Konformitätserklärungen

ANHANG III Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft 1. Schrotterzeuger/Schrotteinführer: Name: • Anschrift: • Kontaktperson: • Telefon: Telefax: • E-Mail: 2. a) Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm: b) gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art,

Eigenschaften): 3. Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder –norm 4. Menge der Sendung in Tonnen: 5. Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die

Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt: 6. Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1 )

entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:

7. Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (1 ) genannten Kriterien.

8. Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name: Datum: Unterschrift:

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Sachgerechte Regelung des Abfallendes nur auf europäischer Ebene

- Keine VOen des Bundes zu Nebenprodukten oder Abfallende (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 KrWG)

- EU-KOM: keine Kriterienfestlegung zu Nebenprodukten (Art. 5 Abs. 2 RL 2008/98/EG) !

-> Wenn überhaupt, dann ist das Abfallende sinnvoll

verbindlich auf europäischer Ebene zu regeln: * Einheitliche abfallrechtliche Grundlagen (VVA) * Transparenz und Normenklarheit

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Wichtige Ergebnisse

- Trotz Ressourcenschutz gibt es ein Bedürfnis, bestimmte Vorgänge abfallrechtlich zu überwachen

- Zentrales Element des Abfallbegriffes ist die Entledigung

- Der Europäische Gerichtshof legt bei seiner Rspr. einen

weiten Abfallbegriff zugrunde

- Das Abfallende setzt v.a. die Verwertung voraus, abstrakte Regelungen zu den Gesamtanforderungen des Abfallendes sind sinnvoll nur auf europäischer Ebene zu treffen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !