Abgrenzung Vorbereitung-Versuch

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strafrecht gk II Propädeutische Übung (1.Stunde) Seite 1 von 1 Sommersemester 2007 FAU Erlangen-Nürnberg l RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn Stand: 04.05.2007 Abgrenzung Vorbereitung – Versuch [Unproblematisch, wenn bereits tatbestandliche Ausführungshandlung gegeben ist.] - Formal-objektive Theorie: Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung Kritik: zu starr; es ist schon schwierig zu bestimmen, was überhaupt die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung ist; im Zweifel Abstellen auf letzte kausale Handlung - Subjektive Theorie: Abstellen allein auf die Vorstellung des Täters Kritik: erhebliche Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit - Materiell-objektive Theorie: Alle Tätigkeitsakte, die aufgrund ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung für die natürliche Auffassung als deren Bestandteil erscheinen. Kritik: ebenfalls zu weite Ausdehnung auf das tatbestandliche Vorfeld - Gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.): Der verbrecherische Wille muss sich in einer Handlung manifestiert haben, die nach Vorstellung des Täters das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet. Pro: entspricht am ehesten dem Wortlaut des § 22, der beide Elemente klar vorgibt es gibt hier keine allgemeingültige Formel, wann dies der Fall ist; vielmehr gibt es ein Bündel von Kriterien bzw. Indizien, die häufig in ihrer kombinierten Betrachtung zu einem Ergebnis führen. Nochmals: Wichtig ist, dass die folgenden teilweise objektiven Kriterien auf Basis der Vorstellung des Täters vom Tatablauf zu ermitteln sind! - Zwischenakts-Argumentation: Tathandlung mündet ohne weitere Zwischenakte in die Rechtsgutsverletzung ein, d.h. § 22 (-) wenn es noch weiterer wesentlicher Akte bedarf. - Gedanke des Rechtskreises: ”Ansetzen” beinhaltet das Eindringen in den Rechtskreis des Opfers (Auflauerungs- fälle); daher § 22 erst gegeben, wenn sich Täter- und Opfersphäre berühren. - Gedanke des Herrschaftsbereiches: Soweit der Täter das Geschehen in der Hand hat und die zukünftige Opfergefährdung noch jederzeit unterbinden kann, liegt kein unmittelbares Ansetzen vor. - unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang - Rechtsgutsgefährdung - Feuerprobe der kritischen Situation: Vornahme der entscheidenden Handlung (primär subjektives Kriterium) - Überschreiten der Schwelle zum ”Jetzt gehts los” (Standardformulierung [BGHSt 37, 294 (297 f.)]; in Klausuren bei nicht sehr problematischen Fällen gut zu verwenden.] Klausur: Des Eingehens auf derartige Theorien, die letztlich Ausdruck der Frage nach dem Strafgrund des Versuchs sind, bedarf es wohl nur gelegentlich in Hausarbeiten – Vorsicht: viele der „Theorien“, die in den Lehrbüchern noch stehen, sind mit der heutigen gesetzlichen Lage nicht mehr zu vereinbaren und werden dementsprechend auch nicht mehr vertreten.

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Tentativa; Derecho Penal

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  • strafrecht gk II Propdeutische bung (1.Stunde) Seite 1 von 1

    Sommersemester 2007 FAU Erlangen-Nrnberg l RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn

    Stand: 04.05.2007

    Abgrenzung Vorbereitung Versuch [Unproblematisch, wenn bereits tatbestandliche Ausfhrungshandlung gegeben ist.]

    - Formal-objektive Theorie: Beginn der tatbestandsmigen Handlung

    Kritik: zu starr; es ist schon schwierig zu bestimmen, was berhaupt die tatbestandsmige Ausfhrungshandlung ist; im Zweifel Abstellen auf letzte kausale Handlung

    - Subjektive Theorie: Abstellen allein auf die Vorstellung des Tters

    Kritik: erhebliche Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit

    - Materiell-objektive Theorie: Alle Ttigkeitsakte, die aufgrund ihrer notwendigen Zusammengehrigkeit mit der Tatbestandshandlung fr die natrliche Auffassung als deren Bestandteil erscheinen.

    Kritik: ebenfalls zu weite Ausdehnung auf das tatbestandliche Vorfeld

    - Gemischt subjektiv-objektive Theorie (h.M.): Der verbrecherische Wille muss sich in einer Handlung manifestiert haben, die nach Vorstellung des Tters das geschtzte Rechtsgut unmittelbar gefhrdet.

    Pro: entspricht am ehesten dem Wortlaut des 22, der beide Elemente klar vorgibt

    es gibt hier keine allgemeingltige Formel, wann dies der Fall ist; vielmehr gibt es ein Bndel von Kriterien bzw. Indizien, die hufig in ihrer kombinierten Betrachtung zu einem Ergebnis fhren. Nochmals: Wichtig ist, dass die folgenden teilweise objektiven Kriterien auf Basis der Vorstellung des Tters vom Tatablauf zu ermitteln sind!

    - Zwischenakts-Argumentation: Tathandlung mndet ohne weitere Zwischenakte in die Rechtsgutsverletzung ein, d.h. 22 (-) wenn es noch weiterer wesentlicher Akte bedarf.

    - Gedanke des Rechtskreises: Ansetzen beinhaltet das Eindringen in den Rechtskreis des Opfers (Auflauerungs-flle); daher 22 erst gegeben, wenn sich Tter- und Opfersphre berhren.

    - Gedanke des Herrschaftsbereiches: Soweit der Tter das Geschehen in der Hand hat und die zuknftige Opfergefhrdung noch jederzeit unterbinden kann, liegt kein unmittelbares Ansetzen vor.

    - unmittelbarer rumlicher und zeitlicher Zusammenhang

    - Rechtsgutsgefhrdung

    - Feuerprobe der kritischen Situation: Vornahme der entscheidenden Handlung (primr subjektives Kriterium)

    - berschreiten der Schwelle zum Jetzt gehts los

    (Standardformulierung [BGHSt 37, 294 (297 f.)]; in Klausuren bei nicht sehr problematischen Fllen gut zu verwenden.]

    Klausur: Des Eingehens auf derartige Theorien, die letztlich Ausdruck der Frage nach dem Strafgrund des Versuchs sind, bedarf es wohl nur gelegentlich in Hausarbeiten Vorsicht: viele der Theorien, die in den Lehrbchern noch stehen, sind mit der heutigen gesetzlichen Lage nicht mehr zu vereinbaren und werden dementsprechend auch nicht mehr vertreten.