Aktualisierung von Bausteinen...DIN 4420-1 DIN EN 12811-1 Absturzkante b ≥0,90 m ≥1 m mind. 950...
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Liebe Leserinnen und Leser,
aufgrund von Änderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 1 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten“ und TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ wurden die Bausteine aktualisiert.
Die aktuelle Version finden Sie unter www.bgbau.de/bausteine-trbs2121.
Der Baustein C 353 wurde zurückgezogen.
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an [email protected]. Alle weiteren Fragen richten Sie bitte an [email protected].
Wir melden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen.
Die Änderungen betreffen nachfolgende Bausteine:
Aktualisierung von BausteinenÄnderung der TRBS 2121 Teil 1 und Teil 2
C ArbeitsverfahrenC 344C 351C 352C 354C 355C 356C 357 neuC 359 neuC 360 neu
F FormulareF 705F 706F 707
B ArbeitsmittelB 111B 113 B 114 B 118B 119B 120B 121B 122B 131B 132
B 111
≤ 0,30 mBelagkante
W ≥ 0,90 m
Absturzkante
≥ 1 mmind.950 mm
h1≤ 2,00 m
≤ 0,30 m Belagkante
W ≥ 0,90 m
Absturzkante
≥ 1 mmind.950 mm
h1≤ 2,00 m
Absturzkanteb ≥ 0,90 m
≥ 1 mmind.950 mm
h1≤ 2,00 m≥ 0,50 m
≤ 0,30 m
Gefährdungen Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.
Allgemeines Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.
Fanggerüste
05/2019
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1
Absturzkante b ≥ 0,90 m
≥ 1 mmind.950 mm
h1≤ 2,00 m
≤ 0,30 mBelagkante
W ≥ 0,90 m
Gerüstbauteile nicht ausbauen. kein Material auf dem Fang -belag lagern.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).
Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
Absturzkante
≤ 0,30 mBelagkante
b ≥ 0,70 m
W ≥ 0,60 m
≤ 2,00 m
≤ 2,00 m
≥ 0,80 m
Schutzmaßnahmen Bei der Verwendung von Fang -gerüsten ist u. a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-
dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,
− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be tragen.
Bohlen-breite
Absturz-höhe
Größte zulässige Stützweite (m)(Bretter oder Bohlen in S10 nach DIN 4074-1)
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4
20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
FassadengerüsteB 113
SchutzmaßnahmenUntergrund Tragfähiger Untergrund als Aufstandsfläche für das Gerüstverwenden. Die Tragfähigkeit des Unter-grundes kann beeinträchtigt seindurch z.B.: Schächte, Kanäle,Zisternen, unzureichend ver -dichteter Baugrund, Nähe zu Böschungen von Baugruben und Gräben. Zur Verbesserung der Trag -fähigkeit lastverteilende Unter -lagen verwenden. Keine Baustoffe, wie z.B. Mauersteine als Unterlage ver-wenden. Bei schrägem Untergrund lastverteilende Unterlage soaus bilden, dass der Gerüstfußhorizontal aufgesetzt werdenkann. Gerüste nur mit Fußspindel alsAuflager verwenden, Rohre oderRahmen nicht direkt auf denUntergrund stellen.
Geländerholm
Stirnseitenschutz
Zwischenholm
Gerüstfeld
Gerüstabschnitt
Gerüstlage
Gerüstanker
Belagteil
Bordbrett
Längsdiagonale
Fußspindel
Längsriegel
Vertikalrahmen
Unterlagsbohle
Verankerung Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage -anweisung zu entnehmen. Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fas sadeverankern. Bereits mit dem Auf-bau des ersten Gerüstfeldes isteine Sicherung gegen Umkippenvorzunehmen (siehe AuV). Verankerungen in der Nähe derGerüstknotenpunkte anordnen. Ist kein geeigneter Veranke-rungsgrund vorhanden bzw.kann das durch die AuV vorgege-bene Verankerungsraster nichteingehalten werden sind Maß-nahmen zur Gewährleitung derStandsicherheit in der Montage-anweisung festzulegen. Eine eventuell notwendige Ballastierung ist nur mit festemMaterial (z.B. Beton- oder Stahl-gewichte) auszuführen, keineflüssigen oder körnigen Materia-lien in Behältern verwenden.
Gefährdungen Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.
Allgemeines Fassadengerüste sind Gerüstemit längenorientierten Gerüst -lagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrundstehen. Fassadengerüste müssenstandsicher, über einen sicherenZugang erreichbar und betriebs-sicher sein (keine Absturzgefähr-dung). Nachweis der Brauchbarkeitals allgemein anerkannte Regel-ausführung ist erbracht, wenn z.B. eine allgemein bauauf -sichtliche Zulassung (erteiltdurch DIBt) und die dazugehö -rige Aufbau- und Verwendungs-anleitung (AuV) vorliegen. Fassadengerüste können er-stellt werden z.B. durch:– Gerüstsysteme (z.B. Rahmen-,
Modulgerüste) aus vorge -fertigten Bauteilen (Regelaus-führung – allgemeiner bau -aufsichtlicher Zulassung undAuV),
– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung – DIN 4420-3und AuV).
Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen. Für das Absetzen von Lastenmit dem Hebezeug ist mind. Last -klasse 4 erforderlich.
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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der verwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1
Last-klasse
Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
123456
0,751,502,003,004,506,00
Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m
W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4
0,6 <w< 0,90,9 <w< 1,21,2 <w< 1,51,5 <w< 1,81,8 <w< 2,12,1 <w< 2,4
2,4 <w
2
1
Gerüstbelag Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt sein. Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen. Bei systemfreien Belägen genügend große Überdeckungenim Bereich der Riegel vorsehen. Der Belag darf nicht wippen,abheben oder ausweichen (Belagsicherung). An der Innenseite des Gerüstesdarf der horizontale Abstandzwischen Belag und Bauwerkhöchstens 0,30 m betragen. Klappen in Durchstiegsbelägennach dem Durchstieg geschlos-sen halten.
Seitenschutz Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.
An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derhorizontale Abstand mehr als0,30 m beträgt. An der Innen -seite darf auf das Bordbrett ver-zichtet werden, wenn Arbeiten ander Fassade ausgeführt werden. Innen liegender Leitergang,der nur vertikal als Verkehrsweggenutzt wird, mit mind. zweiteili-gem Seitenschutz einschließlichder Stirnseiten sichern.
Kennzeichnung Kennzeichnung (sinnvoller-weise am Zugang ) ist Bestand -teil der Prüfung und Voraus -setzung für die Inaugenschein-nahme, Inhalt: – Name, Adresse und Telefon-
nummer des Gerüsterstellers– Gerüstbauart– Last- und Breitenklasse– Angaben über eine eventuelle
Nutzungsbeschränkung– Warnhinweise– Datum der letzten Prüfung Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kenn-zeichnen und den Zugang zur Gefahren-zone absperren.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
2
Lastklassen der Arbeitsgerüste
Zugänge Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Alle 50 mGerüstlänge (Abwicklung) mind.ein Zugang. Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig− bis zu einer Aufstiegshöhe
von 5 moder− bei Arbeiten an Einfamilien-
häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport, schlie-ßen von Durchstiegsöffnungen)in der Gefährdungsbeurteilungberücksichtigt werden. Sind Aufzüge, Transport -bühnen oder Treppen aufgrundder baulichen Gegebenheitennicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.
1
Schutzdächer
Gefährdungen Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.
Schutzmaßnahmen Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...
... außerhalb der Baustelle:− wenn sich der Gefahrenbereich
nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ; 1
... innerhalb der Baustelle:− über Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),
− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,
− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.
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B 114
1
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1
Zusätzliche Hinweise fürSchutzdächer Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen . Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein . Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.
Zusätzliche Hinweise fürSchutznetze Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen. Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.
2 3
4
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
3 ≥ 0,60 m
≥ 0,
60 m
≥ 1,50 m
2
2≥ 0,60 m
≥ 0,
60 m
≥ 1,50 m
Schutzdach mit Bordwand
4
B 118
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf-, Um- und Abbausowie mangelhaft ausgebildeterSeitenschutz oder Gerüstbelagbei der Verwendung können zuAbsturzunfällen führen. Über lastung, falsch dimen -sionierte oder vorzeitig belasteteVeran kerungen können zu Gerüst -ab stürzen führen.
Allgemeines Auslegergerüste sind Gerüste„älterer Bauart“. Der Bausteindient lediglich als Orientierungs-hilfe, sollte ein Auslegergerüstim Ausnahmefall verwendet wer-den. Für Auslegergerüste ist einBrauchbarkeitsnachweis, beste-hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis derArbeits- und Betriebssicherheit,erforderlich. Er ist auf der Grund-lage von DIN EN 12811-1 zu er-bringen.
1
Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten (S10 nach DIN 4074-1)
Bohlen-breitein
cm
20
24
28
m
1,01,52,0
1,01,52,0
1,01,52,0
3,5cm
1,51,31,2
1,71,51,4
1,91,71,5
4,0cm
1,81,61,5
2,11,81,6
2,42,01,8
4,5cm
2,11,91,7
2,52,22,0
2,72,52,2
5,0cm
2,52,22,0
2,72,52,2
2,72,72,5
3,5cm
–––
1,0––
1,11,01,0
4,0cm
1,11,0–
1,21,11,0
1,31,21,1
4,5cm
1,21,11,0
1,41,21,2
1,51,41,3
5,0cm
1,41,31,2
1,61,41,3
1,71,61,4
Absturz-höhein
Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von
Maximale Stützweite in mfür einfach gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von
Fur die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden,die blau unterlegt sind.
Auslegergerüste
05/2019
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine AnforderungenDIN EN 12811-1
Auslegerbefestigung fürdie Auslegergerüste
Auslegerabstand ≤ 1,50 m
Hart-holzkeile
Ausleger I 100 oder IPE 100
untere Bewehrung
Stahlbetonplatte d ≥ 12 cm
Verankerungsbügel Ø ≥ 10 mm
≥0,
20 m
v ≥ 1,50 m k ≤ 1,30 m
b
Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen. Auslegergerüste dürfen als Arbeitsgerüste für eine Belas-tung von höchstens 2,0 kN/m2
verwendet werden: Auskragung der Auslegerge-rüste max. 1,30 m. Auslegerabstand max. 1,50 m– auch im Bereich von Gebäude -
ecken.
Schutzmaßnahmen Beim Auf-, Um- und Abbausind Maßnahmen gegen Absturzvon Personen vorzunehmen. Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Als Geländer-und Zwischenholm können ver-wendet werden:– bei einem Pfostenabstand
bis 1,50 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 15 x 3 cm,
– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 20 x 4 cmoder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.
Bordbretter müssen den Belag um mindestens 15 cmüberragen. Mindestdicke 3 cm. Als Ausleger nur Stahlprofile I 80, IPE 80, I 100 und IPE 100verwenden . Ausleger aus Holzsind unzulässig. Verankerungslänge der Aus -leger ≥ 1,50 m, Endüberstand ≥ 0,20 m. Je Ausleger zwei Verankerungs-bügel anordnen . Die Veran -kerung ist nicht in Element-Decken, sondern nur in Stahl -beton-Massivdecken erlaubt. Verankerungsbügel– können aus Betonstahl BST
420 S, BST 500 S oder ST 37-2bestehen und einen Durch-messer ≥ 10 mm haben (Biegeradius ≥ 4facher Stab-durchmesser),
2
2
1
– müssen unter die vorhandeneBewehrung greifen,
– dürfen nur in Stahlbeton-Massivdecken (Ortbetondicke≥ 12 cm) eingebaut werden,
– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck -festigkeit von ≥ 10 MN/m2
erreicht hat. Träger kraftschlüssig verkeilen,Keile gegen Lockern sichern . Belagebene vollflächig aus -legen . Der Belag darf nicht aus -weichen oder wippen. Über -deckungen im Bereich der Ausleger einhalten (≥ 20 cm). Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen. Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig. Mindestabmessungen des Gerüstbelages – bei Arbeitsgerüsten 20 x 3,5 cm;
bei Auslegerabständen≤ 1,25 mauch 20 x 3 cm,
– bei Fang- und Dachfang -gerüsten gemäß Tabelle.
Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen . Seitenschutz auch an denStirnseiten von Auslegergerüs-ten anbringen.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
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Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:– bei einem Pfostenabstand
bis 1,50 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 15 x 3 cm,
– bei einem Pfostenabstand bis 3,00 m Gerüstbretter mitMindestquerschnitt 20 x 4 cmoder Stahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mm bzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.
Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindestdicke 3 cm. Konsolgerüste dürfen als Arbeitsgerüste für eine Belas-tung von höchstens 2,0 kN/m2
verwendet werden. Auskragung der Konsolgerüstemax. 1,30 m. Konsolabstand max. 1,50 m.Im Bereich von GebäudeeckenEckkonsolen verwenden.
Aufbau- und Verwendungs -anleitung des Konsolherstellersbeachten. Einhängehaken müssen mindestens 25 cm langoder gegen unbeabsichtigtesAushängen gesichert sein . Je Konsole zwei Einhänge -schlaufen anordnen . Einhängeschlaufen könnenaus Betonstahl BST 420 S oderBST 500 S oder Baustahl ST 37-2bestehen,– müssen einen Mindestdurch-
messer von 10 mm haben (Biegeradius 4-facher Stab-durchmesser),
– nur in Stahlbeton-Massiv -decken (Ortbetondicke ≥ 13 cm) einbauen,
– müssen mindestens 0,50 mlang und unter bzw. hinter die vorhandene Bewehrunggeführt werden,
– dürfen erst belastet werden,wenn der Beton eine Druck -festigkeit von ≥ 10 MN/m2
erreicht hat.
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3
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1
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Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf-, Um- und Abbausowie mangelhaft ausgebildeterSeitenschutz oder Gerüstbelagbei der Verwendung können zuAbsturzunfällen führen. Falsch dimensionierte Über-brückungen der Wandöffnungen,unzureichende Konsolveranke-rungen oder deren vorzeitige Belastung können zu Gerüstab-stürzen führen.
Allgemeines Konsolgerüste sind Gerüste„älterer Bauart“. Der Bausteindient lediglich als Orientierungs-hilfe, sollte ein Konsolgerüst imAusnahmefall verwendet wer-den. Für Konsolgerüste ist einBrauchbarkeitsnachweis, beste-hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis derArbeits- und Betriebssicherheit,erforderlich. Er ist auf der Grund-lage von DIN EN 12811-1 zu erbringen. Für Konsolen muss in jedemFall ein Nachweis der Brauchbar-keit vorliegen. Der Brauchbar-keitsnachweis kann durch einestatische Berechnung, durch Typenprüfung oder durch Bauart -zulassung erbracht werden . Aufbau- und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachten. Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeig-neten Beschäftigten ausführenlassen.
Schutzmaßnahmen Beim Auf-, Um- und Abbausind Maßnahmen gegen Absturzvon Personen vorzunehmen.
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Konsolgerüste
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Gerüstbretter oder -bohlen aus Holz als Belagteile von Fanggerüsten (S10 nach DIN 4074-1)
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine AnforderungenDIN EN 12811-1
Konsolen gegen seitlichesAusweichen und Kippen gemäßAufbau- und Verwendungsan -leitung sichern . Konsolfüße im Bereich vonWandöffnungen auf Holzbalkenoder Stahlträger abstützen(Tabelle 1). Belagebene vollflächig aus -legen . Der Belag darf nicht aus -weichen oder wippen. Über -deckungen im Bereich der Konsolen einhalten (≥ 20 cm). Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen. Das Absetzen von Lasten mitHebezeugen ist unzulässig. Mindestabmessungen des Gerüstbelages– bei Arbeitsgerüsten 20 x
3,5 cm; bei Konsolabständen≤ 1,25 m auch 20 x 3 cm,
– bei Fang- und Dachfang -gerüsten gemäß Tabelle 2.
Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett anbringen . Seitenschutz auch an denStirnseiten von Konsolgerüstenanbringen.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf-protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
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Überbrückung von Wandöffnungen1
Überbrückungsträger zu überbrückende Öffnung≤ 1,0 m ≤ 2,25 m
Holz* 10 cm x 10 cm 10 cm x 12 cm(1 Holzbalken) (2 Holzbalken)
Stahl I 100IPE 100
*Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN 4074 Teil 1
Doppelbefestigung
Einhängeschlaufen
Doppel-aufhängung
horizontalerKonsolabstand≤ 1,50 m
≥0,50 m
a≤1,30 m
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Bohlen-breitein
cm
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m
1,01,52,0
1,01,52,0
1,01,52,0
3,5cm
1,51,31,2
1,71,51,4
1,91,71,5
4,0cm
1,81,61,5
2,11,81,6
2,42,01,8
4,5cm
2,11,91,7
2,52,22,0
2,72,52,2
5,0cm
2,52,22,0
2,72,52,2
2,72,72,5
3,5cm
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1,11,01,0
4,0cm
1,11,0–
1,21,11,0
1,31,21,1
4,5cm
1,21,11,0
1,41,21,2
1,51,41,3
5,0cm
1,41,31,2
1,61,41,3
1,71,61,4
Absturz-höhein
Maximale Stützweite in mfür doppelt gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von
Maximale Stützweite in mfür einfach gelegte Bretteroder Bohlen mit einer Dicke von
Fur die Ausführung sollten nur die Bohlenquerschnitte verwendet werden,die blau unterlegt sind.
WetterschutzdächerB 120
1
Schutzmaßnahmen Der Auf-, Um- und Abbau desWetterschutzdaches und desStützgerüstes erfolgt nach einerspeziell für das Vorhaben ange-fertigten Montageanweisung desGerüsterstellers, auf der Grund-lage der AuV des Herstellers (jeweils für das Wetterschutz-dach und das Stützgerüst) mitden Ergänzungen aus demStandsicherheitsnachweis. Diese Dokumente müssen beiden Montagearbeiten vor Ortvorhanden sein. Wetterschutzdach (einschließ-lich Seitenschutz) möglichst bodennah montieren und mitHebezeug versetzen, um die Absturzgefahr bei Arbeiten ingroßen Höhen zu minimieren. Für das Versetzen von vormon-tierten Konstruktionen sind dieAnschlagpunkte (aus AuV) und dieAnschlagmittel in der Montage -anweisung festzulegen.
2
Erfolgt die statische Berech-nung mit reduzierten Schnee -lasten sind Maßnahmen (z.B.Konzept zur Schneeräumung,Beheizung) festzulegen, um dieStandsicherheit zu gewährleis-ten. Die Hinweise und Empfeh-lungen der Hersteller sind dabeizu berücksichtigen. Bei z.B. heizbaren Dachplanenoder wenn bei ungedämmtenDachflächen die Temperatur ander Unterseite der Dachflächevon mindestens 12° C gewähr-leistet wird, kann in der Regelauf eine Schneeräumung ver-zichtet werden. Die Ausbildungvon Wassersäcken ist auszu-schließen. Beachte die teilweise unter-schiedlichen Anforderungen fürWetterschutzdächer in den Bau-ordnungen der Bundesländer (z.B. Baugenehmigung, Prüfsta-tik). Eine vorherige Anfrage beider jeweilig zuständigen Bauauf-sichtsbehörde ist zu empfehlen.
05/2019
Gefährdungen Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf-, Um- undAbbau sowie bei Instandhal-tungsmaßnahmen (z.B. Schnee-räumung) kann es zu Absturz -unfällen kommen. Ein nicht fachgerechter Aufbauvon einem Wetterschutzdachund der Stützkonstruktion kannzum Versagen der Standsicher-heit und Umsturz führen.
Allgemeines Ein Wetterschutzdach wird immer auf eine Stützkonstruk-tion (z.B. bestehende Bau -werkteile, Stahlkonstruktion,Stützgerüstgerüst) aufgelagert.Als Stützkonstruktion werdenmeistens Stützgerüste (z.B. Systemgerüste) verwendet. Für das Wetterschutzdach unddas Stützgerüst ist ein Nachweisder Brauchbarkeit, bestehendaus Standsicherheitsnachweisund Aufbau- und Verwendungs-anleitung (AuV), zu erbringen. Der Standsicherheitsnachweisfür das Wetterschutzdach kanndurch einen statischen Nach-weis im Einzelfall, eine Typen -berechnung des Herstellers oderdie Zulassung erteilt durch dasDIBt, erfolgen. Das Stützgerüst benötigt immer einen statischen Nach-weis im Einzelfall und für diesenEinzelfall eine spezielle Aufbau-und Verwendungsanleitung. Dabei kann die AuV des Herstel-lers für das verwendete Gerüst-system benutzt werden, welchedurch die speziellen Anforde -rungen aus dem Standsicher-heitsnachweis ergänzt werdenmüssen.
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDGUV Information 212-002 Schnee -räumung auf DachflächenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1DIN EN 16508
Für die Auf, Um- und Abbauar-beiten sind weitestgehend mittechnischen Maßnahmen (z.B.Seitenschutz ), gesicherte Verkehrswege und Arbeitsplätzezu verwenden. Der Einsatz vonPersönlicher Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) ist aufein Minimum zu beschränken. Bei der Verwendung von PSAgAsind nur die in der AuV des Her-stellers angegebenen Anschlag-punkte zu verwenden. Anderen-falls ist die Brauchbarkeit derAnschlagpunkte durch den Gerüstersteller nachzuweisen. Die Dachfläche muss für Arbei-ten auf der Dachfläche über einengeeigneten sicheren Zugang (z.B. Treppe) betreten werdenkönnen und an allen absturzge-fährdeten Seiten (wie z.B. Traufe
, Ortgang , Dachöffnungen,Dachbelag mit Lichtkassetten)mit Seitenschutz gesichert sein. Eine eventuell notwendige Ballastierung ist nur mit festemMaterial (z.B. Beton- oder Stahl-gewichte) auszuführen, keineflüssigen oder körnigen Materia-lien in Behältern verwenden . Nach Fertigstellung sind so-wohl das Wetterschutzdach unddas Stützgerüst zu kennzeich-nen. Wenn im Nachweis derStandsicherheit die Schneelastreduziert wurde, ist für das Wetterschutzdach ein Schnee-räumungskonzept erforderlich,welches durch den Gerüst -ersteller dem Auftraggeber zuübergeben ist. Dieser hat denNutzer darüber zu informieren.
Zusätzliche Hinweise für den Gebrauch Am Wetterschutzdach und amStützgerüst dürfen durch denNutzer keine konstruktiven Änderungen (z.B. Entfernen vonSeitenschutz, Fallstecker, Ver -ankerungen, Diagonalen, Ballastierung, Abspannungen)vorgenommen werden.
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Gerüste nur nach dem Plan fürden Gebrauch (Kennzeichnung,Warnhinweise und ggf. Schnee-räumungskonzept) verwenden. Öffnungen im Wetterschutz-dach und im bekleideten Stütz-gerüst (z.B. Kassetten, Planen)sind nach Arbeitsende und beilängeren Arbeitsunterbrechun-gen zum Schutz vor Witterungs-einflüssen (z.B. starker Wind) zu schließen. Schnee auf dem Wetterschutz-dach ist entsprechend demSchneeräumungskonzept imPlan für den Gebrauch, welcherdurch den Gerüstersteller über-geben wurde, zu beräumen.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll). Je nach Komplexitätdes Wetterschutzdaches und desStütz gerüstes ist auch eine Prüfung in Form einer „Autoren-kontrolle“ durch den Statikersinnvoll. Gerüstnutzer:– Inaugenscheinnahme durch
eine „qualifizierte Person“ des jeweiligen Nutzers vordem Gebrauch, um die sichereFunktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nach-weis-Checkliste).
– Kontrolle ob der Plan für dieden Gebrauch vorhanden undfür seinen Anwendungszweckaussagekräftig ist.
– Nach längerer Zeit der Nicht -nutzung oder nach Natur ereig -nissen (z.B. Stürme, Stark -regen) hat der Nutzer vor demGebrauch über den Auftrag -geber eine außerordentlicheÜberprüfung durch eine „zurPrüfung befähigte Person“(Gerüstersteller) zu veran -lassen.
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DachfanggerüsteB 121
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≤ 5,00 m>22,5° ≤60°
≤1,50 m
>2,00 m
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaßnah-men beim Auf- bzw. Abbau desDachfanggerüstes sowie falschdimensionierte, unvollständigaufgebaute oder vorzeitig ent-fernte Schutzwände bei der Nutzung können Absturzunfällezur Folge haben.
Schutzmaßnahmen Wenn aus arbeitstechnischenGründen bei Dacharbeiten keineDachschutzwand an der Traufeverwendet werden kann, müssen stattdessen Dachfang-gerüste angebracht werden, dieein Auffangen abstürzender Personen gewährleisten. Diesesgilt für Arbeitsplätze undVerkehrs wege auf Dächern mitmehr als 22,5° bis 60° Neigung,wenn die Absturzhöhe abAbsturz kante (Traufe) mehr als2,00 m beträgt . Der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante (Traufe)und Gerüstbelag darf 1,50 mnicht überschreiten; Mindest -belagbreite 0,60 m . Schutzwände von Dachfang -gerüsten aus tragfähigen Netzenoder Geflechten mit einer Maschenweite von max. 10 cmherstellen . Bei hohen Dächern mit Höhen-unterschieden von mehr als 5,00 m müssen zusätzlich Dach-schutzwände auf der Dachflächeangeordnet werden .
Dachneigungen zwischen 45° und 60° Für Arbeiten auf mehr als 45° geneigten Flächen sind besondere Arbeitsplätze zuschaffen, z.B. Dachdecker -stühle, Dach decker-Auflege -leitern, Lat tungen.
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Bei der allseitigen Befestigungvon Schutznetzen oder Draht -geflechten an systemunabhängi-gen Gerüstbauteilen sind Rohremit 48,3 mm Außendurchmesserund einer Wanddicke von mind.3,2 mm bei Stahlrohren nachDIN EN 39:2001-11 oder vonmind. 4,0 mm bei Aluminium-rohren zu verwenden.
Maßnahmen aus der Gefähr-dungsbeurteilung beachten.
Schutzwand im Dachfang -gerüst Als Schutzwand im Dachfang-gerüst Schutzgitter oder Schutz-netze mit Randseil entsprechendder Aufbau- und Verwendungs-anleitung des Gerüstherstellersverwenden.
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN 4420-1DIN 4426
b1≥ 0,70 m
Traufhöhe
Traufhöhe
h1 ≥ h2 + 1,50 m – b1h1 > 1,00 mh3 + b1 ≥ 1,50 mh3 ≥ 1,50 m – b1
b1≥ 0,70 m
≤ 0,30 m
≥ 0,15 m
≤ 0,10 m
> 22,5° ≤ 60°
b ≥ 0,60 m
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Belagkante≤ 0,30 m
h1
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h1
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h2 ≤ 1,50 m
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Maschenweite 10/10 cm
≤1,5
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h2
>2,0
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Befestigung Masche für Masche. Darauf kann verzichtetwerden, wenn das Netz mit Gurt-schnellverschlüssen höchstensalle 75 cm am Rand befestigt istund der Hersteller die ausrei-chende Tragfähigkeit durch dynamische Versuche nachge-wiesen hat. Netze nicht mit Kabelbindernoder Bindedraht befestigen. Netzstöße Masche für Maschemit einem Kopplungsseil ver -binden oder mind. alle 75 cmüberlappen lassen. Schutznetze in ihren Ab -messungen nicht verändern. Schutznetze ohne Prüfung desPrüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellungverwenden. Beim Einsatz älterer Schutz-netze mittels des im Netz einge-arbeiteten Prüfgarnes die vomHersteller angegebene Mindest-bruchkraft prüfen lassen. Prüfung der Mindestbruchkraftalle 12 Monate veranlassen. Keine beschädigten Schutz-netze verwenden.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf-protokoll). Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
HängegerüsteB 122
Gefährdungen Fehlende Sicherungsmaß -nahmen beim Auf-, Um- und Abbau sowie mangelhaft aus -gebildeter Seitenschutz oder Gerüstbelag bei der Nutzungkönnen zu Absturzunfällen undbei Arbeiten über Wasser in Folgedessen zum Ertrinken führen. Mangelhafte oder unvoll -ständige Aufhängungen könnenzum Absturz des Gerüstes führen.
Allgemeines Für Hängegerüste ist einBrauch barkeitsnachweis, be ste -hend aus dem Standsicherheits-nachweis und dem Nachweis der Arbeits- und Betriebs sicher -heit erforderlich. Er ist auf derGrundlage von DIN EN 12811-1und DIN 4420-3 zu erbringen. Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Per-son und von fachlich geeignetenBeschäftigten ausführen lassen.
Bei Gerüstbauarbeiten überWasser sind zusätzlich zu denMaßnahmen gegen Absturz vonPersonen auch Maßnahmen gegen ein mögliches Ertrinkenvorzunehmen.
Schutzmaßnahmen Hängegerüste können als Arbeitsgerüste der Lastklassen 1,2 und 3 nach DIN EN 18811-1 verwendet werden (Tabelle 1).Als Fanggerüste dürfen sie nichteingesetzt werden. Von Hängegerüsten der Last-klasse 1 nur Inspektionsarbeitenausführen. Abstand der Aufhängungen,Quer- und Längsriegel beiHänge gerüsten− aus Stahlrohren gemäß
Tabelle 2, − aus Holz gemäß Tabelle 3. Mindestabmessungen des Gerüstbelages in Abhängigkeitvon der Belastung und Stützweite(Quer- und Längsriegelabstände)auswählen (Tabelle 2 und 3). Als Aufhängungen ausschließ-lich nicht brennbare Tragmittelverwenden, z.B.:− geprüfte Rundstahlketten, − Drahtseile, − Stahlhaken . Drahtseilendverbindungendurch Spleiße, Presshülsen,Seilschlösser, Seilklemmen oderauf gleichwertige Art herstellen
. Ein einfaches Verknoten derSeile ist unzulässig. Offene Haken gegen Aufbiegenund Aushängen sichern. Hängegerüste nach allen Rich-tungen gegen Pendeln sichern. Belagebene vollflächig aus -legen . Der Belag darf nicht auswei-chen oder kippen. Überdeckun-gen im Bereich der Quer- undLängsriegel einhalten (≥ 20 cm).
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-3
Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
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Last-klasse
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Gleichmäßig verteilte LastkN/m2
0,75
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2,00
Lastklassen der Arbeitsgerüste
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Last-klasse
1,2,3
Maße der Gerüstbohlen*cm x cmmin.20 x 5,024 x 4,520 x 4,524 x 4,0
Abstand der Querriegelmmax.2,50
2,25
Abstand derLängsriegelmmax.1,75
1,50
erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.2,50 5,0
3,5 7,0
Hängegerüste aus Stahlrohren2
Last-klasse
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Maße der Gerüstbohlen*cm x cmmin.20 x 4,524 x 4,024 x 5,020 x 4,524 x 4,024 x 5,020 x 4,524 x 4,024 x 5,0
Abstand der Riegelmmax.2,25
2,752,25
2,752,25
2,75
Stützweite derRiegelmmax.2,00
1,751,50
1,251,25
1,25
erforderliche zulässige Last jeder Aufhängung kNlängenorientiert flächenorientiertmin. min.
5,02,503,0 6,03,5 7,0
3,5 7,03,5 7,0
4,5 9,0
Hängegerüste aus Rundholzstangen ∅≥ 11 cm, Auskragung ≤ 0,60 m3
Nicht auf Gerüstbeläge ab-springen. Seitenschutz aus Geländer-holm, Zwischenholm und Bord-brett umlaufend, auch an denStirnseiten anbringen . Im Schiffbau können als Geländer- und Zwischenholmauch straff gespannte Kettenoder Stahlseile, jedoch keineHanf- oder Kunststoffseile ver-wendet werden. Sichere Zugänge oder Auf -stiege für Arbeitsplätze auf Hängegerüsten erstellen. Zusätzliche Belastungen ausPlanen und Netzen statischnachweisen. Stöße der Riegel druck- undzugfest ausbilden.
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Holzriegelstöße mindestens1,00 m übergreifen lassen. Gerüste sind nach Fertig -stellung durch Gerüstersteller zuprüfen und zu kennzeichnen. Der Plan für den Gebrauch istvom Gerüstersteller dem Nutzerzu übergeben und ist von diesem einzuhalten.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll).
mind. 2 Um -schlingungen, mind. 2 Halbschläge undSiche rung gegen Lösen
mind. 2 Um -schlingungen,Halbschlag und3 Seilklemmen
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Seilschloss(DIN 15315)
Seilklemmen(DIN 1142)
* Gerüstbohlen S10 nach DIN 4074-1
Anlegeleitern
kann, können ebenfalls zum Ein-satz von Leitern führen. Als Verkehrsweg möglichst Anlegeleitern mit Stufen, Stand-fußverbreitungen und Holm-verlängerungen verwenden. Der Verkehrsweg wird damit sicherer, denn das seitlicheÜbersteigen von der Leiter findetnicht mehr statt .
Schutzmaßnahmen Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,– Verwendung von Leiterzubehör
wie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,
− Einhängevorrichtungen. Standsicherheit des Leiter ver -wenders verbessern durch denEin satz von Einhänge podesten . Schadhafte Leitern nicht verwenden, z.B. angebrochene Holme und Sprossen/Stufen vonHolzleitern, verbogene und
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560°–70°
angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme undSprossen/Stufen von Leiternnicht flicken. Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern. Keine deckenden Anstricheverwenden. Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Sprossenanlegeleitern 65 –75°,− Stufenanlegeleitern 60 –70°. Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen . Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten. Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten. Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern. Bei Arbeiten im Freien Umge-bungs- und Witterungseinflüsseberücksichtigen (z.B. Wind,Schnee- und Eisglätte, herab-oder umfallende Teile).
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Gefährdungen Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder die Verwendung einerschadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben.
Allgemeines Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeitsmittel für dieseTätigkeit sicherer ist. Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Verwen-dung zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändern
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11 m
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α= 65° – 75°
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65°–75°
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäf -tigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131DIN 4567
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− auf augenscheinliche Mängelvor jeder Verwendung,
− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.
Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).
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− die Windangriffsfläche von mit - geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.
Für zeitweilige Arbeiten ist einemax. Standhöhe bis 5 m zulässig. Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-
ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,
− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.
Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform.
Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei geringerGefährdung und geringer Ver-wendungsdauer einsetzen und wenn dabei− der zu überbrückende Höhen-
unterschied ≤ 5,00 m ist,− sie als Gerüstinnenleiter max.
zwei Gerüstlagen verbindet.
Prüfungen Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:
Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen. Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .
Zusätzliche Hinweise für Glasreinigerleitern Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken. Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten. Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .
Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern Bei Bauarbeiten darf− der Beschäftigte bei einer
Standhöhe von mehr als 2,00 mnicht länger als 2 Stunden jeArbeitsschicht arbeiten,
− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,
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Gefährdungen Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher -heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, mangel-hafte Aufstellung, Verwendungder oberen Stufen, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder eine schadhafte Leiter können Absturzunfälle zur Folgehaben.
Allgemeines Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungs beurteilung zuermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeits mittel für dieseTätigkeit sicherer ist. Bei derLeiterauswahl sind leichte Platt -formleitern sowie Podest -leitern vorzuziehen. Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr -dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Benut -zung zu beschränken. Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zumEinsatz von Leitern führen.
Schutzmaßnahmen Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform stehen. Die zulässige Verwendungsdauerbeträgt für Beschäftigte beieiner Standhöhe > 2 m bis max. 5 m zwei Std./Arbeits -schicht.
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Nur Leitern verwenden, diefest angebrachte und unbe -schädigte Spreizsicherungen haben . Zum Anstrich von Holzleiternkeine deckenden Anstrichfarbenverwenden. Schadhafte Leitern nicht ver-wenden, z. B. angebrocheneoder angerissene Holme undStufen, verbogene oder ange-knickte Metallleitern. Angebrochene oder ange -rissene Holme, Wangen undStufen nicht flicken. Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
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B 132StehleiternPodestleiternPlattformleitern
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung vonBeschäftigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016Handlungsanleitung für den Umgangmit Leitern und TrittenDIN EN 131
Prüfungen Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z. B.:− auf augenscheinliche Mängel
und ordnungsgemäße Funktionvor jeder Verwendung,
− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.
Ergebnisse dokumentieren(z. B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).
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Ausreichend hohe Leitern bereitstellen. Leitern standsicher aufstellen,gegen Einsinken und Umfallensichern. Auf wirksame Spreiz -sicherung achten . Standsicherheit des Leiter -verwenders verbessern durch den Einsatz von Einhänge -podesten . Stehleitern nicht wie Anlege -leitern verwenden. Auf Treppen und schiefen Ebe nen nur Stehleitern mit Holm -verlängerungen einsetzen . Jede Holmverlängerung nachHerstellerangabe mit Leiter -klammern bzw. Klemmlaschenbefestigen. Befestigungsab -stand gemäß Montageanleitung. Von Stehleitern nicht auf andere Arbeitsplätze und Verkehrswege übersteigen.
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5 Die obersten zwei Stufen vonStehleitern nicht besteigen; nurbei Leitern mit Plattform oderPodest mit Haltevorrichtung oderUmwehrung ist das Betreten derobersten Trittfläche zulässig . Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern. Beschäftigte im Umgang mitLeitern vor der ersten Verwen -dung und danach regelmäßigunterweisen.
Zusätzliche Hinweise für mehrteilige Stehleitern Stehleiter erst betreten, wenndruck- und zugfeste Spreizsiche -rungen wirksam sind . Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. Bei Schiebeleitern auf freie Be -weglichkeit der Leiterteile sowieauf vollständiges Einrasten derFeststelleinrichtungen achten. Die oberen vier Stufen beiStehleitern mit aufgesetzterSchiebeleiter nicht betreten.
Zusätzliche Hinweise für Podestleitern Podestleitern nur auf ebenemUntergrund aufstellen. Umwehrung nach dem Betre -ten der Plattform schließen. Höhenverstellbare Podest -leitern nach Herstellerangabeaufbauen und abstützen .1
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DacharbeitenDachlatten als Arbeitsplatz C 344
Gefährdungen Bei falscher Dimensionierungund/oder unzureichender Qualität von Dachlatten können diese beim Begehen brechenund es kann zum Absturzunfallkommen.
Allgemeines Werden gelattete Dachflächenals Arbeitsplätze verwendet,müssen die Dachlatten den Qualitäts- bzw. Festigkeits -kriterien entsprechen (s. Tab. 1). Für Arbeiten auf Flächen mitmehr als 45° Neigung sind be-sondere Arbeitsplätze mit mind.0,50 m breiten, waagerechtenStandflächen zu schaffen.
Besondere Arbeitsplätze können hierbei auch gelatteteDachflächen sein. Gelattete Dachflächen fürDachziegel oder Dachsteine gelten als geschlossene Flächen,wenn alle folgenden Kriterieneingehalten werden:– die Regelquerschnitte, die
max. Stützweite und die Holz-qualität entsprechen Tab. 1,
– der lichte Abstand der Dach -latten beträgt nicht mehr als0,40 m,
– die Dachneigung ist größer als 22,5° und
– die fachgerecht eingebauteUnterspannbahnen hat eineZugfestigkeit von ≥ 450 N /50 mm.
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Querschnitt * in mm
30 x 5040 x 60
max. Stützweitein cm80100
FarblicheKennzeich-nungrotrot
Visuelle Sortier -klasse nachDIN 4074-1S10 TS / S 10S10 TS / S 10
Festigkeits-klasse nachEN 338:2016C 27 MC 24 M
Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne weiteren rechnerischen Nachweis aus Nadelholz
* Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens -1 /+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)
** Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden – jede ist auf Grund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zubetrachten!
oder
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Die Befestigung der Dachlat-ten ist nach der DIN EN 1995-1-1und den handwerklichen Regelnauszuführen. Bei der Befestigung der Dach-latten sind die Mindestnagel -abstände und -eindringtiefen sowie die erforderlichen Rand-abstände einzuhalten. Die Mindestauflagerbreite fürdie Dachlatten am Dachlatten-stoß ergibt sich aus dem Durch-messer des Verbindungsmittelsund dem erforderlichen Rand -abstand. Ist die Mindestauflagenbreitedes Sparrens nicht ausreichend,kann diese z.B. durch ein breitesKonterbrett bzw. -bohle oderdurch zwei parallel angeordneteKonter latten, die auf den Sparrenaufgebracht sind, erreicht werden. Dachlatten, die beim Einbaubeschädigt wurden, z.B. auf -reißen der Stirnseiten, aus -bauen.
Weitere Informationen: ArbeitsstättenverordnungTechnische Regel für Arbeitsstätten –ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herab-fallenden GegenständenDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Information 201-054 Dach-,Zimmerer- und HolzbauarbeitenDIN 4074-1DIN EN 14081-1DIN EN 1995-1-1DIN EN 338
Schutzmaßnahmen Bestellung Bei der Bestellung von Dach-latten die genaue Bezeichnungbeachten, z.B.: Dachlatte, DIN 4074-1, S10 – Fi/Ta, 40 x 60oder Dachlatte, DIN EN 338, Festigkeitsklasse C 24M Fi/Ta,40 x 60.
Kennzeichnung Dachlatten entsprechend derQualitäts- bzw. Festigkeits -kriterien sind an den Stirnseitenrot eingefärbt.
Einbau der Dachlatten Dachlatten können ohne rechnerischen Nachweis in Abhängigkeit von der Stützweitenach Tab. 1 eingebaut werden,ansonsten müssen Dachlattenfür den Querschnitt und dasVerbindungs mittel rechnerischnachgewiesen werden.
Prüfungen Dachlatten auf vorhandeneFarbkennzeichnung überprüfen. Bei visuell sortierten Dach -latten vor dem Einbau Dach -latten mit groben Holzfehlern(Äste, Holz risse, Baumkanten)aus sortieren oder Holzfehlerausschneiden. Mitarbeiter bezüglich der Qualitätsprüfung auf der Bau -stelle entsprechend schulen undunterweisen.
C 351
Gefährdungen Beim Auf-, Um- und Abbauunterliegen Beschäftigte ins -besondere der Gefährdungdurch Absturz.
Allgemeines Gerüstbauarbeiten nur unterAufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeig-neten Beschäftigten ausführenlassen. Bei der Ermittlung der Gefähr-dung feststellen, ob Beschäftigteüber Kanten (Außen-, Innen- undStirnseiten) abstürzen können. Bei der Bewertung der Gefähr-dung beachten:
– Absturzhöhe, – horizontaler Abstand zu festen
Bauteilen, – Beschaffenheit der Aufschlag-
fläche. Vor Durchführung der Gerüst-
bauarbeiten ist eine Montage-anweisung für das jeweiligeBauvorhaben zu erstellen.
Schutzmaßnahmen Technische Schutzmaß -nahmen vorrangig vor personen-bezogenen Schutzmaßnahmenverwenden. Rangfolge der Schutzmaß -nahmen:1. Absturzsicherungen als tech nische Maßnahmen, z.B.
Seitenschutz, vorlaufender Seitenschutz oder Montage -sicherungsgeländer (MSG)2. Sind Absturzsicherungennicht möglich müssen Auffang-einrichtungen, z.B. Schutzge -rüste, Schutznetze verwendetwerden.3. Sind Absturzsicherungen oderAuffangeinrichtungen aufgrunddes einzurüstenden Objekts, derGerüstbauart oder der zusätz-lichen Konstruktion nach stati-schen Erfordernissen nicht mög-lich ist als personenbezogeneSchutzmaßnahme eine geeigne-te persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) zu ver-wenden (Rettungsmaßnahmenfestlegen) .
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GerüstbauarbeitenSicherung gegen Absturz beim Auf-, Um- und Abbau
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-schutzausrüstungen
Beim Vertikaltransport perHand ist in jeder Gerüstlage einBeschäftigter. Das Gerüstfeld für den verti -kalen Handtransport enthältmindestens Geländer- undZwischenholm , gilt auch beider Verwendung von Montage -sicherungsgeländer (MSG). Für den Horizontaltransport istmindestens ein Geländerholmerforderlich.
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Ausgewählte Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz beider Erstellung des Planes fürAuf-, Um- und Abbau (Montage-anweisung) konkretisieren undfestlegen. Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fassa-de verankern. Bereits mit demAufbau des ersten Gerüstfeldesist eine Sicherung gegen Umkip-pen vorzunehmen (siehe AuV).
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Zusätzliche Hinweise für denMaterialtransport Beim Auf- und Abbau von Gerüsten für den Vertikal -transport ergonomische Arbeitsmittel, z.B. Bauaufzüge,Seilrollenaufzüge verwenden. Vertikaler Handtransport istmöglich bis– drei Gerüstlagen (außer
Ein familienhäuser) oder– bei einer Längenabwicklung
bis 10 m und einer Gerüsthöhebis 14 m.
C 352
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-1 und DIN 4420-3
Gefährdungen Fehlende oder mangelhaftePlanung der Gerüstbauarbeitenkann zu Absturzunfällen wäh-rend der Montage führen bzw.Gerüstmängel für die spätereNutzung verursachen.
Schutzmaßnahmen Plan für Auf-, Um- und Abbau/Montageanweisung durch denfür die Gerüstbauarbeiten ver-antwortlichen Unternehmer odereine von ihm bestimmte, hierzufachkundige Person erstellen.
Zusätzliche Hinweise zumPlan für Auf-, Um- und Abbau/Montageanweisung Dieser Plan dokumentiert dieAuswahl der– konstruktiven Lösungen auf
der Basis der Aufbau- und Ver-wendungsanleitung und der
– geeigneten Maßnahmen aufder Basis der Gefährdungs-beurteilung, z.B. Gefährdungdurch Absturz, Gefährdung gegen mögliches Ertrinken beiArbeiten über Wasser.
Die Montageanweisung sollinsbesondere folgende Angabenenthalten: – Grundmaße des einzurüsten-
den Objektes, – Gerüstbauart, – Last- und Breitenklassen, – Aufstandsfläche, – Abstände, z.B. zum Gebäude,
zur Traufe, – Art und Anzahl der Zugänge
(mindestens alle 50 m) – auf dem Gerüst während der
Montage, – für den späteren Gebrauch
des Gerüstes durch den Gerüstnutzer,
– Bekleidungen des Gerüstes, – Verankerung und Veranke-
rungsgrund, Abstützung, Abspannung oder Ballastie-rungen bei freistehenden Gerüsten,
– Vertikaltransport (z.B. mit Auf-zug oder von Hand),
– Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z.B. Geländer,persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz),
– Kennzeichnung und Absper-rung des äußeren Gefahren -bereiches während der Montagearbeiten (dieser Gefahrenbereich ist gegebenen -falls in Abstimmung mit demKoordinator (BaustellV) fest -zulegen),
– Einflüsse aus der Umgebung(z.B. Gefahrstoffe, Freileitun-gen, öffentlicher Verkehrs-raum),
– Art und Ort der Kennzeichnungdes fertiggestellten Gerüstes,
– Name der fachkundigen Person (Aufsichtführender)des Gerüsterstellers,
– ergänzende Angaben zur allge-meinen Aufbau- und Verwen-dungsanleitung bei Abwei-chungen von der allgemein anerkannten Regelausführung,
– Angaben zum Zeitpunkt derPrüfung,
– Name der „zur Prüfung befähigten Person“.
Auf der Grundlage dieses Planes die fachlich geeignetenBeschäftigten unterweisen. Die Montageanweisung mussder fachkundigen Person, welche die Gerüstbauarbeitenbeaufsichtigt, und den Beschäf-tigten am Verwendungsort vorliegen.Grundriss und Ansicht (vereinfachte
Darstellungen ohne Maße)
GerüstbauarbeitenPlan für Auf-, Um- und Abbau/Montageanweisung
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GerüstbauarbeitenPersönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
C 354
Das Verbindungsmittel – Seil/Band – bei Benutzung straff halten und Schlaffseilbildungvermeiden. Die Verbindungsmittel nichtüber scharfe Kanten bean -spruchen, nicht knoten undnicht behelfsmäßig verlängern. PSA gegen Absturz vor schäd-lichen Einflüssen, z.B. Öl, Säure,Lauge, Funkenflug, Erwärmungüber 60° schützen und trockenlagern.
Gefährdungen Die Nichtbenutzung oder einefehlerhafte Anwendung der persönlichen Schutzausrüstunggegen Absturz kann zu schwerenUnfällen führen.
Schutzmaßnahmen Persönliche Schutzausrüstung(PSA) gegen Absturz nur dannbenutzen, wenn aus arbeits -technischen Gründen Absturz -sicherungen und Auffangein -richtungen nicht angewendetwerden können . Nur CE-gekennzeichnete undfür den Gerüstbau zugelassenebaumuster-geprüfte Ausrüstungverwenden, bestehend z.B. aus– Auffanggurt, – Verbindungsmittel, – Falldämpfer, – für Querbeanspruchung
geeignete Verbindungs -elemente.
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Die Verwendung von PSAgA erfordert in jedem Fall die Benut-zung eines Schutzhelms mitKinnriemen, der mit einer Festig-keit von bis zu 25 daN (DIN EN397:2013-04) ausgestattet ist.
Benutzung PSA gegen Absturz nur an ge-eigneten und nachgewiesenenGerüstbauteilen befestigen(siehe Aufbau- und Verwendungs -anleitung des Gerüstherstellers),z.B. bei Stahlrohrgerüsten am Außen- bzw. Innenstiel oder amGeländerholm. PSA gegen Absturz sollte min-destens in Geländerholmhöheoder oberhalb des Benutzers angeschlagen werden. Nur Verbindungselemente (z.B. Rohrhaken) benutzen, dieeine Sicherung gegen unbeab-sichtigtes Öffnen haben. Auffangsysteme mit energie-absorbierender Funktion oderFalldämpfer benutzen.
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Weitere Informationen: PSA-BenutzungsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen AbsturzDGUV Regel 112-199 Retten aus Höhenund Tiefen mit persönlichen Absturz-schutzausrüstungenDGUV Information 212-515 PersönlicheSchutzausrüstungen
Beschädigte oder durch Sturzbeanspruchte PSA gegen Absturznicht weiter verwenden. Sie istder Benutzung zu entziehen undvon einem Sachkundigen zu prüfen.
Unterweisung Beschäftigte vor der ersten Benutzung und nach Bedarf,mindestens jedoch einmal jähr-lich unterweisen. Richtige und sichere Benut-zung der PSA in regelmäßigenAbständen praktisch üben. Inhalte der Gebrauchsan -leitung des PSA-Herstellers undder Aufbau- und Verwendungs -an leitung des Gerüstherstellersin die Unterweisung einbeziehen.
Zusätzliche Hinweise zur Rettung Vor Beginn der Gerüstbauar-beiten Maßnahmen zur Rettungfestlegen. Rettungsgeräte und Einrichtun-gen (z.B. Abseilgeräte) festlegenund bereitstellen. Beschäftigte in der Benutzungunterweisen. zur Rettung müssen mind.zwei weitere Gerüstersteller einen Auffanggurt angelegt haben. Beachten, dass durch längeresHängen im Auffanggurt Gesund-heitsgefahren entstehen können. Rettungsgeräte regelmäßig aufihre Funktionsfähigkeit prüfen. Ausführung der Rettung in regelmäßigen Abständen prak-tisch üben.
Prüfungen PSA gegen Absturz im Gerüst-bau vor jeder Benutzung durchInaugenscheinnahme kontrol -lieren. Prüfung durch einen Sachkun-digen nach Bedarf, mindestensjedoch einmal jährlich.
C 355
Vor Beginn der Gerüstbau -arbeiten ist der Antrag zur ver-kehrsrechtlichen Anordnungüber Art und Umfang der Bau-stellensicherung bei der zustän-digen Behörde zur Genehmigungeinzureichen. Anträge zur Erlaubnis derSondernutzung und zur verkehrs -rechtlichen Anordnung mind. 14 Tage vor geplantem Baube-ginn bei der Behörde vorlegen.
Mit den Arbeiten nicht ohneVorliegen der verkehrsrecht-lichen Anordnung beginnen. Die verkehrsrechtliche Anord-nung und den Verkehrszeichen-plan auf der Baustelle vorhalten. Von den Vorgaben der ver-kehrsrechtlichen Anordnungnicht abweichen.
Gefährdungen Gerüstbauarbeiten auf öffent-lichen Wegen, Straßen und Plätzen können für Passantenund andere Verkehrsteilnehmerwie auch für die Gerüstbauerselbst eine besondere Gefähr-dung darstellen. Während des Auf-, Um- und Ab -baus können die Monteure beifehlendem Sicherheitsbereichdurch Fahrzeuge verletzt werden.
Allgemeines Für die besondere Inanspruch-nahme des öffentlichen Ver-kehrsraumes ist entsprechendeine Sondernutzungserlaubnisoder eine verkehrsrechtliche Anordnung bei der zuständigen Behörde (unterschiedliche Fest -legungen in den Bundesländern)einzuholen. Bei Arbeiten im öffentlichenVerkehrsraum benötigt dasUnternehmen für die Vorberei-tung, Durchführung der Arbeitenund Aufsicht vor Ort eine fach-kundige Person mit einer Zusatz-ausbildung zur „Sicherung vonArbeitsstätten an Straßen“. Gerüstdurchgang mind. 1,00 m breit und lichte Höhemind. 2,20 m.
SchutzmaßnahmenVerkehrsrechtliche Anordnung Den Antrag zur verkehrsrecht-lichen Anordnung als Vordruckbei der zuständigen Behörde anfordern. Der Antrag muss z.B. ent -halten:− Angaben zur Baustelle, − Lage und Verkehrsplan, − Verkehrszeichenplan.
Gerüstbauarbeitenim öffentlichen Verkehrsraum
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Weitere Informationen: Straßenverkehrsordnung (StVO)DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenRichtlinien für die Sicherung vonArbeitsstellen an Straßen (RSA)Zusätzliche Technische Vertragsbedin-gungen und Richtlinien für Sicherungs-arbeiten an Arbeitsstellen an Straßen(ZTV – SA)Merkblatt über Rahmenbedingungenfür erforderliche Fachkenntnisse zurVerkehrssicherung von Arbeitsstellenan Straßen (MVAS)
Kontrolle und Wartung Durchführung der regel -mäßigen Kontrolle der Bau -stellensicherung entsprechendden gesetzlichen Vorgaben. Der in der verkehrsrechtlichenAnordnung benannte Verant-wortliche kann andere geeignetePersonen mit der Kontrolle undWartung beauftragen, bleibtaber in der Verantwortung.
Warn kleidung und Warnposten Personen, die im öffentlichenVerkehrsraum eingesetzt sind,müssen bei ihrer Arbeit orange-rote oder gelbgrüne Warnklei-dung der Schutzklasse 3 nachDIN EN 20417 tragen. Warnposten, wenn in der ver-kehrsrechtlichen Anordnung vorgesehen, dürfen nur vor Ver-kehrseinschränkungen warnen,Verkehrsregelung durch Warn-posten ist verboten. Dies bleibtausschließlich der Polizei vor -behalten.
Fachkundige Person beauftragen (Interner)Arbeitsvorbereitung
Erstellung und Aktualisierungdes Plans für den Auf-, Um- undAbbau (Montageanweisung)Erstellung und Aktualisierungdes Plans für den Gebrauchdes Gerüstes
Fachkundige Person beauftragen (Interner)Montageort
Ständige Beaufsichtigung der fachlich geeigneten Beschäftigten (Umsetzung der Montage -anweisung)
„Zur Prüfung befähigte Person“beauftragen (kann auch ein Externer sein)
Prüfung des Gerüstes auf der Baustelle nach:– der Montage– festgelegter wiederkehrender
Prüffrist– Änderung oder außergewöhn-
lichen Ereignissen
Müssen vor Beginn der Tätig-keiten am Montageort vorlie-gen und umgesetzt werden
Müssen grundsätzlich bei der Prüfung einbezogen werden
Anforderungen
Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zeitnahe berufliche Tätigkeit
Berufsausbildung, Berufs -erfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit
Kenntnisse
Bau-, Arbeitsschutzrecht/Technische Bau bestimmungen handwerkliche Kenntnisse zur baulichen Durchbildung alsGrundlage für das Tragverhalten und zur Beurteilung von Gefährdungen Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten
Technische Baubestimmungen statische Kenntnisse zur Beurteilung des Trag verhaltensund der Betriebssicherheit Die Fachkenntnisse sinddurch Teilnahme an Schulungenauf aktuellem Stand zu halten
Plan für den Auf-, Um- und Abbau und Plan für den Gebrauch
Müssen vor Beginn der Tätig-keiten erstellt werden
C 356
Gefährdungen Fehlende oder unzureichendeQualifikation von Beschäftigtenbei Gerüstbauarbeiten kann zueiner mangelhaften Gerüst -erstellung führen und Ursachefür Unfälle sein.
Schutzmaßnahmen Gerüste nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umbauen. Der Gerüstersteller muss dievon ihm aufgebauten Gerüstedurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ prüfen lassen.
Aufsicht und Prüfung könnenvon einer Person (je nach Eignung) oder jeweils auch vonunterschiedlichen Personenwahrgenommen werden (sieheTabelle). Für die Auswahl und Beauf -tragung der zu bestimmenden Person ist je nach Art der Auf -gabe der Unternehmer verant-wortlich.
GerüstbauarbeitenFachkundige Person, „zur Prüfung befähigte Person“und fachlich geeignete Beschäftigte
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Der Unternehmer hat im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung je nach Art der Aufgabe Personen zu beauftragen
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von Gerüsten
– vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzesvon Personen und des Herab-fallens von Gegenständen,
– Sicherheitsvorkehrungen fürden Fall sich plötzlich ändern-der Witterungsverhältnisse wiez.B.: – Sturm, – starker Schneefall, – Vereisungen oder ähnliche
Verhältnisse, die die Sicher-heit des betreffenden Gerüsts und der betroffenenPersonen beeinträchtigen,
– zulässige Belastungen, – alle anderen, mit dem Auf-,
Ab- oder Umbau gegebenen-falls verbundenen Gefahren, z.B. Arbeiten in der Nähe vonFreileitungen.
Arbeitsmedizinische Vor sorge Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt einholen.
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an fachlichgeeignete Beschäftigte Fachlich geeignete Beschäftigtehaben zum Beispiel– eine abgeschlossene Berufs-
ausbildung im Gerüstbauer-Handwerk,
– eine abgeschlossene Berufs-ausbildung im Bauhandwerkmit den erforderlichen Kennt-nissen im Gerüstbau-Hand-werk,
– vergleichbare Qualifikationenmit ausreichend praktischerBerufserfahrung, bei der dieerforderlichen Kenntnisse imGerüstbau erworben wurden,
– Kenntnisse über die Inhalteder Aufbau- und Verwendungs-anleitung des vorhandenenGerüstsystems.
Je komplexer ein Gerüst ist,desto höher sind die Anforde-rungen an die Kenntnisse derfachlich geeigneten Beschäf -tigten. Für den Einsatz der fachlich geeigneten Beschäftigten ist derArbeitgeber verantwortlich.
Zusätzliche Hinweise zurUnterweisung der Beschäf-tigten im Gerüstbau Fachlich geeignete Beschäf -tigte speziell unterweisen. Die Unterweisung muss dabeiinsbesondere die folgendenPunkte beinhalten:– Erläutern des Plans für Auf-,
Um- und Abbau (Montage -anweisung) des betreffendenGerüstes einschließlich Materialtransport,
– Tätigkeiten zum sicheren Auf-,Um- und Abbau des Gerüstes,
Zusätzliche Hinweise zu Anforderungen an diezu bestimmende Person Personen verfügen für die jeweiligen Tätigkeiten über dieerforderlichen Fachkenntnisse,erworben durch– Berufsausbildung,– Berufserfahrung und/oder– zeitnahe berufliche Tätigkeit. Fachkenntnisse einer Personmüssen durch Berufsabschlussoder vergleichbare Qualifikationnachweisbar sein.Diese Personen können sein– Gerüstbauer,– Gerüstbau-Meister,– Gerüstbau-Obermonteure,– Gerüstbau-Kolonnenführeroder– Personen mit vergleichbarenFachkenntnissen, bauhandwerk-licher Ausbildung sowie aus -reichend praktischer Berufs -erfahrung im Gerüstbau. Berufserfahrung setzt voraus,dass die Person nachweisbarpraktisch im Gerüstbau tätig war(Gerüstersteller). Die zeitnahe berufliche Tätig-keit beim Umgang mit Gerüstenund eine angemessene Weiter-bildung sind unabdingbar. Die Person muss über Kennt-nisse zum Stand der Technik imGerüstbau verfügen. Je komplexer ein Gerüst ist,desto höher sind die Anforde-rungen an die Fachkenntnisseder Person.
Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung C 357
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Der Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig– bis zu einer Aufstiegshöhe von
5 m oder– bei Arbeiten an Einfamilien-
häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport,Schließen von Durchstiegs -öffnungen) in der Gefährdungs-beurteilung berücksichtigt werden. Von Ebenen, die mit Aufzügen,Transportbühnen oder Treppenerschlossen sind, dürfen zusätz-lich maximal zwei weitere, nichtumlaufende Gerüstlagen (z.B.Giebelbereich, Staffelgeschoss)mit innenliegenden Leiter -gängen begangen werden . Zugänge mindestens alle 50 mvorsehen (TRBS 2121 Teil 1).
1
Gefährdungen Sind nicht alle Arbeitsplätzeauf dem Gerüst über einen siche -ren Zugang erreichbar könnenAbsturzunfälle die Folge sein. Ein nicht fachgerechter Aufbauder Zugänge, z.B. fehlender Seitenschutz an Treppen odernicht fixierte Leitern können zuUnfällen, z.B. Absturz oder Abrutschen führen.
Allgemeines Jeder Arbeitsplatz auf dem Gerüst muss über einen siche-ren Zugang erreichbar sein. Zugänge mit Aufzügen, Trans-portbühnen oder Treppen habenVorrang vor Leitern.
Im Gegensatz zu innenliegen-den Leitergängen sind Zugängeals Aufzug, Transportbühne oderTreppe besonders zu vergüten(ATV).
Schutzmaßnahmen Der Auf- und Abbau des Zu-gangs (Aufzug, Transportbühne,Treppe oder Leiter) erfolgt nacheiner speziell für das Vorhabenangefertigten Montageanweisungder Aufzugmontagefirma bzw.des Gerüsterstellers. Grundlageist die Betriebsan leitung bzw.Aufbau- und Verwendungsan -leitung (AuV) des jeweiligen Herstellers. Diese Dokumentemüssen bei den Montage -arbeiten vor Ort vor handen sein. Aufzüge und Transportbühnensind in der Regel direkt am Bau-werk zu befestigen. Eine Befesti-gung am Gerüst bedarf immer eines schriftlichen Standsicher-heitsnachweises im konkretenEinzelfall. Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug bzw. zurTransportbühne sind sicher aus-zubilden, so dass immer auto-matisch ein Seitenschutz, z.B.Ladestellensicherung vorhandenist, wenn sich der Aufzug/Trans-portbühne nicht an der Über-gangsstelle befindet. Der AuV des Gerüstherstellersist zu entnehmen, ob im Bereichder Treppe zusätzliche Veranke-rungen am Bauwerk auszufüh-ren sind. Es darf kein Spalt größer als 2 cm zwischen Gerüstbelag desGerüstes und dem Zugang vor-handen sein. Zugängen mit gegenläufigenTreppen sind innen und außenmit einem zweiteiligen Seiten-schutz auszubilden.
1
Zugänge mit gleichlaufendenTreppen sind außen mit einemzweiteiligen Seitenschutz undim Bereich des Gerüstbelagesmit einem Umlaufgeländer auszubilden, so dass nur eineÖffnung am Zugang zur Treppevorhanden ist. In der Regel erfolgt die Frei -gabe des Gerüstes durch denGerüstersteller durch Kennzeich-nung am Zugang des Gerüstes.Hat der Treppenzugang eine geringere Lastklasse als das Gerüst, so ist das am Zugang gesondert auszuweisen und zu kennzeichnen. Der Gerüst -ersteller hat seinen Aufraggeberüber diesen Sachverhalt im Planfür den Gebrauch zu informieren. Der Leiterzugang am unterstenGerüstfeld ist so auszubilden,dass die Leiter nicht freihängt,sondern, wie in den anderen Gerüstlagen auf dem Gerüst -belag aufliegt.
Zusätzliche Hinweise für Gerüstbauarbeiten Beim Auf-, Um- oder Abbauvon Gerüsten ist der Zugangüber innenliegende Leitern(mind. alle 50 m) zulässig. Leiterzugänge, die nur für den Gerüstersteller zum Auf,Um- oder Abbau von Gerüsten bestimmt sind, sollten vor einemGebrauch durch den Nutzer gesichert werden.
Zusätzliche Hinweise bei Zugängen für Fang- undDachfanggerüste Bei der Verwendung von Fang-oder Dachfanggerüsten und ei-nem Treppenzugang kanndieser, wenn nicht die Öffnungfür den Treppenausstieg durchSeitenschutz oder eine geschlossene Schutzwand gesi-chert werden kann, nur bis zuder unter der Fanglage befindlichen Gerüstlage geführtwerden. Die Fanglage ist dannüber einen Leiterzugangzu erschließen .
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1Allgemeine Technische Vertrags -bedingungen für Bauleistungen (ATV)
Gerüstnutzer:– Inaugenscheinnahme durch
eine „qualifizierte Person“ desjeweiligen Nutzers vor dem Gebrauch, um die sichereFunktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nach-weis-Checkliste).
– Kontrolle ob der Plan für denGebrauch vorhanden und fürseinen Anwendungszweckaussagekräftig ist.
– Nach längerer Zeit der Nicht -nutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme,Starkregen) hat der Nutzer vor dem Gebrauch über denAuftraggeber eine außeror-dentliche Überprüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ zu veranlassen.
2
Zusätzliche Hinweise für Gerüstnutzung Wie am Gerüst dürfen auch amZugang durch den Nutzer keinekonstruktiven Änderungen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Fallstecker, Veranke rungen) vor-genommen werden. Gerüste und deren Zugängenur nach dem Plan für die denGebrauch (Kennzeichnung,Warnhinweise) verwenden. Die Durchstiegsöffnungenbeim Leiterzugang sind nach jedem Durchstieg wieder zuschließen. Zugänge sind von Schnee und Eis zu beräumen und abzu-stumpfen. Beschäftigte, die den Aufzugbzw. die Transportbühne bedie-nen sind vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen und erhat sicher zu stellen, dass diesein die Bedienung nachweislichunterwiesen sind.
Prüfungen Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll und Kennzeichnung).
GerüstnutzungPlan für den GebrauchInaugenscheinnahme durch den Nutzer
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-1 und DIN 4420-3
* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig verteiltenVerkehrslasten in einem Gerüstfeld.
Gefährdungen Wird eine Inaugenscheinnahmedes Gerüstes nach der Fertig -stellung bzw. vor der Nutzungnicht oder unzureichend durch-geführt, kann das aufgrundnichterkannter Mängel am Gerüst z.B. zu Absturz unfällen,zum Verlust der Standsicherheitoder der Arbeits- und Betriebs -sicherheit führen. Wenn kein Plan für den Gebrauch vorliegt, kann es zuFehlhandlungen des Benutzersund damit zu Unfällen kommen.
Schutzmaßnahmen Der für die Gerüstbauarbeitenverantwortliche Unternehmermuss das von ihm erstellte Gerüst nach der Montage prüfenlassen. Nach Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stellezu kennzeichnen . Der Gerüstersteller übergibtden Plan für den Gebrauch anden Gerüstnutzer.
1
Der verantwortliche Unter -nehmer, der Gerüste nutzen lässt,muss vor deren Gebrauch die sichere Funktion und die Mängel -freiheit durch eine Inaugen-scheinnahme feststellen lassen.
Plan für den Gebrauch Der Plan enthält folgende Angaben:– Gerüstbauart, z.B. Arbeits-
und/oder Schutzgerüst, – Lastklasse*, – Breitenklasse, – Name und Anschrift des
Gerüsterstellers, – Datum der Prüfung nach der
Montage, – Warnhinweise und weitere
objektbezogene Angaben,– Art, Anzahl und Lage der
Zugänge,– Verwendungsbeschrän -
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PrüfungenInaugenscheinnahme Die Inaugenscheinnahmedurch den Nutzer erfolgt auf der Grundlage des Planes für den Gebrauch (u.a. Kennzeich-nung, ggf. Prüfprotokoll des Gerüsterstellers) und der Art der auszuführenden Arbeitendurch eine von ihm benannte„qualifizierte Person“. Das jeweilige Ergebnis ist zudokumentieren, z.B. .2
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GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit C 360
05/2019
Gefährdungen Absturzgefährdung durch einmangelhaftes, nicht sicheres Gerüst. Eigenmächtige Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer können die Standsicher-heit bzw. Betriebssicherheit beeinträchtigen, so dass es z.B.zu Gerüstumstürzen bzw. Ab-sturzunfällen von Beschäftigtenkommen kann.
Allgemeines Es dürfen nur mängelfreie undfür die vorgesehenen Tätigkeitengeeignete Gerüste genutzt werden, Plan für den Gebrauchbeachten. Gerüste dürfen nur bestim-mungsgemäß verwendet werden.Es darf nicht z.B. auf Beläge abgesprungen , an Gerüstengeklettert oder Material aufSchutzdächern und Fangbelägengelagert werden .
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ausreichende Durchgangsbreite mind. 20 cm
100 kg50 kg50 kg
100 kg
250 cm
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Belagsfläche 60 cm
Beispiel Lastklasse 3 und Breitenklasse W06
Wandabstand≤ 30 cm von der Belagkante
Der Unternehmer, der Gerüstenutzt oder nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüstein einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hier-zu hat er seine Beschäftigten zuunterweisen. Der Unternehmer hat seine Beschäftigten anzuweisen, dassvon ihnen festgestellte augen -fällige Mängel oder Verände -rungen am Gerüst dem Aufsicht -führenden zu melden sind.
Schutzmaßnahmen Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten . Im Gerüstfeld darf die Summeder Belastungen aus dem Gewicht der Personen, dem Arbeitsmittel und dem Materialdie jeweilige zulässige Last -klasse nicht überschreiten. DieLastklasse muss über die Kenn-zeichnung am Gerüst erkennbarsein.
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Bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf die Summeder Belastungen auf diesen Belägen nicht größer sein, alsdie vorgegebene Lastklasse . Bei Materialablagerung auf derBelagfläche muss eine Durch-gangsbreite auf dem Gerüst belagvon mind. 0,20 m erhaltenbleiben.
Zusätzliche Hinweise für Veränderungen am Gerüst Veränderungen am Gerüst dürfen grundsätzlich nur vomGerüstersteller ausgeführt wer-den, vor allem, wenn sie das statische System beeinflussenkönnen, z.B. Ausbau von Belä-gen oder Verankerungen, Anbauvon Aufzügen, Schuttrutschen,Netzen und Planen. Es dürfen keine zusätzlichenTeile, wie z.B. Materialbehälteroder Materialkonsolen außen andas Gerüst angebracht werden. Unter Einhaltung bestimmterRegeln können Veränderungenam Gerüst im Einzelfall auchdurch den Gerüstnutzer vor -genommen werden, z.B. kurz -zeitiger Ausbau von Seiten-schutzbauteilen bzw. kurz -zeitiges Öffnen von Gerüst -bekleidung (Netze, Planen) fürMaterialtransporte, Umsetzenvon innenliegenden max. 30 cmbreiten Konsolen beim Mauer-taktverfahren oder bei Wärme-dämmverbundsystem-Arbeiten(WDVS). Die Regeln für Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer beinhalten:− Eine schriftliche Abstimmung
zwischen Gerüstersteller undGerüstnutzer über wer, was,womit, wann und wie verän-dert wird,
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1
Das Ergebnis der Inaugen-scheinnahme ist zu dokumen-tierten (z.B. Checkliste). Nach längerer Zeit der Nicht -benutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme, Stark-regen) hat der Gerüstnutzer vordem Gebrauch des Gerüstesüber den Auftraggeber eineaußerordentliche Überprüfungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ zu veranlassen.
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Der Gerüstnutzer beauftragt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die„Inaugenscheinnahme“ nach jeder Gerüstumsetzung vor demGebrauch durchführt.
PrüfungenInaugenscheinnahme Vor dem Gebrauch hat derUnternehmer eine Inaugen-scheinnahme und erforder -lichenfalls eine Funktionskon-trolle auf offensichtliche Mängeldurchzuführen bzw. durch einevon ihm beauftragte qualifizierte(fachkundige) Person durch -führen zu lassen. Als qualifizierte Person können z.B. Personen beauf -tragt werden, die eine abge -schlos sene Berufsausbildung imBau- und/oder Montagegewerkhaben oder die durch eine zeit-nah ausgeübte berufsnahe Tätig-keit und entsprechende Unter-weisung über die erforderlichenFachkenntnisse verfügen. Grundlage für die Inaugen-scheinnahme durch den Gerüst-nutzer sind seine Gefährdungs-beurteilung, die Kennzeichnungdes Gerüstes, der durch den Gerüstersteller gefertigte „Plan für den Gebrauch“ undggf. das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers. Umfang der Inaugenschein-nahme beinhaltet die Kontrolle:− auf Eignung für den vorgese -
henen Verwendungszweck alsArbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung derLast-, Breiten- und Höhen -klassen,
− auf augenfällige Mängel, z.B.der Aufstellfläche, der Auf -stiege, der Beläge, der Eck -ausbildung, der Verankerung,des Seitenschutzes und desAbstands zum Gebäude.
Wird das Gerüst von mehrerenUnternehmen gleichzeitig odernacheinander gebraucht, hat jeder Unternehmer sicherzu -stellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durch -geführt wird.
− Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung über diedurchzuführenden Verände-rungen und den erforderlichenSchutzmaßnahmen, in die seine Beschäftigten unter -wiesen sind,
− Veränderungen dürfen nurvom Unternehmer beauf -tragten, unterwiesenen undfachkundigen Beschäftigtenausgeführt werden,
− Der Gerüstnutzer bestimmt eine qualifizierte Person alsAufsichtführenden, der auchdie „Inaugenscheinnahme“nach jeder Gerüstveränderungdurchführt.
bei kurzzeitigem Entfernen vonSeitenschutz sind Maßnahmenzur Sicherung gegen Absturz vonBeschäftigten zu treffen (z.B.Verwendung von PSAgA). Siesind in der Betriebsanweisungfestzulegen.
Zusätzliche Hinweise für Gerüstumsetzung mit Kran Grundsätzlich dürfen Gerüstenicht mit Kranen umgesetzt werden. Ist eine Gerüstumsetzung imEinzelfall erforderlich, müssenfolgende Voraussetzungen vor-liegen:− ein kranbares Gerüst ist durch
den Gerüstersteller zu planen,− dafür ist ein statischer Nach-
weis mit Angaben zur Stand -sicherheit (z.B. Verankerung,Abstützung oder Ballastierung)erforderlich,
− der Gerüstersteller erstellt einen „Plan für den Gebrauch“für den Gerüstnutzer u.a. mitAngaben zu den Anschlag-punkten am Gerüst und das zuverwendende Anschlagmittel,
− das Gerüst hat eine Kennzeich-nung.
Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung für die Gerüstnutzung und -umsetzungin die seine Beschäftigten unter-wiesen sind.
Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste
Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:
Auftraggeber/in:
„Zur Prüfung befähigte Person:“
Arbeitsgerüst (DIN EN 12811)
Fassadengerüst Raumgerüst Fahrgerüst
Schutzgerüst (DIN 4420) als
Fanggerüst Dachfanggerüst Schutzdach
Sondergerüste
Treppenturm
Lastklasse
2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)Die Summe der Verkehrslasten aller übereinander liegenden Gerüstlagen in einem Gerüstfeld darfden vorgenannten Wert nicht überschreiten.
Breitenklasse W06 W09 W
Nutzungsbeschränkung:
Durch „Zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft
Datum Name / Unterschrift
Vor dem Gebrauch müssen die Gerüstnutzer Eignung und Betriebssicherheit feststellen.
Warnhinweise:
Prüfprotokoll für Ersteller/in von Gerüsten Kennzeichnung/Plan für den Gebrauch
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05/2019
30 cm!
CHECKLISTE
Überprüfung in Ordnung nichtja nein zutreffend
Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt
Standsicherheit Tragfähigkeit der Aufstandsfläche
Fußspindel – Auszugslänge
Verstrebungen/Diagonalen
Längsriegel – in Fußpunkthöhe
Gitterträger – Aussteifungen
Verankerungen – nach Montageanweisung/Aufbau- und Verwendungsanleitung
Beläge Gerüstlagen – voll ausgelegt/Belagsicherungen
Systembeläge – einschließlich Konsolenbeläge
Eckausbildung – in voller Breite herumgeführt
Gerüstbohlen – Querschnitt, Auflagerung
Öffnungen – zwischen den Belägen
Arbeits- Seitenschutz – einschließlich Stirnseitenschutzund Betriebs- Wandabstand ≤ 0,30 m
sicherheit innenliegender Seitenschutz
Aufstiege, Zugänge – Abstand ≤ 50 m
Gerüsttreppe, Leitergang
Anlegeleiter ≤ 5 m
Schutzwand
Schutzdach
Verkehrssicherung – Beleuchtung
Fahrgerüste Fahrrollen
Ballast/Verbreiterungen
Kennzeichnung Gerüstkennzeichnung – an den Zugängen
Sperrung: Nicht fertig gestellte Bereiche abgegrenzt und Verbotszeichen „Zutritt verboten“ angebracht
Bemerkungen/Hinweise:
Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.
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Inaugenscheinnahme vor dem Gebrauch von Gerüsten durch den Gerüstnutzer
Gerüstbenutzer: Datum
Gerüstersteller:
Bauvorhaben:
Sichtkontrolle ja, ohne nein, Mangel Mangel
Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten)
Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?
– Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/DIN 4420
– Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse– Gerüstersteller
Stand- und Tragsicherheit
Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?
Sind die Aufstandsflächen des Gerüstes augenscheinlich in Ordnung?
Arbeits- und Betriebssicherheit
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. Treppentürme, vorhanden?
Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?
Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?
Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?
Sind Belagelemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten?
Sind alle Gerüstlagen mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen?
F 706Checkliste für Nutzer von Gerüsten
05/2019
Sichtkontrolle ja, ohne nein, Mangel Mangel
Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?
Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)
Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste
Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?
Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?
Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m?
Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?
Ist bei Fangerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?
Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?
Sonstige Anforderungen
Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?
Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?
Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?
Name/Unterschrift der qualifizierten Person des GerüstnutzersDatum:
Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste
Gerüstersteller/in (ggf. Stempel) Baustelle:
Zur Prüfung befähigte Person: (Name):
Fahrbare Arbeitsbühne (nach DIN EN 1004)
Fahrbares Gerüst (nach DIN 4420-3)
Gerüstgruppe/Lastklasse
2 (1,5 kN/m2) 3 (2,0 kN/m2) 4 (3,0 kN/m2) (kN/m2)
Höchstzulässige Standhöhe gemäß Aufbau- und Verwendungsanleitungaußerhalb von Gebäuden innerhalb von Gebäuden
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Verwendungsbeschränkungen:
Warnhinweise:
Gerüst arbeitstäglich und nach jedem Ortswechsel auf Betriebssicherheit kontrollieren!
Gerüst durch „zur Prüfung befähigte Person“ des/der Gerüsterstellers/in geprüft
Datum Name / Unterschrift
Prüfprotokoll für fahrbare Arbeitsbühnen/fahrbare Gerüste F 707
05/2019
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Max.3 %
Max.12m/s
Max.4m
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CHECKLISTE – Prüfung mit Aufbau- und Verwendungsanleitung
Prüfumfang in Ordnung nichtja nein nötig
Aufbau- und Verwendungs- war für die Gerüstprüfung vor Ort vorhandenanleitung (AuV)
Gerüstbauteile augenscheinlich unbeschädigt
Fahrwerk Feststellbremse an allen 4 Fahrrollen
Rahmenfahrbalken entsprechend Standhöhe(= oberste Belagfläche) nach AuV
Seitenschutzteile zur Aussteifung (entsprechend Standhöhe nach AuV)
Ballastierung (entsprechend Standhöhe nach AuV)
Ausleger zur Verbreiterung der Standfläche(entsprechend Standhöhe nach AuV)
Belagteile ohne Durchstieg eingebaut(entsprechend Standhöhe nach AuV)
Diagonalen eingebaut
Zwischenlage Belagteil mit Durchstieg eingebaut
Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt
Seitenschutz (mind. Geländer- und Zwischenholm)
Diagonalen eingebaut
Aufstieg innerhalb des Gerüstes
Typ A Treppe Typ B Stufenleiter
Typ C Schrägleiter Typ D vertikale Leiter
oberste Belagteil mit Durchstieg eingebautBelagfläche Belagfläche vollständig mit Belagteilen ausgelegt(Standhöhe)
Seitenschutz dreiteilig, Geländerholm 1 m über Gerüstbelag
Sonder- Übereinstimmung mit AuV/Typenstatikaufbauten
Bemerkungen/Hinweise:
Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.