Abgabe von alkoholischen Getränken durch Minderjä · PDF fileBranntwein und...

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  • Ministerium fr Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Wrttemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart

    lt. Verteiler

    - Nur per E-Mail -

    Datum 01.02.2011

    Andrea Messerschmidt

    Tel. 0711 123-3650

    Barbara Tilke

    Tel. 0711 23737-19

    Abgabe von alkoholischen Getrnken durch Minderjhrige

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in den letzten Monaten erreichen uns vermehrt Anfragen nach der Zulssigkeit des

    Alkoholverkaufs durch Minderjhrige bei ffentlichen Veranstaltungen. Deshalb

    nehmen das Ministerium fr Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren sowie

    die Aktion Jugendschutz Baden-Wrttemberg dazu wie folgt Stellung:

    Grundstzlich drfen Minderjhrige nur beim Ausschank/Verkauf von Alkohol

    eingesetzt werden, wenn eine erwachsene Person diesen lckenlos berwacht. Die

    erwachsene Person hat die Aufsichtspflicht und haftet im Falle von unzulssiger

    Abgabe oder Eigenkonsum eine entsprechende Ermahnung oder ein Verbot

    reichen nicht aus. In der Praxis drfte es auerordentlich schwierig sein, diese

    lckenlose berwachung durchzufhren.

    Vllig ausgeschlossen ist der Ausschank/Verkauf solchen Alkohols durch

    Minderjhrige, den sie aufgrund der Altersbeschrnkung nach 9 des

    Jugendschutzgesetzes1 selbst nicht konsumieren drfen.

    1 9 JuSchG regelt den Konsum und Verkauf von Alkohol in der ffentlichkeit:

    An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf Alkohol weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Branntwein und branntweinhaltige Getrnke drfen an unter 18-Jhrige weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    Schellingstrae 15 70174 Stuttgart Telefon 0711 123-0 Telefax 0711 123-3999 [email protected] Stadtmitte Friedrichsbau

    www.sozialministerium-bw.de www.service-bw.de

    Geschftsstelle der Kinderbeauftragten der Landesregierung: 0711 123-3696 u. -3695 Infotelefon des Landes-Behindertenbeauftragten: 0711 123-3752 u. -3760

    Geschftsstelle der Landesbeauftragten fr Chancengleichheit von Frauen und Mnnern: 0711 123-3522

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    Neben diesen rechtlichen Aspekten sind die pdagogischen zu bedenken. Der Ausschank

    von Alkohol konfrontiert Kinder und Jugendliche mit der Situation, Gleichaltrigen oder auch

    lteren gegenber das Jugendschutzgesetz durchsetzen zu mssen. Damit berfordern

    wir Erwachsenen die betroffenen Kinder und Jugendlichen und lsen unter Umstnden

    Konflikte unter Gleichaltrigen oder Freunden aus.

    Die fr den Ausschank/Verkauf von Alkohol bei Vereins- und Stadtfesten oder anderen

    ffentlichen Veranstaltungen Zustndigen sollten sich ihrer erzieherischen Verantwortung

    bewusst sein und angesichts der alarmierenden Zahlen zu Alkoholmissbrauch und

    Komasaufen von Jugendlichen berlegen, welches verharmlosende Signal sie geben,

    indem sie Minderjhrigen den Ausschank alkoholischer Getrnke bertragen.

    Wir empfehlen, aus den genannten pdagogischen und rechtlichen Grnden ohne

    jede Ausnahme auf den Einsatz von Minderjhrigen beim Ausschank/Verkauf von

    alkoholischen Getrnken zu verzichten.

    Mit freundlichen Gren

    Gnther Mchtle Marion von Wartenberg

    Ministerium fr Arbeit und Sozialordnung Aktion Jugendschutz

    Familien und Senioren