Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter · 2017. 8. 3. · Aktuelle Informationen –...

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Prozesse, Kontrollen, Daten & IT Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Governance & risikostrategischer Rahmen Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren Gesetzgebungsverfahren Kapitalanforderungen Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände Versicherungsgruppen

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Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Governance & risikostrategischer Rahmen

Governance & risikostrategischer Rahmen

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Gesetzgebungsverfahren Kapitalanforderungen

Aktuelle Informationen – Solvency II-NewsletterEin schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände

Versicherungsgruppen

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Solvency II-Newsletter März 2017 2

1 IDD = Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive) 2 POG = Product Oversight and Governance (Aufsicht und Governance über den Vertrieb von Versicherungsprodukten) 3 IBIP = Insurance based investment products (Versicherungsanlageprodukte) 4 G-SII = Global Systemically Important Insurer (Global systemrelevante Versicherer)

Bedeutende regulatorische Entwicklungen

2017 2018 2019 2020 2021 2022

Ausgestaltung & Überprüfungen

Solvency II

BaFin R 2/2017 (VA)Veröffentlichung MaGoInkraft seit 1. Feb 2017

Aufsicht & PrüferEIOPA Leitlinien zur Stärkung eines Dialoges 31. März 2017

Überprüfung SII Standardformel Überprüfung der SII Standardformel (SF) durch die EU Kommission bis Ende 2018

LTG Maßnahmen Jährlicher Bericht der EIOPA zur Be wertung von LTG-Maßnahmen an EU-Kommission bis 2021

Entwicklungen

EU/International

EIOPA Technical Advice zur Anwendung der IDDThemen: POG2, Interessens-konflikte, Anreiz systeme,IBIP3

1. Feb 2017

IDD1 Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) sowie nationaler Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der IDD Gesetzentwurf v. 18. Januar 2017

Kapitalanforderungen IAISIAIS: Neue Kap.-Anforderung für G-SII4, Erster Entwurf Mitte 2017 Anwendung Ende 2019

IFRS 17, IFRS 9

Rechnungslegung

IFRS 9Overlay-Ansatz: Option für bestimmte finanzielle Vermögens werte den Wertunterschied zwischen IFRS 9 und IAS 39 ermittelten Erträgen/Aufwendungen zu „neutralisieren“ (Umbuchung in das OCI5) Grdsl. Anwendung 1. Januar 2018

IFRS 17 (bisher IFRS 4)Finaler Standard mit Vorschriften zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen im Mai 2017 erwartetAnwendung vorauss. 1. Januar 2021

IFRS 9Zeitweise Aussetzung von IFRS 9: Längstens für GJ6, die vor dem 1.1.2021 beginnen. D.h. zwingende Erstanwendung von IFRS 9 für das GJ, das am 1.1.2021 beginnt, wenn nicht zuvor erfolgt.(Option bis 01/2021)

?

5 OCI = Other Comprehesive Income (sonstiges Ergebnis) 6 GJ = Geschäftsjahr

Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4

Review der SCR Standard formelEIOPA Diskussionspapier zur öffentlichen Konsultation Kommentare bis 3. März 2017

Durchführungs bestimmungen zur IDDVeröffentlichung und Anwendung der Durch führungs bestimmungen durch EU KommissionEnde 2017

IDDInkrafttreten und Anwendung der IDD sowie des nationalen Gesetzes zur Umsetzung 23. Februar 2018

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Gesetzgebungsverfahren

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Versicherungsgruppen

Service

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

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Solvency II-Newsletter März 2017 3

Für beaufsichtige Unternehmen ist es wichtig einen Überblick über die geltenden Anforderungen zu haben und den Stand der Fortentwicklung noch offener Bereiche zu kennen.

Neben Level 1 bis Level 3 Vorschriften von Solvency II – der Solvency-II-Rahmenrichtlinie (Level 1), den Delegierten Rechtsakten (Level 2), den bindenden technischen Standards (Level 2,5) und den EIOPA Leitlinien und Empfehlungen (Level 3) – ver öffentlicht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie die BaFin im Rahmen der einheitlichen nationalen Umsetzung der EU-Vorschriften (Level 4) Verordnungen und Verlautbarungen (BaFin Auslegungsentscheidungen, Rundschreiben und Hin weise) zur Konkretisierung einzelner Themen der Versicherungs aufsicht.

Klarheit in der Versicherungsregulierung – Welche Vorschrift gilt für wen?

Bei Veröffentlichung der Anforderungen unterscheidet der Gesetzgeber zwischen sog. Solvency II-Anwendern und sog. Solvency I-Anwendern und es kommt in der Umsetzung dazu, dass sich die Anforderungen teils erheblich (z. B. im Bereich der Kapitalanlage) für den jeweiligen Anwender­kreis unterscheiden. Durch die große Anzahl aufgehobener und neu erlassener Verordnungen und diverse BaFin Verlautbarungen fehlt zusätzlich gelegentlich der schnelle Überblick darüber, welche Rechts grundlage für welches Unternehmen von Bedeutung ist.

In den nachfolgenden Tabellen soll ein schneller Überblick gewährt werden, wobei zusätzlich aufgezeigt wird, welche Vorschriften aufgehoben oder neu erlassen wurden, welche derzeit Gültigkeit haben und welcher Anwender-kreis jeweils davon betroffen ist.

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Gesetzgebungsverfahren

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

Tab. 1 Übersicht Rechtsvorschriften und Verlautbarungen

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

Verordnungen

AktuarV Aktuarverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.4. 2016. Kleine Vereine werden explizit ausgenommen

x x x x

AnlV Anlageverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016

x x x

BerPensV Pensionsfonds bericht erstattungs-Verordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben

BerVersV Versicherungs bericht erstattungs-Verordnung Alte VO wurde zum 31.03.2016 aufgehoben; neue VO wird in separatem Verfahren geändert (bisher nicht veröffentlicht)

DeckRV Deckungsrückstellungs-Verordnung Alte VO wurde zum 30.06.2016 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016. Kleine Vereine werden explizit ausgenommen

x x x

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Versicherungsgruppen

1 Solvency II-Anwendern = (i.W.S. Erst- und Rückversicherer, Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungszweckgesellschaften) 2 Solvency I-Anwendern = (kleine Versicherungsunternehmen [§§ 212 ff VAG] und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung [EbAV], wie inländische Pensionskassen und Pensionsfonds [§§ 232 ff, 236 ff VAG])

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Solvency II-Newsletter März 2017 4

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

FinRVV Finanzrückversicherungsverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016. Kleine Vereine werden explizit ausgenommen

x x x x x

InhKontrollV Inhaberkontroll-Verordnung x x x x

KalV Kalkulations-Verordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und durch KVAV ersetzt

KapAusstV Kapitalausstattungs-Verordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016

x x x x x x x

KVAV Krankenversicherungsaufsichtsverordnung VO wurde neu erlassen und ist gültig seit 22.04.2016

x

MindZV Mindestzuführungsverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016

x tlw. tlw.

PF-AktuarV Pensionsfonds-Aktuarverordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und durch PFAV ersetzt

PFAV Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung VO wurde neu erlassen und ist gültig seit 22.04.2016

x

PFDeckRV Pensionsfonds-Deckungsrückstellungs- Verordnung

VO wurde zum 30.06.2016 aufgehoben und durch PFAV ersetzt

PFKAustV Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und durch PFAV ersetzt

PFMindZufV Pensionsfonds-Mindestzuführungsverordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und durch PFAV ersetzt

PrüfV Prüfungsberichteverordnung VO wurde zum 31.03.2016 aufgehoben und soll in separatem Verfahren geändert werden (derzeit keine Veröffentlichung; inoffizielle PrüfV-Entwurf vom 13.07.2016)

RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versiche-rungsunternehmen

x x x x x x x x

RfBV Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung

VO wurde zum 24.03.2015 neue erlassen x tlw.

RückKapV Rückversicherungs-Kapitalausstattungs- Verordnung

VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und wurde durch neue FinRVV ersetzt

SachvPrüfV Sachverständigenprüfverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016. Beaufsichtigte VU, VU auf die § 341k HGB anzuwenden ist und VVaG werden explizit ausgenommen

x x x

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Gesetzgebungsverfahren

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Versicherungsgruppen

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Solvency II-Newsletter März 2017 5

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

SichLVFinV Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung für die Lebensversicherer

Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016

x

SolBerV Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; Inhaltlich ist die VO komplett in SII-Anforderungen auf gegangen und wird daher nicht neu erlassen

ÜbschV Überschussverordnung VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben und durch KVAV ersetzt

VersMeldeV Versicherungs-Meldeverordnung Neue VO gültig seit 22.04.2016 (gilt auch für beteiligte Versicherungsholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaft)

x x x x

VersSo VergV

VO über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schaden-versicherung

x

VersVergV Versicherungs-Vergütungsverordnung Alte VO wurde zum 31.12.2015 aufgehoben; neue VO gültig seit 22.04.2016 (gilt auch für Versicherungs holdinggesellschaften, Versicherungs zweckgesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaft, übergeordnete Finanzkonglomerateunternehmen, EbAV mit Sitz im Drittstaat)

x x x x x x

KVBek 1934 Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 05.06.1934 betreffend Krankenversicherung

VO wurde zum 30.06.2016 aufgehoben

LVBek 1934 Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 08.03.1934 betreffend Lebensversicherung

VO wurde zum 30.06.2016 aufgehoben

Rundschreiben

02/2017 (VA) Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo)

x x x x

Konsultation 16/2016

Kapitalanlagenrundschreiben Soll künftig R 4/2011 für SI Anwender ersetzen x x x

Konsultation 14/2016 (VA) inkl. Anlage 1–16

Aufstellung und Führung des Vermögens-verzeichnisses, Aufbewahrung des Sicherungs-vermögens

Das Rundschreiben soll am 01.01.2018 für SII Anwender in Kraft treten. Bis dahin können SII Anwender die Vordrucke des R 12/2005 (VA) verwenden

x x x

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Gesetzgebungsverfahren

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

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Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

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Solvency II-Newsletter März 2017 6

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

07/2016 (VA) inkl. Anlage 1–16

Aufstellung und Führung des Vermögens-verzeichnisses, Vorlage des Ausdrucks und Aufbewahrung des Sicherungsvermögens

Das alte Rundschreiben R 12/2005 wurde damit für kl. VU, PK, PF außer Kraft gesetzt; gleiches gilt für alle seit dem ergangenen Verlautbarungen der BaFin zur Aufstellung und Führung des Vermögens-verzeichnisses, soweit sie dem R 07/2016 wider-sprechen

x x x

03/2016 (VA) Anordnung zur Bestellung eines Treuhänders zur Überwachung des Sicherungsvermögens

Das alte Rundschreiben R 04/2014 wurde damit außer Kraft gesetzt.

x x x x x x

01/2016 (VA) Neufassung des Informationsblattes Kranken-versicherung

x

10/2014 (VA) Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern, zu vertriebsbezogenen Aktivitäten und zum RM bei dem Vertrieb von Versicherungsprodukten

x x x x

04/2014 (VA) Treunhänder zur Überwachung des Sicherungs-vermögens

Rundschreiben wurde durch 03/2016 (VA) aufgeho-ben

03/2013 (VA) Beschwerdebearbeitung durch Versicherungs-unternehmen

x x x x x

04/2011 (VA) inkl. SV v. 15.04.2011 u. 21.06.2011

Hinweise zur Anlage des gebundenen Vermögens von VU

Für SI Anwender soll das R 04/2011 (ink. SV) durch das neue „Kapitalanlagerundschreiben“ ersetzt. Die Konsultation 16/2016 ist bereits abgeschlossen; Die Veröffentlichung ist noch ausstehend. NW sind unverändert vorzulegen, einschl. von PF.

Für SII Anwender wurde die Anwendung außer Kraft gesetzt. Lediglich die NW 671 ist weiterhin auch von SII Anwendern vorzulegen.

x x x

08/2010 (VA) Hinweise zu Lebensversicherungen gegen Einmalbeitrag und zu Kapitalisierungsgeschäften

x

12/2009 (VA) Hinweisung zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der Mindestbeitrags-rückerstattung

x x

08/2009 (VA) Hinweise für die Aufstellung vers.mathematischer Gutachten bei Pensionskassen

x

04/2009 (VA) Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität Über das Merkblatt zum Berichtswesen v. 19.01.2016 wurde das Rundschreiben für SII Anwender außer Kraft gesetzt. Ab 2016 gelten auf Gruppenebene die Berichtsformulare nach SII

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Solvency II-Newsletter März 2017 7

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

03/2009 (VA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk VA)

Die MaRisk (VA) wurde zum 01.01.2016 aufgehoben

12/2008 (VA) Hinweise für die Aufstellung vers.mathematischer Gutachten bei Sterbekassen

x

10/2008 (VA) Neufassung des Musters eines Gesamtgeschäfts-plans für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung

x

01/2008 (VA) Hinweise zur Beteiligung der Versicherten an Bewertungsreserven bei Sterbekassen

x

01/2006 (VA) Hinweise zur Bearbeitung von Beschwerden x x x x x x x x

12/2005 (VA) Aufstellung und Führung des Vermögens-verzeichnisses, Aufbewahrung des Sicherungs-vermögens

Wird ab 01.01.2018 ersetzt durch: • R 07/2016 (VA) für kl. VU/PK/PF• Konsultation 14/2016 (VA) für SII Anwender

06/2005 (VA) Aufsicht über Rückversicherungsunternehmen Derzeit von der BaFin noch nicht aufgehoben worden; jedoch gelten für RVU ebenfalls die SII Anforderungen

x

04/2005 (VA) Hinweise zu Solvabilität von Versicherungs-unternehmen

Über das Merkblatt zum Berichtswesen v. 19.01.2016 wurde das Rundschreiben für SII Anwender außer Kraft gesetzt. Die Vorlagepflicht der NW gem. neuer KapAustV v. 22.04.2016 gilt nur noch für SI Anwender

x x x x

09/2004 (VA) Anordnung betreffend die nach dem 31.12.2014 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge

x x x x

07/2004 (VA) Anlagen in Hedgefonds Für SII Anwender entfallen. Für SI Anwender soll das Rundschreiben durch das neue Kapitalanlagerund-schreiben ersetzt werden; Eine Konsultation 16/2016 ist bereits abgeschlossen; Die Veröffentlichung ist noch ausstehend

x x x

01/2004 (VA) Berichtspflichten und Durchführungserfordernisse zum BaFin Stresstest

Die bisherigen Berichtspflichten und Durchführungs-erfordernisse zum BaFin-Stresstest werden nur für SI Anwender unverändert weitergelten.

Für SII Anwender entfällt die Vorlagepflicht aufgrund der durchzuführenden Stresstests im Risiko-management/ORSA.

x x x

01/2002 (VA) Anlagen in Asset-Backed-Securities und Credit-Linked-Notes

Für SII Anwender entfallen. Für SI Anwender soll das Rundschreiben durch das neue Kapitalanlagerund-schreiben ersetzt werden; Eine Konsultation 16/2016 ist bereits abgeschlossen; Die Veröffentlichung ist noch ausstehend

x x x

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

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Solvency II-Newsletter März 2017 8

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

03/2000 (VA) Einsatz von Derivaten Für SII Anwender entfallen. Für SI Anwender soll das Rundschreiben durch das neue Kapitalanlagerund-schreiben ersetzt werden; Eine Konsultation 16/2016 ist bereits abgeschlossen; Die Veröffentlichung ist noch ausstehend

x x x

03/1999 (VA) Strukturierte Produkte Für SII Anwender entfallen. Für SI Anwender soll das Rundschreiben durch das neue Kapitalanlagerund-schreiben ersetzt werden; Eine Konsultation 16/2016 ist bereits abgeschlossen; Die Veröffentlichung ist noch ausstehend

x x x

04/1998 (VA) Hinweise zur Aktionärskontrolle Punkt II Nr. 2 wurde am 07.04.2009 aufgehoben x x x

02/1997 (VA) Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungs-verträgen in der KV

x

01/1997 (VA) Prüfung der Leistungsfähigkeit und Leistungs-bereitschaft der Rückversicherung durch Zedenten

x x x

01/1996 (VA) Grundsätze für den Geschäftsbetrieb in der Kredit- und Kautionsversicherung

03/1995 (VA) Voraussetzung für die Bestellung eines Verantwortlichen Aktuars

x x x x x

03/1994 (VA) Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungs-verträgen in der LV

x

Auslegungsentscheidungen

20.12.2016 Aspekte der Vergütung x x x x

10.11.2016 Anforderungen an Kapitalmarktmodelle x x x x

04.10.2016 Berücksichtigung des Trends zur Erhöhung der Lebenserwartung bei neuen Tarifen von regulierten Pensionskassen

x

30.08.2016 Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts im Inland durch Versicherer mit Sitz im Drittstaat

x x x x

27.07.2016 Unterdeckung des SCR/MCR: Berichtspflichten x x x x

04.07.2016 Bilanzierung lat. Steuern bei Vorliegen einer steuerl. Organschaft sowie deren verlustmindernde Wirkung

x x x x

21.06.2016 Auslegungsentscheidung zum Rechnungszins bei Pensions- und Sterbekassen

x x

22.02.2016 Ermittlung latenter Steuern auf versicherungs-technische Rückstellungen unter SII

x x x x

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

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Gesetzgebungsverfahren

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Solvency II-Newsletter März 2017 9

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

01.01.2016 Allgemeine Governance Anforderungen an VU Wurde am 01.02.2017 durch MaGo Rundschreiben aufgehoben

01.01.2016 Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle)

x x x x

01.01.2016 Risikomanagement in VU Wurde am 01.02.2017 durch das MaGo Rundschrei-ben aufgehoben

30.12.2015 Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit Wurde am 23.11.2016 aufgehoben

23.12.2015 Own risk and solvency assessment (ORSA) x x x x

21.12.2015 Eigenmittelanforderungen und Governance System Wurde am 01.02.2017 durch MaGo Rundschreiben aufgehoben

21.12.2015 Interne Kontrollen und interne Revision in VU Wurde am 01.02.2017 durch MaGo Rundschreiben aufgehoben

21.12.2015 Outsourcing bei VU Wurde am 01.02.2017 durch MaGo Rundschreiben aufgehoben

21.12.2015 Versicherungsmathematische Funktion in VU Wurde am 01.02.2017 durch MaGo Rundschreiben aufgehoben

04.12.2015 Bewertung der einforderbaren Beträge aus RV-Verträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

x x x x

04.12.2015 Anwendung der Übergangsmaßnahmen bei risiko-freien Zinssätzen und vt. Rückstellungen

x x x x

04.12.2015 Behandlung der Unfallversicherung mit Prämien-rückgewähr unter SII

x

04.12.2015 Berechnung des NatCAT-Risikos für die Auto-Kaskoversicherung

x

04.12.2015 Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten außer vt. Rückstellungen – HGB vs. Solvency II

x x x x

04.12.2015 Der bei künftigen Prämien einkalkulierte erwartete Gewinn

x x x x

04.12.2015 Invaliditätsbegriff unter SII sowie Zuordnung von Verpflichtungen aus Berufsunfähigkeits-versicherungen

x x x x

04.12.2015 Methodenwahl und -Anwendung für Gruppen mit horizontalen Verbindungen – VvaG und Gleich-ordnungs konzernen

x x x x

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Gesetzgebungsverfahren

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

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Solvency II-Newsletter März 2017 10

SII Anwender SI Anwender

Nr./Datum Bezeichnung Kommentar LVU SUV PKV RV PK PF SK Kl. VU

04.12.2015 Projektion des Referenzzinses gemäß § 5 Abs. 3 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV)

x x

04.12.2015 Wechselwirkungen zwischen Überschussbeteiligung und Neugeschäft

x x x

04.12.2015 Zuordnung von Produkten der Krankenversicherung zu den Geschäftsbereichen unter Solvency II

x

02.12.2015 Überschussfonds nach Art. 91 der Solvency-II-Richtlinie

x x x

Merkblätter

14.03.2017 Merkblatt - Hinweise für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Krankenversicherung

x tlw.

06.03.2017 Merkblatt zur Zulassung von Versicherungs-Aktien-gesellschaften zum Betrieb der Rückversicherung

R 6/2005 (VA) hat weiterhin Gültigkeit x

23.11.2016 Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern

x x x x

23.11.2016 Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Mitgliedern von Verwaltungs- oder Aufsichts-organen

x x x x

23.11.2016 Merkblatt zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit von Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich/tätig sind

x x x x

16.10.2015 Merkblatt zum Berichtswesen für Erst- und Rück-versicherer, Versicherungsgruppen und Pensions-fonds

x x x x x

Kl. VU = Kleines Versicherungsunternehmen i.S.d § 211 VAGLVU = LebensversicherungsunternehmenPF = Pensionsfonds i.S.d § 236 VAGPK = Pensionskasse i.S.d § 232 VAGPKV = Privates KrankenversicherungsunternehmenRV = Rückversicherungsunternehmen SI = Solvency ISII = Solvency II SK = Sterbekasse i.S.d. § 218 VAGSUV = Schaden-/ Unfallversicherungsunternehmen SV = Sammelverfügungtlw. = teilweiseVO = Verordnung VU = Versicherungsunternehmen

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Solvency II-Newsletter März 2017 11

Vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes und der durch das neue Aufsichtsregime Solvency II verschärften auf sichtsrechtlichen Anforderungen besteht vor allem für Versicherer mit langlaufenden Verpflichtungen zunehmend die Notwendigkeit, ihren traditionell überwiegend aus Fixed-Income-Anlagen bestehenden Anlagemix um alternative und höher rentierende Anlageformen zu ergänzen. Dabei rücken angesichts ihres vorteilhaften Rendite-Risiko-Profils und begleitet von entsprechenden Bestrebungen aus der Politik verstärkt Investitionen in Infrastruktur in den Fokus von Versicherern.

Ein Blick auf die Kapitalanlagestruktur deutscher Versicherer offenbart unweigerlich deren Anfälligkeit gegenüber der derzeitigen und weiterhin erwarteten Niedrigzinssituation. So bilden Fixed-Income-Anlagen, wie Unter-nehmens- und Staatsanleihen, mit rund 80 Prozent1 nach wie vor den mit Abstand größten Anteil innerhalb der Kapitalanlageportfolios deutscher Versicherer. Diese Kapitalanlagen korrespondieren aufgrund ihrer langen Laufzeiten sowie ihrer stabilen und gut prognostizierbaren Zahlungsströme zwar in besonderem Maße mit den langfristigen Verbindlichkeiten und Garantien von insbesondere Lebensversicherern.

Auf Basis dieses konservativen Anlagefokus wird es für Versicherer in Anbetracht des aktuellen und zukünftigen Kapitalmarktumfeldes jedoch zunehmend herausfordernder auskömmliche und angemessene Renditen für Versicherungsnehmer und Eigentümer zu generieren. Dementsprechend rücken derzeit verstärkt alternative Formen der Kapitalanlage, wie Investitionen in Infrastruktur in den Fokus der Versicherungswirtschaft.

Infrastrukturinvestitionen durch Versicherer – Reduzierte Kapitalanforderungen für eine attraktive Anlageklasse

Stabile Renditen in unruhigen ZeitenUnter dem Begriff Infrastruktur werden im Allgemeinen Investitionen in Einrichtungen der Verkehrs- bzw. Transport-, der Versorgungs- bzw. Ent-sorgungs- und der Kommunikationsinfrastruktur, aber auch in physische Einrichtungen des Gemeinwesens verstanden.

Solche Infrastruktureinrichtungen haben in der Regel sehr lange Lebens-dauern, weshalb auch korrespondierende Anlagevehikel üblicherweise durch lange Laufzeiten gekennzeichnet sind. Darüber hinaus zeichnen sich Infrastrukturinvestitionen durch attraktive, stabile, regelmäßige und gut prognostizierbare Zahlungsströme aus.Dies ist insbesondere das Resultat monopolartiger Strukturen und geringer Nachfrageelastizitäten, die innerhalb vieler Infrastruktursektoren vorherrschen, sowie der daraus folgenden geringen Anfälligkeit gegenüber allgemeinen konjunkturellen Schwankungen.

Zudem ermöglicht die inhärente Illiquidität von Investitionen in einzelne Infrastrukturprojekte die Vereinnahmung von Illiquiditätsprämien und damit die Generierung überdurchschnittlicher Renditen. Dies ist für Ver-sicherer vor allem deshalb attraktiv, da die mit Illiquidität verbundenen Nachteile für diese als typische Buy-and-Hold-Investoren nur von geringer Bedeutung sind.

Die Ausgestaltungsmöglichkeiten entsprechender Investitionsvehikel sind dabei ebenso vielfältig, wie der Begriff Infrastruktur selbst. Neben der Unterscheidung nach Art des vom Investor zur Verfügung gestellten Kapitals (Eigen- vs. Fremdkapital), ist vor allem die Unterscheidung zwischen Investitionen in Unternehmen aus dem Infrastruktursektor (Infrastructure Corporates) und solchen in Infrastrukturprojektgesellschaften

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1 Für das Jahr 2015 lag der Anteil von Rentenpapieren an den gesamten Kapitalanlagen für die gesamte deutsche Versicherungswirtschaft (ohne Pensionskassen/Pensionsfonds, ohne Depotforderungen und ohne Kapitalanlagen, die für Rechnung des Versicherungsnehmers gehalten werden). Vgl. GDV: Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2016, Seite 15.

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Solvency II-Newsletter März 2017 12

über Zweckgesellschaften (Special Purpose Vehicle – SPV) von Relevanz. Während bei Unternehmen aus dem Infrastruktursektor aufgrund stärker diversifizierter Geschäftstätigkeiten häufig kein signifikant besseres Rendite-Risiko-Profil oder geringere Kapitalmarktabhängigkeit festgestellt werden kann als bei Unternehmen aus anderen Sektoren, sind insbesondere Investitionen in Infrastrukturprojektgesellschaften durch die voranstehend beschriebenen positiven Eigenschaften gekennzeichnet.2

Aufgrund dieser beschriebenen Eigenschaften eignen sich die in der Regel langfristigen Investitionen in Infrastruktur vor allem deshalb für Lebens-versicherer, da sie neben der Generierung attraktiver Renditen auch eine Reduzierung etwaiger Asset-Liability-Mismatches ermöglichen. Neben dem damit verbundenen Wiederanlagerisiko können Asset-Liability Mismatches auch dazu führen, dass Zinsänderungen aufgrund der unterschiedlichen Diskontierungszeiträume der Aktiva und Passiva zu einer erhöhten Kapital­anforderung unter Solvency II führen.

Reduzierung des „Infrastructure Gap“Angesichts des ökonomischen Interesses der Versicherungswirtschaft an rentablen und in hohem Maß mit ihren Ver bindlichkeiten korrespondierenden Kapital anlagen, wurde von der Versicherungswirtschaft bereits lange vor dem Inkrafttreten von Solvency II gefordert, die Kapital anforderungen für bestimmte Infrastrukturinvestitionen abzusenken und damit Investitions-hemmnisse zu reduzieren.3

Auf der anderen Seite wurde auch von der Politik erkannt, dass angesichts knapper öffentlicher Finanzmittel die Förderung privater Investitionen in den Infrastrukturausbau zur Reduzierung der als Infrastructure Gap bekannten Investitionslücke erforderlich ist.

So wurden auf europäischer Ebene mit der Europe 2020 Project Bond Initiative und der Investment Plan for Europe Initiative verschiedene Initiativen zur Förderung privater Investitionen in Infrastruktur angestoßen. Neben dieser eher direkten Form der Förderung, bei der die Attraktivität möglicher Investitionen durch Credit Enhancements erhöht werden soll, wurde mit der Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (nachfolgende

Änderungs verordnung)4 im April 2016 eine indirekte Form der Förderung mit speziellem Bezug auf Versicherer als Infrastrukturinvestoren etabliert. Durch diese werden die Kapitalanforderungen für Infrastrukturinvestitionen unter Solvency II reduziert, sofern die in den nachstehenden Ausführungen erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.

Reduzierte Kapitalanforderungen für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen Vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung wurden nicht-strategische Eigen kapitalinvestitionen in Infrastrukturprojektgesellschaften im Rahmen der Standard formel als Typ-2-Aktien behandelt und damit einer Kapital-anforderung von 49 Prozent5 unterzogen. Fremdkapitalinvestitionen in Infrastruktur projektgesellschaften wurden analog zu den meisten anderen Anleihen und Darlehen insbesondere in den Untermodulen für das Zins- und das Spread-Risiko innerhalb des Marktrisikomoduls abgebildet.

Durch die Änderungsverordnung (Ä-DVO) wurde für eigenkapitalbasierte Investitionen in qualifizierte Infrastruktur innerhalb des Untermoduls für das Aktienrisiko ein separates Modul für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur geschaffen. Dieses sieht für nicht-strategische Investitionen in qualifizierte Infrastruktureinrichtungen einen Schockfaktor in Höhe von 30 Prozent vor (angepasst um den symmetrischen Anpassungsfaktor von +/– 10 Prozent). Damit liegt die Kapitalanforderung ohne Berücksichtigung verlustabsorbierender Effekte und Diversifikationen für nicht-strategische Eigenkapitalinvestitionen in qualifizierte Infrastruktur um 19 Prozentpunkte unter den ursprünglich von Solvency II vorgesehenen 49 Prozent (vgl. Abbildung 1). Der Schockfaktor für strategische Investitionen bleibt hin-gegen unverändert bei 22 Prozent.

Für qualifizierte Fremdkapitalinvestitionen wurden die auf den Markt­wert der Investitionen anzuwendenden Stressfaktoren innerhalb des Unter moduls für das Spread-Risiko um durchschnittlich 30 Prozent gegen über den vorher – analog zu beispielsweise Unternehmensanleihen – anwendbaren Stressfaktoren reduziert, womit unter anderem den historisch beobachtbaren höheren Wiedergewinnungsfaktoren von projektbasierten Infrastrukturinvestitionen Rechnung getragen wird (vgl. Abbildung 2).

2 vgl. u. a. EIOPA (Hrsg.) (2013): Technical Report on Standard Formula Design and Calibration for Certain Long-Term Investments. 3 vgl. u. a. GDV (2014): Positionspapier: Zur Verbesserung der Bedingungen für Investitionen in Infrastruktur. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. 5 Zusätzlich ist ein von EIOPA monatlich festgelter symmetrischer Anpassungsfaktor in Höhe von +/– 10 Prozent zu berücksichtigen. Dieser lag im Dezember 2016 bei –1,44 %.

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Solvency II-Newsletter März 2017 13

Zu beachten ist, dass die Reduktion des Stressfaktors nur für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen gilt, denen eine Solvency II­Bonitätseinstufung von 3 oder besser zugeordnet wird. Investitionen, denen keine Bonitäts­einstufung zugeordnet wird, werden behandelt, wie Investitionen mit der Bonitätseinstufung 3.6 Es ist allerdings zu beachten, dass für Investitionen ohne Bonitätseinstufungen weitere Anforderungen zu erfüllen sind, auf deren Darstellung im Folgenden jedoch verzichtet wird. Um die Definition für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen zu erfüllen, besteht zunächst die unabdingbare Voraussetzung, dass die Investition in Form einer Projekt finanzierung in eine als SPV gestaltete Infrastrukturprojektgesellschaft erfolgt.8 Deren alleiniger Zweck soll das Eigentum, die Finanzierung oder der Betrieb von Infrastruktur­vermögens werten sein, wobei die an Eigen­ sowie Fremdkapitalgeber ausgeschütteten Zahlungen im Wesentlichen aus den zugrunde liegenden Infrastrukturvermögenswerten generiert werden sollen.9

Diesbezüglich hat die Europäische Kommission die Definition von Investitionen, die als Infrastrukturinvestitionen gelten, durchaus weit gefasst und nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder physische Strukturen be grenzt. So gelten in diesem Sinne alle Systeme und Netze, die grund-legende öffentliche Dienste erbringen und unterstützen sowie – zur Unter­stützung der technologischen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union – Projekte, die auf innovativen Technologien oder Entwürfen beruhen, als Infrastrukturvermögenswerte.10

Da projektbasierte Investitionen durch einen vergleichsweise hohen Infrastruktur bezug gekennzeichnet sind, vermögen diese die Anforderungen, die Versicherer an Kapitalanlagen stellen, in besonderem Maße abzubilden. Neben dieser Eingangsvoraussetzung (projektbasierte Investition) sind weiter hin die folgenden Anforderungen zu beachten:11

6 vgl. Art. 180 Abs. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47. 7 Beispiel entsprechend Stressfaktoren gemäß Art. 180 Abs. 11 bis 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47. 8 vgl. Art. 164a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47. 9 vgl. Art. 55b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47. 10 vgl. Art. 55a sowie Erwägungsgründe Nr. 4 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47. 11 vgl. Art. 55a sowie Erwägungsgründe Nr. 4 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47.

Abb. 1 Reduktion des Stressfaktors für eigenkapitalbasierte Infrastruktur­investitionen

60 %

50 %

40 %

30 %

20 %

10 %

0 %

SC

R

49 %

30 %

SCR EK vor Ä-DVO SCR EK nach Ä-DVO

Abb. 2 Reduktion des Stressfaktors für das Spread­Risiko für eine beispielhafte Infrastrukturanleihe mit fünf Jahren Restlaufzeit und einem Nominalzinssatz von 3 Prozent bei flacher Zinsstrukturkurve und einem Zinssatz von 3 Prozent.7

40 %

35 %

30 %

25 %

20 %

15 %

10 %

5 %

0 %

SC

R

SCR EK vor Ä-DVO SCR EK nach Ä-DVO

0 1 2 3 4 5 und 6 ohne

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• Das SPV muss seinen finanziellen Verpflichtungen auch bei anhaltendem Stress nachkommen. Um dies sicherzustellen sind alle dem Infrastruktur-projekt inhärenten Risiken (z. B. nachteilige Refinanzierungs­ oder Wetter bedingungen, baubedingte Verzögerungen der Inbetriebnahme oder sinkende Auslastungen) zu beurteilen.

• Die Einnahmen des SPV werden aus Zahlungen einer großen Anzahl von Nutzern gespeist oder die bereitgestellten Güter oder Dienstleistungen werden von einer Gegenpartei mit ausgezeichneter Bonität abgenommen. Sofern sich die Einnahmen des SPV nicht aus Zahlungen von einer Viel-zahl an Nutzern speisen (Nachfragemonopol), gelten für die abnehmende Partei besonders strenge Kriterien im Hinblick auf deren Bonität.

• Die Zahlungsströme müssen sowohl für eigenkapital­ als auch für fremd­kapitalbasierte Investitionen vorhersehbar sein. Es wird angenommen, dass dies der Fall ist, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:12

– Die Einnahmen basieren auf Verfügbarkeitsmodellen (Availability Based). Hierbei erfolgt die Vergütung des Investors durch die Öffentliche Hand auf Basis der Zurverfügungstellung der Infrastruktur­einrichtung. Das führt dazu, dass der private Investor in der Regel kein Auslastungsrisiko trägt.

– Die Einnahmen unterliegen einer Renditeregulierung (auch Rentabilitäts regulierung). Hierbei wird dem Unternehmen eine fest-gelegte, sogenannte „faire Rendite“ auf das investierte Kapital gewährt. Die Rendite resultiert aus dem Produkt von investiertem Kapital und „fairer Rendite“ als Aufschlag auf die Ausgaben.

– Die Einnahmen unterliegen einem Vertrag mit unbedingter Zahlungs-verpflichtung (auch Take or Pay Contract). Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, der die Zahlung eines bestimmten Betrages garantiert, unabhängig davon, ob die Leistung in Anspruch genommen wird oder nicht.

– Produktionsmenge/Nutzung und Preis sind jeweils entweder reguliert, vertraglich festgelegt oder in Folge eines geringen Nachfragerisikos vorhersehbar.

• Die vertragliche Ausgestaltung muss den Investoren ein hohes Maß an Schutz durch vertragliche Garantien und ausreichend gebundene Rücklagen oder freie Finanzmittel bieten. Ausreichend gebundene Rücklagen oder sonstige finanzielle Mittel sollen gewährleisten, dass

das SPV unvorhersehbare Auszahlungen decken kann. Für die Ermittlung des notwendigen Betrages wäre es in Anlehnung an die Konzeption der Standardformel denkbar, über einen Value at Risk die Höhe der Ausgaben zu ermitteln, die mit einem definierten Konfidenzniveau in einem bestimmten Zeitraum nicht überschritten werden.

• Vor einer geplanten Investition sind eine angemessene Due-Diligence-Prüfung und eine zu dokumentierende Bewertung darüber, ob die Kriterien zur Einstufung als qualifizierte Infrastrukturinvestition erfüllt sind, durchzuführen.

• Bereits getätigte Investitionen sind bezüglich ihrer Zahlungsströme und Sicherheiten regelmäßig zu überwachen und adäquaten Stresstests zu unterziehen.

• Beim Halten wesentlicher qualifizierter Infrastrukturinvestitionen sind die schriftlichen Leitlinien so anzupassen, dass eine aktive Überwachung der Investition möglich ist und im Falle einer Abwicklung der Loss Given Default minimiert wird.

Für fremdkapitalbasierte Investitionen gelten darüber hinaus zusätzlich und kumulativ die folgenden Anforderungen:• Die Fremdkapitalgeber verfügen über eine Sicherheit in Form sämtlicher

Vermögenswerte und Verträge, die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind.

• Den Fremdkapitalgebern wird Eigenkapital als Sicherheit zugewiesen, damit diese vor einem etwaigen Ausfall die Kontrolle übernehmen können.

• Die Netto­Zahlungsströme sollen vorrangig der Bedienung der Schulden dienen.

• Die vertragliche Ausgestaltung muss Tätigkeiten des SPV, die für den Fremdkapitalgeber nachteilig sein können, durch beispielsweise die Vereinbarung von Covenants ausschließen (z. B. Owner Maintenance, Asset Disposal, Zustimmungspflicht der aktuellen Gläubiger bei weiterer Aufnahme von Fremdkapital).

• Der Fremdkapitalgeber muss in der Lage sein die Investition bis zur Endfälligkeit zu halten und sein Asset Liability Management entsprechend gestalten (Buy and Hold).

12 vgl. Art. 164a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/47.

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Solvency II-Newsletter März 2017 15

Praktische HerausforderungenDie Erfüllung der Voraussetzungen an qualifizierte Infrastrukturinvestitionen stellt Versicherer in der Praxis vor ebenso große Herausforderungen, wie der mit Solvency II etablierte Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (Prudent Person Principle). Nach diesem dürfen Versicherer ausschließlich in Vermögenswerte investieren, deren Risiken sie angemessen identifizieren, bewerten und überwachen können.

Im Hinblick auf projektbasierte Infrastrukturinvestitionen erfordert dies betreffend die Bewertung und das fortlaufende Risikomanagement den Einsatz hochspezialisierter und interdisziplinär besetzter Teams mit besonderem Fachwissen in unter anderem den Bereichen Ingenieurwesen, Project Finance, Rechtswesen (insb. Vergabe-, Steuer- und Aufsichtsrecht) sowie Projektmanagement.

Da Aufbau und dauerhaftes Vorhalten solcher Teams äußerst kostenintensiv sind, sind Direktinvestitionen in Infrastrukturprojekte in der Regel nur für sehr große Versicherer mit entsprechendem Kapitalanlagevolumen durchführbar und wirtschaftlich sinnvoll. Zudem erfordert diese Art in Infrastruktur zu investieren üblicherweise auch sehr hohe und für lange Zeiträume gebundene Investitionssummen, die von kleineren Versicherern nur bedingt gestemmt werden können.

Dessen ungeachtet können auch kleinere Versicherer prinzipiell von der Attraktivität und den reduzierten Kapitalanforderungen an qualifizierte Infrastrukturinvestitionen profitieren. So bietet die Investition in von spezialisierten Asset Managern verwaltete Fonds eine praktikable Alternative zu Direktinvestitionen.

Unterstützungspotential für Asset ManagerVor diesem Hintergrund bieten sich insbesondere für Asset Manager viel-fältige Möglichkeiten als Partner von insbesondere kleinen und mittleren Versicherern zu fungieren.

So können spezialisierte Asset Manager durch ihr personelles und prozessuales Know-how Versicherer dabei begleiten, Investitionsalternativen zu identifizieren, diese zu bewerten und Möglichkeiten aufzuzeigen,

diese auf Basis der individuellen Bedürfnisse des Versicherers und unter Berücksichtigung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben von Solvency II zu strukturieren. Dies betrifft zum einen die rein ökonomische Analyse der Vorteil haftigkeit bestimmter Infrastrukturinvestitionen und in einem weiteren Schritt die tatsächliche praktische Umsetzung eines als vorteilhaft identifizierten Projektes. Zum anderen aber auch und angesichts der strengen Vorgaben, die Solvency II an das Risikomanagement von Kapital ­anlagen stellt, vor allem die Unterstützung bei der Erfüllung der in den voranstehenden Ausführungen beschriebenen regulatorischen Anforderungen, die an die Möglichkeit reduzierter Kapitalanforderungen im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen gestellt werden.

Asset Manager können Versicherer dabei sowohl bei der eigentlichen Bewertung zum Zwecke der Sicherstellung der Einhaltung der regulatorischen Anforderungen als auch bei der Erfüllung der umfangreichen Dokumentationsanforderungen unterstützen.

Die Asset Manager selbst hingegen sollten bei der Zusammenarbeit mit aufsichtsrechtlich regulierten Investoren, wie Versicherern, in diesem Kontext sicherstellen, dass ihre eigenen Risikomanagementprozesse auch jenen Anforderungen genügen, die aufsichtsrechtlich an die entsprechenden Prozesse der Investoren gestellt werden. Als Nachweis können hier beispielsweise entsprechende vor allem ISAE-Reports dienen, die den Versicherern zur Verfügung gestellt werden.

Zukünftige EntwicklungenZusätzlich zu der zum 1. April 2016 durch die Änderungsverordnung erlassenen Erleichterungen für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen wurde von EIOPA – wiederum auf Bitte der Europäischen Kommission – zwischen April und Mai 2016 eine Konsultation, mit dem Zweck der Identifikation möglicher weiterer für eine bevorzugte Behandlung in Frage kommender Infrastrukturinvestitionen, durchgeführt. Dabei legte EIOPA ihr Augenmerk im Speziellen auf sogenannten Infrastructure Corporates, also Unternehmen, die den überwiegenden Teil ihrer Umsätze im Infrastrukturbereich erzielen. Allerdings konnte EIOPA im Rahmen dessen nicht feststellen, dass sich solche Investitionen signifikant von Investitionen in Unternehmen, die nicht im Infrastrukturbereich tätig sind, unterscheiden.

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Dementsprechend schlägt EIOPA für Fremdkapitalinvestitionen in Infrastructure Corporates auch keine reduzierten Kapitalanforderungen vor. Für Eigenkapitalinvestitionen hingegen wird für gut diversifizierte Portfolios immerhin eine Reduktion des Schockfaktors um 3 Prozentpunkte auf 36 Prozent vorgeschlagen. Diesen Vorschlag hat EIOPA am 30. Juni 2016 an die Europäische Kommission übermittelt. Zwar ist bislang noch keine Entscheidung der Kommission erfolgt, jedoch wird damit gerechnet, dass sie EIOPA folgt und eine weitere Änderungsverordnung erlässt.

Allerdings ist anzunehmen, dass Infrastructure Corporates – im Gegensatz zu den hier beschrieben Investitionen in Infrastrukturprojektgesellschaften – aufgrund des wenig von herkömmlichen Anlagen abweichenden Rendite­Risiko-Profils und damit einem vergleichsweise geringen Infrastrukturbezug ohnehin nur von geringer Attraktivität für Versicherer, die von den positiven Eigenschaften von Infrastrukturinvestitionen profitieren wollen, sind.

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Das IAIS (International Association of Insurance Supervision) hat bereits in 2010 mit den Entwicklungen von ComFrame (Common Framework) gestartet und in 2014 einen ersten Entwurf der Anforderungen vorgelegt. Seitdem werden regelmäßig Feld studien mit betroffenen Unternehmen durchgeführt, um die Anforderungen noch weiter zu konkretisieren. In den letzten zwei Jahren konzentrierte sich der IAIS primär auf die Entwicklungen des risikobasierten Kapitalstandards (Insurance Capital Standard – ICS), der einen wesentlichen Bestandteil von ComFrame bildet.

ComFrame ist ein einheitliches Rahmenwerk für die weltweite Aufsicht von international tätigen Versicherungsgruppen (International active insurance groups – IAIGs). Das Ziel liegt dabei auf einer Gruppenweiten Aufsicht der IAIGs. Die Basis für ComFrame bilden die IAIS Insurance Core Principles (ICP), die die einheitlichen Grundprinzipien für alle nationalen Aufsichten darstellen. Die Entwicklung von ComFrame unterteilt sich insgesamt in vier Stufen, die in der nachfolgenden Abbildung dargestellt sind.

ComFrame – Neue regulatorische Anforderungen für international tätige Versicherungsgruppen

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Abb. 1 ComFrame: Scope

1. Identifizierung der IAIGs im Scope

3. Gruppenweiter Aufsichtsprozess

4. Implementierung von ComFrame

2. Entwicklung der An­forderungen an die IAIGs

ComFrame

Die ComFrame Anforderungen finden grundsätzlich Anwendung, wenn:• die Versicherungsgruppe international tätig ist;• der Versicherungsgruppe mind. ein Versicherungsunternehmen

angehört; • die gebuchten Prämien in mindestens drei Ländern verzeichnet sind;• der Anteil der gebuchten Bruttoprämien außerhalb des Heimatlandes

nicht kleiner als 10 % der gesamten gebuchten Bruttoprämien ist;• im 3-Jahres-Durchschnitt die Summe der Aktiva nicht kleiner als

$50 Milliarden ist oder die gebuchten Bruttoprämien nicht kleiner als $10 Milliarden sind.

Im Rahmen von ComFrame müssen Versicherungsgruppen in Zukunft eine Vielzahl von (neuen) Anforderungen an die Ausgestaltung des Risikomanagements erfüllen.

Abb. 2 ComFrame: Ausgestaltung Risikomanagement

1

3

6

4

25

IAIGs rechtliche und Managementstruktur

Governance Rahmenwerk

Öffentliche Berichterstattung und Gruppenmeldewesen

Angemessenheit der Kapital ausstattung/Risiko-basierter Kapitalstandard (ICS)

Enterprise Risk Management (ERM)Gruppenweite ERM Leitlinien

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Solvency II-Newsletter März 2017 18

Die Inhalte zu den Elementen 1–4 basieren nach wie vor auf dem ComFrame Entwurf vom September 2014.1 Zum fünften Element, den ICS, wurden im Anschluss an die Konsultation in 20142 sowohl in 20153 als auch in 20164 Feldstudien mit 34 betroffenen Versicherungsgruppen durchgeführt. Zudem wurde zuletzt vom 19. Juli–19. Oktober 2016 eine öffentliche Konsultation zum ICS V1.05 vorgelegt, zu der insgesamt 76 Kommentare übermittelt wurden. Zur Ausgestaltung der Berichterstattung und des Gruppenmeldewesens innerhalb des Elements 6 sind bisher noch keine Inhalte bekannt.

Im Folgenden werden die Inhalte der einzelnen Elemente kurz vorgestellt.

Element 1: IAIGs rechtliche und ManagementstrukturDas erste Element fordert, dass die IAIGs die rechtliche sowie die Management struktur innerhalb der Gruppe identifizieren, um zu analysieren, ob die Managementstruktur Möglichkeiten für ein spezifisches Risiko bietet und wie das Risiko vermieden werden kann. Ferner soll ein IAIG Notfall-pläne und -Prozesse innerhalb der rechtlichen und Management struktur entwickeln, um Krisensituationen bewältigen zu können.

Darüber hinaus ist gefordert, dass ein IAIG Policy Protection Schemes (PPS) berücksichtigt, die für die Versicherungsunternehmen innerhalb der Gruppe greifen.

Element 2: Governance RahmenwerkDie geplanten Anforderungen an das Governance System sind relativ vielfältig und haben an vielen Stellen Gemeinsamkeiten mit den bereits bestehenden Anforderungen unter Solvency II.

Es ist u. a. gefordert, dass:• das Management eines IAIGs ein gruppenweites Governance-Framework

etabliert und dokumentiert, • der Aufsichtsrat die Unternehmensziele definiert, implementiert und

überwacht inkl. der Risikostrategie und des Risikoappetits,

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• der Aufsichtsrat sicherstellt, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten bei dem Vorstand, Senior Management sowie Personen in Kontrollfunktionen klar definiert sind,

• der Aufsichtsrat aus einem angemessenen Mix von Mitgliedern besteht, um sicherzustellen, dass ein angemessenes Niveau an Kenntnissen, Fähigkeiten und Expertise vorliegt, die der Art, Größe und Komplexität des Unternehmens entspricht,

• der Aufsichtsrat die effektive Umsetzung einer Vergütungs-Leitlinie zu überwachen hat,

• die Implementierung effektiver Risikomanagementsysteme und Interner Kontrollen,

• das Versicherungsunternehmen eine angemessene Compliance-, Aktuarielle-, Risikomanagement-Funktion sowie Interne Revision etabliert.

Element 3: Enterprise Risk Management (ERM)Unter dem dritten Element sind drei Bestandteile vorgesehen: 1. Etablierung eines gruppenweiten ERM-Rahmenwerks, in dem alle

relevanten Risiken angemessen identifiziert und bewertet werden. 2. Implementierung einer gruppenweiten Risikomanagement Policy, die

aufzeigt, wie alle wesentlichen und kritischen Risiken gesteuert werden. 3. Durchführung eines regelmäßigen Own Risk and Solvency Assessment

(ORSA), um die Angemessenheit des Risikomanagements zu beurteilen.

Element 4: ERM LeitlinienIm Rahmen des vierten Elements ist gefordert, dass eine gruppen weite Investitions-Leitlinie erstellt wird, die definiert, dass die Versicherungs-unternehmen nur in solche Assets investieren, bei denen das Risiko angemessen bewertet und gesteuert werden kann (vergleichbar mit dem Prudent Person Principle nach Solvency II). Zudem sollen gruppenweite Richtlinien zu: Underwriting, Schadenbearbeitung, Rückversicherung, Bewertung von Verbindlichkeiten sowie zum Aktuariat implementiert werden.

1 http://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/common-framework/file/58726/revised-comframe-draft-2014 2 http://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/insurance-capital-standard/file/57031/risk-based-global-insurance-capital-standard-ics-consultation-document-17-dec-14-16-feb-15 3 http://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/insurance-capital-standard/file/57804/public-2015-field-testing-technical-specifications 4 http://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/insurance-capital-standard/file/61566/public-2016-field-testing-technical-specifications 5 http://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/insurance-capital-standard/file/61565/2016-risk-based-global-insurance-capital-standard-ics-consultation-document

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Element 5: Angemessenheit der Kapitalausstattung (inkl. ICS)Das letzte Element befasst sich mit der Bewertung der angemessenen Kapital ausstattung des IAIGs. Als Basis dienen hierzu die drei Haupt­komponenten des ICS: Bewertung der Vermögenswerte/Verbindlichkeiten, Verfügbare Eigenmittel und ICS Kapitalanforderungen.

Die ICS Bedeckungsquote setzt sich zusammen aus dem Verhältnis der Eigenmittel zu den Kapitalanforderungen:

ICS – Quote =

1. Bewertung der Vermögenswerte/VerbindlichkeitenBei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird von einem Gesamtbilanzansatz ausgegangen, mit dem Ziel alle Risiken an gemessen zu erfassen. Der Bilanzansatz umfasst dabei alle Unternehmen inner halb der Gruppe. Aktuell werden zwei verschiedene Bewertungsansätze diskutiert: Market­Adjusted Valuation (MAV) und GAAP Plus (Lokale Rechnungs legungsstandards mit Anpassungen). Die Bilanz bildet die Basis bei der Ermittlung der anrechenbaren Eigenmittel sowie der Kapital­anforderungen.

Der MAV Ansatz hat zum Ziel einen einheitlichen Standard für die Be wertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu schaffen, un abhängig davon, in welchem Land das Versicherungsunternehmen ansässig ist. Im MAV Ansatz ist grundsätzlich keine pauschale Um bewertung aller Bilanzpositionen vorgesehen. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (ausgenommen Versicherungsverbindlichkeiten und Finanz instrumente) sollten auf IFRS oder GAAP Basis bewertet werden. Die Um bewertung beschränkt sich auf die folgenden Posten:• Versicherungsverbindlichkeiten und Rückversicherungspositionen sollten

um den aktuellen Schätzwert angepasst werden, zu dem anschließend eine „Marge“ hinzugerechnet wird.

• Finanzinstrumente (sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten) inkl. Derivate und Hypotheken/Kredite, sollten mit dem Fair Value bewertet werden.

• Verbindlichkeiten inkl. Schuldtitel der IAIGs, sollten um den Wert angepasst werden, der nicht die Änderungen in der Kreditwürdigkeit des IAIGs berücksichtigt.

Ausgangspunkt für den GAAP Plus Ansatz ist der jeweilige lokale Rechnungs­legungsstandard (z. B. HGB, US­GAAP, Japanische GAAP). Wie auch beim MAV Ansatz sollen sich die Anpassungen in der Bewertung nur auf ausgewählte Bilanzpositionen begrenzen. Zudem soll das Proportionalitäts­prinzip greifen.

Im Rahmen der Feldstudien in 2015 wurde analysiert, welche Bilanz­positionen für die Anpassung berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde untersucht, wie hoch die Abweichungen in den einzelnen Positionen zwischen den GAAP Plus und dem MAV Ansatz sind.

Die Feldstudien in 2016 konzentrierten sich auf die zugrundeliegenden Risiken sowie die „Accumulated other comprehensive Income (AOCI) Adjustments“, die der asymmetrischen Bewertung in den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten Rechnung tragen sollen.

2. Verfügbare EigenmittenGrundlage für die Ermittlung der verfügbaren Eigenmittel ist die Bewertung der Qualität und Herkunft der Eigenmittel. Dabei erfolgt die Einstufung der Eigenmittel mindestens in zwei Klassen: Kernkapital (Tier 1) und ergänzendes Kapital (Tier 2). Bei der Klassifizierung der Finanzinstrumente gilt es dabei zu berücksichtigen, inwiefern Verluste absorbiert werden können. Als angemessene Kriterien werden Verfügbarkeit, Nachrangigkeit, Dauerhaftigkeit, frei von Belastungen und verpflichtende Kosten aufgeführt.

Der Ansatz zur Ermittlung der Verfügbaren Eigenmittel unter ICS ist sehr stark an den Basic Capital Requirement (BCR) Ansatz angelehnt, der für die globalsystemrelevanten Versicherungsunternehmen Anwendung findet. Im Unterschied zu BCR, werden allerdings etwas detailliertere Kriterien für die Finanzinstrumente und ein deutlich stringenterer Ansatz für alle anderen Positionen herangezogen.

Die Feldstudien in 2015 und 2016 dienten zur weiteren Detaillierung der Kriterien für die Finanzinstrumente sowie zur Identifizierung weiterer Kapitalelemente, die als Tier 1 oder Tier 2 Kapital angerechnet werden können. In der ICS V1.0 Konsultation vom 19. Juli 2016 lag u. a. der Fokus auf:

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• der Behandlung von ausgewählten Positionen, die vom Tier 1 ab gezogen werden (z. B. Aktive Latente Steuer, Immaterielle Vermögens gegen­stände);

• nicht eingezahltes Kapital; • Behandlung von AOCI; • Finanzinstrumente, die von konsolidierten Versicherungsunternehmen

des IAIGs herausgegeben und durch Dritte gehalten werden.

3. ICS KapitalanforderungenDie aktuellen Entwicklungen der ICS Kapitalanforderungen begrenzen sich auf die „Standardmethode“. Dabei sind die vorgesehenen Risikoarten in der Standardmethode Folgende: Versicherungstechnisches-Risiko, Marktrisiko, Kreditrisiko und Operationelle Risiken. Die Kommentare der Stakeholder stellen heraus, dass durch diese vier Risikoarten alle materiellen Risiken im Unternehmen berücksichtigt werden und aus Sicht der Stakeholder keine Notwendigkeit besteht zusätzliche Risikoarten hinzuzuziehen. Die Bewertung einzelner Risikokategorien soll entweder auf Basis von einem Stress­Ansatz oder einem Faktor­Basierten Ansatz erfolgen.

Die Feldstudien in 2015 und 2016 konzentrierten sich primär auf die Ausgestaltung sowie die Kalibrierung der Standardmethode.

Nach Einschätzung der Stakeholder im Rahmen der ICS Konsultation in 2014 ist das Risikomaß Value at Risk (VaR) und ein Zeithorizont von einem Jahr am geeignetsten, um die Kapitalanforderungen zu ermitteln. Dies hat der IAIS entsprechend berücksichtigt und konzentrierte sich seit 2016 in den Feldstudien nur noch auf den 1-Jahres VaR zu einem Sicherheitsniveau von 99,5 %.

Im Zusammenhang mit den Kapitalanforderungen fokussiert sich die ICS V1.0 Konsultation aus 2016 auf die Genehmigung und Anrechnung von risikomindernden Maßnahmen sowie die Ausgestaltung der Bewertung von einzelnen Risikoarten und Risikokategorien (z. B. Sterblichkeits­ und Langlebigkeitsrisiko, Stornorisiko, Kostenrisiko).

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Entwicklungen zum ICS in den Kernansätzen noch immer identisch sind zu den initialen Ausführungen

in der Konsultation vom Dezember 2014. Viele Elemente haben sich aller-dings auf Basis der durchgeführten Feldstudien in 2015 und 2016 weiter konkretisiert. Die Konsultation zum ICS V1.0 vom 19. Juli 2016 hat viele weitere offene Fragestellungen zur Ausgestaltung aufgegriffen, mit dem Ziel einen möglichst angemessenen Ansatz zur Ermittlung der notwendigen Kapitalausstattung zu finden.

Die Ergebnisse der durchgeführten Feldstudien zum ICS V1.0 wurden im Rahmen des letzten Stakeholder Meetings am 17. Januar 2017 vor-gestellt. Abgesehen von einigen Ausnahmen zeigen die Ergebnisse, dass die Auswirkungen auf die Bewertung der Eigenmittel nach GAAP Plus und MAV im Vergleich stark abhängig sind von der zugrundeliegenden Diskontierungsmethode. Darüber hinaus spielt die unterschiedliche Definition der Contract Boundaries sowie die unterschiedliche Auffassung von Unearned Premiums im Nicht-Leben-Versicherungsgeschäft eine wesentliche Rolle. Im Rahmen der Feldstudie wurde zudem beobachtet, dass sich bei der Konsolidierung der Gruppenabschlüsse eine Schwierigkeit ergeben könnte, wenn die Töchter in unterschiedlichen Ländern ansässig sind und unterschiedliche lokale Rechnungslegungsstandards die Basis für die GAAP Plus Methode bilden.

AusblickFür die zukünftige Weiterentwicklung erwägt der IAIS aktuell die Möglichkeit eine einheitliche Diskontierungsbasis für das GAAP Plus und MAV Ansatz zu schaffen. Hierfür sind Feldstudien zum sog. „AA Plus“ Ansatz in Zukunft geplant.

Der IAIS sieht durch die aktuellen Entwicklungen in den bestehenden Rechnungslegungsstandards (z. B. IFRS 9, IFRS 17) keine wesentlichen Auswirkungen auf ICS V1.0, schließt es allerdings nicht aus, dass sich diese auf die weitere Entwicklung der ICS V2.0 auswirken könnten.

Die Stakeholder weisen in Bezug auf die aktuellen ComFrame Ent­wicklungen vermehrt darauf hin, dass der IAIS einige Bestandteile in Zukunft noch weiter konkretisieren sollte: 1. Demnach sollte die Verknüpfung zu anderen Regulierungsstandards

klarer herausgestellt werden.

Versicherungsgruppen

Gesetzgebungsverfahren

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

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2. Die Abhängigkeit bzw. das Zusammenspiel zwischen ICS und den anderen ComFrame Elementen ist noch nicht deutlich erkennbar.

3. Zuletzt sollte die Bereitschaft der nationalen Aufsichten die ICS umzusetzen im Markt klarer erkennbar sein.

Im Rahmen des Stakeholder Meetings am 17. Januar 2017 hat der IAIS angekündigt, dass die bisherigen definierten Level – Standards, Parameter und Guidelines – innerhalb des ComFrame Materials in Zukunft „umstrukturiert“ werden sollen. Hintergrund ist, dass die Definitionen von Standards und Parametern zu ähnlich sind und aktuell häufig eine Wiederholung von bestimmten ICP Standards in dem ComFrame Material erfolgt. Bereits im Frühjahr 2017 (ca. März/April) ist eine öffentliche Konsultation zu dem überarbeiteten ComFrame Material geplant. Alle weiteren angekündigten Aktivitäten zu ComFrame sind in der nachfolgenden Zeitschiene zusammengefasst.

Versicherungsgruppen

Gesetzgebungsverfahren

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Governance & risikostrategischer Rahmen

Kapitalanforderungen

Service

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Abb. 3 ComFrame: Zeitschiene

2017 2018 2019 2020

März/April 2017 Öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten ICPs und ComFrame Material

Juli/August 2017Öffentliche Konsultation zu den überarbeiteten ICPs 8, 15 und 16 sowie ComFrame Material

Juni 2017Finalisierung und Veröffentlichung ICS V1.0

Juni 2018ComFrame Konsultation (inkl. ICS V2.0)

Anfang 2020Inkrafttreten ComFrame inkl. ICS

November 2019IAIS Hauptversammlung zur Verabschiedung von ComFrame inkl. ICS Version 2.0

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

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Service

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© März 2017 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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Insurance App für Ihr iPad und iPhone Unsere PwC Insurance App greift wesentliche Entwicklungen der Branche auf und informiert Sie über die Themen, die Versicherer derzeit bewegen.

In acht verschiedenen Rubriken informieren wir Sie über die regulatori-schen, aktuariellen und digitalen Entwicklungen der Branche. Schritt für Schritt rundet eine wachsende IFRS Kommentierung das Angebot ab. Neben spannenden Artikeln sind zudem eine Vielzahl an PwC-Studien und Videos rund um die Versicherungsbranche hinterlegt. Die App ist in allen deutsch-sprachigen AppStores zu finden. Eine Push-Notification in der App weist auf neue Beiträge hin.

Die Insurance App ist im App Store kostenfrei erhältlich. Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Insurance App: appsto.re/de/tRfwdb.i

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