Amtliche Bekanntmachungen der KV Nordrhein (August 2015) · durch „Antihistaminika (auch...

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(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrer Tätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstausfall- entschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach der Reisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der je- weils geltenden Fassung. (5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 13 Übergangsbestimmung In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 4 Satz 3 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung bei In- krafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommission in der Besetzung nach § 4 Abs. 2 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung anhängig sind, wird das abschließende Gut- achten von dem Vorsitzenden und einem bisher nicht mit der Sache befassten ärztlichen Mitglied der Gutachterkommission erstattet. Das gilt auch in Verfahren, in denen nach Zustellung eines gutachtlichen Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung nach dem Inkrafttreten dieses Statuts ein Antrag auf Entscheidung durch die Gutachterkommission gestellt wird. Inkrafttreten Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für ärzt- liche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein tritt am 01.12.2015 in Kraft. Ausfertigung: Düsseldorf, den 27.3.2015 Rudolf Henke Präsident 56 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 Rheinisches Ärzteblatt Amtliche Bekanntmachungen Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungs- beschränkungen angeordnet sind Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgen- den Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze zur Übernahme durch Nachfolger aus: Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an: Bewerbungen für Sitze von ärztlichen Psychotherapeuten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend- lichenpsychotherapeuten für den Bereich Düsseldorf und Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500 Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Düsseldorf: KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Frau Rittweiler, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 5970-8515, Fax: 0211 5970-9924 Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Köln: KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/ Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500 Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisten eingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Inter- esse um den betreffenden Vertragsarztsitz/ Vertragspsycho- therapeutensitz bewerben müssen. Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlich tätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemein- medizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemein- medizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten – haus- ärztliche Versorgung – möglich. Vertragspsycho- therapeutische Sitze Im Bereich Nordrhein Bewerbungsfrist: Bis 07.08.2015 Stadt Köln Facharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizin hälftiger Versorgungsauftrag Chiffre: 367/2015

Transcript of Amtliche Bekanntmachungen der KV Nordrhein (August 2015) · durch „Antihistaminika (auch...

(4) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten bei ihrerTätigkeit Reisekosten, Sitzungsgeld und Verdienstausfall-entschädigung (Gutachtenausfallentschädigung) nach derReisekostenordnung der Ärztekammer Nordrhein in der je-weils geltenden Fassung.

(5) Die Entschädigung für Gutachten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweilsgeltenden Fassung.

§ 13 Übergangsbestimmung

In Verfahren, die aufgrund eines Antrags nach § 5 Abs. 4 Satz 3des Statuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung bei In-krafttreten dieses Statuts vor der Gutachterkommission in derBesetzung nach § 4 Abs. 2 des Statuts in der ab 1. Februar 1981geltenden Fassung anhängig sind, wird das abschließende Gut-achten von dem Vorsitzenden und einem bisher nicht mit derSache befassten ärztlichen Mitglied der Gutachterkommissionerstattet. Das gilt auch in Verfahren, in denen nach Zustellungeines gutachtlichen Bescheides gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 desStatuts in der ab 1. Februar 1981 geltenden Fassung nach demInkrafttreten dieses Statuts ein Antrag auf Entscheidung durchdie Gutachterkommission gestellt wird.

Inkrafttreten

Diese Änderung des Statuts der Gutachterkommission für ärzt-liche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein trittam 01.12.2015 in Kraft.

Ausfertigung:

Düsseldorf, den 27.3.2015

Rudolf HenkePräsident

56 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen für die Zulassungs -beschränkungen angeordnet sind

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schreibt auf Antrag der betreffenden Ärzte, bzw. deren Erben, die folgen-den Vertragsarztsitze/Vertragspsychotherapeutensitze zurÜbernahme durch Nachfolger aus:

Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb der angegebenen Fristen (Posteingangsstempel der KV Nordrhein) an:

Bewerbungen für Sitze von ärztlichen Psychotherapeuten, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten für den Bereich Düsseldorf und Köln:KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500

Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Düsseldorf:KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Frau Rittweiler, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf, Tel.: 0211 5970-8515,Fax: 0211 5970-9924

Bewerbungen für vertragsärztliche Sitze für den Bereich Köln:KV Nordrhein, Bezirksstelle Köln, Frau Ratgeber/Frau Spix/Frau Stapper/Herrn Strehlow, Sedanstraße 10 – 16, 50668 Köln, Tel.: 0221 7763-6533/-6537/-6531/-6515, Fax: 0221 7763-6500

Wir weisen darauf hin, dass sich auch die in den Wartelisteneingetragenen Ärzte und Psychologischen Psychotherapeutensowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Inter-esse um den betreffenden Vertragsarztsitz/ Vertragspsycho-therapeutensitz bewerben müssen.

Außerdem sind Bewerbungen von Internisten, die hausärztlichtätig werden möchten, auf ausgeschriebene Sitze von Allgemein-medizinern beziehungsweise Bewerbungen von Allgemein-medizinern auf ausgeschriebene Sitze von Internisten – haus-ärztliche Versorgung – möglich.

Vertragspsycho-therapeutische Sitze Im Bereich Nordrhein

Bewerbungsfrist: Bis 07.08.2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 367/2015

Stadt EssenPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 369/2015

Stadt MönchengladbachFacharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 371/2015

Kreis MettmannPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 372/2015

Stadt DuisburgPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 373/2015

Kreis KlevePsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 374/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Psychotherapeutische MedizinChiffre: 375/2015

Stadt DuisburgKinder- und Jugendlichen-psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 376/2015

Stadt SolingenFacharzt für Psychiatrie undPsychotherapieausschließlich psycho-therapeutisch tätig; hälftiger VersorgungsauftragChiffre: 377/2015

Stadt KölnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 378/2015

Stadt KölnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 380/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Psycho-therapeutische Medizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 381/2015

Stadt KölnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 382/2015

Rhein Sieg KreisKinder- und Jugendlichen-psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 384/2015

Stadt BonnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 385/2015

Stadt KölnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 386/2015

Stadt KölnPsychol. Psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 387/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 388/2015

Stadt KölnKinder- und Jugendlichen-psychotherapeut/-inhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 389/2015

Stadt BonnArzt/Ärztin-Psychotherapie-Sonderbedarf ausschließlich psychothera-peutisch tätigChiffre: 390/2015

Stadt BonnArzt/Ärztin-Psychotherapie-Sonderbedarf ausschließlich psychothera-peutisch tätigChiffre: 392/2015

Bewerbungsfrist: Bis 14.08.2015

Stadt WuppertalFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin-Psychotherapie-ausschließlich psychothera-peutisch tätigChiffre: 366/2015

Bewerbungsfrist: Bis 21.08.2015

Stadt DüsseldorfPsychol. Psychotherapeut/-inChiffre: 370/2015

Rhein-Kreis NeussFachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie-ausschließlich psychothera-peutisch tätigChiffre: 379/2015

Stadt DüsseldorfFacharzt/-ärztin für Psychotherapeutische Medizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 383/2015

Vertragsärztliche SitzeIm Bereich Düsseldorf

Bewerbungsfrist: Bis 07.08.2015

Rhein-Kreis NeussFacharzt/-ärztin für Chirurgie Schwerpunkt Unfallchirurgiehälftiger Versorgungsauftrag;Berufsausübungs-gemeinschaftChiffre: D 208/15

Raumordnungsregion Düsseldorf (Stadt Düsseldorf)Facharzt/-ärztin für Innere MedizinSchwerpunkt KardiologieChiffre: D 209/15

Mittelbereich SolingenFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Berufsausübungs-gemeinschaftChiffre: D 211/15

Kreis MettmannFacharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und GeburtshilfeChiffre: D 212/15

Kreis MettmannFacharzt/-ärztin für Haut- und Geschlechts-krankheitenhälftiger VersorgungsauftragChiffre: D 213/15

Stadt SolingenFacharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfehälftiger VersorgungsauftragChiffre: D 214/15

Raumordnungsregion Düsseldorf (Kreis Mettmann)Facharzt/-ärztin für AnästhesiologieChiffre: D 215/15

Rhein-Kreis NeussFacharzt/-ärztin für Augenheilkundehälftiger Versorgungsauftrag;überörtliche Berufsaus-übungsgemeinschaftChiffre: D 218/15

Mittelbereich NettetalFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizin mit AngestelltensitzChiffre: D 219/15

Mittelbereich DüsseldorfFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: D 220/15

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 57

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

58 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Mittelbereich NeussFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: D 210/15

Stadt WuppertalFacharzt/-ärztin für PsychiatrieChiffre: D 216/15

Stadt DüsseldorfFacharzt/-ärztin für OrthopädieChiffre: D 217/15

Mittelbereich MülheimFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: D 228/15

Mittelbereich Dinslaken(Stadt Hünxe)Facharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: D 230/15

Mittelbereich EssenFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: D 231/15

Kreis WeselFacharzt/-ärztin für Kinder- und JugendmedizinChiffre: D 235/15

Stadt EssenFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: D 236/15

Mittelbereich Dinslaken(Stadt Dinslaken)Facharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: D 237/15

Mittelbereich EssenFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-hälftiger Versorgungsauftrag;überörtliche Berufsaus-übungsgemeinschaftChiffre: D 226/15

Mittelbereich EssenFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: D 227/15

Mittelbereich DuisburgFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: D 229/15

Mittelbereich MonheimFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: D 234a/15

Mittelbereich MonheimFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: D 234b/15

Bewerbungsfrist: Bis 14.08.2015

Mittelbereich DüsseldorfFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: D 204/15

Mittelbereich RemscheidFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: D 222/15

Bewerbungsfrist: Bis 21.08.2015

Mittelbereich RemscheidFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinmit einem hälftigen Angestelltensitz; Berufsaus-übungsgemeinschaftChiffre: D 205/15

Vertragsärztliche SitzeIm Bereich Köln

Bewerbungsfrist: Bis 07.08.2015

Mittelbereich KönigswinterFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 334/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Berufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 336/2015

Mittelbereich PulheimArzt/ÄrztinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 337/2015

Mittelbereich ErftstadtFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 338/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizinhälftiger Versorgungsauftrag;Berufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 339/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 341/2015

Rhein-Erft-KreisFacharzt/-ärztin für Augenheilkundehälftiger Versorgungsauftrag;überörtliche Berufsaus-übungsgemeinschaftChiffre: 342/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Kinder- und Jugendmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 344/2015

Mittelbereich BonnPraktische(r) Arzt/Ärztinin Verbindung mit einem AngestelltensitzChiffre: 345/2015

Stadt KölnFacharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und GeburtshilfeChiffre: 347/2015

Rhein-Sieg-KreisVertragsarztsitz für Chirurgie ausschließlich angiologischund phlebologisch tätigChiffre: 348/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Berufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 349/2015

Stadt BonnFacharzt/-ärztin für Kinder- und JugendmedizinChiffre: 350/2015

Mittelbereich RheinbachPraktische(r) Arzt/ÄrztinChiffre: 351/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinhälftiger VersorgungsauftragChiffre: 352/2015

Mittelbereich TroisdorfFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: 353/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinin Verbindung mit einem AngestelltensitzChiffre: 356/2015

Mittelbereich WürselenFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinChiffre: 358/2015

Raumordnungsregion KölnStadt KölnFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-Nephrologie-Berufsausübungsgemein-schaft; hälftiger VersorgungsauftragChiffre: 359/2015

Mittelbereich AlsdorfPraktische(r) Arzt/ÄrztinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 362/2015

Mittelbereich MonschauFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinin Verbindung mit einem AngestelltensitzChiffre: 364/2015

Mittelbereich GummersbachFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: 393/2015

Bewerbungsfrist: Bis 14.08.2015

Rhein-Sieg-KreisFacharzt/-ärztin für AugenheilkundeBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 340/2015

Rhein-Erft-KreisFacharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und GeburtshilfeChiffre: 343/2015 Kreis Aachen

Facharzt/-ärztin für Plastische und Ästhetische ChirurgieBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 365/2015

Bewerbungsfrist: Bis 21.08.2015

Rhein-Sieg-KreisFacharzt/-ärztin für Frauenheilkunde und GeburtshilfeChiffre: 335/2015

Mittelbereich St. AugustinArzt/ÄrztinChiffre: 346/2015

Mittelbereich BonnFacharzt/-ärztin für Allgemeinmedizinin Verbindung mit einem Angestelltensitz im UmfangAnrechnungsfaktor 0,25Chiffre: 354/2015

Mittelbereich KölnFacharzt/-ärztin für Innere Medizin-hausärztliche Versorgung-Chiffre: 355/2015

Mittelbereich BergheimPraktische(r) Arzt/ÄrztinChiffre: 357/2015

Mittelbereich ErkelenzPraktische(r) Arzt/ÄrztinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 360/2015

Mittelbereich ErkelenzFacharzt/-ärztin für AllgemeinmedizinBerufsausübungs-gemeinschaftChiffre: 361/2015

Kreis AachenFacharzt/-ärztin für AugenheilkundeChiffre: 363/2015

Stadt LeverkusenFacharzt/-ärztin für Urologiehälftiger VersorgungsauftragChiffre: 391/2015

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 59

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Änderungsvereinbarung

zur Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf vom 31.08.2011

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf– vertreten durch den Vorstand –

-einerseits-

und

der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Düsseldorf

dem BKK-Landesverband NORDWEST, Essen

der IKK classic, Dresden

der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Münster

der Knappschaft, Bochum

sowie den Ersatzkassender Techniker Krankenkasse (TK)der Barmer GEKder DAK - Gesundheitder Kaufmännischen Krankenkasse - KKHder HEK - Hanseatische Krankenkasseder Handelskrankenkasse (hkk)gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis,Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek),vertreten durch den Leiter der vdek - Landesvertretung NRW

-andererseits-

Die Partner dieser Änderungsvereinbarung haben sich daraufverständigt, die Vereinbarung über die ärztliche Verordnungvon Sprechstundenbedarf vom 31.08.2011 nachträglich zu än-dern bzw. zu ergänzen. Im Einzelnen haben sie dazu die nach-stehenden Bestimmungen getroffen. Im Übrigen gelten die bis-herigen Regelungen unverändert fort.

(1) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „05 Mittel zur Dia-gnostik oder Soforttherapie“ der Artikel „Heparinpräparatezur Thromboseprophylaxe (nur als Sofort-Therapeutikumz. B. am Tag der Verletzung bzw. Operation), jeweils in Am-pullenform, die ihrer Art nach bei mehr als einem Versi-cherten Anwendung finden, in wirtschaftlichen Packungs-größen nur im Rahmen der Soforttherapie. Zur Therapie vonmehr als einem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Na-men des Patienten zulässig“ wie folgt ersetzt:

„Heparinpräparate zur Thromboseprophylaxe und Sofort-therapie (nur als einmaliges Sofort-Therapeutikum z. B. amTag der Verletzung bzw. Operation), die ihrer Art nach beimehr als einem Versicherten Anwendung finden, in wirt-schaftlichen Packungsgrößen. Zur Therapie von mehr als ei-nem Tag ist nur die Einzelverordnung auf den Namen desPatienten zulässig. Fondaparinux Natrium (z. B. Arixtra)nur bei den oben genannten Indikationen und bei gleich-zeitiger bekannter Heparinunverträglichkeit.“

(2) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „05 Mittel zur Dia-gnostik oder Soforttherapie“ nach dem Artikel „Oraler Glu-kose-Toleranztest“ folgender Klammerzusatz angefügt:„(Glukose bzw. Glukose-Monohydrat von der Apotheke inEinzelportionen (Tütchen) abgefasst, Fertiglösung nur inmedizinisch begründeten Einzelfällen).“

(3) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „07 Arzneimittel zurSofortanwendung im Notfall“ das Wort „Antiasthmatica“durch „Antiasthmatika“ ersetzt.

(4) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „07 Arzneimittel zurSofortanwendung im Notfall“ das Wort „Antihistaminica(auch H2-Blocker nur vor ambulant operativen Eingriffen)“durch „Antihistaminika (auch H2-Blocker nur vor ambulantoperativen Eingriffen)“ ersetzt.

(5) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „07 Arzneimittel zurSofortanwendung im Notfall“ das Wort „Cardiaca“ durch„Kardiaka“ ersetzt.

(6) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „07 Arzneimittel zurSofortanwendung im Notfall“ das Wort „Glucose“ durch„Glukose“ ersetzt.

(7) In Anlage 1 wird unter dem Abschnitt „07 Arzneimittel zurSofortanwendung im Notfall“ das Wort „Corticoide“ durch„Kortikoide“ ersetzt.

(8) In VIII wird in Absatz 1 Satz 1 wie folgt ersetzt:„Die Vereinbarung tritt am 01. Juli 2015 in Kraft und kannschriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monatenzum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres gekündigtwerden.“

Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus-stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be-stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk-samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eineangemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächstenkommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt habenoder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,soweit sie den Punkt beachtet hätten.

Düsseldorf, Essen, Bochum, Münster, Dresden, den 24.04.2015

Kassenärztliche Vereinigung NordrheinDr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard BrautmeierVorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

AOK Rheinland/Hamburg BKK-Landesverband NORDWESTDie Gesundheitskasse Dietmar KämperMatthias Mohrmann GeschäftsbereichsleitungMitglied des Vorstandes

IKK classic SVLFG als landwirtschaftliche Andreas Woggon KrankenkasseGeschäftsbereichsleiterVertragspartner Nordrhein

Knappschaft Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)Bettina am Orde Dirk RuissGeschäftsführerin Leiter der vdek-Landesvertretung NRW

60 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Vertrag nach § 73c SGB V

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf - im Folgenden KV Nordrhein genannt -

und

der HEK - Hanseatische Krankenkasse, Hamburgvertreten durch den Vorstand-nachstehend HEK genannt -

über die Durchführung eines ergänzendenHautkrebsvorsorgeverfahrens im Rahmender vertragsärztlichen Versorgung

Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Bezeichnungen imMaskulin stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendetund bezieht sich auf beide Geschlechter.

Präambel

Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zuneh-menden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs aber auch dieKrebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweis-lich große Heilungschancen bestehen.

Mit diesem Vertrag verfolgen die HEK und die KV Nordrhein vordem Hintergrund steigender Umweltbelastungen und eines geän-derten Freizeitverhaltens gerade jugendlicher Personenkreise(ausgiebiges Sonnenbaden, Nutzen von Solarien) das Ziel, zu einerweiteren Senkung neuer Hautkrebserkrankungen beizutragen.

Die vertragsschließenden Parteien vereinbaren ergänzend zur Hautkrebsvorsorge im Rahmen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien bei Versicherten im Alter von 18 bis 34 Jahren durchgezielte Früherkennungsuntersuchungen

• Hautkrebs in einem frühen Stadium zu erkennen,• den Informationsstand einzelner Versicherter zur allgemeinen

Prävention zu erhöhen sowie• eine gezielte Sensibilisierung potenziell gefährdeter Personen

zu erreichen.

Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlichgeeignete Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Haut-krebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütungbösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestell-ten Hauterkrankungen sind die Versicherten einer kurativenBehandlung zuzuführen.

Die Auflichtmikroskopie unterstützt den Arzt im Rahmen derHautkrebsvorsorge-Untersuchung bei der Unterscheidung zwi-schen einer harmlosen und gefährlichen Hautveränderung.

§ 1Geltungsbereich des Vertrages

Der Vertrag findet Anwendung für die nach § 3 berechtigtenVertragsärzte im Bereich der KV Nordrhein.

§ 2Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Anspruchsberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Untersu-chung bei der HEK versicherten Personen -unabhängig vonihrem Wohnort- ab dem Alter von 18 Jahren bis zu einem Alter von 34 Jahren.

(2) Die HEK informiert ihre Versicherten hierüber in geeigneterWeise. Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertragerfolgt freiwillig durch eine Teilnahmeerklärung sowie demEinverständnis zur Datenverarbeitung (Anlage 1).

(3) Die Teilnahme des Patienten an diesem Vertrag beginnt mitdem Tag der Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung. DiePatienten haben das Recht, ihre Teilnahme innerhalb von14 Tagen nach Unterzeichnung der Teilnahmeerklärung zuwiderrufen. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der HEKzu erklären.

(4) Die Patienten bestätigen mit ihrer Teilnahmeerklärung,dass sie vom teilnehmenden Arzt über die Inhalte des Ver-trages umfassend informiert worden sind.

(5) Die Versicherten können ihre Teilnahme jederzeit schrift-lich gegenüber der HEK mit einer Frist von 4 Wochen zumEnde des Quartals kündigen. Die HEK wird den behandeln-den Arzt des Patienten unverzüglich über die Kündigung/den Widerruf der Teilnahme und den Zeitpunkt ihres Wirk-

samwerdens informieren. Bis zur Wirksamkeit der Kündi-gung bzw. des Widerrufs, längstens bis zu ihrer Bekannt-gabe für den Fall, dass die HEK den Arzt nicht rechtzeitig informiert hat, hat der Arzt einen Vergütungsanspruch fürBehandlungen nach diesem Vertrag.

(6) Die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag endetauch

a) mit Erreichen der unter Absatz 1 genannten Altersgrenzeb) mit dem Ende der Mitgliedschaft / des Versicherungs-

verhältnisses bei der HEK, c) bei Beendigung des Vertrages.

§ 3Zur Durchführung berechtigte Vertragsärzte

(1) Zur Durchführung der Untersuchung gemäß § 5 dieses Ver-trages berechtigt sind zugelassene, bzw. in einem MVZ oderbei einem Vertragsarzt angestellte Fachärzte für Haut- undGeschlechtskrankheiten bzw. Dermatologie sowie Fachärz-te für Haut- und Geschlechtskrankheiten bzw. Dermatologieund Ärzte, die ihren Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassen-ärztlichen Vereinigung Nordrhein haben sowie Ärzte, dieaufgrund einer durch den Zulassungsausschuss genehmig-ten Zweigniederlassung oder einer durch den Zulassungs-ausschuss genehmigten Tätigkeit in einer überörtlichen Be-rufsausübungsgemeinschaft berechtigt sind im Bereich derKV Nordrhein Leis tungen zu erbringen und abzurechnen.Die KV Nordrhein informiert alle betreffenden Vertragsärz-te über diesen Vertrag. Die Teilnahme des Vertragsarztes istfreiwillig. Folgender Nachweis ist vor Teilnahme am Vertrageinzureichen:

• Nachweis über die Teilnahme an einer zertifiziertenFortbildung für das Hautkrebsscreening entsprechendder Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der jeweils gül-tigen Fassung.

(2) Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung übersendet der be-antragende Vertragsarzt den ausgefüllten und unterschrie-benen Teilnahmeantrag (Anlage 2) und den unter Absatz 1erwähnten Nachweis an die für den Praxissitz zuständigeBezirksstelle der KV Nordrhein. Sofern die Teilnahmevor-aussetzungen bereits für gleichlautende Vereinbarungenmit anderen Kassen/Kassenarten nachgewiesen wurden,gilt der Nachweis nach Abs. 1 auch vorliegend als erbracht.

(3) Mit der Teilnahmeerklärung erkennen die Ärzte die jewei -ligen Inhalte dieses Vertrages als verbindlich an. Bei Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen erteilt die KV Nordrhein dem Vertragsarzt eine Teilnahme- und Ab-rechnungsgenehmigung.

(4) Die KV Nordrhein erstellt und führt eine Datei über die teil-nehmenden Vertragsärzte. Diese Datei stellt die KV Nord-rhein der HEK quartalsweise -bei Änderungen (Eintritt undAustritt) monatlich- auf einem bei ihr eingerichteten SFTP-

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 61

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Server zur Verfügung. Eine Übersicht der teilnehmendenVertragsärzte wird auf der Homepage der KV Nordrhein veröffentlicht. Die teilnehmenden Ärzte sind mit der Veröf-fentlichung ihres Namens, der Praxisadresse, der Fax-/ Telefonnummer ggf. der Internetadresse einverstanden.

§ 4Beendigung der Teilnahme der Ärzte

(1) Die Teilnahme des Arztes an diesem Vertrag endet mit • dem Ruhen oder der Beendigung der vertragsärztlichen

Tätigkeit,• der Feststellung der KV Nordrhein, dass die Teilnahme-

voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,• der Kündigung, die schriftlich und mit einer Frist von

8 Wochen zum Ende des Quartals gegenüber der KVNordrhein zu erklären ist.

Die Teilnahme der Ärzte endet ferner, ohne dass es einerKündigung bedarf, mit Beendigung des Vertrages.

(2) Die Vertragspartner können bei erheblichen Vertragsver-stößen eines Arztes oder aus sonstigen wichtigen Gründenaufgrund derer die Fortsetzung des Vertragsverhältnissesden Vertragspartnern nicht mehr zugemutet werden kannsowie bei Verstößen gegen gesetzliche, vertragsärztlicheoder berufsrechtliche Verpflichtungen neben gesetzlichen,disziplinarischen oder berufsrechtlichen Maßnahmen fol-gende Maßnahmen ergreifen:• schriftliche Aufforderung, die vertraglichen Verpflich-

tungen einzuhalten.• keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits

erfolgter Vergütung für abgerechnete Pauschalen.• Kündigung der Teilnahme und der Abrechnungsgeneh-

migung.

(3) Eine erneute Teilnahme des Arztes ist nur mit schriftlicherZustimmung der HEK möglich.

§ 5Umfang des Leistungsanspruchs

(1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis (§ 2 dieses Ver-trages) hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine prophylakti-sche Unter suchung durch einen zur Durchführung berech-tigten Vertragsarzt (§ 3 dieses Vertrages); diese umfasst

a) Information der Versicherten zum Versorgungsangebotund zur Anspruchsberechtigung,

b) die Anamnese,c) eine körperliche Untersuchung (visuelle Ganzkörperin-

spektion der gesamten Haut einschließlich des behaar-ten Kopfes sowie aller Intertrigines),

d) die erstmalige Hauttypbestimmung,e) die vollständige Dokumentation,f) die ggf. medizinisch erforderliche Auflichtmikroskopie.

(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung überdas Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen. Dabei hat derArzt insbesondere das individuelle Risikoprofil des Versi-cherten anzusprechen sowie diesen auf Möglichkeiten undHilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschäd-licher Verhaltensweisen hinzuweisen.

(3) Ergeben die Maßnahmen das Vorliegen oder den Verdachtauf das Vorliegen einer Krankheit, so hat der teilnehmendeArzt dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Fällen der Versi-cherte unverzüglich im Rahmen der Krankenbehandlung einer weitergehenden, gezielten Diagnostik und ggf. Thera-pie zugeführt wird.

(4) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Therapie und Nach-sorge, die mit dieser Untersuchung aufgezeigt werden, sindnicht Gegenstand dieses Vertrages.

(5) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erfor-derlichen Daten - mit Einverständnis des Versicherten - demweiterbehandelnden Arzt zur Verfügung zu stellen.

§ 6Abrechnung und Vergütung

(1) Abrechnungs- und vergütungsfähig sind die in § 5 aufge-führten ärztlichen Leistungen, wenn sie im Rahmen dieserVereinbarung vollständig erbracht werden.

(2) Die Teilnahmeerklärungen der Versicherten übermittelt dieHautarztpraxis direkt per Fax an die HEK (040 65696-1185).

(3) Die erbrachten Leistungen gem. § 5 können alle zwei Jahrevon den Vertragsärzten mit den Symbol-Nrn. 01745H (Frauen)bzw. 01745I (Männer) sowie die ggf. medizinisch erforder-liche Auflichtmikroskopie mit der Symbol-Nr. 92700 imRahmen der Quartalsabrechnung über die KV Nordrhein ab-gerechnet werden. Die Buchstabenkennzeichnung erfolgtdurch die KV Nordrhein automatisch im Rahmen der Ab-rechnung.

(4) Die KV Nordrhein erhebt von den teilnehmenden Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf die vereinbarten Ver-gütungspauschalen nach Abs. 5 entsprechend der Satzungder KV Nordrhein in der jeweils gültigen Fassung.

(5) Die im Rahmen dieser Vereinbarung abrechenbaren Leis tun-gen werden über Pauschalvergütungen abgegolten. Die HEKentrichtet zur Abgeltung der erbrachten ärztlichen Leistun-gen nach § 5 jeweils eine Pauschale in Höhe von 26,00 € proFall. Wird die Hautkrebsvorsorge-Untersuchung mittels Auf-lichtmikroskopie erbracht, so ist diese mit einem Zuschlagvon 8,00 Euro pro Fall abrechenbar. Eine parallele privat -ärztliche Abrechnung nach GOÄ ist ausgeschlossen.

(6) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung nach §§ 87 ff. SGB V.

62 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

(7) Die KV Nordrhein stellt der HEK die Erstattung der nach Abs. 5 abgerechneten Vergütungen zusätzlich zur Gesamtver-gütung in Rechnung. Das Honorarvolumen für die Vergütungder Leistungen dieses Vertrages wird detailliert nach Mit-gliedern, Familienversicherten und Rentnern im Formblatt 3im Kapitel 1.7.2 (01745H/I) bzw. 90.4 (92700) in der Konten-art 409 erfasst und separat in der Ebene 6 ausgewiesen.

(8) Hinsichtlich der Abrechnung, der Zahlungstermine, derrechnerisch/sachlichen Berichtigung gelten die Bestim-mungen des Gesamtvertrages zwischen dem Verband derErsatzkassen e.V. (vdek) und der KV Nordrhein.

§ 7Datenschutz

Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowieder Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Datenbleiben die ärztliche Schweigepflicht und das Sozialgeheimnisunberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten.

§ 8Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus-stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be-stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk-samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eineangemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächstenkommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt haben

oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,soweit sie den Punkt beachtet hätten.

§ 9Inkrafttreten/Kündigung

(1) Der Vertrag tritt zum 01.07.2015 in Kraft und ersetzt denbisherigen Vertrag vom 06.11.2013.

(2) Die Kündigungsfrist dieses Vertrages beträgt drei Monatezum Jahresende, die Kündigung ist frühestens zum31.12.2016 möglich.

(3) Im Falle einer Änderung der für diesen Vertrag maßgeben-den rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich die Ver-tragspartner kurzfristig über eine mögliche Fortführungbzw. Änderung dieses Vertrages verständigen.

Düsseldorf, Hamburg den 18.05.2015

Kassenärztliche Vereinigung NordrheinDr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard BrautmeierVorstandsvorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

HEK – Hanseatische KrankenkasseJens LutherVorstand

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 – Teilnahmeerklärung Versicherter und Informationzum Datenschutz

Anlage 2 – Teilnahmeerklärung Vertragsarzt

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 63

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Anlage 1Teilnahmeerklärung Versicherter und Information zum Datenschutz

Erklärung zur Teilnahme

Durch die Teilnahme an diesem Vertrag habe ich das Recht, alle zwei Jahre über meine Krankenversichertenkarte/elektronische Gesundheitskarte eine prophylaktische Hautkrebsvorsorgeuntersuchung bei einem Facharzt für Haut-und Geschlechtskrankheiten oder Dermatologen in Anspruch zu nehmen.

Teilnahmeerklärung des Versicherten und Einverständnis zur Datenverarbeitung

Durch die Arztpraxis direkt der HEK zu übersenden:FAX 040 65696-1185

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status

Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de

64 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Hiermit erkläre ich, dass ich bei der HEK versichert bin.

Meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt hat mich über den Leistungsumfang dieses Vertrages ausführ-lich informiert. Eine Patienteninformation zum Vertrag „Hautkrebsvorsorgeuntersuchung“ wurde mir ausgehändigt.

Mir ist bekannt, dass ich mich verpflichte nur die nach diesem Vertrag zur Durchführung der Hautkrebsvorsorgever-fahren berechtigten Fachärzte aufzusuchen und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Ärzten im Notfall und von ärztlichen Notfalldiensten.

Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Unterzeichnung dieser Teilnahme- und Einwilligungserklärungmit der ich mich für mindestens ein Jahr an diesen Vertrag binde.

Das Ende der Versicherung bei der HEK beendet zugleich die Vertragsteilnahme. Darüber hinaus kann ich frühestensmit einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des ersten Teilnahmejahres meine Teilnahme schriftlich gegenüber der HEKkündigen. Die Teilnahme endet auch mit der Beendigung des Vertrages.

Ich erkläre hiermit die Teilnahme an dem Vertrag nach § 73c SGB V zum „Hautkrebsvorsorgeverfahren“.

Bitte das heutige Datum eintragen

T T M M J J J J Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Erklärung zur Teilnahme

Nur vom Arzt auszufüllenIch bestätige, dass ich für den/die vorgenannte/n Versicherte/n die sich aus dem Vertrag gemäß § 73c SGB V ergeben-den besonderen Aufgaben wahrnehme und die/den Versicherte/n bzw. die/den gesetzlichen Vertreter/in über die Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und Nutzung der Daten im Rahmen der Teilnahme umfassend aufgeklärt habe.Ich bestätige mein Pflichten nach § 35 SGB I und § 80 SGB X einzuhalten.

Bitte das heutige Datum eintragen

T T M M J J J JStempel der Arztpraxis Unterschrift

Belehrung über WiderrufsrechtSie haben das Recht, die Teilnahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe zu widerrufen. Der Widerruf bedarfkeiner Begründung und ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrer Kasse zu erklären. Zur Einhaltung der Frist genügtdie rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:HEK – Hanseatische Krankenkasse, Wandsbecker Zollstraße 86-90, 22041 Hamburg. Im Fall meines Widerrufes der Teil-nahmeerklärung trägt die HEK für bereits erbrachte ärztliche Leistungen nach diesem Vertrag die entstandenen Kosten.

Einverständniserklärung zu datenschutzrechtlichen Bestimmungen

Die Ziele, der Zweck, die Art der Daten und die Verarbeitungswege einschließlich der Beteiligten habe ich der ausge-händigten Patienteninformation entnommen.

Ich bin mit der nachstehend beschriebenen und in der Patienteninformation erläuterten Erhebung, Verarbeitung, Nutzungund Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zur Einhaltung der Verfahrensabläufe dieser besonderen ambu-lanten ärztlichen Versorgung im Rahmen der Teilnahme einverstanden.

Mir ist bekannt, dass meine behandelnde Ärztin bzw. mein behandelnder Arzt der beruflichen Schweigepflicht unter-liegt. Meine Ärztin bzw. mein Arzt erhebt die für die Behandlung notwendigen Daten. Diese Daten gehören zur gängi-gen medizinischen Dokumentation und dienen dazu, die Qualität der Behandlung zu sichern.

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de

Patienteninformation zur Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung

„Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahren“ im Rahmen einer vertragsärztlichen Versorgung

Hautkrebs zählt zu den Krebsarten, bei denen bei einer geziel-ten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen be-stehen.

Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt nimmt an derbesonderen ambulanten ärztlichen Versorgung teil und informiertSie ausführlich über den Leistungsumfang dieses Vertrages.

Die Leistungen

Im Rahmen des Vertrages über die Durchführung der Haut-krebsvorsorgeuntersuchung haben die teilnahmeberechtigtenVersicherten Anspruch auf folgende Leistungen:

a. Anamnese,b. eine visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut ein-

schließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertriginesund ggf. eine Auflichtmikroskopie,

c. die erstmalige Hauttypbestimmung,d. Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung,e. die vollständige Dokumentation,f. Beratung über weitergehende Maßnahmen.

Ihre Teilnahme

Teilnehmen können alle Patientinnen und Patienten ab dem Alter von 18 Jahren bis (einschließlich) zum Alter von 34 Jah-ren, die bei der HEK versichert sind.

Die Teilnahme an diesem Vertrag ist freiwillig. Sie erklären IhreTeilnahme an dem Vertrag durch Unterzeichnen der Teilnahme-erklärung. Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt überlässt Ihnen eine Kopieder Erklärung. Sie können die Teilnahmeerklärung zwei Wochennach deren Abgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschriftbei der HEK ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Wird die Teilnahme abgelehnt (z.B. ungeklärter Versicherten-status, kein Leistungsanspruch gegenüber der HEK) erhält IhreÄrztin bzw. Ihr Arzt eine Mitteilung durch die HEK.

Ihre Teilnahme endet automatisch • mit Erreichen der nach § 2 Abs. 1 genannten Altersgrenze,• mit dem Ende des Versicherungsverhältnisses bei der HEK,• mit dem Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs nach

§ 19 SGB V,• mit dem Widerruf Ihrer Einwilligungserklärung in die

Datenverwendung,• mit der Beendigung dieses Vertrages.

Ihre Teilnahme endet dagegen nicht automatisch, wenn

• die Ärztin bzw. der Arzt nicht mehr an dem Selektivvertragteilnimmt,

• das Arzt-Patienten-Verhältnis nachhaltig gestört ist.

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 65

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Meine Ärztin bzw. mein Arzt ist befugt, die für die Abrechnung der Leistungen erforderlichen Daten über die Kassen-ärztliche Vereinigung Nordrhein an die HEK zum Zwecke der Abrechnung zu übermitteln.

Die HEK darf meiner Ärztin bzw. meinem Arzt eine Mitteilung machen, wenn eine Ablehnung bzw. Beendigung meinerTeilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung „Hautkrebsvorsorgeverfahren" ausgesprochen wird.

Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch die HEK veranlasst worden,darf die Krankenkasse medizinische Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag annehmen und an den prüfendenArzt weiterleiten.

Meine für den Vertrag auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderungen (§ 304 SGB V i.V. mit § 84 SGB X) erhobenenund gespeicherten Daten werden bei meinem Ausscheiden aus dem Vertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung dergesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, jedoch spätestens 10 Jahre nach Teilnahmeende.

Ich willige in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten zum Zwecke der Vertragsumsetzung, Leistungs-abrechnung und Abrechnungsprüfung ein.

Bitte das heutige Datum eintragen

T T M M J J J J

Unterschrift Versicherte/r bzw. gesetzliche/r Vertreter/in für die Einverständniserklärung zum Datenschutz

In diesen besonderen Fällen können Sie aus dem Selektivver-trag entlassen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an dieHEK.

Patienteninformation zur Datenverarbeitung

Eine neue gesetzliche Regelung (§ 295 a SGB V) sieht vor, dassalle Patientinnen und Patienten, die an einem Selektivvertragteilnehmen, genau über die Datenverarbeitung informiert wer-den müssen. Deshalb lesen Sie bitte diese Patienteninforma-tion sorgfältig durch.

Teilnahmeerklärung

Ihre Teilnahmeerklärung wird durch die Hautarztpraxis an dieHEK übersandt. Dort werden die Daten der Teilnahmeerklärunggeprüft und gespeichert.

Übermittelt werden Ihre Daten (Name, Anschrift, Geburtsda-tum, Versicherten-Nr.), Daten zu Ihrer gewählten Ärztin bzw.Ihrem gewählten Arzt, Ihr Teilnahmebeginn sowie ein Merk-mal, das erkennen lässt, dass Sie am Selektivvertrag teilneh-men. Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt wird eine eventuelle Ableh-nung (ohne Angabe von Gründen) oder eine noch nicht abge-schlossene Prüfung mitgeteilt.

Abrechnung

Damit Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt eine Vergütung für die Leistun-gen erhält, muss sie bzw. er eine Abrechnung maschinell ver-wertbar auf Datenträger erstellen.

Die HEK hat den/die teilnehmenden Leistungserbringer umfas-send vertraglich zur Einhaltung sämtlicher Datenschutzbestim-mungen verpflichtet.

Im Rahmen der Abrechnung übermittelt Ihre Ärztin bzw. IhrArzt gem. § 295 Abs. 1 SGB V Ihre Daten über die Kassenärzt-liche Vereinigung an die HEK. Dort werden die Abrechnungs-daten auf Richtigkeit geprüft.

Folgende persönliche Patienten- und Teilnahmeangaben wer-den hierfür übermittelt: Name, Vorname, Geburtsdatum, Post-leitzahl Wohnort, Geschlecht, Versichertennummer, Kassen-kennzeichen, Versichertenstatus, Teilnahmedaten, Gültigkeitder Krankenversicherungskarte, Art der Inanspruchnahme, Behandlungstag, Gebührennummern, Angaben zu den für siedokumentierten Leis tungen, Überweisungen unter Angabe desAbrechnungsquartals.

Gemäß § 295a Abs. 1 SGB V ist dieser Abrechnungsweg nur zu-lässig, soweit Sie in die damit verbundene Datenübermittlungeingewilligt haben. Die Einwilligungserklärung ist Bestandteilder Teilnahmeerklärung.

Verarbeitung und Nutzung Ihrer Leistungs- und Abrechnungs-daten bei der HEK

Im Sozialgesetzbuch wird die Datenerhebung, -verarbeitungund -nutzung durch die Krankenkasse für den Selektivvertragsowie für die Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungengeregelt. Für die Teilnahme an der besonderen ambulantenärztlichen Versorgung ist es erforderlich, dass Sie zusätzlich eine Einwilligungserklärung für die nicht gesetzlich geregelteDatenverwendung bei der HEK abgeben. Ihre Einwilligungser-klärung ist Bestandteil der Teilnahmeerklärung. Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Eine Teilnahme an derbesonderen ambulanten ärztlichen Versorgung endet automa-tisch bzw. ist dann aber nicht mehr möglich.

Prüfung durch den MDK

Ist eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Kranken-versicherung (MDK) durch die HEK veranlasst worden, z. B. beider Frage nach der Notwendigkeit einer Einweisung in ein Kran-kenhaus, ist die Krankenkasse dazu befugt medizinische Un-terlagen von der Praxis in einem verschlossenen Umschlag an-zunehmen und an den prüfenden Arzt weiterzuleiten. Der Arzt des MDK ist zur Einhaltung der ärztlichen Schweige-pflicht verpflichtet.

Schweigepflicht und Datenlöschung

Im Rahmen der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgungist die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung der Ärzte und dem allgemeinen Strafrecht gewährleistet. Für personenbezogene Dokumentationen in derArztpraxis finden die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterBerücksichtigung der berufsrechtlichen Vorschriften Anwen-dung.

Die Teilnahmeerklärung sowie die maschinell gespeichertenDaten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Anforderun-gen (§ 304 SGB V i. V. mit § 84 SGB X) bei einer Ablehnung Ih-rer Teilnahme an oder bei Ihrem Ausscheiden aus dem Selek-tivvertrag gelöscht, soweit sie für die Erfüllung der gesetzli-chen Anforderungen nicht mehr benötigt werden. Spätestensjedoch 10 Jahre nach Beendigung Ihrer Teilnahme an der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung müssen dieseDaten gelöscht werden.

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Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 67

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Anlage 2

Teilnahmeantrag des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten/Dermatologenzum Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorgeverfahrens

im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

und der HEK - Hanseatische Krankenkasse

Titel Vorname Name

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Nr. Fax Nr.

Lebenslange Arzt-Nr. (LANR) Betriebsstätten Nr. (BSNR)

E-Mail:

Angestellter Arzt:

Durchführung am Standort – Bezeichnung/Name:

Straße/Nr. PLZ/Ort

Für Ärzte der Bezirksstelle Düsseldorf:KV NordrheinBezirksstelle Düsseldorf-Abteilung Qualitätssicherung-40182 DüsseldorfFax: 0211 5970-8574

Für Ärzte der Bezirksstelle Köln:KV NordrheinBezirksstelle Köln-Abteilung Qualitätssicherung-50668 KölnFax: 0221 7763-6550

Hiermit beantrage ich die Teilnahme am o.g. Vertrag.

1. Mir sind die Ziele und Pflichten aus dem Vertrag einschließlich Anlagen bekannt und ich werde diese einhalten.

2. Mir ist bekannt, dass die Abrechnung von Leistungen, die im Rahmen des Vertrages erbracht werden, nicht dem Patienten selbst, sondern ausschließlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein in Rechnung gestelltwerden dürfen.

3. Ich bin mit der Weitergabe meines Namens, Praxisanschrift, Fax-/Telefonnummer und ggfs. Internetadresse an die HEK sowie mit der Weitergabe des Arztverzeichnisses an interessierte Versicherte einverstanden. Gleiches gilt für dieVeröffentlichung der Teilnehmerliste der Ärzte des Vertrages auf der Homepage der KV Nordrhein.

Ort, Datum (Arztstempel und Unterschrift)

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Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

§ 18 Sonstige Bestimmungen§ 19 Inkrafttreten / Kündigung§ 20 Salvatorische Klausel

Anlagen:

Anlage 1 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach dieser Verein-barung (Haus- oder Facharzt)

Anlage 2 ErstdokumentationAnlage 3 AbschlussdokumentationAnlage 4 Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme und

Abrechnung von Leistungen nach dieser Verein-barung (qualifizierter Palliativ-Arzt [QPA])

Anlage 5 Vergütungsregelung für die nach § 5 dieser Verein-barung teilnehmenden Haus- und Fachärzte

Anlage 6 Vergütungsregelung für die nach § 7 Abs. 3 dieserVereinbarung teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte

Anlage 7 Aufklärung und Teilnahmeinformation des Versicherten

In dieser Vereinbarung wird aus Gründen der besseren Lesbar-keit durchgehend die männliche Form verwendet. Selbstver-ständlich sind damit immer Personen beider Geschlechter ge-meint.

Präambel

Die moderne Medizin und Pflege machen es möglich, dass Men-schen mit einer nicht heilbaren und weit fortgeschrittenen Er-krankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, dieam Ende ihres Lebens eine intensivere Versorgung benötigen,ihre letzte Lebensphase gut versorgt in der Häuslichkeit erle-ben können. Dies ist heute jedoch eher die Ausnahme. Die Ver-sorgung und das Sterben in der teilweise als anonym erlebtenUmgebung eines Krankenhauses ist immer noch die Regel. Umdie Versorgung dieser schwerstkranken Menschen in ihrerHäuslichkeit sicherzustellen, ist die enge Kooperation von ent-sprechend qualifizierten Haus- und Fachärzten mit qualifizier-ten Pflegediensten notwendig. Vor diesem Hintergrund förderndie Ersatzkassen gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereini-gung Nordrhein (KV Nordrhein) mit dieser Vereinbarung, dassVersicherte der Ersatzkassen unbürokratisch eine qualitativhochwertige ambulante Palliativversorgung in Anspruch neh-men können. Damit leisten die Vertragspartner einerseits einenerheblichen Beitrag zur pragmatischen Umsetzung des „Rah-menprogramms zur flächendeckenden palliativmedizinischenund palliativpflegerischen Versorgung in Nordrhein-Westfa-len“ und erfüllen andererseits den mit dem GKV-Wettbewerbs-stärkungsgesetz (GKV-WSG) verankerten gesetzlichen Auftragzur Etablierung der spezialisierten ambulanten Palliativversor-gung.

Eine wesentliche Aufgabe der allgemeinen ambulanten Pallia-tivversorgung ist es, den fließenden Übergang zwischen einer

Anlage 11 zum Gesamtvertrag

VEREINBARUNGüber die palliativmedizinische Versorgungvon unheilbar erkrankten Versicherten im häuslichen Umfeld

zwischen

der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein,Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf,

und

den Ersatzkassen:– Techniker Krankenkasse (TK)– BARMER GEK– DAK-Gesundheit– Kaufmännische Krankenkasse KKH– HEK – Hanseatische Krankenkasse– Handelskrankenkasse (hkk)

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung NRW,Ludwig-Erhard-Allee 9, 40227 Düsseldorf,

Inhaltsverzeichnis:

Präambel§ 1 Geltungsbereich, Gegenstand und Zielsetzung§ 2 Zielgruppe der zu versorgenden Versicherten§ 3 Teilnahme der Versicherten§ 4 Ermittlung des Versichertenwillens§ 5 Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und Fachärzte als

behandelnde koordinierende Vertragsärzte§ 6 Aufgaben der teilnehmenden Haus- und Fachärzte§ 7 Teilnahmevoraussetzungen der qualifizierten

Palliativ-Ärzte (QPÄ)§ 8 Aufgaben der teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte§ 9 Palliativmedizinische Qualitätszirkel§ 10 Verzeichnis der teilnehmenden Haus- und Fachärzte

sowie der qualifizierten Palliativ-Ärzte§ 11 Vergütungen§ 12 Finanzierung§ 13 Abrechnung§ 14 Wirtschaftlichkeitsgebot§ 15 Vereinbarungsverletzungen§ 16 Datenschutz§ 17 Übergangsregelung für die Teilnahme der bisher an

Palliativverträgen teilnehmenden Haus- und/oderFachärzte sowie QPÄ

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 69

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

kurativen und einer palliativen Behandlung von schwerstkran-ken und sterbenden Versicherten zu gewährleisten, um die Leiden und Schmerzen zu lindern sowie eine der Situation an-gemessene Lebensqualität zu sichern. Dabei ist den körperli-chen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnissen derVersicherten sowie der ihnen nahestehenden Personen zu ent-sprechen sowie den persönlichen, kulturellen und ggf. religiö-sen Werten und Überzeugungen einfühlsam zu begegnen.

In Anlehnung an die Richtlinie zur spezialisierten ambulantenPalliativversorgung (SAPV) des G-BA geht diese Vereinbarungdavon aus, dass nur ein kleiner Anteil dieser Versicherten einespezialisierte ambulante Palliativversorgung am Lebensendebenötigt. Der überwiegende Teil der schwerstkranken und sterbenden Versicherten kann vom vertrauten Haus- und/oderFacharzt oder qualifizierten Palliativarzt (QPA) in enger Ko-operation mit ambulanten Pflegediensten (APD) und anderenGesundheitsberufen adäquat ambulant versorgt werden.

Diese Vereinbarung über die allgemeine ambulante Palliativ-versorgung fördert die würdevolle Betreuung schwerstkrankerund sterbender Menschen durch den Arzt ihres Vertrauens inihrer selbst gewählten Umgebung. Für Versicherte, die am En-de ihres Lebens intensivere Versorgung benötigen, schafft die-se Vereinbarung einen fließenden Übergang von der allgemei-nen Versorgung zur ambulanten Palliativversorgung, um einekoordinierte Betreuung ohne Unterbrechung zu ermöglichen.

§ 1Geltungsbereich, Gegenstand und Zielsetzung

(1) An dieser Vereinbarung können teilnehmen:

• Haus- und Fachärzte gemäß § 5,• qualifizierte Palliativ-Ärzte gemäß § 7,• Versicherte der Ersatzkassen gemäß § 3.

(2) Gegenstand der Vereinbarung ist die ambulante Versor-gung unheilbar kranker Menschen mit einer weit fortge-schrittenen Erkrankung in der letzten Phase ihres Lebens.

(3) Ziel der Vereinbarung ist, die Lebensqualität der Versicher-ten unter Berücksichtigung des Krankheitsstadiums zu ver-bessern und ihnen ein menschenwürdiges Sterben in ihrerHäuslichkeit zu ermöglichen, wann immer dies möglich istund gewünscht wird. Ein weiteres Ziel ist die Vermeidungmedizinisch nicht zweckmäßiger Interventionen und nichtnotwendiger Krankenhausaufenthalte.

§ 2Zielgruppe der zu versorgenden Versicherten

(1) Die im Nachfolgenden geregelte Versorgungsstruktur dientden Versorgungsbedürfnissen der Versicherten mit einernicht heilbaren progredienten und weit fortgeschrittenenErkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwar-tung. Es handelt sich hierbei um Versicherte,

• die an einer unheilbaren Krankheit leiden, die so weitfortgeschritten ist, dass lediglich eine Lebenserwartungvon Tagen, Wochen oder wenigen Monaten zu erwartenist,

• bei denen kurative ärztliche Maßnahmen ausgeschöpftbzw. nicht mehr angezeigt sind,

• bei denen auf Grund von körperlichen Symptomen dernicht heilbaren Erkrankung eine ambulante palliativme-dizinische und palliativpflegerische Versorgung in ihrerGesamtheit notwendig ist,

• bei denen eine ambulante Palliativversorgung im häus-lichen Umfeld möglich und gewünscht ist und

• eine Versorgung im Rahmen der SAPV-Vollversorgung(noch) nicht angezeigt ist.

(2) Die Notwendigkeit einer ambulanten Palliativversorgungkann sich insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern imEndstadium ergeben:• Fortgeschrittene Krebserkrankung,• Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,• Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen

fortschreitenden Lähmungen,• Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-

oder Lungenerkrankung.

(3) Die Familie und dem Versicherten nahestehende Personenwerden in die Anleitung zur Pflege, in die psychosoziale Unterstützung und in die Sterbebegleitung einbezogen.

§ 3Teilnahme der Versicherten

(1) Teilnahmeberechtigt sind Versicherte, -unabhängig von ihremWohnort- der vereinbarungsschließenden Ersatzkassen, diezu der nach § 2 zu versorgenden Zielgruppe gehören.

(2) Die Versicherten werden vor der Aufnahme der Betreuungnach dieser Vereinbarung durch den sie betreuenden Palliativarzt entsprechend der Anlage 7 „Aufklärung undTeilnahmeinformation des Versicherten“ beraten und auf-geklärt.

(3) Die Teilnahme des Versicherten ist freiwillig und kann je-derzeit mit sofortiger Wirkung durch Erklärung des Ver -sicherten gegenüber dem betreuenden Haus- und/oderFacharzt oder QPA beendet werden. Der betreuende Haus-und/oder Facharzt oder QPA informiert die in die Versor-gung einbezogenen Ärzte unverzüglich über die Beendi-gung der Teilnahme und den Zeitpunkt ihres Wirksamwer-dens. Bis zur Wirksamkeit, längstens bis zu ihrer Bekannt-gabe, hat der mitbehandelnde Arzt für den Fall, dass der betreuende Haus- und/oder Facharzt oder QPA ihn nichtrechtzeitig informiert, einen Vergütungsanspruch für dieBehandlungen nach diesem Vertrag. Der betreuende Haus-und/oder Facharzt oder QPA hat in der Patientenakte Ent-sprechendes zu dokumentieren.

70 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

(4) Versicherte, die bereits an der nach § 17 beendeten Verein-barung vom 30.05.2007 teilgenommen haben und derenVersorgung weiterhin notwendig ist, nehmen an dieser Ver-einbarung weiterhin teil, sofern sie nach Information durchihren betreuenden Haus- und/oder Facharzt oder QPA überdiesen Vertrag keine andere Aussage treffen.

(5) Die Teilnahme an dieser Vereinbarung endet durch:

• Erklärung des Versicherten nach Absatz 3,• Wechsel des Versicherten zu einer nicht an der Verein-

barung teilnehmenden Krankenkasse,• Ausscheiden aus der Versorgung.

Erfolgt eine additiv unterstützende Teilversorgung des Ver-sicherten im Rahmen der SAPV durch ein Palliative CareTeam (PCT) aufgrund des sich verschlechternden Gesund-heitszustandes wird die Teilnahme des Versicherten an die-ser Vereinbarung nicht beendet; die Leistungen nach die-sem Vertrag sind weiterhin durch den betreuenden Haus-und/oder Facharzt oder QPA abrechnungsfähig. Dabei sinddie SAPV-Richtlinien des G-BA in der geltenden Fassung zuberücksichtigen. Insbesondere in folgenden Situationensollte geprüft werden, ob additiv unterstützende Teilver-sorgung durch ein PCT angebracht ist, d. h. ob mindestenseine

• ausgeprägte Schmerzsymptomatik,• ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische

Symptomatik,• ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik,• ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik,• ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Symptomatik,• ausgeprägte urogenitale Symptomatik

vorliegt.

§ 4Ermittlung des Versichertenwillens

(1) Die Bedürfnisse des Versicherten stehen im Mittelpunktdieses Versorgungskonzeptes. Die Ermittlung seines Wil-lens bzw. seines mutmaßlichen Willens ist Kern der Bera-tungsgespräche nach dieser Vereinbarung. VorhandeneVorsorgeverfügungen des Versicherten, insbesondere eineVersichertenverfügung und/oder eine Vorsorgevollmacht,sind zu beachten.

(2) Sofern keine Versichertenverfügung und/oder eine Vorsor-gevollmacht vorliegt und/oder diese auslegungsbedürftigist und/oder der Versicherte nicht einwilligungsfähig ist, istder Versichertenwille gemäß § 1901 b BGB festzustellen.Dabei sind die Empfehlungen der Bundesärztekammer undder Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekam-mer zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Versicherten-verfügung in der ärztlichen Praxis zu beachten.

§ 5Teilnahmevoraussetzungen für Haus- und Fachärzte

als behandelnde koordinierende Vertragsärzte

(1) Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle zugelassenenbzw. in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt angestell-ten Haus- und Fachärzte, die ihren Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein habensowie Ärzte, die aufgrund einer durch den Zulassungsaus-schuss genehmigten Zweigniederlassung oder einer durchden Zulassungsausschuss genehmigten Tätigkeit in einerüberörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft berechtigtsind, im Bezirk der KV Nordrhein Leistungen zu erbringenund abzurechnen.Die Teilnahme an dieser Vereinbarung ist für Haus- undFachärzte freiwillig. Die als koordinierende Vertragsärzteteilnahmewilligen Haus- und Fachärzte müssen gegenüberder KV Nordrhein die Absolvierung einer 40-stündigenKursweiterbildung „Palliativ-Medizin“ (Curriculum der DGPund BÄK) nachweisen bzw. nachgewiesen haben.

(2) Die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 beantragen ihre Teilnahmegegenüber der KV Nordrhein mit der Teilnahmeerklärunggemäß Anlage 1, die sie an die für sie zuständige Bezirks-stelle der KV Nordrhein übersenden.

(3) Die KV Nordrhein erteilt eine Genehmigung, wenn die Voraus-setzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Damit ist der Vertrags-arzt berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zu erbringenund abzurechnen. Mit der Teilnahmeerklärung erkennen dieÄrzte die Inhalte dieser Vereinbarung als verbindlich an.

(4) Die Teilnahme kann seitens des Vertragsarztes schriftlichunter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Quartals-ende gegenüber der KV Nordrhein gekündigt werden.

(5) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet auch• mit dem Ende dieses Vertrages,• mit dem im Bescheid ggf. bestimmten Zeitpunkt über

das Ruhen oder Ende der Teilnahme an der vertrags-ärztlichen Versorgung,

• mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzung des Arztes,• mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmi-

gung wegen eines schwerwiegenden oder wiederholtennachweislichen Verstoßes gegen die Verpflichtungendieses Vertrages gemäß § 15.

(6) Ärzte, die an der zum 30.06.2015 beendeten

„Vereinbarung über die palliativmedizinische Versorgungvon unheilbar erkrankten Versicherten im häuslichen Um-feld gemäß Anlage 11 zum Gesamtvertrag zwischen den Ver-tragsparteien Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein unddem Verband der Angestellten-Krankenkassen sowie demAEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom 30.05.2007 (ab01.01.2009 Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek))“

teilgenommen haben, nehmen ohne erneutes Teilnahme- undGenehmigungsverfahren auch an dieser Vereinbarung teil.

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 71

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

§ 6Aufgaben der teilnehmenden Haus- und Fachärzte

(1) Der teilnehmende Haus- oder Facharzt übernimmt als dervom Palliativ-Versicherten gewählte Vertragsarzt die Be-treuung/Behandlung im Rahmen des kooperativen Versor-gungskonzepts. Er soll sich dabei an den vorhandenen regionalen Versorgungsstrukturen orientieren.

(2) Der betreuende Haus- oder Facharzt erstellt zu Beginn derBetreuung/Behandlung seines Versicherten die Erstdoku-mentation nach Anlage 2, bei Ausscheiden aus der Betreu-ung nach dieser Vereinbarung die Abschlussdokumentationnach Anlage 3. Eine Kopie der Erstdokumentation verbleibtbei dem Versicherten. Die Dokumentationen werden mit derQuartalsabrechnung der KV Nordrhein eingereicht.

(3) Er stimmt bei Bedarf einen gemeinsamen Besuchsterminmit dem QPA zur initialen Diagnosestellung sowie Thera-pieplanung ab.

(4) Der teilnehmende Haus- oder Facharzt übernimmt weiterfolgende Aufgaben:

• Die Versicherten werden vor ihrer Teilnahme an der Ver-einbarung entsprechend der Anlage 7 „Aufklärung undTeilnahmeinformation des Versicherten“ beraten undaufgeklärt, das Formular verbleibt in der Praxis undkann im Bedarfsfall durch die KV Nordrhein zur Einsichtangefordert werden.

• Koordination diagnostischer, therapeutischer und pfle-gerischer Maßnahmen.

• Verordnung von häuslicher Krankenpflege, sofern Maß-nahmen der Behandlungspflege von Angehörigen oderMitbewohnern nicht geleistet werden können. Sind fürpalliativpflegerische Maßnahmen besondere Kenntnis-se erforderlich, kann palliativpflegerische Krankenpfle-ge verordnet werden.

• Einstellung und/oder Beratung zur Schmerztherapieund Symptomkontrolle ggf. in Zusammenarbeit mit einem QPA; bei der Arzneimitteltherapie sind bestehen-de Empfehlungen zu berücksichtigen.

• Verordnung von Medikamentenapplikationen über Pum-pensysteme unter besonderer Berücksichtigung des Wirt-schaftlichkeitsgebotes.

• Beratung zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeits-gabe in der letzten Lebensphase.

• Beurteilung und Einleitung einer palliativmedizinischenWundbehandlung.

• Koordination bei der Inanspruchnahme unterschiedli-cher nichtärztlicher Leistungserbringer sowie Ärztenund Versorgungsebenen sowie Sicherstellung eineszeitnahen Informationsflusses untereinander über dieBehandlung.

• Betreuung und Beratung des Palliativ-Versicherten so-wie die Anleitung und Unterstützung dessen Angehöri-ger. Dabei sollte er regelmäßig auf externe Hilfsangebo-te hinweisen, um einer Überforderung der Angehörigenvorzubeugen. Dazu gehört ggf. auch der Hinweis auf

psychotherapeutische oder psychosoziale und hospiz-liche Betreuungs- und Hilfsangebote für die Angehörigen.

• Information des in die Behandlung einbezogenen QPAüber das Ausscheiden aus der Versorgung.

(5) Vor einer stationären Krankenhauseinweisung aufgrund ei-ner palliativmedizinischen Krisensituation kann sich derteilnehmende Haus- oder Facharzt mit dem bereits in dieBehandlung einbezogenen QPA abstimmen.

(6) Darüber hinaus müssen sich die teilnehmenden Haus- undFachärzte weiterhin regelmäßig zweimal im Kalenderjahrpalliativmedizinisch fortbilden. Dazu sollten sie insbeson-dere die Ergebnisse und Protokolle der Palliativmedizini-schen Qualitätszirkel nach § 9 dieser Vereinbarung nutzenund in den themenübergreifenden haus- und fachärztlichenQualitätszirkeln palliativmedizinische Fälle besprechen.Die ambulanten palliativpflegerischen Dienste sind dabeieinzubeziehen.

(7) Der teilnehmende Vertragsarzt und der APD sind koopera-tiv für den Versicherten in der ambulanten Versorgung tä-tig. In diesem Sinne arbeitet der teilnehmende Arzt orien-tiert am individuellen Fall nach Bedarf mit weiteren Ver-tragsärzten oder Vertragspsychotherapeuten zusammen.Neben der Zusammenarbeit mit (Fach-) Ärzten und ärztli-chen oder psychologischen Psychotherapeuten hinsichtlichindikationsspezifischer Therapien kann sich der teilneh-mende Arzt bei besonderen Fragen der Schmerztherapieder Palliativversorgung von Fachärzten mit den entspre-chenden Weiterbildungen unterstützen lassen. Die Zusam-menarbeit dient ausschließlich der Verbesserung der Ver-sorgungsqualität des Versicherten. Berufsrechtliche undgesetzliche Bestimmungen, insbesondere § 128 SGB V sindzu beachten.

(8) Verschlechtert sich der Gesamtzustand des Versicherten so,dass ein Anspruch auf eine additiv unterstützende Teil-oder Vollversorgung im Rahmen der SAPV besteht, leitetder teilnehmende Arzt im Einverständnis mit dem Versi-cherten den Wechsel bzw. ggf. die Beteiligung an der Ver-sorgung des Versicherten durch ein PCT ein. Dabei hat erdie Richtlinien zur spezialisierten ambulanten Palliativver-sorgung (SAPV) des G-BA in der geltenden Fassung zu be-rücksichtigen. Insbesondere in folgenden Situationen soll-te geprüft werden, ob additiv unterstützende Teil- oderVollversorgung durch ein PCT angebracht ist, d. h. ob min-destens eine

• ausgeprägte Schmerzsymptomatik,• ausgeprägte neurologische/psychiatrische/psychische

Symptomatik,• ausgeprägte respiratorische/kardiale Symptomatik,• ausgeprägte gastrointestinale Symptomatik,• ausgeprägte ulzerierende/exulzerierende Symptomatik,• ausgeprägte urogenitale Symptomatik

vorliegt.

72 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

§ 7Teilnahmevoraussetzungen der qualifizierten Palliativ-Ärzte

(1) Neben den Haus- und Fachärzten können Ärzte als pallia-tivmedizinische qualifizierte Ärzte (QPÄ) an dieser Verein-barung teilnehmen; auch diese Teilnahme ist freiwillig.Teilnahmeberechtigt sind alle zugelassenen bzw. in einemMVZ oder bei einem Vertragsarzt angestellten Haus- undFachärzte, die ihren Vertragsarztsitz im Bezirk der Kassen-ärztlichen Vereinigung Nordrhein haben sowie Ärzte, dieaufgrund einer durch den Zulassungsausschuss genehmig-ten Zweigniederlassung oder einer durch den Zulassungs-ausschuss genehmigten Tätigkeit in einer überörtlichen Be-rufsausübungsgemeinschaft berechtigt sind, im Bezirk derKV Nordrhein Leistungen zu erbringen und abzurechnen.Für die Erteilung der Teilnahmegenehmigung müssen dieÄrzte u.a. die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nachder Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer abge-schlossen haben und dieses gegenüber der KV Nordrheinnachweisen.

(2) Anforderungen für die Teilnahme als QPA sind u.a. weiter-hin:• Verpflichtung zur Sicherstellung eines palliativmedizi-

nischen Bereitschaftsdienstes „Rund-um-die-Uhr“,• Verpflichtung zur fach- und ggf. sektorenübergreifenden

Kooperation,• Teilnahme an einem palliativmedizinischen Qualitäts-

zirkel,• kontinuierliche Fortbildung in Palliativ-Medizin und

Schmerztherapie.

(3) Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung übersendet der teil-nahmeinteressierte Vertragsarzt den ausgefüllten und un-terschriebenen Teilnahmeantrag (Anlage 4) und den unterAbsatz 1 erwähnten Nachweis, sofern dieser dort noch nichtvorliegt, an die für ihn zuständige Bezirksstelle der KVNordrhein. Mit der Teilnahmeerklärung erkennen die Ärztedie Inhalte dieser Vereinbarung als verbindlich an.

(4) Die KV Nordrhein erteilt eine Genehmigung, wenn die Vor-aussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Damit ist derVertragsarzt berechtigt, Leistungen nach diesem Vertrag zuerbringen und abzurechnen.

(5) Die Teilnahme kann seitens des Vertragsarztes schriftlichunter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende desKalenderhalbjahres gegenüber der KV Nordrhein gekündigtwerden.

(6) Die Teilnahme an diesem Vertrag endet auch

• mit dem Ende dieses Vertrages,• mit dem ggf. im Bescheid bestimmten Zeitpunkt über

das Ruhen oder Ende der Teilnahme an der vertrags-ärztlichen Versorgung,

• mit dem Wegfall der Teilnahmevoraussetzung des Arztes,• mit dem Widerruf oder der Rücknahme der Genehmi-

gung wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten

nachweislichen Verstoßes gegen die Verpflichtungendieses Vertrages gemäß § 15.

(7) QPÄ, die an der zum 30.06.2015 beendeten

„Vereinbarung über die palliativmedizinische Versorgungvon unheilbar erkrankten Versicherten im häuslichen Um-feld gemäß Anlage 11 zum Gesamtvertrag zwischen den Ver-tragsparteien Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein unddem Verband der Angestellten-Krankenkassen sowie demAEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom 30.05.2007 (ab01.01.2009 Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek))“

teilgenommen haben, nehmen ohne erneutes Teilnahme-und Genehmigungsverfahren auch an dieser Vereinbarungteil.

§ 8Aufgaben der teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte

(1) Der QPA wird auf Anforderung des behandelnden Haus-oder Facharztes tätig. In diesen Fällen wird er beratend undggf. mitbehandelnd tätig. Er kann darüber hinaus in Ab-stimmung mit dem behandelnden Haus- oder Facharzt undbei Einverständnis des Versicherten, diesen auch in alleini-ger Verantwortung behandeln.

(2) Die QPÄ bilden einen palliativmedizinischen Bereitschafts-dienst in ihrer Region, um eine bestmögliche Erreichbarkeitin Problemfällen für teilnehmende Haus- und Fachärzte,Versicherte und deren Angehörige sowie APD zu bieten.Auch durch den hohen Grad der Erreichbarkeit (Rund-um-die-Uhr) bei bestmöglicher Kompetenz stellen die QPÄ in ih-rer Region eine reibungslos funktionierende Schnittstellezwischen dem ambulanten und stationären Sektor dar.

(3) Zu den Aufgaben des QPA gehören unter anderem:

– Beratung des koordinierenden Vertragsarztes in allenBelangen der palliativmedizinischen Behandlung, vorallem• zur Einstellung der Symptomkontrolle und Schmerz-

therapie,• bei der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsgabe

in der letzten Lebensphase,• bei der Beurteilung und Einleitung einer palliativen

Wundbehandlung.

– Weitere Aufgaben können auf Wunsch des koordinie-renden Vertragsarztes im Einzelfall sein:• Erstellung eines qualifizierten Schmerztherapiepla-

nes bei allen schmerztherapeutisch zu versorgendenVersicherten in Zusammenarbeit mit dem behandeln-den Haus- oder Facharzt,

• spezielle Verordnungen insbesondere auch zurSchmerztherapie,

• Palliativmedizinische Mitbehandlung von Versicher-ten bzw. Beratung von

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 73

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

– Versicherten und Angehörigen,– Unterstützung bei der Aufklärung der Versicherten

und Information über die Änderung des Therapie-zieles,

– Beratung bei der Erstellung einer Versichertenver-fügung,

– Beratung bei ethischen Konflikten (ethisches Fall-gespräch).

(4) Die an dieser Vereinbarung teilnehmenden QPÄ nehmen anpalliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln(mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären Fall-konferenzen teil.

§ 9Palliativmedizinische Qualitätszirkel

Die an der palliativmedizinischen Versorgung nach dieser Ver-einbarung teilnehmenden QPÄ bilden unter Berücksichtigungder regionalen Besonderheiten einen palliativmedizinischenQualitätszirkel und tauschen sich regelmäßig über Erfahrungenund Optimierungsmöglichkeiten aus. Die Organisation derQualitätszirkel wird von der KV Nordrhein übernommen. Derpalliativmedizinische Qualitätszirkel tritt mindestens einmalim Halbjahr zusammen. Die Ergebnisse werden in einem Sit-zungsprotokoll festgehalten.

§ 10Verzeichnis der teilnehmenden Haus- und Fachärzte sowie

der qualifizierten Palliativ-Ärzte

Über die an dieser Vereinbarung teilnehmenden und ausschei-denden Ärzte führt die KV Nordrhein eine elektronische Datei. Siestellt der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen des vdek die ak-tuelle Fassung dieser Datei monatlich auf ihrem bei ihr eingerich-teten SFTP-Server unter Beachtung der datenschutzrechtlichenBestimmungen zur Verfügung. Weitere Details zur Übermittelungdes Verzeichnisses als elektronische Datei, insbesondere zumUmfang und zur Datenstruktur, legen die Vertragspartner fest.

§ 11Vergütungen

(1) Die ärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe des Ein-heitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) und den jeweilsgeltenden Abrechnungsregelungen der KV Nordrhein ver-gütet, soweit im Folgenden keine abweichenden Regelun-gen getroffen sind.

(2) Für den besonderen Aufwand, der mit der Teilnahme an die-ser Vereinbarung und der Durchführung der Leistungen fürden teilnehmenden Arzt entsteht, erhält– der koordinierende Haus- oder Facharzt eine Vergütung

nach Maßgabe der Anlage 5,– der qualifizierte Palliativ-Arzt eine Vergütung nach

Maßgabe der Anlage 6.

(3) Übernimmt ein an der haus- oder fachärztlichen Versorgungteilnehmender QPA die weitere Behandlung des Palliativ-Versicherten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung (Ver-sorgung als koordinierender Haus- oder Facharzt), so sindsämtliche Leistungen der Anlage 5 abrechnungsfähig. Erkann daneben Nr. 3 der Anlage 6 abrechnen.

(4) Die Anpassung der Vergütung der Punktwerte gemäß Anla-ge 5 II Ziffer 1. und Anlage 6 Ziffer 2 erfolgt entsprechendder Beschlüsse des Bewertungsausschusses zu den jährli-chen Honoraranpassungen. Die Anpassung bedarf derschriftlichen Abstimmung zwischen den Vereinbarungs-partnern.

§ 12Finanzierung

Die Finanzierung der Leistungen nach den Anlagen 5 und 6 die-ser Vereinbarung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingtenGesamtvergütung.

§ 13Abrechnung

(1) Die erbrachten Leistungen sind von den teilnehmenden Ärz-ten im Rahmen der regulären Abrechnung über die KV Nord-rhein abzurechnen. Die KV Nordrhein erhebt von den teil-nehmenden Ärzten einen Verwaltungskostenbeitrag auf dievereinbarten Vergütungspauschalen nach den Anlagen 5und 6 entsprechend der Satzung der KV Nordrhein in der je-weils gültigen Fassung.

(2) Der Datenaustausch zum Abrechnungsverfahren erfolgt aufder Grundlage des Vertrages über den Datenträgeraus-tausch auf Datenträgern. Die Abrechnung der in dieser Ver-einbarung vereinbarten Vergütungen erfolgt gemäß § 295SGB V über die KV Nordrhein.

(3) Hinsichtlich der Abrechnung der KV Nordrhein, der Zah-lungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung u. a.gegenüber den teilnehmenden Krankenkassen gelten diezwischen der KV Nordrhein und den Krankenkassen verein-barten Regelungen der jeweiligen Vereinbarung zur Ge-samtvergütung.

(4) Die KV Nordrhein rechnet die Vergütungspauschalen mitder Quartalsabrechnung gegenüber den teilnehmendenKrankenkassen ab. Die Gebühren-Nummern werden im KT-Viewer unter Kontenart 400, Kapitel 92, Abschnitt 14 unterAngabe der Häufigkeit ausgewiesen.

§ 14Wirtschaftlichkeitsgebot

Sollten durch die Umsetzung dieser Vereinbarung zusätzlicheärztliche Leistungen und zusätzliche Verordnungen von Arznei-

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

74 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

§ 17Übergangsregelung für die Teilnahme der bisher

an Palliativverträgen teilnehmendenHaus- und/oder Fachärzte sowie QPÄ

Teilnehmende Ärzte nach den §§ 5 und 7 der bis zum30.06.2015 geltenden Vereinbarung über die palliativmedizi-nische Versorgung von unheilbar erkrankten Versicherten imhäuslichen Umfeld gemäß Anlage 11 zum Gesamtvertrag zwi-schen den Vertragsparteien

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen sowie dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband vom 30.05.2007 (ab 01.01.2009 Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek))

sind berechtigt, auch an dieser Vereinbarung übergangslosteilzunehmen; ein erneutes Teilnahme- und Genehmigungsver-fahren findet nicht statt.

§ 18Sonstige Bestimmungen

(1) Die Vertragspartner werden die Versorgungsabläufe nachdieser Vereinbarung konstruktiv beobachten und sind be-reit, erforderliche Anpassungen aufgrund erster Praxiser-fahrungen vorzunehmen.

(2) Die Vertragspartner werden gemeinsam prüfen, inwieweitdie Ziele nach § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung erreicht wor-den sind. Die KV Nordrhein bereitet dazu auf Wunsch der Er-satzkassen die Abrechnungsdaten auf, die näheren Detailshierzu stimmen die Vertragspartner ab.

§ 19Inkrafttreten / Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt am 01.07.2015 in Kraft und ersetztdie Vereinbarung vom 30.05.2007. Sie kann von jeder Ver-tragspartei mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende einesKalenderjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2016, gekün-digt werden. Entsprechendes gilt bei Austritt einer einzel-nen Ersatzkasse, in diesem Fall gilt die Vereinbarung nichtmehr für diese Ersatzkasse.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Verein-barung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

(3) Soweit die Vergütungen nach dieser Vereinbarung durch eineÄnderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner un-verzüglich über eine Anpassung der Vergütungsregelungen.Falls eine Anpassung nicht möglich ist, besteht ein außer-ordentliches Kündigungsrecht für die Vertragspartner.

und Heilmitteln durch die Ärzte erforderlich werden und dieszu einem Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren nach § 106 SGB Vführen, gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend undunverändert fort. Praxisbesonderheiten sind bei umfangrei-cher Palliativtätigkeit entsprechend den bestehenden Rege-lungen zu berücksichtigen. Die teilnehmenden Haus- und Fach-ärzte verpflichten sich, eine sowohl bedarfsgerechte und wirt-schaftliche als auch qualitätsgesicherte Versorgung vorzuneh-men, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkennt-nissen und an den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen/Gemeinsamen Bundesausschuss ori-entiert.

§ 15Vereinbarungsverletzungen

(1) Verstößt ein Haus-, Facharzt oder QPA nach dieser Verein-barung gegen gesetzliche und/oder berufsrechtliche Ver-pflichtungen und/oder gegen die Inhalte dieser Vereinba-rung, können neben möglichen gesetzlichen und/oder be-rufsrechtlichen Maßnahmen folgende Maßnahmen ergriffenwerden:

– Aufforderung durch die KV Nordrhein bzw. die Vertrags-partner, die vertraglichen Pflichten einzuhalten,

– Keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereitserfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen ge-mäß § 11 in Verbindung mit Anlage 5 oder 6,

– Beendigung der Teilnahme, wobei die Vertragsärztenach diesem Absatz sich für diesen Fall damit einver-standen erklären, nach der Beendigung keinerlei Leis -tungen nach dieser Vereinbarung gegenüber den Ver-tragspartnern abzurechnen bzw. eine Vergütung hierfürzu verlangen.

(2) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibtunberührt.

§ 16Datenschutz

Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbe-zogenen Daten gelten die Regelungen über die Einhaltung derärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und demallgemeinen Strafrecht sowie für die verschiedenen Phasen derVerarbeitung personenbezogener Daten und der Datensicher-heit die Vorschriften

– des Bundesdatenschutzgesetzes,– der landesrechtlichen Regelungen zum Datenschutz

(Gesundheitsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen)u n d

– die Spezialvorschriften für die Datenverarbeitung (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen)

in der jeweils gültigen Fassung.

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 75

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Ich habe einen 40-stündigen Kurs zur Weiterbildung in der Palliativmedizin absolviert. (Nachweis liegt bei, sofern bei der KV Nordrhein noch nicht vorliegend)

Anlage 1zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein und der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalenüber die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten

Antrag auf Genehmigungzur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen

nach dieser VereinbarungIch beantrage die Teilnahme an o. g. Vereinbarung als

Titel Vorname Name

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:

Lebenslange Arzt-Nr. (LANR) Betriebsstätten Nr. (BSNR)

Berufsausübungsgemeinschaft mit:

HAUSARZT � FACHARZT �

1. Mir sind die Ziele und Inhalte des Vereinbarung zur über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Pa-tienten im häuslichen Umfeld bekannt, insbesondere:

- dass meine Teilnahme freiwillig ist;- dass mit schriftlicher Mitteilung der KV Nordrhein der Beginn

meiner Vereinbarungsteilnahme festgelegt wird;- dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtun-

gen keine Vergütung gezahlt bzw. eine nachträgliche Korrekturbereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen ver-anlasst (§ 15 Abs. 1 wird insoweit ausdrücklich anerkannt) oderdass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung widerrufenwerden kann;

- welche vertraglichen Aufgaben ich als Haus- und/oder/ Facharztgemäß § 5 zu erfüllen habe;

- dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine Vergütung er-halte; abrechnungsfähig sind nur Leistungen für die eine ge -sicherte ICD Diagnose (ICD-10-GM) besteht.

2. Ich werde an einem Qualitätszirkel/Fortbildung teilnehmen, inwelchem das Thema „Palliativmedizin“ berücksichtigt wird. ProKalenderjahr sind mindestens zwei Qualitätszirkelsitzungen/Fortbildungen zu absolvieren, die Nachweise hierüber werde ichder KV Nordrhein zur Aufrechterhaltung meiner weiteren Ver-tragsteilnahme ohne Aufforderung übersenden.

3. Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens und meinerPraxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen sowie an die teil-nehmenden Patienten einverstanden.

4. Die KV Nordrhein ist berechtigt, die üblichen Verwaltungskosten-beiträge gegenüber den teilnehmenden Ärzten bei der Honorarab-rechnung in Ansatz zu bringen. Hiermit erkläre ich mich ausdrück-lich einverstanden.

§ 20Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oderwerden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke heraus-stellen, so wird infolge dessen die Gültigkeit der übrigen Be-stimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirk-samen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke ist eineangemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächstenkommen soll, was die Vertragsschließenden gewollt habenoder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,soweit sie den Punkt beachtet hätten.

Düsseldorf, den 25.06.2015

Kassenärztliche Vereinigung NordrheinDr. med. Peter Potthoff, Mag. iur. Bernhard BrautmeierVorsitzender Stellvertretender Vorsitzender

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)Dirk RuissLeiter der vdek-Landesvertretung NRW

Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft

Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen der Vereinbarung.

76 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Weiterleitung an die KV Nordrheinmit der Quartalsabrechnung

Erstdokumentation im Rahmen der AAPV Ersatzkassen

zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein und der vdek-Landesvertretung Nordrhein- Westfalen über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status

Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum

Anlage 2

Vertragsarztstempel

Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen

1 Aufnahme in die AAPV _ _._ _.20_ _ Datum der Aufnahme

� Erstaufnahme � Wiederaufnahme

2 Betreuungsort � zu Hause� Betreutes Wohnen� Pflege-/ Seniorenheim� Kurzzeitpflege� Hospiz

3 Patient betreut als � Haus-/ Facharzt � QPA

4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen � ja � nein� keine Angehörigen

5 Hauptdiagnose _ _.20_ _ Erstdiagnose (nur Monat und Jahr)_. _ ._ _ (ICD-10)

6 Beteiligte der AAPV Versorgung � QPA� Palliativpflegedienst� Psychotherapeut/psychosoziale Fachdienste� Ehrenamtliche Hospizbegleitung� SAPV-Teilversorgung/Beratung PCT

7 Schmerztherapie erforderlich � ja � nein

8 Art der Schmerztherapie � Analgetika WHO -Stufen 1 � 2 � 3 �� Physiotherapie� Sonstige

9 Applikationsform Medikation � oral/PEG� transdermal� parenteral� Schmerzpumpe

10 Wundtherapie � ja � nein

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 77

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status

Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum

Anlage 3

Vertragsarztstempel

Nr. Sachverhalt Bitte ankreuzen bzw. ausfüllen

1 Beendigung der AAPV- Versorgung _ _._ _.20_ _ Datum der BeendigungGrund der Beendigung:� Überleitung in Regelversorgung� Überleitung in die SAPV-Vollversorgung� Ausscheiden/Tod

2 Sterbedatum _ _._ _.20_ _� nicht bekannt

3 Sterbeort � zu Hause� Betreutes Wohnen� Pflege-/ Seniorenheim� Kurzzeitpflege� Hospiz� Palliativstation� Krankenhaus (nicht Palliativstation)� nicht bekannt

4 Angehörige im Betreuungsprozess einbezogen � ja � nein� keine Angehörigen

Weiterleitung an die KV Nordrheinmit der Quartalsabrechnung

Abschlussdokumentation im Rahmen der AAPVErsatzkassen

zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein und der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalen über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld

78 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Anlage 4zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein und der vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalenüber die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten

Antrag auf Genehmigungzur Teilnahme und Abrechnung von Leistungen nach dieser Vereinbarung

Ich beantrage die Teilnahme an o. g. Vereinbarung als

Titel Vorname Name

Straße/Nr. PLZ/Ort

Telefon Nr. Fax Nr. E-Mail:

Lebenslange Arzt-Nr. (LANR) Betriebsstätten Nr. (BSNR)

Berufsausübungsgemeinschaft mit:

Qualifizierter Palliativ-Arzt

1. Mir sind die Ziele und Inhalte der Vereinbarung zur palliativmedi-zinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häus-lichen Umfeld bekannt, insbesondere:

- dass meine Teilnahme freiwillig ist- dass mit schriftlicher Mitteilung der KV Nordrhein der Beginn

meiner Vereinbarungsteilnahme festgelegt wird- dass bei einem Verstoß gegen meine vertraglichen Verpflichtun-

gen keine Vergütung gezahlt bzw. eine nachträgliche Korrekturbereits erfolgter Vergütungen für abgerechnete Pauschalen ver-anlasst (§ 15 Abs. 1 wird insoweit ausdrücklich anerkannt) oderdass die Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung widerrufenwerden kann

- welche vertraglichen Aufgaben ich als qualifizierter Palliativ-Arzt gemäß § 7 zu erfüllen habe

- dass ich für die Erfüllung meiner Aufgaben eine Vergütung er-halte; abrechnungsfähig sind nur Leistungen für die eine ge-sicherte ICD Diagnose (ICD-10-GM) besteht

2. Ich verpflichte mich u. a.:an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. multidisziplinärenFallkonferenzen sowie an einem Qualitätszirkel (mindestens zwei-mal jährlich) teilzunehmen, in welchem das Thema „Palliativme-dizin“ berücksichtigt wird (die Nachweise hierüber werde ich derKV Nordrhein zur Aufrechterhaltung meiner weiteren Vertragsteil-nahme ohne Aufforderung übersenden).- an einer Regelung zur „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ teilzu-

nehmen- zur regelmäßigen Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen

sowie zur standardisierten Dokumentation 3 Gleichfalls bin ich mit der Weitergabe meines Namens und meiner

Praxisanschrift an die beteiligten Krankenkassen sowie an die teil-nehmenden Patienten einverstanden.

4. Die KV Nordrhein ist berechtigt, die üblichen Verwaltungskosten-beiträge gegenüber den teilnehmenden Ärzten bei der Honorarab-rechnung in Ansatz zu bringen. Hiermit erkläre ich mich ausdrück-lich einverstanden.

Ich habe die Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer abgeschlossen. (Nachweis liegt bei, sofern bei der KV Nordrhein noch nicht vorliegend)

Anlage 5zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein undder vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalenüber die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten

Vergütungsregelungen für die nach § 5 dieser Vereinbarungteilnehmenden Haus- und Fachärzte

I. Vergütungsvoraussetzungen

1. Abrechnungsfähig sind nur Leistungen, für die eine gesi-cherte ICD-Diagnose gemäß des jeweils gültigen Katalogesfür Diagnosen (ICD-10-GM) vorliegt und die vereinbarungs-gemäß erbracht worden sind.

Ort/Datum Unterschrift Stempel Arzt/Berufsausübungsgemeinschaft

Ich verpflichte mich zur Einhaltung aller Regelungen der Vereinbarung.

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 79

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

2. Die Abrechnung inhaltsgleicher Leistungen (z. B. Hausbe-suche, Wegegelder) nach dieser Vereinbarung und weitererSonderverträge (z. B. Hausarztzentrierte Versorgung, Inte-grierte Versorgung, Pflegeheime) ist unzulässig.

3. Die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370,04371, 04372 und 04373 sind neben den Vergütungen die-ser Vereinbarung nicht abrechnungsfähig, wenn für den Patienten bereits Leistungen dieser Vereinbarung erbrachtwurden.

4. Die Vergütungen nach dieser Anlage werden von den teil-nehmenden Ersatzkassen als Einzelleistung außerhalb dermorbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert.

II. Vergütungsregelungen für behandelnde Haus- und/oderFachärzte

1. Dem nach § 4 dieser Vereinbarung teilnehmenden Haus-oder Facharzt werden die folgenden EBM-Ziffern mit einemPunktwert in Höhe von 14,2337 Cent für das Kalenderjahr2015 vergütet:

EBM-Ziffern: 01410, 01411, 01412, 01413 und 01415

Bei der Abrechnung sind diese EBM-Ziffern gesondert mit ei-nem „B“ zu kennzeichnen. Die Anpassung der Höhe des Punkt-wertes erfolgt gemäß § 11 Abs. 4 dieser Vereinbarung.

Darüber hinaus erhält der teilnehmende Haus- oder Facharztfolgende Pauschalvergütungen:

2. Eingangsdiagnostik, einmalig je PatientSNR 91100 25,00 EURDie Erstellung der entsprechenden Dokumentationen nachden Anlagen 2 und 3 ist mit dieser Leistung abgegolten.

3. Für die nach dieser Vereinbarung vorgesehene Koordina-tion diagnostischer, therapeutischer und pflegerischerMaßnahmen sowie die Betreuung und Beratung der Patien-ten und deren Angehörigen erhält der Haus- und/oder Fach-arzt eine Vergütungspauschale je Behandlungsquartal undBehandlungsfall in Höhe vonSNR 91102 25,00 EUREine Vergütung erfolgt nur in den Behandlungsfällen, in de-nen im gleichen Quartal zusätzlich eine Leistung dieser Ver-einbarung oder nach dem EBM erbracht wurde.

4. Besonderer bzw. zusätzlicher Aufwand in der palliativme-dizinischen Betreuung des Patienten und seiner Angehöri-gen vor Ort; regelmäßige Überprüfung der Schmerztherapie, je Hausbesuch nach den EBM-Ziffern 01410, 01411, 01412,01413 und 01415SNR 91101 25,00 EUR

5. Telefonisches Konsil mit dem QPA und/oder AmbulantenPflegedienstSNR 91103 15,00 EUR

Anlage 6zur Vereinbarung zwischen der KV Nordrhein undder vdek-Landesvertretung Nordrhein-Westfalenüber die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten

Vergütungsregelungen für die nach § 7 Absatz 3 dieser Verein-barung teilnehmenden qualifizierten Palliativ-Ärzte

1. Die EBM-Nummern 03370, 03371, 03372, 03373, 04370,04371, 04372 und 04373 sind neben den Vergütungen die-ser Vereinbarung nicht abrechnungsfähig, wenn für den Pa-tienten bereits Leistungen dieser Vereinbarung erbrachtwurden.

2. Dem nach § 7 dieser Vereinbarung teilnehmenden qualifi-zierten Palliativ-Arzt werden die folgenden EBM-Ziffern miteinem Punktwert in Höhe von 14,2337 Cent für das Kalen-derjahr 2015 vergütet:

EBM-Ziffern: 01410, 01411, 01412, 01413 und 01415

Bei der Abrechnung sind diese EBM-Ziffern gesondert miteinem „B“ zu kennzeichnen.

Eine Anpassung der Höhe des Punktwertes erfolgt gemäß § 11 Abs. 4 dieser Vereinbarung.

3. Die QPÄ erhalten je Patient im Quartal eine Bereitschafts-pauschale für das Vorhalten einer ständigen Erreichbarkeit(Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit). Eine Vergütung erfolgtnur in den Behandlungsfällen, in denen am gleichen Tag zu-sätzlich eine ärztliche Leistung nach dieser Vereinbarungoder nach dem EBM erbracht wurde. Hiermit wird sicherge-stellt, dass der Patient abgesehen von z. B. Urlaubs- oderKrankheitszeiten immer seinen QPA erreichen kann. Diese Leistung ist maximal 4-mal im Krankheitsfall und ein-mal je Quartal abrechnungsfähig.SNR 91110 100,00 EUR

4. Pauschale für die vom Hausarzt angeforderte fernmünd-liche palliativmedizinische Beratung, je KonsiliumSNR 91111 15,00 EUR

5. Pauschale für einen vom koordinierenden Vertragsarzt füreinen von ihm betreuten Palliativ-Patienten angefordertenBesuch bei hausärztlich ambulant nicht beherrschbarenSymptomen zur Vermeidung stationärer Krankenhausbe-handlung (insbesondere bei Schmerzkrisen trotz Einstel-lung nach WHO III, Atemnotanfällen, therapierefraktäremErbrechen, Krampfanfall, Darmverschlusssymptomatik), jeHausbesuch nach den EBM-Ziffern 01410, 01411, 01412,01413 und 01415SNR 91112 25,00 EUR

80 Rheinisches Ärzteblatt 8/2015

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Krankenkasse bzw. Kostenträger

Name, Vorname des Versicherten

geb. am

Kostenträgerkennung Versicherten-Nr. Status

Betriebstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum

Anlage 7

Aufklärung und Teilnahmeinformation des Versicherten

zur Vereinbarung über die palliativmedizinische Versorgung von unheilbar erkrankten Versicherten imhäuslichen Umfeld

zwischen derKassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

und

den Ersatzkassen

Aufklärung und Teilnahmeinformation des/der Versicherten

Eine wesentliche Aufgabe der Palliativversorgung ist es, den fließenden Übergang zwischen einer kurativen und einer palliativen Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Versicherten zu gewährleisten, um die Leidenund Schmerzen zu lindern sowie eine der Situation angemessene Lebensqualität zu sichern. Ziel des Vertrages istsomit eine qualifizierte allgemeine ambulante Palliativversorgung von unheilbar kranken Menschen in der letztenPhase ihres Lebens. Die Versorgung nach diesem Vertrag soll ein Sterben zu Hause bzw. in selbst gewählter Umgebungermöglichen. Ausgehend von den bewährten und bestehenden Versorgungsstrukturen und dem Engagement vielerÄrzte wird die allgemeine ambulante Palliativversorgung durch die Strukturierung der Versorgungsabläufe gestärktund die Versorgungsqualität erhöht. Als behandelnde Ärztin/behandelnder Arzt nehmen Sie an der qualifizierten allgemeinen ambulanten Palliativ-versorgung teil und informieren Ihren teilnehmende/n Versicherten/e gemäß folgender Punkte ausführlich über dieTeilnahme, den Leistungsumfang, den Ablauf der Versorgung sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit dem Tag der Erklärung zur Teilnahme am Vertrag. Die Teilnahme-erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus endet die Teilnahme mit der vollständigen Leistungs-erbringung nach diesem Vertrag oder mit der Beendigung des Vertrages.

Über folgende Punkte wurde der Versicherte/die Versicherte eingehend seitens des erhebenden Arztes belehrt:

1) Ausführliche Darstellung über die Leistungsinhalte des AAPV-Vertrages2) Umfassende Information über die Freiwilligkeit zur Teilnahme am AAPV-Vertrag und über das Widerrufsrecht zur

Teilnahme und zur Datenweitergabe 3) Teilnahme am AAPV-Vertrag erfolgt erst nach der Aufklärung und Zustimmungserklärung4) Begründungsfreies Widerrufsrecht bzgl. der Teilnahme am AAPV-Vertrag innerhalb von zwei Wochen gegenüber

dem behandelnden Arzt 5) Darlegung des Zwecks und der Ziele der Datenerhebung und Datenweitergabe an den an der Versorgung beteilig-

ten QPA, Information zu Befugnis und Verpflichtung des betreuenden Arztes hinsichtlich der Weitergabe undSpeicherung der Daten des/der Versicherten an die KV Nordrhein zur Leistungsabrechnung (§ 295 SGB V) sowieausdrückliches Einverständnis des/der Versicherten zur Datenverarbeitung bei Teilnahme an dem Vertrag

6) Darlegung, dass die behandelnden Ärzte der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen7) Löschung der im Rahmen dieses Vertrages erhobenen und gespeicherten Daten beim Ausscheiden aus dem

Vertrag, soweit sie für die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Teilnahmeende.

Die Teilnahmeerklärung des/der Versicherten ergeht gegenüber dem/r behandelnden Arzt/Ärztin und verbleibt inder Praxis.

Grundsätzlich sollte die Einwilligungserklärung durch die/den teilnehmende/n Versicherte/n oder seines/ihres Vertreters schriftlich erfolgen; die entsprechenden Dokumentationspflichten sind dem behandelnden Arzt bekannt.

siehe auch nächste Seite – die Formulare finden Sie auch unter www.kvno.de

In konkreten Ausnahmefällen reicht eine mündliche Einwilligungserklärung. Der Arzt hat die Gründe für die Ausnahme bei seiner Unterschrift zu benennen.

Ort, Datum Unterschrift Versicherte/r

Rheinisches Ärzteblatt 8/2015 81

Rheinisches ÄrzteblattAmtliche Bekanntmachungen

Vom Arzt mit Unterschrift zu bestätigen:Ich habe als behandelnder Arzt den/die Versicherten/e umgehend über o.g. Punkte aufgeklärt. Der/die Versichertebzw. der Betreuer/die Betreuerin hat mündlich die Zustimmung zur Teilnahme und Weitergabe der Daten erteilt.

Ort, Datum Unterschrift des Arztes

Offizielles Mitteilungsblatt der Ärztekammer Nordrheinund der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

• Herausgeber:Ärztekammer Nordrhein undKassenärztliche Vereinigung Nordrhein

• Redaktion:Horst Schumacher (Chefredakteur)Dr. Heiko Schmitz (verantw. für Beiträge der KV Nordrhein)Karola Janke-Hoppe (Chefin vom Dienst)Jürgen BrennBülent ErdoganRainer FrankeFrank NaundorfSabine Schindler-Marlow

• Redaktionsausschuss:Dr. med. Patricia Aden, EssenChrista Bartels, KreuzauBernhard Brautmeier, EssenDr. med. Sven Christian Dreyer, DüsseldorfMartin Grauduszus, Erkrath Dr. med. Ivo Grebe, AachenRudolf Henke, AachenDr. med. Dagmar Hertel, KölnDr. med. Rainer Holzborn, Duisburg Dr. med. Friedrich-Wilhelm Hülskamp, Essen Dr. med. Wolfgang Klingler, Moers Dr. med. Matthias Krick, MoersDr. med. Erich Theo Merholz, SolingenDr. med. Peter Potthoff, Mag. iur., KönigswinterDr. med. Jürgen Zastrow, KölnBernd Zimmer, Wuppertal

• Anschrift der Redaktion:Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf,Postfach 30 01 42, 40401 DüsseldorfFernruf: 0211 4302-2010, -2011, -2020, -2013, -2012Telefax: 0211 4302-2019E-Mail: [email protected]: www.aekno.de

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ISSN: 0035-4481