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Prozesse, Kontrollen, Daten & IT Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung Governance & risikostrategischer Rahmen Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren Gesetzgebungsverfahren Kapitalanforderungen Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände Versicherungsgruppen

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Bedeutende regulatorische Entwicklungen

2016 2017 2018 2019 2020 2021

Ausgestaltung & Überprüfungen

Solvency II

SII Auslegungsentscheidungen Veröffentlichungen der BaFin seit Dez 2015.

Aufsicht & PrüferEIOPA: Konsultation zur Stärkung eines DialogesKommentare bis Apr 2016.

Überprüfung SII Standardformel Überprüfung der SII Standardformel (SF) durch die EU Kommission bis Ende 2018

LTG Maßnahmen Jährlicher Bericht der EIOPA zur Bewertung von LTG-Maßnahmen an EU-Kommission bis 2021

EIOPA Stresstest 201624. Mai – 15. Juli 2016

Entwicklungen

EU/International

G-SII1 & NTNI2

IAIS: Konsultation und ggf. Überarbeitung der Methode zur Bestimmung von G-SII sowie NTNI-Anwendung Anf. 2016

Prep. Guidelines on Product Oversight & GovernanceEIOPA: Vorbereitung auf die Anwendung der IDD Vorbereitungsphase 2016–2017

IDD3

Anwendung der Versicherungs-vertriebs-RL (IDD)vor. Anf. 2018

KapitalanforderungIAIS: Neue Kap.-Anforderung für G-SII, Erster Entwurf Mitte 2017Anwendung Anf. 2019

IFRS 4, IFRS 9

Rechnungslegung

IFRS 9Overlay approach: Fristgerechte Anwendung von IFRS 9 mit Option Accounting Mismatch nicht in GuV zu zeigenGeplanter Start Jan 2018

IFRS 4Erstanwendung frühestens Anf. 2020

IFRS 9Deferral Approach: Bedenken bzgl Implementierungskosten & Accounting Missmatches wg Auseinanderfallen IFRS4/IFRS9 veranlassen IASB zu einer möglichen optionalen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 9(Option bis 01/2021)

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1 NTNI = Non traditional insurance and non-insurance 2 G-SII= Global Systemically Important Insurer 3 IDD = Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive)

Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4 Q1 Q2 Q3 Q4

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Im Zuge des Wandels der Aufsicht und Versicherungsbranche rückt der Verbraucherschutz sowie die Widerstandsfähigkeit der Versicherer mehr in den Vordergrund.1 Um diese weiter zu stärken, wird das Aufsichtsregime nach Solvency II durch verschiedene Initiativen auf europäischer Ebene ergänzt.

Einen großen Meilenstein zum Schutze der Versicherungsnehmer stellen die EU-weit geltenden Kapital-, Governance- und Reporting-Anforderungen der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Solvency II-Regelungen dar. Diese werden in den kommenden Jahren vor allem hinsichtlich der Ausgestaltung der Kapitalanforderungen weiter überprüft und ggfs. weiterentwickelt. Darüber hinaus plant EIOPA die regelmäßige Durchführung von Stresstests, um die Widerstandsfähigkeit von Versicherungsunternehmen in Bezug auf nachteilige Marktentwicklungen einschätzen zu können.

Die zukünftige Weiterentwicklung von Solvency II wird hierbei auch durch internationale Entwicklungen und Aufsichtsstandards beeinflußt werden. Das IAIS arbeitet derzeit an einer Vielzahl von Regularien, die in erster Linie zwar international tätige Versicherungsgruppen betreffen, andererseits aber auch Einfluss auf grundsätzliche Aufsichtsprinzipien für Versicherungs-unternehmen haben werden. EIOPA ist hier durch Aktivitäten im IAIS an der Entwicklung beteiligt. In unserer Newsletter-Rubrik "Versicherungsgruppen“ geben wir weiterführende Einblicke zu den aktuellen Entwicklungen in der internationalen Regulierung.

Im Fokus stehen außerdem die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher sowie Transparenz, Risikomanagement und Governance bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Versicherungsprodukten. Die EU Kommission verabschiedete im Februar 2016 eine entsprechende Richtlinie

Verbraucherschutz und Widerstandsfähigkeit der Versicherer im Fokus der Aufsicht

(Versicherungsvertriebsrichtlinie [IDD]), die mit Unterstützung vor-bereitender Leitlinien von EIOPA bis 2018 umgesetzt werden soll. Mitdem Ziel einer frühzeitigen Schadenabwehr für Versicherungsnehmer präsentierte EIOPA darüber hinaus die Strategie eines risikobasierten und präventiven Rahmenwerks zur Stärkung der Beaufsichtigung.

Im Folgenden wird auf die laufenden europäischen Initiativen eingegangen.

Ausgestaltung & Überprüfung Solvency IIDie Solvency II-Richtlinie wurde bereits während der Implementierungs-phase anhand von Auswirkungsstudien überprüft und durch verschiedene Rechtsakte der EU Kommission sowie Leitlinien und Standards der EIOPA ergänzt. Mit Inkrafttreten des Reglements ist der Entwicklungsprozess jedoch noch nicht abgeschlossen. In diesem ersten Jahr des vollständigen Inkrafttretens beschäftigt sich EIOPA mit der Überwachung der Umsetzung und den aufsichtsrechtlichen Folgen der Solvency II Anforderungen. EIOPA wird dazu laufend über die Auswirkungen langfristiger Garantien an die EU Kommission, Rat und Parlament berichten.2 Für 2018 plant die EU eine weitere Überprüfung des Regelwerks. Basierend auf den bis dato gesammelten Erfahrungen sollen 2018 vor allem die Kapitalanforderungen unter Solvency II einer Überprüfung unterzogen und – sofern angemessen – weitere Vereinfachungen ermöglicht werden.3

EIOPA Stresstest 2016Um die Widerstandsfähigkeit von Versicherungsunternehmen in Bezug auf nachteilige Marktentwicklungen einschätzen zu können, führt EIOPA aktuell für das Jahr 2016 europaweite Stresstests durch.4 Startdatum war der 24. Mai 2016. Als Enddatum, bis zu dem die ausgewählten Versicherungs-unter nehmen ihre Ergebnisse bei den nationalen Aufsichtsbehörden ein-

1 Vgl. Vgl. EIOPA Jahresarbeitsprogramm 2016, EIOPA-MB-16/016, 11.1.2016 2 Vgl. EIOPA Arbeitsprogramm 2016, s. FN 1 3 Vgl. EIOPA Mitteilung zu „Solvency II – Going Live!“: https://eiopa.europa.eu/Pages/Supervision/Insurance/Solvency-II-Going-Live.aspx. 4 Vgl. EIOPA Mitteilung zu „Stresstest 2016“: https://eiopa.europa.eu/Pages/Financial-stability-and-crisis-prevention/Stress-test-2016.aspx

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reichen müssen, wurde der 15. Juli 2016 festgelegt. Neben der Zeit planung stellt EIOPA zur Durchführung des Stresstests weitere Spezifikationen und Templates bereit (zuletzt aktualisiert am 1. Juni 2016).5

Der Stresstest fokussiert sich auf Einzelversicherungsunternehmen, die Produkte mit langfristigen Zinsgarantien anbieten und damit besonders anfällig für lang anhaltende Niedrigzinsphasen sind (insbesondere Lebens-versicherungsunternehmen). Bei der durch die nationalen Aufsichts-behörden vorgenommenen Auswahl der teilnehmenden Versicherungs-unternehmen soll eine Marktabdeckung von mindestens 75 % des jeweiligen nationalen Marktes in Bezug auf die versicherungstechnischen Rück-stellungen (Leben) erreicht werden. Die deutschen Teilnehmer wurden durch die BaFin informiert.

Bei dem Stresstest handelt es sich ausdrücklich nicht um einen „pass-or-fail“-Test, sondern um eine Maßnahme zur Beurteilung der Widerstandsfähigkeit und Anfälligkeit der Versicherungsunternehmen in Bezug auf besonders adverse Marktsituationen. Um deren Auswirkungen auf die gemäß der Vor-gaben von Solvency II und auf Datenbasis vom 1. Januar 2016 berechneten Solvabilitätsposition der Versicherungsunternehmen zu analysieren, sieht EIOPA die folgenden beiden Stressszenarien vor:• „Low for Long“: Simulation eines dauerhaft niedrigen Zinsniveaus unter

Anwendung einer Zinsstrukturkurve, die von EIOPA zu diesem Zweck für verschiedene Laufzeiten aus dem niedrigsten Stand der Null-Coupon-Euro-Swapkurve der letzten zwei Jahre abgeleitet wurde.

• „Double Hit“: Simulation anhaltend niedriger Zinsen in Kombination mit einem Schock auf die Marktwerte bestimmter Vermögenswerte.

EIOPA wird die Ergebnisse des Stresstests im Dezember 2016 in anonymisierter bzw. aggregierter Form veröffentlichen. Rückschlüsse auf die Versicherungsunternehmen sollen nicht möglich sein.

Erste FAQs wurden von EIOPA bereits bereitgestellt. Im Verlauf des Stress-testes wird EIOPA weitere Fragen und Antworten veröffentlichen. Für Fragen mit ausschließlich nationaler Bedeutung kündigte die BaFin ihrerseits entsprechende Veröffentlichungen an.

Risikobasiertes und präventives Rahmenwerk von EIOPAZur Stärkung des Verbraucherschutzes bringt sich EIOPA auch in die aktive Schadenabwehr für Versicherungsnehmer ein.6 Hierzu hat sie eine Strategie entwickelt, welche die Schaffung eines umfassenden, risikobasierten und präventiven Rahmenwerks für die Beaufsichtigung des Versicherungs-nehmer schutzes vorsieht. Grundlage des Rahmenwerks bildet die enge Zusammenarbeit zwischen EIOPA und den nationalen Aufsichtsbehörden. Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung des Rahmenwerks, soll dem „Board of Supervisors“ der EIOPA eine Überprüfung der Strategie bis voraussichtlich Frühjahr 2017 vorgelegt werden.

Gemäß der Strategie soll die Beaufsichtigung des Versicherungsnehmer-schutzes anhand bereits vorhandener qualitativer und quantitativer Daten aus dem Berichts- und Meldewesen nach Solvency II sowie produkt-spezifischen Daten, die die Versicherungsunternehmen darüber hinaus den nationalen Aufsichten zur Verfügung stellen, erfolgen.

In diesem Kontext plant EIOPA insbesondere auf bestehende und erweiterte Aufsichtspraktiken zurückzugreifen. Durch Analysen von Kennzahlen zu Vertriebsrisiken (z.B. Schadenquoten, Kostenquote, Combined Ratio, Provisionen, etc.) und jährlichen Analysen zu Verbrauchertrends sowie Ad-hoc-Umfragen, möchte EIOPA zusammen mit den nationalen Aufsichts-behörden eine nachhaltige und effektive Überwachung der Marktaktivitäten sicherstellen (u. a. durch Initiativen wie der „PRIIP Regulation7“ oder der seit Februar 2016 in Kraft getretenen Versicherungsvertriebsrichtlinie [IDD]8).

Vertrieb von VersicherungsproduktenDurch das neue Reglement der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) soll insbesondere die Transparenz gegenüber dem Kunden gestärkt werden. So umfasst die IDD konkrete Informations- und Wohlverhaltenspflichten für den Vertrieb von Versicherungsprodukten. Versicherungsvermittler haben danach nun dem Kunden offenzulegen, ob sie als Makler, gebundene Vermittler oder Angestellte eines Versicherers tätig sind. Außerdem muss der Kunde bei Querverkäufen darüber unterrichtet werden, ob er die Produkte

5 EIOPA Spezifikationen und Templates zur Durchführung der Stresstests: https://eiopa.europa.eu/Pages/Financial-stability-and-crisis-prevention/Stress-test-2016.aspx 6 Vgl. EIOPA's Strategy towards a comprehensive risk-based and preventive framework for conduct of business supervision, EIOPA-16/015, 11.1.2016. 7 Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP). 8 Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ersetzt die Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD) aus dem Jahr 2002 (RL 2002/92/EG, 9.12.2002.

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auch separat erwerben kann.9 Zu diesem Zweck wird durch die IDD vor-geschrieben, dem Kunden vor Vertragsabschluss von Sachversicherungen Produktinformationsblätter (KID) auszuhändigen. Die Aushändigungspflicht von Produktinformationsblättern für Versicherungsprodukte mit Investmentcharakter, wie etwa bei Lebensversicherungsverträge, wird hingegen in der EU-Verordnung zu Basisinformationsblättern für Anlage-produkte (PRIIP) geregelt, welche zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten wird10.

Die am 23. Februar 2016 veröffentlichte IDD soll voraussichtlich 2018 vollumfänglich Anwendung finden. In Vorbereitung auf die Umsetzung der IDD hat EIOPA am 2. Juni 2016 nach entsprechender Konsultation die finalen Vorbereitungsleitlinien zum „Product Oversight and Governance – POG“ in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht.11 Ziel dieser Leitlinien ist, das Risiko unter schiedlicher Umsetzungsansätze der IDD auf nationaler Ebene zu reduzieren. Darüber hinaus beinhalten die Leitlinien Anforderungen, die dem Vertrieb unausgereifter Versicherungsprodukte vorbeugen und die Interessen der Versicherungsnehmer schützen sollen. Im nächsten Schritt sind nun erst einmal die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen des „Comply-or-explain“-Verfahrens gefordert, innerhalb der nächsten zwei Monate Stellung zu nehmen, inwiefern den Leitlinien auf nationaler Ebene entsprochen wird oder aus welchen Gründen eine Umsetzung der Leitlinien nicht erfolgen soll. Die BaFin kündigte während der Konsultations-phase an, dass sie nicht beabsichtigt, den Leitlinien oder den delegierten Rechtsakten bereits während der Vorbereitungsphase zu entsprechen, sondern erst die Umsetzung der IDD in Deutschland (geplant für 2018) abwartet.12 Eine Stellungnahme im Rahmen des „Comply-or-Explain“-Verfahrens ist jedoch abzuwarten.

9 Vgl. BaFin Veröffentlichung vom 17.8.2015 „Versicherungsvertrieb: Neue europäische Richtlinie auf der Zielgeraden“.10 Vgl. PRIIP-Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, Art. 34 , 9.12.2014.11 Vgl. EIOPA, Preparatory Guidelines on product oversight and governance arrangements by insurance undertakings and insurance distributors, EIOPA-BoS-16-071, 2.6.2016.12 Vgl. auch BaFin Pressemitteilung zu “EIOPA veröffentlicht vorbereitende Leitlinien zu Aufsichts- und Lenkungsanforderungen“ vom 13.4.2016.

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Mit § 35 Abs. 2 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird die Prüfung der gemäß der Vorgaben von Solvency II erstellten Solvabilitäts-übersicht verpflichtender Bestandteil der Prüfung des Jahres-abschlusses von Versicherungsunternehmen. Noch vor der ersten Pflichtprüfung der Solvabilitätsübersicht zum 31. Dezember 2016 haben eine Vielzahl an Versicherungsunter­nehmen bereits ihr Day 1­Reporting einer Prüfung unterziehen lassen. Im Rahmen dessen zeigte sich , dass mit Blick auf die Pflichtprüfung in Teilen noch einige Herausforderungen zu bewältigen sind, insbesondere mit Blick auf verwendete Vereinfachungen, die neuen Prozesse und methodische Verfeinerungen.

Im Unterschied zur verpflichtenden Prüfung der Solvabilitätsübersicht zum 31. Dezember 2016 war eine Prüfung der im Rahmen des Day 1-Reportings an die Aufsichtsbehörden einzureichenden Unterlagen von der BaFin zwar ausdrücklich erwünscht2, allerdings letztlich nicht verpflichtend. Gleichwohl hat sich eine Vielzahl an Versicherungsunternehmen dazu entschieden, bereits ihr Day 1-Reporting einer Prüfung unterziehen zu lassen. Dies erfolgte zum großen Teil freiwillig, jedoch in Einzelfällen auch auf expliziten Wunsch der BaFin.

Auf Grundlage der im Rahmen dessen gewonnenen Erkenntnisse stellen wir im Folgenden die wesentlichen Herausforderungen.

Erkenntnisse aus den Day 1­ Prüfungen1 – Handlungsfelder bis zur Pflichtprüfung der Solvabilitätsübersicht zum 31. Dezember 2016

WesentlichkeitskonzeptDas prinzipienbasierte Solvency II Regelungskonzept sieht zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen individuell an die Gegebenheiten der Versicherungsunternehmen angepasste Lösungen vor. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Versicherungsunternehmen kontinuierlich mit dem Grundsatz der Proportionalität auseinandersetzen. Dies gilt in der Praxis auch für die unter Säule 1 normierten Anforderungen und im Besonderen dann, wenn die Versicherungsunternehmen auf die Möglichkeiten zur Nutzung von Vereinfachungen zurückgreifen. So ist deren Anwendbarkeit an die Bedingung geknüpft, dass sie entsprechend dem Risikoprofil und der Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens angemessen sind und es mithin hierdurch zu keinen wesentlichen Abweichungen im Vergleich zu einem Verzicht auf Vereinfachungen kommt.

Im Rahmen dessen erwartet die prinzipienbasierte Solvency II-Regulierung von den Versicherungsunternehmen, vor allem bei der Inanspruchnahme von Vereinfachungen, dass diese auf Basis unternehmensindividuell festgelegter Wesentlichkeitsgrenzen ausreichend begründet und dokumentiert sind. Diese Anforderung kann grundsätzlich durch ein Wesentlichkeitskonzept erfüllt werden.

BilanzierungsfragenWeiterhin konnten im Rahmen der Day 1-Prüfungen auch konkrete Themen-felder in Bezug auf Ansatz und Bewertung einzelner Bilanzposten identifiziert werden. So sollten in Vorbereitung auf die erste verpflichtende Prüfung folgende Punkte betreffend die Bilanzierung von Kapitalanlagen sowie sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in den Fokus gestellt werden:

Gesetzgebungsverfahren

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

1 Die Auftragsarten für das Day 1-Reporting reichten von Prüfungen (hinreichende Prüfungssicherheit), über prüferische Durchsichten (gewisse Sicherheit) bis hin zu Qualitätssicherungen (ohne Prüfungsurteil). Vereinfacht wird im folgenden Artikel von Prüfung gesprochen, wenngleich die Erkenntnisse aus allen durchgeführten Auftragsarten zu Day 1 berücksichtigt wurden.

2 Vgl. Merkblatt der BaFin zum Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Pensionsfonds vom 16.10.2015, zuletzt aktualisiert am 19.1. 2016

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• Die Solvency II-Bewertungshierarchie sieht vor, dass die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten grundsätzlich auf Basis von quotierten Preisen an einem aktiven Markt erfolgen soll. Hierzu sollte sichergestellt werden, dass die Prüfung bezüglich der Existenz eines aktiven Marktes ausreichend dokumentiert wird.

• Sofern in Ermangelung quotierter Marktpreise auf aktiven Märkten auf alternative Bewertungsmodelle zurückgegriffen wird, sollten sich die Versicherungsunternehmen mit den Stärken und Schwächen dieser Modelle auseinandersetzen und dies auch dokumentieren. Dies gilt insbesondere, wenn zur Preisermittlung auf externe Dienstleister zurückgegriffen wird.

• Wenn zur Bewertung verbundener Unternehmen oder Beteiligungen die Adjusted-Equity-Methode angewandt wird, ist darauf zu achten, dass etwaige Geschäfts-/Firmenwerte oder immaterielle Vermögenswerte in Abzug gebracht werden.

• Im Allgemeinen sollten handelsrechtlich zulässige Bewertungsverfahren grundsätzlich auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen von Solvency II überprüft werden. Siehe hierzu auch Auslegungs­entscheidung der BaFin „Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten außer vt. Rückstellungen – HGB vs. Solvency II“.

• Ausweis von Organismen für gemeinsame Anlagen (Investmentfonds): – Wenngleich für die SCR-Berechnung bei Investmentfonds der Look-

Through-Ansatz Anwendung findet, werden diese in der Solvabilitäts-übersicht in einem Betrag als ein einziger Posten ausgewiesen. Somit erfolgt kein separater Ausweis der einzelnen, dem Fonds zugrunde liegenden Vermögenswerte in den jeweiligen Positionen der Solvabilitäts übersicht (S.02.01.). Allerdings sind die einzelnen Vermögens werte jedoch in dem separaten QRT für den Look-Through-Ansatz (S.06.01.) einzeln aufzulisten.

– Entsprechend dem BaFin-Merkblatt zum Berichtswesen3 ist bei Investmentfonds zu unterscheiden, inwieweit es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt (grundsätzlich ein Anteil von ≥ 20 %) oder nicht. Bei einem Anteil von 20 % und mehr erfolgt nach Ansicht der BaFin ein Ausweis unter „Anteile an verbundenen Unter-nehmen und Beteiligungen“ (R0090). Nur sofern weniger als 20 % an dem Investmentfonds gehalten werden, ist laut BaFin ein Ausweis unter Investmentfonds sachgerecht (R0180).

• Der Ansatz von Eventualverbindlichkeiten erfolgt unter Solvency II nur dann, wenn diese auch wesentlich sind. Dieser Nachweis sollte über eine entsprechende Dokumentation hinsichtlich der Festlegung der (Un-)Wesentlichkeit auf Basis eines Wesentlichkeitskonzeptes erfolgen.

• Bei der Nutzung von Vereinfachungen – insbesondere relevant bei Bilanzposten, die aus Proportionalitätsgesichtspunkten von HGB auf Solvency II nicht umbewertet werden – sollten Dokumentationen zum Nachweis der Angemessenheit der Vereinfachung erfolgen.

• Zum Thema latente Steuern verweisen wir auf den entsprechenden Abschnitt dieses Artikels.

Losgelöst von konkreten Bilanzierungsfragen sollten die von den Versicherungs unternehmen angewandten Bewertungsmethoden grund-sätzlich ausreichend dokumentiert werden. Die Entwicklung einer solchen Dokumentation ist nicht nur für interne Dokumentationszwecke, sondern auch für einen externen Dritten in Hinblick auf die Erlangung eines schnellen Überblicks über zur Aufstellung der Solvabilitätsübersicht angewandte Ansatz- und Bewertungsverfahren unabdingbar und daher nicht nur im Rahmen einer Prüfung ein wichtiges Dokument. Diese Dokumentation könnte beispielsweise in der Form eines Solvency II­Bewertungs handbuches sichergestellt werden.

In Bezug auf die Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Schaden/Unfall-Versicherung sollten im Hinblick auf die erste Pflichtprüfung folgende Punkte von den Versicherungs unter-nehmen gewährleistet werden:• Bei der Modellierung von Zahlungsströmen ist darauf zu achten, dass

sämtliche relevanten Sachverhalte berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Ausreißer, die sich nicht aus den vorhandenen Daten ableiten lassen (events not in data – ENID) sowie die Kapitalanlage betreffende Verwaltungsaufwendungen.

• Außerdem waren Feststellungen in den Vertragsgrenzen (contract boundaries) häufig. Dies betrifft vornehmlich die Prämienrückstellung auf der Passivseite sowie in Einzelfällen die Reinsurance Recoverables, bei denen häufig noch eine saubere Abbildung der zukünftig im Bestand vorhandenen Verträge erfolgen sollte.

3 Merkblatt der BaFin zum Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Pensionsfonds vom 16.10.2015, zuletzt aktualisiert am 19.1.2016

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• Es ist darauf zu achten, dass alle unter Solvency II vorgesehenen Kostenarten durchgehend in angemessenem Umfang in die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen miteinbezogen werden. Dies betrifft neben den bereits genannten Kosten für Verwaltungs-aufwendungen der Kapitalanlage beispielsweise auch allgemeine Verwaltungs- und Abschlusskosten.

Mit Blick auf die Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Lebensversicherung sollten folgende Punkte beachtet werden:• Zum Nachweis der Angemessenheit der angewandten Bewertungs-

modelle – insbesondere bei der Verwendung des Branchen simulations-modells (BSM) – sollten sowohl qualitative als auch quantitative Analysen durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden (siehe auch separater Abschnitt zum BSM).

• Bei der Verwendung von Vereinfachungsstufen zur Berechnung der Risikomarge sollten zum Nachweis ihrer Angemessenheit entsprechende Analysen betreffend die Entwicklung der Risikostruktur im Zeitverlauf erfolgen und dokumentiert werden.

• Wenn bei der Berechnung der versicherungstechnischen Zahlungsströme die Bestände nicht einzelvertraglich, sondern verdichtet anhand von Modellpunkten berechnet werden, sollten entsprechende Analysen zum Nachweis der Angemessenheit der jeweiligen Verdichtungen durchgeführt werden.

• Bei der Projektion der Kosten sollte grundsätzlich zwischen Verwaltungs-kosten, Provisionen und Regulierungskosten unterschieden werden. In der Modellierung eignen sich daher prämienbezogene (bspw. Provisionen und Teile der Verwaltungskosten), stückbezogene (bspw. Teile der Verwaltungskosten) und ereignisbezogene (bspw. Regulierungskosten) Ansätze. Die Anwendung vereinfachter Ansätze, beispielsweise über reine Stückkosten, sollte nur angewandt werden, wenn deren Angemessenheit nachgewiesen werden kann.

Anwendung des Branchensimulationsmodells Auch für die Ermittlung der versicherungstechnischen Rückstellungen gilt unter Solvency II der Marktwertansatz. Da für versicherungstechnische Rückstellungen regelmäßig keine Ableitung von Marktwerten aus aktiven

Märkten möglich ist, ist eine stochastische Modellierung notwendig, um zu einer marktnahen Bewertung zu gelangen. In diesem Zusammenhang hat der GDV für die Lebensversicherer das vielfach angewandte Branchen-simulationsmodell (BSM) als generisches Tool für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Reinsurance Recoverables für Zwecke der Erstellung der Solvabilitätsübersicht entwickelt. Darüber hinaus können mit dem BSM auch wesentliche Teile der Solvabilitätskapital-anforderung (SCR) ermittelt werden.

Dieses Modell erscheint für eine Vielzahl kleiner bis mittelgroßer Lebens-versicherer unter Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkten derzeit als eine häufig genutzte Lösung zur Berechnung der versicherungstechnischen Rück-stellungen. Zudem vereinfacht das BSM eine branchenweite Vergleichbarkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen. Allerdings beinhaltet es auch zahlreiche Vereinfachungen, deren Auswirkungen jeweils unternehmens-individuell zu bewerten sind. Zu den im BSM enthaltenen wesentlichen Vereinfachungen gehören beispielsweise:• begrenzte Auswahl an Assetklassen;• pauschale Berücksichtigung möglicher Ausfälle;• begrenzte Auswahl an Überschussformen;• eingeschränkte Möglichkeit bei der Assetallokation;• keine Berücksichtigung dynamischer Hybride.

Aufgrund der generischen Konzeption des BSM werden diese Vereinfachungen die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Versicherungs unternehmens naturgemäß nicht eins-zu-eins abbilden können. Demgemäß müssen sich die Versicherungsunternehmen damit auseinander setzen, ob die durch das BSM getroffenen Annahmen und Methoden für sie angemessen sind und diese Auseinandersetzung entsprechend dokumentieren.

Diese Dokumentation soll es einem externen Dritten ermöglichen, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die durch die Modellannahmen getroffenen Vereinfachungen zu verschaffen und beurteilen zu können, inwieweit diese für das jeweilige Versicherungsunternehmen auch tatsächlich angemessen sind.

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Latente SteuernOffene Flanken finden sich zudem noch rund um das Thema latente Steuern. Diese beziehen sich überwiegend auf konzeptionelle und methodische Fragestellungen bei der Ermittlung der latenten Steuern unter Solvency II. In der Diskussion waren zudem noch wesentliche, nicht abschließend ausgelegte fachliche Fragestellungen, wie beispielsweise das Thema hinsichtlich latenter Steuern auf den Schlussüberschussanteilsfonds. Im Einzelnen werden die wesentlichen Handlungsfelder nachstehend dargestellt:• Während passive latente Steuern, von wenigen Ausnahmen abgesehen,

grundsätzlich anzusetzen sind, muss für den Ansatz aktiver latenter Steuern deren Werthaltigkeit nachgewiesen werden. Die Werthaltigkeit ist zum einen dann gegeben, wenn das Versicherungsunternehmen die Kongruenz aktiver und latenter Steuern nachweisen kann. Dies betrifft neben der Fristigkeit der Steuern auch die Steuerbehörde und das Steuersubjekt. Zum anderen ist Werthaltigkeit auch dann gegeben, wenn für die Zukunft ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis belegt werden kann. Im Zusammenhang mit dem Nachweis der Wert- haltigkeit aktiver latenter Steuern unter Solvency II wurden bei den Day 1­Prüfungen vor allem noch praktische Schwierigkeiten hinsichtlich des zugrunde gelegten Prognosezeitraums und der Granularität der steuerlichen Planung in puncto Laufzeitbänder, Gegenparteien (z. B. bezüglich ausländischer Finanzbehörden im Niederlassungsgeschäft) identifiziert. Darüber hinaus finden sich noch Verbesserungspotenziale hinsichtlich der angewandten Verfahren zur Ermittlung von latenten Steuern.

• Potenzielle Fehler lauern zudem bei der Ermittlung von latenten Steuern bei gewerblichen Personengesellschaften.

• Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Ansatz passiver latenter Steuern auf Anteile an einem Tochterunternehmen dem für Solvency II ein-schlägigen IAS 12 folgend nur dann zulässig ist, wenn das Mutter-unternehmen die Umkehrung der zugrundeliegenden temporären Differenz beeinflussen kann (beispielsweise durch die Ausschüttung von Gewinnen oder Veräußerung von Anteilen) und wenn die Umkehrung in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Im Umkehrschluss ist ein Ansatz von latenten Steuern nicht zulässig, wenn das Mutterunternehmen die Umkehrung beeinflussen kann und diese Umkehrung wahrscheinlich ist.

• Wesentlichen Einfluss auf die Höhe von latenten Steuern und auch die Höhe der Eigenmittel hat die Frage der Behandlung des Schluss-überschuss anteilfonds (SÜAF). Der SÜAF gehört nicht zum ungebundenen und in der Regel eigenmittelfähigen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (freie RfB)4, sondern lässt sich aufteilen in die folgenden beiden Teilbeträge:

– bereits festgelegte, noch nicht zugeteilte Schlussüberschussanteile; – weder festgelegte noch zugeteilte Schlussüberschussanteile, die jedoch

für die Finanzierung von Schlusszahlungen zurückgestellt wurden. Zu diskutieren ist, ob der zuletzt genannte Teil überhaupt in die steuerliche Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen einzubeziehen ist. Die BaFin-Auslegungsentscheidung „Latente Steuer auf versicherungs-technische Rückstellungen unter Solvency II“ vom 22. Februar 2016 sieht jedenfalls vor, dass ausschließlich die festgelegten Anteile der RfB in die steuerliche Bewertung einzubeziehen sind.

Internes Kontrollsystem (IKS) und DatenqualitätBetreffend das IKS sollten die Versicherungsunternehmen für die Zukunft sicherstellen, dass der Durchlauf der Solvency II-spezifischen Prozesse sukzessive automatisiert und das Maß an Gestaltungsspielräumen im operativen Betrieb auf ein Minimum reduziert wird. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die implementierten Prozesse, Kontrollen und Methoden vollständig dokumentiert sind. Nur auf dieser Basis wird es dem Wirtschaftsprüfer möglich sein das IKS in sein Prüfungsurteil einzubeziehen und den Umfang aufwendiger und damit kostenintensiver Einzelfall-prüfungs handlungen zu reduzieren.

Im Hinblick auf die Prüfung zum Jahresende muss es nun vor allem darum gehen, die manuellen Eingriffe auf klar abgrenzbare Ausnahmefälle zu beschränken und die implementierten Prüf- und Freigabeprozesse im operativen Geschäft konsequent zu leben und anzuwenden. Zudem sollten entsprechende Dokumentationen zu den neuen Prozessen und Kontrollen nach Solvency II vorliegen.

Bei der Nutzung von neuer Software, Tools und wichtigen Excel-Listen ist darüber hinaus darauf zu achten, dass auch diese den allgemeinen

4 Auslegungsentscheidung der BaFin zum Überschussfonds nach Art. 91 der Solvency II-Richtlinie vom 9. April 2016.

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IT-Anforderungen unterliegen. Beim Einsatz von Software zählen dazu unter anderem auch die Einhaltung von angemessenen Verfahren für die Verwaltung der Benutzerrechte, systemseitige Protokollierungen von Aktivitäten der Benutzer sowie ein angemessenes Programmänderungs-verfahren. Tools oder Excel-Listen mit hoher Relevanz für die Erstellung der Solvabilitätsübersicht sind in die IDV-Verzeichnisse aufzunehmen und sollten angemessenen IDV-Grundsätzen entsprechen (Archivierung, Zugriffsschutz).

Dessen ungeachtet handelt es sich in Bezug auf das IKS bei angemessen dokumentierten und implementierten Prozessen und Kontrollen zunächst nur um „die halbe Miete“. Damit die im Rahmen des IKS gewonnen Erkenntnisse auch belastbar und zuverlässig sind, ist es notwendig, dass bereits für die Inputdaten nachweislich ein Mindeststandard an Daten-qualität eingehalten wird. Denn nur aus zuverlässigen Daten können zuverlässige Informationen gewonnen werden. Das bedeutet für die Versicherungsunternehmen insbesondere, dass sie bereits bei der Daten-erhebung deren Vollständigkeit, Richtigkeit, Angemessenheit und Wider-spruchs freiheit sicherstellen und belegen müssen. Dies kann speziell vor dem Hintergrund zum Teil sehr heterogener IT-Landschaften und der Notwendigkeit verschiedene Datenquellen zu integrieren, zu einer nicht zu unterschätzenden Herausforderung werden. Das Thema Datenqualität nimmt unter Solvency II speziell bei der Berechnung der versicherungs-technischen Rückstellungen, bei Nutzern interner Modelle oder unter-nehmens spezifischer Parameter (USP) sowie bei der Nutzung von Bewertungsmodellen vor allem im Hinblick auf die Kapitalanlage eine zentrale Bedeutung ein und erfordert das Führen eines sog. Daten- sowie Datenfehlerverzeichnisses. Für weitere Ausführungen zu „Heraus-forderungen Datenqualität“ verweisen wir auf unseren Artikel im Abschnitt „Prozesse, Kontrollen, Daten & IT“ in diesem Newsletter.

Neben der Etablierung eines IKS, ist es unter Risikoaspekten erforderlich abzuwägen, für welche Bereiche (und damit Prozesse) der Aufbau eines Three Lines of Defense Systems (3 LoD-System), die Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit des IKS und dessen stete Verbesserung erforderlich ist. Gleichwohl ist zumindest für die unter Solvency II vor-

gesehenen Schlüsselfunktionen die Einrichtung eines 3 LoD-Systems erforderlich.

Lessons LearnedIm Ergebnis haben die Day 1-Prüfungen den Unternehmen Erkenntnisse hinsichtlich ihrer gewählten Methoden und Verfahren gegeben. Darüber hinaus haben sie noch einige Handlungsfelder mit Blick auf die bevor-stehende Pflichtprüfung offengelegt. Wie beschrieben betrifft dies nicht lediglich die korrekte Anwendung der Vorgaben an die Bilanzierung unter Solvency II, sondern vor allem auch die entsprechende Dokumentation von Prozessen, Kontrollen und Methoden.

Mit Blick auf die verpflichtende Prüfung der Solvabilitätsübersicht zum 31. Dezember 2016 ist eine konsequente und sorgfältige Aufarbeitung der im Zuge der Day 1-Prüfungen aufgekommenen Feststellungen wichtig. Sofern keine Prüfungen im Rahmen des Day 1-Reportings durchgeführt wurden, empfiehlt es sich, Vorprüfungen mit größerem zeitlichen Vorlauf einzuplanen, um ausreichend Zeit für fachliche und methodische Diskussionen vorzuhalten.

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Mit der Solvency II-Richtlinie und der Verordnung (EU) 2015/35 sind erstmals explizite Anforderungen an die Datenqualität kodifiziert worden. Diese bzw. deren Anwendungsbereich werden in den Technischen Standards und auch in den aufsichtlichen Leit-linien zum Governance System weiter konkretisiert.

Für die Versicherungsunternehmen ergibt sich mit den Anforderungen der Bedarf ein Datenqualitätsmanagement-System als Teil eines Data Managements zu etablieren, welches mittels geeigneter Kontrollen die geforderte Datenqualität sicherstellt. Dabei werden die von den Unter-nehmen verarbeiteten Daten viel stärker im Fokus des zugehörigen internen Kontrollsystems (IKS) sein, als sie es bisher waren.

Diese Anforderungen erweitern auch die Regelungen zur Geschäfts-organisation. Diese waren bisher in den §§ 64a VAG a. F. sowie den MaRisk VA verankert und sind nun in den §§ 23 ff. VAG n. F. (sowie weiterer Regelungen für die Gruppe), der Verordnung (EU) 2015/351 und entsprechenden Level 3 Guidelines von EIOPA2 adressiert.

Auch in der Abschlussprüfung werden die Anforderungen an die Daten-qualität über die Prüfung der Solvabilitätsübersicht adressiert. Somit kommen für die Versicherungsunternehmen und ihre Abschlussprüfer auch in diesem Feld neue Themen stärker in den Fokus der Prüfungen3. Im Folgenden geben wir einen Überblick zu den Anforderungen und den typischen Herausforderungen in der Umsetzung.

Anforderungen an die DatenqualitätErstmals liegen explizite Anforderungen zur Ausgestaltung des Daten-qualitätsmanagements vor. Demnach muss ein Versicherungsunternehmen zunächst die relevanten Daten identifizieren, in einem Datenverzeichnis dokumentieren und Qualitätsindikatoren zur Sicherstellung der

Herausforderung Datenqualität – Wer ist hier eigentlich zuständig?

Datenqualitätsziele von Solvency II (Vollständigkeit, Richtigkeit und Angemessenheit) definieren. Die Qualität muss kontinuierlich überwacht und identifizierte Mängel entweder beseitigt oder in den Kapital-berechnungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine Daten-richtlinie zu erlassen.

Zur Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität gewinnt ein ein-gerichtetes IKS noch viel stärker an Bedeutung. Dazu sollte ein IKS nach dem „Modell der drei Verteidigungslinien“ (3-Lines of Defence) umgesetzt sein. Die erste Ebene stellt hierbei die operative Prozessdurchführung dar. Hierin sind alle Vorgaben umzusetzen und in definierten Schrittfolgen als erste Ver teidigungs linie definierte Kontrollen auszuführen. Die zweite Verteidigungslinie ist die Steuerungs- und Überwachungsfunktion. Die dritte Verteidigungslinie darf nicht am Regelbetrieb beteiligt sein. Sie besteht aus jedweder Art der unabhängigen Prüfung, typischerweise durch die Interne Revision. Voraussetzung für eine wirksame Überwachung und Prüfung der Kontrollen ist insbesondere, dass die jeweils vorherige Ebene ihre Kontrollhandlungen auch für sachkundige Dritte nachvollziehbar dokumentiert.

Konzeptionelle HerausforderungenEine zentrale Herausforderung für viele Versicherer besteht dabei darin, eine neue Sicht weise in der Unternehmenskultur zu etablieren. Bisher wurden Ver antwortlichkeiten und Zuständigkeiten zum einen (vor allem aus Sicht der IT) an Anwendungen oder (aus Sicht der jeweiligen Fachbereiche) anhand von Prozessen festgemacht. Nun kommt eine neue, an Daten bzw. Daten beständen orientierte Sichtweise dazu. Diese neue Sichtweise stimmt nicht eins zu eins mit den bisherigen überein, da Daten zwischen Anwendungen übergeben (z. B. vom bestandsführenden Nebenbuch an das Haupt buchsystem) bzw. von mehreren Prozessen genutzt werden (z. B.

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT

1 Vgl. insb. Art. 258 ff. DVO 2015/35 sowie weitere Gruppenvorschriften. 2 Vgl. insb. EIOPA Guidelines on System of Governance, EIOPA-BoS-14/253 DE. 3 vgl. dazu auch unseren Beitrag zu: „Erkenntnisse aus den Day 1-Prüfungen“, Abschnitt Internes Kontrollsystem (IKS) und Datenqualität.

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Markt preisdaten sowohl vom Controlling/Risikocontrolling als auch vom Rechnungs wesen).

Deshalb müssen die datenorientierte Sicht und die Prozess- und Anwendungs-bezogene Sicht vernetzt werden. Dabei gibt es zwei Komponenten der Vernetzung: Einerseits die zwischen den für die technische Verarbeitung von Daten zuständige IT und den inhaltlich mit den Daten arbeitenden Fach-abteilungen, die je nach organisatorischer Gestaltung in gewissem Maße unabhängig agieren. Andererseits die Über gabe von Daten zwischen den unterschiedlichen Stellen entlang einer Prozesskette, wenn Daten in der Verarbeitung übergeben werden – sowohl aus technischer als auch aus inhaltlicher Sicht.

Die Vernetzung zwischen IT und Fachabteilungen ist auch aus der anwendungs bezogenen Betrachtung bereits bekannt. Dem fachlichen Prozess ist quasi spiegelbildlich der technische Umgang mit den Daten zuzuordnen, wobei an jeder Stelle der Prozesskette die Verantwortung für die verarbeiteten Daten (Data Ownership) festzulegen ist. Dabei richten sich die technischen Anforderungen (z. B. hinsichtlich Genauigkeit, Ver-fügbarkeit, Schutzbedarf) an dem fachlichen Inhalt der verarbeiteten Daten aus, so dass dem fachlichen Data Owner eine zentrale Rolle im Data Management zukommen muss. Eine weitere Komponente dieser Rolle ist auch die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit, sowie die Auskunftsfähigkeit über die Bedeutung der Daten. Und genau darin besteht die große Herausforderung: Wer ist für Daten, die entlang der Prozesskette zwischen unterschiedlichen Stellen im Unternehmen übergeben werden, verantwortlich?

Eine zentrale Bedeutung kommt hier den Schnittstellen und den an den Schnittstellen eingerichteten Kontrollen im IKS zu. Die Frage, die ein Versicherer an dieser Stelle beantworten muss lautet: Bleibt der Lieferant der Daten für den Inhalt zuständig oder übergibt er die Zuständigkeit an den Empfänger? Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Der denkbar ungünstigste Fall ist jedoch, wenn zwischen Lieferant und Empfänger Uneinigkeit oder Unklarheit über diese Frage besteht. Wiederum gilt hierbei: es braucht sowohl technische wie auch fachliche Kontrollkomponenten, die aufeinander abgestimmt sein müssen. Um die Überwachung der Funktions-

fähigkeit der eingerichteten Kontrollen sicherzustellen braucht das Management eine wirksame Überwachungsfunktion. Die wichtigste Voraus-setzung hierfür ist eine nachvollziehbare Dokumentation der eingerichteten Verantwortlichkeiten und Kontrollhandlungen.

Eine ebenfalls zentrale Rolle für die Nachvollziehbarkeit eines funktionierenden Data Managements kommt weiter dem Data Directory zu. In diesem sollte neben den syntaktischen Eigenschaften (z. B.: „ein Datenfeld ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit 13 Stellen“) und semantischen Informationen der Daten (z. B.: „Das Datenfeld speichert eine Vertrags-nummer, wobei die erste Stelle die Sparte kodiert.“) auch der für die Daten verantwortliche Ansprechpartner (Data Owner) dokumentiert werden. Hier stehen die Versicherer vor der Herausforderung entsprechende Data Directories aufzubauen und dabei alle relevanten Datenbestände zu berück-sichtigen. Letztlich müssen die vorher festgelegten Zuständigkeiten und Data Management-Prozesse auch im Data Directory berücksichtigt und abgebildet werden. Typische Herausforderungen im Umgang mit konkreten Daten­beständenEine wesentliche Fragestellung ist, wie Datenqualität gemessen werden kann. Es gibt diverse Ansätze, die Datenqualität mit unterschiedlichen Metriken zu messen. Doch diese sind meist sehr komplex und die Kosten für die Messung der Datenqualität sind sehr hoch, wohingegen die Aussagekraft für externe Leser – wie Abschlussprüfer, Aufsicht oder Analysten – meist eingeschränkt bleibt. Aussagen wie „Die Qualität der Daten hat 80 % des Zielwertes erreicht.“ sind ohne umfangreiche Erläuterungen (z. B. in Bezug auf die Definition des Zielwertes) nicht aussagekräftig. Von daher wird es auf den jeweiligen Einzelfall ankommen, nach welchen Kriterien Daten-qualität zu messen und zu beurteilen ist. Hier gilt es für die VU, sich Gedanken zu machen, wie die Anforderungen an die Datenqualität4 in der Praxis auf ihre jeweiligen Datenbestände anzuwenden sind.

Eine in der Praxis häufig erwartete Herausforderung mit Datenbeständen sind die Lücken der Vergangenheit. Werden mit der Zeit Datenbestände um bisher nicht genutzte Informationen angereichert, so fehlen diese in den vor der Erweiterung bereits vorhandenen Datensätzen. Ein gutes Beispiel sind

4 Vgl. Artikel 19 und 219 DVO 2015/35

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Lebensversicherungsverträge, bei denen die Laufzeit über Jahrzehnte geht. Vor zehn und mehr Jahren wurden aber nicht alle Informationen in den Datenbeständen erfasst, die heute erhoben werden. So war es durchaus nicht ungewöhnlich, dass Informationen, die nicht von den IT-Systemen für Berechnungen verwendet wurden, ausschließlich in Papierakten, aber nicht in den Datenbanken der Bestandssysteme erfasst wurden. Meist ist es wesentlich schwieriger, neue Informationen für bereits vorhandene Bestands daten zu ermitteln, als diese beim Neugeschäft mit zu erheben. Gleiches gilt, wenn fehlende Information in der Vergangenheit eher akzeptiert wurden als heute und Lücken in den Datenbeständen nicht Gegen stand von Kontrollen waren. Gerade in den Geschäftsfeldern mit sehr langen Laufzeiten von Verträgen und damit langen Nutzungszeiträumen für die zugehörigen Daten begegnet man solchen Lücken. Weitere Beispiele sind Schadendreiecke, bei denen die Granularität der Information abnimmt, je weiter man in die Vergangenheit zurückgeht.

Ein ganz anderes typisches Beispiel sind fehlende Metadaten bei der Weiter-gabe von Daten. Liefern beispielsweise zwei unabhängige Nebenbuch-systeme Wertpapierkurse an ein Data Warehouse, wobei das erste System Kurse von 12:00 Uhr und das zweite System Kurse vom Tagesultimo liefert, ohne dass diese Zusatzinformation im Zielsystem vorhanden ist, dann kommt es zu Inkonsistenzen, wenn für dasselbe Wertpapier zwei ver-schiedene Kurse vorhanden sind. Solche Inkonsistenzen können später dazu führen, dass die Richtigkeit der Daten (z. B. in einer externen Prüfung) grundsätzlich in Frage gestellt wird.

Viele Versicherer befinden sich aktuell noch in der Umsetzungsphase zum Thema Data Management einschließlich Datenqualität. Die Zeit bis zum Jahresende sollte nun noch genutzt werden, um die hohen Anforderungen in die Praxis umzusetzen und insbesondere auch die Anforderungen im Zusammenhang mit Prüfungs- und Berichtspflichten nach Solvency II zum Ende des Jahres erfüllen zu können.

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Der IAIS (International Association of Insurance Supervisors) befasst sich bereits seit 2011 mit der Ausarbeitung von Standards zur strengeren Regulierung von global systemrelevanten Ver-sicherungs unternehmen (G-SII) und ausgewählten international tätigen Versicherungsgruppen (IAIG - International active insurance groups). Die Aktivitäten des IAIS der vergangenen Monate konzentrierten sich dabei im Wesentlichen auf die Weiterentwicklung der zukünftigen Methode zur Identifizierung der global systemrelevanten Versicherer (G-SIIs) sowie die Aus-arbeitung der Anforderungen für die Kapitalstandards (ICS – Insurance Capital Standards) für international tätige Ver-sicherungs gruppen und G­SIIs. Darüber hinaus gab es im November 2015 ein Update in den Prinzipien für die Regulierung von Versicherungsunternehmen (ICPs - Insurance Core Principles).

Die folgende Grafik gibt einen Überblick zu den Entwicklungen im Bereich der internationalen Regulierung, einschließlich ihrer Zusammenhänge und ihres Anwendungsbereiches:

Aktuelle Entwicklungen in der internationalen Regulierung von Versicherungsunternehmen

Versicherungsgruppen

Abb. 1 IAIS Aktivitäten

Art des Unternehmens

Gruppe IAIG G-SIISolo

Level 1(ICPs)

ICPs für Solo-Unternehmen (jede rechtl.

Einheit)

ICPs für Solo- und Gruppen-Unternehmen

Level 2(ComFrame)

ComFrame inkl. ICS

Level 3(G-SII)

G-SII Anforderungen

ICPs: Insurance Core Principles (Grundprinzipien für den Versicherungsmarkt, zur Anwendung durch die nationalen Aufsichten

IAIG: Internationally Active Insurance Group (International aktive Versicherungsgruppen)

ICS: Insurance Capital Standard (Kapitalstandards für Versicherungsunternehmen)G-SII: Global Systemically Important Insurer (Global systemrelevante Versicherer)

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Anpassung der Methode zur Identifizierung der G-SIIsAm 26. November 2015 veröffentlichte der IAIS zwei Konsultationen, die sich mit der Bewertungsmethode zur Identifizierung der G-SIIs sowie mit der Ermittlung der Aktivitäten und Produkte aus dem nicht-klassischen Versicherungsgeschäft befasst.

In Juli 2013 entwickelte der IAIS erstmalig eine Bewertungsmethode zur Identifizierung der G-SIIs. Im Rahmen dieser Veröffentlichung wurde bereits angekündigt, dass der IAIS alle drei Jahre eine Überarbeitung der Methode plant, um Verbesserungen, die durch die IAIS Mitglieder identifiziert wurden, zu berücksichtigen.

Die neu vorgeschlagene Bewertungsmethode sieht vor, dass der aktuelle indikatorbasierte 3-Phasen Ansatz zu 5-Phasen ausgeweitet wird. Hierbei sollen nun sowohl quantitative als auch qualitative Elemente berücksichtigt werden.

Im Rahmen des neuen Ansatzes wurden einzelne Indikatoren angepasst, um die Reaktionsfähigkeit sowie die Datenqualität zu erhöhen. Zudem wurde

ein Prozess etabliert, der die Neuaufnahme bzw. das Ausscheiden als G-SII definiert.

Phase IFür die Datenerhebung sollen ca. 50 Versicherer herangezogen werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:• Gesamt Aktiva > US$ 60 Milliarden und Bruttoprämie außerhalb des

Heimatlandes ist 5 % oder höher.• Gesamt Aktiva > US$ 200 Milliarden und Bruttoprämien außerhalb des

Heimatlandes ist zwischen 0 %–5 %.

Phase II ADie Ergebnisse der Datenerhebung werden vom IAIS auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Unter Berücksichtigung der folgenden 5 Kriterien wird ein erstes vorläufiges Ranking der Versicherer erstellt:• Größe • Globale Aktivität • Vernetzung auf den globalen Finanzmärkten• Anteil in nicht-klassischem Versicherungsgeschäft (NTNI)• Ersetzbarkeit auf dem Markt

Festlegung von quantitativen Schwellen werten

Qualitätssicherung und Scoring

Daten sammlung Feststellungs-PhaseAustausch mit

voraussichtlichen G-SIIs

IAIS Empfehlung an FSB G-SIIs

Phase I Phase II B Phase IV

Phase II A Phase III Phase V

5-Phasen Ansatz (neu)

Beurteilung der Auf-sicht und Validierung

Methodische Bewertung

Daten sammlung

3-Phasen Ansatz (alt)

Abb. 2 G-SIIs Bewertungsmethode

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Phase II BAnhand der vom IAIS definierten Schwellenwerte werden die Versicherer im Anschluss in zwei Gruppen eingeteilt:1. Potentielle G-SII2. Potentielle Nicht-G-SII

Bei der Definition der Schwellenwerte plant der IAIS dabei diverse Verfahren zu berücksichtigen z. B. Clusteranalyse, branchenübergreifende Analyse, etc.

Phase IIIIm nächsten Schritt wird der IAIS zusätzliche quantitative und qualitative Information heranziehen, die noch nicht in Phase II berücksichtigt wurden. (Dies betrifft nur Versicherungsunternehmen oberhalb des G-SIIs Schwellenwertes.)

Phase IVAuf Basis der durchgeführten Bewertungen erstellt der IAIS eine vor läufige Liste der G-SII. Im Anschluss haben die nominierten G-SIIs die Möglichkeiten Informationen vorzulegen, die die Entscheidung vom IAIS beeinflussen könnten.

Phase VAls Ergebnis des Prozesses übermittelt die IAIS jährlich eine Liste der G-SII an das FSB (Financial Stability Board).

Im Rahmen der Ermittlung der G-SII spielt der Anteil an nicht-klassischem Versicherungsgeschäften (Non-Traditional Non-Insurance Activities and Products) eine wesentliche Rolle (vgl. Phase II A in der G-SII Bewertungs-methode). Die Annahme ist, dass durch Aktivitäten im nicht-klassischen Versicherungsgeschäft Versicherer Risiken eingehen, die zu einem systemischen Ereignis, mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Realwirtschaft führen können. Mögliche Produkte und Aktivitäten könnten dabei variable Annuitäten, bestimmte Typen von Garantien und spekulative Derivat-Transaktionen sein.

Im Rahmen der vom IAIS veröffentlichten Konsultation, wird das Konzept zur Identifizierung der nicht-traditionellen Produkte und Aktivitäten näher erläutert. Im Anschluss an die Konsultation will der IAIS eine Liste von

NTNI-Produkten und -Aktivitäten veröffentlichen und prüfen, ob die aktuellen Prinzipien bzgl. NTNI angepasst werden müssen.

Die nachfolgende Grafik fasst den vom IAIS vorgestellten Ansatz zur Ermittlung der NTNI kurz zusammen.

Abb. 3 Identifizierung der NTNI

NTNI

Andere Aktivitäten

Bestandteile in Versicherungs-verträgen, die NTNI Geschäft ausmachen Diese Bestandteile können den Versicherer verwundbarer machen, was Aus wirkung auf die Gesamt wirtschaft haben könnte.

Aktivitäten der Versicherer

Wesentliche Risiken Übertragungsweg

System

ische Konseq

uenz

1Bedeutende Marktrisiken

2Bedeutende

Liquiditätsrisiken

Gefährdung des Unternehmens

Liquidation der Assets

Hierbei werden zwei Risiken hervorgehoben, die sich im worst-case besonders auf den Fortbestand des Unternehmens auswirken könnten: Marktrisiken und Liquiditätsrisiken.

Marktrisiken werden dann bedeutend, wenn:• Aktivitäten der Versicherer einen signifikanten, nicht-diversifizierbaren

Einfluss auf das Marktrisiko haben,• Verluste der Versicherer stark mit der gesamten Wirtschaft korrelieren

sowie• durch Risikopooling wenig diversifiziert werden kann.

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Liquiditätsrisiken werden dann bedeutend, wenn:• kurzfristige Verbindlichkeiten langfristigen Investitionen

gegenüberstehen (ALM mismatch) oder• aufgrund von Marktbewegungen viele Versicherungsnehmer gleichzeitig

die Verträge kündigen (z.B. bedingt durch persönliche oder finanzielle Notlage, Sorge um die Liquidität des Unternehmens oder Vertrauensverlust in das Produkt oder das Unternehmen).

Insurance Capital Standards (ICS)Ein weiterer Fokus des IAIS in den vergangenen Monaten lag auf der Weiterentwicklung der Insurance Capital Standards (ICS). Diese stellen einen wesentlichen Bestandteil der ComFrame Regulierung dar und dienen zur besseren Beurteilung der angemessenen Kapitalausstattung von ausgewählten international aktive Versicherungsgruppen (IAIGs) sowie G-SIIs.

Nach Abschluss der Entwicklung der ICS sollen diese das BCR (Basic Capital Requirement), das als Basis für die Ermittlung der HLA-Anforderungen (Higher Loss Absorbency) bei den G-SIIs dient, ablösen. (Für weitere Details siehe Newsletter-Beitrag vom Dezember 2015). Den nationalen Aufsichten ist es grundsätzlich freigestellt zusätzliche Anforderungen zur Kapital-ausstattung zu definieren, die für die nationalen IAIGs entsprechend verpflichtend anzuwenden sind.

Eine erste Version der ICS (V 1.0) plant der IAIS bis ca. Mai/Juni 2017 zu entwickeln. Auf dieser Basis soll bereits eine erste Übermittlung der Daten an die Aufsichten auf vertraulicher Basis erfolgen. Hierbei ist zunächst nur eine Standardmethode zur Berechnung der ICS Kapitalanforderungen vorgesehen. Bis Mai/Juni 2018 soll dann eine weiterentwickelte Version der ICS (V 2.0) veröffentlicht werden, die im Rahmen von ComFrame in 2019 verabschiedet wird. Ziel ist es, in diesem Update ein höheres Maß an Vergleichbarkeit der Daten zu schaffen und zudem neben der Standard-methode auch die Anwendung von internen Modellen vorzusehen.

Eine detaillierte Zeitplanung vom IAIS für die ICS Entwicklung ist nachfolgend zusammengefasst.

Abb. 4 ComFrame Entwicklungen

1. Scope • Identifizierung der IAIGs• Definition Prozess zur

Identifizierung der IAIGs• Umfang der Aufsicht• Identifizierung Gruppen-

weite-Aufsicht

3. Aufsicht• Gruppenweite-Aufsicht

Prozess• Aufsichtskollegien,

Kooperation und Koordination

• Krisenmanagement und Sanierungsmaßnahmen über alle Aufsichten hinweg

4. Implementierung• Implementierung von

ComFrame

2. IAIG • IAIGs Rechtsform und

Management Struktur• Governance• Enterprise Risk

Management inkl. Leitlinien• Beurteilung der an-

gemessenen Kapital-ausstattung: Entwicklung von Kapitalstandards – „Insurance Capital Standards“ (ICS) ComFrame

EntwicklungVersicherungsgruppen

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Die Entwicklungen des ICS fokussieren sich grundsätzlich auf drei Hauptkomponenten: • Definition von Bewertungsstandards, • Methode zur Quantifizierung der ICS Kapitalanforderungen sowie • Ermittlung der verfügbaren Eigenmittel.

Bei den Kapitalanforderungen gemäß der Standardmethode wird aktuell zwischen sechs verschiedenen Risikoarten unterschieden, deren Struktur an die der Standardformel aus Solvency II erinnern. In Diskussion beim IAIS ist derzeit, ob die Risikoart „Health“ separat berücksichtigt werden sollte.

Abb. 5 ICS Zeitachse

2016 2017 2018 2019

Inkr

aftt

rete

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S im

Rah

men

von

Com

Fram

e

Stakeholder Meeting

Field Testing

ICS

– E

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ickl

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Konsultation

Field Testing Phase 1

Field Testing Phase 2

Field Testing Phase 2+

11.3.

25.2. – Freiwilliger Workshop zu Phase 1 Entwurf

20.5. – Veröffentlichung Field Testing Package

7.4. 20.6.

21.7. – Discounting, BCR und HLA (Vertrauliche Übermittlung)

15.9. – Zusätzliche Non Life Daten für zukünftige Kalibrierung

31.10. – Zusätzliche Daten für Leben-Risiken für zukünftige Kalibrierungen

Mitte Juli: Veröffentlichung Konsultation zu ICS – Konultations phase: 3 Monate

ICS ICS V2.0

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Bei den verfügbaren Eigenmitteln erfolgt eine Unterscheidung zwischen Tier 1 und Tier 2 Eigenkapital:

Tier 1Beim Tier 1 Kapital handelt es sich um Kapitalbestandteile, die dazu dienen, Verluste auszugleichen und zur Liquidität des Unternehmens, insb. in Stress-szenarien, beitragen.

Tier 2Tier 2 berücksichtigt Kapitalbestandteile, die noch nicht in Tier 1 berücksichtigt sind sowie nachrangig im Hinblick auf Versicherungsnehmer und nicht-nachranging im Hinblick auf Kapitalgeber sind.Bei der Bewertung werden dabei die folgenden Kriterien berücksichtigt:• Nachrangigkeit• Verfügbarkeit, um Verluste auszugleichen • Permanenz

Zusammenfassend lässt sich erkennen, dass gemäß der aktuellen Entwicklung es sowohl einige Parallelen aber auch Unterschiede zu den Anforderungen unter Solvency II gibt. Dadurch müssen die IAIGs und G-SIIs, die bereits die Anforderungen unter Solvency II erfüllen müssen, in Zukunft mit zusätzlichen Aufwand für die Berichterstattung an die Aufsichten rechnen.

Insurance Core Principles (ICP)Im November 2015 hat der IAIS eine aktualisierte Version der sog. Insurance Core Principles veröffentlicht. In dieser wurden die ICPs 4, 5, 7, 8, 23 und einzelne Teile von ICP 25 inhaltlich angepasst. Insgesamt erfolgten hierbei Konkretisierungen der Vorgaben sowie vereinzelte Ergänzungen der bisherigen Inhalte.

Erstmalig wurden die 26 Prinzipien am 1. Oktober 2011 vom IAIS veröffentlicht. Diese müssen grundsätzlich von den jeweiligen nationalen

Währung Sterblichkeit Prämien

Immobilien Langlebigkeit

Zins Invalidität

Aktien Storno

Kata strophen RisikoMarkt risiko Kredit risiko Oper ationelles Risiko Leben Nicht-Leben

Konzentration Kosten

Reserve/Schäden

ICS Kapitalanforderungen

Abb. 6 ICS – Kapitalanforderungen gem. der Standardmethode

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Versicherungsaufsichten eingehalten werden, um ein effizientes und konsistentes Aufsichtssystem zu gewährleisten. Diese Prinzipien bilden ein Rahmenwerk für Versicherungsaufsichten, um Bereiche zu identifizieren, die eine Regulierung benötigen. Zudem schaffen die ICPs für den IAIS eine Basis, um internationale Regulierungsstandards und Guidelines zu entwickeln. Inhaltlich werden im Rahmen der ICPs bspw. Themen zur Etablierung eines formalen Prozesses für den Review durch die nationalen Aufsichten definiert oder das Vorgehen zur Identifizierung der Mikro-versicherungen erläutert. Einen detaillierten Überblick aller ICPs gibt die nebenstehende Grafik (Abb. 7).

AusblickWie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, stehen auch in naher Zukunft weitere Entwicklungen vom IAIS im Zusammenhang mit der internationalen Regulierung auf der Agenda. Neben den Entwicklungen zu den ICS sind in 2017 und 2018 noch weitere Konsultationen zum Thema ComFrame geplant. Ab 2019 sollen dann sowohl die Anforderungen aus ComFrame für International aktive Versicherungsgruppen (IAIG) als auch diejenigen an global systemrelevante Versicherer in Kraft treten. Aktuell offen ist, ob sich diese zusätzlichen Anforderungen noch weiter den Anforderungen unter Solvency II angleichen werden.

Abb. 7 Überblick aller Insurance Core Principles

ICP 1Objectives, Powers and Responsibilities of the Supervisor

ICP 5 Suitability of Persons

ICP 9Supervisory Review and Reporting

ICP 2 Supervisor

ICP 6Changes in Control and Portfolio Transfers

ICP 10Preventive and Corrective Measures

ICP 3Information Exchange and Confidentiality Requirements

ICP 7 Corporate Governance

ICP 11 Enforcement

ICP 4 Licensing

ICP 8Risk Management and Internal Controls

ICP 12Winding-up and Exit from the Market

ICP 13Reinsurance and Other Forms of Risk Transfer

ICP 14 Valuation

ICP 18 Intermediaries

ICP 22Anti-Money Laundering & Combating the Financing of Terrorism

ICP 15 Investment

ICP 19 Conduct of Business

ICP 23 Group-wide Supervision

ICP 16Enterprise Risk Management for Solvency Purposes

ICP 20 Public Disclosure

ICP 24Macroprudential Surveillance and Insurance Supervision

ICP 17 Capital Adequacy

ICP 21 Countering Fraud in Insurance

ICP 25Supervisory Cooperation and Coordination

ICP 26Cross-border Cooperation & Coordination on Crisis Management

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Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.

© Juni 2016 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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Solvency II-Newsletter Juni 2016 22

Vorankündigung: Roadshow 2016 – Insurance Business BreakfastTermin: September/Oktober 2016 Voraussichtliche Standorte: München, Stuttgart, Köln, Hannover

In unserer Roadshow 2016 möchten wir gemeinsam mit Ihnen zu relevanten Themen rund um Solvency II diskutieren. Im Rahmen unseres „Insurance Business Breakfast“ zeigen Ihnen unsere Ansprechpartner in Vorbereitung auf die anstehenden Solvency II Prüfungs- und Berichtspflichten – ein-schließlich der Herausforderungen hinsichtlich Datenqualität und IKS – den erforderlichen Handlungsbedarf zum Jahresende auf.

Ausführliche Informationen sowie Termine werden frühzeitig auf unserer Homepage bzw. über unseren Solvency II Blog: http://blogs.pwc.de/solvency-2/ bekannt gegeben und finden Sie in unserem nächsten Solvency II Newsletter.

Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gern zur Verfügung.

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Solvency II für Ihr iPad Mit der Solvency II-App können Sie sich ab sofort über das iPad jederzeit über alle Kernpunkte von Solvency II informieren.

Anhand der Struktur des Solvency II-Posters stellt die Solvency II-App die zukünftigen Anforderungen an Erst- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen in übersichtlicher Form dar. Durch interaktives Navigieren lassen sich dabei gezielt Erläuterungen aufrufen, die grafisch unterstützt sind, und die Zusammenhänge der Anforderungen ver-anschaulichen.

Die Solvency II-App ist im App Store kostenfrei erhältlich. Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Solvency II-App:pwc/Solvency II-App

Solvency II-Blog Besuchen Sie auch unseren Solvency II Blog und informieren Sie sich über die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Versicherungs aufsichts-recht.

Solvency II

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Bestellung und AbbestellungPwC unterrichtet in loser Folge über wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Solvency II und der Umsetzung in Deutschland. Gerne können Sie den Newsletter an interessierte Dritte weitergeben.

Wenn Sie diesen Newsletter bestellen oder abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere E-Mail an [email protected] bzw. [email protected] oder nutzen Sie – insbesondere für weitere Informationen – unser Client Information System (CIS) unter www.pwcplus.de.

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Ihre Ansprechpartner

Julia Unkel Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwältin PartnerTel.: +49 69 9585-2667Mobiltel.:+49 170 2253141 [email protected]

Solvency II-übergreifend & Gesetzgebungsverfahren

Katharina StradtmannSenior ManagerinTel.: +49 69 9586-3240Mobiltel.:+49 170 2253141 [email protected]

Governance & risikostrategischer Rahmen

Dr. Clemens Frey Aktuar (DAV) PartnerTel.: +49 89 5790-6236Mobiltel.: +49 151 [email protected]

Kapitalanforderungen

Christoph Schellhas SteuerberaterDirectorTel.: +49 69 9585-6489Mobiltel.: +49 160 [email protected]

Aufsichtsrechtliches Meldewesen & Offenlegung

Martin EiblWirtschaftsprüferSenior ManagerTel.: +69 9585 2698Mobiltel.: [email protected]

Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel

Kristina StiefelWirtschaftsprüferinSenior ManagerinTel.: +49 69 9585-2975 Mobiltel: +49 171 764 0010 [email protected]

Martin EiblWirtschaftsprüferSenior ManagerTel.: +69 9585 2698Mobiltel.: [email protected]

Aufsichtsrechtlicher Dialog & Genehmigungsverfahren

Dirk Klevenhaus PartnerTel.: +49 69 9585-2067Mobiltel.: +49 160 97291108 [email protected]

Prozesse, Kontrollen, Daten & IT