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Steuerberaterkammer München Seminar am 02.04.2019 Aktuelle Hinweise zur Verfahrensdokumentation und zur Kassennachschau Vortragende: Günter Hässel, Steuerberater Stefan Müller, Dipl.FinW/FH, FA Fürstenfeldbruck

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Steuerberaterkammer MünchenSeminar am 02.04.2019

Aktuelle Hinweise zur Verfahrensdokumentation und zur Kassennachschau

Vortragende: Günter Hässel, SteuerberaterStefan Müller, Dipl.FinW/FH, FA Fürstenfeldbruck

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Vortragsinhalte

�Verfahrensdokumentation

� Form und Inhalt

� Beispiel einer VD (G. Hässel, Gaststätte)

�Das Interne Kontrollsystem

� Definition des IKS

� Bedeutung des IKS für den AE zu § 153 AO

�Die Kassennachschau

� Rechtliches

� Umsetzung in die Praxis

� Erste Erfahrungen

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Verfahrensdokumentation – ein neues Terrain?

• GoBD-Vorgänger GoBS vom 7.11.1995 (Suche: „Verfahrensdokumentation“;

Ergebnis: 28 Treffer)

Tz. VI: „Für jedes DV-gestützte Buchführungssystem ist eine Dokumentation zu erstellen (= Verfahrensdokumentation).“

„Die ordnungsgemäße Anwendung des jeweiligen Verfahrens ist zu belegen. Der Nachweis der Durchführung der in dem jeweiligen Verfahren vorgesehenen Kontrollen ist u. a. durch Programmprotokolle sowie durch die Verfahrensdokumentation … zu erbringen.“

„Die Beschreibung des IKS ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation... Eine Wahlmöglichkeit für den Buchführungspflichtigen, welche Beschreibung er für erforderlich hält, besteht nicht.“

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GoBS vom 7.11.1995 - Inhalt der VD

• „Wie die erforderliche VD formal gestaltet und technisch geführt wird, kann der Buchführungspflichtige individuell entscheiden. Die jeweilige Verfahrensdokumentation muß für einen sachverständigen Dritten aber verständlich sein.“

• „Der Umfang der erforderlichen Verfahrensdokumentation richtet sich nach der Komplexität der DV-Buchführung (z. B. Anzahl und Größe der Programme, Struktur ihrer Verbindungen untereinander, Nutzung von Tabellen). Die Anforderungen an die Verfahrensdokumentation sind unabhängig von der Größe/Kapazität der genutzten DV-Anlage (Hardware) zu stellen, das heißt, sowohl bei Großrechnersystemen als auch bei PC-Systemen ist für eine entsprechende Verfahrensdokumentation zu sorgen.“

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GoBD vom 14.11.2014

Suche: „Verfahrensdokumentation“; Ergebnis: 18 Treffer

Rz. 34 „Die Nachprüfbarkeit der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen erfordert eine aussagekräftige und vollständige Verfahrensdokumentation „

Rz. 145 „Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit bezieht sich sowohl auf einzelne Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens (Verfahrens- oder Systemprüfung anhand einer Verfahrensdokumentation,…).“

Rz. 150 „ Für die Prüfung ist eine aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation notwendig, die alle System- bzw. Verfahrensänderungen inhaltlich und zeitlich lückenlos dokumentiert.“

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GoBD vom 14.11.2014

Rz 151 „ Da sich die Ordnungsmäßigkeit neben den elektronischen Büchern und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch auf die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren und Bereiche des DV-Systems bezieht…, muss für jedes DV-System eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein,…“

Rz 102 „Die Beschreibung des IKS ist Bestandteil der VD.“

Rz 136 (Scannen) „Die konkrete Ausgestaltung dieser Verfahrensdokumentation ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems.“

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Verhältnis GoBS - GoBD

GoBD - Rz 183

„Dieses BMF-Schreiben gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. Es tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom 7. November 1995 (IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl I S. 738 GoBS) und vom 16. Juli 2001 (IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I S. 415 GDPdU).“

Ausblick nebenbei: aktuell Überarbeitung der GoBD

Begriff „Scannen“ wird ersetzt durch „elektronische bildliche Erfassung“ -> Beleg fotografieren und übermitteln per Smartphone

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBS

Tz. 6 Dokumentation und Prüfbarkeit – Inhalt der VD

• eine Beschreibung der sachlogischen Lösung

• die Beschreibung der programmtechnischen Lösung

• eine Beschreibung, wie die Programmidentität gewährt wird

• Beschreibung, wie die lntegrität von Daten gewahrt wird

• Arbeitsanweisungen für den Anwender.

Die Beschreibung eines jeden der vorgenannten Bereiche muss den Umfang und die Wirkungsweise des internen Kontrollsystems erkennbar machen.

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBS

• Die sachlogische Beschreibung enthält die Darstellung der fachlichen Aufgabe aus der Sicht des Anwenders. Beschreibung der Datenbestände, der Verarbeitungsregeln, des Datenaustausches, maschineller u manueller Kontrollen, Schlüsselverzeichnisse, Schnittstellen zu anderen Systemen

• Die Beschreibung der programmtechnischen Lösung hat zu zeigen, wo und wie die sachlogischen Forderungen in Programmen umgesetzt sind. Festhalten von Programmänderungen.

• Programmidentität: Nachweis, dass die sachlogischen Forderungen durch die eingesetzten Programme erbracht werden bzw. erbracht worden sind. Präzise Beschreibung des Freigabeverfahrens mit Regelungen über Freigabekompetenzen, der durchzuführenden Testläufe und die dabei zu verwendenden Daten

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBS

• Datenintegrität: Beschreibung aller Vorkehrungen, durch die erreicht wird, dass Daten und Programme nicht von Unbefugten geändert werden können. Hierzu gehören neben der Beschreibung des Zugriffsberechtigungsverfahrens der Nachweis der sachgerechten Vergabe von Zugriffsberechtigungen.

• Arbeitsanweisungen für den Anwender zur sachgerechten Erledigung und Durchführung seiner Aufgaben. Berücksichtigung von Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Systemen.

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBD

Rz 145 „Die Prüfbarkeit der formellen und sachlichen Richtigkeit bezieht sich sowohl auf einzelne Geschäftsvorfälle (Einzelprüfung) als auch auf die Prüfbarkeit des gesamten Verfahrens (Verfahrens-oder Systemprüfung anhand einer Verfahrensdokumentation,…).“

Rz 153 „Die VD besteht in der Regel aus

- einer allgemeinen Beschreibung,

- einer Anwenderdokumentation,

- einer technischen Systemdokumentation

- und einer Betriebsdokumentation.“

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBD

Rz 152

Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch gewollten Prozess, z. B. bei elektronischen Dokumenten von der Entstehung der Informationen über die Indizierung, Verarbeitung und Speicherung, dem eindeutigen Wiederfinden und der maschinellen Auswertbarkeit, der Absicherung gegen Verlust und Verfälschung und der Reproduktion.

Rz 154 Versionierung – Historisierung

Für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist muss gewährleistet und nachgewiesen sein, dass das in der Dokumentation beschriebene Verfahren dem in der Praxis eingesetzten Verfahren voll entspricht. Dies gilt insbesondere für die eingesetzten Versionen der Programme (Programmidentität). Die Verfahrensdokumentation ist bei Änderungen zu versionieren und eine nachvollziehbare Änderungshistorie vorzuhalten

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Verfahrensdokumentation- Datenzugriff -

Rz 160

Neben den Daten müssen insbesondere auch die Teile der Verfahrensdokumentation auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können, die einen vollständigen System-überblick ermöglichen und für das Verständnis des DV-Systems erforderlich sind.

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VerfahrensdokumentationBeispiel: „FiBu-System“

• Programmbezeichnung, Hersteller

• Version

• Testat

• Datenerfassung (Tastatur, Beleg online, Kontoauszugsmanager)

• Datenübernahme aus anderen Anwendungen

• Protokollierung der Datenerfassung und -übernahme

• Unveränderbarkeit der Daten (Festschreibung)

• Storno von erfassten Daten mit Protokoll

• Datenspeicherung / Datensicherung

• Datensicherheit

• Auswertungen im Programm

• Beschreibung des Datenzugriffs für Außenprüfungen

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VerfahrensdokumentationBeispiel: „Scannen von Papierbelegen“

• wer darf scannen

• zu welchem Zeitpunkt wird gescannt (frühes <-> spätes Scannen)

• welches Schriftgut wird gescannt (alles, Werbepost, Rückseite)

• bildliche oder nur inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original

• Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit

• Protokollierung und Behandlung von Fehlern

=> Hinweis auf Muster-Verfahrensdokumentation des DStV / BStBK

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBD

Bereiche der VD Inhalt

Beschreibung des Unternehmens a) Allgemein b) Aus steuerlicher Sicht

Analyse der Systeme Trennung der Systeme in steuerlich relevant / nicht relevant

Steuerlich nicht relevante Systeme (kurze) Begründung für Irrelevanz

Steuerlich relevante Systeme (Haupt-, Vor-und Nebensysteme)

Beschreibung der Systeme

FiBu, AnlagenBu, Lohn, Kasse, Warenwirtschaft, Zahlungsverkehr, Taxameter, Geldspielgeräte, elektronische Waagen, Materialwirtschaft, Fakturierung, Zeiterfassung, Archivsystem, Dokumenten-Management-System

Systembeschreibung bereits vorhanden?Anwenderhandbuch?

Steuerlich relevante Daten Analyse der Daten und ihrer Inhalte

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBD

Bereiche der VD Inhalt

Besonderheiten z.B. Systemumstellungen, Abschaltungsszenarien, E-Mail-Lösungen

Außenprüfung a) Datenzugriff Z 1 – Z 3b) Datensicherung, Datensicherheit

Fachliche Beschreibung der Anforderung / Lösung

Prozessbeschreibung aus fachl. Sicht, z.B. - Beschreibung der Dokumente und Datenbestände- Dokumenterfassung- Rechnungsprüfung, - Organisationsanweisung- Aufbewahrungsfristen

Technische Beschreibung der Lösung

Aufbau- und Ablauf der Organisation im UnternehmenBeschreibung der EDV-technischen Gegebenheiten (Hard und Software)ProgrammablaufpläneDatenflusspläne

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VerfahrensdokumentationInhalt nach GoBD

Bereiche

der VD

Inhalt

Arbeits-anweis-ungen

� Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im Betrieb� Arbeitsanweisungen für den Standardbetrieb � Wartungsregelungen (Verantwortlichkeiten, Notfallszenarien)� Mitarbeiterqualifikation (Berechtigungsrollen, Qualifikationen)� Darstellung der rechtlichen Anforderungen (Bsp.

Unveränderlichkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit) � Darstellung der Bedingungen für die Migration und

Langfristverfügbarkeit� Darstellungen zur Ordnungsmäßigkeit des Gesamtverfahrens � Datensicherheit und Datenintegrität (Transaktions -, Zugangs -

und Zugriffsschutz, Benutzerverwaltung) � Test und Abnahme der Programme� Verfahren zur Sicherstellung der Programmidentität

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Verfahrensdokumentation- Beispiel -

mögliche Verfahrensdokumentation am Beispiel einer kleineren Gaststätte

�Günter Hässel

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§ 153 AO – AnwendungserlassInternes Kontrollsystem

• Anwendungserlass zu §153 AO Tz. 2.6, BMF v 23.05.2016

„Für eine Steuerhinterziehung reicht bereits bedingter Vorsatz aus. Der Täter muss die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten. Nicht erforderlich ist, dass er diese anstrebt oder für sicher hält. Weiterhin muss der Eintritt des Taterfolges billigend in Kauf genommen werden.“

„Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

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Internes KontrollsystemFrage wikipedia

Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten technischen und organisatorischen Regeln des methodischen Steuerns und von Kontrollen im Unternehmen zum Einhalten von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können. Die Maßnahmen können sowohl prozessunabhängig als retrospektive Kontrollen, beispielsweise durch die interne Revision, als auch prozessabhängig als präventive Regeln durchgeführt werden.Sie umfassen z. B.• bauliche und softwaretechnische Zutrittskontrollen,• schriftliche Weisungen, z. B.

– zur Sicherheit– zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen– zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit und Presse

• Maßnahmen zum Schutz der materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens

• Maßnahmen zur Abwehr von illegalen Vorgängen im Bereich der Wirtschaftskriminalität, z. B. das Vieraugenprinzip zur Verhinderung von Veruntreuung, Korruption und Kompetenzüberschreitung.

Quelle: wikipedia

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§ 153 AO Quelle: FAZ vom 16. November 2016

Internes Kontrollsystem

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Internes Kontrollsystem- Aufgaben

• Sicherstellung der gesetzlich geforderten Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der DV-gestützten Anwendungssysteme

• Einhaltung der Geschäftspolitik

• Erhöhung der Informationsqualität durch genaue, aussagefähige, zeitnahe Aufzeichnungen

• Fehlerprävention und Fehleraufdeckung

• Schutz von Vermögenswerten

• Verhinderung doloser Handlungen

• Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit der internen und externen Rechnungslegung

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Internes KontrollsystemGoBD v. 14.11.2014

• Internes Kontrollsystem, Tz. 6

Rz. 100 „Für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften des § 146 AO hat der Steuerpflichtige Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Hierzu gehören beispielsweise- Zugangs- und Zugriffsberechtigungen- Funktionstrennungen- Erfassungs-, Abstimmungs- und VerarbeitungskontrollenDie konkrete Ausgestaltung des Kontrollsystems ist abhängig von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur sowie des eingesetzten DV-Systems.

Rz. 102 „Die Beschreibung des IKS ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation.“

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§ 315 Handelsgesetzbuch

• Im (Konzern-)Lagebericht sind die wesentlichen Merkmale des rechnungslegungsbezogenen, internen Kontroll- und Risikomanagementsystems zu beschreiben.

Der Aufsichtsrat hat die Verpflichtung zur Überwachung folgender Bereiche:

• Rechnungslegungsprozess

• internes Kontrollsystem (IKS)

• Risikomanagementsystem (RMS)

• internes Revisionssystem (Interne Revision)

§ 153 AO – AnwendungserlassInternes Kontrollsystem

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§ 153 AO „Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, 1. dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig

oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist …

… so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.“

In Betriebsprüfungsbericht erfolgt stets (standardisiert) der Hinweis auf § 153 AO!!; in der Regel im Zusammenhang mit der Prüfung der Umsatzsteuer.

§ 153 AO – AnwendungserlassInternes Kontrollsystem

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Folge (z.B. nach einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung):o Abgabe berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.

Jahreserklärungo Finanzamt (Umsatzsteuervoranmeldungsstelle) prüft, ob

objektiv verkürzte Steuern vorliegen. o Problem: schlichte Berichtigungserklärung versus

strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO (Straftat), alt. § 378 AO (Ordnungswidrigkeit)

o Grenzen sind fließend (Abgrenzung ist schwierig)o Folgeproblem (einer Selbstanzeige): eine sich

anschließende Betriebsprüfung kann im Ergebnis zu einer abgegebenen „nicht vollständigen Selbstanzeige“ führen.

� Anwendungserlass zu §153 AO Tz. 2.6

§ 153 AO – AnwendungserlassInternes Kontrollsystem

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Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme vom 7.11.1995

• Tz. IV „Die Wirksamkeit eingerichteter Kontrollen und Sicherungen sollte als Systemprüfungshandlung in die Prüfung einbezogen werden. Dadurch können Prüfungsfelder eingegrenzt oder ganz abgehandelt werden (kombinierte System-und Einzelfallprüfung). Die Überprüfung des IKS sollte jedoch nicht als Formalprüfung im Rahmen der GoB angelegt werden.“

§ 153 AO – Anwendungserlass Internes Kontrollsystem

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• Erstmals steuerrechtlich normativer Ansatz für TaxCompliance Management Systeme

• BMF hat bewusst eine nähere Beschreibung des IKS unterlassen.

Dies ist richtig, da Kleinbetriebe, Mittelstand, börsennotierte Konzerne unterschiedliche Strukturen aufweisen bzw. benötigen, um die Erfüllung ihrer (steuerlichen) Pflichten nachzuweisen und zu kontrollieren.

• Ansatz der AußenprüfungIKS ist Teil der Verfahrensdokumentation und somit aufbewahrungs- und vorlagepflichtig. Anhand der beschriebenen Maßnahmen und Kontrollen definiert Prüfer Prüfungshandlungen und vollzieht Kontrollen nach

§ 153 AO – AnwendungserlassInternes Kontrollsystem

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§ 153 AO – Anwendungserlass Internes Kontrollsystem

Beispiele:

- Zugriffsberechtigungen/-beschränkungen in der EDV- Funktionstrennungen im Unternehmen- 4-Augen-Prinzip- Zahlungsrichtlinien; Erstellen v Ausgangsrechnungen- Überwachung von Zweigstellen/Filialen- Vollständigkeit der Betriebseinnahmen- Doppelerfassung von Betriebsausgaben- Einrichtung der Debitoren und Kreditoren- Ermittlung der Daten für die Umsatzsteuer

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Gesetzliche Neuerung - Kasse

• Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, in Kraft seit 29.12.2016

�Keine Verpflichtung zur Registrierkasse!!

�Kassenzertifizierungspflicht durch Hersteller

�Meldepflicht an FA

�Belegausgabepflicht an Kunden

�Kassennachschau

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Bestandteile des neuen Gesetzes

• § 146 AO (Ergänzung um Einzelaufzeichnungspflicht)

und Neufassung des AE – BMFS v 19.06.2018

• § 146a AO (Ordnungsvorschriften für Aufzeichnungssysteme)

- zertifizierte Sicherheitseinrichtung / KassenSichV

- Belegausgabepflicht

- Meldepflicht

• § 146b AO (Kassen-Nachschau)

• § 379 AO (Ergänzung Bußgeldtatbestände)

• Art. 97 § 30 EGAO (Zeitliche Anwendungsbereiche)

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Zeitliche Abfolge des neuen Gesetzes

• 2016 Gesetzliche Aufzeichnungspflicht der einzelnen Geschäftsvorfälle

• 2018 Kassennachschau

• 2020 zertifizierte Sicherheitseinrichtung Belegausgabepflicht Mitteilungspflicht Bußgeldtatbestände

• 2023 Ende der Übergangsfrist für Kassen ohne Nachrüstmöglichkeit

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§ 146 AO: Ordnungsvorschriften für die

Buchführung und für Aufzeichnungen

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen

sind täglich festzuhalten. […]

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Einzelaufzeichnungspflicht, § 146 Abs.1 S.1 AO

Grundsatz zur Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls

- Name und Anschrift des Leistungsempfängers

- Art der Ware oder Leistung

- Verkaufte Menge

- Preis

- Umsatzsteuer

Unterscheidung nach Barumsätzen und Kartenzahlungen

Verfahrensdokumentation: „fehlen Programmierungsunterlagen bzw. Protokolle nachträglicher Programmänderungen, stellt dies einen schweren formellen Mangel der Buchführung dar, BFH v. 25.03.2015, BStBl 2015 II, 743

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Einzelaufzeichnungspflicht

AUSNAHME: gilt NICHT wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl unbekannter und nicht feststellbarer Personen verkauft werden UND offene Ladenkasse eingesetzt wird

Beispiele:

- EH mit Lebensmittel, Schreibwaren, 1Euro-Laden

- Supermarkt, Automatengeschäft

- Verkaufswagen, Marktstand

- Gaststätte, Imbiss

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Ab 2020Zertifizierte Sicherheitseinrichtung

• „Das elektronische Aufzeichnungssystem […] ist durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen.“ (§ 146a Abs. 1 Satz 2 AO)

Sicherheitseinrichtung (BMF v 12.06.2018) => � Sicherheitsmodul� Speichermedium� einheitliche digitale Schnittstelle

• Zertifizierung erfolgt durch das BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie

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Ab 2020

• Belegausgabepflicht § 146a Abs. 2 AO

für jeden Geschäftsvorfall ist dem Kunden ein Beleg zur Verfügung zu stellen

• Meldepflicht § 146a Abs. 4 AO

auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck betreffend Art des elektr. Aufzeichnungssystems und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

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Ab 2020

• Meldepflicht § 146a Abs. 4 AO

Dem zuständigen BetriebsFA sind mitzuteilen

- Name und Steuernummer

- Art der zertifizierten techn. Sicherheitseinrichtung

- Art des verwendeten elektr. Aufzeichnungssystems

- Seriennummer, Anzahl und Anschaffungsdatum des verwendeten elektr. Systems

- Datum der Außerbetriebnahme des bisher verwendeten Systems

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BMF-S v 26.11.2010„Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“

Grundsätzlich bestand sofortige Umrüstverpflichtung

Falls bauartbedingt nicht möglich: Umrüstverpflichtung – Hard-oder Softwareupdate – oder Neuanschaffung zum 1.1.2017

Vordergründig seltsame Formulierung:

„Bei Registrierkassen, die technisch nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können, müssen die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 weiterhin vollumfänglich beachtet werden. Das BMF-Schreiben zum „Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen“ vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) wird im Übrigen hiermit aufgehoben.“

Praxis: Seitens der Verwaltung erfolgte bei Verstößen kein kleinliches Vorgehen!

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BMF-S v 26.11.2010„Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“

Elektronische Registrierkasse

• mit Papierjournal mit elektr. Journal

• Vereinfachungsregel Datenzugriffsrecht

• BMF 09.01.1996 BMF 26.11.2010

BMF 14.11.2014 (GoBD)

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Neufassung Anwendungserlass zu §146 AOBMF-S v. 19.06.2018

1. Allgemeines

- Gesetzlich geschützte Bereiche sind vor Dateneinsicht zu schützen (zB StB, Rechtsanwälte, Ärzte)

- Buchführungspflichtige haben ein Kassenbuch, ggf. in Form von Kassenberichten, zu führen

2. Einzelaufzeichnungspflicht

- Gilt grundsätzlich sowohl bei elektr. Kassensystem als auch bei offener Ladenkasse

- Ausfall eines elektr. Aufzeichnungssystems ist zu dokumentieren

- Aufzeichnungspflicht gilt auch für Dienstleistungen; Einzelaufzeichnung, wenn Kundenkontakt der Dauer der Dienstleistung entspricht

3. Offene Ladenkasse

- keine Verpflichtung zum Führen einer OLK

- Zählprotokoll nicht erforderlich, erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens

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Kassennachschau

• Erste Erfahrungen und Eindrücke

• Ablauf

• „verdeckte Ermittlungen“

• Kassensturz / Auslesen der Kassendaten

• Sofortiger Übergang zur Bp

• Beendigung der Nachschau

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Rechtliche Hinweise „Zuschätzung“

BFH-Beschluss vom 23.02.2018, X B 65/17- > Notwendige Beweiserhebung

hinsichtlich der Unterlagen zur Dokumentation eines PC-Kassensystems

1. Behauptet ein Stpfl, dass das von ihm genutzte PC-Kassensystem die gemäß §147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Unterlagen zur Kassenprogrammierung speichert und beantragt er, über diese Behauptung u.a. durch Vorlage der entsprechenden Datenbank, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch die Zeugenaussage eines Vertreters des Kassenherstellers Beweis zu erheben, handelt es sich um einen erheblichen Beweisantrag.

2. Die gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen zur Kassenprogrammierung können gemäß § 147 Abs. 2 AO auch auf Datenträgern aufbewahrt werden.

3. Stützt das FG die von ihm angenommene Schätzungsbefugnis auf einen formellen Mangel der Buchführung, muss es Feststellungen dazu treffen, welches Gewicht dieser Mangel hat.

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Rechtliche Hinweise „Zuschätzung“

BFH-Beschluss vom 26.02.2018, X B 53/17 -> Höhe einer Schätzung -

Verfahrensfehler

1. Die im Wege der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.

2. Eine Schätzung muss einerseits tatsächliche Anhaltspunkte für die zutreffende Höhe der Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen, andererseits das Maß der Mitwirkungspflichtverletzung berücksichtigen.

3. Jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige eingehend dazu vorträgt, dass und warum er bestimmte Umsätze und Gewinne nach den Umständen nicht hat erzielen können, hat sich das FG mit diesem Punkt ausdrücklich auseinanderzusetzen.

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Rechtliche Hinweise „Zuschätzung“

BFH-Beschluss vom 14.08.2018, XI B 2/18 -> Berechtigung zur

Hinzuschätzung

Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das Finanzamt dazu berechtigt, Hinzuschätzungen (hier: nach der amtlichen Richtsatzsammlung als anerkannte Schätzungsmethode) vorzunehmen.

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Offene Ladenkasse –BFH-Beschluss v 12.07.2017, BFHE 257, 523

SV: Gaststätte m. Familienfeiern u Buffets u 3-tägigem Volksfest, 4/3-Rechner (unstrittig), offene Ladenkasse, PZR 2008 – 10; RohgewinnAS 2009 123 %, 2009 181 %, 2010 187 %

1) „Eine Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung kann, sofern im Betrieb keine weiteren Ursprungsaufzeichnungen angefallen sind, in Fällen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Verwendung einer offenen Ladenkasse bei Anlegung des im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfungsmaßstabs den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen genügen.“

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Offene Ladenkasse –BFH-Beschluss v 12.07.2017, BFHE 257, 523

Rz 61: bei EÜRechner keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs; auch nicht aus §22 UStG und § 63 UStDV heraus. Keine Bestandskonten, somit auch keine Kassekonto; vereinnahmtes Geld wird sofort PV (= sog. Schuhkarton-Buchführung = Sammeln von Einnahmen-und Ausgabenbelegen)

Rz: 64: Der Senat weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass in dieser einzelfallbezogenen, ohne hinreichende Sachaufklärungsgrundlage getroffenen, summarischen und großzügigen Betrachtung keine grundsätzliche und abschließende Entscheidung über die in Fällen der Einnahmen- Überschuss-Rechnung geltenden formellen Pflichten zur Aufzeichnung der Kasseneinnahmen zu sehen ist.

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Offene Ladenkasse –BFH-Beschluss v 12.07.2017, BFHE 257, 523

Rz 68: Aus § 146 Abs.1 S. 1 AO ergibt sich in den Streitjahren noch keine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht (anders die Rechtslage seit den Änderungen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat lediglich für Kaufleute mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aus den entsprechenden handelsrechtlichen Grundsätzen eine grundsätzliche Einzelaufzeichnungspflicht abgeleitet (BFH-Urteile vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371, und vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BFHE 248, 99, BStBl II 2015, 519). Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller aber nicht.

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Offene Ladenkasse –BFH-Beschluss v 12.07.2017, BFHE 257, 523

Rz 86: Solange der Gesetzgeber eine derartige Kassenführung und eine derartige Gewinnermittlungsart zulässt, kann aus dem Umstand, dass es hier systembedingt keine Vollständigkeitsgewähr geben kann, jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine Befugnis zur Vollschätzung abgeleitet werden.

Rz 74: Soweit das FA in der Beschwerdeerwiderung die Vorlage von Kassenstreifen und Bons vermisst, hat es bisher nicht dargelegt, dass die vom Antragsteller …verwendete offene Ladenkasse überhaupt in der Lage war, solche Belege auszugeben. …Wenn allerdings die vom Antragsteller verwendete offene Ladenkasse zur Ausgabe von Kassenzetteln oder ähnlichen Belegen technisch in der Lage gewesen sein sollte, dann hätte der Antragsteller diese Belege als Ursprungsaufzeichnungen aufbewahren und dem Prüfer vorlegen müssen.