Altersteilzeit neu ab 2013

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1 Alle Informationen auf einen Blick ALTERSTEILZEIT Neuregelungen ab 1. Jänner 2013

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Alle Informationen auf einen Blick

ALTERSTEILZEIT

Neuregelungen

ab 1. Jänner 2013

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Impressum:Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien

Redaktion: Martina Tossenberger; GPA-djp Grundlagenabteilung

Layout: GPA-djp Marketing, Anita Schnedl

Fotos: Fotolia, GPA-djp, Nurith Wagner-Strauss, David Payr

DVR 0046655, ZVR 576439352

Stand: April 2012

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Mag. David Mumleitet die Grundlagenabteilung im Geschäftsbereich Grundlagen der GPA-djp.

Er ist vorrangig mit den Themen Sozialpolitilk, Verteilungspolitik, Betriebliche

Altersvorsorge und Politische Ökonomie befasst.

Mag.a Isabel Koberweinarbeitet in der Grundlagenabteilung der GPA-djp und beschäftigt sich schwer-

punktmäßig mit den Themen ArbeitnehmerInnenschutz, Arbeitszeit, Sozialpolitik

AutorInnen

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Die Altersteilzeit ermöglicht es älteren ArbeitnehmerInnengegen Ende ihres Erwerbslebens ihre Arbeitszeit zu reduzieren ohne dass es Nachteile bei der Pensionshöhe,dem Arbeitslosengeldanspruch oder der Abfertigung hätte.Der Entgeltverlust wird durch einen Lohnausgleich des AMS zur Hälfe kompensiert. Der Altersteilzeit liegt das Ziel zugrunde, individuell einen besseren Übergang in die Pension zu ermöglichen, die Beschäftigungssituation von Älteren zu stabilisieren und zusätzliche Beschäftigung zu schaffen.

Seit das Modell im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, wurde es immer wieder reformiert,zuletzt 2009 und 2011. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt bei 53 Jahrenfür Frauen und 58 Jahren für Männer. 2013 gibt es bei der Altersteilzeit wieder einige Neuerungen.

Im Zuge der Bestrebungen das faktische Pensionsalter anzuheben ist es wenig sinn-voll, dass man Altersteilzeitmodelle maximal bis zum frühestmöglichen Pensions-antrittszeitpunkt vereinbaren kann. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass man ab 2013 eine Altersteilzeitvereinbarung mit laufender Reduktion der Arbeitszeit bis zum Regelpensionsalter vereinbaren kann.

Die von der Regierung bereits vereinbarte Abschaffung der Blockvariante wurde nach starker Kritik der Gewerkschaften wieder zurückgezogen. Diese Möglichkeit zu „blocken“ bleibt weiter bestehen, allerdings mit dem Erfordernis in der Freizeit-phase eine Ersatzarbeitskraft einzustellen. Künftig ist es möglich Altersteilzeit für 5 Jahre zu vereinbaren. Bis 2012 hängt die Altersteilzeitdauer von dem jeweils frühestmöglichen Pensionsantritt ab und kann länger oder kürzer als 5 Jahre dauern.

Es ist erfreulich, dass in Zeiten von Einsparungsmaßnahmen das Modell der Altersteilzeit nicht massiv verschlechtert sondern sinnvoll weiterentwickelt worden ist.

Wolfgang KatzianVorsitzender

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Inhalt

Die Änderungen ab 2013 im Überblick ................................................................................... 5

Voraussetzung .................................................................................................................................... 6

Organisatorisches ........................................................................................................................... 10

Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich ............................................................................... 12

Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion .................................................... 15

Änderungen während der Laufzeit ......................................................................................... 21

Abgeltung des Zeitguthabens bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.............................................................................................................. 22

Insolvenz des Unternehmens .................................................................................................... 27

Anhang – Tabellenübersichten .................................................................................................. 28

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Die Änderungen ab 2013 im Überblick

VERPFLICHTUNG ZUR EINSTELLUNG EINER ERSATZARBEITSKRAFTBEI BLOCKVARIANTE

Die 2009 abgeschaffte Verpfl ichtung von ArbeitgeberInnen zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bei Inanspruchnahme der geblockten Altersteilzeit wird nun wieder eingeführt. Somit muss spätestens mit Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit eine zuvor arbeitslose Person oder ein Lehrling eingestellt werden.

DAUER DER ALTERSTEILZEIT

Die maximale Laufzeit einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt nunmehr 5 Jahre.Bisher war eine Laufzeit von bis zu sieben Jahre möglich, wenn vor dem Regelpensionsalter kein Pensionsanspruch gegeben war. Das Mindestalter für die Altersteilzeit bleibt unverändert bei 53 Jahren für Frauen und 58 Jahren für Männer. Aufrecht bleibt auch die Regelung, wonach die Freizeitphase bei der geblockten Altersteilzeit maximal 2,5 Jahre betragen darf.

PENSIONSANSPRUCH UND ALTERSTEILZEIT

Altersteilzeit kann im Rahmen der kontinuierlichen Variante nun generell bis zum Regelpensionsalter vereinbart werden. Bislang konnte eine Altersteilzeit-vereinbarung nur bis zum Zeitpunkt eines Alterspensionsanspruchs vereinbart werden.

Bei der geblockten Altersteilzeit markiert ein Pensionsanspruch auch weiterhin jedenfalls das Ende einer Altersteilzeit. Ausnahme bleibt hier der Anspruch auf eine Korridorpension, der für die Dauer von einem Jahr kein Hindernis für eine Altersteilzeit darstellt.

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ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT

Da die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension ab 2013 schritt-weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben werden, kann bei be-reits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist es möglich, eine Verlängerung einer Altersteilzeit zu vereinbaren, das AMS zahlt in einem solchem Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Ver-längerung nicht möglich, so hat ein/e ArbeitnehmerIn Anspruch auf Übergangs-geld nach Altersteilzeit. Das Übergangsgeld gebührt in der Höhe des Arbeits-losengeldes bis zum Regelpensionsalter.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeit bleiben auch durch die Neuregelung ab 2013 im Wesentlichen gleich.

GESETZLICHE VORAUSSETZUNGEN FÜR ALTERSTEILZEITGELD

In den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmen- frist) 780 Wochen (15 Jahre bzw. 180 Monate) arbeitslosenversicherungs-pfl ichtige Beschäftigung.

Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetz-lichen oder im Kollektivvertrag geregelten Normalarbeitszeit gelegen sein.

Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitzeit während der letzten 12 Monate reduziert werden.

Die Beschäftigung muss vor dem Inkrafttreten einer Altersteilzeit mindestens drei Monate bei diesem/dieser DienstgeberIn bestanden haben. Ansonsten gebührt kein Altersteilzeitgeld.

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Werden Teilzeitbeschäftigte in Kurzarbeitsvereinbarungen einbezogen, werden bei der Bewertung der Voraussetzungen für die Altersteilzeit, Phasen der Kurzarbeit wie Phasen einer Normalarbeitszeit betrachtet. Somit können Teilzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersteilzeit aufgrund der Kurzarbeit verlieren.

KEIN RECHTSANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG

Altersteilzeit setzt eine Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn voraus. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung durch den/die ArbeitgeberIn. Sind die Voraussetzungen für die Altersteilzeit erfüllt, hat der/die ArbeitgeberIn gegenüber dem AMS Rechtsanspruch auf Förderung in Form des Altersteilzeit-geldes.

ZEITEN DER KINDERERZIEHUNG VERLÄNGERN DIE RAHMENFRIST

Damit insbesondere Frauen, die aufgrund von Kindererziehung längere Unter-brechungen des Beschäftigungsverlaufes aufweisen, von der Inanspruchnahme der Altersteilzeitgeldregelung nicht ausgeschlossen werden, wirken Zeiten der Kinderbetreuung rahmenfristerstreckend.

Eine Voraussetzung, die bei Beginn der Laufzeit der Altersteilzeit vorliegen muss, sind 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenpfl ichtige Beschäftigung während der letzten 25 Jahre. Diese 25 Jahre erstrecken sich um Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Die Prüfung derartiger Zeiten hat über einen Nachweis der Existenz des Kindes (zB Geburtsurkunde) zu erfolgen.Die antragstellende Person muss in einer Niederschrift erklären, dass die Betreuung durch sie erfolgte. Die 780 Wochen können somit in einem längeren Rahmenzeitraum liegen (in etwa innerhalb der letzten 29 Jahre), was den Zugang zur Altersteilzeit erleichtert.

Auch sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten zählen (§14 Abs 4 und 5: ausländische Zeiten, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge geregelt ist, Zeiten des Bezugs von Wochengeld, ...). Das Dienstverhältnis muss bereits mindestens drei Monate bestehen.

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ZWÖLF MONATE VERGLEICHSZEITRAUM FÜR DIE ERFORDERLICHE VERKÜRZUNG DER ARBEITSZEIT

Die Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung darf in den letzten 12 Monaten vor der Altersteilzeitregelung höchstens 40% unter der gesetzliche oder kollektiv-vertraglichen Normalarbeitszeit gelegen sein. Es darf während dieses Zeitraums keine Teilzeitbeschäftigung unter 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vorgelegen haben, auch nicht einem Monat lang!

Die durchschnittliche Arbeitszeit vor der Altersteilzeitvereinbarung wird während der Altersteilzeit auf mindestens 40% und höchstens 60% reduziert. Ausgangs-wert für die zu reduzierende Arbeitszeit ist dabei der Durchschnittswert der letzten 12 Monate (bzw. wenn das Dienstverhältnis noch nicht so lange dauert, diese kürzere Zeit).

Die Festlegung des Vergleichszeitraumes zielt vor allem darauf ab, dass eine Teilzeitbeschäftigung nicht kurzfristig in Vollzeit umgewandelt wird, um dann eine Altersteilzeit beginnen zu können.

Vollzeitbeschäftigte, die ihren Arbeitsplatz gewechselt haben, sind aber auch im Falle von Lücken zwischen den Vollzeit-Dienstverhältnissen (Arbeitslosigkeit zur Postensuche) nicht von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Wichtig ist auch hier, dass das Dienstverhältnis bei jenem Arbeitgeber, wo die Altersteilzeit realisiert wird, zumindest drei Monate gedauert hat.

MINDESTALTER FÜR DIE ALTERSTEILZEIT UND DAUER DES ANSPRUCHES

Altersteilzeit kann ab 2013 sowohl im Fall des Blockmodells wie auch in der kontinuierlichen Variante längstens für die Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Das Mindestalter für den Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung beträgt für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre.

Bei gleichbleibender Verteilung der reduzierten Arbeitszeit (wenn also keine geblockte Altersteilzeit vorliegt) kann Altersteilzeit bis zum Regelpensionsalter (Frauen 60, Männer 65) vereinbart werden.

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Wird eine Blockzeitvariante vereinbart, so gilt weiterhin die Maßgabe, dass für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nacht-schwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, kein Altersteilzeitgeld gebührt.

Eine Ausnahme stellt hier jedoch die Korridorpension dar. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsart steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.

Somit gelten derzeit unterschiedliche Altersgrenzen, die das Ende des Anspruchs auf Altersteilzeit in der geblockten Variante markieren:

Grundsätzlich endet Anspruchs auf geblockte Altersteilzeit mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzung für eine Alterspension.

Nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension, kann geblockte Altersteilzeit noch für längstens ein Jahr in Anspruch genommen werden. Das früheste Antrittsalter für die Korridorpension liegt bei 62 Jahren (bei dieser Pensionsart wird nicht zwischen Männern und Frauen unterschieden).

Die erforderlichen Versicherungszeiten für diese Pensionsart werden ab 2013 bis zum Jahr 2017 schrittweise von bisher 450 Monaten (37,5 Jahre) auf 480 (40 Jahre) erhöht.

Für Frauen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alters- pension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (Frauen, die vor Oktober 1957 geboren worden sind), kennzeichnet das jeweils zur Anwendung kommende Pensionsantrittsalter (von Geburtsjahr/-monat ab-hängig) das Ende des Anspruches auf Altersteilzeit in der geblockten Form.

Diese Pensionsart läuft bis 2017 schrittweise aus. Ebenso wie bei der Korridorpension werden hier die erforderlichen Versicherungszeiten schritt-weise von bislang 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben.

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Nach dem Auslaufen der vorzeitigen Alterspension (2017) gilt bei Frauen das Regelpensionsalter als spätestes Ende der Blockzeitvereinbarung. Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise bis 2033 auf 65 angehoben, sodass auch bei Frauen ab 2028 ein Jahr nach Erreichen des „Korridoralters“ das Ende der Altersteilzeit in dieser Variante erreicht ist.

Für Personen, die die Langzeitversichertenregelung („Hacklerregelung“) in Anspruch nehmen können, besteht die Möglichkeit einer geblockten Altersteilzeitvereinbarung nur bis zum entsprechenden frühest möglichen Stichtag. Die Langzeitversichertenregelung sieht bei Männern bis Jahr-gang 1953 und Frauen bis Jahrgang 1958 grundsätzlich einen Pensions-antritt für Männer ab 60 Jahren und Frauen ab 55 Jahren vor.

Bei der Langzeitversichertenregelung fallen keine Korridorabschläge an. Voraussetzungen sind bei Männern 45 und bei Frauen 40 Beitragsjahre. Für Jahrgänge danach beträgt das Zugangsalter für Männer 62 Jahreund für Frauen 57 Jahre. Für Frauen wird ab 2014 das Zugang-salter zur Langzeitversichertenregelung schrittweise auf 62 Jahre angehoben (siehe dazu Tabelle Ausschleifung Langzeitversichertenregelung im Anhang ab Seite 29).

Organisatorisches

VERTRAG DIENSTGEBERiN/DIENSTNEHMERiN

Zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn wird eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Diese enthält eine Verpfl ichtung zur Verringerung der Arbeitszeitseitens des/der ArbeitnehmerIn. Die Hälfte der Differenz auf die Höhe des ursprünglichen Entgelts wird durch einen Lohnausgleich ersetzt. Der/Die Arbeit-geberIn verpfl ichtet sich zur Zahlung dieses Lohnausgleichs sowie zur Leistung der Sozialversicherungsabgaben in der Höhe des Vollzeitentgelts und zur Zahlung der Abfertigung ALT ebenfalls auf Basis des ungekürzten Entgelts.

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Dasselbe gilt für Beiträge in Betriebliche Vorsorgekassen (Abfertigung NEU): Die Beiträge sind auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu bezahlen.

DIENSTGEBER/IN STELLT ANTRAG BEI AMS

Der/Die DienstgeberIn stellt einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das Arbeits-marktservice (AMS). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt das AMS eine Genehmigung der Altersteilzeit. Sofern die Altersteilzeit im Rahmen eines kontinuierlichen Modells erfolgt, zahlt das AMS 90% des Mehraufwandes.

Der Mehraufwand ergibt sich aus dem Lohnausgleich (50% der Differenz zwischen dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit gebührt, und dem Voll-zeitentgelt), den Ausgleich für die SV-Beiträge, die auf Basis des Vollzeitentgelts bezahlt werden (und zwar Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), etc.

Wird die Arbeitszeit während der Altersteilzeit geblockt, ersetzt das AMS nur 50% des Mehraufwandes (Anm.: der Kostenersatz wurde mit 1.1.2011 von zuvor 55% auf 50% reduziert).

Die Obergrenze des Einkommens in der Altersteilzeit inklusive Lohnausgleich ist die Höchstbeitragsgrundlage gem. § 45 ASVG von derzeit EUR 4.230,-- (Stand 1.1.2012). Der Lohnausgleich muss nur bis zur Höchstbeitragsgrundlagein der defi nierten Höhe bezahlt werden. Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden in der bisherigen Höhe von dem/r ArbeitgeberIn weiter bezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Der/Die DienstnehmerIn hat kein vertragliches Verhältnis mit dem AMS hinsichtlich Altersteilzeit.

ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG BEIM AMS

Eine rückwirkende Gewährung von Altersteilzeitgeld (wenn der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung beim AMS geltend gemacht wird) gebührt lediglich bis zu einem Höchstausmaß von drei Monaten.

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BESTÄTIGUNG DER PENSIONSVERSICHERUNG

Bei der Beantragung des Altersteilzeitgeldes beim AMS ist in jedem Fall eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers über den prognostizierten Pensionsstichtag vorzulegen. Diese Bestätigung kann auch nachgereicht werden. Die Zahlungen des AMS werden aber erst nach Einlangen der Bestätigung über den Pensionsstichtag angewiesen.

Bei der Pensionsversicherungsanstalt werden dem Vernehmen nach Ansuchen um Stichtagsbestätigungen, die mit dem Vermerk, dass sie für die Einreichung von Altersteilzeit benötigt werden, bevorzugt und damit rascher behandelt. Ein solches Ansuchen über Erhebung des Versicherungsverlaufes und den voraus-sichtlichen Stichtag ist kostenlos.

Arbeitszeitreduktion und Lohnausgleich

BezieherInnen von Altersteilzeitgeld müssen ihre Arbeitszeit reduzieren und bekommen dafür einen Lohnausgleich. Die Arbeitszeit muss auf 40% bis 60% der durchschnittlichen Arbeitszeit während der letzten 12 Monate reduziert werden.

Dem/Der ArbeitnehmerIn gebührt seitens des/der ArbeitgeberIn ein Lohnaus-gleich von mindestens 50% der Differenz zwischen dem Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit und dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit.

Bei der stärksten Reduktion der Arbeitszeit erhält man die höchste Förderung (Lohnausgleich). Gleichzeitig ist das Gesamteinkommen bei diesem Modell am geringsten.

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Verringerung der Arbeitszeit um

Einkommen auf Basis der reduzierten Arbeitszeit

Lohnausgleich Gesamt-einkommen (in % des früheren Einkommens)

40 Prozent 60 Prozent 20 Prozent 80 Prozent

50 Prozent 50 Prozent 25 Prozent 75 Prozent

60 Prozent 40 Prozent 30 Prozent 70 Prozent

ANMERKUNG : Liegt das Gesamteinkommen während der Altersteilzeit (inklusive Lohnausgleich) über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, so erhält der/die ArbeitgeberIn nicht den vollen Lohnausgleich vom AMS ersetzt, sondern lediglich für die Differenz zwischen dem Einkommen auf-grund der reduzierten Arbeitszeit und der Höchstbeitragsgrundlage. Man kann also vor der Reduzierung der Arbeitzeit über der Höchstbeitragsgrund-lage verdient haben und durch die Reduktion der Arbeitszeit und den Lohnaus-gleich darunter fallen.

Die Höhe des Lohnausgleiches wird auf Basis des durchschnittlichen Entgelts der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit ermittelt.Kurzfristige Gehaltserhöhungen oder Vorreihungen haben damit nur geringebis keine Auswirkung auf die Höhe des Lohnausgleiches. Bei kürzerer Beschäftigung im Betrieb ist mindestens der Verdienst der letzten drei Monate heranzuziehen.

Da das durchschnittliche Entgelt der letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit für den Lohnausgleich herangezogen wird, sind dabei auch regel-mäßig erbrachte Überstunden zu berücksichtigen. Es sind auch alle entgelt-haften regelmäßigen Zulagen wie Nacht-, Schicht-, Erschwernis- und Gefahren-zulagen und regelmäßige Provisionen einzubeziehen. Der Lohnausgleich bezieht sich nicht auf die Arbeitszeitreduktion, sondern auf die Entgelt-reduktion, die sich aus dem Entgelt vor und nach der Herabsetzung der Normalarbeitszeit ergibt.

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Wenn jemand eine Altersteilzeitvereinbarung abschließt, in der die Normal- arbeitszeit auf 50% reduziert wird, dann ist der Lohnausgleich höher, wenn zuvor regelmäßig Überstunden geleistet wurden. D.h. zwei Personen, die im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung die halbe Normalarbeitszeit arbeiten, erhalten wegen des unterschiedlichen Lohnsausgleiches ein unter-schiedlich hohes Entgelt, je nachdem ob zuvor regelmäßige Überstunden geleistet wurden oder nicht.

Wie mit einer Überstundenpauschale umzugehen ist, ist davon abhängig, ob diese widerrufbar war oder nicht. Im Fall einer widerrufbaren Überstunden-pauschale sind die Überstunden in den Lohnausgleich einzubeziehen. Eine nicht widerrufbare Überstundenpauschale kann als laufend zustehendes Entgelt betrachtet werden und geht neben dem Lohnausgleich auch in das Basisentgelt für die reduzierte Arbeitszeit ein.

TEILZEITBESCHÄFTIGTE

Altersteilzeit ist auch für Teilzeitbeschäftigte möglich. Deren Arbeitszeit muss jedoch in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maximal bis zu 40% unter der geltenden Normalarbeitszeit gelegen haben. (Bis 2009 galt, dass die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten maximal 20% unter der Normalarbeits-zeit liegen durfte). Auch Teilzeitbeschäftigte können ihre Arbeitszeit auf 40% bis 60% ihrer zuvor geleisteten Arbeitszeit reduzieren.

Wenn zB zuvor 25 Stunden gearbeitet wurde und die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit 38 Stunden beträgt und somit die persönliche Arbeitszeit 66% der Normalarbeitszeit beträgt, steht einer Altersteilzeit nichts im Wege. Man kann nun die Arbeitszeit auf 40% bis 60% reduzieren, in diesem Fall also auf 10 bis 15 Stunden.

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BEWERTUNG VON KURZARBEIT

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Altersteilzeit und bei der Bestimmung des Entgelts, werden Phasen einer Kurzarbeit wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet. Somit können Teilzeitbeschäftigte, die in Kurzarbeits-vereinbarungen einbezogen werden, einen späteren Anspruch auf Altersteilzeit nicht verlieren.

Blockmodell und kontinuierliche Arbeitszeitreduktion

Die Reduktion der Arbeitszeit kann über die gesamte Dauer einer Altersteilzeit-vereinbarung kontinuierlich verteilt werden oder in eine Einarbeitungsphase und eine Freizeitphase geblockt werden (so genanntes „Blockmodell“). Es kann beispielsweise eine bestimmte Zeit lang voll weitergearbeitet werden und anschließend die eingearbeitete Freizeit konsumiert werden. Insgesamt muss die vereinbarte Verringerung der Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Vereinbarung eingehalten werden.

Der/Die ArbeitgeberIn ist unabhängig von der Höhe der AMS-Förderung jedenfalls verpfl ichtet, dem/der Arbeitnehmerin die Hälfte der Differenz zwischen Vollzeitentgelt und Entgelt, das der verringerten Arbeitszeit liegt, als Lohnausgleich zu zahlen.

BLOCKMODELL

Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungs-zeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichung mehr als 20% von der Normalarbeitszeit betragen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von beispiels-weise 4 Jahren, wird zwei Jahre voll weiter gearbeitet und anschließend eine Frei-zeitphase von zwei Jahren konsumiert. Die Freizeitphase darf aber maximal 2,5 Jahre dauern. Im Blockzeitmodell erhält der/die ArbeitgeberIn seitens des AMS 50% des Mehraufwandes (bis 1.1.2010 betrug dieser Kostenersatz noch 55%).

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Die Höhe der Kostenersatzes für den/die ArbeitgeberIn hat keine Auswirkung auf den Lohnausgleich, der dem/der ArbeitnehmerIn zu gewähren ist. Wenn der Lohnausgleich nicht in dem gesetzlich bestimmten Ausmaß vereinbart wird, hat der/die ArbeitgeberIn gar keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom AMS.

Im Fall einer Blockvariante besteht für den/die ArbeitgeberIn eine Verpfl ichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft (diese Verpfl ichtung bestand bereits im Rahmen einer früheren Regelung der Altersteilzeit, wurde 2009 jedoch wieder aufgehoben).

Wer gilt als Ersatzkraft?

Als Ersatzarbeitskraft muss spätestens zu Beginn der Freizeitphase zusätzlich eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft versicherungspfl ichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet werden.

Die genauen Bestimmungen, wer als Ersatzarbeitskraft gemeldet werden kann, liegen bei Drucklegung noch nicht vor. Bei der Ersatzarbeitskraftregelung bis 2009 galten folgende Bestimmungen:

Es muss sich bei der Ersatzkraft nicht um eine/n BezieherIn von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder um eine als arbeitslos vorgemerkte Person handeln. Die Person muss auch nicht zuvor beschäftigt gewesen sein.

Somit kommen auch etwa Schul- oder UniversitätsabsolventInnen oder zuvor im Haushalt tätige Personen in Frage. Bei Lehrlingen wird nicht gefordert, dass sie zuvor arbeitslos waren. Im §12 (3) AlVG wird angeführt, welche Personen defi nitiv nicht als arbeitslos gewertet werden können.

Demnach wäre es nicht möglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer/m ArbeitnehmerIn des Betriebes zu beenden und diese anschließend als Ersatz-arbeitskraft wieder aufzunehmen. Zwischen der vorhergehenden und der neuen Beschäftigung müsste zumindest ein Zeitraum von einem Monat liegen.

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Eine Person, die ihr Dienstverhältnis bei einem Arbeitgeber beendet und zumindest einen Tag (im Zeitraum Mo-Fr) lang nicht beschäftigt ist, kann jedoch in einem anderen Unternehmen als Ersatzkraft gelten. Dieser Tag soll aber nicht auf ein Wochenende fallen. Per Freitag bei einem Unternehmen aufhören und am darauf folgenden Montag beim nächsten zu beginnen wäre also nicht möglich.

Auch Personen, die bereits vor Beginn der Altersteilzeit eingestellt wurden, können als Ersatzkräfte gewertet werden, allerdings nur dann, wenn nicht mehr als ein Monat zwischen deren Einstellung und dem Beginn der Altersteilzeit liegen (bei Lehrlingen: 3 Monate).

Geringfügig Beschäftigte bei einem Unternehmen, die in ein Vollzeit(!)-Dienst-verhältnis übernommen werden, gelten ebenfalls als Ersatzkraft. Es ist keine Unterbrechung der Beschäftigung notwendig.

Die tatsächliche Beschäftigung der Ersatzkraft wird vom AMS jährlich mit den Beschäftigungsdaten vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger überprüft.

Einsatz der Ersatzarbeitskraft

Weder Qualifi kation noch Ausmaß der Beschäftigung der Ersatzkraft muss in Bezug zu jener des/der Altersteilzeitnehmers/in stehen. Die Ersatzarbeitskraft muss ein Einkommen erhalten, das höher als die Geringfügigkeitsgrenze liegt. D.h., eine Vollzeitkraft die in Altersteilzeit geht, kann durch eine Teilzeitarbeits-kraft „ersetzt“ werden.

Die Anstellung der Ersatzkraft kann auch in einem anderen Betrieb bzw. Betriebs-teil desselben Arbeitgebers erfolgen.

Scheidet die Ersatzkraft während der Freizeitphase aus, so wird das Alters-teilzeitgeld mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Ersatzkraft eingestellt. Der/Die ArbeitgeberIn wird aufgefordert, binnen 3 Monaten eine neue Ersatz-kraft einzustellen. Erfolgt eine solche Neueinstellung, gebührt das Altersteil-zeitgeld weiter. Erfolgt keine Neueinstellung, so ist der Kostenersatz für den gesamten Zeitraum ab Beginn der Altersteilzeit rückzufordern.

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KONTINUIERLICHE ARBEITSZEITREDUKTION

Als kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-geglichen werden.

Man kann daher im Rahmen einer kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarung beispielsweise wechselnd 1 Woche/1 Monat arbeiten und die nächste Woche/Monat das Zeitguthaben abbauen. In diesem Fall bleibt der Durchrechnungszeitraum unter einem Jahr und ist daher in einem Jahr aus-geglichen.

Bei längerem Durchrechungszeitraum gilt eine Altersteilzeitvereinbarung auch dann als kontinuierliches Modell, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit jeweils nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden.

Man kann beispielsweise vereinbaren, die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren und die Reduktion so durchführen, dass im ersten Jahr 70%, im zweiten Jahr 50% und im dritten Jahr 30% der Normalarbeitszeit gearbeitet wird. Das gilt auch als kontinuierliche Reduktion.

Der Ausgleich erfolgt nicht in einem Jahr sondern insgesamt über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit. Aber da die Schwankungen innerhalb der Bandbreite von jeweils 20% der Normalarbeitszeit liegen, handelt es sich im ein kontinuierliches Modell. Wären die Schwankungen größer, dann würde nur der geringere Kostenersatz des Blockmodells zustehen.

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Dies sei an folgendem vom AMS veröffentlichtem Beispiel illustriert1:

Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit: 38 Stunden

Reduktion der Arbeitszeit auf 50%: 19 Stunden

Die zulässige Bandbreite der Arbeitszeit weicht von den 19 Stunden um 20% der Normalarbeitszeit (20% von 38), also 7,6 Stunden nach oben und unten ab: das ergibt einen Spielraum von 11,4 bis 26,6 Stunden.

Insgesamt muss sich im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit eine Arbeitszeit von 19 Stunden ergeben.

Einigen sich ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn auf eine Altersteilzeit, die durch eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion erfolgt, so erhält der/die ArbeitgeberIn vom AMS 90% der entstehenden Mehraufwendungen ersetzt.

MEHRARBEIT

Mehrarbeit soll während der Altersteilzeit nur gelegentlich verrichtet werden. Regelmäßige Mehrarbeit ist mit einem Altersteilzeitmodell nicht vereinbar.

Sinnvoll ist es, die Mehrarbeit über Zeitguthaben statt Auszahlungen abzu-gelten, da bei Auszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf.

Mehrarbeit, die während der Laufzeit der Altersteilzeit in einem Ausmaß geleistet wird, das über der Geringfügigkeitsgrenze (geregelt in § 5 Abs. 2 ASVG; beträgt EUR 376,26 monatlich oder EUR 28,29 täglich, Stand 1.1.2012) liegt, führt zum Wegfall der AMS-Förderung an den/die ArbeitgeberIn.

1 http://www.ams.at/sfa/14080_24149.html

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Schwankungen der Arbeitszeit sind möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeits-zeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt aus-geglichen werden. (zB im 1. Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normal-arbeitzeit, im 2. Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3. Jahr 40% der Normal-arbeitszeit).

Der § 28 AlVG regelt das Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld für den Fall, dass Mehrarbeit zu einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze führt: „Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeits-grenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.“

Mehrarbeit kann nur beim selben Arbeitgeber anfallen. Für das AMS ist es bei der Auszahlung des Lohnausgleichs infolge Arbeitszeitreduktion bei einem Arbeitgeber nicht relevant, ob der/die DienstnehmerIn bei einem/r anderen ArbeitgeberIn vollversichert beschäftigt ist. (Das Konkurrenzverbot und arbeits-zeitliche Höchstgrenzen müssen dabei aber beachtet werden.)

Ein paralleler Werkvertrag bei dem/derselben ArbeitgeberIn bedeutet eine Umgehung und führt zur Rückforderung des Altersteilzeitgeldes, insbesondere da bei einem Werkvertrag die Arbeitszeiten nicht überprüfbar sind.

Die Arbeitszeitreduktion ist daher grundsätzlich auch einzuhalten, ansonsten kann der/die ArbeitgeberIn den Anspruch auf Altersteilzeitgeld verwirken. Man kann daher nicht in Rahmen der subventionierten Altersteilzeit die tatsächliche Arbeit in höherem Ausmaß leisten.

Überstundenzuschläge bei Mehrarbeit

Grundsätzlich gebühren Überstundenzuschläge nur bei Überschreiten der Normalarbeitszeit, was bei Teilzeitbeschäftigten kaum passieren kann, wenn der Zuverdienst mit der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt wird.

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Bei Blockzeitmodellen bedeutet Mehrarbeit in der Vollzeitphase von Lang-fristdurchrechnungen aber wohl fast immer (außer im Rahmen einer kollektiv-vertraglich ermächtigten oder sonst gültigen Durchrechnung) echte Überstunden-arbeit, mit den entsprechenden, auch bei Bewertung bzw. Begrenzung mit der Geringfügigkeitsgrenze unvermeidlich zu berücksichtigenden Überstunden-zuschlägen.

Änderungen während der Laufzeit

ÜBERGANGSGELD NACH ALTERSTEILZEIT

Durch die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die Korridorpensionund die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (die erforderlichen Versicherungszeiten werden hier schrittweise von bisher 37,5 Jahrenauf 40 Jahre angehoben), kann der Fall eintreten, dass sich der Pensionsstichtag nach hinten verschiebt und nicht mehr mit dem vereinbarten Ende der Altersteil-zeit übereinstimmt.

Übergangsgeld kann für Personen bezahlt werden, die eine Altersteilzeit-vereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist.

Diesbezüglich besteht einerseits die Möglichkeit, eine Verlängerung der Altersteil-zeit zu vereinbaren. ArbeitgeberInnen haben in diesem Fall einen entsprechend längeren Anspruch auf Förderung seitens des AMS. Wenn zwischen Arbeit-geberIn und ArbeitnehmerIn keine Verlängerung vereinbart werden kann, so hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf ein so genanntes Übergangsgeld nach Altersteilzeit.

Dieses entspricht in der Höhe jenem des Arbeitslosengeldanspruches und gebührt bis zum Zeitpunkt des Pensionsantritts. BezieherInnen eines Übergangsgeldes müssen dem AMS zur Arbeitsvermittlung bzw. für Kurse zur Verfügung stehen.

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Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten müssen.

Abgeltung des Zeitguthabensbei Beendigung eines Dienstverhältnisses

BLOCKUNG UND DIENSTGEBERKÜNDIGUNG

Die Abgeltung eines Zeitguthabens im Falle der Beendigung eines Dienst-verhältnisses während der Freizeitphase bei einem Altersteilzeitmodell mit Block-phase ist gesetzlich nicht geregelt.

Der Oberste Gerichtshof hat jedoch mit seiner Entscheidung vom 06.04.2005 zu Gunsten der ArbeitnehmerInnen ausgesprochen, dass – wenn ein/e Arbeit-geberIn während eines geblockten Altersteilzeitmodells vorzeitig kündigt – dem/der ArbeitnehmerIn das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit 50% Zuschlag zu bezahlen ist.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 19e nämlich vor, dass Zeitguthaben, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Zeitaugleich nicht mehr verbraucht werden können, mit einem 50%igen Zuschlag auszubezahlen sind. Der Kollektiv-vertrag kann hier allerdings Abweichendes vorsehen.

Da das Verschulden für die Beendigung hier eindeutig bei dem/der DienstgeberInzu suchen ist und alle Nachteile der/die DienstnehmerIn tragen müsste, der das Zeitguthaben nicht mehr verbrauchen konnte, kam es zu dieser Entscheidung.

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BLOCKUNG UND ARBEITNEHMERINNENKÜNDIGUNG

Zur Beendigung des Dienstverhältnisses während der Altersteilzeit durch ArbeitnehmerInnen gibt es keine gesetzliche Regelung und auch kein oberst-gerichtliches Urteil. Es ist fraglich, ob der Oberste Gerichtshof in diesem Fall gleich entscheiden und ebenfalls die Zuschläge zusprechen würde, denn in diesem Fall trifft den/die DienstgeberIn kein Verschulden. Bei korrekter Erfüllung der Altersteilzeitvereinbarung müsste der/die DienstgeberIn das Zeitguthaben nur zum Stundensatz als Zeitausgleich ohne Zuschläge ausbezahlen.

Wenn der/die DienstnehmerIn kündigt ist auch fraglich, ob die Argumentation herhalten kann, dass das Zeitguthaben nicht mehr verbraucht werden konnte. Manche Kollektivverträge legen fest, dass va. bei einer DienstnehmerInnen-kündigung kein Zuschlag für die Abgeltung des Zeitguthabens zusteht.

LOHNAUSGLEICH BEI NACHZAHLUNGEN

Ob bei Abgeltung von Zeitguthaben auch der Lohnausgleich im Stundensatz zu berücksichtigen ist, hängt von der konkreten Altersteilzeit-Vereinbarung ab. Sieht diese vor, dass ein bestimmtes Entgelt geschuldet wird, so ist der Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage für die Nachzahlung einzubeziehen.

Denn man bekommt ja bei Reduktion der Arbeitszeit auf 50% ein Entgelt in der Höhe von 75% von jenem vor der Reduktion der Arbeitszeit. Auch hier gilt: der Kollektivvertrag kann festlegen, dass dieser Lohnausgleich in diesen Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Altersteilzeitvereinbarung nicht zusteht.

Beispiel: Kollektivvertrag Metallindustrie § 4c

„Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an Normal-arbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stunden-entgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Abgeltung den Erben.“

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ABFERTIGUNGSANSPRUCH

ACHTUNG: Der Anspruch auf Abfertigung ALT besteht grundsätzlich nicht bei Selbstkündigung, Entlassung oder ungerechtfertigtem vorzeitigem Austritt. § 23a AngG sieht hier eine Ausnahme vor: Bei Selbstkündigung wegen Antritts einer Alterspension bleibt der Abfertigungsanspruch erhalten, sofern der/die kündigende ArbeitnehmerIn davor zumindest 10 Jahre im Unternehmen gewesen ist.

Das Ende der Altersteilzeit wird in der Regel einvernehmlich vereinbart, in diesen Fällen gebührt die Abfertigung auch, wenn man kürzer im Unternehmen ist (ab 3 Jahren Dienstzeit bei der Abfertigung ALT, nicht jedoch bei Dienstverhältnissen, die ab 01.01.2003 begonnen haben, denn für diese gilt die Abfertigung NEU).

Der Anspruch auf Abfertigung NEU bleibt bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses gewahrt.

AMS-FÖRDERUNG UND VORZEITIGER AUSSTIEG

Zu beachten ist bei einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit in jedem Fall die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, weil es bei gewissen Konstellationenzu Nachforderungen durch das AMS gegen den/die DienstgeberIn kommen kann! Altersteilzeit ist ein aus der Arbeitslosenversicherung gefördertes Modell. Nach-trägliche Veränderungen einer Altersteilzeitvereinbarung sind im Einvernehmen grundsätzlich möglich.

Wichtig dabei ist aber, dass sich das Modell hinsichtlich des Verhältnisses von Arbeitsstunden und Freizeitstunden „in seiner Gesamtheit ausgeht“. Ist dies nicht der Fall, so kann das AMS geleistete Zuschüsse rückfordern.

Das für Änderungen der Altersteilzeitvereinbarung notwendige Formular („Änderungsmeldung“) fi ndet man auf der Homepage des AMS (www.ams.at). Das AMS verlangt in Fällen einer Änderung auch das Zusenden der geänderten Vereinbarung zwischen DienstnehmerIn und DienstgeberIn.

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KONTINUIERLICH REDUZIERTE ARBEITSZEIT

Bei einer Altersteilzeitvereinbarung mit reduzierter Arbeitszeit über den gesamtenZeitraum ist eine vorzeitige Beendigung und auch ein eventueller „Rückwechsel“ in Vollzeit kein Problem. Es muss nur ein früheres Ende der Alters-teilzeit vereinbart werden (etwa das Ende des nächstfolgenden Monats). Dann enden die Zuschüsse des AMS, und danach wird das Dienstverhältnis wieder in Vollzeit fortgesetzt, bzw. das Beschäftigungsverhältnis beendet. Es müssen keine Gelder an das AMS rückerstattet werden. Für die „Gültigkeit“ der Altersteilzeit ist nicht gefordert, dass man im Anschluss daran die Pension antritt.

BLOCKZEITVARIANTE

Schwieriger stellt sich die Situation dann dar, wenn (wie in der Mehrzahl der Fälle üblich) eine geblockte Altersteilzeit-Variante gewählt wurde.

KEINE NACHFORDERUNGEN

Erfolgt eine Kündigung durch den/die DienstnehmerIn, so kommt es zu keiner Nachforderung durch das AMS, weil argumentiert werden kann, dass den/die ArbeitgeberIn in diesem Fall keine Schuld daran trifft, dass die Altersteilzeit nicht wie ursprünglich vereinbart zu Ende geführt wurde.

Ebenfalls keine Nachforderungen gibt es bei fristloser Entlassung, bei Tod des/der Dienstnehmer(s)in, bei Insolvenz des/der Arbeitgeber(s)in oder bei Pensions-antritt wegen einer Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension.

NACHFORDERUNGEN

Zu Nachforderungen kommt es bei geblockten Vereinbarungen: Bei einver-nehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei Kündigung durch den/die DienstgeberIn kommt es zu Rückforderungen durch das AMS, die sich gegen den/die DienstgeberIn richten.

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Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 01.01.2004 wirksam geworden sind, wird das gesamte Altersteilzeitgeld ab Beginn der Vereinbarung rück-gefordert. Das AMS bezieht sich dabei auf den § 27 (8) AlVG.

RÜCKKEHR IN VOLLZEIT

Um eine eventuelle Rückzahlung zu vermeiden könnte man eine Freizeitphase in gleicher Länge wie die bis dato zurückgelegte Vollarbeitsphase anhängen und die Altersteilzeitvereinbarung danach beenden. Im Anschluss daran gilt die ATZ als beendet und das Dienstverhältnis kann in Vollzeit weitergehen. Praktikabel ist dies wohl nur in Fällen, in denen die Vollarbeitsphase erst relativ kurz läuft. Natürlich muss auch in diesem Fall die Vereinbarung mit dem AMS geändert werden. Man kann aber nicht nachträglich eine Vereinbarung, die eine 50%ige Arbeitszeitreduktion vorsieht, auf eine Reduktion um 40% ändern, damit sich das Modell ausgeht.

ERKRANKUNG WÄHREND DER ALTERSTEILZEIT

Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während der Altersteilzeit erhält er/sie im Rahmender Entgeltfortzahlung sein Entgelt vom Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfender Entgeltfortzahlungspfl icht durch den/die ArbeitgeberIn erhält der/die ArbeitnehmerIn Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem/der ArbeitgeberIn noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse.

Ein Erwerb von Zeitguthaben ist bei Erkrankung während der geblockten Alters-teilzeit nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur entsprechend dem Ausmaß der Entgeltfortzahlung für die Freizeitphase erworben. Das bedeutet, dass bei Erkrankung in der Arbeitsphase für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfort-zahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang gesichert ist.

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Insolvenz des Unternehmens

Für den Fall der Insolvenz des Unternehmens sind die Ansprüche der Arbeit-nehmerInnen, die sich in Altersteilzeit befi nden durch den Insolvenzentgeltfonds (IEF) gesichert. Gerät das Unternehmen während der Freizeitphase eines Block-modells in Insolvenz und konnte das eingearbeitete Zeitguthaben noch nicht abgebaut werden, besteht auch keine Möglichkeit des Abbaus mehr.

§ 3a Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) sichert, dass Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben aufgrund von Jahresarbeitszeitmodellen und vereinbarter Altersteilzeit von der zeitlichen Beschränkung (auf die letzten 6 Monate vor dem Stichtag) nicht betroffen sind (§ 3a Abs. 1 IESG).

§ 3a. (1) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 1) oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. (…)

Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben gebührt nur dann, wenn die abzugeltenden Arbeitsstunden in den im ersten Satz genannten Zeiträumen geleistet wurden, es sei denn, dass im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektiv-vertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung längere Durch-rechnungszeiträume vorgesehen sind.

Die Auszahlung erfolgt mit Zuschlag (§19e AZG) von 50%, da es nicht mehr möglich war, das Zeitguthaben abzubauen. Der für die Altersteilzeit vereinbarte Lohnausgleich steht aber nicht mehr zu. Die offenen Forderungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber übernimmt der Insolvenzausfalls Fonds. Die Altersteilzeit selbst endet.

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Anhang – Tabellenübersichten

ANHEBUNG FRAUENPENSIONSALTER

Kalender-jahr Erhöhtes Antrittsalter Weibliche Versicherte,

geboren bis:2024 60. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1964

2025 61. Lebensjahr 1.12.1964

2026 61. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1965

2027 62. Lebensjahr 1.12.1965

2028 62. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1966

2029 63. Lebensjahr 1.12.1966

2030 63. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1967

2031 64. Lebensjahr 1.12.1967

2032 64. Lebensjahr + 6 Monate 1.06.1968

2033 65. Lebensjahrgilt für alle ab dem 2.06.1968 geborene Versicherte

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AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG

FRAUEN

Jahrgang

Regel-pensions-alter

JahrPensions-antritt

Pensions-alter Langzeit-Versicherte

JahrPensions-antritt

früherer Antritt in Jahren

1958 60 2018 55 2013 5

1959 60 2019 57 2016 3

1960 60 2020 58 2018 2

1961 60 2021 59 2020 1

1962 60 2022 60 2022 0

bis 1.12.1963 60 2023 60 2023 0

bis 1.06.1964 60,5 2024 60,5 2024 0

bis 1.12.1964 61 2025 61 2025 0

bis 1.06.1965 61,5 2026 61,5 2026 0

bis 1.12.1965 62 2027 62 2027 0

bis 1.06.1966 62,5 2028 62 2028 0,5

bis 1.12.1966 63 2029 62 2028 1

bis 1.06.1967 63,5 2030 62 2029 1,5

bis 1.12.1967 64 2031 62 2029 2

bis 1.06.1968 64,5 2032 62 2030 2,5

ab 2.06.1968 65 2033 62 2030 3

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AUSSCHLEIFUNG LANGZEITVERSICHERTENREGELUNG

MÄNNER

Jahrgang

Regel-pensions-alter

JahrPensions-antritt

Pensions-alter Langzeit-Versicherte

JahrPensions-antritt

früherer Antritt in Jahren

1953 65 2018 60 2013 5

1954 65 2019 62 2016 3

1955 65 2020 62 2017 3

1956 65 2021 62 2018 3

1957 65 2022 62 2019 3

1958 65 2023 62 2020 3

1959 65 2024 62 2021 3

1960 65 2025 62 2022 3

1961 65 2026 62 2023 3

1962 65 2027 62 2024 3

1963 65 2028 62 2025 3

1964 65 2029 62 2026 3

1965 65 2030 62 2027 3

1966 65 2031 62 2028 3

1967 65 2032 62 2029 3

1968 65 2033 62 2030 3

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GPA-djp AnsprechpartnerInnen in ganz Österreich

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