AK Datenschutz der DGRI - Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung -

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Dr. Wulf Kamlah, Rechtsanwalt Berlin, den 27. November 2009 AK Datenschutz der DGRI - Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung -

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AK Datenschutz der DGRI - Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung -. Dr. Wulf Kamlah, Rechtsanwalt Berlin, den 27. November 2009. Wulf Kamlah. Of Counsel Chefsyndikus. 2. SKW Schwarz Rechtsanwälte DGRI AK Datenschutz 27. November2009. Innerhalb des Paketes „BDSG II“ - PowerPoint PPT Presentation

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Dr. Wulf Kamlah, Rechtsanwalt Berlin, den 27. November 2009

AK Datenschutz der DGRI

- Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung -

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Wulf Kamlah

Of Counsel Chefsyndikus

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• Innerhalb des Paketes „BDSG II“

• Anlass: Datenskandale

• Verschärfte Anforderungen an Auftragsverträge

• Kontrolldichte beim Dienstleister erhöht

Neuregelungen zur Auftragdatenverarbeitung

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Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung Begründung des Gesetzgebers zu Änderungen für die Auftragserteilung

• Bundesrat (BR-Drucksache 4/09B, S. 7 f):

→ § 11 Abs. 2 BDSG (alt) wird praktisch häufig nicht beachtet→ In der Praxis oft nur Verweis auf BDSG ohne nähere Festlegung→ Häufig kein Nachweis über Einwilligung des Betroffenen→ Nicht-öffentliche Stellen erkennen häufig nicht, was verlangt wird

• Bundestag (BT-Drucksache 16/13657, S. 28 f):

→ Übernimmt Vorschlag des Bundesrats→ Ergänzung soll gesetzliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Auftrags

besser erkennbar machen

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Mindestinhalt („insbesondere“) des ADV-Vertrages dezidiert festgelegt, § 11 Abs. 1 Satz 2 BDSG – Teil 1

• Gegenstand und Dauer des Auftrags

• Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, Art der Daten und der Kreis der Betroffenen

→Konkretisierung des Auftragsgegenstandes, Bezeichnung von Betroffenengruppen

• Die nach § 9 BDSG zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen

→Verweis auf oder bloßes Abschreiben der Anlage zu § 9 BDSG reicht nicht

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Inhalt des ADV-Vertrages dezidiert festgelegt, § 11Abs. 1 Satz 2 BDSG – Teil 2

• Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten

→Konkretisierung der Weisung

• Die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des AN, insbes. die von ihm vorzunehmenden Kontrollen

→Verweis missglückt ? Gemeint sind offenbar § 5 BDSG und die Kontrollen nach § 9 BDSG

• Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen

→schon bisher

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Inhalt des ADV-Vertrages dezidiert festgelegt, § 11 Abs. 1 Satz 2 BDSG – Teil 3

• Kontrollrechte des AG und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des AN

→dezidiert festzulegen (auch Auditrechte für Dritte)

• Mitzuteilende Verstöße des AN oder bei ihm beschäftigten Personen gegen Datenschutzvorschriften oder Auftragsinhalt

→relevant bei Datenpannen

• Umfang (sonstiger) Weisungsbefugnisse, die sich der AG vorbehält

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Inhalt des ADV-Vertrages dezidiert festgelegt, § 11 Abs. 1 Satz 2 BDSG – Teil 4

• Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim AN gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags

→wesentliches Motiv der Novellierung (S. Stellungnahme Bundesrat)

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Anpassungsbedarf bestehender Verträge jetzt ?

• Kein verschobenes Inkrafttreten des neuen § 11 BDSG

• Keine Übergangsvorschrift für § 11 BDSG

• Daher sind

→Neuverträge sofort nach Maßgabe der neuen Bestimmungen abzuschließen

→auch Altverträge umzustellen ?

– „nur" fehlerhafte Auftragserteilung künftig bußgeldbewehrt

– Problem: Neue Aufträge unter altem Rahmenvertrag

– Jedenfalls schon nach altem Recht mangelhafte Verträge umstellen

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Neuregelungen zur Auftragsdatenverarbeitung

Begründung des Gesetzgebers für Prüfungen und Dokumentation

• Bundesrat (BR-Drucksache 4/09B, S. 8 f):

→ Missbrauchsgefahr durch Verknüpfung von Daten beim Auftragnehmer→ Verantwortlicher Auftraggeber prüft nur „sehr zurückhaltend“→ Häufigkeit und Dokumentation der Prüfungen zur Gewährleistung der Einhaltung

der gesetzlichen Vorgaben durch den Auftragnehmer

• Bundestag (BT-Drucksache 16/13657, S. 28 f):

→ Bestimmtheit für Bußgeldbedrohung notwendig→ Prüfungshäufigkeit bewusst offen gelassen→ Bewusst keine nähere Regelung von Prüfungsart (etwa „vor Ort“) und von Details

der Dokumentation

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Prüfungen und Dokumentation des Auftraggebers • Kontrollpflicht bzgl. beim AN getroffener technischer und organisatorischer

Maßnahmen der Datenverarbeitung• Prüfung vor Beginn der Datenverarbeitung• Danach regelmäßig

→ reicht „Bestätigung“ oder Prüfbericht DSB des AN (Präsenskontrolle)?

→ sind (unabhängige) Zertifikate geeignet?

→ Prüfungsintervalle?• Dokumentationspflicht der Kontrollen, § 11 Abs. 1 Satz 4 a.E. BDSG

→ nähere Ausgestaltung hinsichtlich Art und Umfang der Dokumentation nicht vorgeschrieben

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Handlungsbedarf zur Vorab-Prüfung und Dokumentation jetzt ?• Vorab-Prüfung ist Pflicht,

→ bei Neuaufträgen, aber wohl auch bei Aufträgen, die vor dem 1. September 2009 erteilt wurden, sofern eine wesentliche Änderung "alter" Auftragsdatenverarbeitung (Neuinhalte oder Verfahren), vorliegt

→ fehlende vorherige Kontrolle ist bußgeldbewehrt• Verstoß gegen nachträgliche regelmäßige Kontrolle ist dagegen nicht

bußgeldbewehrt• Prüfungsgegenstand sind Vorkehrungen gegen Datenschutzverstöße, nicht

ordnungsgemäße Auftragsdurchführung• Dokumentation der Prüfungen ist Pflicht

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Neuregelungen zur AuftragsdatenvereinbarungBußgeldandrohung - Neuer § 43 Absatz 1 Nr. 2b BDSG:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

… entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder

nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz

4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim

Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen

überzeugt

Bußgeld: bis 50.000,00 EUR (mit Erhöhung zur Vorteilsabschöpfung)

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Kontakt

Dr. Wulf Kamlah

SKW Schwarz Rechtsanwälte

Mörfelder Landstraße 117

60598 Frankfurt am Main

Tel. 069 / 63 00 01 - 65

[email protected]

www.skwschwarz.de

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