Abrechnung Parodontologie und Prophylaxe in BEMA und GOZ von Parodontologie und... · Fortbildung...

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Fortbildung Organisation im Dentalwesen Rechnungslegung Abrechnung Parodontologie und Prophylaxe in BEMA und GOZ Skriptum zum Vortrag 9. Fränkischer Zahnärztetag in Bamberg 12. Mai 2017

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  • Fortbildung

    Organisation im Dentalwesen

    Rechnungslegung

    Abrechnung

    Parodontologie und Prophylaxe

    in BEMA und GOZ

    Skriptum zum Vortrag

    9. Frnkischer Zahnrztetag in Bamberg

    12. Mai 2017

  • FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 2

    Dieses Skriptum hat Modellcharakter. Es ist nicht mglich, stets in allen Behandlungsfllen alle hier beispielhaft zur bung verwendeten Positionen abzurechnen. Jede Behandlung,

    Therapieplanung und Abrechnung ist von der jeweiligen Situation des Patienten abhngig. Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Ausfhrungen des GOZ-Textes und

    den Kommentaren der BZK und des PKV-Verbandes kann keine Gewhr fr die Abrechnungsempfehlungen dieser stndig wandelnden Materie gegeben werden. In Zweifelsfragen

    wenden Sie sich bitte an Ihre zustndige Kammer.

    Dieses Arbeitshandbuch dient der Untersttzung whrend des Vortrages und der sicheren Umsetzung im Praxisalltag. Nachdruck, Weitergabe an Dritte, Kopien etc., auch

    auszugsweise, ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Herausgebers erlaubt. Inhalt ohne Gewhr. Stand Mai 2017 FORdent by Kerstin Salhoff

    AGENDA:

    Rechtssichere Vereinbarungen nach dem

    PRG u. Dokumentation

    Prophylaxe bei GKV und PKV-Patient

    PAR-Richtlinien/PAR-Antrag/Abrechnung

    Zugriff-Leistungen aus der GO,

    Kombinationsmglichkeiten mit der GOZ

    Analogberechnung nach GOZ

    Zustzliche berechenbare Leistungen-

    Mglichkeiten der Abdingung

    Parodontologische Begleitleistungen-

    in Verbindung mit Chirurgie

    Grnderin und Inhaberin des Unternehmens

    Abrechnung, Seminare, Praxis und Labororganisation sowie Management, Entwicklung QM System

    Betreuung von Praxen, Kliniken und Labore in allen Bereichen

    Qualittsmanagement

    Dozentin und Referentin fr Zahnrztekammern, zahnrztliche Bezirksverbnde und Arbeitskreise, Verlagshuser und Industriezweige sowie der Industrie

    Autorinsowie Mitautorin mehrerer Bcher sowie Verffentlichen in dentalen Fachmagazinen, Redaktionsbeirat

    Seit 1977 in der Dentalbranche aktiv

    Seminarleitung und Autor des Skriptums: Kerstin Salhoff

    Herzlich Willkommen

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    Was erwartet der Patient von Ihrer spezialisierten Praxis?

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    KZBV-Schnittstellenkommentar aus Mrz 2013, aktualisiert zum 01.06.2015:Der Leitfaden um gesetzlich Krankenversicherten vom zahnmedizinischen Fortschritt profitieren zu lassen, ohne ihre Ansprche im Rahmen der gesetzlichen

    Krankenversicherung zu verlieren. Die in dieser aktuellen Publikation enthaltene Kommentierung der GOZ-Nrn. wurde mit der Bundeszahnrztekammer abgestimmt

    und steht (nun) inhaltlich in bereinkunft mit der aktuellen GOZ-Kommentierung der BZK vom 2. Mrz 2015. Download: www.kzbv.de/schnittstellen/20150601.pdf

    BZK-alles aktuell auf einen Klick-

    hier knnen Sie sich anmelden!

    berarbeitung des GOZ-Kommentars der BZK- aktuelle Version vom Mrz 2017

    mit Vernderungen der Leistungsbeschreibungen, Erluterungen und Ergnzungen, spiegelt deutlich den Standpunkt der BZK zur Berechnung der einzelnen

    Positionen und den Kombinationsmglichkeiten wider.

    Download: www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/goz-kommentar.html:

    Ergnzend zum Kommentar stehen online weitere Erluterungen und Berechnungsempfehlungen zur Verfgung:

    1. Die Analogliste der BZK (Stand Januar 2017)

    2. 21 Beschlsse des Beratungsforums fr Gebhrenordnungsfragen zur GOZ: 2013 gegrndet BZK,PKV-Verband, Beihilfe -Land u. Bund.

    3. Ergnzende Kommentierung (DGMKG und DGZMK) als tabellarische Aufstellung zum Knochenmanagement. Berechnungsmglichkeiten nach Kriterien und

    Therapievarianten unterteilt und zugeordnet. Grundlegend wird hier in den Bereichen selbststndige Leistung, Indikation, Materialauswahl und Region eine

    bersichtliche Auflistung und die mglichen Abrechnungsvarianten empfohlen.

    4. Registrieren Sie sich auf der Seite der BZK- so sind Sie immer auf dem aktuellen Stand! Bei nderungen erhalten Sie eine E-Mail!

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  • Patientenrechtestrkungsgesetz (PRG)

    FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 5

    Patientenrechtegesetz = PRG

    Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) trat nach Art. 5 PRG am 26.02.2013

    in Kraft. Das Patientenrechtegesetz bndelt erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelt sie in wesentlichen

    Punkten weiter.

    Der Behandlungsvertrag wird ausdrcklich im Brgerlichen Gesetzbuch verankert. Hier wird die Vertragsbeziehung zwischen Patienten

    und rzten, aber auch zu anderen Heilberufen, wie Heilpraktikern, Hebammen, etc. zentral geregelt.

    Patientinnen und Patienten mssen verstndlich und umfassend informiert werden, etwa ber erforderliche Untersuchungen,

    Diagnosen und beabsichtigte Therapien.

    Diese Informationspflicht besteht auch fr die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen: Werden Behandlungskosten nicht von

    der Krankenkasse bernommen und wei dies der Behandelnde, dann muss er den Patienten vor dem Beginn der Behandlung

    entsprechend informieren. Auch muss der Behandelnde den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen ber einen

    Behandlungsfehler informieren.

    Die gesetzlich vorgeschriebene Aufklrung erfordert, dass grundstzlich alle Patientinnen und Patienten umfassend ber eine

    bevorstehende konkrete Behandlungsmanahme und ber die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklrt werden mssen. Damit sich

    der Patient seine Entscheidung gut berlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persnliches Gesprch gefhrt werden.

    Eine schriftliche Aufklrung reicht alleine nicht aus. Auch Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihres Alters oder ihrer geistigen

    Verfassung nicht in der Lage sind, allein ber die Behandlungsmanahme zu entscheiden, werden knftig verstrkt mit in den

    Behandlungsprozess eingebunden, indem das Gesetz festlegt, dass auch ihnen die wesentlichen Umstnde der bevorstehenden

    Behandlung zu erlutern sind.

    Ferner werden auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung im Gesetz niedergeschrieben. Patientenakten sind vollstndig

    und sorgfltig zu fhren. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollstndig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden

    vermutet, dass die nicht dokumentierte Manahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind knftig auch verpflichtet, zum Schutz

    von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Software einzusetzen.

    Karteikarten, etc. sind seit 01.04.2006 10 Jahre aufzubewahren.

    Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingerumt, das nur unter strengen

    Voraussetzungen und knftig nur mit einer Begrndung abgelehnt werden darf.

    Merke: Aufbewahrungspflicht liegt bei der Person die die Aufnahmen angefertigt hat- Weitergabe nur in Kopien-

    kostenpflichtig-nach Vorlage der Schweigepflichtentbindung des Patienten.

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  • Dokumentation unerlsslich zur : Therapiesicherung und Weiterbehandlung des Pat. durch ZA oder Vertreter.

    Nachweis der durchgefhrten Beratung und Aufklrung.

    Beweissicherung

    Zur Sicherstellung einer korrekten, vollstndigen Liquidation und somit der Vermeidung von Honorarverlusten

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    Was ist zu dokumentieren:

    Behandlungsdokumentation

    o Behandlungsdatum, ggf. Uhrzeit

    o Name des Behandlers und der Person die dokumentiert hat

    o Name des Betreuers des Patienten (ggf. auf Anamnesebogen ergnzen)

    o Grund des Patientenbesuchs

    o Anamnese (ggf. mit Besonderheiten)

    o Befund/Diagnose und Therapie /Funktionsbefunde

    o Zahn/Region-Art der Behandlung, Materialien, Medikamente, Medikation (ggfs. Angabe von rztlichen Hinweisen)

    o Komplikationen und sonstige Abweichungen vom Standard (Schwierigkeiten und Besonderheiten)

    o OP-Bericht, ggf. Narkoseprotokoll

    o Rntgenaufnahmen und Vitalittsproben- Diagnose notieren!

    o Verlaufsdaten

    o berweisungsempfehlungen

    o Wiedereinbestellungen, auch Terminabsagen oder Terminverschiebungen

    o Hinweis darauf, wer die Dokumentation angefertigt hat

    o Heil- und Kostenplne, ggf. Rckgabe von Edelmetall an Patienten

    o berweisungen (Grund, Adressat, mitgelieferte Unterlagen, bei Rntgenbildern-Besttigung durch Patient)

    o Ratenzahlung, Besondere Patienten nicht eingehaltene Termine, etc.Abrechnungsdokumentation

    o Datum der erbrachten Leistung- Behandlungsdatum, Ablauf und Dauer der Behandlung

    o Zahn/ Region

    o Leistungsziffer

    o Besonderheiten bei der Leistungserbringung (z.B. fr ggf. ntige Erhhung des Steigerungsfaktors ber 2,3fach)

    o Laborziffern/Chairside-Leistungen

    o bentigte Materialien

    Aufklrungsdokumentation

    o Datum des Gesprchs, Uhrzeit (Beginn und Ende)

    o Teilnehmer

    o Patientenaufklrung, auch fr Wunschbehandlungen

    o Einwilligungserklrung des Patienten- bzw. ggf. Kostenbernahme des Zahlungspflichtigen

    o Gesamtkosten der Behandlung (siehe HKP)

    o Aufklrung/Beratungsgesprch /Wirtschaftliche Aufklrung!

    o Grund und Inhalt der Aufklrung

    o Fragen des Patienten

    Im Streitfalle hat dies eine sogenannte

    "Beweislastumkehr" zugunsten des Patienten zur

    Folge nicht er, sondern der Zahnarzt muss dann

    beweisen, dass die Behandlung ordnungsgem

    durchgefhrt wurde - BGH, Urteil vom 03.02.1987, VI

    ZR 56/86. Allein wegen einer mangelhaften

    Dokumentation kann ein Honorarprozess verloren

    gehen oder der Patient mit

    Schadensersatzforderungen durchdringen.

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  • Diese Hinweise sollten auf keinem Heil- und Kostenplan fehlen:

    Dieser Kostenvoranschlag (Heil- und Kostenplan) wird aufgrund der vorliegenden Befunde und der geplanten Behandlung erstellt. Nicht

    vorhersehbare Umstnde bei der Behandlung sowie im Laufe der Behandlung zustzlich notwendige Leistungen werden gesondert

    berechnet. Darber werden Sie jedoch rechtzeitig informiert.

    Der jeweilige Steigerungssatz einzelner Leistungen kann erst nach deren Erbringung festgesetzt werden (Schwierigkeit, Zeitaufwand usw.)

    Insofern ist auch die Angabe des Honorars nur ein Schtzwert.

    Die berschreitung des 2,3 fachen Steigerungssatzes ist geschtzt. Eine Begrndung erfolgt auf der Rechnung.

    Die geschtzten Laborkosten sind Grundlage und Bestandteil des Behandlungsvertrages. Die geschtzten Laborkosten werden nach

    Arbeits- und Zeitaufwand, sowie der Schwierigkeit individuell kalkuliert. Die Berechnungsgrundlage ist GOZ 9. Aufgrund der weit

    berdurchschnittlichen Qualitt und des damit verbundenen erhhten Zeitaufwandes weichen die Kosten, von dem in der gesetzlichen

    Krankenversicherung geltenden Leistungsverzeichnis, oder versicherungsinterner Sachkostenlisten, ab.

    Dieser Kostenvoranschlag enthlt auch fakultative Leistungen,

    Die mit einem A versehenen Gebhrennummern sind gem GOZ 6 Abs. 1 analoge Leistungen, deren Erstattung ggf. unbercksichtigt

    bleibt.

    Mglicherweise ist eine vllige Erstattung durch Ihre Krankenkasse bzw. Beihilfestelle nicht gewhrleistet.

    Ich habe den Heil- und Kostenplan zur Kenntnis genommen und willige hiermit in die Behandlung ein. Ich habe nach erfolgter Information

    und Aufklrung keine weiteren Fragen und bin mit der Durchfhrung der geplanten Behandlungsmanahmen einverstanden. Ich verpflichte

    mich die entstehenden Kosten, unabhngig von einer reduzierten Erstattung durch die Versicherung oder Beihilfestelle, in voller Hhe zu

    bernehmen.

    Unterschrift des Patienten/ Zahlungspflichtigen- ggf. gesetzlicher Vertreter und des Zahnarztes!

    Tipp: Prfen Sie Ihre Vereinbarungen auf Aktualitt und Rechtssicherheit gem den PRG!

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    Formulare immer vor der Behandlung unterschreiben lassen:

    Aufklrung ber Therapiealternativen und Kosten

    Vereinbarung einer Privatbehandlung = 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKVZ (GKV)

    Ggf. abweichende Vereinbarung gem 2 Abs. 1 und 2 GOZ (Honorarvereinbarung- ber Faktor 3,5fach)

    Ggf. Verlangensleistungen gem 2 Abs. 3 GOZ

    Ggf. Einverstndniserklrung zur OP

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    Private KostenbernahmevereinbarungDer Zahnarzt kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten eine private Behandlung nach der GOZ vereinbaren, wenn die Leistung nicht

    Bestandteil der vertragszahnrztlichen Versorgung ist, z. B. weil sie

    ausdrcklich ausgeschlossen wurde und kein Ausnahmefall vorliegt (z. B. 28 Abs. 2 SGB V: FAL, Erwachsenen-KFO,Implantologie),

    nicht im BEMA-Leistungskatalog enthalten ist (z. B. elektrom. Lngenbestimmung, Phys)

    ber das Ma der ausreichenden, zweckmigen und wirtschaftlichen Versorgung hinausgeht (z.B. PAR, Endo nicht RiiLi konform)

    im Rahmen der vertragszahnrztlichen Versorgung nicht indiziert ist-Wahlleistung des Patienten- (z.B. entf. intakter Amalgamfllung).

    12 Wirtschaftlichkeitsgebot beachten

    (1) Die Leistungen mssen ausreichend, zweckmig und wirtschaftlich sein; sie drfen das Ma des Notwendigen nicht berschreiten.

    Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, knnen Versicherte nicht beanspruchen, drfen die Leistungserbringer nicht

    bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.Paragraph 12 Abs. 1 regelt die Leistungen, die zur Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden drfen. Auch wenn der Patient andere

    Leistungen wnscht, so drfen diese nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden, wenn diese nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.

    Solche Leistungen darf der Zahnarzt nur privat berechnen. Andernfalls verstt er gegen seine vertragszahnrztlichen Pflichten. Die Krankenkassen drfen

    diese Leistungen nicht erstatten.

    Darber hinaus besteht generell die Mglichkeit, auf Wunsch des Patienten und unabhngig von einer etwaigen Kostenerstattung durch Dritte, die

    Behandlung auf Grundlage eines privaten Behandlungsvertrages nach den Bestimmungen der GOZ zu vereinbaren.

    Private Kostenbernahmevereinbarungen gesetzlich Versicherter sind gem folgenden vertraglichen Bestimmungen mglich:

    4 Abs. 5 Bundesmantelvertrag Zahnrzte

    Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergtung nur fordern:

    d) wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten

    behandelt zu werden.

    Hierber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem

    Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Im brigen soll sich der

    Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten

    durchfhren zu lassen, schriftlich besttigen lassen.

    7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte

    Darber hinaus darf der Vertragszahnarzt von einem Versicherten eine Vergtung fr

    Leistungen, die im BEMA enthalten sind, nur fordern, wenn der Versicherte vor

    Beginn der Behandlung ausdrcklich wnscht, die Behandlung auf eigene Kosten

    durchfhren zu lassen. Der Vertragszahnarzt soll sich den Wunsch des Versicherten,

    die Behandlung auf eigene Kosten durchfhren zu lassen, schriftlich besttigen

    lassen. Die gesetzlichen Mehrkostenregelungen bleiben unberhrt.

    Zuzahlung zur Vertragsleistung: Mehrkosten

    Abdingung z.B. bei:

    Selbststndige Leistung

    Oberflchenansthesie

    Politur einer lteren Fllung

    PZR

    Selbststndige Leistungen im Rahmen einer

    PAR- Behandlung

    Auffllen von parodontalen Knochendefekten

    Membrantechniken, GTR/GBR- Verfahren

    Fullmouthdesinfektion

    PAR-Regenerationstherapien (Schmelz-Matrix-

    Proteine)

    PAR mit Antibiotika-Begleittherapie

    APDT

    sowie zahlreiche Analogleistungen..

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  • Unzumutbarkeitsgrenze!

    Ausnahmeflle, in denen die Gebhren des

    2,3fachen Satzes zu 75% und mehr vom Einsatz

    einmalig verwendbarer Werkzeuge aufgezehrt

    werden ist im Hinblick auf das Urteil des BGH

    (Az. III ZR 264/03) eine gesonderte Berechnung

    ggf. mglich. Von der allgemeinen

    Abgeltungsregel sind diejenigen Kosten

    ausgenommen, die im Gebhrenverzeichnis

    ausdrcklich als gesondert berechenbar

    ausgewiesen sind.

    Berechnungsfhig sind insbesondere folgende Materialkosten:

    Abformmaterial

    Ansthetika (GOZ 0090,0100)

    antibakterielle Materialien (GOZ 4025)

    atraumatisches Nahtmaterial

    einmal verwendbare Knochenkollektor- Schaber (GOZ 4110,9090)

    Implantate, Implantatteile, Einmal-Implantatfrsen

    Knochenersatzmaterial

    Konfektionierte apikale Stiftsysteme

    Konfektionierte Kronen (GOZ 2250)

    Konfektionierte Provisorien Kronen (GOZ 2260,2270)

    Materialien zur Frderung der Blutgerinnung

    Materialien zur Frderung der Geweberegeneration

    Materialien zum Verschluss von oberflchlichen Blutungen

    Materialien zur Fixierung von Membranen (Abschnitt E)

    Medikamententrger (GOZ1030)

    Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung

    nur einmal verwendbare Explantationsfrsen (Abschnitt K)

    Verankerungselement (GOZ 2195) + ggf. zustzlich

    3 GOZ (in Verbindung mit GOZ 4 Abs. 3)

    GOZ- Beratungsforum: 11. Mit den Gebhren der GOZ sind grundstzlich gem 4

    Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebhrenverzeichnis nichts anderes

    bestimmt ist. Darber hinaus sind bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004

    (Az.: III ZR 264/03) folgende Materialien zustzlich berechnungsfhig:

    Oraquix im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080 ProRoot MTA im -Quelle:

    BZK, Stand: 28.05.2014

    Bei zweiphasigen (zweiteiligen) Implantatsystem:

    Erste Phase= Implantat mit Abdeck-/Einheilschraube

    Zweite Phase= Gingivaformer, bertragungsaufbau,

    Transferkappe, Halteschrauben, Heilkappen, Laborimplantat,

    Kronenaufbau, Brcken- und Stegaufbauten, Schrauben und

    sonstige Sekundrteile z.B. fr horizontale Verschraubung

    etc. je nach Implantatsystem verschieden. (Alle Aufbauteile

    sind ab dem Freilegungszeitpunkt berechnungsfhig!

    Materialkosten 10 GO nur in Verbindung mit erbrachten

    Leistungen aus GO!

    Einmal OP - Kleidung (Team und Patient) / Einmalabdecktcher, steril

    - Patient + Team / Handschuhe /Khlbeutel

    Kltekompresse/physiologische Kochsalz/- Ringerlsung,

    Material fr Fotografie / zustzliche Medikamente /

    Einmalinstrumente/Einmalskalpell mit Griff

    Die MWST. fr das Implantat betrgt 7 %.

    Alle Aufbauteile, Gingivaformer, Kronenaufbau, etc.

    (Fixturen) unterliegen derzeit 19% MWST.

    Weisen Sie auf einem Beleg die Anzahl, den Preis und

    die Menge der Materialien, auf der Patientenrechnung

    ohne Lagerhaltungskosten / -Zuschlge aus Rabatte

    mssen weiter gegeben werden GOZ 10!

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    Tipp: Materialpreise stets berprfen- ggf. ndern oder

    ergnzen- keine Aufschlge! - Antikorruptionsgesetz

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  • 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen:(1) Wer als Angehriger eines Heilberufs, der fr die Berufsausbung oder die Fhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung

    erfordert, im Zusammenhang mit der Ausbung seines Berufs einen Vorteil fr sich oder Einen Dritten als Gegenleistung dafr fordert, sich versprechen

    lsst oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-,Heil-oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zufhrung

    von Patienten oder Untersuchungsmaterial

    1. Einen anderen im inlndischen oder auslndischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

    2. Seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhngigkeit verletze, wird mit Freiheitsstrafe

    bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer als Angehriger eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 einen Vorteil dafr fordert, sich versprechen lsst oder annimmt,

    dass er bei dem Bezug von Arznei-,Heil-oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, die zur Abgabe an den Patienten bestimmt sind, seine berufsrechtliche

    Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhngigkeit verletze. CAVE:

    Das Mitte April im Bundestag beschlossene Gesetz zur Bekmpfung der Korruption im Gesundheitswesen hat zu einer

    berarbeitung der Musterberufsordnung der BZK fr Zahnrzte gefhrt. Grundstzlich kann knftig jede Kooperation und

    Leistungsbeziehung im Gesundheitswesen als mglicher Korruptionstatbestand erfasst werden, darauf hatte auch die BZK bereits im

    Vorfeld hingewiesen. Die Abgrenzung zuknftig verbotenen Tuns von erlaubten Kooperationsformen etc. wird, so die BZK, nicht mehr

    einfach zu beantworten sein. Unter dieser Sicht wurde die Musterberufsordnung der BZK umfassend berarbeitet.

    Im wesentlichen standen 2 Normen fr die Strafrechtnorm im Vordergrund:

    1. Verbot der Patientenzuweisung gegen Entgelt

    Geschftsmodelle, in denen eine Gewinnbeteiligung oder andere Vergtungen unmittelbar von der Anzahl der berweisungen des Arztes

    oder der dadurch erzielten Umstze abhngen, sind stets verboten.

    2. Verbot von Vergnstigungen fr die Verordnung von z.B. in der Zahnheilkunde bestimmten Implantatsystem-Versorgungen.

    Es mssen Sonderzuwendungen durch Rabatte zum Beispiel bei Bestellung von zehn Implantaten nur fnf bezahlen zu mssen an den

    Patienten weitergegeben werden.

    Antikorruptionsgesetz

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    Beispiel: Ein Zahnarzt erhlt bei der Abnahme von zwanzig Implantaten eine kostenlose Reise fr 2 Personen als

    Draufgabe. Diesen verdeckten Preisnachlass muss der Zahnarzt an seine Patienten weitergeben, da das Material

    unmittelbar fr seine Patienten bestimmt ist. Unterlsst er die Weitergabe, macht er sich strafbar.

    Derartige Vereinbarungen sind nur dann strafrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Zahnarzt smtliche

    Rckvergtungen an seine Patienten weitergibt. Die Rechnung darf nur tatschlich entstandene Kosten enthalten.

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  • I. Materialkosten die nicht weiterberechnet werden drfen: Nur bei nicht gesondert abrechenbaren Materialkosten (Sprechstundenbedarf)spielt die

    Frage, zu welchem Preis der Zahnarzt diese einkauft, keine Rolle. Wenn er fr diesen Bereich besondere Rabatte erhlt, darf er seine eigenen

    wirtschaftlichen Interessen verfolgen und dadurch seine Betriebskosten mindern.

    II. Materialkosten die dem Patienten in Rechnung gestellt werden: Vorsicht ist geboten wenn der ZA Vergnstigungen (z.B. Naturalrabatte) beim

    Einkauf von gesondert abrechenbaren Materialien erhlt. Diese Materialien mssen dem Patienten zu Einkaufspreisen in Rechnung gestellt werden,

    verdienen darf der ZA daran nichts. Rechtlich kritisch sind unter anderem verdeckte Rckvergtungen (Kick-back-Provisionen) oder geldwerte Vorteile

    wie gesponserte Praxisveranstaltungen oder kostenfreie Kongresseinladungen. Ein Kick-back liegt vor, wenn zwischen Z und Herstellern bzw.

    Lieferfirmen fr Medizinprodukte Rabatte, Boni oder sonstige Vergtungen ausgehandelt werden, also von Herstellern versprochen und von Z

    angenommen werden dies wre eine Rckvergtung durch den Hersteller an den ZA.

    Legierungen in der Zahntechnik: Bei den nach 10Abs.2 Nr.5GOZ zu Tagespreisen abzurechnenden Legierungen spielt der Einkaufspreis fr die

    Bestimmung des Verkaufspreises keine Rolle, sondern es ist explizit der Tagespreis zum Zeitpunkt der Verarbeitung im Labor zu ermitteln. Sich aus

    dem Zeitabstand zwischen der Verarbeitung im Labor und der Inrechnungstellung gegenber dem Zahlungspflichtigen eventuell ergebende Gewinne

    oder Verluste verbleiben bei demjenigen, der die Legierung beschafft hat (vgl. Kommentar BEMA und GOZ, Liebold/Raff/Wissing, Stand November2015,10Rz.31).

    Verkauf von Zahnpflegeprodukten u. .: Beim Verkauf von Produkten rund um Zahnpflege stellt sich die Frage der Preisgestaltung bislang nur unter

    Wettbewerbsgesichtspunkten. Wenn eine Praxis hier hohe Preise durchsetzen kann, ist das ihr Gewinn. Allerdings fhrt der Verkauf dieser Produkte in

    aller Regel zu gewerbesteuerpflichtigen Einknften.

    Entgeltminderungen zwischen Zahntechniker und Zahnarzt: In der vertragszahnrztlichen Versorgung sehen Bundesmantel-/Ersatzkassenvertrag

    vor, dass der Vertrags-ZA mit seiner Abrechnung/Unterschrift unter anderem besttigt, dass die abgerechneten Material- und Laborkosten der

    gewerblichen Laboratorien tatschlich entstanden sind und dass er Rckvergtungen, wie Preisnachlsse, Rabatte, Umsatzbeteiligungen,

    Bonifikationen und rckvergtungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten an die Krankenkasse weitergibt.

    Auch im privatzahnrztlichen Bereich drfen dem Patienten gem 9 Abs.1 GOZ lediglich die tatschlich entstandenen Kosten fr zahntechnische

    Leistungen des Fremd-bzw. Eigenlabors berechnet werden (Auslagenersatz). Insoweit darf der Zahnarzt als Auslagen nur den Preis in Rechnung

    stellen, den er selbst bezahlt hat, d.h. den tatschlichen Einkaufspreis ohne kalkulatorische Zuschlge und unter Abzug von fr den Bezug erlangten

    Vergnstigungen oder sonstigen Vorteilen.

    Barzahlungsnachlass: Nach berwiegender Auffassung mssen Barzahlungsrabatte in branchenblicher Hhe, sogenannte Skonti, weiterhin nicht an

    die Patienten weitergegeben werden. blich sind 23% bei Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Grund hierfr

    ist, dass dem Zahnarzt durch die Vorfinanzierung des zahntechnischen Labors bzw. das entsprechende Inkasso ein eigener Zinsverlust bis zum

    Zeitpunkt der Erstellung bzw. Flligkeit der gegenber dem Patienten erteilten Rechnung entsteht. Dieser Zinsverlust soll durch das Skonto

    ausgeglichen werden, ein zustzlicher Gewinn des ZA entsteht nicht. Rckvergtungen, Preisnachlsse, Rabatte, Umsatzbeteiligungen und

    Bonifikationen des Lieferanten der Materialien mssen an den Zahlungspflichtigen weitergegeben werden, denn sonst wrde der ZA mehr als den nach

    GOZ vorgesehenen Auslagenersatz erhalten. Quelle: Kassenzahnrztliche Bundesvereinigung, KZBV

    Kostenlose Einladungen zu Kongressreisen oder Fortbildungen durch Dentalfirmen knnen strafrechtlich relevant werden.

    Kleinere Aufmerksamkeiten, bei denen davon ausgegangen werden kann,dass sie die Unabhngigkeit nicht beeinflussen,sollen zulssig sein (z.B.

    geringfgige und allgemein bliche Werbegeschenke oder der kleinere Prsente von Patienten). Eine Geringwertigkeits-oder Bagatellgrenze ist

    allerdings (noch) nicht festgelegt.

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    Beispiel: Alginat Image Preis / Menge

    Alginat Image 500 g

    Refill ohne Leerdose,

    Messbesteck

    8,95

    zzgl. 19 % MwSt. 1,70

    Bruttopreis Alginat (inkl. MwSt.) 10,65

    Preis pro Gramm (10,65 : 500

    g) brutto

    0,02

    Menge pro Abformung 40 g ( 30g 40g)

    Kosten pro Abformung 0,80 ?

    Anmischgert ?

    + Becher und Verschleiteile

    Quelle: dux dental

    Berechnung von Verbrauchsmaterialien / Abdruckmaterial

    Beispiel Alginat: Quelle: Praxismanagement Franziska Krau

    Beispiel: Silikon Preis / Menge

    Packung mit 300 ml, netto 192,00

    zzgl. 19 % MwSt. 36,48

    Bruttopreis Silikon (inkl. MwSt.) 228,48

    Preis pro Milliliter (228,48 : 300ml)

    brutto

    0,76

    Menge pro Abformung bei 35 ml (durchschnittlich?)

    Kosten pro Abformung 26,66 +

    Mischkanle 50 Stck-Packung, netto 44,85

    Zzgl. 19% MwSt. 8,52

    Preis fr 50 Stck, brutto 53,37

    Preis pro Stck, brutto (:50) 1,07

    Endpreis Abformung + Kanle 27,73

    Tipp: im Hinblick auf das

    Antikorruptionsgesetz, stehen die

    abgebildeten Broschren bei BZK und

    KZBV als pdf.-Datei zum Download bereit.

    Cave:

    Bei der Verwendung von

    ASilikonen

    (Gegenkieferabformung

    z.B. Silginat) knnen

    weitere Kosten fr

    Mischkanlen in Ansatz

    gebracht werden, da es

    sich hier um

    Einmalartikeln handelt.

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    Verstndliche

    Beschreibung der selbst.

    erbrachten Leistung, die

    nicht in die GOZ

    aufgenommen wurde!

    Auf die

    Leistungsbeschreibung

    der neuen GOZ Ziffer

    achten- oft separate

    Berechnung nicht

    mglich- enthalten! (siehe

    GOZ 4 Zielleistung!

    GOZ-Nr. Leistungsbeschreibung

    2130a

    Tipp: PC- Erfassung:

    Krzel: cerv /Nr.:

    2130a (weitere

    b..)/Druck 2130a

    Anwendung bakterienreduzierender Lacke -Cervitec entsprechend ( 6

    Abs.1 GOZ-Der Hinweis auf 6 Abs. 1 ist lt. BZK sinnvoll-in 10 GOZ jedoch

    nicht vorgeschrieben)

    Polieren einer Restauration Originaltext darf sinnerhaltend gekrzt

    Die Bundeszahnrztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebhrenordnung fr Zahnrzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebhrennummern verzichtet. Eine zahnrztliche Leistung, die

    analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebhrennummer nicht sachgerecht wre. Die BZK hat sich deshalb darauf beschrnkt, diejenigen Leistungen

    zu benennen, die einer analogen Berechnung zugnglich sind. Analoglisten bedingen grundstzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen

    Gestaltungsspielrume des Zahnarztes ein. Quelle: BZK-Klartext vom 27.06.2012

    Analogpositionen bitte so kalkulieren, dass diese bereits im 1,0-fachen Faktor wirtschaftlich und kostendeckend ist.

    Zeit und Aufwand kalkulieren, entsprechende Leistung (vorrangig aus der GOZ) whlen.

    Anlegen in der EDV: 1. Gewhlte GOZ-Nr. mit a versehen.

    2. verstndliche Beschreibung der Leistung.

    3. entsprechend

    4. Der Originaltext der herangezogenen Leistung darf sinnvoll gekrzt werden.

    Mit GKV Patient vor der Behandlung Vereinbarung nach 4 (5)BMV-Z oder 7 (7)EKVZ abzuschlieen.

    Beratungsforum: Themenbereich Fotodokumentation

    15. Im Rahmen einer zahnrztlichen Behandlung sind Fotos, die ausschlielich zu dokumentarischen Zwecken angefertigt worden sind, mit den Gebhrennummern abgegolten

    und drfen nicht gesondert berechnet werden. Fotos, die therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, nicht jedoch einer kieferorthopdischen Auswertung dienen, sind analog

    berechnungsfhig. Aus grundstzlichen Erwgungen empfiehlt die BZK keine konkrete Analoggebhr. Der PKV-Verband hlt als Analoggebhr die GOZ-Nr. 6000 fr

    angemessen. Quelle: BZK, Stand: 28.05.2014

    1) Selbststndige zahnrztliche Leistungen, die in das Gebhrenverzeichnis nicht

    aufgenommen sind, knnen entsprechend einer nach Art, Kosten- und

    Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebhrenverzeichnisses dieser

    Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und

    Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebhrenverzeichnis dieser Verordnung

    nicht enthalten ist, kann die selbststndige zahnrztliche Leistung entsprechend

    einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in

    Absatz 2 genannten Leistungen des Gebhrenverzeichnisses der

    Gebhrenordnung fr rzte berechnet werden. Erst GOZ- wenn nicht

    enthalten- GO aus den aufgefhrten Abschnitten und Nummern!

    6 Abs. 1 und 2 GOZ

    10 Abs. 4 GOZ

    2) Die Vergtungen sind nach den Vorschriften der Gebhrenordnung fr rzte zu berechnen,

    soweit die Leistung nicht als selbststndige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im

    Gebhrenverzeichnis der Gebhrenordnung fr Zahnrzte enthalten ist und wenn die

    Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des

    Gebhrenverzeichnisses der Gebhrenordnung fr rzte aufgefhrt sind: 1. B I, B II, B III unter

    den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis VI, 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II,

    C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet

    wird, 3. E V und E VI, 4. J, 5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den

    Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrchen, L VI unter den

    Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrchen, L V II, L IX, 6.

    M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, 7.

    N unter der Nummer 4852 sowie 8. O

    (4) Wird eine Leistung nach 6 Abs. 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung fr den Zahlungspflichtigen verstndlich zu beschreiben und mit dem Hinweis

    entsprechend sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

    Rechnungsformular gem. Anlage 2: Infolge der Neufassung von 10 Abs. 1 ist der Zahnarzt nunmehr nicht nur gehalten, in der Rechnung zumindest die Inhalte gem. 10 Abs. 2

    aufzunehmen, sondern er muss dabei auch die formalen Vorgaben gem. der Anlage 2 zur GOZ beachten. Die ursprngliche Fassung des Formulars in der Anlage 2 zur GOZ ist

    allerdings nicht gemeinsam mit dieser zum 01.01.2012, sondern erst zum 01.07.2012 in Kraft getreten. Dadurch sollte ausweislich der diesbezglichen Begrndung den Softwarehusern

    ein ausreichender Zeitraum fr die erforderliche Anpassung der Abrechnungsprogramme erffnet werden. Allgemeine Zielsetzung der verbindlichen Fixierung eines Formularvordrucks in

    der GOZ ist danach eine Minimierung des technischen Aufwandes, ohne dass dadurch zustzliche Belastungen fr die Zahnrzte entstehen sollen.

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  • GOZ 2012 Aktuelles Gebhrenverzeichnis fr zahnrztliche Leistungen

    A. Allgemeine zahnrztliche Leistungen -Allgemeine Bestimmungen

    3- einzige Leistung

    -getrennte Sitzung

    4

    15

    30

    31

    6190 GOZ

    Notizen:

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    Allgemeine zahnrztliche Leistungen

    Beratungsforum 01/2016: Abschnittsbergreifende

    Berechnung

    18. Die Auflistung einer Gebhrennummer in einem

    bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die

    dieser Gebhrennummer zuzuordnende Leistung nur in

    Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen

    berechnungsfhig wre, das fachlich diesem

    Gebhrenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

    1. Eine Beratungsgebhr nach der Nummer 1 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen = 1

    darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebhr fr eine Leistung nach diesem Gebhrenverzeichnis und

    fr eine Leistung aus den Abschnitten C bis O des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen berechnet werden.

    Eine Beratungsgebhr nach der Nummer 3 = 3 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen ist nur

    berechnungsfhig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 oder einer

    Untersuchung nach den Nummern 5 oder 6 des Gebhrenverzeichnisses fr rztliche Leistungen. Andere weitere

    Leistungen drfen neben der Leistung nach der Nummer 3 nicht berechnet werden. Als Behandlungsfall gilt fr die

    Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes.

    2. Das bei Leistungen nach diesem Gebhrenverzeichnis verwendete Abformungsmaterial ist gesondert berechnungsfhig.

    3. Material- und Laborkosten im Sinne dieses Gebhrenverzeichnisses umfassen Praxiskosten nach 4 Abs. 3 und

    Auslagen fr zahntechnische Leistungen nach 9 dieser Gebhrenordnung.Die Beratungsgebhr nach Nummer 3 kann nur dann mit einer anderen Leistung in derselben Sitzung berechnet werden, wenn es

    sich um eine Untersuchungsleistung nach den Nummern 0010 (GOZ) oder 5 oder 6 (GO) handelt. Im brigen

    gelten die Abrechnungsbestimmungen zur GO 3 - Mindestdauer 10 Minuten - auf Grund der Generalvorschrift des 6 Absatz 2 GOZ

    auch fr die Anwendung der GO 3 durch Zahnrzte.

    Als Abformungsmaterial sind alle Materialien zu verstehen, die die Oberflchen von Hartsubstanzen oder von Weichgeweben im Mund

    wiedergeben.

    Die Hhe der Kosten ist vom Zahnarzt auf der Grundlage der Beschaffungskosten und aufgrund des Verbrauchs im individuellen

    Einzelfall festzulegen.

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    Quelle: BZK

    BEMA

    PKV GO

    Quelle: BZK online- hier finden Sie alle Leistungsverzeichnisse

    finden Sie auf der Seite der BZK!

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    BEHANDLUNG VON FAMILIE UND VERWANDTEN -VERWANDTENKLAUSEL

    Wird von einem Behandler ein Familienmitglied behandelt, ist mit einer Einschrnkung oder sogar der Erstattungsverweigerung der PKV- insbesondere auch von

    der Beihilfestelle zu rechnen. Bis zu welchen Verwandtschaftsverhltnissen die Klausel reicht, ist bislang nicht Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen.

    Erfahrungsgem betrifft dies Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder des Behandlers. Die Erstattungseinschrnkung bezieht sich auf das zahnrztliche

    Honorar; die Sachkosten werden meist erstattet. In Gemeinschaftspraxen ist die Behandlung durch den nicht verwandten Partner mglich; hier gibt es

    beihilferechtlich keine Bedenken (OVG Rheinland, 20. 11.1998, Az: 10A 13091/97;

    Positive Urteile zum Ausfallhonorar: AG Neuklln, Urteil vom 07.10.2004, AZ 4 C 179/04

    Am 07. Oktober 2004 hat das Amtsgericht Neuklln in Berlin entschieden, dass einer Zahnrztin fr nicht bzw. nicht rechtzeitig abgesagte Termine ein zuvor

    vereinbartes Ausfallhonorar zusteht. // AG Wetzlar, Urteil vom 09.12.2004, AZ 32 C 1826/03

    Das AG Wetzlar hat am 09.12.2004 entschieden, dass einem ZA ein Ausfallhonorar in Hhe von EUR 550,-- zusteht, weil ein Kassenpatient zu fest vereinbarten

    Terminen nicht erschienen war, ohne vorher abzusagen. // OLG Stuttgart vom 17.04.2007 AZ: 1 U 154/06

    Zu den Voraussetzungen eines Vergtungsanspruchs nach 615 BEB oder eines Schadenersatzanspruchs nach 252 BEB bei kurzfristiger Absage eines rztlichen

    Behandlungstermins durch den Patienten. // AG Dsseldorf, Urteil vom 18.11.2013 , AZ: 52C 4822/13

    Die Patientin hatte den ersten von drei Termin abgesagt, zwei weitere unentschuldigt nicht. Der Zahnarzt forderte 600, fr v ier Stunden Ausfallzeit, da er in der Zeit

    keiner anderen Ttigkeit nachgehen konnte. Die Patientin musste 600, zuzgl. Zinsen bezahlen.

    GO4 (PKV) angeblich nur bei besonderen Erschwernissen zulssig -Die Ziffer 4 ist dem ZA offen stehend: Erhebung der Fremdanamnese ber einen

    Kranken und/ oder Unterweisung und Fhrung der Bezugsperson(en), im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken, und im Behandlungsfall (30 Tage)

    nur 1x berechnungsfhig; damit kann der Leistungsinhalt in einer oder auch in mehreren Behandlungssitzungen erfllt werden. Gerade die Fhrung und

    Unterweisung von Bezugspersonen stellt eine Manahme dar, die ber einen gewissen Zeitraum hinweg kontinuierlich im Rahmen wiederholter Kontakte mit dem

    Patienten und/oder den Bezugspersonen ggf. auch telefonisch erfolgt. Die GO- Nr. 4 wird in der Regel dann berechnet, wenn die Leistung definitiv

    abgeschlossen ist. Leistungsbestandteile der 4 sind die Fremdanamnese und/oder die Unterweisung und Fhrung der Bezugsperson(en). Die Beschreibung

    und/oder bedeutet, dass jeder Leistungsbestandteil fr sich alleine bereits die Berechenbarkeit auslst. Entscheidend ist, dass eine andere Person als der

    Kranke befragt (Fremdanamnese) oder beraten (Unterweisung) wird, da der Kranke selbst dazu nicht fhig ist. Der Zeitaufwand hierfr ist im Gegensatz z. B. zur

    3 nicht vorgeschrieben. Gelegentlich behauptet die PKV, die 4 sei nur bei besonderen Erschwernissen oder bei einem besonderen Aufwand im

    Zusammenhang mit der Behandlung von (behinderten) Kindern angemessen. Hierzu ist festzustellen, dass die 4 keine besonders schwierige und aufwendige

    Beratungsform darstellt. Besondere Erschwernisse oder ein besonderer Aufwand sind vielmehr nach 5 Abs. 2 GO mit dem Steigerungsfaktor zu

    bercksichtigen. Lt. ZK Westfalen-Lippe enthlt die 4 keine Einschrnkung. Bei der Fremdanamnese wird nicht der Patient selbst befragt, sondern die

    Bezugsperson. Dies kommt dann in Frage, wenn z.B. der Patient sich nicht verbal ausdrcken kann (mangelnde Sprachkenntnisse, Einschrnkungen der Sprache

    durch Erkrankungen oder neurologische Defizite), der Patient unter einer retrograden Amnesie leidet oder nicht ber die kognitiven Fhigkeiten zur

    Anamneseschilderung verfgt, wie das bei Kindern der Fall sein kann. So fhrt das LG Karlsruhe in einem Urteil vom 14. Mrz 2001 (Az.: 1 S 90/99) aus, dass

    bei der Fremdanamnese eines Suglings oder Kleinkindes die Nr. 4 GO Anwendung finde, wenn bei komplexen Krankheitsbildern eine aufwendige

    Fremdanamnese bei den Eltern des Patienten durchgefhrt werden msse, die vom Zeitaufwand her eine deutliche Abgrenzung zu den allgemeinen Beratungen

    erlaube. Somit sei der Ansatz der Nr. 4 unter Bercksichtigung des medizinischen Sachverhalts "im Einzelfall" zu beurteilen. Die Grnde fr den gesonderten

    Mehraufwand bei einer Erhebung der Fremdanamnese oder Instruktion einer Bezugsperson knnen sehr unterschiedlicher Natur und verschiedenen Charakters

    sein. Hierbei existiert in der GO primr keinerlei prinzipielle Einschrnkung im Hinblick auf bestimmte Patientengruppen oder Definitionen bestimmter

    Krankheitsflle. Durch diese nicht vorhandene Festlegung einerseits und den geforderten, das gewhnliche Ma bersteigenden Aufwand andererseits ergibt sich

    ein Ermessensspielraum, der beim Ansatz der GO- Nr. 4 besonders verantwortungsvoll genutzt werden muss. Die Besonderheit des Erkrankungsfalles, die zur

    Berechnung der GO- Nr. 4 fhrt, muss in jedem Fall nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert sein, wenn im Zweifelsfall bei Streitfragen eine

    berzeugende Auskunft gegeben werden muss. Ein Ausschluss spezieller Patientengruppen a priori, wie von manchen Erstattungsstellen vorgenommen, ist

    ebenso wenig mglich wie eine stereotype Abrechnung der GO- Nr. 4, sobald eine routinemige Befragung oder Therapieanweisung an Begleitpersonen

    vorgenommen wird, wie dies mit den Eltern bei der zahnrztlichen oder kieferorthopdischen Behandlung von Kindern der Fall ist.

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    GO 34 BERATUNG bei lebensbedrohlichen, lebensverndernden Erkrankungen

    - Keine Beratung nach GO-Nr. 34 fr eine voroperative Aufklrung bei chronischer Parodontitis-Urteil vom 21.10.2016

    Fr die Abrechnung sehr ausfhrlicher Aufklrungs- und Beratungsgesprche stehen Zahnrzten keine adquaten Gebhrenpositionen zur Verfgung, sodass

    gelegentlich auf den Ansatz der Geb.Nr. 34 GO zurckgegriffen wird. Doch wann liegt eine lebensbedrohende oder nachhaltig lebensverndernde Erkrankung tatschlich vor?

    Das Verwaltungsgericht (VG) Kln hat mit Urteil vom 21.10.2016 (Az.: 19 K 4392/15) entschieden, dass der behandelnde Zahnarzt die GO-Nr. 34 im

    Zusammenhang mit einer voroperativen Aufklrung bei diagnostizierter chronische Parodontitis zu Unrecht angesetzt hat.

    Zur Begrndung ihrer Klage hatte die Patientin (Klgerin) unter Vorlage einer Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes vorgetragen, dass der Zahnarzt zur

    Abrechnung der Leistung Ziff. 34 GO berechtigt gewesen sei. Die vom beklagten Land stattdessen angesetzte Ziff. 1 GO sei nicht angemessen fr das vom

    behandelnden Arzt ausfhrlich durchgefhrte Aufklrungsgesprch vor dem operativen Eingriff.

    Das Verwaltungsgericht sah dies anders und stellte in seinen Urteilsgrnden fest:

    Die Gebhr nach Ziffer 34 GO kann in Rechnung gestellt werden nach der Errterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf

    die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverndernden oder

    lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschlielich Planung eines operativen Eingriffs und Abwgung seiner Konsequenzen und Risiken -

    einschlielich Beratung gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.

    Wann ist eine Erkrankung lebensbedrohend/lebensverndernd?

    Wie sich aus der gemeinsamen Auffhrung einer nachhaltig lebensverndernden oder lebensbedrohenden Erkrankung in Ziffer 34 GO ergibt, muss die nach

    Ziff. 34 GO abrechenbare Beratungsleistung im Zusammenhang mit einer gravierenden Erkrankung wie z. B. Karzinom, Leukmie, Morbus Hodgkin, Aids,

    Hypertonie, schwere Unfallverletzungen, schwere Lungenentzndung, rheumatische Erkrankungen, Diabetes mellitus oder Asthma bronchiale erbracht werden,

    vgl. Brck, Kommentar zur GO, 3. Aufl., Stand Januar 1996, GO 34, Rdnrn. 1 und 3.

    GO-Nr. 34 fr eine voroperative Aufklrung bei chronischer Parodontitis berechenbar?

    Die vom Zahnarzt diagnostizierte chronische Parodontitis ist keine gravierende Erkrankung im Sinne der Ziff. 34 GO. Allein die Tatsache, dass die

    Beratungsleistung des Zahnarztes eine Aufklrung vor einem operativen Eingriff umfasste, rechtfertigt nicht den Ansatz der GO 34. Wie sich aus dem

    eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist auch eine voroperative Aufklrung nur dann nach GO 34 abrechenbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer

    gravierenden Erkrankung des Patienten erfolgt.Quelle: Angelika Enderle, erstellt am 08.03.2017, zuletzt aktualisiert am 08.03.2017 Juradent-ID: 3704

    AG Aurich: Berechnung der 3 bei getrennten Handlungsabschnitten durch ZA und ZMA-Urteil vom 20.10.16

    Neben der Beratungsleistung 3 drfen nach der im GOZ-Teil A verankerten Allgemeinen Bestimmungen nur die zahnrztliche Untersuchungsleistung 0010

    GOZ bzw. die rztlichen Untersuchungspositionen 5 oder 6 berechnet werden. Andere, weitere Leistungen, wie z. B. Rntgen oder eine Zahnsteinentfernung

    drfen in derselben Sitzung nicht berechnet werden. Fr die Konstellation, dass innerhalb desselben Arzt-Patientenkontaktes vom Zahnarzt eine eingehende

    Beratung nach Nr. 3 und eine Untersuchung nach der GOZ-Nr. 0010 und von der Praxismitarbeiterin im Anschluss daran eine Zahnsteinentfernung nach den

    GOZ-Nrn. 4050 und 4055 durchfhrt wurden, stellt das Amtsgericht (AG) Aurich mit Urteil vom 20.10.2016 (Az.: 12 C 711/15) fest, dass die Geltendmachung

    der Beratungsgebhr nicht zu beanstanden ist. Wrtlich fhrt das Gericht aus: Aufgrund der durchgefhrten Beweisaufnahme steht zur sicheren berzeugung

    des Gerichtes fest, dass der Klger eine eingehende, das gewhnliche Ma bersteigende Beratung im Sinne der oben nher bezeichneten Gebhrenordnung

    durchfhrte. Der Anspruch auf eine solche Gebhr aus dem zahnrztlichen Behandlungsvertrag ist ausgelst, wenn die Beratung ber einen Zeitraum von mehr

    als 10 Minuten hinausgeht. Des Weiteren weist das Gericht auf eine Verlautbarung der Zahnrztekammer Mecklenburg-Vorpommern hin, wonach neben der 3

    nicht noch eine Zahnsteinentfernung berechnet werden kann (dens 4/2016 Seite 19). Zur zugrundeliegenden Konstellation stellt es jedoch klar: Es fanden auch

    2 gebhrenrechtlich relevante Handlungsabschnitte statt, nmlich der in dem Beratungsraum und ein weiterer im Behandlungszimmer. Daher ist die

    Geltendmachung der Beratungsgebhr nicht zu beanstanden, obwohl wenig spter die eigentlichen Behandlungsmanahmen durchgefhrt wurden.Quelle: Angelika Enderle, erstellt am 24.01.2017, zuletzt aktualisiert am 24.01.2017,Juradent-ID: 3682

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  • GOZ-

    Nr.

    Leistungstext Punkte Tipp/Notizen

    0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen einschlielich

    Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

    + ggf.CMD-Screening zur berprfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulrer

    Dysfunktionen GOZ 6 Abs. 1

    100 neben

    Ber.,R,1000,4000,4005 und

    8000, 9000

    0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls

    Auswertung von Modellen

    200 auch fr medizinisch nicht

    notwendige

    Leistungen (nach 2 Abs. 3)

    0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopdischer Behandlung oder bei

    funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Manahmen nach Befundaufnahme und

    Ausarbeitung einer Behandlungsplanung. Sind FAL/FTL und/oder kieferorthopdische Leistungen als auch

    Leistungen anderer Abschnitte der GOZ und/oder der GO Gegenstand eines HKPs, so ist die Nummer

    0040 zu berechnen. Therapie-und Kostenplan je Behandlungsalternative ohne KFO/oder FAL zustzlich

    nach GOZ 0030-BZK 02.03.15

    250 fr HKP ZE+FAL

    Separate HKP`s weiter

    mglich -0030 und 0040 sind

    nicht nebeneinander mglich

    0050 Abformung eines Kiefers fr ein Situationsmodell, auch Teilabformung, einschlielich Auswertung zur

    Diagnose oder Planung120 auch bei Rep. und

    festsitzendem ZE, auch

    Teilabformung

    0060 Abformung beider Kiefer fr Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschlielich Auswertung zur

    Diagnose oder Planung. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie-ggf. auch mehrfach-

    berechnungsfhig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient.- BZK 10 /15

    260 ggf. 0080, 5170, ggf.

    Bissschablone+ 9

    Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung

    zu begrnden.

    +Abdruckdesinfektion

    - 9

    0065 Optisch-elektronische Abformung einschlielich vorbereitender Manahmen, einfache digitale

    Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhlfte oder Frontzahnbereich

    Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebhren-

    verzeichnis fr dieselbe Kieferhlfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfhig

    80 bis zu 4x .Kontaktpunkt,

    Gegenkiefer,0050/0060 ggf.

    0080,6010,8010,PC-gesttzte

    Auswertung analog!

    0070 Vitalittsprfung eines Zahnes oder mehrerer Zhne einschlielich Vergleichstest, je Sitzung 50 Anzahl Zhne,verschiedene

    Methoden-Faktor steigern

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    Allgemeine Vorleistungen

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  • GOZ-

    Nr.

    Leistungstext Punkte Tipp/ Notizen

    0080 Intraorale Oberflchenansthesie, je Kieferhlfte oder Frontzahnbereich

    GKV-Vereinbarungsfhig da eigenstndige Leistung

    30 + Material fr Oraquix

    Bei subgingivaler Applikation

    Faktor steigern

    0090 Intraorale Infiltrationsansthesie 60 nur 1x-sonst begrnden

    0100 Intraorale Leitungsansthesie

    Wird die Leistung nach Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu

    begrnden.

    Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Ansthetika

    gesondert berechnungsfhig.Bei entsprechender Indikation ist die intraorale Leitungsansthesie auch des Nervus buccalis, Nervus mentalis, Nervus lingualis, Nervus infraorbitalis, am Tuber maxillare, Canalis incisivus oder Foramenpalatinum majus als L1 berechenbar.

    70 +Materialkosten fr

    Ansthetikum.

    Je Anzahl der zu

    ansthesierenden Nerven

    und/oder bei lang

    andauernden Eingriffen

    mehrfach berechenbar

    0110 fr die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern, 2195,

    2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100,

    4130, 4133 und 9160

    Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem

    einfachen Gebhrensatz berechnungsfhig.

    400 Die Lupenbrille ist nicht als

    OP-Mikroskop anzusehen!

    Schwierigkeiten bei

    Mikroskopanwendung ber

    den Steigerungsfaktor

    geltend machen=5.

    0120 Zuschlag fr die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach dem Nummern 2410, 3070, 3080,

    3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

    Der Zuschlag nach der Nummer 0120 betrgt 100 v.H. des einfachen Gebhrensatzes der

    betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

    Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfhig.

    GKV-neben einer Sachleistung nicht mglich!- Nur als selbststndige Zusatzleistung analog 6

    Abs. 1 vereinbarungsfhig.

    Zuschlge sind nur fr die in

    der GOZ aufgezhlten

    Positionen mglich! Keine

    analoge Berechnung bei

    anderen als bezeichneten

    Leistungen kommt nicht in

    Betracht.

    Beratungsforum: 1. Berechnungsfhigkeit des Operationsmikroskops

    Der Zuschlag fr die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur fr die in der GOZ-Nr. 0110 abschlieend aufgezhlten

    Gebhrenpositionen berechnungsfhig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen fr

    die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in

    Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfhige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand

    den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

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    Allgemeine Bestimmungen Injektionen, Mikroskop, Laser

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  • Katalog selbststndiger zahnrztlicher

    gem 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen,

    Abschnitt A- K Quelle: BZK 01/17

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    BERECHNUNG DER GOZ-NR. 0090 NEBEN DER NR. 0100

    Angeblich ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 0090 neben der Nr. 0100 nicht mglich, da die Ansthesie das Gebiet (Zahn und Schleimhaut)

    gleichzeitig erfasse. Beide Injektionstechniken, die fr unterschiedliche Nervversorgungen durchgefhrt werden, sind gebhrenrechtlich

    berechenbar, wenn sie aus zahnmedizinisch-fachlichen Grnden erforderlich sind.

    BZK Die intraorale Leitungsansthesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsansthesie zusammen berechnet werden, z. B.

    zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.

    Zahnrztekammer Niedersachsen Die Nebeneinanderberechnung z.B. zur Ausschaltung von Nervanastomosen ist mglich, sollte jedoch in

    der Rechnung erlutert werden. Die Leistungslegende der GOZ enthlt keine Berechnungseinschrnkung.

    Nach der Gebhrenordnung ist jede einzelne Injektion abrechenbar: Es besteht keine Berechnungseinschrnkung in der Leistungslegende

    der GOZ, aus der hervorgeht, dass in dem Bereich zweier nebeneinander liegender Zhne die Abrechnung nur einmal erfolgen darf.

    Insbesondere bei lang andauernden Behandlungen und nachlassender Ansthesiewirkung knne, so der Sachverstndige, erneut, sogar an

    demselben Zahn, Ansthesie eingesetzt und auch abgerechnet werden, Urteil LG Hagen,07.05.2013 (Az.: 4 O 358/10)

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    IP -Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnrzte und Krankenkassen ber Manahmen zur Verhtung von

    Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) -A. Allgemeines1. Diese Richtlinien legen gem. 22 Abs. 2 SGB V Art, Umfang und Nachweis der zahnrztlichen Manahmen zur Verhtung von Zahnerkrankungen

    (zahnmedizinische Individualprophylaxe) bei Versicherten fest, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    2. Die zahnmedizinische Individualprophylaxe soll der Vorbeugung gegen Karies und Parodontal-Erkrankungen dienen und die Manahmen der

    Gruppenprophylaxe sinnvoll ergnzen und fortfhren. Die Individualprophylaxe soll der Erhaltung der Zahngesundheit dienen und ggf. Neuerkrankungen

    oder ein Fortschreiten der Erkrankung verhindern.

    Mit dem Individualprophylaxe-Programm sollen insbesondere die Versicherten betreut werden, die von der Gruppenprophylaxe nicht erfasst werden.

    3. Der Erfolg der Individualprophylaxe ist in jeder Phase abhngig von der Mitarbeit des Patienten. Die Frderung dieser Mitarbeit steht daher im

    Vordergrund der Prophylaxemanahmen. Der dafr notwendigen Motivation kommt besondere Bedeutung zu. Ggf. kann sie mehrfach erforderlich sein.

    4. Um die Bereitschaft des Patienten zur Kooperation zu erreichen und zu erhalten, ist eine kontinuierliche Durchfhrung der

    Zahnprophylaxemanahmen erforderlich.

    5. Die Individualprophylaxe beginnt mit der Erstellung des Mundhygienestatus, dem die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und

    Kieferkrankheiten vorangegangen sein soll. Erforderlichenfalls folgt die Motivationsphase. Eine ggf. notwendige Intensivmotivation mit der Aufklrung

    ber Krankheitsursachen und ggf. Remotivationen sollen zeitnah mglichst innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.

    6. Die Prophylaxemanahmen sollen insbesondere den Versicherten mit hohem Kariesrisiko helfen, die Mundgesundheit zu verbessern. Ein hohes

    Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte des Karies-Indexes DMF-T / DMF-S angezeigt: -Alter bis

    7 Jahre dmf/DMF (t/T) > 5 oder D(T) > 0

    8 - 9 Jahre dmf/DMF (t/T) > 7 oder D(T) > 2

    10 - 12 Jahre DMF (S) an Approximal/Glattflchen > 0

    13 - 15 Jahre D (S) an Approximal/Glattflchen > 0

    und / oder mehr als 2 karise Lsionen

    Dies gilt auch fr Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Karies-Index DMF-T / DMF-S:

    Bleibende Zhne/ Milchzhne D d (decayed) = karis M m (missing) = fehlend wegen Karies F f (filled) = gefllt wegen Karies

    T t (teeths) = Zhne S s (surfaces) = Zahnflchen

    Der Zahnarzt soll Inhalt und Umfang der notwendigen Prophylaxemanahmen nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Bei

    Versicherten, die kein hohes Kariesrisiko aufweisen, sind die Prophylaxemanahmen in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschrnken.

    7. Die Individualprophylaxemanahmen werden nach Magabe des Zahnheilkundegesetzes und der geltenden Ausbildungs- und

    Fortbildungsbestimmungen durchgefhrt.

    BEMA

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    Quelle: Rote Abrechnungsmappe-Online Version Juli 2016 als PDF-Datei- Als Alternative zur Website-Version der Roten Mappe knnen Sie ein PDF laden: PDF-Datei (5 MB)

    Website-Version der Roten Mappe-Online Version. Wir bieten Ihnen die Website-Version der Roten Mappe in zwei Versionen an: Zur Online-Nutzung und zum Downloaden

    (Anleitung) auf Ihren Rechner. Dort knnen Sie die Rote Mappe ohne Internetverbindung lesen.

    http://www.salhoff.de/https://www.kzvb.de/zahnarztpraxis/abrechnung/rote-abrechnungsmappe/index.php?eID=tx_nawsecuredl&u=53049&g=3,6&t=1493111401&hash=7cfd85ee031db16870d9c1f1014264db1b5506f8&file=/fileadmin/user_upload/Zahnarztpraxis/Abrechnung/Rote_Abrechnungsmappe/Downloads/Rote_Abrechnungsmappe_2016.pdfhttps://www.kzvb.de/zahnarztpraxis/abrechnung/rote-abrechnungsmappe/#c18026
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    Quelle: Rote Abrechnungsmappe-Online Version Juli 2016 als PDF-Datei-

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    KZVB-Hinweise:

    1. Fissurenversiegelungen an anderen als o.g. Zhnen (6+7) bzw. bei einem nicht anspruchsberechtigtem Personenkreis sind privat mit dem Patienten

    zu vereinbaren und abzurechnen (nicht nach IP5).

    2. Ist bei einem Molaren eine karise Fissur zu fllen und fr die zweite kariesfreie Fissur erfolgt eine Versiegelung, so kann ggf. die Nr. 13 neben der

    Nr. IP5 abgerechnet werden.

    3. Das Entfernen von subgingivalen Belgen oder Verfrbungen ist keine vertragszahnrztliche Leistung.

    4. Die Nr. IP5 ist am selben Zahn im Rahmen eines Behandlungsfalles nur einmal abrechenbar.

    5. IP-Leistungen sind auch vom Kieferorthopden berechenbar. Mit dem berweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die Individualprophylaxe

    durchfhrt und abrechnet.

    Versiegelung als Privatleistung

    Ausschlielich kariesfreie Fissuren und Grbchen an den Zhnen 17, 16, 26, 27, 37, 36, 46 und 47 stellt bei Personen ab

    dem 7. Lebensjahr bis einschlielich vollendetem 18. Lebensjahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar -

    Ausnahme: Zhne 16, 26, 36, 46 bei vorzeitigem Durchbruch schon vor dem 7. Lebensjahr

    Als Privatleistung gilt z. B.

    die Fissurenversiegelung an allen anderen bleibenden Zhnen und an allen Milchzhnen

    die Glattflchenversiegelung

    die Bracketumfeldversiegelung

    die Versiegelung aller Zhne bei Patienten, die nicht dem berechtigten Personenkreis (7.-18. Lebensjahr) angehren

    Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx

    0030 Schrift. Heil- und Kostenplan 1

    44,34,35,45 2000 Fissurenversiegelung 4

    44,34,35,45 4050 Entfernung harter u. weicher Belge, einwurzelig,mehrwurzelig=4050 4

    1020 Fluoridierung 1

    2130 Politur vorhandener Fllung?

    2040 Kofferdamm? (2030-bmf nur beim fllen und prp.!)

    6/1 Spezielle Protektoren, Versiegelung bei Schmelzerosionen oder

    Schmelzfehlbildungen- siehe Analogliste

    Entfernung weicher Belge 16, 15, 14=

    GOZ-Nr. 4050/4055

    Versiegelung kariesfreier Fissuren Zhne

    16, 15, 14

    Glattflchenversiegelung Zhne 16, 15

    5 x GOZ-Nr. 2000=

    3x an 16, 15, 14

    Fissurenversiegelung

    + je 1 an 16, 15

    Glattflchenversiegelung

    Erweiterte Fissurenversiegelung = GOZ 2060 +2030.

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  • FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 25

    1. Diese Richtlinien legen gem. 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V Voraussetzungen, Art und Umfang

    der zahnrztlichen Manahmen zur Frherkennung und Verhtung von Zahn-, Mund- und

    Kieferkrankheiten bei Versicherten fest, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet

    haben (Frherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten).

    2. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen sollen der Erkennung von

    Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und der Vorbeugung von Karies und Gingivitis dienen.

    Weiterhin sollen durch sie Neuerkrankungen festgestellt und bewirkt werden, dass eine

    Behandlung frhzeitig eingeleitet und ein Fortschreiten der Erkrankung verhindert wird.

    3. Mit den Frherkennungsuntersuchungen (siehe Nummer 6) sollen insbesondere die Kinder

    betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Manahmen

    durchfhren. Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen

    und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind (siehe Nummern 6

    und 7).

    4. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen sind auf die rztlichen Kinder-

    Frherkennungsuntersuchungen, die in den Richtlinien des Bundesausschusses der rzte

    und Krankenkassen in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. Die

    Frherkennungsuntersuchungen und die unter Nummer 7 genannten Manahmen sollen die

    Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergnzen. Der Zahnarzt

    klrt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Manahmen das Kind im Rahmen der

    Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. Er hat die eigenen Ttigkeiten darauf abzustimmen.

    5. Die zahnrztlichen Kinder-Frherkennungsuntersuchungen umfassen die Inspektion der

    Mundhhle, die Einschtzung des Kariesrisikos beim Kind, die Ernhrungs- und

    Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten mit dem Ziel der Keimzahlsenkung beim

    Kind durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getrnke sowie verbesserte

    Mundhygiene, die Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel zur Schmelzhrtung

    (fluoridiertes Speisesalz, Zahnpasta u..), und ggf. die Abgabe oder Verordnung von

    Fluoridtabletten.

    6. Es werden drei zahnrztliche Kinder-Frherkennungsuntersuchungen durchgefhrt. Die

    erste Untersuchung findet grundstzlich im dritten Lebensjahr statt. Die beiden weiteren

    Untersuchungen finden bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres statt. Der Abstand zwischen

    den Untersuchungen betrgt mindestens 12 Monate.

    7. Ab dem 30. Lebensmonat ist bei Kindern mit hohem Kariesrisiko ergnzend zu den oben

    genannten Manahmen die Anwendung von Fluoridlack zur Kariesvorbeugung angezeigt. Ein

    hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte fr karise, wegen Karies entfernte und

    gefllte Zhne angezeigt:- Alter bis

    3 Jahre dmf-t > 0

    4 Jahre dmf-t > 2

    5 Jahre dmf-t > 4

    6 Jahre dmf-t > 5

    Fr diese Kinder sollen die lokalen Fluoridanwendungen in regelmigen Abstnden zweimal

    je Kalenderhalbjahr vorgenommen werden. Diese Manahmen sind auf die

    Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.

    8. Soweit karise Defekte festgestellt werden, sind diese vorrangig zu sanieren.

    FU -Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. 91 Abs. 6 SGB V in der Besetzung fr die vertragszahnrztliche Versorgung

    ber die Frherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnrztliche Frherkennung gem 26 Abs. 1 Satz 2 SGB V)

    Quelle: Rote Abrechnungsmappe-Online Version Juli 2016 als PDF-Datei-

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  • B. Prophylaktische Leistungen - Allgemeine Bestimmungen

    GOZ

    BEMA

    Prophylaktische Leistungen nach Abschnitt B sind nur bei Einzelunterweisung (lndividualprophylaxe) berechnungsfhig; bei Gruppenunterweisung

    (Gruppenprophylaxe) sind sie nicht berechnungsfhig.

    NR Leistungstext Punkte Tipp/ Notizen

    1000

    IP1/IP2

    Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale

    Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

    200 GO Zugriff, Speicheltest

    analog, 4005

    1010 Kontrolle des bungserfolges einschlielich weiterer Unterweisung, max. 3x pro Jahr z.B. 28.02.16-Folgejahr

    01.03.17-Beginn neuer Jahreszeitraum. Dauer mindestens 15 Minuten

    100

    1020

    IP4

    Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder

    Gel, je Sitzung

    50 ggf. +Versiegelung,

    Zahnsteinentf.,etc.

    Die Leistung nach der Nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal, die Leistung nach der Nummer 1010 innerhalb

    eines Jahres dreimal berechnungsfhig. Die Leistungen umfassen die Erhebung von Mundhygieneindizes, das Anfrben

    der Zhne, die praktische Unterweisung mit individuellen bungen und die Motivierung des Patienten. Im

    Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den Nummern 0010, 4000

    und 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebhrenordnung fr rzte nur dann

    berechnungsfhig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begrndet wird.

    Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres hchstens viermal berechnungsfhig. GKV- in der

    Regel nach 30.Lebensmonat und Vollendung 18.Lebensjahr in der Regel nicht vereinbarungsfhig.

    Kariesinfiltrationsbe-handlung

    analog 6/1

    Jahreszeitraum siehe 1010.

    Mehr als 4x pro Jahr

    begrnden!

    Prophylaxe

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    1030 Lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen -Behandlung mit einer individuell

    gefertigten Schiene als Medikamententrger, je Kiefer

    1. Die Herstellung einer individuell angefertigten Schiene als Medikamententrger (z.B. Tiefziehschiene) ist

    gesondert berechnungsfhig. 2. Mit der Gebhr sind die Kosten fr das verwendete Medikament abgegolten. 3. Die

    Anwendung eines konfektionierten Lffels als Medikamententrger erfllt nicht den Leistungsinhalt der Leistung

    nach Nummer 1030. 4. Bei Anwendung einer individuell gefertigten Schiene als Medikamententrger fr

    Fluoridierungsmittel ist die mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach Nummer 1030 innerhalb eines Jahres in

    der Rechnung zu begrnden. GKV- vereinbarungsfhig.

    90 1x je Kiefer +Herstellen der

    Schablonen - 9,

    ggf. Pla-Modelle,

    Belagsentfernung, etc.

    1040 Professionelle Zahnreinigung

    Die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Belge auf Zahn- und Wurzeloberflchen

    einschlielich Reinigung der Zahnzwischenrume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflchenpolitur und geeignete

    Fluoridierungsmanahmen, je Zahn oder Implantat oder Brckenglied

    Die Leistung nach Nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075,

    4090 und 4100 nicht berechnungsfhig. GKV- nicht neben BEMA 107 fr dieselbe Sitzung vereinbarungsfhig.-

    Dokumentation!

    28 Fr delegierte PZR Faktor

    nach ZAW+SCHW.-Ggf.

    +4030,2130,2320,4020,

    4025,1000,1010,2000,

    2010,analog 6/1 -z.B.

    Subging. Reinigung, FMD

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  • Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx

    0030 Schriftl. Heil- und Kostenplan 1

    1000 Erstellen eines Mundhygienestatus 1

    1010 Kontrolle des bungserfolges, Hygiene-Kontrolle 1

    1020 Fluoridierung, Manahmen zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz 1

    6/1 ggf. Kariesrisikotest analog GOZ 6/1, ggf. weitere-siehe Analogliste

    2/3 Entfernung von Raucherbelag und Kaffee/Tee-Verfrbungen (z.B. nur Airflow?)-keine

    Erstattung!- Wunschleistung- 2 Abs. 3! Ust.-Pflicht

    Vereinbarung einer privatzahnrztlichen Behandlung auerhalb der vertraglichen Regelungen der GKV

    gem. 4 Abs. 5 d Bundesmantelvertrag Zahnrzte bzw. gem. 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte

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    Die Airflow-Behandlung

    Der Einsatz von Airflow lst keine eigenstndige Gebhrenposition aus, da es sich um eine

    methodenspezifische Art der

    Entfernung harter und weicher

    Belge handelt.

    Was kostest eine PZR?

    Wie die neue Auswertung im Jahr 2016 durchgefhrten Umfrage deutlich zeigt, ist eine professionelle Zahnreinigung im Westen

    Deutschlands wesentlich teurer als im Osten. Fr dieses Ergebnis analysierte Michael Mitterer, Betreiber der Plattform kosten-beim-

    zahnarzt.de, mehr als 1.200 Datenstze.

    PZR Kosten 2015- Durchschnittlich:

    Bundeslnder West 2015: 82,49 - z.B. Bremen 72,50, Bayern 85,91, Hamburg 89,29, Niedersachsen 74,76, Berlin 94,04

    Bundeslnder Ost 2015: 74,11- z.B. Thringen 67,63, Sachsen 78,82, Mecklenburg-Vorpommern 80,36

    Bei der professionellen Zahnreinigung handelt es sich um eine Privatleistung der Zahnrzte, die von qualifiziertem Personal

    durchgefhrt wird. Entsprechend ist diese Leistung auch nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten. Das heit, die Kosten fr die

    PZR muss der Patient selbst tragen. Diese sind unterschiedlich, wobei der Zahnarzt an die GOZ gebunden ist. Der Preis fr die PZR

    variiert, da es auf die Anzahl der Zhne ankommt. Der Aufwand bestimmt den Preis welcher durch den Zeitaufwand (ca.30 bis 60

    Minuten) und der Art der PZR ( z.B. Einsatz von bestimmten Gerten und teuren Materialien unterschiedlich ist. Entsprechend dem

    Zeitaufwand, der behandelten Zhne und auch der verwendeten Gerte kann der Preis fr eine Zahnreinigung bei 40 bis 280 Euro

    liegen. Quelle: Die gesamte Studie erhalten Sie unter kosten-beim-zahnarzt.de

    http://www.salhoff.de/http://www.kosten-beim-zahnarzt.de/http://www.kosten-beim-zahnarzt.de/
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    *Bei einer Einwilligung von Eltern fr

    ihr Kind gilt: Grundstzlich ist die

    Einwilligung von beiden

    Elternteilen einzuholen. Unterschreibt

    ein Elternteil allein, erklrt dieser

    durch seine Unterschrift

    zugleich, dass ihm das Sorgerecht

    allein zusteht oder dass er vom

    anderen Elternteil bevollmchtigt

    wurde, fr diesen die Erklrung

    abzugeben.

    Ein Exemplar dieser Vereinbarung erhlt der Patient.

    Muster:

    Aufklrung und Einwilligung

    nach dem PRG

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  • FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 29

    Quelle: www.bema-goz.de Asgard Verlag-Auszug DIE Entscheidungshilfe- ausgewhlte Positionen aus BEMA und GOZ im Vergleich

    Meine Empfehlung 8 die sich lohnen!

    Viele BEMA-Positionen liegen bei

    Anwendung des 2,3fachen GOZ-Satzes

    noch unter BEMA-Niveau!

    Der Spruch: BEMA denken heit Geld

    verschenken, trifft also nicht immer zu!

    http://www.salhoff.de/http://www.bema-goz.de,asgard/
  • Zahn GOZ Leistungsbeschreibung Xx Faktor

    0030 Schrift. Heil- und Kostenplan 1 2,3

    1000 Mundhygienestatus- oder 4000? 1 2,3

    14-17, 24-27 1040 Prof. Zahnreinigung je Zahn- oder 4055/4075* 8 3,5

    13-23 1040 Prof. Zahnreinigung- oder 4050/4070* 6 2,5

    4020 Mundbehandlung 1 2,3

    17-27 4025 *Antibakterielle med. Lokalapplikation + Materialkosten 2 3,4

    17 2130 Politur der beiden Fllungen (mo+od) 2 1,3

    4030 Beseitigen scharfer Zahnkanten 4 2,3

    2010 Behandlung berempfindlicher Zahnflchen

    6/1 Full-mouth-Desinfektion-oder Zungenreinigung

    6/1 Subgingivale Reinigung entsprechend 2130

    17 6/1 Taschensterilisation mittels Laser oder Ozon

    je nach Behandlungsfall erweiterungsfhig

    Honorar ca. * Begrndung wenn keine Ansthesie!!

    Materialkosten gem. 3 und 4 GOZ ca.

    Gesamtkosten ca.

    Vor PA-Plan ber GKV -

    ohne private

    Vorbehandlung ist die

    Motivation und Mitarbeit

    des Patienten nicht zu

    prfen! Sondiertiefe

    4-5mm,siehe PA-RilLi

    Vereinbarung einer privatzahnrztlichen Behandlung auerhalb der vertraglichen Regelungen der GKV gem. 4 Abs. 5 d Bundesmantelvertrag Zahnrzte

    bzw. gem. 7 Abs. 7 Ersatzkassenvertrag Zahnrzte

    Zwischen Patient/-in bzw. Zahlungspflichtige/-r und Zahnrztin/Zahnarzt fr Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

    Die nachstehend aufgefhrten PZR- Leistungen

    ( ) sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse enthalten.

    ( ) gehen ber das Ma der ausreichenden, zweckmigen und wirtschaftlichen Leistung

    hinaus ( 12 SGB V = Wirtschaftlichkeitsgebot)

    ( x ) entsprechen nicht den Richtlinien der vertragszahnrztlichen Behandlung

    Oder : Die unterzeichnenden Vertragspartner vereinbaren eine privatzahnrztliche Behandlung nach der Gebhrenordnung fr Zahnrzte (GOZ) auf der Grundlage des beigefgten

    Heil- und Kostenplans Nr. xxx vom..

    GOZ 0080

    +Mat.

    mglich

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    Cave *4025: 1. Das Medikament

    muss definitiv antibakteriell (z.B.

    Perio Chip, meist CHX-Gel)- nicht

    antiphlogistisch sein. 2. Das

    Medikament wird subgingival

    appliziert. 3. Applikation am Zahn-

    an Implantat analog 6/1 GOZ!

    http://www.salhoff.de/
  • Die professionelle Zahnreinigung Die Entfernung von harten Belgen, dem Zahnstein,

    knnen Patienten der GKV je Kalenderjahr einmal

    vornehmen lassen. Alle weiteren Manahmen sind reine

    private Leistungen und mssen gem GOZ vereinbart

    werden. Viele Patienten greifen bereits auf die private

    Leistung, GOZ 1040 Professionelle Zahnreinigung,

    zurck und nehmen die BEMA 107 nicht mehr in

    Anspruch. Inzwischen erstatten die Krankenkassen mit

    unterschiedlichen Systemen die PZR.

    Anders als bei der Erfassung des PSI ist bei der

    Entfernung von harten Belgen das Kalenderjahr vom

    01.01. 31.12. ausschlaggebend. In der Berechnung

    dieser Leistung ist somit viel Planung, Aufklrung und die

    Erstellung von speziellen Programmen fr Patienten der

    GKV vonnten. Viele Patienten greifen bereits auf die

    private Leistung, GOZ 1040 Professionelle

    Zahnreinigung, zurck und nehmen die BEMA 107/ Zst.

    nicht mehr in Anspruch.

    Die private GOZ 1040 darf nicht in gleicher Sitzung mit

    der BEMA 107 verrechnet oder erbracht werden. Die

    KZBV sieht hier eine berschneidung von

    Leistungsinhalten, die Sie in der ZA-Praxis beachten

    mssen.

    Keine pauschale Berechnung- auch nicht fr den

    zweiten Zahnstein im Jahr!

    Es muss zwischen GOZ 1040, 4050 oder 4055 und

    der BEMA 107-Zst ein Abstand vorliegen.

    1. Einfache PZR ohne

    Prophylaxemanahmen

    1040 je Zahn / Brckenglied oder Implantat

    4020- ggf. 2010

    2. Entfernung von Zahnstein, keine PZR 4050/4055/4020

    3. PZR mit Indices

    1040

    4030

    1000 / 1010

    4005

    4020

    4025 + antibakterielles/antibiotisches Material

    4. PZR mit Prophylaxe, umfassendes

    Programm

    1000/ 1010

    4000

    4005

    1040

    2130

    4030

    4020

    4025 +antibakterielles/antibiotisches Material

    2000

    6190

    5. Umfassende Prophylaxe in mehreren Sitzungen

    1. Sitzung:

    1000

    4000

    4005

    1040

    2130

    4030

    4020

    4025 +

    2000

    6190

    APDT/ Laseranwendung

    2. Sitzung:

    4020

    4025 + Material

    (4060), keine Leistungsberschneidung

    BEMA 107 bei wiederholter Entfernung harter

    Belge in der Folgesitzung mglich, - nicht bei

    PZR-Ktr.

    4005

    FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 31

    Neben der PZR nach der Geb.-Nr. 1040 GOZ ist die Geb.-Nr. 1020

    GOZ nicht berechnungsfhig.

    Die Geb.-Nr. 2010 GOZ verfolgt jedoch mit der Behandlung

    berempfindlicher Zahnflchen ein anderes Behandlungsziel und

    kann neben der Geb.-Nr. 1040 GOZ, d.h. zahn- und

    sitzungsgleich, berechnet werden. Das gilt unabhngig davon, ob

    zur Leistungserbringung der Geb.-Nr. 2010 GOZ ein

    Fluoridprparat oder ein anderes Material / Verfahren Anwendung

    findet.

    Die Geb.-Nr. 2010 GOZ ist je Kiefer, in einer Sitzung also

    hchstens zweimal berechnungsfhig.

    http://www.salhoff.de/
  • Katalog selbststndiger zahnrztlicher

    gem 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen,

    Abschnitt A- K Quelle: BZK 03/17

    FORdent by Kerstin Salhoff * [email protected] * 0911 9883680 * 0911 - 98836820 * www.salhoff.de Seite 32

    BEMA

    http://www.salhoff.de/
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    Regelmige Voraussetzung fr die durchzufhrende Parodontitistherapie ist das Fehlen von

    Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren sowie die Anleitung des Patienten zur richtigen

    Mundhygiene.

    Mitwirkung des Patienten: Der Zahnarzt hat den Patienten in allen Therapiephasen ber die

    Notwendigkeit der aktiven Mitwirkung zu informieren. Die Mitwirkung besteht darin, dass sich

    der Patient nach seinen individuellen Mglichkeiten aktiv bemht, exogene und endogene

    Risikofaktoren zu reduzieren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und

    eventuell eingesetzte Therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden.

    KZVB-Hinweise:

    1. In den Richtlinien ist eine behandlungsbedrftige Parodontopathie beschrieben, wenn der

    PSI-Code 3 oder 4 festgestellt wurde oder eine Parodontitis vorliegt, mit Taschentiefen von 3,5

    und mehr mm. Sollten Taschentiefen grer als 3,5 mm auch ohne Infektionszeichen

    vorliegen, so besteht richtliniengem ein Anspruch des Patienten auf eine

    Parodontalbehandlung.

    2. Die systematische Behandlung von Parodontopathien stellt keine GKV-Leistung dar, wenn

    ein PSI-Code 1 oder 2 oder eine Sondiertiefe von

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    Anlage zu den Behandlungs-Richtlinien: Parodontaler Screening-Index (PSI) BEMA 04 PSIDer PSI bietet einen orientierenden berblick ber das Vorliegen und/oder die Schwere einer parodontalen Erkrankung und den Behandlungsbedarf. Er ist auch

    geeignet, Erkrankungsrezidive aufzudecken.

    Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Parodontien der Indexzhne 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei

    deren Fehlen ersatzweise an den daneben stehenden Zhnen. Bei Erwachsenen erfolgt die Messung an allen vorhandenen Zhnen mit Ausnahme der

    Weisheitszhne. Die Befundung wird mittels einer Mess-Sonde mit halbkugelfrmiger Spitze und Markierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm)

    durchgefhrt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextanten eingeteilt.

    Aufgezeichnet wird der hchste Wert pro Sextant:

    Code 0 = Entzndungsfrei, kein Zahnstein oder berstehende Fllungs- oder Kronenrnder

    Code 1 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren

    Code 2 = Blutung nach vorsichtigem Sondieren, supra- oder subgingivale Plaque und Zahnstein und/oder berstehende Fllungs- oder Kronenrnder

    Code 3 = Sondiertiefe 3,5 bis 5,5 mm (schwarzes Band teilweise sichtbar)

    Code 4 = Sondiertiefe 6 mm oder mehr (schwarzes Band nicht mehr sichtbar)

    Falls beim Sondieren von Taschen sich purulentes Exsudat entleert, ist dies der Blutung gleichzustellen.

    Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 gemessen, wird fr den Sextanten die Messung beendet und fr den Sextanten ein Wert von Code 4 eingetragen.

    Ist ein Sextant zahnlos, wird ein x eingetragen. Wird eine Furkationsbeteiligung festgestellt, wird der Sextant mit einem * versehen und eine Einordnung in den

    nchsthheren als den per Messung festgestellten Code vorgenommen.

    VI. Sonstige Behandlungsmanahmen

    1. Zur vertragszahnrztlichen Versorgung gehren das Entfernen von harten verkalkten Belgen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut.

    Sextant Kieferabschnitt

    S1 Backenzhne oben rechts

    S2 Frontzahnbereich oben

    S3 Backenzhne oben links

    S4 Backenzhne unten links

    S5 Frontzahnbereich unten

    S6 Backenzhne unten rechts

    I. Erwachsene

    Zur Erhebung des PSI wird jeder Kiefer in drei Abschnitte unterteilt: in beide SZ-Bereiche und das FZ-Gebiet.

    Fr das gesamte Gebiss ergeben sich somit sechs Abschnitte, die sogenannten Sextanten:

    An jedem Zahn wird durch vorsichtiges Sondieren an bis zu sechs Stellen mit einer WHO-Sonde (Sonde der World Health

    Organization: an der Spitze abgerundet und mit spezieller Skala versehen) die Sondierungstiefe der Zahnfleischtasche

    ermittelt und durch behutsames Streichen im Gingivalsulcus (zirkulr um den Zahn verlaufende Vertiefung zwischen Zahn

    und Zahnfleisch) die Blutungsneigung erhoben.

    Pro Sextant wird jeweils nur der schlechteste Wert in ein spezielles Befundschema eingetragen:

    II: Kinder

    Bereits im Kindesalter kann es zum Auftreten einer Parodontalerkrankung (Erkrankung des Zahnhalteapparats) kommen.

    Da diese frhe Form der Parodontitis an den ersten Molaren (erste hintere Backenzhne, Sechs-Jahr-Molaren) und an den

    Incisivi (Schneidezhne) beginnt, wird bei Kindern die Messung auf die Zhne 11, 31 und die Sechs-Jahr-Molaren

    begrenzt.

    Nach dem Verfahren

    Nach Erhebung des PSI werden bei entsprechendem Befund weiterfhrende Therapiemanahmen eingeleitet.

    http://www.salhoff.de/
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    Rntgen

    Quelle: BZK

    CAVE: Keine PAR-Behandlung ohne aktuelle Rntgenaufnahmen!

    1. Berichtigungsantrge zu PAR-Behandlungen ohne

    Rntgendiagnostik

    Vermehrt erhalten wir Berichtigungsantrge - insbesondere von der

    DAK-Gesundheit - bei denen beanstandet wird, dass PAR-

    Behandlungen ohne eine vorhergehende Rntgendiagnostik

    abgerechnet wurden.

    Gem der Richtlinie Abschnitt B.V.2 zur Parodontitis-Behandlung sind

    zur Anamnese und Diagnostik Rntgenaufnahmen erforderlich. Diese

    sollten in der Regel zum Zeitpunkt der Diagnostik nicht lter als sechs

    Monate sein. Ist dies nicht der Fall, geht die Krankenkasse davon aus,

    dass die Parodontitis Behandlung nicht entsprechend den Richtlinien

    durchgefhrt wurde und somit die Behandlung nicht vertragsgerecht

    erfolgte. Wir bitten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um strikte Beachtung der zugrundeliegenden

    Richtlinien, um Rckbelastungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen fr Sie zu

    vermeiden. Nur bei Einhal