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AEW Vergütung für Produzenten Mit Einspeisung aus Anlagen bis 100kVA in die Netze der AEW Elektrizität aus Anlagen nach Art. 19 ff. des Energiegesetzes (EnG) 1. Produktbeschrieb Das Produkt AEW p.e en gilt für Einspeisungen in das Verteilnetz der AEW aus Anlagen mit einer Leistung bis 100kVA von Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie von Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und nicht gemäss Art. 19 ff. des Energiegesetzes entschädigt werden. 2. Vergütung Die Vergütung ist gültig im Kalenderjahr 2019. Mit jährlicher Einspeisung von weniger als 100 000 kWh / Jahr mehr als 100 000 kWh / Jahr Preiszonen Zone 1 Zone 2 Zone 1 Zone 2 Vergütung exkl. MWST Rp./kWh 6,25 4,55 individuell Vergütung inkl. MWST Rp./kWh 6,73 4,90 individuell Vergütungen unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht des Produzenten: Nicht mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen ohne Mehrwertsteuer vergütet. Mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen inkl. aktueller Mehrwertsteuer vergütet. Preiszonen Samstag Sonntag Montag – Freitag Diese Preiszonen gelten auch an Feiertagen. Zone 1 Zone 2 00.00 07.00 13.00 20.00 24.00 Uhrzeit 3. Weitere Bestimmungen 3.1 Anwendung Die Einspeisung der Energie erfolgt in das Verteilnetz der AEW. 3.2 Auszahlung der Vergütung Die Auszahlung der Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt durch die AEW mindestens einmal jährlich an den Produ zenten. Die Vergütung erfolgt entsprechend den ins Netz eingespeisten Mengen. 3.3 Ökologischer Mehrwert Produzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss Art. 19 ff. EnG erhalten, sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV, «naturemade» usw.) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem. 3.4 Geschäftsbedingungen Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie der AEW Energie AG. AEW p.e en Ausgabe Juli 2018 www.aew.ch AEW Energie AG Obere Vorstadt 40 Postfach CH5001 Aarau T +41 62 834 21 11 [email protected]

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Page 1: AEW p.e en...AEW Vergütung für Produzenten Mit Einspeisung aus Anlagen bis 100 kVA in die Netze der AEW Elektrizität aus Anlagen nach Art. 19 ff. des Energiegesetzes (EnG) 1. Produktbeschrieb

AEW Vergütung für ProduzentenMit Einspeisung aus Anlagen bis 100 kVA in die Netze der AEW Elektrizität aus Anlagen nach Art. 19 ff. des Energiegesetzes (EnG)

1. ProduktbeschriebDas Produkt AEW p.e en gilt für Einspeisungen in das Verteilnetz der AEW aus Anlagen mit einer Leistung bis 100 kVA von Produzenten von Elektrizität aus nicht erneuerbarer Energie sowie von Produzenten von Elektrizität aus erneuerbarer Energie, deren Anlagen nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert wurden und nicht gemäss Art. 19 ff. des Energiegesetzes entschädigt werden.

2. VergütungDie Vergütung ist gültig im Kalenderjahr 2019.

Mit jährlicher Einspeisung von weniger als 100 000 kWh / Jahr mehr als 100 000 kWh / Jahr

Preiszonen Zone 1 Zone 2 Zone 1 Zone 2

Vergütung exkl. MWST Rp./kWh 6,25 4,55 individuell

Vergütung inkl. MWST Rp./kWh 6,73 4,90 individuell

Vergütungen unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht des Produzenten:■■ Nicht mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen ohne Mehrwertsteuer vergütet.■■ Mehrwertsteuerpflichtige Produzenten werden mit den Vergütungssätzen inkl. aktueller Mehrwertsteuer vergütet.

Preiszonen

Samstag

Sonntag

Montag – Freitag

Diese Preiszonen gelten auch an Feiertagen. Zone 1 Zone 2

00.00 07.00 13.00 20.00 24.00Uhrzeit

3. Weitere Bestimmungen 3.1 AnwendungDie Einspeisung der Energie erfolgt in das Verteilnetz der AEW.

3.2 Auszahlung der VergütungDie Auszahlung der Vergütung der eingespeisten Energie erfolgt durch die AEW mindestens einmal jährlich an den Produ­zenten. Die Vergütung erfolgt entsprechend den ins Netz eingespeisten Mengen.

3.3 Ökologischer MehrwertProduzenten, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen produzieren und keine Einspeisevergütung gemäss Art. 19 ff. EnG erhalten, sind frei, den ökologischen Mehrwert ihrer Produktion (HKN, TÜV, «naturemade» usw.) zu Marktkonditionen zu verkaufen. Voraussetzung dafür ist die Registrierung der Anlage und der Produktion im nationalen Herkunftsnachweissystem.

3.4 GeschäftsbedingungenEs gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie der AEW Energie AG.

AEW p.e enAusgabe Juli 2018

www.aew.ch

AEW Energie AGObere Vorstadt 40PostfachCH­5001 Aarau T +41 62 834 21 [email protected]