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Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation Othmar Hiestand AV93-Tagung 13. September 2013 Stand Geoinformationsgesetzgebung Gebührenverordnung

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Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation

Othmar Hiestand AV93-Tagung

13. September 2013

Stand GeoinformationsgesetzgebungGebührenverordnung

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Nach beinahe 40 Jahren im Dienst des Kantons Zürich gehe ich Ende September 2013 in den Ruhestand. 1974 – 1996: Leitung von Güterzusammenlegungen,

Abteilungsleiter Meliorationen1996 – 2013: Kantonsgeometer, Leiter der kantonalen

Vermessungsaufsicht 2010 – 2013 Abteilungsleiter Geoinformationen

Dank und Abschied

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Agenda

1. Begrüssung, Dank und Abschied

2. Stand der Geoinformationsgesetzgebung

3. Die neue Gebührenverordnung

Die neuen Gebührenansätze

(Vorbehalt: Beschluss durch den RR)

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Geoinformationsgesetz, Verordnungen

Abkürzung Lex Nr. Bezeichnung Inkraftsetzung

KGeoIG 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 01.11.2012

KGeoIV 704.11 Kantonale Geoinformationsverordnung 01.11.2012

KVAV 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung 01.11.2012

KÖREBKV 704.13 Kantonale ÖREB-Katasterverordnung 01.11.2012

LKV 704.14 Kantonale Leitungskatasterverordnung 01.11.2012

KGebV -- Kantonale Gebührenverordnung RedaktionskommissionSollte auf 01.01.2014 in

Kraft gesetzt werden

-- VO über das Gebäude- und Wohnungs-register und die Datenlogistik-Dienste

Vernehmlassung im Frühjahr 2013

Behandlung durch GGD

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Umsetzung Geoinformationsgesetz, Verordnungen

• Durch das ARE werden Wegleitungenfür die Umsetzung des KGeoIG erarbeitet.

• Die Wegleitungen sollen aufzeigen, waszu tun ist durch die Ämter, Fachstellen,Gemeinden und Datenherren.

A. Allgemeine Wegleitung per 1. Nov. 2012

B. Weisung AV 01 – 2013:

Auswirkungen des neuen Geoinformationsrechts auf die AV

C. Weisung ÖREB-Kataster 01 – 2013 :

Erstaufnahme und Nachführung der ÖREB – Themen

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Der Regierungsrat hat am 27.06.2012 die Inkraftsetzung KGeoIG per 01.11.2012 beschlossen mit folgender Ausnahme:

§ 14 KGeoIG soll zusammen mit der neuen Gebührenverordnung (KGebV) für Geodaten in Kraft gesetzt werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Erhebung von Gebühren wie bis anhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.

Stand Gebührenverordnung

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Stand Gebührenverordnung: § 13 KGeoIG ist bereits in Kraft.

Austausch unter Behörden

§ 13. 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden.3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben.4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Stand Gebührenverordnung: § 14 KGeoIG ist nicht in Kraft.

Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte

§ 14. 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden.2 Die Gebühren setzen sich zusammen:a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur und die Datenverwaltung.b. bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die Investitions- und Nachführungskosten.3 Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten.4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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Stand Gebührenverordnung

Vernehmlassung Entwurf 1 / 29.02.2012 – 31.05.2012

Ergebnisse und Forderungen der Vernehmlasser:

• die Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr,

• die Abschaffung oder zumindest Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen,

• der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst).

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Der neue Entwurf der Gebührenverordnung trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung weitgehend Rechnung

Terminplan:

• 2. Vernehmlassung März / April 2013

• Bereinigung Mai / Juni 2013

• Gesetzgebungsdienst Juni / Juli 2013

• Redaktionskommission 9. September 2013

• RRB Oktober 2013

• Inkraftsetzung per 1. Januar 2014

Stand Gebührenverordnung

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Inhalt der neuen Gebührenverordnung gemäss Antrag an Regierungsrat

Gebührenverordnung umfasst zwei Teile:

A. Die Verordnungsbestimmungen: 11 Paragraphen

B. Die Gebührenansätze: Vorstellung

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Die Gebührenansätze

Einheit

Feste Bereit-stellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

Geodaten (ohne AV-Daten): Vektordaten, WFSDatenfile: 1 – 10 Datensätze gemäss Anhang KGeoIV mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat

Pro Auftrag, offline u. onlineOnline: pro DatenfileOffline: pro Datenfile

50

100

150

0

0

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Einheit

Feste Bereitstellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

AV-Daten:Vektordaten, WFSDatenfile: Alle Informationsebenen der AV (ausgenommen die Höhen) mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat und bis zur Überführung in den ÖREB-Kataster inkl. kantonaler Mehranforderungen gemäss § 5 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997

Pro Auftrag, offline u. online

50

Online: pro Datenfile u. 1. GemeindeOffline: pro Datenfile u. 1. Gemeinde

Pro Datenfile ab 2. Gemeinde

Zuschlag bei Bezug über Download-Dienst

100

150

50

25%

Pro Datenfile:Bis 20 ha, pro GemeindeÜber 20 ha, pro Gemeinde

20

100

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Einheit

Feste Bereitstellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

Darstellungsdienst AV, Zoomstufe 1:250 - 1:2 500

Pro Jahr:Pro GemeindeGanzer Kanton

5050

1001 000

5005 000

Suchdienst, Darstellungsdienst ÜP, Basisplan und übrige Geodaten

Ganzer Kanton 0 0 0

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Einheit

Feste Bereitstellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

Gebäudeadressen mit Koordinaten Gebäudeeingang

Pro Bezug:Pro GemeindeGanzer KantonZuschlag bei Bezug über Download-Dienst

5050

1001000

25%

00

Gebäudeadressen ohne Koordinaten Gebäudeeingang

Pro Bezug: 50 100 0

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Einheit

Feste Bereitstellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

Nachträgliche Richtigkeitsbestäti-gung gemäss §3 Abs.1 lit. a der Bauverfahrensver-ordnung vom 3. Dezember 1997

Pro AusschnittBis 10 Exemplare pro Ausschnitt (total)

50

100 0

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Einheit

Feste Bereitstellungs-kosten

Fr.

Variable Bereitstellungs-kosten

Fr.

Betriebskosten

Fr.

Graphische Produkte (Ausdrucke, gerasterte PDF, Rasterdaten) der amtlichen Vermessung:

Katasterpläne bis A3

Pro Ausschnitt

Jedes Exemplar pro Ausschnitt

50 15

5

0

Katasterpläne bis A2

Pro Ausschnitt

Jedes Exemplar pro Ausschnitt

50 20

8

0

Katasterpläne bis A1

Pro Ausschnitt

Jedes Exemplar pro Ausschnitt

50 27

14

0

Katasterpläne bis A0

Pro Ausschnitt

Jedes Exemplar pro Ausschnitt

50 42

26

0

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Fragen werden gerne nach

Beschluss der

Gebührenverordnung durch den

Regierungsrat beantwortet.

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