Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation Othmar HiestandAV93-Tagung 13. September 2013...
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Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation
Othmar Hiestand AV93-Tagung
13. September 2013
Stand GeoinformationsgesetzgebungGebührenverordnung
Seite 2
Nach beinahe 40 Jahren im Dienst des Kantons Zürich gehe ich Ende September 2013 in den Ruhestand. 1974 – 1996: Leitung von Güterzusammenlegungen,
Abteilungsleiter Meliorationen1996 – 2013: Kantonsgeometer, Leiter der kantonalen
Vermessungsaufsicht 2010 – 2013 Abteilungsleiter Geoinformationen
Dank und Abschied
Seite 3
Agenda
1. Begrüssung, Dank und Abschied
2. Stand der Geoinformationsgesetzgebung
3. Die neue Gebührenverordnung
Die neuen Gebührenansätze
(Vorbehalt: Beschluss durch den RR)
Seite 4
Geoinformationsgesetz, Verordnungen
Abkürzung Lex Nr. Bezeichnung Inkraftsetzung
KGeoIG 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 01.11.2012
KGeoIV 704.11 Kantonale Geoinformationsverordnung 01.11.2012
KVAV 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung 01.11.2012
KÖREBKV 704.13 Kantonale ÖREB-Katasterverordnung 01.11.2012
LKV 704.14 Kantonale Leitungskatasterverordnung 01.11.2012
KGebV -- Kantonale Gebührenverordnung RedaktionskommissionSollte auf 01.01.2014 in
Kraft gesetzt werden
-- VO über das Gebäude- und Wohnungs-register und die Datenlogistik-Dienste
Vernehmlassung im Frühjahr 2013
Behandlung durch GGD
Seite 5
Umsetzung Geoinformationsgesetz, Verordnungen
• Durch das ARE werden Wegleitungenfür die Umsetzung des KGeoIG erarbeitet.
• Die Wegleitungen sollen aufzeigen, waszu tun ist durch die Ämter, Fachstellen,Gemeinden und Datenherren.
A. Allgemeine Wegleitung per 1. Nov. 2012
B. Weisung AV 01 – 2013:
Auswirkungen des neuen Geoinformationsrechts auf die AV
C. Weisung ÖREB-Kataster 01 – 2013 :
Erstaufnahme und Nachführung der ÖREB – Themen
Seite 6
Der Regierungsrat hat am 27.06.2012 die Inkraftsetzung KGeoIG per 01.11.2012 beschlossen mit folgender Ausnahme:
§ 14 KGeoIG soll zusammen mit der neuen Gebührenverordnung (KGebV) für Geodaten in Kraft gesetzt werden.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Erhebung von Gebühren wie bis anhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.
Stand Gebührenverordnung
Seite 7
Stand Gebührenverordnung: § 13 KGeoIG ist bereits in Kraft.
Austausch unter Behörden
§ 13. 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden.3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Seite 8
Stand Gebührenverordnung: § 14 KGeoIG ist nicht in Kraft.
Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte
§ 14. 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.2 Die Gebühren setzen sich zusammen:a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur und die Datenverwaltung.b. bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.3 Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten.4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Seite 9
Stand Gebührenverordnung
Vernehmlassung Entwurf 1 / 29.02.2012 – 31.05.2012
Ergebnisse und Forderungen der Vernehmlasser:
• die Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr,
• die Abschaffung oder zumindest Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen,
• der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst).
Seite 10
Der neue Entwurf der Gebührenverordnung trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung weitgehend Rechnung
Terminplan:
• 2. Vernehmlassung März / April 2013
• Bereinigung Mai / Juni 2013
• Gesetzgebungsdienst Juni / Juli 2013
• Redaktionskommission 9. September 2013
• RRB Oktober 2013
• Inkraftsetzung per 1. Januar 2014
Stand Gebührenverordnung
Seite 11
Inhalt der neuen Gebührenverordnung gemäss Antrag an Regierungsrat
Gebührenverordnung umfasst zwei Teile:
A. Die Verordnungsbestimmungen: 11 Paragraphen
B. Die Gebührenansätze: Vorstellung
Seite 12
Die Gebührenansätze
Einheit
Feste Bereit-stellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Geodaten (ohne AV-Daten): Vektordaten, WFSDatenfile: 1 – 10 Datensätze gemäss Anhang KGeoIV mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat
Pro Auftrag, offline u. onlineOnline: pro DatenfileOffline: pro Datenfile
50
100
150
0
0
Seite 13
Einheit
Feste Bereitstellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
AV-Daten:Vektordaten, WFSDatenfile: Alle Informationsebenen der AV (ausgenommen die Höhen) mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat und bis zur Überführung in den ÖREB-Kataster inkl. kantonaler Mehranforderungen gemäss § 5 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997
Pro Auftrag, offline u. online
50
Online: pro Datenfile u. 1. GemeindeOffline: pro Datenfile u. 1. Gemeinde
Pro Datenfile ab 2. Gemeinde
Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst
100
150
50
25%
Pro Datenfile:Bis 20 ha, pro GemeindeÜber 20 ha, pro Gemeinde
20
100
Seite 14
Einheit
Feste Bereitstellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Darstellungsdienst AV, Zoomstufe 1:250 - 1:2 500
Pro Jahr:Pro GemeindeGanzer Kanton
5050
1001 000
5005 000
Suchdienst, Darstellungsdienst ÜP, Basisplan und übrige Geodaten
Ganzer Kanton 0 0 0
Seite 15
Einheit
Feste Bereitstellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Gebäudeadressen mit Koordinaten Gebäudeeingang
Pro Bezug:Pro GemeindeGanzer KantonZuschlag bei Bezug über Download-Dienst
5050
1001000
25%
00
Gebäudeadressen ohne Koordinaten Gebäudeeingang
Pro Bezug: 50 100 0
Seite 16
Einheit
Feste Bereitstellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Nachträgliche Richtigkeitsbestäti-gung gemäss §3 Abs.1 lit. a der Bauverfahrensver-ordnung vom 3. Dezember 1997
Pro AusschnittBis 10 Exemplare pro Ausschnitt (total)
50
100 0
Seite 17
Einheit
Feste Bereitstellungs-kosten
Fr.
Variable Bereitstellungs-kosten
Fr.
Betriebskosten
Fr.
Graphische Produkte (Ausdrucke, gerasterte PDF, Rasterdaten) der amtlichen Vermessung:
Katasterpläne bis A3
Pro Ausschnitt
Jedes Exemplar pro Ausschnitt
50 15
5
0
Katasterpläne bis A2
Pro Ausschnitt
Jedes Exemplar pro Ausschnitt
50 20
8
0
Katasterpläne bis A1
Pro Ausschnitt
Jedes Exemplar pro Ausschnitt
50 27
14
0
Katasterpläne bis A0
Pro Ausschnitt
Jedes Exemplar pro Ausschnitt
50 42
26
0
Seite 18
Fragen werden gerne nach
Beschluss der
Gebührenverordnung durch den
Regierungsrat beantwortet.
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