Aktionsprogramm 2012 - Kurzfassung der Neuerungen DI Franz Xaver Hölzl Bodenschutzberatung...
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Aktionsprogramm 2012Aktionsprogramm 2012- - Kurzfassung der Neuerungen Kurzfassung der Neuerungen
DI Franz Xaver HölzlBodenschutzberatung Abteilung Pflanzenproduktion
Sperrfristen – Verbotszeiträume für die Ausbringung von N-hältigen Düngemitteln
11.04.23 /Folie 2
Verbots-zeitraum
N-DüngerartenBetroffenen Flächen bzw.
Kulturen
15. Oktober -15. Februar
Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Gründeckung
15. November - 15. Februar
Stickstoffhältige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit Gründeckung
Achtung: max. 60 kg N ab 1. Oktober bis zum Ausbringungsverbot
CC
ALT – AP 2008
§ 2 Sperrfristen
Zeiträume, mit Ausbringungsverbot von N-hältigen Düngemitteln auf LN
11.04.23 /Folie 3
Verbotszeitraum N-DüngerartenBetroffene Flächen bzw.
Kulturen
ab 15. Oktober bis15. Februar
• Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm
Ackerflächen (LN) ohne angebauter Frucht vor
dem 15. Oktober
ab 15. November bis15. Februar
Ackerflächen (LN )mit Anbau einer Kultur vor
dem 15. Oktober
ab 30. November bis 28. Februar
Dauergrünland und Wechselwiese
CCneu
§ 3 Hanglagendüngung
Ø Neigung > 10 % zu einem Gewässer im Ø Neigung > 10 % zu einem Gewässer im 20 m-Bereich Böschungsoberkante und Schlag20 m-Bereich Böschungsoberkante und Schlag
Schutzmaßnahmen bei Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln Vermeidung einer Düngerabschwemmung durch
Querstreifeneinsaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonst. gleichwertige Maßnahme (Schlagteilung) oder
Anlage eines mind. 20 m gut bestockten Streifens zwischen Gewässer und der zur Düngung vorgesehenen Ackerfläche oder
Anbau quer zum Hang oder abschwemmungshemmende Anbauverfahren (zB Schlitzsaat,
Mulchsaat, Direktsaat) oder Bestockung über den Winter
Ausgenommen sind Schläge < 1 ha in alpinen Berggebieten
11.04.23 /Folie 4
CC
neu
neu
§ 4 Ausbringungsverbote
Keine N-hältigen Düngemittel auf Schneebedeckte Böden
< 50 % des Bodens eines Schlages schneefrei
11.04.23 /Folie 5
CC
neu
11.04.23 /Folie 6
Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
Mindestabstände beim Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landw. Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen:
stehendes Ge-wässer
Fließgewässer
allgemein
20 m 5 m (3 m*) Neigung bis zu 10%
exakte Aus-bringungsbreite
10 m 2,5 m (1,5 m*)
allgemein
20 m 5 m (3 m*)
Grünland
Neigung mehr
als 10% exakte Aus-
bringungsbreite 10 m 5 m (3 m*)
allgemein
20 m 5 m (3 m*) Neigung bis zu 10%
exakte Aus-bringungsbreite
10 m 2,5 m (1,5 m*)
allgemein
20 m 10 m
Acker
Neigung mehr
als 10% exakte Aus-
bringungsbreite 10 m 5 m
Grafik: DI Karl Bauer, LK Ö
* Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
ALT – AP 2008
§ 5 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
* Kleine Schläge (< 1 ha und < 50 m Breite), Entwässerungsgräben)
CC
neu
§ 6 Lagerung von Wirtschaftsdüngern - Feldmieten
die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt
eine landwirtschaftliche Verwertung zumindest jährlicher Räumung und anschließendem Wechsel des Standortes
generell nach 8 Monaten
Pferdemist nach 12 Monaten
die Feldmietengröße (N-Gehalt im zwischengelagerten Stallmist) übersteigt nicht die gesetzlichen Düngungs-Vorgaben auf der Fläche, auf der sich die Feldmiete befindet bzw. inkl. jener Flächen, die an die Feldmiete unmittelbar angrenzen
Keine Feldmietenanlage für Mist aus der Küken-, Junghennen-, und Legehennenhaltung
11.04.23 /Folie 8
CC
neu
neu
§ 7 Sachgemäße Düngung
Düngebegrenzung im Herbst:Düngebegrenzung im Herbst:
Acker: Max. 60 kg N feldfallend nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (15. November bei Anbau einer Kultur bis 15. Oktober)
Grünland und Wechselwiese: Max. 60 kg N feldfallend ab 1. Oktober bis zum Beginn der jeweiligen Sperrfrist (30. November)
neu
§ 7 Sachgemäße Düngung
Düngezeitpunkt Düngezeitpunkt rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie Handelsdünger, Gülle, Jauche und Klärschlamm etc.
nur bei Bodenbedeckung oder
unmittelbar vor der Feldbestellung oder
zur Förderung der Getreide-Strohrotte max.30 kg Stickstoff je Hektar keine Düngung zum
Maisstroh ab 31.12.2016!
11.04.23 /Folie 10
neu
§ 7 Sachgemäße Düngung
Aufzeichnungsverpflichtung ab 1.1.2015Aufzeichnungsverpflichtung ab 1.1.2015Betriebsbezogene Dokumentation (siehe O4-Schema-Anahng E)
LN, düngungswürdige LN Ausgebrachte N-hältige Düngemittel
ab Lager, feldfallend, jahreswirksam Wirtschaftsdüngertransfer N-Bedarf der Kulturen
Ausgenommen sind Betriebe < 5 ha LN < 2 ha Gemüse (Gemüsebau) oder Wein (Weinbau) < 15 LN bei > 90 % Dauergrünland
Dokumentation spätestens bis 31. März des Folgejahres7 Jahre Aufbewahrungspflicht
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neu
Verhandlungsverlauf AP 2012
Nitrat-RL – Überprüfung alle 4 JahreNationale Herausforderungen:
Wasserversorger und NGO‘s: Kritik an zu geringer Wirksamkeit (vor allem zu Herbstdüngung/Ausnahmen und Düngerobergrenzen in Anlage 3)
LK: keine Verschärfungen bzw. Erleichterungen WR-Behörde/AMA: Fragen der Kontrollierbarkeit
Europ. Kommission – „Empfehlungen“ für aktuelle Überarbeitung zu: Verbotszeiträume / Ausnahmen Hanglagen Schneebedeckte Böden Randstreifen Lagerraum - Feldmieten
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Verhandlungsverlauf AP 2012
Diskutiert und nicht gekommen:Diskutiert und nicht gekommen: Direkte Verwertung der AMA-Kontrollen für Sanktionierung Strengere Sperrfristen 25 m Düngeabstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen) Hanglagen – direkt-Eintrag – genereller Eintrag Lagerraumerhöhung:
Fast jährlicher Ausnahmeantrag11 Monate für Betriebe > 50 % Mais an der LN
Feldmieten: 25 m Abstand zu Brunnen (Wasserentnahmestellen)nur für eigenen Betrieb - Verbot für die Lagerung von
betriebsfremdem Mist keine Lagerung von Geflügelmist
Schlagbezogene Aufzeichnungen
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Gültigkeit
Seit 5. Mai 2012 in Kraft